BVwG W108 1427060-1

W108 1427060-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,<br/>Demonstration, gesamte Staatsgebiet, illegale Ausreise, politische<br/>Gesinnung, Risikogruppe, Volksgruppenzugehörigkeit

Texto completo

BVwG W108 1427060-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1427060.1.00

Spruch

W108 1427060-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 11 11.085-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 23.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens und er sei von seinem in der Provinz XXXX im Nordosten Syriens gelegenen Wohnort aus illegal aus Syrien ausgereist. Er habe bei den letzten drei Freitagsdemonstrationen gegen das syrische Regime und gegen den Machthaber teilgenommen. Ca. zehn Tage vor seiner Ausreise seien drei Beamte in Zivil zu ihm nachhause gekommen, hätten nach ihm gefragt und das Haus durchsucht und gesagt, dass sich der Beschwerdeführer, der nicht zuhause gewesen sei, bei der Polizei melden müsse. Aus Angst, wegen der Demonstrationsteilnahmen festgenommen bzw. umgebracht zu werden, habe er das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr würde er sicherlich festgenommen werden. Was in der Folge geschehe, könne er nicht sagen, viele Gegner seien schon festgenommen worden. Zwar habe er bisher keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, er vermute jedoch, dass er wegen der Demonstrationsteilnahmen nunmehr mit solchen zu rechnen habe.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe an drei Demonstrationen in Syrien teilgenommen, da er der Meinung sei, dass die Regierung falsch agiere und auch Kinder töte. Er sei wie viele andere auch der Meinung, dass das eine Diktatur sei. Er habe Syrien verlassen, weil Sicherheitsleute ins Haus seiner Familie gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Sie hätten das Haus durchsucht. Sie hätten seinem Vater nicht den Grund hierfür genannt. Sein Vater habe ihn telefonisch vom Besuch der Sicherheitskräfte informiert und habe organisiert, dass der Beschwerdeführer zu einem Freund gebracht werde und von dort aus Syrien verlasse. Im Falle einer Rückkehr könne alles passieren, die Regierung kenne keine Gnade.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte fest, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seiner Nationalität seien aufgrund der vorgelegten Dokumente als glaubwürdig anzusehen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien unglaubwürdig.

Zur Lage in Syrien wurden (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

"Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.

Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.

Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus.

[...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.

Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].

Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.

Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.

Kurden: Bei landesweiten Protesten am 4. November 2011 hat es erneut zahlreiche Tote und Verletzte gegeben. Im ganzen Land verlangten die Demonstranten, die unter dem gemeinsamen Motto "Gott ist groß" auf die Straße gingen, den Sturz des Regimes. Auch in al-Qamischli, Amuda, Darbasiya und Ras al-Ain (Serê Kaniyê) fanden Proteste statt. In al-Qamischli und Amuda kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gruppen der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien und unabhängigen kurdischen Revolutionsgruppen. In Amuda skandierten die unabhängigen Gruppen u. a.: "Nein zu den Parteien, unsere Revolution ist eine Jugendrevolution". In beiden Städten kam es zu jeweils getrennten Demonstrationen. Seit Gründung der Kurdischen Patriotischen Konferenz in Syrien am 27. Oktober beteiligen sich die darin vertretenden kurdischen Parteien und ihre Jugendgruppen aktiv an den Demonstrationen und versuchen, sich als einziges legitimes Sprachrohr der Kurden zu präsentieren. In den Monaten zuvor hatten die meisten kurdischen Parteien eine Teilnahme an den regimekritischen Demonstrationen nicht nur gemieden, sondern teilweise auch versucht, die Proteste zu verhindern. Unabhängige kurdische Revolutionsgruppen organisieren hingegen bereits seit dem Frühjahr Demonstrationen, zahlreiche ihrer Mitglieder wurden verhaftet oder müssen versteckt leben. Auch inhaltlich gibt es

Konflikte: Während die unabhängigen Gruppen den Rücktritt von Baschar al-Assad fordern, tritt die Kurdische Patriotische Konferenz für eine "Veränderung des Systems" ein.

Am 7. Oktober 2011 ist Mischal at-Tammu (geb. 1957) in al-Qamischli ermordet worden. Der Sprecher der Kurdischen Zukunftsbewegung in Syrien nahm gemeinsam mit seinem Sohn Marsil Mischal at-Tammu (geb. 1988), seinem Bruder Abdurrazzaq at-Tammu, dem Parteimitglied Zahida Raschkilo und drei weiteren Personen an einem politischen Treffen in al-Qamischli teil, als eine Gruppe von fünf Männern das Haus betrat und auf Arabisch nach Mischal at-Tammu fragte. Als dieser aufstand, eröffneten sie das Feuer. Bereits am Boden liegend, erhielt at-Tammu einen gezielten Kopfschuss. Sein Sohn Marsil musste aufgrund eines Bauchschusses operiert werden, Zahida Raschkilo erlitt eine Beinverletzung. Die Partei der Demokratischen Union soll für das Attentat auf Befehl der Regierung ausgeführt haben. In der Folge des Attentats kam es zu regimekritischen Demonstrationen."

