G312 2011727-1•BVwG G312 2011727-1
G312 2011727-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2014
Altersteilzeitgeld, Antragsbegehren, Einbringung
G312 2011727-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Isak und Mag. Klöckl als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservice vom 19.08.2014, GZ: RGS631/SfA/0566/2014-Mag.ED, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 27 iVm § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977) , BGBl. Nr. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Graz Ost (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2014, GZ: XXXX, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Zuerkennung von Altersteilzeitgeld für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit von XXXX, für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.12.2014 teilweise Folge gegeben und das Altersteilzeitgeld für die Zeit vom 06.02.2014 bis 31.12.2014 gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 idgF, gewährt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Antrag auf Altersteilzeitgeld am 05.05.2014 beim Arbeitsmarktservice Graz Ost eingebracht worden sei, weshalb eine Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes erst mit 06.02.2014 möglich sei.
2. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 30.06.2014, eingelangt am 04.07.2014 bei der belangten Behörde, führte die BF begründend an, dass sie am 27.05.2011 für ihren Mitarbeiter, Herrn
XXXX den Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes per Fax gestellt habe. Der Umfang des Faxes hätte aus der Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt über den ehestmöglichen Pensionsantrittstermin von Herrn XXXX, die Vereinbarung über die Altersteilzeit zwischen Herrn XXXX und der BF, der Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes mit Beginn 01.05.2011 bestanden. Dieser Antrag sei nach Auskunft des AMS nicht beim AMS eingelangt. Laut Faxjournal wurde am 27.05.2011 an die Faxnummer 07081590 von der Faxnummer 03168292077 (BF) gefaxt. Ca. 1-2 Tage später habe sich die BF telefonisch bei der belangten Behörde erkundigt, ob die Unterlagen angekommen seien. Dies wäre bejaht und ihr mitgeteilt worden, dass diese gerade bearbeitet würden. Einige Wochen später habe sie nochmals nachgefragt, sie habe die Auskunft erhalten, sich zu gedulden und dass sie eine Verständigung erhalten werde. Sie habe daher angenommen, dass die Überweisung geblockt erfolgen werde. Es sei ihr gegenüber mit keinem Wort erwähnt worden, dass die gefaxten Unterlagen nicht vollständig gewesen seien. Man habe sie im Glauben gelassen, dass die Angelegenheit in Bearbeitung sei. Beginnend mit Mai 2011 habe sie Herrn XXXX das Altersteilzeitgeld ausbezahlt, darauf vertrauend, dass der Antrag bearbeitet werde. Sie habe dann eine Zeit lang nicht mehr daran gedacht, auch wegen der laufenden Arbeiten im Betrieb und den damit verbundenen auftauchenden Problemen. Im April 2014 habe die BF für sich selbst einen Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt und dabei erlebt, wie schnell der Antrag bearbeitet werde und die Beiträge danach pünktlich, unmittelbar und monatlich ausbezahlt werden. Da hätte sie erstmals vermutet, dass mit dem Antrag des Herrn XXXX etwas nicht stimmen könne. Sie frage sich nun, warum niemand sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Unterlagen nicht vollständig übermittelt worden seien. Diese übermittelten Unterlagen seien offenbar unbearbeitet liegen gelassen worden.
Aus den oben angeführten Gründen beantragte die BF die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für Herrn XXXX ab rückwirkend 01.05.2011. Zudem sei die Behauptung im Bescheid, dass der Antrag erst am 05.05.2014 eingebracht worden sei, unrichtig, der Antrag stamme vom 27.05.2011.
3. Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit 19.08.2014 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes und der rechtlichen Bestimmungen ihre Entscheidung sinngemäß damit, dass mit gegenständlich bekämpften Bescheid das Altersteilzeitgeld für die Zeit vom 06.02.2014 bis 31.12.2014 gewährt worden sei.
Gemäß § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG könne bei Geltendmachung des Anspruches auf Altersteilzeitgeld nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung rückwirkend bis zum Höchstausmaß von 3 Monaten gewährt werden und da im vorliegendem Fall der Antrag auf Altersteilzeitgeld am 05.05.2014 eingebracht worden sei, wäre eine Zuerkennung mit 06.02.2014 möglich.
Am 05.05.2014 erklärte die BF per Fax, dass sie im Mai 2011 einen Antrag auf Altersteilzeitgeld an das AMS gefaxt habe. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass lediglich 5 Seiten gefaxt worden seien und dabei kein Antrag gestellt worden wäre, übermittelte die BF per Fax am 05.05.2014 den Antrag auf Altersteilzeitgeld für XXXX mit Beginndatum 01.05.2011.
