L512 1432189-1•BVwG L512 1432189-1
L512 1432189-1Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Mory, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2013, Zl. 11 06.000-BAS, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 18.06.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP am 19.06.2011 Folgendes vor:
Die bP sei verheiratet, Sunnit und würde pakistanischer Staatsangehöriger sein. Sie würde die Sprachen Punjabi und Urdu gut, Englisch schlecht sprechen und habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Zum Fluchtgrund befragt gab die bP an, dass Sie Anhänger der Partei Tehrike-Insaf sei. Sie wäre am 15.08.2010 glaublich vom Geheimdienst entführt worden. Dabei sei ihr der Hals aufgeschnitten worden. Wegen der politischen Aktivitäten der bP wäre sie weiterhin mit dem Umbringen bedroht worden. Um ihr Leben zu retten, habe sie aus ihrem Heimatland flüchten müssen [Aktenseite (AS) 13ff].
Vor einem Organwalter der belangten Behörde gab die bP am 24.06.2011 Folgendes zusammengefasst an:
Sie habe bisher die Wahrheit gesagt. Sie sei nie von Behörden ihres Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden und sei nie im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen. Die bP sei Mitarbeiter der Partei Tehrike-Insaf gewesen. Sie habe dort keine Position inne gehabt, sie sei mehr ein Unterstützer der Partei gewesen. Man hätte die bP gefragt, ob sie eine Funktion übernehmen wolle, sie habe verneint, da sie eine Landwirtschaft hatte und dort arbeiten musste. Die bP hätte mit Behörden in ihrer Heimat erst ab dem fluchtauslösenden Ereignis Probleme gehabt, vorher nicht. Sie habe keiner bewaffneten Gruppierung oder Untergrundorganisation angehört.
Zum Fluchtgrund befragt führte die bP aus, dass sie immer wieder Morddrohungen aufgrund ihrer politischen Tätigkeit erhalten habe, dies habe die bP jedoch nicht ernst genommen. Am 15.08.2010 sei die bP entführt worden. Zwei Tage später, etwa am 18.08.2010, habe man die bP mit zusammengebundenen Händen und Füßen und einer Schnittwurden am Hals auf der Straße abgelegt. Leute hätten die bP gefunden und ins Krankenhaus gebracht, welches sie am nächsten Tag, in der Früh wieder verließ. Als die Leute herausgefunden hätten, dass die bP überlebt habe, hätten sie die bP erneut gesucht. Glaublich sei die bP von Leuten des pakistanischen Geheimdienstes entführt worden. Die bP werde eine Kopie ihres Personalausweises besorgen (AS 27ff)
Mit Schreiben vom 02.12.2011 wurden die bP Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnisnahme und zur Mögliche Abgabe einer schriftlichen oder im mündlichen Stellungnahme im Rahmen ihrer Einvernahme übermittelt.
Am 13.02.2012 langte eine Bevollmächtigungsanzeige der rechtsfreundlichen Vertretung der bP samt Antrag auf Fristerstreckung in Bezug auf die übermittelten landeskundlichen Gegebenheiten in Pakistan ein. Zudem wurde ersucht eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln und diesbezüglich eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde bestätigte die bP am 14.02.2012 ihre bisherigen Angaben und legte zur Richtigkeit ihrer Angaben Beweismittel vor. Ergänzend wurde von der bP angeführt, dass sie an Hepatitis C leide und Beschwerden mit dem Hals habe. Zudem hatte die bP die Möglichkeit zu ihrem Fluchtgründen und Rückkehrbedingungen Ergänzungen vorzunehmen (AS 99 ff.).
Mit Schriftsatz vom 28.02.2012 äußerte sich die bP bzw. ihre rechtsfreundlichen Vertretung zu den Länderfeststellungen zu Pakistan. Es wurde erörtert, dass die Feststellungen oberflächlich seien und sich mit den wirklichen, sicherheitsmäßigen, sozialen, politischen und ökonomischen Verhältnissen in Pakistan zu wenig befassen und daher keine geeignete Grundlage für eine asylbehördliche Entscheidung seien. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Pakistan, sozio-ökonomischen Strukturen, Überbevölkerung, Armut, Arbeitslosigkeit und weiteren Themenbereichen wurden Quellen zitiert und teilweise wiedergegeben. Zudem wurde ausgeführt, dass im Fall der bP, hier wurde eine Ausweisungs- und Rückkehrentscheidung getroffen, die allgemeinen sozio-ökonomischen Gegebenheiten in Pakistan vor erheblicher Bedeutung seien.
