W150 2010886-1•BVwG W150 2010886-1
W150 2010886-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2014
Aufsteigen, Befangenheit, ersatzlose Behebung, Gutachten,<br/>Leistungsreserven, negative Beurteilung, Parteiengehör, Schulstufe,<br/>Volksschüler
W150 2010886-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des mj.XXXX vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX, gegen den Landesschulrat für Oberösterreich, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung iVm § 25 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 lit. c iVm Abs. 4 und Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 48/2014, Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Der Schüler XXXX ist zum Aufsteigen in die 4. Klasse einer Volksschule berechtigt.
Die Jahresbeurteilung des Schülers XXXX im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" wird mit "Nicht genügend" festgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Dem mj. Beschwerdeführer, vertreten durch seine beiden Eltern, wurde die Entscheidung der Klassenkonferenz der 3a-Klasse der Volksschule XXXX vom 27.06.2014, dass er infolge der Jahresnote "Nicht Genügend" im Pflichtgegenstand "Deutsch, Lesen, Schreiben" (in der Folge: DLS) nicht zum Aufsteigen in die 4. Schulstufe berechtigt sei, am 30.06.2014 schriftlich ausgefolgt.
2. Dagegen erhob er, vertreten durch seine beiden Eltern, am 02.07.2014 schriftlich einen nicht näher begründeten Widerspruch, der am 03.07.2014 mittels eingeschriebener Briefsendung in der Schule einlangte.
3. Die Leitung der Volksschule legte diesen Widerspruch am 07.07.2014 zusammen mit einem Vorlagebericht, einer Dokumentation mit Stellungnahme und einem Konvolut (insgesamt 7 Stück) von Schulheften, Arbeitsheft, Arbeitsblättern aus dem Pflichtgenstand DLS dem Bezirksschulrat Gmunden vor. Dieser holte von der Schule noch eine Aufstellung der vom Beschwerdeführer absolvierten Förderstunden im Pflichtgegenstand DLS. Weiters verfasste der Bezirksschulinspektor ein pädagogisches Gutachten, in dem er im Wesentlichen zum Schluss kam, dass der Entscheid auf Nicht Genügend im Pflichtgegenstand zu Recht ergangen sei, da die Leistungen des Schülers in DLS im Verlauf des Jahres immer schlechter geworden seien, es ihm unmöglich sei, selbstständig kurze Sätze zu verfassen, selbst Texte aus dem Buch oder von der Tafel abzuschreiben gelinge ihm nur mit unzähligen Fehlern, beim sinnerfassenden Lesen erreiche er nur 31 richtige von 100 möglichen Antworten, er könne somit nicht sinnerfassend lesen, Hausübungen mache er, aber meist so fehlerhaft, dass sie insgesamt negativ zu bewerten seien und trotz nachweislich erfolgter gezielter Förderung durch die Schule mit insgesamt 23 Förderstunden hätte er seine Kenntnisse nicht verbessern können.
4. Mit Bescheid vom 11.07.2014 genehmigte der Bezirksschulinspektor als Organwalter der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid, der am 17.07.2014 den Eltern des mj. Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt wurde (Beginn der Abholfrist: 18.07.2014):
5. Gegen diesen brachten die Eltern des mj. Beschwerdeführers am 28.07.2014 Beschwerde beim Bezirksschulrat ein, der dort am 13.08.2014 einlangte.
6. Mit Schriftsatz vom 13.08.2014, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, bei dem diese am 18.08.2014 einlangte.
7. Am 08.09.2014 wurde daraufhin den Parteien die oben unter Punkt 3. beschriebenen Ermittlungsergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme unter Setzung einer Frist zur Stellungnahme von 7 Tagen zur Kenntnis gebracht.
8. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde brachten keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer war im Schuljahr 2013/2014 Schüler in der Klasse 3a (dritte Schulstufe) in der Volksschule
XXXX.
Er hatte im Schuljahr 2012/2013 im Jahreszeugnis folgende Beurteilungen: DLS - Befriedigend, Mathematik - Befriedigend, Sachunterricht - Sehr gut, Musikerziehung - Sehr gut, Bildnerische Erziehung - Sehr gut, Technisches und Textiles Werken - Sehr gut, Bewegung und Sport - Sehr gut. In der Schulnachricht für das 1.