In einer anschließend übermittelten Stellungnahme teilte die BF der belangten Behörde Folgendes mit: Sie habe am 27.05.2011 ein Fax an das AMS - dem damaligen zuständigen Bearbeiter - übermittelt, dies sei aus dem Faxprotokoll ersichtlich.
Nach Einsicht des Faxprotokolls sei ersichtlich, dass die 5 Seiten aus Faxdeckblatt, 2 Seiten Altersteilzeitgeld-Vereinbarung und 2 Seiten PVA-Bestätigung bestanden haben. Ein Antrag sei somit nicht gefaxt worden.
Die von der BF behaupteten Auskünfte seitens der belangten Behörde bei ihren nachgefragten telefonischen Kontakten über die quartalsmäßige Auszahlung seien zum einen nicht nachgewiesen, schriftliche Anfragen habe es nie gegeben, zum anderen unglaubwürdig, da eine solche Auskunft seitens der AMS-MitarbeiterInnen nicht gegeben werden würde - das Altersteilzeitgeld werde monatlich ausbezahlt.
Mit dem damals zuständigen Bearbeiter wurde am 14.05.2014 eine niederschriftliche Befragung zu den Angaben der BF durchgeführt. Dieser gab an, dass die eingegangenen Faxe nie von ihm selbst übernommen worden seien, sondern auf dem Postweg verteilt worden waren. Die ihm vorgelegten Unterlagen (5 gefaxte Seiten) seien ihm nicht erinnerlich. Er sei damals für 800 Altersteilzeitgeld-Fälle zuständig gewesen und könne sich auch nicht an Telefonate erinnern. Auskünfte über quartalsmäßige Auszahlungen von Altersteilzeitgeld habe er nie erteilt.
Nachdem die BF trotz Aufforderung dem Nachweis über die Beantragung des Altersteilzeitgeldes mit 27.05.2011 nicht nachgekommen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
4. Mit am 29.08.2014 bei der belangten Behörde eingelangten und datierten Schriftsatz beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde samt Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014 vorgelegt und gingen mit 09.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 20.06.2014 wurde der BF für die Zeit vom 06.02.2014 - 31.12.2014 das Altersteilzeitgeld für ihren Mitarbeiter XXXX zuerkannt.
Am 10.06.2011 hat die BF 5 Seiten Unterlagen an das Arbeitsmarktservice gefaxt. Letztendlich unstrittig ist, dass bei dieser Faxübermittlung der Antrag auf Altersteilzeitgeld für XXXX nicht beinhaltet war.
Der Antrag wurde am 05.05.2014 bei der belangten Behörde eingebracht, somit rechtswirksam mit 05.05.2014 gestellt.
Die BF hat sich erst am 05.05.2014 an die belangte Behörde gewandt, um sich über die ordnungsgemäße Übermittlung des Antrages auf ATZ zu vergewissern.
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Anhand des Faxprotokolls vom 10.06.2011 ist ersichtlich, dass die BF am 10.06.2011 5 Seiten Unterlagen an das Arbeitsmarktservice per Fax übermittelt hat.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Antrag auf Altersteilzeitgeld erst mit 05.05.2014 eingebracht worden sei.
Bei einer sorgfältigen Überprüfung des Faxprotokolles hätte der BF auffallen müssen, dass nicht alle Unterlagen ordnungsgemäß gefaxt - also übertragen - worden sind. Die bestätigten 5 Seiten beinhalten nur die ordnungsgemäß (oben beschriebenen) eingelangten Unterlagen, nicht aber den Antrag auf Altersteilzeitgeld. Dies hätte der BF bei ordnungsgemäßer Sorgfalt sofort auffallen müssen. Die von ihr behauptete telefonische Anfrage, ob das Fax ordnungsgemäß eingelangt sei, ist insofern unglaubwürdig, da die von ihr beschriebenen Auskünfte so nicht erteilt werden. Der zuständige Mitarbeiter hat niederschriftlich bekannt gegeben, dass solche Auskünfte nicht getätigt werden und von ihm nicht getätigt worden sind. Dies bestätigt zusätzlich die Angaben der BF, die aufgrund ihres eigenen Altersteilzeitgeldantrages die Überweisung der belangten Behörde monatlich pünktlich erhält. Eine Auskunft, wonach eine quartalsmäßige Auszahlung erfolge und sie sich gedulden solle, ist somit nicht glaubhaft. Der von ihr behauptete Anruf stellt somit lediglich eine Schutzbehauptung dar. Dies wird noch durch den Umstand bekräftigt, dass ihr selbst erst nach drei Jahren aufgefallen ist, dass kein Geld seitens der belangten Behörde überwiesen worden war.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.1. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2. Gemäß § 27 Abs. 1 AlVG hat ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
Nach Abs. 2 lit. cit. gebührt Altersteilzeitgeld für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die 1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist)
780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren,
wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5
berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten
der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit,
die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten
Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat,
auf 40 bis 60 vH verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder
einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich
in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen
dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb
während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor
der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden
Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend
der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer
vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden
Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der
Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem
BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
Nach Abs. 3 lit. cit gebührt für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder das gesetzliche Pensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese die Anspruchsvoraussetzungen für eine der im ersten Satz genannten Leistungen vor dem gesetzlichen Pensionsalter erfüllen. Die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 APG steht jedoch dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen.
Nach Abs. 4 lit. cit hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vorsieht, wenn 1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum
im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und
3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr
als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der
Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose
Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt
oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit
dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.
Nach Abs. 6 lit. cit. hat der Arbeitgeber jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
Gemäß Abs. 7 lit. cit stellt das Altersteilzeitgeld kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
Nach Abs. 8 lit. cit ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
§ 27 Abs. 4 AlVG besagt, dass für den Fall der Beantragung des Altersteilzeitgeldes nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung das Altersteilzeitgeld rückwirkend 3 Monate gewährt wird.
3.3. Im gegenständlichen Fall ist die Faxübermittlung von Unterlagen am 27.05.2011 an die belangte Behörde im Umfang von 5 Seiten unstrittig.
Unstrittig ist letztendlich auch, dass diese Faxübermittlung nicht vollständig war, da der Antrag auf Altersteilzeitgeld nicht bei der Faxübermittlung beinhaltet war.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung 2012/05/0090 (VwGH, Erkenntnis vom 30.04.2013) gilt ein Anbringen nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde auch tatsächlich einlangt, die Partei trägt die Gefahr des Verlustes einer Eingabe. Auch ein technisch übermitteltes Anbringen kommt erst in jenem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der Behörde gelangt sind.
Ein Anbringen iSd § 13 AVG iVm § 62 Abs 1 VwGG liegt erst dann vor, wenn eine Eingabe tatsächlich bei der Behörde einlangt; die Gefahr des Verlustes einer übersandten Eingabe trifft daher den Einschreiter. (VwGH, 26.01.2012, 2010/07/0148)
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur "elektronischen" Einbringung von Anträgen (für die Rechtslage vor der Erlassung des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, welche aber diesbezüglich in § 13 AVG keine maßgeblichen Änderungen gebracht hat) festgestellt hat, ist auch bei dieser Art der Einbringung erforderlich, dass das Anbringen tatsächlich bei der Behörde einlangt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139, und vom 20. März 2004, Zl. 2003/06/0043, zur Einbringung mittels Telekopie im Anwendungsbereich des § 13 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 vgl. im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2005/17/0269, in dem aus § 13 Abs. 5 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 geschlossen wird, dass es auf das - rechtzeitige - Eingehen der Telekopie [allenfalls eines dort näher umschriebenen, verbesserungsfähigen Teiles der Erledigung] ankomme). Etwaige Fehler in der Adressierung (die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern) gehen zu Lasten des Einschreiters (vgl. für eine Eingabe mittels E-Mail oder Telekopie die hg. Erkenntnisse vom 20. März 2004, Zl. 2003/06/0043, und vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015). Gleiches gilt für die hier vorliegende Unterlassung der "Absendung" des Antrages bei der Verwendung einer von der Behörde für die Antragstellung über Internet zur Verfügung gestellten Anwendung durch die Unterlassung des Anklickens des dafür vorgesehenen Feldes. (VwGH vom 24.04.2007, 005/17/0270)
Im Beschwerdefall liegt kein Sachverhalt vor, der die belangte Behörde veranlassen hätte müssen, eine bei ihr elektronisch eingegangene Eingabe, die nicht alle Formvoraussetzungen erfüllte, zur Verbesserung "zurückzustellen".
Das AVG sah für den Fall von formellen Mängeln von Eingaben seit jeher die Möglichkeit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages vor. Der Gesetzgeber hat im Jahre 1990, als mit der Novelle zum AVG BGBl. Nr. 357/1990 § 13 AVG im Sinne der Ermöglichung von Anbringen in neuen technischen Formen neu formuliert wurde, die im AVG vorgesehene Erteilung eines Verbesserungsauftrags dezidiert auch für die Einbringung mit neuen technischen Möglichkeiten als anwendbar verstanden (Hinweis 1089 BlgNR, 17. GP, 9; der Gesetzgeber ging davon aus, dass das Fehlen einer Originalunterschrift allein noch nicht zwingend einen Verbesserungsauftrag nach sich ziehen sollte, da ansonsten die (verwaltungs)ökonomische Wirkung der Verwendung der neuen technischen Möglichkeiten wieder aufgehoben würde). Daran hat sich auch durch die Novellen zum AVG in den Jahren 1998, 2001 und 2002 sowie durch das E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, nichts geändert. § 13 AVG wurde vielmehr durch die Novelle mit dem E-Government-Gesetz nach den Erläuterungen zur RV bewusst so formuliert, dass seine Anordnungen grundsätzlich sowohl für die herkömmliche Einbringung auf dem Postweg als auch für die Einbringung mittels neuer technischer Möglichkeiten anwendbar sind. Dies gilt, lege non distinguente, insbesondere für die grundsätzliche Verbesserungsvorschrift des § 13 Abs. 3 erster und zweiter Satz AVG. Diese Bestimmung zeigt, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Unterscheidung zwischen gänzlich unbeachtlichen Äußerungen und solchen Anbringen ausgeht, welche eine Verbesserungspflicht der Behörde auslösen. Das Gesetz lässt nicht erkennen, dass diese Regelung im Falle der Einbringung im Online-Verkehr nicht gelten sollte. Dies bedeutet zwar, dass auch bei der Verwendung neuer technischer Möglichkeiten nicht jeder Mangel zur Unbeachtlichkeit des Anbringens führt, sondern auch elektronisch eingebrachte, mangelhafte Anträge verbesserungsfähig sind. Ein verbesserungsfähiges Anbringen liegt aber erst vor, wenn ein Anbringen bei der Behörde eingelangt ist. Davon kann bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden jedoch nicht die Rede sein. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 3 AVG ist klar, dass eine auf ihn gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage kommt, die mit Mängeln behaftet sind. Ein Mangel kann, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zum Begriff des Formmangels im Verständnis des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 ausgesprochen hat, auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (HInweis: E 19.3.2001, Zl. 2000/17/0135). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein "Mangel" im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. die insoweit auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 maßgeblichen E 21.9.1988, Zl. 88/10/0014, und 4.7.1995, Zl. 92/08/0015; Hinweis: VfSlg 13047/1992, und Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig?, ZfV 2000/522, 229). [hier: Vorlage von Geburtsurkunde und Führungszeugnis des Heimatstaates (je mit den "erforderlichen diplomatschen Beglaubgigungen") mit dem Verleihungsantrag nach StbG 1985] (VwGH 22.12.2006, 2006/12/0089).
3.4. Im Lichte der angeführten Judikatur des VwGH gehen die vom BF vorgebrachten Gründe ins Leere, da die BF selbst für die vollständige Übermittlung des Antrages verantwortlich ist - egal welche Art der Einbringung sie sich bedient, sie selbst trägt die Gefahr des Verlustes der Eingabe.
Ein - konventionelles wie auch elektronisches - Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (VwSlg 17.177 A/2007, VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; 15.09.2011, 2009/09/0133, siehe auch VwGH 26.02.1997, 96/01/0699). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen oder gefaxten) Eingabe. Sie hat sich daher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu vergewissern, ob die Übertragung etwa eines Telefaxes möglich und erfolgreich durchgeführt worden ist, dh die Daten in einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form eingelangt sind. Dafür reicht ein Sendebericht mit dem Vermerk "OK" nicht aus, weil er nicht zwingend den Schluss erlaubt, dass eine Schriftsatzkopie den Adressaten tatsächlich erreicht hat (wonach vor diesem Hintergrund nicht erst dann vom Nichteinlangen des Anbringens ausgegangen werden kann). (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, S 171, § 13 Rz 33).
Es steht somit außer Zweifel, dass im Jahr 2011 kein Antrag auf Altersteilzeitgeld bei der belangten Behörde von der BF im Sinne des Gesetzes und der angeführten Judikatur eingebracht worden ist, sondern dieser erst mit Mai 2014, offensichtlich aufgrund eines Versehens der BF, ordnungsgemäß und vollständig an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie - innerhalb der Grenzen des § 27 Abs. 4 AlVG - das verspätet beantragte Altersteilzeitgeldes ab 06.02.2014 für maximal drei Monate rückwirkend gewährte (berechnet ab ordnungsgemäßer Einbringung des Antrages auf Altersteilzeitgeld mit 05.05.2014).
Den von der BF angeführten Vorwürfen - die belangte Behörde hätte ihr nicht mitgeteilt, dass die Unterlagen nicht vollständig gewesen seien - ist im Lichte der Judikatur entgegen zu setzen, dass dies keine Verpflichtung der belangten Behörde darstellt - vor allem in Hinblick auf die Risikotragung auf Seiten des "Einbringers".
3.5. Darüber hinausgehende Beschwerdegründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
3.6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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