BVwG W179 1431614-1

W179 1431614-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2014

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befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

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BVwG W179 1431614-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.1431614.1.00

Spruch

W179 1431614-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Internationaler Schutz

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, XXXX, geboren am XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, wird XXXX, geboren am XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 7. Oktober 2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser behoben.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz XXXX stammender, volljähriger, afghanischer Staatsangehörige, beantragte am XXXX internationalen Schutz.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX am XXXX im Wesentlichen an, dass er Afghanistan "wegen den Feinden meines Vaters" verlassen habe. Die Feinde seines Vaters kenne der Beschwerdeführer jedoch nicht. Sein Vater sei auf dem Weg in die Stadt gewesen, als er von zwei Männern, welche mit einem Motorrad unterwegs gewesen seien, erschossen worden sei. In der Zeit als die Taliban an der Macht gewesen seien, habe es einen Mann namens XXXX, er sei XXXX des Vaters des Beschwerdeführers gewesen, gegeben. Deswegen sei der Vater des Beschwerdeführers zum Feind der Taliban geworden. Dass er selbst direkt bedroht worden sei, gibt der Beschwerdeführer nicht an.

Das gerichtsmedizinischen Gesamtgutachten ging in Bezug auf den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt - XXXX - von einem wahrscheinlichen Lebensalter von ca 21-26 Jahren sowie einem "Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren" aus.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers mit Geburtsdatum am XXXX festgestellt.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes erneut niederschriftlich einvernommen:

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer nun an, dass er vor den Feinden seines Vaters geflohen sei, er diese jedoch weder persönlich, noch deren Namen kenne. Zudem wisse er auch nicht, ob diese XXXX seien, er könne auch nicht sagen, welcher Volksgruppe sie angehören. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor vier Jahren auf dem Nachhausweg vom Bazar in der Ortschaft XXXX von seinen Feinden erschossen worden, weil dieser seinerzeit XXXX gewesen sei, welcher gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers gegen die Taliban gekämpft habe. Die Täter seien mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie den Vater des Beschwerdeführers erschossen haben. Danach seien sie davon gefahren.

Der Beschwerdeführer könne den Mord nicht bezeugen. Er glaube nicht, dass es andere Zeugen gebe. Ein Mann habe "uns" von Tätern auf dem Motorrad berichtet und habe den Vorfall beobachten können. Der Beschwerdeführer kenne jedoch den Namen dieses Mannes nicht, dieser verstecke sich, damit er dem Beschwerdeführer keine Informationen über die Täter geben müsse.

Erst jetzt (nach dem Tod XXXX des Beschwerdeführers) habe dieser wissen wollen, wer seine Feinde seien und habe sich deshalb an XXXX gewandt, welche diesem gesagt habe, dass sie beide diesbezüglich die Dorfältesten befragen werden. Diese haben Folgendes gesagt: "Hände weg davon, das ist gefährlich dort und solle ich sogar das Land verlassen um vor ihnen geschützt zu sein." Deshalb habe der Beschwerdeführer vor sechs Monaten das Land verlassen. Die Feindschaft gegen den Vater des Beschwerdeführers werde gegen den Beschwerdeführer "durchschlagen", weil der Vater ein Feind von den Feinden gewesen sei und sieben Generationen dafür gerächt werden. Es habe in Afghanistan keine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung gegeben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

Zudem gibt der BF an, die Familie XXXX und seine eigene Familie haben immer in einem Haus - mit getrennten Eingängen - gelebt.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei einer aktuellen und konkreten Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe nicht ausgesetzt gewesen und dies sei zukünftig auch nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keinem erhöhtem Gefährdungsrisiko in Hinblick auf eine die Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sei hier kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 Abs 1 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom XXXX gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer einen Verein als Rechtsberater für das "Beschwerdeverfahren" vor dem Asylgerichtshof bei.

3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gegen jenen Bescheid (Spruchpunkt I, II, und III) richtet sich die vorliegende, noch an den Asylgerichtshof gerichtete, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. In dieser wird Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes und Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht, mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen sowie in eventu festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers dauerhaft unzulässig sei.

Weiters wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, einen Vertrauensanwalt vor Ort zur Überprüfung der Angaben des BF zu beauftragen (zum Beweis dafür, dass der BF in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters für XXXX von den Feinden seines Vaters mit dem Umbringen bedroht wird), ein psychologisches Gutachten einzuholen (zum Beweis dafür, dass die Erlebnisse des BF ein Traumata auslösen können und in Folge dessen Teilnahmslosigkeit, emotionale Stumpfheit sowie eingeschränkte Wiedergabe- und Erinnerungsfähigkeit vorkommen), den BF persönlich zu vernehmen, sowie einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen (zum Beweis für die Richtigkeit der Angaben des BF und das Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhalts).

In der Beschwerde wird - erstmals - vorgebracht, es habe einen Drohbrief der Taliban gegeben, gerichtet an XXXX. In diesem sei geschrieben gewesen, dass die "Schreiber seinen kleinen Bruder im Augen haben". Dieser sei auch einmal geschlagen worden.

Die belangte Behörde legt die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete keine Gegenschrift.

