BVwG W103 1433363-1

W103 1433363-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2014

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Regest

Anhaltung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Misshandlung

Texto completo

BVwG W103 1433363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.1433363.1.00

Spruch

W103 1433363-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zl. 13 01.407-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013, Zl. 13 01.408-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 13 01.409-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2013, Zl. 13 01.410-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführenden Parteien, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe angehörig sind, stellten am 02.02.2013 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.02.2013 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, im Herkunftsstaat um das Leben des Erstbeschwerdeführers zu fürchten, da man diesem die Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes unterstellt habe und er aus diesem Grund bereits dreimal von uniformierten bewaffneten Personen mitgenommen worden sei. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführer am 22.01.2013 festgenommen worden und habe sich ? um freizukommen ? zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden bereiterklärt.

Hinsichtlich ihrer beiden mitgereisten minderjährigen Söhne, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass alle ihre Angaben gleichermaßen für diese gelten würden.

Nach Zulassung der Verfahren, wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 06.02.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die tschetschenische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs seiner Befragung an, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen.

Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Probleme hätten am 18.09.2012 ihren Anfang genommen. An diesem Tag hätten gegen 19 Uhr zwei bewaffnete Männer in schwarzen Anzügen an die Tür geklopft und dem Erstbeschwerdeführer gesagt, er solle schnell aus dem Haus kommen. Er sei von den Männern sofort ergriffen und zu einem schwarzen Auto mit verdunkelten Scheiben geführt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin, welche das Ganze beobachtet habe, habe geschrien und geweint. Es sei eine etwa zweistündige Autofahrt gefolgt, während der man den Erstbeschwerdeführer mit einer Waffe bedroht und beschimpft habe, die Männer hätten gesagt, dass sie die Widerstandskämpfer schon satt hätten. Man habe den Erstbeschwerdeführer dann in ein Gebäude geführt und ihn alleine in eine Zelle mit vergitterten Fenstern geworfen. Nach einiger Zeit sei er in ein anderes Zimmer gebracht worden, welches lediglich sehr schwach beleuchtet gewesen sei. Sofort als der Erstbeschwerdeführer eingetreten sei, habe man begonnen, ihn zu schlagen. Es habe sich um ungefähr fünf Personen gehandelt, welche den Raum anschließend wieder verlassen hätten. Einige Zeit später seien die Leute wieder gekommen und hätten dem Erstbeschwerdeführer Handschellen angelegt und ihn mit diesen an die Decke gehängt. Man habe den Erstbeschwerdeführer sodann gefragt, ob er etwas zu erzählen habe. Nachdem der Erstbeschwerdeführer diese Frage verneint habe, sei ihm vorgeworfen worden, dass er Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Als er dies geleugnet habe, hätten die Männer erklärt, dass sie es besser wüssten und er alles erzählen solle. Auch hätten sie ihn nach einer Person namens "XXXX" gefragt. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin erneut geschlagen worden und sei ihm gesagt worden, dass er keine Kinder mehr haben und unbrauchbar für seine Frau sein würde. Der Erstbeschwerdeführer habe geschrien und geweint. Er sei ausgelacht und gefragt worden, warum er weine, ob er denn kein Mann sei. Daraufhin hätten die Männer den Raum wieder verlassen. Nach einiger Zeit seien die Leute wieder gekommen und hätten den Erstbeschwerdeführer heruntergelassen. Anschließend hätten sie einen Sessel geholt, auf welchem sie den Erstbeschwerdeführer mit den Händen hinter dem Rücken platziert haben. Man habe begonnen, ihn durch Elektroschocks zu foltern. Sie hätten wieder verlangt, dass er alles erzähle und ihm gesagt, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen werden und es daher besser sei, wenn er alles erzähle. Der Erstbeschwerdeführer habe weiterhin geschworen, dass er nichts wisse und nichts getan habe. Er sei dann vom Sessel hinuntergeworfen worden und seien die Leute daraufhin wieder hinaus gegangen. Einige Zeit später seien sie wieder gekommen und hätten ihm die Handschellen abgenommen. Anschließend sei er mit dem Auto zurückgebracht worden und am Morgen des nächsten Tages nach Hause gekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei aus dem Auto geworfen worden und sei von ihm verlangt worden, dass er für mindestens zehn Minuten so liegen bleibe. Er habe sich auf einem Feld wiedergefunden und sei dann die Straße entlanggegangen. Er habe ein Auto angehalten und sei von dem Fahrer nach Hause zu seiner Mutter gebracht worden. Er habe seiner Familie erzählt, was vorgefallen war und sei von dieser versorgt worden. Als diese ihn in ein XXXX bringen haben wollen, habe der Erstbeschwerdeführer zunächst gesagt, dass er daheim bleiben wolle. Am folgenden Tag habe er sich dann aber in einem XXXX untersuchen lassen und sei ihm von den Ärzten attestiert worden, dass er eine Gehirnerschütterung und eine große Anzahl von Blutergüsse erlitten habe.

Am 24. Oktober sei der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge von einem Freund angerufen worden, welcher ihm mitgeteilt habe, er solle am folgenden Tag um 12 Uhr zur zentralen Moschee kommen. Ihm sei von dem genannten Freund dann mitgeteilt worden, dass man einen anderen Freund, ebenso wie zuvor den Erstbeschwerdeführer, mitgenommen und beschuldigt habe. Durch Polizisten sei den Eltern jenes Freundes gesagt worden, dass alle Freunde ihres Sohnes, darunter auch der Erstbeschwerdeführer, sich an diesem Tag um 12 Uhr bei der erwähnten Moschee einfinden sollen. An dem Tag sei der Bruder des Erstbeschwerdeführers zu der Familie des Entführten gegangen und habe in Erfahrung gebracht, dass sie seitens der Polizei beschuldigt würden, Widerstandskämpfer zu unterstützen. Der Bruder habe dies auch einem Onkel erzählt und habe sich der Erstbeschwerdeführer daraufhin am nächsten Tag gegen 11 Uhr gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Onkel auf den Weg zur Moschee gemacht. Dort sei ihnen von einem Mann namens XXXX, welcher ein Bekannter des mitgenommenen Freundes gewesen sei, gesagt worden, sie sollen sich keine Sorgen machen, es würden lediglich einige kurze Fragen an sie gerichtet werden, anschließend könnten sie wieder nach Hause gehen. Den Angehörigen sei mitgeteilt worden, dass sie bei der Moschee warten könnten, in zwei Stunden würden sie - der Erstbeschwerdeführer und fünf seiner Freunde ? wieder zurück sein. Sie seien dann gemeinsam zu einem Hof gefahren worden. Dort hätten sie beobachtet, wie ein junger Mann mit Gewalt aus dem Gebäude geworfen worden sei. Nach einer etwa zweieinhalbstündigen Weiterfahrt seien sie an einen Militärstützpunkt gelangt. Sie seien in ein Gebäude gebracht und in eine Zelle gesperrt worden. Am Abend seien sie aus der Zelle herausgeholt worden. Ein Offizier habe sie gefragt, ob sie "Dzhamaat" seien und Widerstandskämpfer werden wollten. Ihnen sei von diesem Offizier gesagt worden, dass sie von nun an zusammenarbeiten würden. Sie hätten dann etwa eine Woche dort verbracht und unter Tags den Hof sauber halten und Reinigungsarbeiten durchführen müssen. Nach Ablauf einer Woche seien ihnen gebrauchte Militäranzüge, sowie Waffen ? deren Daten man notiert habe ? ausgehändigt worden. Am folgenden Tag sei ein Mann zu ihnen gekommen und habe ihnen befohlen, sich schnell vorzubereiten. Die Männer hätten Angst bekommen, da sie nicht gewusst hätten, was los sei. Von einem Offizier sei ihnen in der Folge erklärt worden, dass sie in ein Dorf fahren würden, da dort ein Mann von Widerstandskämpfern getötet worden sei. Dort angekommen, sei von ihnen verlangt worden, dass sie den Wald durchsuchen. Es seien auch andere Polizisten anwesend gewesen, von dem Ermordeten seien Waffen und Mobiltelefon geraubt worden. Anschließend seien sie wieder zum Stützpunkt zurückgekehrt, sie seien dort eingesperrt gewesen und hätten mit niemandem telefonieren können. Zwei Tage später sei ein Mann auf sie zugekommen und habe erklärt, dass er für zwei von ihnen eine Aufgabe hätte. Zwei der Freunde seien daraufhin mitgegangen und am folgenden Morgen zurückgekommen. Sie hätten berichtet, dass sie in einem Haus gewesen seien und mittels Nachtsichtgeräten alles beobachten hätten müssen. Von da an hätten jeden Tag zwei der Männer das Gleiche machen müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei gemeinsam mit einem Freund als letzter an der Reihe gewesen und für drei Tage weggeblieben. Es sei in der darauffolgenden Zeit ständig zu Aufgaben wie den erwähnten, insbesondere dem Durchsuchen von Wäldern, gekommen. Erst am 20. Jänner seien die Männer zurückgebracht worden, nachgefragt, hätten sie keine Entlohnung für ihre Tätigkeit erhalten.

Befragt, wie es zu der Freilassung am 20. Jänner gekommen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, am Vortag sei ihnen von einem Kommandanten mitgeteilt, worden, dass sie am folgenden Tag nach XXXX fahren dürften, jedoch in Verbindung bleiben müssten. Es sei ihnen aufgetragen worden, regelmäßig die Moschee zu besuchen und Acht zu geben, wer zu den Widerstandskämpfern gehöre und diese Information sofort weiterzuleiten. Sollten sie untertauchen, würden nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Familien, Probleme bekommen. Der Erstbeschwerdeführer sei am 20. Jänner gegen Mittag nach Hause in die Wohnung der Mutter gekommen, in welcher auch dessen Frau und Kinder seit der ersten Festnahme des Erstbeschwerdeführers gewohnt hätten.

Am 22.01.2013 seien in weiterer Folge zwei unbekannte Männer zur Wohnung der Mutter gekommen und hätten mit dieser gesprochen, der Erstbeschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt gerade geschlafen. Er habe dann Schreie seiner Schwester, seiner Frau und seiner Mutter gehört und sei deshalb in den Vorraum gegangen. In welchem Teil der Wohnung sich die Kinder zu diesem Zeitpunkt befunden hätten, könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben.

