W164 2010662-1•BVwG W164 2010662-1
W164 2010662-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2014
Bescheidqualität, Geringfügigkeitsgrenze, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Zustellung
W164 2010662-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX (ehemals XXXX), geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Drexler, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 18.10.2013 betreffend
die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG von 1.5.2009 bis 31.7.2009 und von 1.10.2009 bis 31.5.2010;
die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zur Selbständigenvorsorge;
die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Verzugszinsen, Nebengebühren und Kostenanteilen
beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 18.10.2013 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (=SVA) festgestellt, dass der Beschwerdeführer (=BF)
von 1.5.2009 bis 31.7.2009 und von 1.10.2009 bis 31.5.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterlag;
zum 9.11.2012 (Erlassung des Rückstandsausweises) verpflichtet war, € 2.056,46 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen und €
90,53 an Beiträgen zur Selbständigenvorsorge für den Zeitraum von 1.5.2009 bis 31.7.2009 und von 1.10.2009 bis 31.5.2010 zu bezahlen;
Nebengebühren in Höhe von € 83,55; Kostenanteile in Höhe von € 6,60 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 8,88% seit 20.10.2012 aus einem Kapital von € 2.056,46 zu bezahlen.
Zur Begründung stützte sich die SVA auf folgende Feststellungen:
Der BF sei von 2.10.2006 bis 24.3.2011 geschäftsführender Gesellschafter der "XXXX GmbH" gewesen.
Die "XXXX GmbH" sei von 21.12.2004 bis 21.5.2010 im Besitz einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Gastgewerbe § 142" Reg. Nr. XXXX) gewesen.
Der BF sei laut Datei des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger von 1.8.2006 bis 30.4.2009 und von 13.7.2009 bis 12.10.2009 in einem Dienstverhältnis zur "XXXX GmbH" gestanden. Für die hier verfahrensgegenständlichen Zeiträume von 1.5.2009 bis 31.7.2009 und von 1.10.2009 bis 31.5.2010 sei daher die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG festzustellen.
Weiters wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die (aus der festgestellten Pflichtversicherung abgeleitete) Beitragsgrundlagenermittlung und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen des BF im Detail dargelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende (wie noch ausgeführt wird) als rechtzeitig und zu lässig zu beurteilende Beschwerde, mit der Folgendes vorgebracht wurde:
Auslöser des vorliegenden Verwaltungsverfahrens sei ein Unterbrechungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien gewesen, da die Frage, ob der BF von 1.5.2009 bis 31.7.2009 und von 1.10.2009 bis 31.5.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG unterlag, eine Vorfrage für ein anhängige Leistungsstreitverfahren gebildet habe.
Der BF habe daraufhin bei der SVA persönlich nachgefragt, wann dieses Verwaltungsverfahren geführt werden würde und habe die Auskunft erhalten, dass er ohnehin schriftlich verständigt werden würde. Da er in der Folge weder eine Verständigung von einer Beweisaufnahme, noch eine Ladung noch einen Bescheid erhalten habe, habe er sich schriftlich an die SVA gewandt und ersucht, ihm die Entscheidung, sollte es schon eine solche geben, zukommen zu lassen.
Am 2.7.2014 habe der BF den Bescheid der SVA vom 18.10.2013 erhalten. Bei einer am 17.7.2014 beim Arbeits- und Sozialgericht Wien durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der BF erfahren, dass die SVA diesen Bescheid mittlerweile dem Arbeits- und Sozialgericht Wien übermittelt habe und zwar (anders als den am 2.7.2014 an den BF zugestellte Bescheid) mit einer darauf befindlichen Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung.
Das Arbeits- und Sozialgericht habe daraufhin die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, wiederum im Verwaltungsweg zu klären sei.
Am 21.7.2014 sei dem BF, als er bei der SVA Akteneinsicht nehmen wollte, diese verweigert worden.
Auf dem Bescheid der SVA, der dem BF am 2.7.2014 zugestellt wurde, befinde sich ein Aufdruck "Hinterlegung ohne Zustellversuch nach § 8 Zustellgesetz".
Dem BF sei nicht erkennbar, wann und wo diese Hinterlegung erfolgte. Mangels gewährter Akteneinsicht habe der BF diesbezüglich auch nicht weiterforschen können.
Bezugnehmend auf § 8 ZustG führte der BF aus, er habe seine Abgabestelle nicht geändert sondern habe, wie es das Gesetz verlange, der Post seine Ortsabwesenheit bekannt gegeben. Grund für seine Ortabwesenheit sei gewesen, dass der BF seiner schwer kranken und allein lebenden Tochter während und nach ihren Krankenhausaufenthalten rund um die Uhr zur Seite stand - dies ohne eine Wohnsitzänderung vorgenommen zu haben. Weiters betreue der BF seine schwer kranke Mutter während deren Krankenhausaufenthalten und halte sich auch dort ständig auf.