Mit Telefax vom XXXX übermittelt der Beschwerdeführer nachstehende Dokumente:

1. eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG,

2. eine mit XXXX datierte Bestätigung eines "Kulturvereines", in welcher ua bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer bei diesem derzeit teilzeitmäßig beschäftigt sei,

3. ein Bestätigungsschreiben eines Flüchtlingsheimes über die erfolgreiche Teilnahme des Beschwerdeführers am Deutschkurs auf dem Niveau A1.1,

4. eine mit XXXX datierte Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule über den Besuch des Deutschkurses "Grundstufe Deutsch/A1.1 für AnfängerInnen",

5. eine mit XXXX datierte Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule über den Besuch des Deutschkurses "Grundstufe Deutsch/A1.2", sowie

6. ein dreiseitiges Schreiben, in welchem 35 Menschen mit ihrer Unterschrift die Forderung unterstützen, dass der Beschwerdeführer "einen dauerhaften Aufenthalt (Niederlassungsbewilligung) erhält, damit er hier bleiben und weiterleben kann!".

Am XXXX führt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer (für dieses Verfahren beeideten und bestellten) Dolmetscherin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnimmt. Die belangte Behörde bleibt der Verhandlung entschuldigt fern, ohne einen Antrag zu stellen. Im Rahmen der Befragung werden die Antragsgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert.

Der Beschwerdeführer legt im Zuge dieser Verhandlung ein Konvolut von 15 Seiten dem Gericht vor, und zwar:

7. einen Auszug aus der elektronischen Datensammlung der Sozialversicherungsträger einer Gebietskrankenkasse, datiert vom XXXX, wonach der BF für XXXX Stunden pro Woche angestellt ist,

8. eine Anmeldebestätigung einer Volkshochschule zum Kurs "Grundstufe Deutsch/A1.1" vom XXXX, ausgestellt auf den BF,

9. eine weitere Anmeldebestätigung derselben Volkshochschule zum Kurs "Grundstufe Deutsch/A1.1" vom XXXX, ausgestellt auf den BF,

10. ein Schreiben der Arbeiterkammer vom XXXX, wonach der BF Mitglied der Arbeiterkammer und als solches wahlberechtigt zur Arbeiterkammerwahl sei,

11. eine Bestätigung der Flüchtlingskoordination eines Bundeslandes, wonach der BF erfolgreich 108 Unterrichtseinheiten a 50 Minuten an einer Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1.1 teilgenommen hat,

12. eine Bestätigung der Caritas vom XXXX, wonach der BF an einem Deutsch-Intensiv-Kurs teilgenommen hat,

13. eine Teilnahme-Bestätigung für den BF an einem Kurs mit 8 Unterrichtseinheiten Deutsch,

14. eine Teilnahme-Bestätigung vom XXXX für den BF an einem Kurs mit 45 Unterrichtseinheiten zu 50 Minuten Deutsch,

15. eine Teilnahme-Bestätigung vom XXXX für den BF an einem Kurs mit 45 Unterrichtseinheiten zu 50 Minuten Deutsch,

16. die bereits hg vorliegende (siehe oben Dokument Nr. 2) mit XXXX datierte Bestätigung des "Kulturvereines", wonach der Beschwerdeführer bei diesem derzeit teilzeitmäßig beschäftigt ist,

17. eine Arbeitsbestätigung des "Kulturvereines", wonach der BF dort auch in anderweitiger Funktion tätig sei,

18. Nochmals die hg bereits vorliegende, dreiseitige "Unterschriftenaktion: XXXX soll hier bleiben" mit 35 Unterschriften.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Feststellungen zum Herkunftsstaat/Drittstaat:

Überblick über die politische Lage:

Die Einwohnerzahl der islamischen Republik Afghanistan wird zwischen 24 bis 33 Millionen geschätzt.

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion (1979-89), dem Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen (1992-96) und der Gewaltherrschaft der Taliban (1996-2001). Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen. Etwa die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen.

Der Präsident wird direkt gewählt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012; Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011, S.1)

Der jüngste monatelange Machtkampf in Afghanistan ist beigelegt. Die Wahlkommission hat den ehemaligen Finanzminister Aschraf Ghani zum künftigen Präsidenten des Landes erklärt. Sein Kontrahent bei der Stichwahl, Ex-Außenminister Abdullah Abdullah, wird eine Art Ministerpräsident in einer Einheitsregierung.

Ghani und Abdullah haben sich darauf geeinigt, gemeinsam zu regieren. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird. Außerdem werden hochrangige Ämter in Regierung, Verwaltung und Justiz zwischen den beiden Lagern aufgeteilt. Allerdings ist noch unklar, wie weit die Macht des neuen "Chefverwalters" gehen wird und inwieweit sich seine Befugnisse mit denen des Präsidenten überschneiden.

Das Weiße Haus gratulierte Ghani und Abdullah zu ihrer Einigung. Die Übereinkunft helfe dabei, die politische Krise Afghanistans zu beenden, hieß es. Das Weiße Haus äußerte zugleich die Erwartung, dass es unter der neuen Regierung nun zu einem Sicherheitsabkommen zwischen den USA und Afghanistan komme. Der bisherige Präsident Hamid Karsai hatte eine Unterzeichnung abgelehnt und dies seinem Nachfolger überlassen. Ein Abkommen würde es den USA ermöglichen, nach dem Truppenabzug Ende 2014 noch eine Restgruppe von mehreren Tausend Soldaten im Land zu belassen.