Der Erstbeschwerdeführer habe sich dann in ein Auto setzen müssen. Nach einer etwa einstündigen Fahrt sei der Erstbeschwerdeführer wieder in eine Zelle geworfen und über Nacht dort gelassen worden. In der Früh sei er in ein anderes Zimmer gebracht worden. Dort habe sich ein Mann befunden, welcher in ähnlicher Weise wie der Kommandant am Militärstützpunkt mit ihm gesprochen habe. Dem Erstbeschwerdeführer sei gesagt worden, dass er mit ihnen zusammenarbeiten und monatlich ein bis zwei Menschen verraten solle ? sollte er untertauchen, würden seine Familienmitglieder Probleme bekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich einverstanden erklärt, um möglichst schnell dort hinaus zu kommen. Man habe ihm zwei Formulare zum Unterschreiben vorgelegt. Daraufhin sei er von zwei Männern zur Wohnung der Mutter zurückgefahren worden. Er habe seiner Familie alles erklärt und seiner Mutter mitgeteilt, dass er gemeinsam mit seiner Familie untertauchen müsse. Sie hätten daraufhin das Notwendigste eingepackt, der Erstbeschwerdeführer habe seinen Cousin kontaktiert und seien sie daraufhin sogleich mit einem Taxi nach XXXX gefahren. Das Geld für die Schleppung sei ihm von seinem Bruder zur Verfügung gestellt worden, dabei habe es sich um einen Betrag in der Höhe von 35.000,- Rubel gehandelt. Von seinem Cousin sei die Familie dann in ein leerstehendes Haus gebracht worden, wo sie bis zur Ausreise gewartet hätte.

Befragt, wo sich seine Frau und Kinder um 19 Uhr des 18. Septembers befunden hätten, gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten sich zum damaligen Zeitpunkt alle in der eigenen Wohnung der Familie befunden und gerade ferngesehen.

Um nochmalige detaillierte Schilderung des Vorfalles gebeten, führte der Erstbeschwerdeführer aus, es habe an der Tür geklopft, der Erstbeschwerdeführe habe diese geöffnet, während die Zweitbeschwerdeführerin im Zimmer geblieben sei. Der Erstbeschwerdeführer sei festgenommen worden, seine Gattin sei zur Tür gerannt und denke der Erstbeschwerdeführer, dass die Männer diese auch noch bedroht hätten. Der Erstbeschwerdeführer könne nicht angeben, warum er beschuldigt worden sei, die Rebellen mit Lebensmitteln zu unterstützen, ihm sei diese Anschuldigung einfach an den Kopf geworfen worden. Befragt, ob die Polizisten angegeben hätten, wer "XXXX" sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass man ihn gefragt habe, ob er den Genannten kennen würde, da dieser Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt haben soll.

Weiters befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, nach seiner Freilassung direkt zu seiner Mutter gefahren zu sein, er habe gewusst, dass seine Frau und seine Kinder bei dieser sein würden, da seine Frau Angst habe, alleine in der Wohnung zu bleiben. Er habe seiner Frau und seiner Mutter nicht alles erzählt, er habe nur erklärt, dass er sich nicht gut fühle und dass ihn die Leute befragt und beschuldigt hätten, Widerstandskämpfer zu unterstützen.

Auf diesbezügliche Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, am 25.10.2012 hätten sich seine Frau und er in der Wohnung seiner Mutter aufgehalten. Er habe mit seiner Mutter und seiner Frau nicht über die erhaltenen Informationen und das bevorstehende Treffen gesprochen, sondern lediglich mit seinem Bruder. Befragt, ob er an diesen Tagen nicht habe arbeiten müssen, gab der Beschwerdeführer an, damals nicht über die Arbeit nachgedacht zu haben, da er andere Probleme gehabt habe.

Befragt, ob er sich nach seiner ersten Freilassung krankgemeldet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, am zweiten Tag im XXXX gewesen zu sein, ansonsten jedoch nichts diesbezüglich getan zu haben. Befragt, ob er sich denn nicht darum gesorgt habe, seine Familie nicht mehr ernähren zu können, führte der Erstbeschwerdeführer aus, sich über die Anschuldigungen Sorgen gemacht zu haben und nicht gewusst zu haben, wie alles weitergehen würde. Die Familie sei durch seine Mutter sowie seinen Bruder unterstützt worden. Befragt, was mit seiner eigenen Wohnung geschehen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, diese sei einfach zurückgegeben worden, seine Familie habe sich darum gekümmert. Seine Sachen seien zu seinem Bruder gebracht worden, er könne nicht genau angeben, wann er erfahren habe, dass sich seine Sachen bei diesem befänden.

Befragt, wie viele Personen bei seiner letzten Festnahme anwesend gewesen seien, gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter, seine Frau, seine Schwester, sein jüngerer Bruder und seine Kinder seien zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung gewesen, er glaube, dass sie sich alle im Vorraum befunden hätten, könne sich jedoch nicht mehr genau daran erinnern. Er könne nicht genau sagen, von welcher Behörde diese Leute gewesen seien und er habe diesen nicht gesagt, dass er bereits mit der Regierung zusammenarbeite. Grund dafür sei gewesen, dass er nicht gewusst habe, was die Fremden von ihm wollen und warum er mitgenommen werde. Beim Militärstützpunkt habe er damals nichts unterschreiben müssen, dies sei bei der nunmehrigen Festnahme erfolgt.

Der Erstbeschwerdeführer sei am 23.01.2013 gegen 11 Uhr nach Hause gekommen, sein Bruder, seine Mutter, seine Schwester, seine Frau und die Kinder seien daheim gewesen. Er wisse nicht mehr, wer die Türe geöffnet habe, er habe sogleich bekannt gegeben, dass er untertauchen müsse und habe seiner Frau gesagt, sie solle die Vorbereitungen dafür treffen. Diese habe darauf mit Angst reagiert, er habe sie nicht näher darüber informiert, was vorgefallen sei, auch habe diese nicht danach gefragt, soweit sich der Erstbeschwerdeführer erinnern könne.

Der Erstbeschwerdeführer habe alle Dokumente beim Schlepper in XXXX gelassen, einen Reisepass habe er nicht besessen.

Befragt, ob er auch in einem anderen Teil Russlands Probleme hätte, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie ihn überall finden würden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Der Erstbeschwerdeführer legte eine handgeschriebene ärztliche Bestätigung aus XXXX vom 20.09.2012 vor, der zufolge beim Erstbeschwerdeführer eine Gehirnerschütterung und eine Prellung des Weichteilgewebes am Kopf diagnostiziert worden seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu den Gründen ihrer Ausreise befragt im Wesentlichen an, die Fluchtgründe ihres Mannes nicht genau zu kennen. Bei dessen erster Mitnahme sei dieser geschlagen worden, das zweite Mal sei er für fast drei Monate mitgenommen worden, nach der dritten Festnahme sei er nach Hause gekommen und habe der Zweitbeschwerdeführerin gesagt, sie solle sich vorbereiten. Nach seiner zweiten Festnahme habe sie gedacht, dass man ihren Gatten umgebracht habe. Befragt, wann die erste Festnahme stattgefunden habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, es sei gerade Abend gewesen ? kurz nachdem ihr Mann von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe es an der Tür geklopft, ihr Mann habe geöffnet. Als die Zweitbeschwerdeführerin Lärm aus dem Vorraum gehört habe, sei sie hinausgegangen und habe gesehen, dass die Besucher ihren Gatten mitnehmen. Sie habe gefragt, was los sei, man habe sie aber weggestoßen und die Türe geschlossen. Die Kinder hätten geschrien. Anschließend sei die Zweitbeschwerdeführerin zu ihrer Schwiegermutter gegangen, da sie einerseits Angst gehabt habe, alleine zu bleiben, andererseits um dieser von der Festnahme zu berichten. Ihr Mann sei am darauffolgenden Tag gegen 11 Uhr direkt zur Wohnung seiner Mutter gekommen. Sie könne nicht genau angeben, was dieser gesagt habe, da sie kein Tschetschenisch verstehe und er mit dem älteren Bruder gesprochen habe. Jedoch habe sie gesehen, dass er geschlagen worden war. Genaueres habe er ihr nicht gesagt.

Befragt, ob der Erstbeschwerdeführer im Vorfeld seiner zweiten Festnahme erzählt habe, wohin er gehe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei von einem Bekannten angerufen worden, welcher mit ihrem Mann habe sprechen wollen. Ihrem Mann sei mitgeteilt worden, dass er am nächsten Tag zur Moschee kommen solle. Am folgenden Tag sei der Schwager der Zweitbeschwerdeführerin alleine nach Hause gekommen, der Erstbeschwerdeführer sei verschwunden gewesen. Ihr Schwager habe ihr zunächst gesagt, dass sie sich keine Sorgen manchen solle, doch als er nach zwei bis drei Tagen immer noch nicht zurückgekehrt sei und auch die anderen Mitgenommenen nicht wieder aufgetaucht seien, wären sie in Sorge gewesen.

Befragt, was mit der Wohnung passiert sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie diese zurückgegeben hätten, dies sei glaube sie von ihrer Schwiegermutter erledigt worden, die Sachen seien zum Schwager gebracht worden.

Zu der Rückkehr ihres Mannes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass dieser am 20.01.2013 zurückgekommen sei. Zunächst sei sie nicht mit diesem alleine gewesen, doch habe ihr selbiger dann erzählt, dass er sich auf einer Militärbasis aufgehalten habe und mehrmals im Wald gewesen sei. Seine Schwester hätte seine Frisur gemacht. Am 22.01.2013 gegen 15 Uhr seien zwei Männer gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Ihr Mann sei zunächst im Zimmer gewesen, die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe sich in der Küche befunden und die Schwiegermutter habe mit den Unbekannten gesprochen. Es seien dann alle in den Vorraum gegangen, die Zweitbeschwerdeführerin glaube, dass auch die beiden Brüder und die Schwester ihres Mannes im Vorraum gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer sei gegen 11 Uhr des Folgetages zurückgekommen und habe der Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie das Nötigste mitnehmen und sich vorbereiten solle. Anschließend seien sie mit dem Taxi nach XXXX gefahren.

Befragt, ob sie erfahren habe, warum genau sie flüchten müssen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann ihr gesagt habe, dass er andere Menschen hätten verraten müssen. Sie habe diesen immer wieder nach den Gründe gefragt.

Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Dokumente, da diese vom Schlepper abgenommen worden seien. Einen Reisepass habe sie nicht besessen.

Hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Söhnen, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern, gab die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils die aktuellen Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht.

2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07. und 15.02.2013 wurden die Anträge der Erstbis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Satus der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukomme. Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht und habe daher für diese vor dem Hintergrund des als unglaubwürdig befundenen Vorbringens des Erstbeschwerdeführers ebenfalls keine Gefährdungssituation im Herkunftsstaat erkannt werden können.

