G303 2007103-1•BVwG G303 2007103-1
G303 2007103-1Tribunal Administrativo Federal8 de out. de 2014
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
G303 2007103-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 06.02.2014, Zl. VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) hat am 24.10.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eingebracht. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Rheumatologie-Kontrollbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Rheumatologie, vom 23.07.2013
Laborbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Medizinisch-diagnostisches Laboratorium vom 25.09.2013
Rheumatologie-Kontrollbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Rheumatologie, vom 04.04.2013
Rheumatologie-Befundbericht der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Rheumatologie, vom 27.11.2012
Arztbrief der Radiologie Graz- St. Peter vom 22.11.2012
Befund des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikums Graz, Univ. Klinik für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 22.08.2012
Befund des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikums Graz, Universitätsklinik für Orthopädie, vom 14.01.2009
Befund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 26.06.2009
Befund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 16.02.2006
Arztbrief des Landeskrankenhauses Graz West, Abteilung für Chirurgie, vom 15.05.2013
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.11.2013 wird von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 14.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1 degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation oberster RSW, dem Befund entsprechend 02.01.01 20
2 beginnende Gelenkentzündung (rheumatoide Arthritis) derzeit ohne Therapie und ohne floride Entzündungszeichen oberster RSW, dem Befund entsprechend 02.02.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der "GdB der führenden GS 1 bildet den Gesamtgrad der Behinderung und wird durch den GdB der GS 2 um 1 Stufe erhöht, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht".
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.11.2013 wurde der BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
Die BF hat mit Schreiben vom 26.11.2013 im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass sie dazu Einspruch erhebe. Aus Sicht der BF sei die Untersuchung mangelhaft erfolgt. Bestimmte Gesundheitsschädigungen seien nicht berücksichtigt worden. Insbesondere wurde angeführt, dass die Herabsetzung des "WS-Syndroms" aus Sicht der BF fraglich sei. Ein Taubheitsgefühl und ein Druckschmerz in der rechten Hand seien vorhanden und hätten keine Berücksichtigung in der Begutachtung gefunden. Weiters seien Entzündungszeichen vorhanden und aufgrund der erhöhten Leberwerte derzeit keine Therapie möglich.
Folgende weitere Befunde wurden seitens der BF in Vorlage gebracht:
Rheumatologie-Kontrollbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Rheumatologie, vom 18.11.2013
Arztbrief betreffend MRT der rechten Hand vom 16.08.2013
Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwände wurden durch den ärztlichen Sachverständigen XXXX abermals medizinisch überprüft. Dieser erstattete hinsichtlich der vorgebrachten Einwände eine ergänzende Stellungnahme zu seinem Gutachten vom 14.11.2013.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Herabsetzung des WS-Syndroms nicht stattgefunden habe. Das Leiden sei nach der geltenden Einschätzungsverordnung einzuschätzen gewesen. Diese würde bei den festgestellten geringgradigen funktionellen Einschränkungen, mäßigen radiologischen Veränderungen und fehlender Dauertherapie die Position 02.01.01 mit einem GdB von 10-20% vorsehen. Eine höhere Einschätzung als 20% sei somit nicht möglich. Die Beschwerden in der rechten Hand seien der festgestellten beginnenden rheumatoiden Arthritis zuzuordnen und werden in der GS 2 entsprechend der Einschätzungsverordnung gewürdigt. Hier seien sämtliche Gelenksbeschwerden, welche der rheumatoiden Arthritis zuzuschreiben seien, enthalten; diese würden jedoch nicht taxativ aufgezählt werden. Es obliege weiters den Sachverständigen, das Vorhandensein klinischer Entzündungszeichen festzustellen. Diese haben zum Zeitprunkt der Untersuchung nicht objektiviert werden. Laborparameter würden die klinische Untersuchung nicht ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag der BF abgewiesen und den Grad der Behinderung in der Höhe von 30 von Hundert festgestellt.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung der BF 30 von Hundert betrage. Die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 26.11.2013 seien seitens des ärztlichen Sachverständigen XXXX überprüft worden. Die diesbezügliche Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen XXXX dazu sei den angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte Beschwerde der BF vom 04.03.2014.
