BVwG W138 1422206-1

W138 1422206-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, individuelle<br/>Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Zumutbarkeit, Zwangsrekrutierung

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BVwG W138 1422206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W138.1422206.1.00

Spruch

W138 1422206-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am

XXXX, StA: AFGHANISTAN gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, vom 07.10.2011, Zahl: 11 08.431-BAG nach Durchführung einer mündlichen

Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetzt 2005, BGBl. I. Nr 100/2005 i.d.g.F. hinsichtlich Spruchpunkt I abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetzt 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 06.10.2015 erteilt.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden Asylantrag).

Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen(Erstbefragung am 05.08.2011, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2011). Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer sei im Dorf XXXX, im Bezirk Momanddara, in der Provinz Nangarhar geboren. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer am 05.08.2011 an, dass er in einer Koranschule Unterricht erhalten habe und damals noch davon überzeugt gewesen sei, dass die Taliban positive Einstellungen hätten. Als der Beschwerdeführer gesehen habe, wie viel Grausamkeit in ihrer Tätigkeit stecke, wandte er sich von ihnen ab. Die Taliban hätten gewollt, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Da der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe, würde für ihn Lebensgefahr herrschen. Aus diesem Grunde habe er beschlossen aus Afghanistan zu flüchten. Da er Informationen über die Taliban habe, befürchte er, dass die Taliban ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan umbringen würden. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2011 präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass die Taliban nachts gekommen wären, als der Beschwerdeführer die Koranschule besucht habe. Sie hätten immer eine Rede gehalten und hätten den Beschwerdeführer eines Nachts mitgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer und andere in eine Gebirgsgegend gebracht. Die Taliban hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer das Schießen mit Waffen erlernen sollte. Eines Nachts habe der Beschwerdeführer mit einem Freund fliehen können. Die Taliban wären dann mehrmals gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen. Dieser habe sich versteckt und dann habe ihm sein Cousin geraten zu flüchten. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2011, Aktenzahl 11 08.431-BAG wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I und II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus. (Spruchpunkt III). In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Identität nicht feststehe, der Beschwerdeführer Staatangehöriger Afghanistans sei, dieser der Volksgruppe der Paschtunen angehörigen wäre und muslimischen Glaubens sei. Die Herkunftsregion, die Provinz Nangarhar, könne nicht glaubhaft gemacht werden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Das Vorbringen sei widersprüchlich, nicht plausibel und nicht lebensnah. Dem Beschwerdeführer wäre insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlassen habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Die Ausweisung aus Österreich nach Afghanistan sei zulässig. Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers resultiere aus einem angeblichen Vorfall mit den Taliban, wobei der Beschwerdeführer weder einen Erlebnisbericht zum angeblichen Geschehen, noch eine daraus entstandene Bedrohung habe glaubhaft machen können. Die Angaben wären widersprüchlich. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen.

Da beim Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht festgestellt worden sei, die Angaben zum Fluchtgrund sich nicht glaubhaft erwiesen hätten, könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Angehörigen würden nach wie vor offenbar ohne Probleme in Afghanistan leben. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes sei es dem Beschwerdeführer auf jeden Fall möglich, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I, Spruchpunkt II und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 27.09.2014 wurde bekannt gegeben, dass Mag. Wolfgang AUNER, Rechtsanwalt Kommandit Gesellschaft KG, die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mittlerweile sprachlich, gesellschaftlich und sozial integriert sei. Dieser sei stetig bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter auszubauen. Es werde auf die Bestätigung der Firma XXXX verwiesen, wonach der Beschwerdeführer für den Fall einer Aufenthaltsmöglichkeit in Österreich eine entsprechende Arbeitszusage habe. Die Finanzierung des Lebensunterhaltes wäre dabei, unabhängig von Dritten, in Hinkunft gesichert. Bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan werde unter einem auf die prekäre Situation verwiesen. Weiters werde angemerkt, dass die afghanische Regierung in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren habe und dort daher nicht mehr schutzfähig sei. Mit Telefax vom 04.10.2013 wurde eine solche Bestätigung vom 05.09.2013 vorgelegt. Mit E-Mail vom 20.01.2014 wurde eine Deutschkursbestätigung vom 10.12.2013 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde eine weitere Deutschkursbestätigung vom 04.09.2014 und eine Bestätigung zur Anmeldung beim Deutschkurs ab 22.09.2014 vorgelegt. Am 30.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift der Verhandlung lautet auszugsweise:

"BF: Im 4. Monat des Jahres 2011 habe ich meine Heimat verlassen. Das genaue Datum kann ich leider nicht angeben. Ich bin am 5.8.2011 in Österreich angekommen und ich habe 4 Monate davor meine Heimat verlassen.