Im Einzelnen wurde dabei ausgeführt, dass den Angaben des Erstbeschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen zu den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sowie aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten keine Glaubwürdigkeit habe beschienen werden können. Obwohl der Erstbeschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme nach möglichen Ergänzungen gefragt worden sei, hätte dieser angegeben, bereits alles gesagt zu haben. Es sei jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, derartige Details durch Nachfragen zu erfragen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer gleich zu Beginn seiner Einvernahme seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit erschüttert, als er angegeben habe, nicht zu wissen, über welche weitere Städte er nach XXXX und vor allem über welche Länder die Familie in das Hoheitsgebiet der europäischen Union eingereist sei. Es sei offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer bereits bei der Reiseroute die Unwahrheit gesagt habe, versucht habe ein tatsächliches Erlebnis zu verschleiern und sich dadurch im Verfahren Vorteile zu schaffen. Aus seinem in diesem Zusammenhang gezeigten Verhalten, seinem lustlosen Mitarbeiten an der Findung des Sachverhaltes, schließe die Behörde, dass er sich eines reinen Konstruktes bediene, um seinen Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Darüber hinaus sei die extrem vage Art und Weise, in welcher er seinen Fluchtgrund vor dem Bundesasylamt geschildet habe - dazu werde auf die Seiten 5 bis 7 des Einvernahmeprotokolles vom 06.02.2013 verwiesen - völlig ungeeignet gewesen, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers für glaubhaft zu befinden. Es sei mit menschlichem Ermessen nicht verständlich, dass der Erstbeschwerdeführer nach dem ersten behaupteten Vorfall im September 2009 nichts hinsichtlich einer jedenfalls anzunehmenden Sorge vor erneuter Festnahme erwähnt habe. In völlig vager Weise habe der Erstbeschwerdeführer in den Raum gestellt, nach dem ersten und zweiten Vorfall seine Dienststelle über den Sachverhalt bzw. seine Arbeitsuntauglichkeit in Kenntnis gesetzt zu haben, da er sich über vermeintliche Drohungen Sorge gemacht hätte, jedoch nicht darum, wie er seine Familie weiter ernähren könne, sollte er seine Arbeitsstelle verlieren. Bereits dass er nicht von sich aus den (vermuteten) Grund seiner Freilassung vom 20.01.2013 bzw. seiner darauffolgenden erneuten Festnahme genannt habe, sei in diesem Zusammenhang Grund genug, seinem Vorbringen keinen Glauben zu schenken, umso mehr, da er zu konkreten und detailreichen Schilderungen aufgefordert worden sei. Auch hinsichtlich seiner letzten Festnahme seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers vage gewesen und habe dieser mit keinem Wort vorgebracht, wer die beiden unbekannten Männer gewesen seien sollen und warum er nun trotz vormaliger ? wenn auch erzwungener Dienstleistung ? für das Regime erneut festgenommen worden sei. In diesem Zusammenhang mute es auch äußerst ungewöhnlich an, dass der Erstbeschwerdeführer von sich aus mit keinem Wort den Inhalt der von ihm behauptetermaßen unterschriebenen Formulare geschildert habe, sondern habe dieser lediglich angeführt, selbige einfach unterschrieben zu haben. Immer wieder habe der Erstbeschwerdeführer die ansatzweise die Geschichte erklärenden Details erst auf Nachfrage angegeben, was darauf hinweise, dass er diese noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruiert habe. Der Erstbeschwerdeführer habe zwar auf konrkete Fragestellungen angeben können, um wen es sich bei den bewaffneten Männern, welche ihn im Auto mitgenommen hätten, gehandelt haben solle, doch habe dieser ansonsten keine Details zum Inhalt des Gespräches bzw. zur Fahrt anführen können. Weshalb er nicht mehr wissen sollte, was in dieser Zeit gesprochen worden sei, sei nicht anders zu erklären, als dass er eine offensichtlich frei erfundene Geschichte vorgebracht habe. Aus obigen Ausführungen gehe hervor, das sich der Erstbeschwerdeführer in seinem Vorbringen auf offensichtlich frei erfundene Eckpfeiler berufen habe, ohne in der Lage gewesen zu sein, diese mit Wahrnehmung, Gefühlen oder sonstigen logischen Erklärungen miteinander zu verbinden und dadurch glaubhaft zu machen. Auch scheine es völlig realitätsfremd, im Rahmen der Fluchtvorbereitung ? für welche eigentlich ein Zeitraum von mehreren Monaten zur Verfügung gestanden haben soll ? überhaupt nicht an den Verkauf des Wohnhauses gedacht zu haben. Stelle man die Aussagen des Erstbeschwerdeführers jenen der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber, so habe mit absoluter Sicherheit erkannt werden müssen, dass dieser sich einer absolut konstruierten Geschichte bedient habe, welche nichts mit wahren Erlebnissen zu tun habe oder auch nur ansatzweise den wahren Beweggrund für seine Ausreise widerspiegeln könne. Schon sei es der Aussage seiner Gattin widersprechend gewesen, wenn der Erstbeschwerdeführer behauptet habe, seine letzte Festnahme hätte sich um die Mittagszeit ereignet, während seine Gattin von etwa 15 Uhr gesprochen habe. Auch widerspreche er seiner Gattin, wenn er angebe, dass er nicht gewusst habe, wo in der Wohnung seine Frau und seine Kinder sich aufgehalten hätten. Konkret befragt, habe er angegeben, dass die Gattin im Eingangsbereich zusammen mit seiner Schwester und seiner Mutter gestanden haben soll, wohingegen die Zweitbeschwerdeführerin angegeben habe, dass auch der Bruder und die Kinder im Eingangsbereich der Wohnung gewesen seien. Diese Widersprüche würden deutlich zeigen, dass keine wahren Begebenheiten dargelegt worden seien, zumal der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in praktisch jedem entscheidungsrelevanten Punkt eine völlig widersprechende Version abgegeben hätten.

Mit Verfahrensanordnungen vom 06.02.2013 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

3. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.03.2013, eingelangt am 05.03.2013, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens. Die Bescheide wurden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Erstbeschwerdeführer seine Fluchtgründe entgegen der Ansicht der belangten Behörde in äußerst umfassender und detaillierter Weise vorgebracht habe. Der durch das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung angewendete Maßstab zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens manche es bereits a priori unmöglich, dessen Angaben positiv zu würdigen. Unter näherer Begründung werde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides weitestgehend unlogisch und nicht nachvollziehbar sei. Dass der Beschwerdeführer jene Männer, welche in festgenommen haben, sowie den Inhalt der unterschriebenen Dokumente nicht kenne, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Aktenwidrig sei insbesondere, dass der Erstbeschwerdeführer die Autofahrt nicht näher beschrieben hätte und nicht daran gedacht habe, sein Wohnhaus zu verkaufen, zumal er ausdrücklich angegeben habe, eine Mietwohnung bewohnt zu haben. Die aufgezeigten Widersprüche zu den Angaben seiner Gattin seinen einerseits als geringfügig anzusehen, andererseits auch aktenwidrig, da der Erstbeschwerdeführer nicht angegeben habe, dass seine Festnahme zur Mittagszeit erfolgt sei. Gesamtbetrachtend nehme die Behörde offensichtlich eine Beweislastumkehr vor, es scheine sich nicht mehr um eine Frage der Glaubhaftmachung zu handeln, sondern werde offensichtlich der absolute Beweis gefordert. Jeder kleineste Widerspruch werde akribisch aufgegriffen und würden letztlich nicht bestehende Widersprüche konstruiert. Im Ergebnis vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen keinesfalls eine ausreichende Grundlage darzustellen, um auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers zu schließen.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes langte am 11.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.

Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung vom 18.06.2013 wurde zusammenfassend vorgebracht, dass mittlerweile auch der Bruder XXXX des Erstbeschwerdeführers Tschetschenien Richtung Inguschetien verlassen habe, nachdem in Folge der Ausreise des Erstbeschwerdeführers desöfteren Leute in dessen Haus gekommen seien und anstelle des Erstbeschwerdeführers dessen Bruder mitgenommen hätten. Diesem sei zunächst gesagt worden, dass man ihn als Zeuge behandle, jedoch habe sich herausgestellt, dass man nunmehr auch diesen beschuldigen würde. Auch der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers habe das Haus verlassen müssen und lebe nunmehr bei Verwandten. Auch bei anderen Verwandten sei bereits nach den Brüdern gefragt worden und sei mitgeteilt worden, dass diese ? sollten sie nicht wieder auftauchen ? auf eine Suchliste gesetzt würden.

Mit Eingabe vom 24.07.2013 wurde ein russischsprachiger Zeitungsausschnitt im Original übersandt, welcher von den behördlichen Problemen des Bruders XXXX handelt. Am 29.01.2013 Tag sei es in der Wohnung zu einer Durchsuchung durch bewaffnete Personen in Uniform gekommen, welche damit geendet habe, dass man den Bruder mitgenommen habe. Diesem sei erklärt worden, dass man dessen Bruder der Mittäterschaft an einer ungesetzlichen bewaffneten Formation verdächtige. Er sei beleidigt worden und seien Drohungen gegen seine Familie ausgesprochen worden. Er sei dazu aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Bruders bekannt zu geben. XXXX habe erklärt, dass ihm dieser nicht bekannt sei, er wisse lediglich, dass der Gesuchte am 20.01.2013 verschleppt worden sei und nachdem er am darauffolgenden Tag zurückgekehrt sei, zusammen mit seiner Familie verschwunden sei. Am 11.02.2013 seien erneut Polizeimitarbeiter in die Wohnung eingedrungen und hätten XXXX zur Polizeiabteilung gebracht, wo er für einige Stunden festgehalten und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden sei. Am folgenden Tag habe er aufgrund dieser Vorfälle Anzeige erstattet, doch habe diese zu keiner Bestrafung der Schuldigen geführt. Vielmehr habe man XXXX am nächsten Tag erneut zur Polizeiabteilung gebracht, ihn zusammengeschlagen und ihm gedroht, dass es schwerwiegende Folgen für ihre Familien geben würde und man gegen ihn ein Strafverfahren wegen einer wissentlich falschen Beschuldigung einleiten würde, falls er weitere Beschwerden einbringen würde. In den darauffolgenden Monaten sei er erneut zur Polizeiabteilung gebracht worden. Am 19.04.2013 habe man ihm erklärt, dass man ihn, sollte er den Aufenthaltsort seines Bruders nicht bekannt geben, der Mittäterschaft an einer ungesetzlichen bewaffneten Formation beschuldigen werde, um die Statistik zu verbessern.