Sowohl Abdullah als auch Ghani hatten den Wahlsieg für sich beansprucht. Abdullah hatte die erste Runde gewonnen; nach der Stichwahl im Juni erklärte die Wahlkommission Ghani zum Sieger. Das erkannte Abdullah nicht an und drohte, eine Parallelregierung zu bilden. Vor der Einigung der Kontrahenten auf eine gemeinsame Regierung waren die Stimmen neu ausgezählt worden, auf Wunsch Abdullahs verzichtete die Wahlkommission aber darauf, Ergebnisse zu veröffentlichen oder einen Wahlsieger zu benennen. Hauptaufgabe der Regierung wird die Verbesserung der Sicherheit nach dem Abzug der internationalen Schutztruppe sein (Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014).

Sicherheitslage:

Die geographische Verteilung der Zahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung hat sich insbesondere in der zweiten Jahreshälfte 2011 verschoben. Der bewaffnete Konflikt hat sich in seinem Ausmaß im Süden abgeschwächt und sich gleichzeitig in den Provinzen im Südosten, Osten und Norden des Landes intensiviert, wodurch eine steigende Anzahl von afghanischen Zivilisten in diesen Gebieten getötet und verletzt wurde, was insgesamt zu einer steigenden Zahl von Opfern in der Zivilbevölkerung in Afghanistan geführt hat.

Allerdings gilt die Sicherheitslage im Norden Afghanistans im Vergleich zum Süden und Osten als relativ gut. Nur drei Prozent der Angriffe und Anschläge der Taliban auf afghanische und ausländische Sicherheitskräfte werden im nordafghanischen Gebiet verübt. Dennoch kommt es auch im Norden immer wieder zu schweren Zwischenfällen.

Die internationalen Kampftruppen sollen Afghanistan bis Ende 2014 verlassen. Derzeit laufen die Beratungen über die Zeit danach. In den folgenden Jahren sollen zwar weiter ausländische Truppen am Hindukusch bleiben, ihr Auftrag wird aber in der Beratung und Unterstützung liegen. 80 Prozent der gemeinsamen Einsätze werden nach Angaben der NATO-Truppe ISAF inzwischen von Afghanen geplant und geführt. In den Gebieten, die der Obhut der afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, ist die Zahl der Anschläge um 15 bis 17 Prozent zurückgegangen.

Ein drastischer Anstieg von Angriffen afghanischer Polizisten und Soldaten auf die internationale Truppe, sogenannte "Insiderangriffe" konnte verzeichnet werden. Bei 45 derartigen Zwischenfällen wurden in den ersten 9 Monaten 2012 bereits 61 Soldaten getötet.

Zwei Jahre vor dem Ende ihres Kampfeinsatzes hält die Internationale Afghanistan-Schutztruppe ISAF die Taliban für "extrem geschwächt". Die Taliban müssen inzwischen in Gegenden kämpfen, die früher ihre Rückzugsgebiete waren.

Die Gefechte gegen die Aufständischen würden aber auch nach dem Abzug der NATO-Kampftruppen noch andauern.

Im Zeitraum von Jänner bis Juni 2012 forderte konfliktbedingte Gewalt 3.099 zivile Opfer, es wurden 1.145 Personen getötet und

1. 954 verletzt. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist die Zahl der Opfer um 15 Prozent gesunken (Januar-Juni 2011: 3.654 zivile Opfer, davon 1.510 Tote und 2.144 Verletzte). Der Hauptteil der Opfer, das heißt 80 Prozent, starb durch Angriffe regierungsfeindlicher Elemente.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass viele Gebiete in Afghanistan unter der de-facto Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen.

Friedensverhandlungen seitens der afghanischen Regierung mit den Taliban sind im 3. Quartal 2012 gescheitert. Allgemein wird eine Einigung zwischen Regierung und Aufständischen der beste Weg zur Stabilität des Landes sein.

Taliban-Führer, Mullah Omar, hat am 24. Oktober 2012 seine Kämpfer aufgerufen, zivile Opfer möglichst zu vermeiden. (APA, De Maiziere erstmals ohne militärischen Schutz nach Afghanistan, vom 12.11.2012; APA, Afghanistan hofft auch nach Ende von NATO-Einsatz auf deutsche Hilfe, vom 12.11.2012; UNHCR, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Wiesbaden, vom 11.10.2012, S.3 und 4; APA, Taliban "extrem geschwächt", vom 12.11.2012; APA, Selbstmordattentäter tötete 41 Menschen in afghanischer Moschee, vom 26.10.2012; APA, Afghanische Regierung veröffentlicht über 200 Rohstoff-Abkommen, vom 15.10.2012; APA, Karzai: Nach Truppenabzug in Afghanistan kein Weltuntergang, vom 04.10.2012)

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4% der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord sind sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg in den Jahren 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50% zurückgegangen. Die Operationsführung von ANSF und ISAF in den Regionen Kundus und Nord-Baghlan hat die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib verdrängt. Entscheidend für die Dauerhaftigkeit des Erfolges wird auch hier sein, ausreichend militärische und polizeiliche Kräfte aufzubringen, um das Gebiet zu halten, sowie die Stabilisierung durch zivile Projekte voranzutreiben. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie von spektakulären Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (z.B. Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs, Anschläge auf ANSF Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurück zu gewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, angesichts der geringen dort eingesetzten Kräfte (Economy of Force-Operationen in Faryab und Balkh) allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kundus. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 12 f.)