Es wurden die Anträge gestellt,
Mit Schreiben vom 07.08.2012 wurde die bP seitens des Bundesasylamtes eingeladen innerhalb einer Frist von 2 Wochen ärztliche Befunde, Arzt-, Untersuchungsbericht oder Laborbefunde bzgl. ihre Gesundheitszustandes vorzulegen.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2012 wurde um Fristverlängerung um zwei Wochen ersucht, die seitens des Bundesasylamtes mit Mail vom 22.08.2012 gewährt wurde.
Mit Schriftsatz vom 04.09.2012 wurde bekannt gegeben, dass die bP weiterhin an den von ihr beschriebenen Beschwerden leide. Es konnten keine Befunde und ärztliche Zeugnisse beigeschafft werden, da sich die behandelnde Ärztin in Urlaub befinde. Eine Fristverlängerung wurde beantragt. Aus dem vorgelegten Laborbefundbericht ergebe sich, dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die bP an Hepatitis C erkrankt sei bzw. werde eine Kontrolle empfohlen. Es wurde auf das bisheriger Vorbringen der bP verwiesen und ergänzend angeführt, dass aufgrund der Vorlage der Beweismittel und der vorhanden Verletzungsspuren von der Glaubwürdigkeit der bP auszugehen sei.
Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 06.09.2012 wurde der bP landeskundliche Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Pakistan zur Abgaben einer möglichen Stellungnahme übermitteln.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2012 nahm die bP bzw. ihre rechtsfreundliche Vertretung insofern Stellung, indem angeführt wurde, dass die Bevölkerung Pakistans medizinisch unterversorgt sei. Die Erkrankung und die Ausführungen der bP, dass diese in ein Spital namens XXXX war, würden im Einklang mit den Feststellungen stehen. In hohem Maße ist es wahrscheinlich, dass die bP in Pakistan die von ihr dringend benötigte Behandlung gegen ihre Hepatitis C Erkrankung nicht erhalten würde. Aus den Feststellungen gehe hervor, dass das entsprechende Behandlungsprogramm der Punjab-Regierung aus Kostengrüden nach rund sechs Monaten gestoppt wurde und sodann auf ein solches in gekürzter Kapazität eingeschränkt werde. Es wurde die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Innere Medizin zur Klärung, wieweit die Hepatitis C-Erkrankung bei der bP fortgeschritten sei, welche Therapie die bP benötige, um von dieser Erkrankung genesen zu können und welche Folgen es für die gesundheitliche Konstitution der bP hätte, wenn ihre Erkrankung nicht oder nicht adäquat behandelt wird, beantragt.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.) (AS 403 ff).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass die bP eine Verfolgungsgefahr nicht glaubwürdig dargelegt habe. So habe die bP unterschiedliche Angaben in Bezug auf ihre politischen Tätigkeiten preisgegeben. In der Einvernahme am 24.06.2011 habe die bP befragt zu einer etwaigen parteilichen Funktion angegeben, dass sie keine bestimmte Funktion inne gehabt, sondern mehr als Unterstützer der Partei agiert habe. Die bP wäre von Parteimitgliedern befragt worden, ob sie eine Funktion einnehmen wolle, allerdings hätte sie dies wegen ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit abgelehnt. In der Einvernahme am 14.02.2012 hingegen habe die bP dazu widersprüchlich gemeint, dass sie Parteimitglied gewesen sei und legte dazu einen Mitgliedsausweis vor. Nicht ohne Zweifel würde die belangte Behörde die Mitgliedschaft der bP zur PTI feststellen, da der vorgelegte Ausweis zwar offensichtlich gelötet gewesen, jedoch auf einer Seite aufgeschnitten worden sei, sodass der Ausweis entnommen werden könne. Auf die widersprüchlichen Angaben aufmerksam gemacht, habe die bP ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt haben müsste. Sie hätte Parteipropaganda betrieben und die Leute für Demonstrationen motiviert. Die bP habe zudem den Namen des Generalssekretärs nicht angeben können. Aus all diesen Umständen sei ersichtlich, dass die bP ein einfaches Mitglied einer legalen Partei gewesen wäre. Eine einfache Parteimitgliedschaft könne keinen asylrelevanten Sachverhalt begründen. Als fluchtauslösendes Ereignis habe die bP einen Vorfall behauptet, bei dem sie entführt worden sein sollte. Nicht nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die bP sich geweigert hätte der Loyalität zur PTI abzuschwören, auch