Anbei wurde ein Schreiben des XXXXvom 12.06.2013 vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass beim Erstbeschwerdeführer die Symptome eines depressiv-ängstlichen Stimmungsbildes, Schlafstörungen, Albträume, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie vegetative Erregungszustände bestünden und diese darauf schließen ließen, dass der Erstbeschwerdeführer in Folge traumatischer Erlebnisse in seinem Herkunftsstaat eine Anpassungsstörung/Angst und depressive Reaktion (F43.22) entwickelt habe. Er sei daher auf eine Warteliste für eine Psychotherapie gesetzt worden.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.04.2014 zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erneut ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, teilte aber bereits mit Schreiben vom 11.04.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte jedoch aufgrund der Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerden.

Die folgenden Unterlagen wurden vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen:

Medizinischer Befund des XXXX vom 15.04.2014 betreffend den Drittbeschwerdeführer, mit den Diagnosen Meteorismus, Rhinitis, Systolikum, Strabismus conv.dext., hypochrome mikrkozytäre Anämie, abd. Beschwerden in Abklärung;

Zwei Original-Briefkuverts;

Russischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers im Original;

Russische Ladung vom 12.07.2013 im Original;

Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:

(BF1=Erstbeschwerdeführer, BF2=Zweitbeschwerdeführerin)

"(...)

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zur Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF2: Bei der Ersteinvernahme wurde protokolliert, dass am 22.01.2013 mein Gatte geschlafen hat und seine Schwester hat ihm dabei die Haare geschnitten. Das stimmt nicht und ist unlogisch. Seine Schwester hat meinen Mann die Haare am 20.01.2013 geschnitten und nicht am Tag der Festnahme.

BF1: Bei der Einvernahme wurde protokolliert, dass wir am 19.09.2012 um 11.00 Uhr nach der Festnahme nach Hause gebracht wurden, es haben alle geschlafen. Richtig ist, dass ich mich niedergelegt habe und geschlafen habe. Aber die anderen haben nicht geschlafen.

VR: Sie haben eine neue Ladung vom 12.07.2013 sowie Ihren russischen Originalführerschein in der heutigen Verhandlung vorgelegt. Können Sie mir erklären, wie Sie zu diesem Dokumenten gekommen sind bzw. warum Sie den Führerschein nicht schon beim BAA vorgelegt haben?

BF1: Ich habe ein Kuvert für den Beweis, dass mein Bruder mir die Dokumente aus der Slowakei geschickt hat. Davor besaß ich diese Dokumente nicht.

Der BF legt ein Originalbriefkuvert vor, aus dem hervorgeht, dass er den Brief am 11.10.2013 behoben hat.

VR: Warum hat Ihr Bruder diese Dokumente aus der Slowakei geschickt?

BF1: Als mein Bruder diese Ladung bekommen hat, es war kurz vor seiner Ausreise, hat mein Bruder diese mir nachgeschickt.

VR: Wo wohnt Ihr Bruder (Elternhaus, oder an Ihrer vormaligen Adresse)? Erklären Sie die Zusammenhänge.

BF1: Nach meiner Ausreise wurde ich zu Hause gesucht. Mein Bruder und ich wohnten auf der gleichen Stiege eines Wohnhauses. Es ist ein 6stöckiges Haus. Sie haben mich nicht gefunden, versuchten auch meinen Bruder festzunehmen und bedrohten meinen Bruder. Sie sagten, wenn ich mich nicht freiwillig stelle, werde auch mein Bruder Probleme mit der Behörde bekommen. Aus diesem Grund fuhr mein Bruder nach Inguschetien und versteckte sich dort, an der angeführten Adresse der Ladung. Es wurde vermutet, dass ich mich ebenfalls mit meinem Bruder in Inguschetien aufhalte. Deshalb hat mein Bruder diese Ladung bekommen.

VR. Seit wann ist Ihr Bruder in der Slowakei?

BF: Seit Ende August 2013 hält sich mein Bruder in der Slowakei auf.

VR: Ihr Bruder hat einen Zeitungsartikel der Zeitung "XXXX vom 24.04.2013 an Sie per Post übermittelt. War zu diesem Zeitpunkt Ihr Bruder noch in Inguschetien? Wann wurde der Beitrag übermiitelt?

BF1: Mein Bruder war zum Übermittlungszeitpunkt noch im Territorium der Russischen Föderation. Ich habe das Kuvert, mit welchem mein Bruder den Artikel übermittelt bei mir.

BF1 legt ein Kuvert (eingeschrieben) vor. Der russische Absenderstempel geht auf 25.06.2013. Das Kuvert wird in Kopie zum Akt genommen als Anlage 2

Dieser Zeitungsartikel wurde dem Asylgerichtshof am 29.07.2013 übermittelt.

Aus diesem Zeitungsartikel ergibt sich, dass der Bruder (XXXX XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person) von den Sicherheitsbehörden mitgenommen und geschlagen wurde und er den Aufenthaltsort seines Bruders XXXX bekanntgeben sollte.

VR: Schildern Sie nun wie Ihre Schwierigkeiten begannen. Der Chronologie nach, beginnend mit Ihrer ersten Mitnahme.

BF1: Am 18.09.2012 ca. um 19:00 Uhr hat jemand an die Türe geklopft, die Adresse war XXXX XXXX in XXXX. Als ich die Türe öffnete, habe ich zwei Uniformierte gesehen. Sie trugen schwarze Uniformen. Sie haben mich in grober Form aufgefordert, mit ihnen mitzukommen. Als ich fragte warum, haben sie mich schon vulgär beschimpft und sagten "stellen Sie keine Fragen, sondern kommen Sie einfach mit." Dann haben sie meine linke Hand nach hinten gedreht und mich so aus dem Haus geführt. Ich musste in ein Auto einsteigen und sie haben mich am Rücksitz zu Boden gedrückt. Wir fuhren ca. zwei Stunden in eine mir unbekannte Richtung. Am Rücksitz saß ein Mann, der gegen meinen Kopf ein Gewehr richtete. Sie haben mich den ganzen Weg grob beschimpft und bedroht. Ich weiß nicht, wo sie mich hingebracht haben.

VR: Wo wurden Sie hingebracht?

BF1: Ich wurde zu einem einstöckigen Haus gebracht. Ich wurde zu einem Untersuchungsgefängnis, über einen Gang geführt. Es war ein geschlossener Raum. Es gab ein Guckfenster an der Tür. Es war eine Eisentür. Ich verbrachte in diesem Raum einige Stunden. Ich wurde von 3 bis 4 Personen abgeholt. Sie haben mich über den gleichen Gang zurückgebracht in eine Art Sporthalle. Als ich diesen Raum betrat, habe ich 5 bis 6 Personen in diesem Raum gesehen. Sie haben mich sofort beschimpft und angefangen mich zu schlagen. Ich bin dann zu Boden gefallen und sie haben mit Füßen auf mich eingetreten. Sie haben mich 10 bis 15 Minuten geschlagen, dann verließen sie den Raum und ließen mich auf dem Boden liegend zurück.

VR: Waren Sie während dieser Aktion gefesselt oder waren Ihre Hände frei?

BF1: Ich war nicht gefesselt. Sie kehrten nach einigen Stunden zurück und legten mir Handschellen an, und zwar am Rücken. Zwei Personen haben mich weiter geschlagen, auch mit den Füßen getreten. Sie wollten wissen, ob ich einen gewissen XXXX kenne. Sie warfen mir vor, dass ich Widerstandkämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Sie haben das Wort Widerstandskämpfer (Schajtanen) ausgesprochen. Ich habe versucht mich zu rechtferitgen. Ich habe gesagt, ich kenne keinen XXXX, ich habe niemanden unterstützt und habe nichts damit zu tun. Ich sagte, vielleicht haben sie mich verwechselt. Sie gaben mir zur Antwort, sie wissen alles über mich und dass ich Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Sie haben mir nicht geglaubt. Sie haben mich mit dem Tod bedroht, sollte ich nicht die Wahrheit sagen. Sie sagten, ich würde ihnen alles erzählen, was sie wollten. Ich hatte aber keine Ahnung, über welchen XXXX sie mich befragen. Ich habe auch nicht gewußt, was ich ihnen erzählen sollte. Dieses Verhör dauert ca. 20 bis 30 Minuten. Ich wurde einige Male in der Leistengegend (Hoden) getreten und sie sagten "du wirst sicher mit deiner Frau Probleme haben." Ich konnte dies nicht aushalten und habe zu weinen begonnen. Sie haben mich verhöhnt und sagten "welcher Mann bist du, du weinst ja." Habe ich aber nicht geweint, waren sie ebenfalls verärgert. Sie meinten "bist du so tapfer, dass du nicht weinst." Sie haben mich ca 20 bis 30 Minuten verhöhnt, geschlagen und beschimpft. Ich wurde mit den Handschellen in die Höhe gezogen, so dass ich nur mehr mit den Zehen Bodenberührung hatte. Es war äußerst schmerzhaft.

BF hat Tränen in den Augen.

Nach einigen Stunden, in denen ich Ruhe hatte, sind sie zurück gekommen, befreiten mich aus der vorigen Position. Ich hatte die Handschellen weiterhin an den Handgelenken, konnte mich aber setzen. Meine Hände wurden hinter der Lehne fixiert. Ich spürte an meinen Händen einen feuchten Stoff. Es wurden meine beiden kleinen Finger mit einem feuchten Stoff eingewickelt. Sie haben Elektroden angelegt und so ging die Folter weiter. Sie haben ca. 3 mal Stromstöße verabreicht. Sie legten nach dem ersten Mal eine Pause ein und fragten mich "bist du schon bereit die Wahrheit zu erzählen?" Ich konnte aber nichts erzählen, da ich nichts wusste. Sie sagten mir, dass sie mich bis zum Tod foltern werden, dass heißt, wenn ich leben möchte, solle ich die Wahrheit sagen. Sie haben den Stuhl umgekippt und ich fiel zu Boden. In dieser Lage ließen sie mich liegen und haben den Raum verlassen.

VR: Wie sind Sie frei gekommen?

BF1: Nach 2 oder 3 Stunden kamen sie zurück. Sie haben mich aufgehoben und dann auf die Straße hinausgeführt. Es war sehr kühl und sicher kurz nach dem Sonnenaufgang. Dann haben sie mich wieder im Auto zu Boden gedrückt, ich befand mich in Seitenlage. Es sind drei Personen mit mir mitgefahren. Ca. 2 Stunden sind wir gefahren, sie haben mich bei einem Feld aus dem Auto herausgezogen und auf dieses Feld geschmissen.