Semester im Schuljahr 2013/2014 waren die Beurteilungen wie folgt:
DLS - Genügend, Mathematik - Befriedigend, Sachunterricht - Gut, Musikerziehung - Sehr gut, Bildnerische Erziehung - Gut, Technisches und Textiles Werken - Sehr gut, Bewegung und Sport - Gut. Im Jahreszeugnis des Schuljahres 2013/2014 waren die Beurteilungen wie folgt: DLS - Nicht genügend, Mathematik - Befriedigend, Sachunterricht - Befriedigend, Musikerziehung - Sehr gut, Bildnerische Erziehung - Sehr Gut, Technisches und Textiles Werken - Sehr gut, Bewegung und Sport - Gut.
Bezüglich des Pflichtgegenstandes DLS zeigte sich im Schuljahr 2013/2014 ein kontinuierlicher Abwärtstrend. Selbstständig kurze Texte zu verfassen war dem Beschwerdeführer ohne eine große Anzahl von Rechtschreib- und Grammatikfehlern nicht möglich. Auch das Abschreiben von Texten gelang ihm nur mit sehr vielen Fehlern. Bei den 30 Diktaten aus den Lernwörtern, die den Schülern bekannt waren, war der überwiegende Teil negativ zu bewerten. Die Anzahl der Fehler nahmen tendenziell mit dem Fortschreiten des Schuljahres zu. Beim Verfassen von Texten und kurzen Geschichten gab es so große Mängel, dass es sogar schwer viel, die Sätze zu verstehen. Das betraf vor allem Satzstellung, falsch verwendete Zeiten und Schwierigkeiten bei der Abfolge von Gedanken und Standpunkten ("ich - er"). Beim sinnerfassenden Lesen erreichte der Beschwerdeführer am 22.05.2014 nur 31 richtige von 100 möglichen richtigen Antworten. Hausübungen wurden meist erbracht, oder nach Aufforderung, waren aber oft so fehlerhaft, dass sie insgesamt als negativ zu werten waren. Aus den Aufzeichnungen der Lehrkraft ergibt sich weiters, dass alle 8 festgehaltenen Mitarbeitsleistungen negativ zu beurteilen waren.
Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 23 Förderstunden in DLS seitens der Schule erhielt.
Die Klassenkonferenz der 3a-Klasse der gegenständlichen Volksschule stellte am 27.06.2014 fest, dass der Beschwerdeführer die Note Nicht genügend im Pflichtgegenstand DLS erhalten hatte und daher nicht zum Aufsteigen in die vierte Schulstufe berechtigt sei. Zusätzliche begründende Angaben enthielt diese Entscheidung nicht.
Der Beschwerdeführer erhob zwei Tage nach Erhalt dieser Entscheidung (am 02.07.2014) Widerspruch.
Das pädagogische Gutachten des Bezirksschulinspektors führte bestätigend aus, dass die Jahresnote aufgrund der verschiedenen negativen Leistungsfeststellungen Nicht genügend sei. Über die Leistungen des Beschwerdeführers in den anderen Fächern traf es keine Feststellungen; ebensowenig befasste es sich mit einer Prognose bezüglich einer erfolgreichen oder nicht erfolgreichen Teilnahme des Beschwerdeführers am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe.
Der Bezirksschulinspektor, der das pädagogische Gutachten verfasst hatte, genehmigte am 11.07.2014 als Organwalter der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2014 im Wege seiner Eltern zugestellt.
Der Beschwerdeführer brachte 11 Tage nach Erhalt dieses Bescheides (am 28.07.2014) beim Bezirksschulrat Gmunden gegen diesen Bescheid durch seine Eltern Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Das aus dem Eingangsstempel des Bezirksschulrates Gmunden hervorgehende spätere Datum (13.08.2014) ist nicht erklärbar, das Kuvert der eingeschriebenen Postsendung ging dort verloren, das ursprüngliche Datum, zu welcem die Beschwerde zur Post gegeben wurde, erscheint aber aufgrund der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Postaufgabebestätigung des Postamtes 4810 mit der Einschreibenummer XXXX an einen Empfänger in 4810 Gmunden ausreichend belegt.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten erstinstanzlichen Akt, insbesondere der Stellungnahme der Lehrkraft für das Fach DLS, dem pädagogischen Gutachten des Bezirksschulinspektor und auch aus den Schulheften des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bestritt nicht die schlechten Leistungen im Pflichtgegenstand DLS, sondern bemängelte deren Bewertung mit Nicht genügend, schlechte Kommunikation der voraussichtlichen Benotung und eine schlechte Behandlung durch die Lehrkraft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG in der Fassung des Schulbehörden - Verwaltungsreformgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 164/2013, ist für den Bereich jedes Landes eine als Landesschulrat zu bezeichnende Schulbehörde einzurichten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Gemäß § 73 Abs. 5 SchuG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage. Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden aufgrund dieses Bundesgesetzes ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich ab Beschwerdevorlage binnen vier Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) binnen drei Wochen zu entscheiden. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c ist der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
3.3. Die Agenden des ursprünglich zuständigen Bezirksschulrates Gmunden gingen mit Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 81a Abs. 2 B-VG mit 01.08.2014 auf den Landesschulrat Oberösterreich über, da die Bezirksschulräte aufgelöst wurden. Somit langten sowohl der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz als auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bei der ursprünglich dafür zuständigen Behörde ein. Aufgrund der oben zitierten Bestimmungen über die Fristen für den Widerspruch und die Beschwerde erfolgten diese Prozesshandlungen innerhalb offener Frist.