Darin wurde mitgeteilt, dass die Untersuchung des ärztlichen Sachverständigen XXXX hastig und oberflächlich erfolgt sei. Außerdem seien Dinge falsch interpretiert worden. Die Untersuchung der Wirbelsäule erfolgte mit vollständiger Oberbekleidung. Weiters diktierte der ärztliche Sachverständige "Dinge", die die BF nicht gesagt habe. Die Probleme der BF mit ihrer rechten Hand habe er auf die Halswirbelsäule zurückgeführt. Ein neuer Befund, welcher der Beschwerde als Beilage angeschlossen wurde, zeige jedoch ein anderes Ergebnis. Auch die Symptomatik hätte diesbezüglich zugenommen. Eine Dauertherapie erfolge mit Methotrexat. Im Gutachten wird bezüglich des Fersenspornes nicht festgestellt, dass die BF zweimal eine Stoßwellentherapie mit nur kurzzeitigem Erfolg durchgeführt habe und sie derzeit spezielle Schuheinlagen tragen müsse. Auch würde die während der Pollenzeit zusätzlich zur normalen Allergietherapie Medikamente gegen Asthma einnehmen. Die BF hätte sich von einem Arzt mehr Genauigkeit und Kompetenz erwartet und ersuche um eine neuerliche Begutachtung von einem anderen Gutachter.
Die BF brachte im Rahmen ihrer Beschwerde nachstehende medizinische Beweismittel in Vorlage:
Rheumatologie-Kontrollbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Rheumatologie, vom 24.01.2014
Arztbrief des CT/MR- Zentrum Graz Geidorf betreffend MRT der rechten Hand vom 14.02.2014
Weiters legte die BF im Rahmen ihrer Beschwerde ein Schreiben der Behindertenvertretung LKH - Univ.-Klinikum Graz vom 04.03.2014 vor. Darin wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Wirbelsäule trotz Verschlechterung nur mit 20% begutachtet worden sei. Das ständige Taubheitsgefühl sowie der Druckschmerz in der rechten Hand seien als unwesentlich eingestuft worden. Der ärztliche Sachverständige hätte festgestellt, dass eine höhere Einschätzung deshalb nicht möglich wäre, da eine Dauertherapie fehle. Eine Therapie mit Methotrexat sei ab sofort wieder notwendig. Die BF sei als Rechtshänderin durch die massive Einschränkung der rechten Hand als Diplom- Krankenschwester arbeitsunfähig.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden am 17.04.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein umfassendes ärztliches Sachverständigengutachten von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, vom 26.08.2014 eingeholt.
Die BF brachte nachstehend angeführte, weitere medizinische, Beweismittel in Vorlage:
Befund betreffend MR des rechten Handgelenkes mit KM vom Diagnostik Zentrum Graz vom 19.08.2014
Befund betreffend MR des linken Handgelenkes vom Diagnostik Zentrum Graz vom 20.08.2014
Rheumatologie-Kontrollbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Ambulatorium für Rheumatologie, vom 31.07.2014
Laborbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Medizinisch-diagnostisches Laboratorium, vom 31.07.2014
Befundbericht des Landeskrankenhauses - Universitätsklinikums Graz, Universitätsklinik für Innere Medizin, vom 30.07.2014
Laborbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Medizinisch-diagnostisches Laboratorium, vom 20.08.2014
Laborbefund der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Medizinisch-diagnostisches Laboratorium, vom 30.07.2014
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 26.08.2014 und unter Berücksichtigung der seitens der BF vorlegten Befunde und medizinischen Unterlagen, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1 Chronische Gelenkserkrankung mit Sehnenschneiden- und Sehnenansatzveränderungen, deg. Veränderungen und rheumatoider Arthritis.