VR: Welche Verletzungen haben Sie erlitten?

BF1: Ich hatte eine Gehirnerschütterung. Ich ging nach diesem Vorfall zum Arzt. Ich habe blaue Flecken und Kratzer am Rumpf gehabt.

VR: Wann haben Sie ärztliche Behandlung in Anspruch genommen?

BF1: Ich war am 20.09.2012 beim Arzt. Ich bin mit meinem Bruder zu diesem Arzt mit dem Auto gefahren. Es war auch meine Mutter dabei. Wir fuhren nach XXXX in der Nähe des Busbahnhofes. Ich habe dazu bereits bei der I. Instanz eine medizinische Bestätigung vorgelegt (Anm: siehe Seite 85 des I.instanzlichen Aktes).

VR: Wie ging es dann weiter?

BF1: Am 24.10.2012 wurde meine Frau um ca. 21.10 Uhr angerufen. Sie wurde dabei aufgefordert, das Handy mir zu übergeben. Der Bruder, der Bekannte meiner Frau namens XXXX, hat mt mir gesprochen und teile mir mit, dass ein gewisser XXXX, Spitzname "XXXX", festgenommen und später entlassen wurde. Dieser Mann hat gesagt, dass wir uns am nächsten Tag um 12.00 Uhr neben der Zentralmoschee in XXXX versammeln müssen. Er meinte damit unsere gemeinsamen Freunde. Er meinte auch weiter, dass irgendwelche Leute mit uns reden müssten. Ich fragte dann XXXX, mit dem ich telefonierte, was passiert war und warum wir uns versammeln müssen. Er sagte mir, dass gegen uns, es waren wir 6 Personen gemeint, der Verdacht besteht, dass wir uns den Widerstandkämpfern anschließen wollten. Ich habe am gleichen Tag meinen Bruder darüber informiert und wollte er nicht bis zum nächsten Tag warten. Er wollte gleich zum XXXX (Telefonat) fahren, um die Wahrheit zu erfahren. Ca. eine Stunde war mein Bruder bei XXXX aufhältig. Als mein Bruder ankam, waren XXXX (Telefonat) und seine Eltern nicht zu Hause. Sie waren bei "XXXX". Mein Bruder hat aber gewartet. Der XXXX erzählte, als XXXX festgenommen wurde, wurde dabei gesagt, dass wir uns den Widerstandskämpfern anschließen wollten. Aus diesem Grund müssen wir uns am nächsten Tag um 12.00 Uhr bei der Moschee einfinden um alles zu besprechen. Am nächsten Tag um 12.00 Uhr sind wir zu der Moschee gekommen. Es waren alle meine Freunde und deren Eltern da. Wir mussten ca. 10 Minuten warten, dann kam zu uns XXXX, der Bekannte von XXXX. XXXX war nicht alleine, er kam auch mit seinen Freunden. Wir sollten alle zusammen zu unbekannten Leuten fahren, die mit uns sprechen wollen. In ca. 2 Stunden würden wir wieder freigelassen. Den Eltern wurde von XXXX gesagt, dass wir zu Fremden fahren sollen und werden diese mit uns sprechen. Unsere Eltern fragten XXXX, warum sollen wir irgendwo hin fahren und was passiert dann. XXXX sagte, es ist bekannt, dass "sich ihre Kinder den Widerstandskämpfern anschließen wollen und deshalb wollen diese Leute mit ihnen sprechen."

VR: Hat dieser XXXX irgendeine Funktion?

BF1: Er ist bewaffnet gekommen, deshalb haben wir seinen Anordnungen gefolgt. Wie sich später herausgestellt hat, arbeitet er für die Kadirovsky. Bei der Moschee warteten schon drei Autos, Zivilautos mit verdunkelten Scheiben, und wurden wir 6 gezwungen mitzufahren. Mein Bruder XXXX war nicht dabei.

VR: Wo wurden Sie hingebracht?

BF1: Wir wurden zum Militärstützpunkt, zu einem einstöckigen Haus gebracht. Wir fuhren ca. 2 Stunden. Es war ein eingezäuntes Gebäude. Wir wurden alle zusammen in ein Zimmer gebracht. Wir warteten dort bis ca. 22.00 Uhr. Wir sollten uns dann am Gang in einer Reihe aufstellen. Dann haben wir gehört, dass der Leiter des Militärstützpunktes mit uns sprechen will. Wir standen gegenüber seines Büros. Wir haben alle zu Boden gesehen, da wir uns schuldig fühlten. Er fragt uns, ob wir uns den Widerstandkämpfern anschließen wollten. "Wieso verstecken Sie Ihre Augen vor mir", fragte der Leiter. "Wollten Sie für die Rebellen kostenlos arbeiten?". Wenn das so ist, werdet ihr für mich arbeiten. Und wir werden euch auch kontrollieren."

VR: Sind Sie sicher, dass es sich um einen Militärstützpunkt oder um einen Stützpunkt der Kadirovsky handelte?

BF1: Ich glaube es war ein Stützpunkt der Kadirovsky.

VR: Was mussten Sie auf diesem Stützpunkt machen?

BF1: Nach einer Woche haben wir Waffen erhalten und mussten bei der Waldkontrolle mitgehen, um nachzusehen, ob sich dort Widerstandskämpfer verstecken.

VR: Was wäre passiert, wenn Sie auf Widerstandskämpfer gestossen wären?

BF1: Sie wollten, sollten wir Widerstandskämpfer ausfindig machen, dass wir diese erschießen. Es hatte aber auch für uns bedeutet, dass wir hätten erschossen werden können.

VR: Hatten Sie eine militärische Ausbildung?

BF1: Ich hatte keine militärische Ausbidlung und habe auch keinen Wehrdienst abgeleistet.

VR: War es nicht gefährlich, Ihnen eine Waffe mit Munition zu geben? Sie hätten sie ja auch gegen die Kadirovsky einsetzen können. Was sagen Sie dazu?

BF1: Bevor sie uns die Waffen gaben, warnten sie uns, dass wir, sollten wir die Waffen gegen sie einsetzen, Angehörige erschießen werden.

VR: Wann wurden Sie wieder freigelassen?

BF1: Am 20.01.2013

VR: Wie hat sich das abgespielt?

BF1: XXXX hat uns vom Kadirov Stürztpunkt abgeholt, bis zur Moschee gefahren und dann aussteigen lassen.

VR: Insgesamt waren Sie 2 Monate und 26 Tage bei einer zwangsweisen Ausbildung bzw. Einsatz für die Kadirovsky. Wurde Ihnen nicht eine Beschäftigung als Kadirovsky angeboten?

BF1: Zuerst sagten sie uns, wenn wir für sie arbeiten und unsere Funktionen erfüllen, werden sie uns vielleich einstellen. Zum Schluss sagte uns der Leiter, dass wir weiter mit XXXX arbeiten müssen. Das heißt als ihr Informant tätig sein müssen.

VR: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt berufstätig?

BF1: Ich habe vor der ersten Festnahme als Jurist in einer Festanstellung, in einem XXXX, gearbeitet. Ich habe dort bis 18.09.2012 in diesem XXXX gearbeitet.

VR: Wie ging es dann weiter? Haben Sie wieder an Ihrer Wohnadresse gewohnt?

BF1: Zu diesem Zeitpunkt, nach der ersten Festnahme, haben wir bei meiner Mutter gelebt unter der Adresse XXXX in XXXX.

VR: Wo haben Sie gewohnt, als Sie aus dem Militärlager freigelassen wurden?

BF1: Wir haben weiterhin bei meiner Mutter gewohnt.

VR: Gab es weitere Verfolgungshandlungen?

BF1: Am 22.01.2013 ca um 15.00 Uhr sind zu uns uniformierte Leute, in schwarzen Uniformen, in die Wohnung meiner Mutter eingedrungen und haben laut geschrien und nach XXXX gefragt. Ich war im Nebenzimmer. Ich ging in den Vorraum, sie führten mich auf die Straße und forderten mich auf, ins Auto einzusteigen. Sie haben mich wieder auf den Boden gedrückt. Wir waren wieder zwei Stunden unterwegs. Sie ließen mich in ein anderes Haus gehen. Ich sollte in einem Raum, er hat ausgesehen wie ein Zimmer im Untersuchungsgefängnis, eine Nacht verbringen.

VR: Was wollten diese Männer von Ihnen?

BF1: In der Fürh wurde mir von einem Mann gesagt, dass wir jetzt zusammen arbeiten werden. Meine Aufgabe war, sich umzusehen, um Widerstandskämpfer ausfindig zu machen und die Behörde zu informieren. Dafür musste ich zur Moschee gehen, die Leute beoabchten, sie kennenlernen und ins Gespräch kommen. Ich sollte herausfinden, ob sie Sympathien für Widerstandskämpfer hätten. Er hat mir zwei Formulare vorgelegt und forderte mich auf, diese zu unterschrieben. Ich habe sie unterschrieben, ohne zu wissen, was ich unterschreibe.

VR: Was wurde Ihnen gesagt, was passieren würde, wenn Sie die Zusammenarbeit verweigern?

BF1: Sie haben mir immer mit dem Tod der Familiengehörigen gedroht.

VR: Wie sind Sie dann freigekommen?

BF1: Es wurden die zwei Leute gerufen, die mich in diesen Raum brachten. Sie haben mich bis zum Auto gebracht und brachten mich nach XXXX zurück. Sie ließen mich vor meinem Wohnhaus aussteigen.

VR: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihre Heimat zu verlassen?

BF1: Als ich nach Hause kam, sagte ich zu meiner Frau, sie solle alles zusammenpacken, damit wir das Land verlassen können.

VR: Warum haben Sie sich gerade jetzt entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen, wo Sie doch bei der ersten Festnahme geschlagen und gefoltert wurden? Bei der letzten jedoch nicht.

BF1: Als ich zum ersten Mal festgenommen wurde, habe ich gedacht, dass sie mich vielleicht mit jemanden verwechselt haben. Bei der zweiten Festnahme, bei der wir mit den Waffen im Wald patrollieren sollten, verstand ich, dass es noch schlimmer werden könnte. Es war mit klar geworden, dass ich als Informant arbeiten sollte. Ich sollte eigentlich für andere Leute solche Probleme beschaffen, wie sie für mich jemand damals vor der ersten Festnahme organsiert hat. Ich wollte das aber nicht. Aus diesem Grund habe ich mich entschieden, das Land zu verlassen.

