W131 1437730-1•BVwG W131 1437730-1
W131 1437730-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2014
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W131 1437730-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 21.08.2013, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Für den Beschwerdeführer (= Bf) wurde 2013 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei der minderjährige Bf gemeinsam mit seinem Vater, seiner Mutter und seiner Großmutter nach Österreich einreiste.
2. Der Antrag auf internationalen Schutz (betreffend Asyl und subsidiären Schutz) wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.08.2013 abgewiesen und mit gleichem Bescheid die Ausweisung verfügt.
3. In einem dagegen eingelegten Rechtsmittel wird für den Bf vorrangig der Asylstatus angestrebt.
4. Der Mutter des Bf wurde mittlerweile mit Erkenntnis vom 03.10.2014, W131 1437731-1/7E, der Asylstatus durch das Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bf ist der minderjährige Sohn der XXXX. Der Mutter des Bf wurde mit dem oben zitierten Erkenntnis gemäß § 3 Abs 1 und 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und es kommt ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Bf als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein dem BVwG bekanntes Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist weder vorgebracht noch sonst bekannt, dass der Bf straffällig (geworden) wäre.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bf und dem seiner Mutter.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Stellt ein Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist; die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Die Behörde hat gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013 galten die Bestimmungen der Abs 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim vormaligen Asylgerichtshof; und gelten nunmehr gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 idgF auch für das Verfahren vor dem BVwG sinngemäß.
Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer insb Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Beschwerdeführer ist unstrittig minderjähriger Sohn der XXXX und sohin unionsrechtskonform gemäß Art 2 lit h RL 2004/83/EG bzw Art 2 lit j RL 2011/95/EU Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, womit § 34 AsylG 2005 einschlägig ist. Der Bf ist weder vorgebracht noch sonst bekannt straffällig. Hinweise darauf, dass dem Bf die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Mutter des Bf ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Mutter des minderjährigen Bf wurde gemäß § 3 Abs 1 und 2 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dem Bf ist daher nach § 34 Abs 4 und 5 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, wobei dies im Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs 5 AsylG 2005 idF bis 31.12.2013 und idgF auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen Bescheide des früheren Bundesasylamts und nunmehrigen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sinngemäß wie in bei der Verwaltungsbehörde zu geschehen hat, zumal Erwägungsgrund 27 der RL 2004/83 lautete:
Familienangehörige sind aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann
und inhaltgleich mit dem Erwägungsgrund 36 der RL 2011/95/EU familienintern den jeweils gleichen Schutzstandard nahelegt, dies iZm der gebotenen unionsrechtskonformen Rechtsanwendung.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Bf von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, 2011/01/0051 bzw 06.07.2011, 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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