VR: Wo leben Ihre Verwandten?

BF: Damals als ich meine Heimat verlassen habe, haben sie noch im Dorf XXXX gelebt. Sie haben das Dorf aber verlassen und leben derzeit in Pakistan. Sie haben mittlerweile 4 Mal in Pakistan ihren Wohnsitz gewechselt.

VR: Wer von Ihrer Familie ist in Pakistan und wo genau?

BF: Meine gesamte Familie, meine Eltern, meine 2 Brüder und 2 Schwestern, meine Frau mit meinen Kindern leben in Pakistan. Sie halten sich in Panjab auf, wo genau, kann ich nicht angeben. Ich weiß es nicht.

VR: Wie oft haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: In 3 bis 4 Monaten nehme ich mit meiner Familie per Telefon Kontakt auf.

VR: Was ist mit den Geschäften Ihres Vaters passiert?

BF: Mein Vater konnte nicht seine Geschäfte in meinem Heimatland fortsetzen. Er hat seine Geschäfte mit Verlust verkauft.

VR: Hat Ihre Familie noch Grundbesitz in Afghanistan?

BF: Ja wir haben auch Grundstücke.

VR: Wo sind die Grundstücke?

BF: Unser Grundstück befindet sich in XXXX und es liegt so, es wird nicht angebaut.

VR: Wie haben Sie in XXXX gelebt?

BF: In unserem Haus.

VR: Was ist jetzt mit dem Haus?

BF: Das Haus ist in XXXX und wird nicht benutzt.

VR: Wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden, könnten Sie das Haus benutzen?

BF: Nein, dort sind Taliban, dort gibt es ein Problem und aus diesem Grund kann ich das Haus nicht benutzen.

VR: Haben Sie in Kabul, Mazar-e-Sharif, Jalalabad, Herat Verwandte?

BF: Nein.

VR: Wie kommt man von Kabul aus in Ihren Heimatort?

BF: Von Kabul zu meinem Heimatdorf fährt man mit dem Auto, man nimmt die Strecke Kabul-Jalalabad.. In Kabul von Torkham Hada fährt man, unser Dorf ist in der Nähe der Straße. Wenn man vom Auto aussteigt, kann man ins Dorf gehen. Man geht ca. 20 Minuten zu Fuß.

VR: Durch welche größeren Ortschaften fährt man durch, wenn man von Kabul zum Heimatdorf fährt?

BF: XXXX, XXXX, man kommt dann in ein Gebiet in dem es sehr viele Granatapfelbäume gibt (dieser Umstand wird von D bestätigt), die Region heißt XXXX, Tangai, Jalalabad. Nach Jalalabad kommt XXXX (D bestätigt, dass der BF sehr detailliert und in der richtigen Reihenfolge geschildert hat.).

VR: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Als ich die Madrassa besucht habe, sind öfter die Taliban in diese Madrassa gekommen und haben uns zum Jihad motiviert. Sie haben immer wieder über den Krieg gegen die Ungläubigen gesprochen. Eines Tages sind sie in die Madrassa gekommen und haben, es war an einem Abend als die Taliban gekommen sind und 4 Personen von der Madrassa, darunter auch ich, mit Gewalt mitgenommen. Ich weiß es nicht, wohin sie uns gebracht haben, es waren nur Berge und eine Bergregion.

VR: Wie oft besucht man die Madrassa?

BF: In die Madrassa geht man regelmäßig, jeden Tag entweder Vormittag. Es gibt 2 Schichten, Vormittag und später Nachmittag bis Abend.

VR: Wann sind die Taliban gekommen als sie Sie mitgenommen haben?

BF: Es war dunkel und war abends.

VR: Wie viele Personen waren zu diesem Zeitpunkt in der Madrassa?

BF: Es waren 15 bis 20 Personen.

VR: Wie haben die Taliban die Personen ausgewählt die sie mitgenommen haben?

BF: Ich weiß es nicht, welche Kriterien sie für das Aussuchen der Personen hatten. Sie haben nur gesagt, kommst du mit und du und du, einfach wild ausgewählt.

VR: War das der 1. Vorfall, dass die Taliban jemanden mitgenommen haben?

BF: Ja das war das 1. Mal.