VR: Haben Sie Angst gehabt, wenn Sie nicht mit den Kadirovskys zusammen arbeiten, dass Sie wieder festgenommen, geschlagen und gefoltert würden?

BF1: Ja, natürlich.

VR: Bei welchen Festnahmen war Ihre Ehefrau dabei?

BF1: Bei der Festnahme am 18.09.2012 und am 22.01.2013.

VR: Sie haben mit Beschwerdeergänzung vom 18.06.2013 ein Schreiben vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass auch Ihr jüngerer Bruder (XXXX) das Haus verlassen musste und nun bei Verwandten lebt. Erklären Sie dies genauer.

BF1: Es wurde vermutet, dass er auch mit der Behörde Probleme bekommen könnte. Mein Bruder XXXX hat Probleme bekommen und wurde festgenommen. Ich habe darüber berichtet. XXXX wurde 1988 geboren.

VR: Wo hält sich XXXX jetzt auf?

BF1: Er ist bei unserer Mutter aufhältig. Er ist wieder zu unserer Mutter zurückgekommen. Vorher war er bei anderen Verwandten aufhältig. Wo genau kann ich nicht sagen. Dies hat mir mein Bruder erzählt.

VR: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Eltern?

BF1: Ich habe nur mehr meine Mutter. Ich habe keinen Vater. Wir telefonieren hin und wieder miteinander. Ich hörte von meiner Schwester (XXXX), dass uniformierte Leute vor ca einem Monat nach meinem Bruder XXXX gefragt haben. Davor haben sie auch nach mir gesucht. Ich weiß, dass sie immer wieder ins Haus kamen und nach mir gefragt haben. Wir haben immer versucht, unsere Mutter zu schonen. Aber auch meine Mutter hat mir erzählt, dass nach uns beiden gesucht wurde.

VR: Was glauben Sie, würde mit Ihnen passieren, müssten Sie jetzt in die Russische Föderation zurückkehren?

BF: Falls ich zurückkehren müsste, würden sie mich weiter zwingen, für diese Behörde zu arbeiten. Dieser XXXX arbeitet noch immer für die Kadyrovsky. Wenn ich nicht mit ihnen zusammenarbeite, würden sie mich wieder festnehmen, schlagen und foltern. Sie würden es so darstellen, dass sie einen Widerstandkämpfer erwischt haben und mich letztendlich umbringen und es so aussehen lassen, als wäre ich als Widerstandskämpfer erschossen worden.

VR: Sie haben ein Gutachten des XXXX vom 12.06.2013 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass Sie auf Grund traumatischer Erlebnisse im Heimatland an einer Anpassungsstörung bzw. an Angst- und depressiven Reaktionen (F34.22) leiden. Welche Therapie nehmen Sie derzeit in Anspruch?

BF1: Derzeit nehme ich nur Baldriantropfen zur Beruhigung. Aber morgen habe ich den ersten Termin für eine Psychotherapie, da ich vorher lange auf einer Warteliste stand.

VR: Haben Sie andere schwere Krankheiten?

BF1: Ich habe ein Magengeschwür.

VR: Sind Sie in Behandlung deswegen?

BF1: Ich muss Diät halten, ich nehme derzeit keine Medikamente diesbezüglich ein.

VR: Hat sich in Ihrem Privat- und Familienleben seit der Einvernahme beim BAA irgendetwas verändert?

BF1: Nein.

VR an die BFV: Wollen Sie selbst noch Fragen stellen?

BFV: Wie lautet der volle Name von XXXX?

BF1: Der Name lautet XXXX.

BFV: Wie wird er noch genannt?

BF1: Er wird auch "XXXX" genannt. Ich habe diese Informaiton aus dem Internet. Früher haben wir ihn nur mit XXXX angesprochen.

BFV: Wie unterschiedet sich Ihr jüngerer Bruder XXXX von Ihnen und XXXX ?

BF1: XXXX ist Invalide, da er nur ein Auge hat und das zweite Auge ist dadurch auch sehr schlecht. Er hat das Auge durch den Krieg verloren. Im Jahr 1996 oder 1997 passierte dieser Vorfall.

Anmerkung: BF1 weint.

BF1 verlässt den Verhandlungssaal und BF2 betritt den Saal.

VR: Waren Sie zu Hause, als Ihr Mann das erste Mal festgenommen wurde?

BF2: Ja, ich war zu Hause.

VR: Um welche Uhrzeit und an welchem Tag war dies?

BF2 : Es war gegen 19.00 Uhr am 18.09.2012.

VR: Waren die Kinder auch zu Hause?

BF2: Ja.

VR: Wie hat sich das abgespielt?

BF2: Mein Mann ging zur Tür, öffnete diese und ich habe Lärm gehört. Ich habe verstanden, dass er festgenommen wird. Dies hat sich im Vorraum abgespielt. Sie gingen nicht in die Wohnung. Ich war in Panik. Ich habe versucht, meinen Mann in Schutz zu nehmen. Sie haben mich dann zurückgestoßen.

VR: Wann ist Ihr Mann wieder zurückgekommen?

BF2: Am nächsten Tag, am Vormittag, es war ca. 11.00 Uhr.

VR: Wo haben Sie sich befunden, als Ihr Mann bei der Moschee festgenommen wurde?

BF2: Ich war bei meiner Schwiegermutter zu Hause.

VR: Wussten Sie, wo Ihr Mann hingebracht wurde?

BF2: Ich habe gehört, dass sie sich bei der Moschee versammeln sollten. Erst als mein Mann wieder daheim war, habe ich erfahren, wo er war.

VR: Ihr Mann war 2 Monate und 26 Tage im Lager. Haben Sie nichts unternommen, um seinen Aufenthaltsort herauszufinden? Hat sich auch Ihre Schwiegermutter nicht darum gekümmert?

BF2: Wir haben die ganze Zeit nicht gewußt, wo die Leute sind. Die Verwandten der jungen Burschen haben versucht zu recherchieren, wo sie sind. Aber niemand hat uns etwas gesagt.

VR: Waren Sie bei der letzten Festnahme Ihres Ehemannes in der Wohnung?

BF2: Ja

VR: Wann hat diese stattgefunden?

BF2: Es passierte am 22.01.2013 ca. um 15.00 Uhr.

VR: Haben Sie schwere Krankheiten?

BF2: Nein

VR: Sind Ihre Kinder auch gesund?

BF2: Mein Sohn XXXX hat schon in unserer Heimat Probleme mit dem Herz gehabt. Er sieht auch sehr schlecht. Er hat einen Termin am 23.06.2014 zur Herzuntersuchung. Ich lege dazu einen Befund des XXXX vom 15.04.2014 vor. (Wird als Anlage 3 zum Akt in Kopie genommen)

VR: Hat sich bei Ihrem Privat- oder Familienleben seit der letzten Einvernahme beim BAA etwas verändert?

BF2: Nein

VR an BFV wollen Sie noch Fragen an BF2 stellen?

BFV: Nein, es ist nicht nötig.

BF1 betritt den Saal.

Den BF 1 und 2 werden Kopien der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Tschetschenien zur IFA von Tschetschenen in Russland übergeben und es wird eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. (Anhang 4).

VR befragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.

BF1 und BF2: nein.

(...)"

Mit Eingabe vom 21.05.2014 wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien die folgende schriftliche Stellungnahme übermittelt:

"(...)

Es wird beantragt der P1 (und den P2-4 im Familienverfahren) Asyl zu gewähren, da die P1 Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist. Denn die P1 befindet sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die tschetschenischen Sicherheitskräfte bzw. von diesen uU herangezogenen föderalen Sicherheitskräfte aus Gründen seiner (ihm unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb der Russischen Föderation; die P1 ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt bzw. nicht in der Lage, sich staatlichen Schutzes zu bedienen (die Verfolgung geht von staatlichen Strukturen aus) und bestünde für die P1 keine relevante und zumutbare interne Fluchtalternative (s. im Detail weiter unten).

Wie die P1 - übereinstimmend mit der P2 - bis ins kleinste Detail gleichbleibend während des gesamten Asylverfahren vorgebracht hat, wurde er in Tschetschenien insgesamt zwei Mal von schwarz Uniformierten verhaftet und angehalten (18.09.2012-19.09.2012, 22.01.2013-23.01.2013) und einmal zu einem Militär- bzw. Kadyrowzy-Stützpunkt entführt (25.10.2012-20.01.2013), wo er gezwungen wurde Rebellen in den Wäldern aufzuspüren.

Bei der ersten Anhaltung wurde die P1 massiv gefoltert, der P1 wurde (fälschlicherweise) eine Unterstützung der Rebellen mit Lebensmitteln unterstellt, konkret wurde er der Bekanntschaft mit einem gewissen "XXXX" verdächtigt. Nach der Freilassung vom Stützpunkt sollte die P1 als Informant für einen bestimmten Kadyrowzy (XXXX XXXX tätig sein und (vermeintliche) Rebellen verraten. Am 22.01.2013 wurde die P1 erneut verhaftet und mitgenommen, der Auftrag als Informant für die Kadyrowzy (vermeintliche) Rebellen zu verraten konkretisiert und die P1 gezwungen, zwei Formulare zu

unterschreiben. Die P1 konnte die Formulare vor Unterzeichnung nicht durchlesen, vermutet

aus dem Kontext der an ihn gerichteten Forderungen jedoch, dass es sich dabei um eine Art Verpflichtungserklärung zur Zusammenarbeit mit den Kadyrowzy gehandelt hat. Die P1 flüchtete zusammen mit den P2-4 noch am 23.01.2014 in ein Haus eines Verwandten in Urus Matan und dann am 28.01.2013 aus der Russischen Föderation, da es für die P1 schlichtweg keine Option war, andere, uU Unschuldige an die Kadyrow-Kräfte zu verraten und so diesen Verratenen Verhaftung, Folter etc. zu bescheren.

Da die P1 ihren von den Behörden auferlegten (schriftlichen) Verpflichtung zuwider nicht als Informant tätig wurde, sondern geflüchtet ist, hat der den gegen ihn bestehenden Verdacht der Unterstützung der Widerstandbewegung bestätigt und müsste er daher bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (zumindest) mit Verhaftung, Folter und einem unfairen Strafverfahren wegen eines Terrorismus-Straftatbestandes rechnen oder würde er gezwungen werden, gegen seinen Willen für die Behörden zu arbeiten - all dies von ihrer Intensität her Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK. Nach der Flucht der P1 wurde mehrmals an seinem letzten Wohnort (Wohnung seiner Mutter) nach ihm gefragt wie auch sein Bruder XXXX bedroht und zum Aufenthaltsort der P1 befragt wurde. Sein Bruder XXXX flüchtete daher zunächst nach Inguschetien, nachdem er auch dort nicht sicher war, in die Slowakei.