In der dazwischen liegenden Zeit habe der BF stets die Post aufgesucht und seine Anwesenheit bekannt gegeben. Wie bereits ausgeführt, habe der BF sich auch persönlich bei der SVA bezüglich seines Verfahrens über die verfahrensgegenständliche Versicherungspflicht erkundigt, sei aber mit den Worten weggeschickt worden, dass man ihn von einem solchen Verfahren ohnehin verständigen würde.
Inhaltlich führte der BF zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aus, er sei in in seiner gesamten Zeit angestellt gewesen. Er habe als 10% Gesellschafter keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt und sei niemals gewerberechtlicher Geschäftsführer gewesen. Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG könne nicht bestanden haben, da der BF bereits aufgrund seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach ASVG unterlegen und auch lohnsteuerpflichtig gewesen sei.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides führte der BF aus, ihm sei der Rückstandsausweis nicht zugekommen. Er sei vor Erstellung eines solchen überhaupt nicht zur Sach- und Rechtslage befragt worden. Der BF wendete weiters Verjährung ein.
Mit Vorlagebericht vom 7.8.2014 brachte die SVA vor, sie sei vom Arbeits- und Sozialgericht Wien mit Schreiben vom 7.3.2013 zur Bescheiderlassung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 14.4.2013 habe der nunmehrige BF bei der SVA die Bescheiderlassung urgiert. Die SVA habe daraufhin am 23.5.2013 einen Bescheid erlassen und am selben Tag expediert. Dieser Bescheid habe dem BF am 27.5.2014 nicht zugestellt werden können, sondern sei mit dem Vermerk "Ortsabwesend bis 30.9.2013" an die SVA retourniert worden. Eine Nachfrage per mail an das Post-Kundenservice habe ergeben, dass der BF keine Ersatzzustelladresse bekannt gegeben habe. Am 1.10.2013 habe die SVA dem BF den Bescheid vom 23.5.2013 neuerlich an seine ausgewiesene Wohnsitzadresse gesendet. Dieser Bescheid sei mit dem Vermerk "ortsabwesend bis 30.1.2014" retourniert worden.
Die SVA habe daraufhin den Bescheid vom 23.5.2013 mit einem neuen Bescheid-Datum, dem 18.10.2013 gemäß § 8 Zustellgesetz im Akt hinterlegt und dies der Pensionsversicherungsanstalt und dem Arbeits- und Sozialgericht Wien bekannt gegeben.
Mit Schreiben vom 4.6.2014 habe der BF die Erlassung seines Bescheides urgiert. Mit Schreiben vom 10.6.2014 habe ihm die SVA mitgeteilt, dass der Bescheid vom 18.10.2013 bereits rechtskräftig sei. Mit Schreiben vom 12.6.2014 habe der BF eine Ausfertigung dieses Bescheides verlangt, die ihm mit 25.6.2014 zugesendet worden sei. Die Beschwerde sei verspätet.
Der vom BF vorgebrachten Verweigerung der Akteneinsicht widersprach die SVA und verwies auf ihr elektronisches Kundenerfassungssystem, in dem jeder Kunde, der persönlich vorgesprochen habe, aufscheinen müsste.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zustellung:
Die SVA hat einen mit dem nun angefochtenen Bescheid gleichlautenden Bescheid vom 23.5.2013 dem BF erstmals mit Rsb-Kuvert mit Postaufgabe 24.5.2013 an die im Zentralmelderegister aufscheinende Hauptwohnsitzadresse gesendet.
Diese Sendung wurde am 27.5.2013 mit dem handschriftlichen Vermerk "ortsabwesend bis 30.9.2013" an die SVA retourniert und langte am 29.5.2013 wieder bei der SVA ein.
Die SVA hat diesen Bescheid mit Postaufgabe 30.9.2013 ein zweites Mal mit Rsb-Kuvert an die im Zentralmelderegister aufscheinende Hauptwohnsitzadresse des BF gesendet.
Diese Sendung wurde am 1.10.2013 mit dem handschriftlichen Vermerk "ortsabwesend bis 30.1.2014" an die SVA retourniert und langte am 3.10.2013 wieder bei der SVA ein.
Die SVA hat den nun angefochtenen Bescheid vom 18.10.2013 gemäß § 8 Abs 2 AVG ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt.
Mit 2.7.2014 hat die SVA dem BF den nun angefochtenen Bescheid vom 18.10.2013 nachweislich zugestellt.
In der Sache:
Der BF war laut Firmenbuch (FN XXXX) während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH mit einer Beteiligung von weniger als 25%.
Die XXXX GmbH war während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Aus Speicherdaten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger geht bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG vollversicherungspflichtige Beschäftigung des BF bei der XXXX GmbH hervor.