nach der Androhungen ansonsten umgebracht zu werden. Unwahrscheinlich sei zudem, dass die bP gleich nach dem Erwachen aus ihrer Bewusstlosigkeit trotz der von der bP geschilderten erheblichen Verletzungen vom Krankenhaus aus zu einem Freund geflüchtet sei. Die bP habe erst 8 Monate nachdem sich der letzte Vorfall ereignet habe, ihr Heimatland von ihrer Wohnadresse aus verlassen. Es habe im Rahmen des Aufenthaltes der bP in XXXX keine Übergriffe gegen die bP gegeben, sodass davon auszugehen sei, dass sich die bP dort unbehelligt und frei bewegen konnte. Die anfänglichen Angaben der bP, sie habe Erinnerungslücken, müssten als Schutzbehauptung angesehen werden, um so detaillierten Fragestellungen auszuweichen. Anhand der Anzeigenvorlage sei festzustellen, dass der Bruder der bP einer Person erzählt habe, dass die bP durch unbekannte Personen mit einem weißen Auto entführt worden wäre. Daraus sei erkennbar dass der pakistanische Staat fähig und gewillt sei, seine Bürger vor Bedrohungen durch dritte Personen zu schützen. Der Bruder der bP habe eine Anzeige erstattet, die bP habe jedoch nicht die Möglichkeit genutzt sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die bP habe ausgeführt sich nicht an die Polizei gewandt zu haben, da ihre Entführer Regierungsagenten gewesen seien. Damit habe sie lediglich eine Vermutung in den Raum gestellt, dies sei jedoch nicht geeignet gewesen eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu begründen. Bei Wahrheitsunterstellung der Angaben der bP sei davon auszugehen, dass - aufgrund der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans, des Fehlens eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten, wie bspw. Islamabad, XXXX oder Karachi sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen nicht die logistischen Möglichkeiten hätten die bP aufzufinden - die bP durch Verlegung ihres Aufenthaltsortes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohungssituation oder Verfolgungshandlungen zu befürchten habe. Ebenso sei ein derartiges Gebiet aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan für die bP erreichbar.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz durch die rechtsfreundliche Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Anträge gestellt,
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die bP habe sich widerspruchsfrei und plausibel zu ihren Fluchtgründen geäußert. Die Fluchtgeschichte habe die bP durch eine Vielzahl von Dokumenten bestätigen und belegen können. Die belangte Behörde habe - nicht nachvollziehbar - sämtlichen relevanten Beweismitteln die Glaubwürdigkeit aberkannt. In Bezug auf den Parteiausweis wurde angemerkt, dass dieser zwar auf einer Seite nicht eingeschweißt sei, dies jedoch nicht den Verdacht der Fälschung begründe. Das "Ceritificate" sei zwar nach der Ausreise der bP erstattet worden, bestätige jedoch die Fluchtgeschichte der bP. Die bP habe nicht die Absicht gehabt den Besitz des Führerscheins zu verschleiern. Sie hat diesen vielmehr bei der Polizei abgegeben. Die Anzeige bei der Polizei in Pakistan sei wirkungslos gewesen, die Polizei sei untätig geblieben. Nach dem Überfall sei die bP im Krankenhaus aufgewacht und sei aus Angst unverzüglich geflohen, da sie den Ärzten nicht vertraut hätte. Ein Freund des bP habe der bP einen Arzt vermittelt. Auch die Narben der bP würden die Fluchtgeschichte bestätigen. Die belangte Behörde habe es unterlassen ein medizinisches Gutachten einzuholen, welches bestätigen würde, dass die Narben von den von der bP behaupteten Verletzungen stammen. Den während des Verfahrens gestellten Beweisanträgen sei nicht entsprochen worden. Der Bescheid der Erstbehörde sei erst 10 Monate nach der Einvernahme erstellt worden, sodass die Organwalterin keine persönliche Erinnerung an die bP und an die Art und Weise der Schilderung des Verfolgungsschicksals mehr haben konnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da es für die bP nicht möglich sei in irgendeinem Gebiet zu wohnen ohne körperlichen Schaden zu nehmen, ohne Unterstützung der Familie bzw. wo für die bP medizinische Versorgung nicht erreichbar wäre. Zudem sei eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Sicherheitslage zu verneinen.