XXXX Grundversorgung:

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten- und Arbeitslosenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Situation auf dem Arbeitsmarkt ist von einer hohen Arbeitslosenquote geprägt, wobei gleichzeitig eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht. Die Verdienstmöglichkeiten sind jedoch in Relation zu den Lebenshaltungskosten niedrig. Die boomende Bauwirtschaft schafft zwar sehr viel mehr Arbeitsplätze, aber es fehlen qualifizierte Arbeitskräfte. Gesucht sind Handwerker und Personen mit Englisch-Office- und Internetkenntnissen für Verwaltung und Dienstleistung. Eine Jobvermittlung läuft vor allem über private oder familiäre Netzwerke. Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S.35)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

Medizinische Versorgung:

Ein Krankenversicherungssystem existiert nicht. Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Erhebliche Verbesserungen in der Gesundheit von Frauen und der Müttersterblichkeit sind erkennbar.

Zur Verbesserung der medizinischen Versorgung hatte das Gesundheitsministerium Afghanistans 2003 zusammen mit UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen des "Basic Package of Health Services" (BPHS) erarbeitet. Darin wurden Prioritäten genannt, nach denen die medizinische Versorgung in Afghanistan aufgebaut werden sollte. Unter anderem gesicherter Zugang zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln, Bekämpfung von Mutter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit, Eindämmen von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen sowie Impfungen gegen die häufigsten Kinderkrankheiten, Kontrolle von Tuberkulose und Malaria sowie Behandlung psychischer Erkrankungen. Auf 10.000 Einwohner kommen zwei Ärzte und 4,2 Krankenhausbetten. 80 Prozent der Ärzte arbeiten in Kabul. In der Hauptstadt befinden sich auch 60 Prozent der Krankenhausbetten und 40 Prozent der Apotheken. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 27; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 38; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012)

Blutrache:

Personen können aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in eine Blutrache involviert oder Zielgruppe einer Blutrache sein. Eine Lösung des Konflikts durch die Justiz wird meist von den betroffenen Personen nicht anerkannt. AIHRC dokumentierte von Januar bis September 2011 27 "Ehrenmorde". (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan:

Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 3. September 2012 mit Verweis auf UNHCR, Eligibility Guidelines, 17. Dezember 2010, S. 32-33 sowie auf USDOS, 2011 Human Rights Practices, 24. Mai 2012, S.

37. )

Rückkehrfragen:

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Einrichtungen durchgeführt werden, denen es generell an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal mangelt. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18)

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt. (Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück. (UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern. (BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX, geboren am XXXX in Afghanistan, in der Provinz XXXX.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, mit der Muttersprache XXXX, zugehörig der Volksgruppe der XXXX und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte hier am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte in Afghanistan von 2010 bis 2012 die Grundschule. Der zuletzt ausgeübte Beruf des Beschwerdeführers war der eines Landwirtes. Zudem hat er als Teppichknüpfer gearbeitet. Er hat in Österreich keine Verwandten. In Afghanistan ist der Beschwerdeführer verlobt.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Er hat XXXX Das sind die einzigen Verwandten, die der Beschwerdeführer in Afghanistan hat. Diese leben im selben Haus in der Provinz XXXX, in dem auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie gelebt hat.

Der Beschwerdeführer versteht die vom Richter auf Deutsch gestellten Fragen (vor deren Übersetzung) einwandfrei und bildet sich auch in der deutschen Sprache fort. Verständigungsschwierigkeiten zwischen der für dieses Verfahren bestellten und beeideten Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer gab es in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise. Nach den zwei vom Richter auf Deutsch gestellten Eingangsfragen wurden dem Beschwerdeführer alle gestellten Fragen vor deren Beantwortung zuerst übersetzt.

1.3. Zu Fluchtgrund und Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer selbst wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder verfolgt.

Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt.

Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungshandlung iSd GFK ausgesetzt.

In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers gibt es Polizeistationen. Die angegebene Tötung des Vaters des Beschwerdeführers wurde bei der Polizei nicht angezeigt.

Der Beschwerdeführer kennt die behaupteten Feinde seines Vaters nicht, kennt auch deren Volksgruppenzugehörigkeit nicht. Dies ist den Dorfältesten bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich grundsätzlich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und den Angaben des BF in der hg mündlichen Verhandlung. Weiters ist im Detail zu würdigen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf seine im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben in der Erstbefragung vor dem Bezirkspolizeikommando, in den drei behördlichen Einvernahmen und der hg mündlichen Verhandlung.

Seine strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer hg erfolgten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Die Feststellung zur Kenntnis der Deutschen Sprache und der friktionsfreien Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des Gerichts.

Der Beschwerdeführer ist inzwischen jedenfalls volljährig, selbst wenn das Gericht das zuerst im erstbehördlichen Akt aufgenommene Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX seiner Entscheidung zugrunde legen würde. Auf Basis des medizinischen Gesamtgutachtens ist jedoch das mit XXXX durch die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung festlegt Geburtsdatum glaubhaft, zumal sich der BF in seiner Beschwerde nicht gegen dieses Datum explizit wendet, wenngleich er die Untersuchung zur Altersfeststellung an sich als wissenschaftlich umstritten bezeichnet.