Der BF behauptet, in seiner Beschwerde, dass er in der verfahrensgegenständlichen Zeit als Geschäftsführer der XXXXGmbH angestellt gewesen sei.
Die Beweiswürdigung erfolgte durch Einsicht in den Verfahrensakt insbesondere die darin enthaltenen Postaufgabekuverts und Speicherdaten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier Wesentlich unbestritten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes wobei § 414 Abs 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Da § 414 Abs 2 ASVG auf eine Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
A.1.Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 17 Abs 1 ZustG ist ein Dokument, das an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann wobei der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
Gemäß § 17 Abs 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die SVA hat einen mit dem nun angefochtenen Bescheid gleichlautenden Bescheid vom 23.5.2013 dem BF erstmals mit Rsb-Kuvert mit Postaufgabe 24.5.2013 an die im Zentralmelderegister aufscheinende Hauptwohnsitzadresse gesendet.
Diese Sendung wurde am 27.5.2013 mit dem handschriftlichen Vermerk "ortsabwesend bis 30.9.2013" wieder an die SVA retourniert und langte am 29.5.2013 wieder bei der SVA ein. Die Sendung wurde also nicht zwei Wochen zur Abholung bereit gehalten.
Die SVA hat ihren Bescheid vom 23.5.2013 mit Postaufgabe 30.9.2013 ein zweites Mal an die im Zentralmelderegister aufscheinende Hauptwohnsitzadresse des BF gesendet.
Diese Sendung wurde am 1.10.2013 mit dem handschriftlichen Vermerk "ortsabwesend bis 30.1.2014" wieder an die SVA retourniert und langte am 3.10.2013 wieder bei der SVA ein. Auch diese Sendung wurde nicht zwei Wochen zur Abholung bereit gehalten.
Der BF hat sich wie er in seiner Beschwerde angibt, im Jahr 2013 phasenweise rund um die Uhr bei seiner schwerkranken Tochter oder bei seiner schwer kranken Mutter aufgehalten. Jeweils vor solchen Phasen hat er nach seinen Angaben bei der Post eine Ortsabwesenheitsmeldung abgegeben und diese beendet, wenn vorübergehend keine Betreuungsleistungen erforderlich waren.
Diese Angaben müssen im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft werden, da aufgrund des aus dem Akt hervorgehenden Zustellungsverlaufs unzweifelhaft feststeht, dass der BF von den beiden genannten Zustellvorgängen keine Kenntnis erlangen konnte. Der Bescheid vom 23.5.2013 wurde dem BF nicht wirksam zugestellt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn in einem Einparteienverfahren die behördliche Erledigung nicht wirksam zugestellt wurde, mangels Erlassung kein anfechtbarer Bescheid vor. (vgl. VwGH 2008/08/0097 vom 29.10.2008).
Der BF war die einzige Partei des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Bescheid der SVA vom 23.5.2013 wurde dem BF im Rahmen eines Einparteienverfahrens nicht wirksam zugestellt. Der Bescheid vom 23.5.2013 wurde nicht erlassen.
In der Folge hat die SVA den nun angefochtenen Bescheid vom 18.10.2013 erlassen.
Dieser Bescheid wies ein anderes Datum auf als der Bescheid vom 23.5.2013. Im Übrigen hatte der Bescheid vom 18.10.2013 den gleichen Inhalt wie der Bescheid vom 23.5.2013.
Das veränderte Datum beruht nicht erkennbar auf einem Schreibfehler oder einer gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeit.
Zufolge § 58 Abs 3 i.V.m.18 Abs 4 AVG gehört das Datum der Genehmigung eines Bescheides zu den wesentlichen Elementen, die jeder Bescheid zu enthalten hat.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn einer Partei ein inhaltlich gleich lautendes aber mit einem anderen Datum versehenes Dokument zugestellt wird, nicht um die neuerliche Zustellung der gleichen Ausfertigung i.S.d. § 6 ZustG sondern um einen gesonderten Rechtsakt in der selben Sache (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I. 2. Ausgabe 2014, RZ 18 mit Verweis auf VwGH 2006/09/0059 vom 3.4.2008 und 95/11/0333 vom 15.12.1995)
Daraus ergibt sich im vorliegenden Gesamtzusammenhang, dass jener Bescheid, den die SVA mit 18.10.2013 genehmigt hat, nicht mit dem Bescheid vom 23.5.2013 ident ist sondern sich von diesem in einem Wesentlichen Element, nämlich dem Datum der Genehmigung unterscheidet.
Der nun angefochtene Bescheid vom 18.10.2013 bildet somit einen neuen Bescheid.
Für die Zustellung dieses Bescheides vom 18.10.2013 waren die Voraussetzung des § 8 Abs 2 AVG keinesfalls gegeben.