Zu Spruchpunkt A) Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des bekämpften Bescheides:
3.4. Zum Provisorialverfahren (Widerspruch) gemäß § 71 SchUG:
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],
Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).
§ 71 SchUG betreffend das Provisorialverfahren (Widerspruch) in der derzeit geltenden Fassung wurde mit BGBl. I Nr. 75/2013 im Schulunterrichtsgesetz verankert. In den Erläuterungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz für den Schul- und Kultusbereich BGBl. I Nr. 75/2013 (RV 2212 BlgNR 24. GP) wurde dazu ausgeführt, "dass durch den neuen Begriff ‚Widerspruch' klar gestellt werden soll, dass es sich bei Entscheidungen von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (zB Schulleiterin oder Schulleiter, Konferenz, Prüfungskommission, Wahlkommission) um provisoriale Entscheidungen handelt, die durch Widerspruch erst zu einem ordentlichen behördlichen Verfahren führen."
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass über den Widerspruch im Rahmen des Provisorialverfahrens eine andere, nämlich übergeordnete Stelle entscheidet. Dies stellt jedoch kein unzulässiges devolutives Rechtsmittel dar, weil die Entscheidung der unselbstständigen Anstalt Schule (§§ 1 und 2 Bundes-Schulaufsichtsgesetz; vgl. dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu Art. 14 Abs. 6 B-VG iVm FN 1 zu § 2 Privatschulgesetz) lediglich eine provisoriale ist, gegen welche der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässiger Weise geltend gemacht werden kann. Erst auf Grund dieses Widerspruchs wird das ordentliche behördliche Verfahren (AVG) bei der zuständigen Schulbehörde eingeleitet (VwGH vom 29.06.1992, 91/10/0109, wonach die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe zwar mit "Berufung", nunmehr "Widerspruch", im Sinne des SchUG anfechtbar ist, selbst jedoch keinen Bescheid darstellt). Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann daher auch erst gegen einen im Rahmen dieses behördlichen Verfahrens ergangenen Bescheid erhoben werden. Aus diesem Grund ist - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation des § 71 SchUG - auch kein verfassungsrechtlich verpönter verwaltungsbehördlicher Instanzenzug erkennbar (vgl. Art. 130 und Art. 132 B-VG).
3.5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Gemäß § 7 Abs. 2 AVG hat bei Gefahr im Verzug, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
In seiner Judikatur zu Art. 6 der in Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sieht der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Falle der Gutachtenserstellung durch ein Mitglied einer Kollegialbehörde den geforderten äußeren Anschein der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewahrt (VfSlg 16.827/2003). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat "in der Verbindung von Gutachtenserstellung iSd § 52 AVG und Mitwirkung an der Entscheidung als (fachkundiges) Mitglied einer Kollegialbehörde nicht nur wegen Zweifel an der Neutralität des Sachverständigen,
sondern auch deshalb eine ..... relevante Verletzung des § 7 Abs. 2
Z 3 AVG gesehen, weil sie ..... Zweifel an der Unbefangenheit dieses
Mitgliedes in seiner Funktion als Entscheidungsträger ..... aufkommen lässt" (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband: §§ 1 - 36a, 2. Ausgabe, Kommentar, Rz 15 zu § 7 AVG mit Verweis auf VwGH 23.09.2004, 2004/07/0075).
Es ist nicht erkennbar, dass Gefahr im Verzug vorgelegen wäre, da die Genehmigung des Bescheides am 11.07.2014, also 5 Tage vor Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 SchUG erfolgte. Es wäre somit schon aufgrund dieser Verletzung von Verfahrensvorschriften infolge des Nichtbeachtens eines relativen Befangenheitsgrundes der angefochtene Bescheid zu beheben.