2.3. Zum Fluchtgrund und zur Verfolgung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gibt in seinen im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben selbst an, in Afghanistan weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Vergleiche dazu nur die Angaben in der hg mündlichen Verhandlung.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, einer sozialen Gruppe (Familie) anzugehören, wird auf die nachstehende Beweiswürdigung zu den unbekannten Feinden des Vaters sowie die zugehörige rechtliche Würdigung verwiesen.

a) Zu Drohbrief und Bedrohung durch bewaffnete Männer:

Eine persönliche, direkt gegen seine Person gerichtete Bedrohung konnte der Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft machen:

Der BF hat im ganzen erstbehördlichen Verfahren keine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgungshandlung moniert, sondern eine solche vielmehr explizit verneint. Vergleiche nur Aktenseite 155 des erstbehördlichen Aktes: "LA: Gab es jemals gegen konkret Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen in Afghanistan? - AW: Nein".

Erstmals erwähnt der Beschwerdeführer einen angeblich erhaltenen Drohbrief in seiner erhobenen Beschwerde (Seite 4 derselben), in der er sein Fluchtvorbringen "ergänzt": Allerdings richtet sich die Drohung - hier noch - gegen den kleinen Bruder des Beschwerdeführers: "Nach dem Tod XXXX einen Drohbrief erhalten. Der BF war auf dem Feld beim Arbeiten. In dem Brief hieß es, dass die Schreiber seinen kleinen Bruder im Auge haben. Der kleine Bruder des BF wurde einmal geschlagen. XXXX des BF wurde sogar vor ca. 7 - 8 Monaten entführt und nach 11/2 Monaten wieder freigelassen. Der BF hat das alles erst später von XXXX erfahren."

In der hiergerichtlich durchgeführten mündlichen Verhandlung gibt der BF nun - erstmals - an, selbst durch bewaffnete Männer sowie im Drohbrief bedroht wurden zu sein.

1. Das Vorbringen dazu in der Verhandlung ist geprägt von einer nicht authentisch wirkenden Körpersprache und Mimik, von zögerlichen Antworten und nachstehenden Widersprüchen, sodass in Zusammenschau mit obigem Wechsel des Vorbringens zur erfolgten direkten Bedrohung das Gericht zur nachhaltigen Überzeugung gelang, es handelt sich um ein konstruiertes:

Der BF behauptet zunächst in der hg Verhandlung, er habe den Drohbrief von XXXX angefordert für die vorliegende Beschwerde. Diese habe ihm den Drohbrief aber nicht aushändigen können, weil sie diesen verloren habe oder nicht mehr finde. Auf Nachfrage, wieso er den Brief nicht schon zuvor bei seiner Flucht mitgenommen habe, versteht der Beschwerdeführer (wie bei allen Fragen) die vom Gericht auf Deutsch gestellte Frage schon vor der Übersetzung. Augenscheinlich denkt der Beschwerdeführer jedoch bei dieser Frage nun bereits vor der Übersetzung "angestrengt" über diese nach. Dies ist wahrnehmbar an seiner Gestik und Mimik, insbesondere wirkt der Beschwerdeführer nun sehr nervös. Die Antwort erfolgt sodann nach der erfolgten Übersetzung nochmals zeitverzögert und sehr zögerlich mit dem hg Eindruck, der BF sei von seiner Antwort selbst nicht überzeugt: "Der Brief war bei XXXX und den Dorfältesten. Sie haben mir den Brief nicht gegeben, da sie sich damit an die Regierung wenden wollten."

Dies steht jedoch in direktem Widerspruch zum bisherigen (auch erstbehördlichen) Vorbringen des BF, er sei vor den ihm unbekannten Feinden seines Vaters geflohen und die Dorfältesten hätten ihm geraten, zum Tod seines Vaters keine Nachforschungen anzustellen bzw keine Fragen zu stellen, weil er sonst gefährdet würde.

Auch gab der BF in der hg Verhandlung zuvor noch an: "Dann wollte ich mich an die Regierung wenden, ich habe den Dorfältesten gefragt, ob ich mich an die Regierung wenden soll. Sie haben mich beraten, dass die Regierung nicht in der Lage sei, mich zu schützen." Und zur möglichen Anzeige des Mordes am Vater bei der Polizei gab der BF ebenso früher in der VH an: "Ich wollte den Tod meines Vaters bei der Polizei anzeigen. Bevor ich die Anzeige erstatten wollte, habe ich die Dorfältesten um Rat gefragt, sie haben mir gesagt, wenn die Feinde aufgrund meiner Anzeige von der Polizei festgenommen werden, werden sie nach ein paar Tagen wieder freigelassen. Ich werde aber somit die Feinde meines Vaters auf mich aufmerksam machen und die Feindschaft ¿erfrischen¿."