Dass der zweite Bruder der P1, XXXX, noch in Tschetschenien lebt, spricht nicht gegen die aktuelle Gefährdung der P1, da XXXX aufgrund seiner Invalidität keiner solchen Gefährdung wie XXXX bzw. die P1 ausgesetzt ist.

Für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der P1 und P2 spricht:

• Der Detailreichtum im Vorbringen v.a. der P1 aber auch der P2 und die Tatsache, dass das Vorbringen der P2 das der P1 stützt und sich die Vorbringen der beiden in keinem Punkt widersprechen. Die von der belangten Behörde in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides angeführten vermeintlichen Widersprüche sind entweder aktenwidrig (angebliche Verhaftung 2009 bzw. Verhaftung am 22.01.2013 gegen Mittag), wurden diese Aktenwidrigkeiten bereits in der Beschwerde gerügt bzw. sind sie nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der P zu erschüttern (vgl. hierzu im Detail die Ausführungen in der Beschwerde).

Nur der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen der P1, er sei am 19.09.2012 kurz nach Sonnenaufgang freigelassen worden, in Verbindung mit den Angaben der P2, die P1 sei am 19.09.2012 um ca. 11 Uhr nachhause gekommen, angemerkt, dass diese beiden Angaben keinesfalls widersprüchlich sind, da die P1 zwar in der Früh freigelassen wurde, dann aber erst den Weg nachhause zurücklegen musste und erst um ca. 11 Uhr dort ankam.

• Die Vielzahl an vorgelegten Beweismitteln:

Die medizinische Bestätigung vom 20.09.2012, die die im Rahmen der Anhaltung vom 18.09.2012-19.09.2012 erlittene Gehirnerschütterung bestätigt und damit die vorgebrachte Folter untermauert.

Die vorgelegte Bestätigung des XXXX vom 12.06.2013, wonach die P1 infolge traumatischer Erlebnisse im Herkunftsland eine Anpassungsstörung/Angst und depressive Reaktion entwickelt hat. Dies untermauert das Vorbringen der P1, im Herkunftsland gefoltert worden zu sein.

Der Zeitungsartikel der Zeitung "XXXX vom 24.04.2013, der das Vorbringen der P1, wonach sein Bruder XXXX nach seiner Flucht zum Aufenthaltsort der P1 befragt wurde, untermauert. Er belegt auch die Aktualität der Verfolgungsgefahr, weil dadurch das Vorbringen der P1, auch nach seiner Flucht habe Interesse an seiner Person bestanden, belegt.

Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Ladung für die P1 vom 12.07.2013, wonach die P1 als Beschuldigter in der Abteilung für Innere Angelegenheiten in XXXX, Inguschetien, erscheinen hätte sollen. Die Ladung wurde an den damaligen Aufenthaltsort seines Bruders XXXX in Inguschetien zugestellt, da die P1 auch dort vermutet wurde. Die Ladung belegt die Aktualität der Verfolgungsgefahr der P1 und den Umstand, dass der P1 keine relevante interne Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation zur Verfügung stünde.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2014 vorgelegte Führerschein der P1, wodurch die Identität der P1 bewiesen ist und die anderen vorgelegten Beweismittel noch an Beweiswert gewinnen.

Das auf Wunsch der P1 zur zusätzlichen Untermauerung seines Vorbringens mit gegenständlicher Stellungnahme in Vorlage gebrachte Video im Anhang. Dieses zeigt einen Nachrichtenbeitrag, in dem zwischen ca. Minute 5:42 und 5:59 der von der P1 genannte "XXXX" XXXX vorkommt (Person dessen Gesicht im Beitrag rot eingekreist wird). Der Beitrag bestätigt sowohl die Tätigkeit von XXXX für das tschetschenische Innenministerium bzw. für Kadyrow, seine Methoden (Unschuldige als vermeintliche Kämpfer hinzustellen) sowie seine starke Position innerhalb der Behörde (laut Beitrag habe XXXX die meisten "Resultate" im Sinne von gefassten [vermeintlichen] Kämpfern erzielt).

Bezüglich aller Beweismittel konnte die P1 nachvollziehbar und unter Vorlage von Originalkuverts darlegen, wie er sie erlangt hatte sowie logisch den Vorlagezeitpunkt im Verfahren begründen. Ebenso legte die P1 alle Dokumente im Original vor, Hinweise auf eine (Ver)Fälschung haben sich nicht ergeben. Bezüglich den Ausführungen in den BVwG-Länderfeststellungen unter Punkt 9.1. ("Echtheit von Dokumenten"), wonach es in Russland möglich sei, z.B. Vorladungen zu kaufen und Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, mitunter gefälschte Dokumente oder unwahre Zeitungsmeldungen zur Dokumentation staatlicher Repressionsmaßnahmen mit sich führen würden, wird folgendes angemerkt: Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die Unbedenklichkeit der von der P1 vorgelegten Beweismittel in Zweifel zu ziehen. Würde das BVwG dies doch auf dieser Grundlage tun, würde dies eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung darstellen (vgl. VwGH 20.01.1988, 87/03/019; 17.03.2011, 2008/01/0266; 28.06.2011, 2007/01/1018 ).

Für den Fall, dass das BVwG die Authentizität der Beweismittel bezweifelt, wird gestellt der Antrag auf Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchungen bezüglich der genannten Beweismittel zum Beweis der Authentizität der vorgelegten Beweismittel.

• Weiters untermauern die BVwG-Länderfeststellungen das Vorbringen der P durch folgenden Feststellungen:

Die Sicherheitskräfte, insbesondere unter dem Kommando Kadyrows (S. 10), gehen brutal und in vielen Fällen menschenrechtswidrig gegen (vermeintliche) Unterstützter von Widerstandskämpfern vor (S. 5, 10, 11, 13, 14); willkürliche Verhaftungen, Folter in Haft etc. sind häufig (S. 7, 16); im Fall des Vorwurfs von Unterstützungsleistungen an Rebellen ist wegen der weit verbreiteten Korruption im Justizbereich eher nicht mit einem fairen Verfahren zu rechnen (S. 13).

Vermeintliche frühere Unterstützer müssten sich gegenüber Kadyrow loyal zeigen und für die lokalen Sicherheitskräfte arbeiten (S. 13).

Die Rebellenbewegung besitzt nach wie vor Schlagkraft, was einen erzwungen Einsatz der P1 als Spion plausibel macht (S. 5, 7, 8).

Tschetschenische Sicherheitskräfte/ Kadyrowzy bestehen aus einem relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten (dies v. a. zum Umstand, dass die P1 nicht während des gesamten Verfahrens seine Verfolger mit "Kadyrowzy" bezeichnet hat), in XXXX tragen viele Sicherheitskräfte schwarz (wie von der P1 beschrieben) (S. 14).

• Die BVwG-Länderfeststellungen zeichnen ein ähnliches Bild wie die folgenden Länderberichte, auf die der Vollständigkeit halber und zur weiteren Untermauerung des Vorbringens der P verwiesen wird:

US Department of State, Country Report on Human Richts Practices 2013 - Russia, 27.02.2014 (abrufbar unter:

http://www.ecoi.net/local_link/270638/399498_de.html, abgerufen am 19.05.2014) zu den zahlreichen von Sicherheitsorganen speziell im Nordkaukasus begangen Menschenrechtsverletzungen, Folter und extralegalen Tötungen, im Zusammenhang mit dem Nordkaukasus-Konflikt politisch motivierten Entführungen, mangelnden rechtsstaatlichen Prinzipien in Gerichtsverfahren und zur allgemein nach wie vor weit verbreiteten Gewalt im Nordkaukasus im Zusammenhang mit dem dortigen Konflikt.

ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: 1) Lage von Personen, die im Ausland, insbesondere Europa, einen Asylantrag gestellt haben und in die Russische Föderation zurückkehren; 2) Was ist in den beiden Fällen der Tschetschenen geschehen, die Ende 2012 zurücküberstellt wurden [a-8327], 14.03.2013 (abrufbar unter:

http://www.ecoi.net/local_link/242760/366201_de.html, abgerufen am 19.05.2014) zur speziellen Gefährdung von tschetschenischen RückkehrerInnen und zum Vorkommen von Folter von zurückgekehrten TschetschenInnen, insbesondere von Personen, die bereits in der Vergangenheit (wie die P1) der Unterstützung von bewaffneten Gruppierungen verdächtigt wurden.

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit Kontakten zu den Mudschahed, 22.04.2013 (abrufbar unter:

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/tschetschenien/tschetschenien-verfolgung-von-personen-mit-kontakten-zu-den-mudschahed, abgerufen am 19.05.2014) ebenfalls zur besonderen Gefährdung von RückkehrerInnen, insbesondere von vermeintlichen Sympathisierenden von aufständischen Gruppen (Anm.: die Nicht-Kooperation im "Anti-Terrorkampf" der P1 mit den tschetschenischen Behörden wird von diesem mit Sympathisieren gleichgesetzt).

Für den Fall, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der P1 und P2 bestehen, wird weiters gestellt der Antrag, Ermittlungen in der Russischen Föderation bei dem im vorgelegten Zeitungsartikel vom 24.04.2013 erwähnten Rechtsschutzzentrum "XXXX", an das sich der Bruder der P1, XXXX, wegen der gegen ihn gerichteten und mit der P1 in Verbindung stehenden Verfolgungshandlungen gewandt hat, einzuholen, zum Beweis dafür, dass das Vorbringen der P1 den Tatsachen entspricht.

Gegen die Existenz einer relevanten und zumutbaren internen Fluchtalternative spricht:

Zunächst wird die Relevanz einer internen Fluchtalternative für die P1 (mit den P2-4) verneint. Denn nachdem die P1 auch in Inguschetien geladen wurde und sich damit die Kadyrowzy bereits in der Vergangenheit der Unterstützung anderer als der tschetschenischen Sicherheitskräfte bedient haben, ist anzunehmen, dass sie dies auch in Zukunft machen würden, um der P1 habhaft und werden. Jedenfalls wird die Zumutbarkeit einer internen Fluchtalternative bestritten, da die P ihren Wohnsitz aufgrund von Zuzugsbeschränkungen gegenüber KaukasierInnen und xenophobischen Anfeindungen nicht legalisieren könnten (bzw. davon abgesehen wegen der mit einer Registrierung verbundenen Gefahr, gefunden zu werden, nicht würden); die P haben keinen Familienanschluss außerhalb Tschetscheniens und wäre damit ein Leben in der Illegalität (ohne Zugang zur kostenlosen Gesundheitsversorgung, zum legalen Arbeitsmarkt etc.) jedenfalls unzumutbar.

