W202 1414696-2•BVwG W202 1414696-2
W202 1414696-2Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2014
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W202 1414696-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 522632107-14802182 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 04.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Maoisten von ihm verlangt hätten, dass er für sie kostenlos Medikamente beschaffe. Er habe das nicht gemacht, und deshalb hätten sie ihm mit dem Umbringen gedroht. Daraufhin sei er geflohen.
Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesasylamt vom 14.06.2010 gab er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, dass er vor ca. sieben Jahren Maoist hätte werden sollen und im Dschungel militärisch trainiert werden sollte. Er habe das nicht gemacht. Vor einem Monat hätte er wieder militärische Übungen machen sollen. Wenn er das nicht machen würde, müsste er seine Apotheke zusperren. Dann sei eine Maoisten-Gruppe zu seiner Apotheke gekommen und hätte alles zertrümmert. Es habe ein Kampf stattgefunden und der Beschwerdeführer sei geschlagen worden. Dann sei er geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2010, Zl. 10 04.854-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nepal nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Behörde davon ausgehe, dass aufgrund der seit Herbst 2006 erfolgten Entwicklungen in Nepal, begleitet und überwacht durch die internationale Staatengemeinschaft, zusammengefasst ihm in der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten und substantiell unwidersprochen, nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorhandensein des vom Beschwerdeführer beschriebenen Bedrohungsszenarios auszugehen sei. Es mache auch keinen Sinn, wenn der Beschwerdeführer angebe, dass man von ihm die kostenlose Überlassung von Medikamenten gefordert hätte, da der bewaffnete Konflikt als nachhaltig beendet anzusehen sei und daher auch keine (medizinischen) Versorgungsgüter zur Unterstützung der Rebellen mehr erforderlich seien.
Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Fluchtvorbringen und brachte weiters vor, dass der Bescheid aus näher bezeichneten Gründen durch ein mangelhaftes Verfahrens zustande gekommen und deshalb rechtswidrig sei.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.05.2011, Zahl C9 414.696-1/2010/2E, wurde die Beschwerde gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Asylgerichtshof bestätigte in seiner Begründung die Entscheidung des Bundesasylamtes, indem der Asylgerichtshof das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft ansah und zudem festhielt, dass es sich selbst bei Wahrunterstellung um keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention handelte, zudem scheine im vorliegenden Fall eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Nepals gegeben zu sein.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer würde im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Außerdem würden ihm im Rahmen seines Familienverbands ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil.
Der Asylgerichtshof führte weiters eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch und kam zu dem Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen würden.
Am 17.07.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da er hier Medizin studieren wolle, da er in Nepal nicht die Möglichkeit dazu habe. Er benötige dafür Dokumente und einen legalen Aufenthalt. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Er wolle nur hier in Österreich sein Studium beenden und arbeite schon drei Jahre beim Roten Kreuz in Wien. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass er von der Polizei schikaniert und gequält werde. Befragt, seit wann ihm die Änderung der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt sei, gab er nochmals an, er habe keine neuen Fluchtgründe. Er stelle erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag, da er zuerst versucht habe, sein Visum zu verlängern und er erst vor drei Monaten eine Abweisung bekommen habe.
Am 06.08.2014 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen, wobei er Folgendes vorbrachte:
Er leide an keiner Erkrankung und stehe auch nicht in ärztlicher Behandlung. Im Bundesgebiet habe er keine Verwandte. Er lebe in Wien zusammen mit Freunden aus Nepal. Deutsch verstehe er gut, er habe einen Sprachkurs auf dem Niveau B2 absolviert. Seit 2011 arbeite er ehrenamtlich beim Roten Kreuz. Er habe auch mehrmals Blut gespendet. Er habe auch freundschaftliche Beziehungen sowohl zu in Österreich lebenden Nepalesen als auch zu Österreichern. Seit Abschluss seines Asylverfahrens am 17.05.2011 werde er von Freunden unterstützt. Er sei keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe keine Aufenthaltserlaubnis gehabt und es habe keine Bewilligung gegeben. Die Fluchtgründe, die er im ersten Verfahren angegeben habe, entsprächen der Wahrheit. Er habe damals gesagt, dass er sich den Maoisten hätte anschließen sollen. Er habe damals alle seine Fluchtgründe zur Sprache gebracht. Über Vorhalt, dass er im Zuge seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sich seine Fluchtgründe seit seinem letzten Verfahren nicht geändert hätten, warum er diesen Antrag stelle, gab er an, die Maoisten machten in seiner Heimat immer noch Probleme. Es könne jederzeit zu Bombenanschlägen kommen und er sei politisch nicht zufrieden mit der Situation in Nepal. Dort könnte jederzeit etwas passieren und die Lage sei einfach nicht stabil. Befragt, ob sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens in Nepal etwas verändert habe, führte er aus, es sei ein bisschen ruhiger geworden. Aber es sei kein großer Unterschied, es sei immer noch gefährlich. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderinformationen zu Nepal zur Kenntnis gebracht, worauf er angab, dass das offiziell so sei, aber die Realität sei etwas anders. Es sei gefährlich, man könne nicht zurückkehren. Befragt, worauf er sich bei der gegenständlichen Antragstellung beziehe, gab er an, es gäbe keinen genaueren Grund. Es sei politisch nicht stabil in Nepal. Andererseits brauche er einen legalen Aufenthalt in Österreich, um studieren zu können. Er wolle hier studieren, er habe drei Jahre lang Deutsch gelernt und Deutschkurse gemacht. Er arbeite seit 2011 beim Roten Kreuz ehrenamtlich. Er habe auch eine Aufnahmeprüfung für die Medizinuni gemacht. Ein Ergebnis habe er noch nicht bekommen, dieses müsste nächste Woche kommen. Über Vorhalt der entschiedenen Sache gab er an, er wolle hier bleiben und studieren und den Leuten helfen. Er sei auch bereits gut in Österreich integriert. Er habe bereits einen Antrag auf ein Studentenvisum bei der MA35 beantragt, aber er habe einen negativen Bescheid bekommen. Der Rechtsberater beantragte aufgrund der weit fortgeschrittenen Integration eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären. Empfehlungsschreiben und ein Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch der Uni in Wien, sowie ein Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes wurden seitens des Beschwerdeführers vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2014, Zl. 522632107-14802182 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das Bundesamt traf Feststellungen zur Lage in Nepal, zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung angegeben habe, dass er keine neuen Fluchtgründe hätte und dass er in Österreich sein Studium beenden wolle. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er sich lediglich auf seine bereits fortgeschrittene Integration in Österreich und auf sein Vorhaben, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, bezogen. Weiters habe er seinen gegenständlichen Antrag auf die selben Fluchtgründe, die er bereits im ersten Asylverfahren angeführt habe, gestützt. Er habe auch vorgebracht, dass es in Nepal ein bisschen ruhiger geworden wäre, habe aber auch angegeben, dass die Lage in Nepal nicht stabil wäre und dass dort jederzeit etwas passieren könnte.
Der Beschwerdeführer habe im nunmehrigen Verfahren betreffend seine Motivation sein Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffend seine Gründe, weswegen er nicht wieder nach Nepal zurückkehren könnte, auf die selben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen. Er habe sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien, gestützt und gebe sogar nun an, dass sich die Lage in Nepal etwas beruhigt hätte. Deshalb sei festzuhalten, dass seine Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellten, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nepal ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nachwievor für zulässig erachtet werde. Aufgrund der Feststellungen im Vorverfahren sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Nepal keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten ließen, könne weiterhin nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Die vorgebrachten Gründe, warum ihm es jetzt nicht möglich wäre, in sein Heimatland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem Früheren decke.
Zum Privat- und Familienleben führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer keinen Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet habe. Ein Eingriff in das Privatleben liege im Falle einer Ausweisung jedoch immer vor. Dieser sei allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergebe sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration seiner Person, er sei zwar schon im Juni 2010 nach Österreich eingereist, er habe aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründe. Durch seinen etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet seien private Interessen entstanden, die von der Ausweisung betroffen seien. Zum Grad der Integration sei anzuführen, dass er der deutschen Sprach bereits relativ gut mächtig sei und im Verfahren auch hervorgekommen sei, dass er durchaus versucht habe, sich in Österreich zu engagieren und sich zu integrieren, was auch durch die Vorlage von Bestätigungen für seine Tätigkeit beim Roten Kreuz, sowie Empfehlungsschreiben zu entnehmen sei. Diesen als positiv zu bewertenden Umständen sei jedoch entgegen zu halten, dass im gegenständlichen Fall der Aufenthalt in Österreich durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und anschließender Stellung eines Asylantrages begründet worden sei. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Des Weiteren sei zu erwähnen, dass auch ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel seinen Angaben nach erst kürzlich negativ entschieden worden sei. Auch dies spreche eindeutig gegen eine anders lautende Entscheidung im gegenständlichen Verfahren.
Weder aus seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials gingen Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in seinem Heimatland hervor.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Als Begründung seines neuen Asylantrages habe der Beschwerdeführer angeführt, dass die Bedrohungslage in Nepal durch die dort politisch aktiven Maoisten aufrecht sei und ihn die nepalesischen Behörden vor seinen politischen Gegnern zu schützen nicht willig oder nicht fähig seien. Daher könne der Beschwerdeführer nicht in seine Heimat zurück und habe neuerlich in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen müssen. Wenn eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderung stattgefunden hätte, hätte das Bundesamt angesichts seiner eigenen Länderberichte und der Situation in Nepal sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass ein solcher maßgeblich veränderter Sachverhalt sehr wohl vorliege und dass eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers nicht hätte unterlassen werden können. Vom Bundesamt seien keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine Begründung, warum im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, zumal die aktuelle Situation zeige, dass seitens der Maoisten Bedrohungen ausgingen. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers habe keine erkennbare Beurteilung seitens des Bundesamtes stattgefunden.