VR: Wie haben Sie die Taliban gezwungen, mitzugehen?

BF: Sie waren bewaffnet und sie haben gesagt, dass wir mitgehen müssen, wir haben keine andere Wahl gehabt.

VR: Wie viele Taliban waren bei diesem Vorfall in der Madrassa?

BF: Sie sind in einem Fahrzeug gekommen und es waren ca. 8 oder 9 Personen.

VR: Mit welchem Fahrzeug sind die Taliban gekommen?

BF: Es ist mit Doppelsitzen und ist hinten offen, ein Datsun.

VR: Wo in diesem Fahrzeug haben Sie Platz nehmen müssen?

BF: Im hinteren offenen Bereich gibt es auf beiden Seiten Sitze, die waren auf den Sitzen und wir auf dem Boden.

VR: Bitte schildern Sie weiter.

BF: Als wir in dieser Region angekommen sind, habe ich gesehen, dass auch andere Personen sich dort befunden haben. Man hat sie trainiert wie man mit den Waffen schießen kann. Sie haben diese Personen trainiert. Sie haben immer wieder neue Personen zu dieser Region gebracht. Die jenigen, die zu reichen Familien gehörten, sind von den Taliban freigekauft worden. Die Wohlhabenden die nicht bereit waren den Taliban Geld zu geben, wurden von den Taliban erschossen. Als ich das gesehen habe, habe ich mich immer wieder gefragt, was für ein Jihad das ist, dass man die unschuldigen Menschen verschleppt und wenn sie nicht dagegen bezahlt werden, werden sie getötet. Meiner Meinung nach war das auch kein Islam, da man die anderen in dieser Religion belästigen bzw. quälen darf. Ich bin ca. 18 oder 19 Tage dort geblieben. Im Islam ist die Sünde dieselbe, wenn man eine Person umbringt oder mehrere. Das ist eine Überlieferung unseres Propheten, wenn man eine unschuldige Person zu unrecht umbringt, das heißt, dass man die ganze Menschheit umgebracht hat.

VR: Wie lange hat die Fahrt von der Madrassa bis ins Lager gedauert?

BF: An die genaue Dauer unserer Fahrt kann ich mich nicht erinnern, ich hatte solche Ängste gehabt, dass ich an nichts gedacht habe, wir sind mit dem Fahrzeug gefahren und dann sind wir aus dem Fahrzeug ausgestiegen und weiter zu Fuß gegangen.

VR: War es Nacht oder Tag?

BF: Es war Abend und dunkel, es war Nacht.

VR: War das Lager beleuchtet?

BF: Nein, es war nicht beleuchtet. Wenn das Lager in der Nacht beleuchtet ist dann wissen die afghanische Armee oder die Amerikaner, dass sich dort ein Lager befindet, das wäre eine Gefahr für sie.

VR: Konnte man sich im Lager frei bewegen?

BF: Nein.

VR: Wurde man bewacht?

BF: Ja. Wir wurden bewacht.

VR: Wie waren Sie untergebracht?

BF: Dort war nur ein Berg. Es waren Berge. Wir haben unter den Bäumen oder Busch geschlafen und auch am Tag dort gesessen.

VR: Gab es einen Zaun um das Lager?

BF: Nein.

VR: Warum sind dann nicht auch die anderen geflohen?

BF: In einer Nacht wurde ich nur von einem Talib überwacht. Wo sich die anderen befunden haben, weiß ich nicht. Dieser Talib ist eingeschlafen, ich habe diese Gelegenheit genutzt und ich bin geflüchtet.

VR: Haben Sie selbst gesehen, dass im Lager Menschen umgebracht wurden?

BF: Ich habe mit eigenen Augen nicht gesehen, dass sie jemanden umgebracht haben, aber die anderen die dort waren, haben darüber gesprochen und sie haben manchmal Personen mitgenommen, man wusste aber nicht, wohin. Gestern hat mir ein Freund erzählt, dass sein Schwager, der Bruder seiner Frau, von den Taliban auf den Kopf erschossen wurde. Der Grund war, dass die Taliban die Einwohner dieser Gegend aufgefordert haben, ihre Häuser zu verlassen, da sie mit den Regierungssreitkräften kämpfen wollen, der Schwager meines Bekannten war nicht bereit dieser Anforderung nachzugehen, aus diesem Grund ist er getötet worden. Dies war vor ca. 3 Tagen. Sie haben auch 4 weitere Personen in dieser Gegend getötet. Diese Gegend heißt XXXX, das ist eine benachbarte Ortschaft zu XXXX.

VR: Wie lange haben Sie sich nach der Flucht vor den Taliban noch in Afghanistan aufgehalten und wo?

BF: Als mir die Flucht vor den Taliban gelungen ist, bin ich ca. 5 oder 6 Stunden zu Fuß gegangen, da habe ich eine mir unbekannte Ortschaft erreicht, in der Nähe einer Straße, da habe ich Auto gestoppt, ein Fahrzeug hat mich mitgenommen und ich habe ihn gefragt wie ich zu XXXX gehen kann, er hat mir gesagt, dass ich von XXXX zu meinem Dorf gehen kann. Er hat mich bis XXXX gebracht. Dann bin ich von XXXX mit einem Fahrzeug eine halbe Stunde zu meinem Heimatdorf gefahren. Ich bin 5 Tage in unserem Haus geblieben. Ich habe mich aber versteckt gehalten und habe das Haus nie verlassen.

VR: Wie lange vor Ihrer Flucht aus Afghanistan ist der Vorfall mit den Taliban passiert?

BF: Nach der Flucht vor den Taliban bin ich nur 5 Tage in meinem Dorf geblieben. Als ich mich in diesen 5 Tagen im Haus versteckt gehalten habe, sind 2 oder 3 Mal die Taliban zu uns gekommen und haben nach mir gefragt, aber mein Cousin hat ihnen gesagt, dass sie nicht wissen, wo ich bin. Ich habe meinem Cousin den Vorfall geschildert, ihm war die Gefahr so wie mir bewusst, daher hat er mir einen Schlepper besorgt, der dann in weitere Folge meine Reise organisiert hatte.

VR: Woher haben die Taliban gewusst, wo Sie wohnen?

BF: Die Taliban sind auch vorher zu diesem Ort bzw. zu der Schule gekommen, sie haben gewusst, wer in diesem Dorf wo lebt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes. Seine Identität steht nicht fest. Er hat am 05.08.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Er konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung aus einem der Gründe der GFK verlassen hat bzw. aufgrund einer solchen Bedrohung sich außerhalb Afghanistans aufhält. Fest steht, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf XXXX, im Bezirk Momanddara, in der Provinz Nangarhar stammt. Feststeht, dass die Familie des Beschwerdeführers (seine Eltern, seine zwei Brüder, seine zwei Schwestern, seine Frau mit seinen Kindern) Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen haben, wobei der genaue Aufenthaltsort jedoch nicht festgestellt werden kann.

Zur Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Hel-mand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen:

Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19. Juli 2014 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

Bei einem Anschlag der Taliban wurden am 20. Juni 14 in der Provinz Helmand im Bezirk Nad Ali drei US-Soldaten getötet, als ein Sprengsatz auf einem Motorrad detonierte.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Provinz Nangarhar:

(siehe auch "Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar", Seite 8).

Bei einem Anschlag der Taliban auf Militärfahrzeuge der Nato auf einem Parkplatz eines Stützpunktes am Torkham-Checkpoint in der Provinz Nangarhar am 19.06.14 kamen bei einem Feuergefecht alle drei Angreifer ums Leben. Die Gebäude liegen an einer wichtigen Nachschubroute der NATO.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 23. Juni 2014)

Eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen. Dies sagte Präsident Hamid Karzai am 18. Juni 2013 in der Militärakademie bei Kabul. Zuvor hatte ein Selbstmordatten¬täter in Kabul drei Zivilisten getötet. Karzai sprach von einer verbesserten Sicherheitslage, doch hat sich diese laut Experten verschlechtert.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Unter anderem sind Hekmatyars Hezb-e Islami, Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Al Qaida in Nangarhar als regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 4f)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle ver-zeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Süd¬osten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, vom 5. März 2013)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 16)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeind¬liche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der af¬ghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalter¬native aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen Angaben, die diesbezüglich als glaubhaft angenommen werden können. Im Rahmen seiner mündlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er aus der von ihm genannten Region Afghanistans stammt. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Örtlichkeiten entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, welcher Umstand von der ortskundigen Dolmetscherin bestätigt wurde. Auch konnte der Beschwerdeführer den von ihm geschilderten Fluchtgrund, die Entführung durch Taliban sowie dessen Flucht glaubhaft darlegen. Der Beschwerdeführer gestand selbst zu, dass er nicht selbst gesehen hat, dass Menschen umgebracht worden sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Selbst bei Wahrunterstellung der geschilderten Fluchtgründe droht die Verfolgung keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und nicht aus Gründen der GFK: Es ist amtsbekannt, das die Taliban, so sie sich heute noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen, nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die aufgrund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz durch fehlende schutzfähige männliche Familienmitglieder, soziale Außenseiter) am leichtesten greifbar sind, zwangsweise rekrutiert. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierungen bedienen, da sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollen und über genügend freiwillige Kämpfer verfügen. Jedenfalls ist alleine die drohende Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht asylrelevante (Asylgerichtshof 13.02.2012, C2 422614-1/2011). Zwangsrekrutierungen die nicht an anderen Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommt ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Flüchtlingskonvention keine Asylrelevants zu (VwGH 07.08.2000, 99/20/0203). So weit das Vorbringen des Beschwerdeführer dahingehend gedeutet werden könnte, dass dieser davon ausgeht, als Angehöriger einer sozialen Gruppe der von Zwangsrekrutierung betroffenen jungen Männer in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist zu entgegnen, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur in Betracht, kommt, wenn die Verfolgung immer wegen der bereits bestehenden Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bereits besteht, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund der GFK berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist lediglich dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint, (vgl. FEßL/HOLZSCHUSTER Asylgesetz 2005 [2006],105). Bei einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban fehlt zudem ein asylrelevantes Motiv, da der Beschwerdeführer nicht etwa aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Religion, seiner politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen ist. Eine konkrete Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. AsylGH 15.10.2011, C2 426.673-1/2012/4E). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens trat nicht zu Tage, dass dem Beschwerdeführer von Dritten eine politische Gesinnung unterstellt worden wäre. Dem Beschwerdeführer ist nicht vorgehalten worden, dass er auf Grund einer politischen Überzeugung nicht für die Taliban kämpfen wollte. Auch eine allenfalls drohende Strafe wegen der Weigerung sich zwangsrekrutieren zu lassen, hat keinen asylrelevanten (etwa politischen) Hintergrund, sondern dient die Strafe der Abschreckung anderer potentieller Opfer einer Zwangsrekrutierung. Auch auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes, ergibt sich dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus dem in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist (Asylgerichtshof 27.11.2013, C13 410309-1/2009/9e).

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Lage in der Provinz Nangarhar sowie damit in Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz Nangarhar einschließlich der Erreichbarkeit - sehr schlecht.

Nach den oa. Länderberichten ist Nangarhar eine Unruheprovinz, die zu den am stärksten von Konflikten gezeichneten Gegenden Afghanistans gehört. Die Entwicklung in Nangarhar im Vergleich des Jahres 2013 zum Jahr 2012 kann ebenfalls nicht als positiv bezeichnet werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demgegenüber muss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar stammt. Zwar hat der Beschwerdeführer nach wie vor (telefonischen) Kontakt zu seiner Familie, diese leben aber nicht mehr in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Dem gegenübermuss aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar stammt. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer glaubhaft angeben, dass seine Familie aus dem Heimatdorf nach Pakistan geflohen ist. Der Vater hat seine Geschäfte mit Verlust verkauft. Die Familie besitzt in seinem Heimatdorf weiterhin noch Grundstücke, welche jedoch nicht angebaut werden überdies wird das Haus im Heimatdorf nicht genutzt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers als eine der gewaltvolleren Gegenden des Landes gilt. Im vorliegenden Fall muss mit für gegenständliche Entscheidung maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich und zumutbar ist, von der Hauptstadt Kabul in seinen Heimatort in der Provinz Nangarhar zu gelangen. So ist die Sicherheitslage in der Provinz als dermaßen unsicher zu beurteilen, dass die Anreise des Beschwerdeführers in seinen Heimatbezirk gleichsam mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Es kann mangels sonstiger Anhaltspunkte für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in die Provinz Kabul nicht mit ausreichender Gewissheit vom Bestehen eines familiären Netzwerkes ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine 7 jährige Schulausbildung, hat aber sonst keine Berufsausbildung, die für eine Neuansiedlung in einer Stadt jedenfalls von Nöten wäre. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in Kabul integrieren kann, dies vor allem unter dem Gesichtspunkt seiner mangelnden Berufsausbildung sowie auch der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt.

Aus den ins Verfahren eingebrachten internationalen Berichten ergibt sich sohin, dass insbesondere die Heimatregion des Beschwerdeführers als derzeit unsicher einzustufen ist. Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als nicht zumutbar.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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