Pos. mit dem unterem RSW entsprechend dem Außmaß der Gelenksbeteiligung mit eingeschränkten Entzündungsaktivitäten der Gelenkshäute, führender Daumensehnenproblematik rechts und weiterern Beschwerden am Bewegungsapparat mit eingeschränkter Behandlungsmöglichkeit durch Medikamentenunverträglichkeit. 02.02.02 30
2 Wiederkehrende WS-Beschwerden bei deg. Veränderungen, mäßiger Fehlhaltung und Blockierungsgeschehen.
Pos. mit oberen RSW entsprechend der wiederkehrenden Schmerzsymptomatik, insbesonders bei Überlastung 02.01.01 20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes angeführt:
"Gesamt-GdB 30 v. H. ergibt sich aus GS1, GS2 kann nicht weiter anheben, da hier keine maßgebliche zusätzliche dauerhafte Leidensbeeinflussung resultiert. GS1 bewertet die Gelenksveränderungen mit ihrer Schmerzproblematik führend bei festgestellter rheumatoider Arthritis mit den radiologisch mäßigen Veränderungen der Gelenkshaut, deutlichen Veränderungen mit Sehnenscheiden bei hochgradiger Entzündungsaktivität der re. langen Daumenbeugesehne mit Weichteilschwellung sowie schmerzhaften Veränderungen an weiteren Gelenken insbesonders der Fingergrundgelenke, wobei hier jedoch auch die intermittierende Beschwerdeproblematik von Seiten der Fersenspornproblematik mitinkludiert ist.
Ebenso ist hier der Zustand nach Ringbahnspaltungen der re. Hand im
Die höhere Position mit unterem RSW wurde gewählt, da die therapeutischen Optionen durch Unverträglichkeiten der bisher eingeleiteten Basismedikation kompliziert wurden und daher abgesetzt werden mussten.
Die lokale Sensibilitätsstörung mit Schwellung im re. Daumenbereich ist in GS 1 mitinkludiert, da hier für die entzündliche Genese die wahrscheinlichste Ursache darstellt.
GS 2 bewertet die WS-Veränderungen mit intermittierenden Schmerzen insbesonders bei Überlastungen, wobei keine relevanten dauerhaften Funktionseinschränkungen zu bewerten sind; die intermittierende analgetische Therapie überschneidet sich zum Teil mit GS 1, Nervenwurzelreizzeichen oder periphere Ausfälle sind nicht fassbar, weshalb auch keine dauerhafte negative Leidensbeeinflussung zur führenden Leidensproblematik bewertet werden kann".
Zum Vorgutachten vom 14.11.2013 wurde wie folgt Stellung genommen:
"Im Vergleich zur erstinstanzlichen orth. Beurteilung wurde die Gelenksproblematik um
1 Stufe höher bewertet, wobei hier bewusst nicht nur die unmittelbar das Gelenk betreffenden Beschwerden sondern auch die Sehnen, Sehnenscheiden- und Sehnenansatzprobleme miterfasst sind; für die höhere Bewertung primär verantwortlich ist insbesonders die floride Sehnenscheidenentzündung im re. Daumen und die rheumatologische Grundproblematik, die eine 2xige Einleitung einer Basistherapie auf Grund von aufgetretenen Nebenwirkungen bisher nicht gestattete. Dementsprechend sind hier auch die therapeutischen Probleme inkl. ihrer Auswirkungen, die Veränderungen der Leberwerte und die Gesamtbefindlichkeitsproblematik inkl. der dysthymen Grundstimmung miterfasst, weshalb hier ein höherer GdB bewertet wurde.
Die WS-Problematik wird analog dem orth. Vorgutachten mit 20 v.H. bewertet, ist jedoch angesichts der Dominanz der führenden GS 1 nicht von maßgeblichen und insbesonders nicht von dauerhaften negativen Behinderungswert gekennzeichnet; die intermittierend auftretenden Beschwerden sind ausreichend behandelbar, wobei sich durch die analgetische Therapie der Gelenksproblematik hier eine Überschneidung ergibt. Insgesamt ist auch gegenüber der Vorbewertung nach RSVO eine Bewertung von 20 gegenüber 30 v.H. durch die bessere Gesamtsituation begründet, wobei hier wohl auch gewisse berufliche Entlastungen durch Wegfall von schwereren Hebe- und Tragetätigkeiten relevant erscheint. "
Der BF wurde das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Die BF erstattete dazu keine Stellungnahme. Das Ergebnis der Beweisaufnahme blieb daher unbeeinsprucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, in der die österreichische Staatsangehörigkeit der BF ersichtlich ist sowie aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Das im Beschwerdeverfahren beauftragte, oben angeführte, Sachverständigengutachten vom 26.08.2014 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von der BF im Rahmen ihres gewährten Parteiengehörs vom 12.09.2014 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragte.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ein umfassendes fachärztliches Gutachten, das auf eine persönliche Untersuchung der BF basierte, eingeholt und der BF zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens ein schriftliches Parteiengehör gewährt. Hinsichtlich der im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen XXXX eingeholt, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides neben dem Gutachten vom 14.11.2013 stützt. Diese ist ebenfalls als Gutachten und damit als ein Beweismittel zu qualifizieren, das gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wäre. Dies erfolgte jedoch im Verfahren vor der belangten Behörde nicht. Allerdings wurde diese Verletzung des Parteiengehörs nicht als Beschwerdegrund vorgebracht und ist im Beschwerdeverfahren damit saniert geworden, dass diese Stellungnahme den angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen war (vgl. VwGH 07.07.2009, Zl 2009/18/0198; 20.09.1990, Zl 86/07/0091).
In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde beauftragte ärztliche Begutachtung oberflächlich und hastig erfolgt sei. Auch wurde die Befähigung des befassten Sachverständigen sowie dessen Beurteilung beziehungsweise dessen Feststellungen in Zweifel gezogen.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht daher eine nochmalige umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden der BF durchführen lassen. Der ärztliche Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, erhob umfangreich die Anamnese der BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF ein ausführliches Sachverständigengutachten.
Die Gesundheitsschädigungen der BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Dabei wurde wie im Vorgutachten ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgestellt. Das Leiden "chronische Gelenkserkrankung" (GS 1) wurde im Vergleich zum Vorgutachten jedoch höher, nämlich mit einen Grad der Behinderung in der Höhe von 30 von Hundert bewertet. Für die höhere Bewertung sind insbesondere eine floride Sehnenscheidenentzündung im rechten Daumen und die rheumatologische Grundproblematik, die die Einleitung einer Basistherapie auf Grund von aufgetretenen Nebenwirkungen bisher nicht gestattete, verantwortlich. Das weitere Leiden "degeneratives Wirbelsäulensyndrom" (GS 2) wurde mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 20 von Hundert, das dem Vorgutachten entspricht, bewertet; bewirkt jedoch zum führenden Leiden (GS 1) keine dauerhafte negative Leidensbeeinflussung, da insbesondere keine Nervenwurzelreizzeichen oder periphere Ausfälle laut Sachverständigengutachten fassbar sind.
Der in der Beschwerde unter anderem angeführte Umstand, dass die BF während der Pollenzeit zusätzlich zur normalen Allergietherapie auch Medikamente gegen Asthma einnehmen würde, erreicht keinen Behinderungswert, da es sich dabei um keine nicht nur vorübergehende, körperliche Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 3 BEinstG handelt.
Das erstattete Gutachten vom 26.08.2014 wurde der BF auch im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs zur möglichen Stellungnahme übermittelt und von dieser in keiner Weise beeinsprucht. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Ausführungen darin sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Das Sachverständigengutachten vom 26.08.2014 wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es wird diesbezüglich auf die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.
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