3.5.2. Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Es wurde aber dadurch, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht wurden, auch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt, da es seinen gesetzlichen Vertretern deshalb weder möglich war, zu den Stellungnahmen der Fachlehrkraft, noch zu den Ausführungen des Gutachters Stellung zu nehmen, insbesondere hätten diese allenfalls das völlige Fehlen einer Prognose bezüglich einer erfolgreichen Teilnahme des Schülers am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf Grund seiner gut abgesicherten Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen einwenden können. Es wäre also der angefochtene Bescheid auch aus diesem weiteren Grunde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben.
3.5.3. Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist ein Widerspruch gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Nach § 71 Abs. 2a leg. cit. tritt mit Einbringen des Widerspruches die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Gemäß § 71 Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, ob eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilung bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 71 Abs. 6 leg. cit. ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.
3.6.1. Gemäß § 19 Abs. 3a SchUG ist, wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit "Nicht genügend" zu beurteilen wären, dies den Erziehungsberechtigten ab November bzw. ab April unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungs-nachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren.
Die Verständigungen gemäß Abs. 3a haben ausschließlich Informationscharakter (§ 19 Abs. 7 SchUG).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits (zu den sinngemäßen Vorgängerbestimmungen) mehrmals ausgesprochen hat, hat eine Verletzung der Verständigungspflichten nach § 19 SchUG nicht die Unzulässigkeit einer negativen Beurteilung im Jahreszeugnis zur Folge. Es sind nämlich die vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr tatsächlich erbrachten Leistungen des Schülers für eine auf das Unterrichtsjahr bezogene Leistungsbeurteilung des Schülers maßgeblich. Hingegen bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Leistungsbeurteilung von fingierten, bei Beachtung der Verständigungspflicht allenfalls erzielbaren Leistungen auszugehen wäre. Ebenso wenig bietet das Gesetz der Annahme eine Grundlage, die unter Verletzung der Verständigungspflichten erbrachten Leistungen dürften in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden. Würden die Verletzung der behördlichen Informationspflicht und die deswegen möglicherweise unterbliebenen "Gegensteuerungsmaßnahmen" der Erziehungsberechtigten in die Jahresbeurteilung miteinbezogen, käme es im Gegenteil zur Berücksichtigung eines Aspekts, der gemäß § 20 SchUG nicht in Rechnung gestellt werden darf (vgl. VwGH vom 22.11.2004, 2004/10/0176 m.w.N.).
Somit sind insgesamt die von den Vertretern des Beschwerdeführers gerügten Kommunikationsfehler über die zu erwartende Benotung für die gegenständliche Entscheidung als unbeachtlich zu werten.
3.6.2. Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
3.6.3. Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18 SchUG) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
Nach § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idF BGBl. II Nr. 255/2012, dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:
a) die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
b) besondere mündliche Leistungsfeststellungen (mündliche Prüfungen, mündliche Übungen),
c) besondere schriftliche Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, schriftliche Überprüfungen [Tests, Diktate]),
d) besondere praktische Leistungsfeststellungen,
e) besondere grafische Leistungsfeststellungen.
Andere Formen der Leistungsfeststellung als die in den lit. a) bis
e) genannten Formen sind nicht zulässig (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 1 zu § 3 Abs. 1 LBVO).
Nach § 4. Abs. 1 leg. cit. umfasst die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
a) in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und grafische Leistungen,
b) Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
c) Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
d) Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
e) Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
Gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. sind Aufzeichnungen über diese Leistungen so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
3.6.4. Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Nach dessen Abs. 6 sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.
Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem pädagogischen Gutachten, ist aber in Summe zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt bei allen in der Volksschule verwendeten Formen der Leistungsfeststellung Leistungen zeigte, bei denen die er nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend nicht erfüllte. Dies war auch bei allen in Betracht kommenden Formen der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, insbesondere den Hausübungen und Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten deutlich sichtbar, etwa den groben Mängeln im sinnerfassenden Lesen.
Zusätzlich zeigte sich auch ein durchgängiger Leistungsabfall sowohl von der Ausgangslage nach dem Abschluss der zweiten Schulstufe, als auch nach der Schulnachricht des ersten halbjahres im Schuljahr 2013/2014, der zuletzt erreichte Leistungsstand, dem aber das größere Gewicht zuzumessen ist, war somit besonders schlecht.
3.6.5. Gemäß § 25 Abs. 1 erster und zweiter Satz leg. cit. ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält.
Gemäß § 25 Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahreszeugnis des Schuljahres 2012/2013 im Pflichtgegenstand DLS die Beurteilung Befriedigend. Der Lehrplan der Volksschule, Siebenter Teil, Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Pflichtgegenstände der Grundschule und der Volksschuloberstufe, Grundschule - Deutsch, Lesen, Schreiben, Stand: Juni 2003, sieht auch für die 4. Schulstufe DLS als Pflichtgegenstand vor. Somit wäre das Vorliegen der ersten zwei Bedingungen zu bejahen.