Überdies fehle in der Entscheidung eine Beurteilung der Ausweisungs- bzw. Rückkehrentscheidung, obwohl dies aufgrund des bereits über vierjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner äußerst beachtlichen Integrationsanstrengungen angebracht gewesen wäre. Die Vorgangsweise der Behörde, auf jegliche Würdigung seines Privat- und Familienlebens zu verzichten, sei nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es dem Bundesamt aus den genannten Gründen in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen und dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsänderungen sowie die Veränderungen in der Sicherheitslage in Nepal seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und es wäre ihm daher Asyl zu gewähren gewesen. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Zutreffend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, zumal der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen mehrfach betonte, dass er seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine ursprünglichen schon im Erstverfahren behandelten Fluchtgründe stützte ("Nein, ich habe keine neuen Fluchtgründe, ich möchte nur hier in Österreich mein Studium beenden und arbeite schon drei Jahre beim Roten Kreuz in Wien." "Es gibt keinen neuen Grund. Es ist politisch nicht stabil in Nepal. Andererseits brauche ich einen legalen Aufenthalt in Österreich, um studieren zu können."). Insofern kann aber in keinster Weise erkannt werden, dass sich hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.05.2011, Zahl C9/414696-1/2010/2E, ergeben hätte. In der Beschwerde wird dem substantiell nicht entgegen getreten, wird doch dort nur davon gesprochen, dass die Bedrohungslage in Nepal durch die dort politisch aktiven Maoisten aufrecht sei, was aber eine Änderung des Sachverhaltes nicht aufzuzeigen vermag.
Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, die sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützten, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert hat. Der Beschwerdeführer gab zwar an, das sei offiziell so, aber die Realität sei etwas anders, es sei gefährlich, man könne nicht zurückkehren, doch vermochte er mit diesen unsubstantiierten Behauptungen nicht aufzuzeigen, dass eine relevante Sachverhaltsänderung seit der genannten Entscheidung des Asylgerichtshofes eingetreten wäre. Vielmehr gab der Beschwerdeführer sogar selbst zu Protokoll, dass es ein bisschen ruhiger geworden sei, aber es sei kein großer Unterschied sei, es sei immer noch gefährlich, sodass er sogar eine Verbesserung der Lage zugestanden hat, womit sich aber keinesfalls eine relevante Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die allgemeine Lage ergeben konnte. Die gegenteilige Ansicht in der Beschwerde kann nicht nachvollzogen werden, zumal dort nicht aufgezeigt wird, worin die maßgebliche Sachverhaltsänderung liegen sollte.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen, sodass keinerlei Umstände ersichtlich sind, die im Bereich des § 8 Asylgesetz relevant sein könnten. Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im Jahre 2011 nun nicht mehr möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer, der verwandtschaftliche Beziehungen in Nepal hat, nicht darzutun, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang gegeben ist, zumal Derartiges seitens des Beschwerdeführers nie behauptet wurde.
Der Wunsch, in Österreich zu studieren, vermag jedenfalls keine relevante Sachverhaltsänderung aufzuzeigen.
Das Bundesamt stellte schließlich auch zutreffend fest, dass keinerlei Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes im Jahre 2011 eingetreten ist. Zutreffend erkannte das Bundesamt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers noch nicht von einer derartigen Länge ist, dass dieser eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen könnte. Zwar hat der Beschwerdeführer Integrationsschritte gesetzt, wie auch vom Bundesamt dargetan, indem er Deutsch spricht, er seit mehreren Jahren beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig ist und Empfehlungsschreiben vorweisen kann, doch ist dem insbesondere entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Antrages auf internationalen Schutz gehalten gewesen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen, er seitdem illegal im Bundesgebiet aufhältig ist, sodass in dieser Zeit eingegangene Bindungen und Integrationsschritte nicht schwer wiegen können, musste sich der Beschwerdeführer doch bewusst sein, dass er mangels eines Aufenthaltstitels das Bundesgebiet verlassen wird müssen. Im Übrigen stützte der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht bloß auf unberechtigte Asylanträge, sodass auch diese Zeiten des Aufenthalts im Bundesgebiet in ihrem Gewicht gemindert sind. Schon von daher kann keine relevante Sachverhaltsänderung erkannt werden, da nach wie vor das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordnetem Fremdenwesen schon im Hinblick auf den seit der rechtskräftigten Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Jahr 2011 durch das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes bis zur Stellung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, wogegen sich diese in seinem Herkunftsstaat aufhalten, in dem der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden kann, sodass auch von daher nicht erkannt werden kann, dass sich im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes vom Jahre 2011 eine relevante Sachverhaltsänderung ergeben hätte. In der Beschwerde wird dem nicht substantiell entgegengetreten (vgl. zu alldem VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142, 18.03.2010, 2010/22/0023 u. v.a.).
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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