Die festgestellte Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs 2 AVG erfolgte nicht wirksam.
Am 2.7.2014 hat die SVA dem BF den nun angefochtenen Bescheid ohne Zustellnachweis zugestellt. Diese Zustellung erfolgte wirksam. Der BF hat in seiner Beschwerde die Zustellung des Bescheides mit 2.7.2014 bestätigt. Seine dagegen erhobene, am 24.7.2014 zur Post gegebene, Beschwerde erfolgte innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist (§ 7 Abs 4 VwGVG) und ist als rechtzeitig zu beurteilen.
A.2.Frage der Pflichtversicherung:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen (...).
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
(...)
Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
Der BF war laut Firmenbuch (FN XXXX) während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH mit einer Beteiligung von weniger als 25%.
Die XXXX GmbH war während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume unbestritten Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft.
Die hier strittige Pflichtversicherung des BF hängt somit davon ab, ob der BF während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume aufgrund seiner Beschäftigung als Geschäftsführer der XXXX GmbH in der Pensionsversicherung nach § 4 Abs 1 und 2 ASVG pflichtversichert war und infolge dessen von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen war.
Die SVA hat ihre diesbezüglichen Feststellungen auf die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten gestützt. Weitere Ermittlungen wurden nicht vorgenommen.
Die SVA hat den BF mit den Speicherdaten des Hauptverbandes vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch nicht konfrontiert.
Der BF behauptet in seiner Beschwerde, in der verfahrensgegenständlichen Zeit als Geschäftsführer der XXXX GmbH angestellt gewesen zu sein und einen Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG erfüllt zu haben.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der Pflichtversicherung auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu stützen. Die Speicherdaten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger stützen sich auf Meldungen durch den Dienstgeber, haben also Indiz-Wirkung, sie entfalten jedoch keine Bindungswirkung. Im Bestreitungsfall muss der wahre Sachverhalt ermittelt werden (vgl. VwGH 22.2.2011, 2011/08/0311).
Da der BF für den gesamten strittigen Zeitraum Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4 Abs 1 und 2 ASVG behauptet - was die SVA bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch Einhaltung des nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen gebotenen Parteiengehörs hätte in Erfahrung bringen müssen - hätte sich die SVA nicht auf die Einholung der beim Hauptverband gespeicherten Daten beschränken dürfen sondern hätte entsprechende Ermittlungen vornehmen müssen.
Die Frage ob der BF von 1.5.2009 bis 31.7.2009 und von 1.10.2009 bis 31.5.2010 von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen war, kann aufgrund des bisher festgestellten Sachverhaltes nicht beurteilt werden.
A.3. Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Das Modell der Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Wie bereits ausgeführt wurde, hat Die SVA hat ihre Feststellungen zur Frage, ob der BF einen Ausnahmetatbestand von § 2 Abs 1 Z 3 GSVG erfüllt hat, auf die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten gestützt. Weitere notwendige Ermittlungen wurden nicht vorgenommen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der Pflichtversicherung auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu stützen. Die Speicherdaten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger binden nicht und dürfen daher im Bestreitungsfall nicht ohne weitere Überprüfung als Beweismittel herangezogen werden.
Wie bereits ausgeführt wurde hat die SVA ihre Entscheidung zu Spruchpunkt 1 auf die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten gestützt, ohne dem BF im Rahmen des nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen gebotenen Parteiengehörs Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
Der BF hat mit seinen Beschwerdevorbringen die auf die genannten Speicherddaten gestützten Feststellungen der SVA bestritten und damit aufgezeigt, dass im vorliegenden Fall der wahre Sachverhalt bezüglich der von ihm behaupteten unselbständigen Beschäftigung als Geschäftsführer der XXXX GmbH ermittelt werden muss.
Die Frage ob der BF von 1.5.2009 bis 31.7.2009 und von 1.10.2009 bis 31.5.2010 von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 3 GSVG ausgenommen war, kann somit aufgrund des bisher festgestellten Sachverhaltes nicht beurteilt werden.
Die SVA hat im Folgenden diese für ihre Entscheidung wesentliche Vorfrage, entweder nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu der vom BF bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum behaupteten unselbständigen Beschäftigung als Geschäftsführer der XXXX GmbH, (das allenfalls auch die Frage des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze und damit die Höhe des Entgeltanspruches mit einschließen muss), selbst zu beurteilen, oder mit der zuständigen Gebietskrankenkasse in Verbindung zu treten, damit dort ein Verfahren anhängig gemacht wird (§ 38 AVG).
Da die Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides von der in Spruchpunkt 1. getroffenen Entscheidung über die Pflichtversicherung abhängen, kann der angefochtene Bescheid auch hinsichtlich Spruchpunkt 2 und 3 mangels Vorliegens eines ausreichend ermittelten Sachverhaltes nicht überprüft werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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