Das Vorliegen der dritten Bedingung, nämlich die Wertung der Leistungen des Beschwerdeführers in den übrigen Pflichtgegenständen und ob diese Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen, ist weniger offenkundig aber, wie noch auszuführen sein wird, ebenfalls zu bejahen.
Doch hat über alle diese drei Bedingungen weder die Klassenkonferenz darüber Aussagen getroffen, noch der Schulleiter in seiner Stellungnahme zum Widerspruch, noch der Gutachter in seinem pädagogischen Gutachten und auch nicht die belangte Behörde im Spruch oder in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Insoweit ist dieser Bescheid der belangten Behörde infolge falscher Anwendung von Rechtsvorschriften zusätzlich auch noch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, denn das Vorliegen der Beurteilung eines Pflichtgegenstandes mit der Note "Nicht genügend" schließt ein Aufsteigen gemäß § 25 Abs. 2 SchUG nicht aus, sondern ist vielmehr die Voraussetzung für eine allfällige Anwendbarkeit dieser Bestimmung.
3.6.6. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung nicht davon aus, "es müssten die Leistungen eines Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen in jedem Fall ‚signifikant', somit erheblich besser sein als das schlechteste denkbare positive Beurteilungskalkül, also ‚Genügend', weil dies weder durch den Wortlaut des § 25 SchUG gedeckt noch mit dessen Zweck vereinbar ist. Ebenso verfehlt ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 2. April 1998, Zl. 97/10/0217) die Auffassung, dass die Note ‚Genügend' jedenfalls für eine positive Prognose ausreichend sei. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an." (VwGH 28.04.2006, 2005/10/0158).
"Der VwGH hat im Erk. Vom 24. Jänner 1994, Zl. 93/10/0224, unter Bezugnahme auf das Erk. Vom 11. November 1985, Slg. 11.935 A, und die dort angeführte Vorjudikatur festgestellt: Nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG obliegt es der jeweils damit befaßten Behörde zu prognostizieren, ob ein bestimmter Schüler aufgrund seiner im gegenwärtigen bzw. im eben abgelaufenen Schuljahr in den übrigen Pflichtgegenständen (das sind alle mit Ausnahme des "Nicht genügend" beurteilten) erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der sich aus der Bildungsaufgabe der betreffenden Schulart ergebenden spezifischen Anforderungen am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erfolgreich teilnehmen können wird. Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen"
Die "Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen" können zwar nicht mit den in diesen Pflichtgegenständen erzielten Leistungsbeurteilungen gleichgesetzt werden; es kommt auf die Leistungen selbst an. Die Noten sind aber ein Indiz für die
tatsächlich erbrachten Leistungen ..... Dem § 25 Abs. 2 lit. c SchUG
liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten läßt, daß der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne daß eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen
Abschluß zu rechnen sein werde. ..... Daß sich die Prognose auf die
Frage einer positiven Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe zu beziehen hat, steht einer Einbeziehung von Gegenständen, die in dieser nächsthöheren Schulstufe nicht mehr unterrichtet werden, nicht entgegen, da auch deren Beurteilung für eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Schülers von Bedeutung ist." (Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 14 zu § 25 SchUG, S. 603f)
Was nun die zu treffende Prognoseentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG betrifft, so verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die Leistungen des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand DLS im Schuljahr 2013/2014 insgesamt außerordentlich schlecht waren, mit absteigender Tendenz und dies sogar trotz des zusätzlichen Einsatzes von 23 zielgerichteten Förderstunden. Somit ist das prognostizierte Ziel einer "erfolgreichen Teilnahme" zwar hoch gesteckt, denn es müssen genügend Leistungsreserven vorhanden sein, "um einerseits die Defizite in dem mit ‚Nicht genügend' beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen." (VwGH vom 28. April 2006, Zl. 2005/10/0158). Es können aber die Leistungen des Beschwerdeführers in den übrigen sechs Pflichtgegenständen aufgrund des Notendurchschnittes von 1,8 (bei den übrigen zu betrachtenden Pflichtgegenständen) - die schlechtesten Leistungsbeurteilungen dabei sind zwei Befriedigend in Mathematik und Sachunterricht - insgesamt nur so gedeutet werden, dass doch noch ausreichende Leistungsreserven vorhanden sind, um bei Mobilisierung aller dieser Leistungsreserven erwarten zu können, dass der Beschwerdeführer seine Defizite in der Unterrichtssprache (DLS) in der vierten Schulstufe noch aufzuholen vermag.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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