Nach Wahrheitserinnerung und Vorhalt des Widerspruchs, einerseits solle sich der BF laut Rat der Dorfältesten nicht persönlich an den Staat wenden, um sich nicht zu gefährden, andererseits hätten die Dorfältesten sich nach diesem Vorbringen selbst - mit dem Drohbrief - an den Staat wenden wollen, was den BF nach dieser Logik gefährden müsste, versteht der BF die Frage wiederum bereits auf Deutsch und wird nun gänzlich nervös, er rückt am Stuhl hin und her, reibt sich mit der Hand das Kinn sehr schnell, dreht dabei den Kopf ebenso hin und her und sucht auch mit den Augen merklich nach einem argumentativen Ausweg, kurzum, er ringt mit sich selbst um die nächste Antwort. Diese beschränkt sich (nach erfolgter Übersetzung der Frage) wiederum von einer längeren Nachdenkpause geprägt auf das Wiederholen seiner Aussage unter dem Hinzufügen "die Feinde hätten Einfluss".

Auf nochmaligen Vorhalt des Widerspruches gibt er (ausweichend) an, diesen nicht zu verstehen. Daraufhin erklärt das Gericht dem BF den erkannten Widerspruch nochmals langsam und im Detail, obgleich es überzeugt ist, dass der Beschwerdeführer die Frage und den vorgehaltenen Widerspruch sehr wohl bereits zuvor verstanden hat. Die darauffolgende Antwort beschränkt sich in der Aussage, es habe keine unterschiedlichen Ratschläge gegeben, was wiederum den zuvor getätigten Vorbringen gänzlich widerspricht.

2. Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, persönlich durch bewaffnete Männer in der Nacht im Haus seiner Familie in Afghanistan bedroht worden zu sein: Zunächst bringt er diese Bedrohung in der mündlichen Verhandlung - erstmals - vor. Weiters konnte er dazu jedoch keine näheren Angaben machen, weil er außerhalb des Hauses gewesen sei. Auf Vorhalt, dass es seinen Angaben zufolge mitten in der Nacht und er ein Kind war, wo er also alleine, mitten in der Nacht gewesen sei, wird der Beschwerdeführer wiederum bereits beim Hören der deutschen Fragen noch vor der erfolgten Übersetzung nervös, rückt unruhig auf dem Stuhl hin und her, reibt sich nervös mit den Händen die Wange, denkt "beinahe krampfhaft" nach. Nach erfolgter Übersetzung der Frage hält die Nervosität an und der Beschwerdeführer sucht weiterhin nach einer möglichen Antwort. Plötzlich richtet er sich nach längerer Nachdenkpause kerzengerade auf, wird ruhig und antwortet (beinahe erleichtert wirkend): "Das Haus in dem ich auch gewohnt habe, ist ein großes Haus mit sieben Wohneinheiten und einer gemeinsamen Eingangstüre. Ich war zur Zeit der Bedrohung bei einem Nachbarn. Es war nach dem Nachtgebet."

Wenngleich der Beschwerdeführer damit eine logisch denkmögliche Antwort gibt, geht das Gericht in Beurteilung des erlebten "Antwortfindungsprozesses" von einer absolut konstruierten und damit nicht wahrheitsgemäßen Antwort aus.

3. Schließlich ist die behauptete direkte Bedrohung - keinesfalls - in Deckung zu bringen mit dem vorgebrachten Rat der Dorfältesten, keine Fragen und Nachforschungen anzustellen, damit nicht die Feinde des Vaters auf ihn aufmerksam würden. Denn wenn die behaupteten Feinde des Vaters tatsächlich bereits die Familie des Beschwerdeführers bewaffnet aufgesucht sowie einen Drohbrief geschrieben hätten, wäre es sinnlos, sich ruhig zu verhalten, um diese nicht auf sich aufmerksam zu machen, wie im ganzen erstbehördlichen Verfahren und nun auch in der hg Verhandlung ebenso vorgebracht.

Schon mit diesem Widerspruch ist für das Bundesverwaltungsgericht eindeutig belegt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sein kann, abgesehen von der in der Verhandlung wahrgenommenen Konstruktion der erfolgten Antworten, die die Glaubhaftigkeit derselben für sich alleine bereits nicht zulassen.

b) Verfolgung durch Feinde des Vaters

Das Bundesasylamt ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch die behaupteten Feinde seines Vaters glaubhaft machen konnte. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers gestaltete sich in diesem Zusammenhang vage, unkonkret sowie allgemein gehalten und blieb selbst über weite Strecken hinweg nicht aussagekräftig.

So brachte der Beschwerdeführer bereits im erstbehördlichen Verfahren als Fluchtgrund vor, vor den Feinden seines bereits verstorbenen Vaters zu fliehen (vgl. AS 157: "LA: Weswegen ist Ihr Leben in Gefahr? - AW: Seitens der Feinde meines Vaters."), jedoch stellte er damals diesen potentiellen Verfolgungsgrund lediglich unsubstantiiert in den Raum: In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX verneinte er ausdrücklich zu wissen, wer im Konkreten die Feinde seines bereits verstorbenen Vaters, aufgrund derer der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei, seien: (vgl. AS 151: "LA: Somit wissen Sie bis dato nicht wer im Konkreten die Feinde Ihres Vaters sind? - AW: Das stimmt!") und gesteht ein, dass er lediglich vom Hörensagen von deren Verantwortlichkeit für die Ermordung seines Vaters erfahren habe (vgl. AS 157: "LA: Woher wissen Sie überhaupt, dass Ihr Vater von seinen Feinden ermordet wurde? - AW: Weil das die Dorfältesten und XXXX mir gesagt haben.").