Der von der belangten Behörde in den Feststellungen zitierte Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010, enthält unter "Behandlung von Rückkehrern" auszugsweise folgende Ausführungen.

"Zurückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsüberprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel nicht länger als zwei Wochen.

In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekanntgeworden. In allen drei Fällen hat das Auswärtige Amt die syrischen Behörden offiziell um Auskunft über den Verbleib und zu den Haftgründen gebeten. Die syrische Seite hat bisher auf diese Anfragen in einem Fall reagiert und mit Verbalnote die Festnahme einer rückgeführten Familie am Flughafen Damaskus nach der Einreise bestätigt.

In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist. Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Überprüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert; nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind". K. wurde anwaltlich vertreten. Für seine Anwälte bestand die Möglichkeit, ihren Mandanten im Gefängnis zu besuchen; Besuche durch Verwandte waren einmal pro Woche möglich. Im Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Qamischli zu einer Haftstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 Euro) verurteilt. Grundlage der Verurteilung ist Art. 287 des syrischen Strafgesetzbuches, der ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten vorsieht. Das Strafmaß ist vergleichsweise milde; die Berücksichtigung mildernder Umstände und eine Verringerung des Strafmaßes sind grundsätzlich auch bei Strafverfolgungen aus politischen Gründen möglich. Nach Angaben des Anwaltes sowie des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Der Betroffene wurde Anfang Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen, ist daraufhin aus Syrien ausgereist und befindet sich wieder in Deutschland. Seinen - derzeit nicht verifizierbaren - Angaben zufolge wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt."

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach Sicherheitsleute zu ihm nachhause gekommen seien und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, unglaubwürdig seien. Vor dem Hintergrund, wie der Sicherheitsapparat gegen regimefeindliche Personen vorgehe, sei es absolut unglaubwürdig, dass die Beamten derart unvorbereitet zu ihm nachhause gekommen seien und sich nicht im Vorfeld informiert hätten, ob der Beschwerdeführer zuhause sei. Es sei auch nicht plausibel, dass er im Zuge der stark besuchten Freitagsdemonstrationen aus der Menge heraus identifiziert worden sei.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei sein Vorbringen zur Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgung ungeeignet. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maß drohe, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig sei, insbesondere habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass eine Rückkehr aufgrund dieser Umstände unzulässig sei. Die Behörde gehe aufgrund der allgemeinen Lage von einer realen Gefahr einer Bedrohung der Person des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr aus (dem Beschwerdeführer wurde daher seitens der belangten Behörde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt; s. den nicht angefochtenen Spruchpunkt II. des Bescheides).

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die unter anderem vorbringt, das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den Tatsachen. Die Furcht des Beschwerdeführers sei durch die Berichte (zB von Amnesty International) über Menschenrechtsverletzungen in Syrien objektivierbar, man könne sehen, dass das autoritäre System in Syrien mit voller Gewalt gegen Regimegegner vorgehe. Der Beschwerdeführer würde angesichts der angespannten Sicherheitslage als Kurde, der unter Beobachtung stehe, bereits bei der Einreise nach Syrien Probleme bekommen. Außerdem sei es wahrscheinlich, dass nach dem Beschwerdeführer nach seiner Flucht landesweit gefahndet werde. Aufgrund seiner persönlichen Situation wäre der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in erhöhtem Maße gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Allein die Tatsache, dass er einen Asylantrag in einem anderen Land gestellt habe, also eine Verfolgung durch den syrischen Staat angegeben habe, und nach Syrien ausgewiesen werden würde, wäre Grund genug, den Beschwerdeführer sofort zu inhaftieren. Auch in den Feststellungen der Behörde seien Probleme beschrieben, die Rückkehrer nach Syrien erwarten würden: Eine westliche diplomatische Quelle gab an, dass abgewiesene AsylwerberInnen bei ihrer Rückkehr nach Syrien schlichtweg aus dem Grund festgenommen werden, weil sie im Ausland waren. Die Person wird von den Sicherheitsdiensten verhört. Ein bekannter hochrangiger kurdischer Politiker betonte, dass jeder, der aus einem fremden Land nach Syrien abgeschoben wird, aufgefordert wird, mit dem Sicherheitsdienst zu kollaborieren, indem er über seine Gemeinschaft Bericht erstattet, ansonsten wird er inhaftiert. Die Quelle erwähnte, dass das Computersystem, das an Grenzstationen eingesetzt wird, um Personen bei ihrer Einreise nach Syrien zu überprüfen, gut funktioniert. Grenzwachen überprüfen, ob sich der Name von jemandem, der oder die nach Syrien einreist, auf einer der Fahndungslisten der Sicherheitsdienste wiederfindet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens und im wehrfähigen Alter. Er stammt aus der syrischen Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und gelangte in der Folge unerlaubt ins Bundesgebiet, wo er einen Asylantrag mit der Begründung stellte, er werde von den syrischen Behörden wegen Demonstrationsteilnahmen gegen das syrische Regime verfolgt. Der Beschwerdeführer hat in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Der Beschwerdeführer ist kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in dem dort zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes sowie von den Ausführungen in der Beschwerde (betreffend Rückkehr abgewiesener Asylwerber nach Syrien) ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes). Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Dass der Beschwerdeführer in Syrien an drei Freitagsdemonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat, hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde glaubwürdig vorgebracht. Dieses Vorbringen ist mit den (damaligen) Verhältnissen in Syrien und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers, der ausgeführt hat, er sei der Meinung, dass die syrische Regierung falsch agiere und Kinder töte, in Einklang zu bringen und es ist kein substantieller Grund ersichtlich, weshalb dieses Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Auch die belangte Behörde trat dem im angefochtenen Bescheid nicht entgegen, der Begründung ist zu entnehmen, dass die Behörde nicht an den Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers an sich zweifelte, sondern lediglich daran, dass er dabei identifiziert wurde und Sicherheitskräfte deshalb nach dem Beschwerdeführer gesucht haben. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten (gegenüber der Vorgehensweise der syrischen Regierung hinsichtlich der kurdischen Bevölkerung Syriens) nimmt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden. Soweit diese - betreffend die Darstellung der Situation von nach Syrien zurückkehrenden ehemaligen Asylwerbern - unvollständig sind, werden die Ausführungen in dem - in den Feststellungen der belangten Behörde zitierten - Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010), Berlin, 27.09.2010, und die damit in Einklang stehende diesbezügliche Darstellung in der Beschwerde (die im Übrigen von der belangten Behörde [in anderen Asylverfahren] als Sachverhalt festgestellt wurde) herangezogen. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer - zwangsweisen - Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) nach Syrien ein Kontakt der Rückkehrer mit den syrischen Behörden (bei der zwangsweisen Rückverbringung) zustande kommt und die Rückkehrer im Zuge dieses Behördenkontaktes mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei im Rahmen einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010], Berlin, 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:

Zu fragen ist, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen (der syrischen Behörden) betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers und auf die - weiterhin prekäre - besondere Situation in Syrien (in Bezug auf das Vorgehen des syrischen Regimes gegenüber [vermeintlichen] Regimegegnern/[vermeintlich] politisch Andersdenkenden) zu bejahen.

Fallbezogen hat sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien an der Protestbewegung gegen das syrische Regime beteiligt und hat an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen, er hat Syrien in der Folge unerlaubt verlassen und hat im Ausland einen Asylantrag wegen Verfolgung durch das syrische Regime gestellt und lehnt das syrische Regime und den syrischen Staatspräsidenten ab.

Da hinsichtlich der Lage in Syrien davon ausgegangen werden kann, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert, ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits bei einem Behördenkontakt bei einer zwangsweisen Rückstellung des Beschwerdeführers nach Syrien nach Asylantragstellung in Österreich - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen werden wird, weil bei diesem Behördenkontakt - insbesondere auch aufgrund der "Effizienz" der syrischen Geheimdienste und Behörden - nicht im Verborgenen bleiben wird, dass der Beschwerdeführer bereits bei Demonstrationen in Syrien seine - gegen die syrische Regierung gerichtete - Meinung öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, Syrien unerlaubt verlassen hat und nunmehr auch im Ausland, im Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich, seine Kritik und Ablehnung des syrischen Regimes klar geäußert hat.

Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere in einer Gesamtschau - geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dass aufgrund einer - auch nur einmaligen - Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung bei dieser grundsätzlich der Eindruck entstehen kann, die Person sei eine Gegnerin der syrischen Regierung (bzw. eine Anhängerin einer anderen Konfliktpartei im Bürgerkrieg) bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien, die von der belangten Behörde immerhin als eine solche Gefahrenlage qualifiziert wurde, durch die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, nicht ernsthaft bezweifelt werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung und habe diese etwa neuerlich (öffentlich) bekundet, erhärten wird. Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil der Beschwerdeführer Kurde ist und aus einem Gebiet (aus einem syrischen Kurdengebiet), in dem Regierungsgegner aktiv sind (waren), stammt bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem persönlichen Hintergrund und der Herkunft des Beschwerdeführers kann von der syrischen Regierung/den syrischen Behörden nur als Ablehnung der syrischen Regierung verstanden werden, womit eine der syrischen Regierung missliebige politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird, die wiederum Grundlage für die seitens der syrischen Behörden zu erwartenden Repressalien ist. Damit ist der für die Asylgewährung erforderliche kausale Zusammenhang der Bedrohung zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) gegeben. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass ihr eine regimefeindliche Gesinnung seitens der syrischen Behörden/Regierung unterstellt wird und sie in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden.

Darauf, ob der Beschwerdeführer vor dessen Ausreise bereits ins Visier der syrischen Behörden geraten ist, kommt es fallbezogen bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht mehr an (vgl. dazu auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027; 12.09.1996, 95/20/0274, 11.11.1998, 98/01/0274). Es sprechen vielmehr bereits unabhängig davon substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr.

Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.