W108 1429751-1•BVwG W108 1429751-1
W108 1429751-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, politische Gesinnung, Religion,<br/>Schutzunfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, Zl. 1204.550-BAG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 16.04.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der am nächsten Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, er sei ein assyrischer Christ und es sei ihm deutlich gemacht worden, dass Christen bzw. er als Christ in Syrien nichts verloren hätten (hätte). Er stamme aus einem Dorf in der Provinz XXXX (XXXXsyrien) und er sei als Kraftfahrer viel in der Gegend herumgekommen, während seiner Fahrten sei er oft von moslemischen Banden aufgehalten und bedroht worden. Einmal sei ihm sogar der Führerschein abgenommen und es sei ihm mittels Drohung mitgeteilt worden, dass er sich nicht mehr in der Gegend aufhalten solle, da man ihn sonst umbringen werde. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von den Islamisten "umgekehrt" zu werden. Er sei legal aus Syrien ausgereist.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er wolle wegen des Bürgerkrieges nicht mehr nach Syrien zurück. Er sei weder für das Assad-Regime noch für die Islamisten. Es werde jetzt auch mehr ein religiöses Problem. Im Falle einer Rückkehr glaube er, dass man ihn bereits am Flughafen verhaften würde.
Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen dieser Einvernahme Feststellungen zur Lage in Syrien zur Kenntnis gebracht, u.a. Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 18.03.2011 und vom 23.08.2011 betreffend assyrische Christen, und zwar auch zum Themenkreis, welche Auswirkungen die Proteste in Syrien auf Angehörige der assyrisch-christlichen Religion hatten.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2.1. Die belangte Behörde gab die Angaben des Beschwerdeführers bei den zwei Einvernahmen wieder und stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (syrischer Reisepass, syrischer Führerschein) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe sowie der christlichen Glaubensgemeinschaft angehöre.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, der Beschwerdeführer habe keinerlei Probleme mit den staatlichen Behörden und auch sonst keine asylrelevante Verfolgung behauptet. Er habe Syrien wegen der allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen. Nicht festgestellt hätte werden können, dass dem Beschwerdeführer in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Im Falle einer Rückkehr liege jedoch eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungssituation vor, die Ausweisung aus Österreich und die Abschiebung nach Syrien seien daher nicht zulässig.
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu Lage in Syrien, unter anderem auch zum Themenkreis, welche Auswirkungen die Proteste in Syrien auf Angehörige der assyrisch-christlichen Religion hatten.
In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und in plausiblen Ausführungen dargelegt habe, dass er Syrien wegen der derzeit allgemein herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation verlassen habe und keine individuellen asylrelevanten Fluchtgründe behauptet habe. Er habe auch verneint, Probleme mit der Polizei oder den staatlichen Behörden gehabt zu haben. Eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung habe der Beschwerdeführer somit nicht geltend gemacht.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht bzw. behauptet habe. Die GFK verlange einen Eingriff des Staates bzw. seiner Organe in die zu schützende Rechtsphäre des Einzelnen von erheblicher Intensität und Qualität. Zwar könnten willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. Gruppierungen nicht ausgeschlossen werden, doch würden diese nicht in der Weise (Regelmäßigkeit/Häufigkeit) erfolgen, dass jedermann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit diesbezüglichen Verfolgungshandlungen zu rechnen habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Die problematische Sicherheitslage betreffe nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch andere Menschen unabhängig von Konventionsgründen.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass der bewaffnete Konflikt in Syrien einen Grad willkürlicher Gewalt auf einem so hohen Niveau erreicht habe, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die Region allein durch die Anwesenheit im Gebiet oder in der Region tatsächlich Gefahr liefe, einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es liege eine Gefahrenlage vor, durch die praktisch jede nach Syrien abgeschobene Person auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt sei. In Anbetracht der Situation vor Ort werde dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz gewährt.
3. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von staatlicher als auch privater Seite aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Christentum) verlassen habe. Seinem glaubwürdigen Vorbringen komme Asylrelevanz zu. Soweit die Behörde vermeine, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung behauptet, sei dem entgegenzutreten, weil er vorgebracht habe, dass er als Christ immer wieder von moslemischen Banden bedroht worden sei. Seit dem Ausbruch des Bürgerkrieges sei die Situation für Christen schlechter geworden. Viele (in der Beschwerde angeführte) Berichte würden belegen, dass Christen der Angriffe der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung und der Rebellen, die die Christen als Feinde und Unterstützer des Assad-Regimes betrachten würden, ausgesetzt seien. Ausländische Dschihadisten würden die Rebellen auffordern, die christliche Bevölkerung zu vertreiben. Christen würden in Syrien immer öfter Opfer von religiös motivierter Gewalt und Verfolgung.
Als Christ sei er weder auf der Seite des Assad-Regimes noch auf der Seite der Islamisten, auf dieses Vorbringen sei die Behörde jedoch überhaupt nicht eingegangen. Es habe seitens der syrischen Regierung einen allgemeinen Einberufungsbefehl gegeben. Er lehne es jedoch strikt ab, für die syrische Regierung zu kämpfen, weshalb er seitens der Regierung als Aufständischer verfolgt werden würde. Den Aufständischen wolle er sich jedoch auch nicht anschließen, da er deren islamischen Glauben nicht teile, sodass er von den Aufständischen/Islamisten als Regierungsunterstützer verfolgt werden würde. Ein Mann christlichen Glaubens aus Aleppo sei aus dem syrischen Heer desertiert und sei von den Aufständischen entführt und von diesen gezwungen worden, zum Islam überzutreten und sich dem Kampf der Aufständischen anzuschließen. Der Beschwerdeführer befürchte, das gleiche Schicksal erleiden zu müssen. Der Staat werde ihn nicht vor einer Bedrohung der Aufständischen schützen, weil er als Verräter des Staates angesehen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt XXXXjähriger syrischer Staatsangehöriger assyrischer Abstammung christlichen Glaubens. Er stammt aus der syrischen Provinz XXXX im Nordosten Syriens, wo er von moslemischen Gruppierungen wegen seines Glaubens mehrmals bedroht und auch aufgefordert wurde, das Gebiet zu verlassen, widrigenfalls er umgebracht werden würde. Der Beschwerdeführer hat Syrien in der Folge legal verlassen und gelangte unerlaubt nach Österreich, wo er am 16.04.2012 einen Asylantrag stellte.
Die Feststellungen gründen auf den eigenen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu dessen Identität wurden - insbesondere aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente - bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen Syriens und zu einer Bedrohung durch islamistische Banden wegen seines christlichen Glaubens trat die belangte Behörde nicht beweiswürdigend entgegen (sie erblickte darin lediglich kein asylrelevantes Vorbringen). Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohung durch moslemische Gruppierungen/Islamisten im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers in XXXXsyrien ist darüber hinaus auch mit der Lage in Syrien in Einklang zu bringen. Den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den Auswirkungen der Proteste in Syrien auf Angehörige der assyrisch-christlichen Religion ist zu entnehmen, dass sich der Aufstand in Syrien zu einem konfessionell motivierten Krieg zwischen den Minderheiten, insbesondere den Christen und Alewiten, denen eine Nähe zum syrischen Regime zugeschrieben wird, und der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung bzw. den Aufständischen/Oppositionellen entwickelt, und es bereits zu konfessionell motivierten Übergriffen, ihm Rahmen derer auch Angehörige der Minderheiten getötet wurden, kam. Diese behördlichen Feststellungen basieren auf einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.08.2011 (und nicht wie im Bescheid zitiert vom 22.11.2008), der wiederum Berichte (teilweise vor Ort recherchierender) Medien und Organisationen zugrunde liegen. Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass sich die Situation für Angehörige von Minderheiten in Syrien, insbesondere von solchen, die eine von der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung Syriens bzw. von den Aufständischen verschiedene Glaubenszugehörigkeit haben oder denen eine Nähe zum syrischen Regime zugeschrieben wird, aufgrund (des Fortschreitens und der Radikalisierung) der Protestbewegung (seit Februar/März 2011) im Hinblick auf das Vorliegen einer Bedrohung von Seiten der Aufständischen/Islamisten verändert hat. Dies wird auch durch die Beschwerde bzw. durch die dort angeführten (Medien)Berichte bestätigt, aus denen hervorgeht, dass sich die Gewalt der Rebellen und Dschihadisten in Syrien immer öfter gegen religiöse Minderheiten wie die Christen richtet und Christen in Syrien Opfer von Ermordung, Hinrichtung, Vertreibung wurden. Ergänzend wird bemerkt, dass sich hinsichtlich dieser Situation u.a. für Christen aktuellen (Medien)Berichten zufolge im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers im XXXX Syriens keine Verbesserung ergeben hat.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Syrien zu gewärtigen hat:
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er fürchte als Christ in Syrien die Verfolgung seitens islamistischer Gruppierungen, die ihm gegenüber bereits unmissverständlich deren Ansicht zum Ausdruck gebracht haben, dass die Christen und er als Christ in Syrien nichts mehr verloren haben (habe). Mit Blick auf die Feststellungen der belangten Behörde, die eine Bedrohung Angehöriger von Minderheiten (u.a. von Christen) durch die sunnitische Mehrheitsbevölkerung/Rebellen/Islamisten in Syrien bestätigen, die Präsenz von radikalislamistischen Gruppierungen/Gegnern des Assad-Regimes (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise ins Blickfeld islamistischer Gruppierungen geraten ist, muss diese Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung als berechtigt und "wohlbegründet" im Sinne der GFK angesehen werden. Aufgrund des spezifischen persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers - aufgrund dessen assyrisch/christlicher Herkunft in Zusammenhalt damit, dass der Beschwerdeführer bereits der Bedrohung seitens islamistischer Gruppierungen in Syrien ausgesetzt war - ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer besonders gefährdet ist, im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien der - von der belangten Behörde festgestellten - bedrohenden Situation in Syrien ausgesetzt zu sein und (neuerlich) ins Visier einer Konfliktpartei, insbesondere fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen, zu geraten.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der syrischen Regierung, etwa auch ganze Wohngegenden, Städte oder Dörfer, aber etwa auch Künstler und Angehörige ethnischer Minderheiten und bestimmter religiöser Gruppen, zum Beispiel Christen, sowie Personen, deren Verhalten seitens der islamistischen oppositionellen Gruppen als die Sharia verletzend angesehen wird, zählen. Der Beschwerdeführer würde gegenwärtig in Syrien insbesondere seitens fundamentalistischer islamistischer oppositioneller Gruppierungen wegen seiner assyrischen Herkunft und seines christlichen Glaubens als "Ungläubiger" und als Person wahrgenommen werden, die die Regierung Assad unterstützt; er ist insofern einem besonderen Risiko in Syrien ausgesetzt.
Damit ist auch die Anknüpfung an einen Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) gegeben, liegt doch der Grund für die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung jedenfalls wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Rebellen/Oppositionellen/Islamisten) zugeschriebenen - unterstellten - oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung.
Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzung bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, liegt auf der Hand.
Im Fall des Beschwerdeführers sprechen - unter Einbeziehung der allgemeinen Situation in Syrien - sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die konkrete persönliche Situation/Herkunft des Beschwerdeführers für das Vorliegen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Gefahr konkret für den Beschwerdeführer, die insbesondere von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen ausgeht.
Dass die Verfolgung fallbezogen nicht von staatlicher Seite (seitens der Regierung Assad), sondern von nichtstaatlichen Akteuren in Syrien (insbesondere von fundamentalistischen islamistischen oppositionellen Gruppierungen) droht, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen (nichtstaatlichen Akteuren) ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. etwa VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts des zu befürchtenden Eingriffes ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil in Syrien derzeit aufgrund des Konfliktes, in dem verschiedene Konfliktparteien um die (Gebiets)Herrschaft ringen bzw. sich auch gegenseitig bekämpfen und wegen der Präsenz von radikalislamistischen Gruppierungen (auch bzw. gerade) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Regierung Assad imstande wäre, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen. Angesichts der im vorliegenden Fall ineffizienten Schutzmechanismen des syrischen Staates sowie der dortigen Kriegssituation ist die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes im Fall des Beschwerdeführers eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen weiters auch einer Verfolgung durch die syrische Regierung (womit sich die belangte Behörde allerdings überhaupt nicht auseinandergesetzt hat), nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, 1. wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 27.09.2012 rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und des § 6 AsylG wurde damit allerdings nicht gesetzt.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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