Zudem konnte er in seiner erstbehördlichen Einvernahme weder nähere Angaben zu den potentiellen Verfolgern (vgl. AS 155: "LA: Von namentlich welchen Feinden sprachen die Dorfältesten in diesem Zusammenhang? - AW: Sie haben keine Namen genannt."), den potentiellen Mordzeugen (vgl. AS 153: "LA: Gab es Zeugen dieses Mordes an Ihrem Vater? - AW: Wir haben nur die Nachricht bekommen, dass mein Vater erschossen wurde."; AS 155: "LA: Somit gibt es ja doch gemäß Ihren nunmehrigen Angaben Zeugen dieses Mordes an Ihrem Vater? - AW: Ich kenne aber seinen Namen nicht und er versteckt sich, damit er mir keine Informationen über die Täter gibt.") machen, sondern stütze sich vielmehr ausschließlich auf nicht näher konkretisierte Behauptungen.

Wenn der Beschwerdeführer sein bisheriges vage Vorbringen zur Verfolgung durch die angeblichen Feinde seines Vaters im hiergerichtlichen Verfahren nun erweitert um die Aussage, jene hätten den Beschwerdeführer selbst bedroht, als sie bewaffnet zweimal in der Nacht ins Haus seiner Familie gekommen wären und einen Drohbrief gesandt hätten, er diese Aussage jedoch wie gezeigt zur Gänze nicht glaubhaft machen konnte, stützt dies gleichermaßen nicht die Glaubwürdigkeit der bisherigen vagen "Rumpfgeschichte".

Zudem wirkt der BF bei seinen in der hg Verhandlung gemachten Aussagen zu den unbekannten Feinden des Vaters gleichermaßen nicht authentisch auf das Gericht, lässt vielmehr den Eindruck vermissen, er erzähle über tatsächlich Erlebtes; das Gericht hat nämlich nicht den Eindruck, dem BF sei tatsächlich die hiergerichtlich vorgebrachten Umstände zum Tode seines Vaters seinerseits zuvor erzählt worden.

An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer den Namen der politischen Bewegung und deren Kommandanten kennt.

Im Übrigen hält die erhobene Beschwerde der die Fluchtgründe betreffenden substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts entgegen, zumal auch gar nicht der Versuch unternommen wurde, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes außer durch die Wiederholung von Teilen des Vorbringens und Aufstellen von allgemeinen Behauptungen, die weder begründet noch näher ausgeführt wurden, entgegenzutreten.

c) Feinde sowie Polizeistationen:

Das Vorhandensein von Polizeistationen in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und der nicht erfolgten Anzeige der angegebenen Tötung des Vaters bei der Polizei erschließt sich aus den Angaben des BF in der hg Verhandlung.

Dass dem BF die behaupteten Feinde seines Vaters unbekannt sind, ergibt sich aus seinen hiezu im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Zudem gibt er in einer erstbehördlichen Einvernahme (AS 151) an: "LA: Wer im Konkreten sind die Feinde Ihres Vaters? AW: Ich kenne ihre Namen nicht, ich kenne sie persönlich auch nicht. Ich weiß auch nicht ob das XXXX sind, ich weiß überhaupt nicht, welcher Volksgruppe sie angehören."

d) Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit:

Da der Beschwerdeführer die vorgebrachte direkte Bedrohung seiner Person sowie das Vorhandensein unbekannter Feinde seines Vaters nicht glaubhaft machen konnte (siehe zuvor), liegt keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung des Beschwerdeführers vor.

Unterstellte man zumindest der erstbehördlichen Verfolgungsgeschichte (unbekannte Feinde des Vaters) Wahrheitsgehalt, führte dies in Zusammenschau mit den erstatteten Vorbringen dazu gleichermaßen nicht zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung: Der Beschwerdeführer kennt nämlich die behaupteten Täter nicht. Er kennt eigenen Angaben zufolge nicht einmal deren Volksgruppenzugehörigkeit. Dies ist den Dorfältesten und somit im Dorf bekannt. Dieser Umstand schützt den Beschwerdeführer davor, dass die angegebenen Feinde annehmen könnten, ihrerseits vom Beschwerdeführer aus Blutrache verfolgt zu werden und sie somit versuchen könnten, ihm "zuvor zu kommen" und ihn zuerst zu töten.

Andererseits sind die behaupteten Feinde - in Entsprechung des erstbehördlichen Vorbringens - noch nicht auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, gerade deswegen sollte er ja keine Nachforschungen anstellen. Dies läßt aber nicht auf eine derzeitige mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorhandene Verfolgungsgefahr schließen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

• Amnesty International, Afghanistan: 14 Hinrichtungen in zwei Tagen, vom 21.11.2012

• Amnesty International, Amnesty Report 2012, vom 24.05.2012

• ANSO (Afghanistan NGO Safety Office), Quarterly Data Report Q. 1 2013

• Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012

• Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 03.06.2013

• Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

• (deutsches) Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration Briefing Notes 1. September 2014, Afghanistan, Sicherheitslage.

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, 03. Oktober 2014.

• Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012

• Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,

vom 3. September 2012

• Human Rights Watch, World Report 2012, vom 22.01.2012

• Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

• Süddeutsche Zeitung, Ghani wird Präsident, vom 22.09.2014

• UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

• UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 24.05.2012

• United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 08.04.2011

• U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012

• Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2013, S. 18

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen, wie von internationalen Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten und anzuwendendes Recht:

Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. In allen Verfahren, die beim Asylgerichtshof anhängig waren, ist nach dieser Verfassungsbestimmung sowie nach § 75 Abs 19 AsylG 2005 ab 1.1.2014 das Bundesverwaltungsgericht zuständig; so auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 75 Abs 17 AsylG 2005 idF BGBl I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012).