In diesem Zusammenhang muss folgenden Punkten in den BVwG-Länderfeststellungen widersprochen werden:

• Widersprochen wird den Ausführungen, wonach die tschetschenischen Behörden Unterstützer einzelner Kämpfer nicht im gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden (S. 37).

• Widersprochen wird der Feststellung, ethnische Tschetschenen könnten sich in jedem anderen Teil Russlands niederlassen (S. 22).

• Widersprochen wird der Erklärung eines Vertreters des föderalen Ombudsmannes, wonach ihm keine Fällen bekannt seien, in denen russische Behörden auf Anfrage tschetschenischer Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung nach Tschetschenien zurücküberstellt hätten.

Hierzu wird betont, dass der föderale Ombudsmann oder seine Vertreter nicht als unabhängige, verlässliche Informationsquelle eingestuft werden könne. So auch die BVwG-Länderfeststellungen (S. 10), wonach der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft bezweifelt, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

• Widersprochen wird der Meinung eines Vertreters der Chechen and Social Cultural Association (S. 37), wonach es für die tschetschenischen Behörden unmöglich sei, low-profile-Unterstützer in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

• Widersprochen wird jenen Feststellungen, die ein Bild genereller Freiheit der Wohnsitznahme von TschetschenInnen innerhalb der Russischen Föderation zeichnen und wonach TschetschenInnen dieselben Rechte innerhalb der Russischen Föderation wie andere Russische Staatsbürger hätten (S. 35).

• Widersprochen wird der Feststellung, wonach medizinische Versorgung in der Russischen Föderation unabhängig von der Meldeadresse gewährt wird (einzige Quelle hierfür ist IOM).

Soeben genannten Feststellungen wird einerseits wegen der jeweils angeführten mangelnden Unabhängigkeit der Quellen (föderaler Ombudsmann, IOM etc.) widersprochen, andererseits weil die BVwG-Länderfeststellungen selbst auch anderslautende Feststellungen enthalten und insofern nicht eindeutig sind:

• Solange der Nordkaukasus-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe und leichte Opfer im Antiterrorkampf dar, sie werden manchmal gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren (S. 22) - dies muss ganz besonders für Rückkehrer wie den P1 gelten, der in der Vergangenheit bereits ins Visier der Sicherheitskräfte geraten ist und von dem bereits Spionage verlangt wurde.

• Der legale Zuzug von TschetschenInnen wird an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (S. 22 unten, S. 34) und haben Kaukasier größere Probleme als anderer Neuankömmlinge, überhaupt einen Vermieter zu finden (S. 23 oben). Ohne Verwandte sei es für TschetschenInnen schwierig, in andere Teile der Russischen Föderation zu ziehen (S. 33).

• TschetschenInnen seien in Kernrussland von Diskriminierungen am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie bei Gericht betroffen (S. 33). KaukasierInnen sind von Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus betroffen (S. 34), xenophobische Angriffe und Hassverbrechen zählten zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen (S. 10).

• Die Zuzugsbeschränkungen wirken sich in Verbindung mit der anti-kaukasischen Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von TschetschenInnen aus, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen (S. 34).

• Der Wohnsitz ist bei der zuständigen Stelle des Innenministeriums zu melden, dafür muss Wohnraum nachgewiesen werden (S. 33), wofür eine Bescheinigung des Vermieters notwendig ist (S. 34), die zu bekommen ist wiederum für TschetschenInnen oft schwierig (S. 23, 34). Ohne registrieren Wohnsitz besteht jedoch kein Zugang zum legalen Arbeitsmarkt, zum kostenlosen Gesundheitssystem etc. (S. 34), mangels Verwandten in anderen Teilen der Russischen Föderation (S.38) wäre eine nichtregistrierte Wohnsitznahme für die P jedenfalls unzumutbar.

• Eine verdächtige Person könne wegen der föderalen Struktur der Russischen Föderation im ganzen Land behördlich gesucht werden, es werde im Fall des Verdachts der Beteiligung an einer illegalen bewaffneten Gruppierung das russische föderale Justizwesen von den tschetschenischen Behörden in Anspruch genommen und würden verdächtige Unterstützer von illegalen bewaffneten Gruppierungen auch in anderen Regionen der Russischen Föderation gefunden werden (S. 36); es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken zur strafrechtlichen Verfolgung in Tschetschenien zurückgeschickt werden (S. 36); tatsächlich verfolgte Tschetschenen seien auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher (S. 37).

Aus den vorstehenden Gründen wird beantragt, den P den Status der Asylberechtigten zu gewähren.

Die getätigten Ausführungen werden hiermit zum Vorbringen der P erhoben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 02.02.2013, der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, der Beschwerde vom 05.03.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 07.02.2013 bzw. 15.02.2013, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 28.04.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer sind ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an. Sie stellten am 02.02.2013 jeweils Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren.

1.2. Als seinen Fluchtgrund hat der Erstbeschwerdeführer glaubwürdig Folgendes vorgebracht:

Der Erstbeschwerdeführer wurde erstmals am 18.09.2012 unter Gewaltanwendung von unbekannten uniformierten Personen aus seiner Wohnung mitgenommen. Es folgte eine eintägige Anhaltung an einem dem Erstbeschwerdeführer unbekannten Ort, in Zuge derer dieser wiederholt verhört, gefoltert, beschimpft und verhöhnt wurde. Man unterstellte ihm die Unterstützung der tschetschenischen Widerstandsbewegung durch Versorgung der Kämpfer mit Lebensmitteln sowie die Bekanntschaft zu einem gewissen "XXXX". Durch die Misshandlungen trug der Erstbeschwerdeführer insbesondere eine Gehirnerschütterung und zahlreiche Blutergüsse davon.

Im weiteren Verlauf wurden der Erstbeschwerdeführer und fünf seiner Freunde am 25.10.2012 neuerlich entführt. Die Männer wurden zu einem Militär- bzw. Kadayrowzy-Stützpunkt gebracht und dazu gezwungen, dort verschiedene Arbeiten zu verrichten, insbesondere wurde der Erstbeschwerdeführer dazu eingesetzt, Kämpfer im Wald aufzuspüren. Nach einer fast dreimonatigen Zwangsausbildung wurde der Erstbeschwerdeführer am 20.01.2013 unter der Bedingung, dass der Kontakt aufrecht bleibe und der Erstbeschwerdeführer künftig als Informant Angehörige der Widerstandsbewegung an die Behörden zu verraten habe, freigelassen.

Der Erstbeschwerdeführer kehrte in die Wohnung seiner Mutter zurück, wo seit der ersten Festnahme des Genannten auch dessen Frau und Kinder lebten. Am 22.01.2013 wurde die Wohnung von unbekannten Behördenvertretern aufgesucht, welche den Erstbeschwerdeführer abermals dazu zwangen, sie zu begleiten. Nachdem man diesen übernacht in eine Zelle gesperrt hatte, wurde diesem am darauffolgenden Tag bekanntgegeben, dass er künftig als Spitzel für die Behörden arbeiten müsse. Im Falle seines Untertauchens habe seine Familie mit Problemen zu rechnen. Der Erstbeschwerdeführer wurde dazu angehalten, Formulare zu unterschreiben, welche ihn - wie er annehme - zu der genannten Zusammenarbeit verpflichteten. Der Erstbeschwerdeführer unterzeichnete diese, ohne sich mit deren Inhalt genauer auseinandergesetzt zu haben, um möglichst schnell freizukommen.

Zurück in der Wohnung seiner Mutter in XXXX informierte er seine Familie darüber, dass er gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern untertauchen müsse. Noch am Tag der Freilassung verließen die Erst- bis Viertbeschwerdeführer ihren Heimatort und fuhren nach XXXX, wo sie sich für die Zeit, welche für die Organisation ihrer Ausreise benötigt wurde, in einem leerstehenden Haus eines Verwandten versteckt hielten. Am 28.01.2013 verließ die Familie ihr Herkunftsland und reiste schlepperunterstützt nach Österreich.

Nach Ausreise des Erstbeschwerdeführers wurde im Herkunftsstaat weiterhin nach diesem gesucht, wodurch schließlich auch dessen älterer Bruder zu einem Verlassen seines Heimatlandes gezwungen wurden. Der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers wurde ab dem 29.01.2013 wiederholt von Behördenvertretern entführt und nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers befragt und bedroht. Zuletzt sah sich auch der Bruder daher gezwungen, den Herkunftsstaat zu verlassen und hält sich nunmehr seit August 2013 in der Slowakei auf.

Festgestellt wird daher, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund der ihm unterstellten Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes in das Blickfeld tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten ist und bereits vor seiner Ausreise erheblichen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen ist, weshalb unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr des Erstbeschwerdeführers nach Tschetschenien bzw. in die Russische Föderation - unter der Berücksichtig dass dieser auch nach seiner Ausreise weiterhin behördlich gesucht wurde ? maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Erstbeschwerdeführer weitere Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität zu befürchten hätte.

1.3. In Bezug auf die Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen konnten keine individuellen Fluchtgründe festgestellt werden.

1.4. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und den Beschwerdeführern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überreichten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen die Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahmen. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich die im vorliegenden Fall relevante Situation.

Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Innerstaatlichen Fluchtalternative und zur Lage von Rückkehrern wird Folgendes festgestellt:

(...)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 , 24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).

2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.

(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)

Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.

(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir XXXX unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.

Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.

Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).

Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 XXXX und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in XXXX vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.

Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.

Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.

(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;

Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:

"Widerliche Verbrechen",

http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;

Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)

Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.

(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)

Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.

Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau (9.2013):

Asylländerbericht Russische Föderation)

Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)

(...)

2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.

Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.5. Sicherheitsbehörden

In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt XXXX zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen XXXXs auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.

(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):

Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).

Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.

(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)

Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.

Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.

(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).

2.3.6. Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

3. Versorgungslage

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens XXXX ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.

Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in XXXX betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca.

6. 559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt XXXX verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu XXXX ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen. (BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in XXXX allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.

Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.

(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (XXXX), in dem XXXX" XXXXund im XXXXbehandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar. (SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)

3.5. Rückkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von XXXX abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.

(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen XXXX zu propagieren.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)

Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".

Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).

Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.

Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.

Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden

Maßnahmen genutzt werden:

Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.

Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung

Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.

Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.

(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,

http://www.iomvienna.at/de/?option=com_contentview=articleid=545:unterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetscheniencatid=92:unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreichItemid=143lang=de; