G303 1405699-1•BVwG G303 1405699-1
G303 1405699-1Tribunal Administrativo Federal7 de out. de 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die gegen Spruchpunkt III gerichtete Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2009, Zl. 0812.671-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.
1.1. An einer am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am 14.12.2008 seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden Kindern verlassen zu haben und am folgenden Tag schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.
Im Herkunftsstaat würden weiterhin seine Eltern sowie drei Brüder leben, wobei er dessen genauen Aufenthaltsort jedoch nicht kenne, zumal sie sich seinerzeit aufgrund des Kriegsausbruches aus den Augen verloren hätten. Weitere Verwandte würden in Amerika leben und er selbst habe im Zeitraum 1992 bis 1999 in Deutschland gelebt, wo er die Grundschule besucht habe.
Zum Beweis seiner Identität brachte der BF eine Geburtsurkunde sowie eine Roma-Karte in Vorlage.
1.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 05.02.2009, gab der BF an, nicht zu wissen ob seine Angehörigen weiterhin in Bosnien aufhältig seien, zumal er seit 2004 keinen Kontakt mehr zu diesen habe. Er sei weder straffällig geworden noch inhaftiert gewesen.
In Österreich habe er keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte und er sei nicht erwerbstätig.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF zugestellt am 25.03.2009, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Mit dem per Post am 06.04.2009 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 02.04.2009 datierten Schriftsatz erhob der Rechtsvertreter des BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid und stellte die Anträge den Bescheid zu aufzuheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF nochmals umfassend zu seinen Fluchtgründen einzuvernehmen, in eventu das Verfahren zu neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 04.11.2011 wurde dem BF auf dessen Antrag vom 25.10.2011 hin die "XXXX" als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 22.03.2013 gewährte der Asylgerichtshof dem BF Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme, übermittelte aktuelle Länderberichte zu dessen Herkunftsstaat und räumte diesem die Möglichkeit ein sich binnen zweier Wochen ab Zustellung dazu, sowie zu einer allfälligen Integration, Stellung zu nehmen.
6. Mit Schriftsatz vom 10.04.2013 nahm der Rechtsvertreter des BF zur asylrechtlichen Lage des BF Stellung und brachte folgende Unterlagen in Vorlage:
• Staplerfahrausweis
• Diverse medizinische Unterlagen, wonach der BF in regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer sowie stationärer Behandlung wegen "akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie" und posttraumatische Belastungsstörung stehe.
• Kursbestätigung der AK XXXX vom 05.04.2011, wonach der BF im Zeitraum 22.02.2011 bis 05.04.2011 an der Weiterbildungsmaßnahme ÖSD Mittelstufe I im Ausmaß von 36 Stunden teilgenommen habe.
• Österreichisches Sprachdiplom A2 vom 01.03.2011, wonach der BF die Prüfung sehr gut bestanden habe.
• Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.01.2010, GZ: XXXX, wonach die weitere Unterbringung des BF im LKH XXXX nach dem Unterbringungsgesetz bis zum 18.01.2010 für zulässig erklärt worden sei.
• Zertifikat Deutsch, wonach der BF am 07.02.2012 die Deutschprüfung auf Niveau B 1 mit gutem Erfolg bestanden habe.
• Kursbestätigung der AK XXXX vom 14.03.2012, wonach der BF die Weiterbildungsmaßnahme ÖSD Mittelstufe III im Ausmaß von 36 Unterrichtsstunden im Zeitraum 30.01.2012 bis 14.03.2012 besucht habe.
• Kursbestätigungen der Caritas vom 21.12.2010 und 27.06.2011, wonach die Lebensgefährtin des BF, XXXX, geb. XXXX, im Zeitraum 08.10.2010 bis 21.12.2010 den Kurs Deutsch als Fremdsprache besucht, sowie an einem weiteren Kurs Deutsch als Fremdsprache im Zeitraum 18.04.2011 bis 27.06.2011 teilgenommen habe.
• Empfehlungsschreiben des Dominikanerinnenklosters vom 22.09.2011, wonach XXXX seit Juni 2010 als Haushaltshilfe zwischen 10 bis 30 Stunden im Monat über Vermittlung der Migrantenhilfe der Caritas arbeite und über diese nur positives berichtet werden könne.
• Arbeitsbeurteilung für XXXX, wonach diese seit September 2010 bei der Familie XXXX als Haushaltshilfe tätig sei und dabei die ihr aufgetragenen Arbeiten zur vollsten Zufriedenheit erledige.
• Österreichisches Sprachdiplom vom 04.05.2012, wonach XXXX die Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 bestanden habe.
• Ärztliche Bestätigung vom 17.03.2013, wonach XXXX in der 23. Woche schwanger und mit der Geburt am 12.05.2013 zu rechnen sei.
7. Mittels Verfügung vom 03.06.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktualisierte Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat und räumte diesem die Möglichkeit ein, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dazu zu äußern sowie zu einer allfälligen Integration Stellung zu nehmen und Dokumente in Vorlage zu bringen.