I.4. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG)
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Die bP gab in Ihrem Asylverfahren zusammengefasst an, dass sie Anhänger bzw. Mitglied der Partei Tehreek-e-Insaf sei. Sie wäre am 15.08.2010 glaublich vom Geheimdienst entführt worden. Zwei Tage später, etwa am 18.08.2010, habe man die bP mit zusammengebundenen Händen und Füßen und einer Schnittwunde am Hals auf der Straße abgelegt worden. Ihr sei der Hals aufgeschnitten worden. Wegen der politischen Aktivitäten der bP wäre sie weiterhin mit dem Umbringen bedroht worden. Um ihr Leben zu retten, habe sie aus ihrem Heimatland flüchten müssen.
Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall mit den vorgelegten Beweismitteln der bP, vor allem mit dem F.I.R., nicht ausreichend auseinandergesetzt. So wurden die Unterlagen keiner Übersetzung zugefügt, zudem ist in diesem Kontext anzuführen, dass vor allem der vorgelegte F.I.R. denkbar dazu geeignet ist, die vom Bundesasylamt gestützte Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der bP zu erschüttern. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass trotz bestehender Zweifel an der Echtheit einzelner Dokumente wie dem Parteimitgliedsausweis bzw. trotz nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Angaben der bP eine Prüfung im Hinblick auf die Authentizität und Echtheit der Beweismittel nicht durchgeführt wurde.
Die belangte Behörde hätte die Thematik der Fluchtgründe bzw. Rückkehrsituation in Bezug auf die vorgelegten Unterlagen näher zu hinterfragen gehabt bzw. ist darauf zu verweisen, dass eine Überprüfung der Aussagen der bP sowie der vorgelegten Unterlagen im Herkunftsstaat der bP zum jetzigen Stand des Verfahrens bspw. durch die österreichische Botschaft, Vertrauensanwälten oder Sachverständigen sehr hilfreich sein könnte. Das Ergebnis solcher Ermittlungen wäre dann mit der bP zu erörtern. Die belangte Behörde hat zudem die gestellten Beweisanträge der bP nicht behandelt.
Im gegenständlichen Fall wurde somit aufgrund der oa. Ausführungen der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. So ergibt sich aus der Konzeption der Rechtskontrolle durch (vormals den AsylGH und nunmehr) das BVwG, dass das erkennende Gericht nicht primär zur erstmaligen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts berufen ist. Diese Aufgabe oblag dem Bundesasylamt, bzw. obliegt nunmehr dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vgl. hierzu auch etwa Erk. d. VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, Erk. d. VfGH v. KI-14/97 - KI-16/97, den allgemeinen Teil der RV 314 XXIII GP NR, welcher das [damalige] Bundesasylamt als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz nennt, welches den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln hat) und ist das ho. Gericht primär zur Rechtskontrolle auf Basis des von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalts berufen. Diese Überlegungen sind auch auf die Aufgabenverteilung zwischen dem BVwG und BFA übertragbar, sodass dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, es entspräche seinem Willen, dass der oa. Sachverhalt nunmehr vom ho. Gericht im Lichte der oa. Ausführungen gänzlich neu aufgerollt bzw. erstmals ermittelt und die belangte Behörde aus ihrer Obliegenheit zur vollständigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts entlassen wird.
Letztlich wird die belangte Behörde jenen Sachverhalt, welcher unter den von ihr anzuwendenden Rechtsnormen zu subsumieren ist, zu ermitteln und der bP zur Kenntnis zu bringen haben. Dann wird sie über die noch abzusprechenden Rechtsfragen entscheiden können.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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