3.2. Zu A) Internationaler Schutz:

a) Zum Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg cit zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A

Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz GFK) droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22. Dezember 1999, Zl 99/01/0334; 21. Dezember 2000, Zl 2000/01/0131; 25. Jänner 2001, Zl 2001/20/0011; 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl VwGH 21. Dezember 2000, Zlen 2000/01/0131, 25. Jänner 2001, 2001/20/011; VwGH vom 28. Mai 2009, Zl 2008/19/1031).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. Februar 1997, Zl 95/01/0454; 9. April 1997, Zl 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. April 1996, Zl 95/20/0239; vgl auch VwGH 16. Februar 2000, Zl 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl dazu VwGH Zl 9. März 1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. September 1993, Zl 93/01/0284; 15. März 2001, Zl 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. Juni 1994, Zl 94/19/0183; 18. Februar 1999, Zl 98/20/0468). Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1998, ZI 96/20/0287; das Erkenntnis des VwGH vom 23. Juli 1999, ZI 99/20/0208).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 9. März 1999, Zl 98/01/0318; 19. Dezember 2000, Zl 98/20/0233).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 21. Jänner 1999, Zl 98/18/0394; das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081; das Erkenntnis des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 8. Dezember 1980, VwSlg 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 8. September 1999, Zl 98/01/0503 u Zl 98/01/0648).

2. Da im vorliegenden ?eschwerdefall dem Beschwerdeführer auf dem Boden des zuvor Festgestellten eine Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe Beweiswürdigung), kommt eine Asylgewährung, wie vom VwGH diesfalls mehrfach ausgesprochen, nicht in Betracht (vgl zB VwGH vom 21.12.2000, Zl 2000/01/0131).

Somit stellt sich die Frage, ob die behauptete Verfolgung einem der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, zB soziale Gruppe der Familie, zugeordnet werden kann, nicht.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, selbst wenn die gänzlich unglaubwürdigen Angaben zu einer erfolgten direkten Bedrohung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Männer und einen Drohbrief (siehe Beweiswürdigung) der Wahrheit entsprächen, würde diesen das Neuerungsverbot entgegenstehen, weil sie erstmals im Beschwerdeverfahren gemacht wurden.

Andere Gründe, die nach der Genfer Flüchtlingskonvention ein Asylgrund sein könnten, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 14. März 1995, Zl 94/20/0798 und vom 17. Juni 1993, Zl 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 9. Mai 1996, Zl 95/20/0161; vom 30. April 1997, Zl 95/01/0529, sowie vom 8. September 1999, Zl 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Von den Anträgen, einen Vertrauensanwalt vor Ort zur Einholung von Zeugenaussagen und einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen, konnte Abstand genommen werden, weil selbst im Falle wahrheitsgemäßer Angaben zu dem Vorhandensein unbekannter Feinde des Vaters, wovon das Gericht nicht ausgeht, dennoch dem Beschwerdeführer keine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht (siehe Beweiswürdigung). Auf diese Anträge kommt es somit mangels Asylrelevanz des Vorbringens nicht an.

Dem Antrag, ein psychologisches Gutachten einzuholen "zum Beweis dafür, dass die Erlebnisse des BF ein Traumata auslösen können und in der Folge dessen Teilnahmslosigkeit, emotionale Abgestumpftheit sowie eingeschränkte Wiedergabe- und Erinnerungsfähigkeit vorkommen", wurde nicht näher getreten. Selbst wenn ein solches Gutachten in den Worten der Beschwerde den Schluss zuließe, die "Behörde kann nicht aus der sachlichen Schilderung der Umstände davon ausgehen, die Geschichte wäre zur Gänze erfunden", würde damit ebenso keine Asylrelevanz "der behaupteten Geschichte" aufgezeigt.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Akten kein Anhaltspunkt für eine asylrelevante Verfolgung iSd GFK zu entnehmen war, weshalb dem Beschwerdeführer daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG nicht zuzuerkennen ist.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird.

Somit war die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

b) Zum subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs 2 leg cit).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs 3 und § 11 Abs 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

2. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX lebt, wo der Beschwerdeführer aufwuchs und die gemäß dem 1. Quartalsbericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) aus dem Jahr 2013 als äußerst unsicher eingestuft wird. Eine Wiederansiedlung in XXXX scheidet daher - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus.

Hinweise, dass der Beschwerdeführer Verwandte in anderen Teilen Afghanistans hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren Afghanistan verließ und über keine Berufsausbildung verfügt.

Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht:

Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer zuvor niemals in Kabul aufhielt und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können.

Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

c) Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III. dieses Erkenntnis):

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

d) Zur Behebung der Ausweisung (Spruchpunkts III. des angefochtenen Bescheides):

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war das Verfahren gemäß § 10 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, zu führen. Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG nicht mehr vor, weshalb der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides über die darin angeordnete Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist.

4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

So war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit eine (behauptete) Verfolgung aus familiärer Zugehörigkeit mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant ist.

Hier weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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