8. Mit Schriftsatz vom 26.06.2014 nahm der Rechtsvertreter des BF erneut zu asylrechtlichen Lage des BF Stellung und brachte folgende - bisher noch nicht beigebrachte - Unterlagen in Vorlage:
• Diverse medizinische Unterlagen, wonach der BF in Therapie hinsichtlich seiner akuten Psychose und posttraumatischen Belastungsstörung stehe und unter einer chronischen Lumboischialgie rechts leide.
• Bestätigung der Caritas vom 18.06.2014, wonach der BF und dessen Lebensgefährtin seit März 2010 im Projekt "Nachbarschaftshilfe" der Caritas XXXX regelmäßig beschäftigt und dabei sehr fleißig und zuverlässig seien.
• Unterstützungsschreiben der Flüchtlings und Migrantenhilfe Caritas
• Kursbesuchsbestätigung vom 15.10.2012, wonach der BF beginnend mit 24.09.2012 am Hauptschulabschlusskurs 2012/13 teilnehme.
• Kursbestätigung vom 25.01.2012, wonach der BF an der Weiterbildungsmaßnahme ÖSD Mittelstufe II teilgenommen habe.
• Schulbesuchsbestätigung der Kinder des BF (XXXX) vom 08.01.2014, wonach diese die Volksschule XXXX besuchen würden.
• Leistungsausweis vom 01.02.2013 der Volkshochschule XXXX, wonach der BF den Hauptschulabschlusskurs XXXX im Zeitraum 24.09.2012 bis 01.02.2013 besucht habe.
• Leistungsausweis vom 01.02.2013 der Volkshochschule XXXX, wonach der BF den Abschlusskurs der Polytechnischen Schule XXXX im Zeitraum 24.09.2012 bis 01.02.2013 besucht habe.
• Arztbrief des LKH XXXX wonach die Lebensgefährtin des BF am 19.12.2013 einer Untersuchung zugeführt worden sei und an Hashimoto-Thyreoiditis, subklinische Hypothyreose unter Therapie leide.
• Beurkundung des Standesamtsverbandes XXXX vom XXXX, wonach der am
XXXX in XXXX geborene gemeinsame Sohn der XXXX und des BF den Familiennamen XXXX tragen solle.
• Geburtsurkunde vom 28.05.2013, wonach XXXX als Sohn des BF und dessen Lebensgefährtin, XXXX, am XXXX in XXXX geboren worden sei.
• Meldebescheinigungen für XXXX, XXXX und XXXX im Bundesgebiet.
• Arbeitsbestätigung des Dominikanerinnenklosters für XXXX vom 23.06.2014.
9. Mit Schriftsatz vom 08.07.2014 brachte der Rechtsvertreter des BF die Schulnachrichten bzw. Zeugnisse der beiden minderjährigen Kinder
XXXX und XXXX in Vorlage.
10. Mit Eingabe vom 23.07.2014, welche am 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zog der Rechtsvertreter des BF die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten zurück und beantragte dass die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundegebiet nach Bosnien und Herzegowina auf Dauer unzulässig sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Die Muttersprache des BF ist bosnisch. Der BF gehört der Volksgruppe der Roma an.
Der BF leidet an einer polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
1.2. Der BF ist (leiblicher) Vater der nachfolgend angeführten minderjährigen Kinder, die mit ihm und der Mutter, XXXX, die Lebensgefährtin des BF, im gemeinsamen Haushalt leben und ebenfalls Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas sind:
1. Sohn XXXX, geb. XXXX in Bosnien und Herzegowina
2. Tochter XXXX, geb. XXXX in Bosnien und Herzegowina
3. Sohn XXXX, geb. XXXX in Österreich
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der Lebensgefährtin und der minderjährigen Kinder des BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
1.3. Der BF reiste seinen eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den beiden älteren Kindern am 15.12.2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seitdem ohne Unterbrechung in Österreich auf.
Der BF lebt von der Grundversorgung, ist aber seit dem Jahre 2010 im Bereich der Nachbarschaftshilfe unter Vermittlung der CARITAS tätig und hat die Ausbildung zum Staplerfahrer im Juli 2011 erfolgreich absolviert.
1.4. Der BF hat mehrere Deutschsprachkurse absolviert, verfügt über Deutschsprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 und hat an der Volkshochschule einen Abschlusskurs für die Haupt- und Polytechnische Schule besucht.
1.5. Der BF weist zwei Verwaltungsstrafen, welche seitens der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 24.07.2012, Zl. X-9-2012/22514, und 13.12.2013, Zl. X-9-2013/41486, wegen Verstößen gegen das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ausgesprochen wurden, auf; erweist sich sonst aus strafrechtlicher Sicht jedoch als unbescholten.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert.
1.6. Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes, sind diese mit 25.07.2014 in Rechtskraft erwachsen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person des BF in Zweifel zu ziehen. Die weiteren Feststellungen über die privaten und persönlichen Lebensverhältnisse des BF beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Zudem legte der BF zum Beleg seiner Identität eine Geburtsurkunde und einen Roma-Ausweis vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur Ausreise aus Bosnien-Herzegowina und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die gesundheitsrelevanten Feststellungen beruhen auf den vom BF in Vorlage gebrachten unbedenklichen medizinischen Unterlagen.
Der gemeinsame Wohnsitz des BF, seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Umstand, das festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und Deutschkurse besucht hat, ergibt sich daraus, dass der BF dies im bisherigen Verfahren vorbrachte und von sich aus diesbezüglichen Nachweise, vorgelegt hat.
Die Feststellungen bezüglich des Besuches des Abschlusskurses der Haupt- und Polytechnischen Schule sowie die Absolvierung eines Staplerfahrerkurses beruhen auf den in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen.
Die Feststellungen zur Ausübung von Tätigkeiten in der Nachbarschaftshilfe und zum Grundversorgungsbezug beruhen auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen und einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Feststellungen beruhen auf den seitens der Bezirkshauptmannschaft Bludenz - auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes -übermittelten Akten. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ist einem Auszug aus dem Strafregister zu entnehmen. Die herkunftsstaatlichen diesbezüglichen Feststellungen, dass der BF weder verurteilt noch inhaftiert war, beruht auf den glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 06.04.2009 beim Bundesasylamt eingebracht und langte nach Vorlage durch dieses am 09.04.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Wie bereits oben angeführt, sind gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Im gegenständlichen Fall wurden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Damit erwuchs die diesbezügliche Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jeweils in Rechtskraft.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.).
Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:
Der BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden, Aufenthaltsdauer in Österreich von beinahe sechs Jahren zurückblicken und lebt mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern im selben Haushalt. Der BF hat Anstrengungen im Hinblick auf seine sprachliche als auch berufliche Integration getätigt und durch die Vorlage einer Vielzahl an Deutschkursbestätigungen sowie eines erworbenen Staplerführerscheins zu untermauern vermocht. Hinzu kommt, dass der BF als Beweis seines Integrations- und Arbeitswillens über Vermittlung der CARITAS im Rahmen der Nachbarschaftshilfe seit März 2010 tätig ist. Zudem bemühte sich der BF erfolgreich zu einem Schulabschluss zu gelangen.
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt und der dem BF attestierten psychischen Erkrankungen, welche immer wieder eine stationäre Behandlung notwendig machen, sind dem BF die oben angeführten beruflichen Integrationsschritte und der dadurch geäußerte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, daher jedenfalls zu Gute zu halten. Es ist davon auszugehen, dass dieser innerhalb absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, und somit den Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenen Mitteln bestreiten wird können. Zudem kann im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des BF von beinahe sechs Jahren und dessen beigebrachten Bescheinigungen über die erfolgreichen Abschlüsse von Deutschkursen auch davon ausgegangen werden, dass dieser die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können (vgl. AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Zudem verfügt der BF über Unterstützungsschreiben, welche diesem eine hinreichende Integration bescheinigen.
Bei einer Interessenabwägung iSd § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK ist festzuhalten, dass unter den Familienmitgliedern der Familie XXXX jedenfalls zueinander ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Zu den minderjährigen Kindern ist festzuhalten, dass diese nach wie vor im Familienband mit den Eltern leben und die zwei älteren Kinder in Österreich die Schule besuchen und das jüngste Kind in Österreich geboren wurde. Die soziale Verwurzelung der Familie XXXX im Bundesgebiet während ihres nun fast sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich kann jedenfalls als erfolgt angesehen werden.
Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern aufgrund eines einzigen Antrages entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste, sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war und er zweimal verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Selbst eine strafgerichtliche Verurteilung allein darf laut Judikatur des VfGH jedoch nicht zum Schluss führen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, sondern es auch in einem solchen Fall auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (vgl. VfGH 18.06.2012, U 713/11-17: hier Verurteilung gemäß SMG). Aufgrund des ausschließlichen Vorliegens von verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen und seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist im Sinne der eben genannten Judikatur davon auszugehen, dass den begangenen Verwaltungsstraftaten nicht jenes Gewicht beigemessen werden kann, wonach diese die hochgradige Integration des BF überwiegen. Aufgrund seines Integrationsverlaufes und seiner seither verwaltungsstrafrechtlichen Unauffälligkeit, ist von einer Beachtung der österreichischen Rechtsordnung seitens des BF hinkünftig auszugehen.
Es wird auch nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig.
Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht - sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde - jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (VfGH 13.03.2013, U 1175/12 mwN).
Der BF hat im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters detailliert zu seiner Familiensituation und seinem Privatleben vorgebracht und Beweismittel vorgelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (vgl dazu VfSlg 19086/2010).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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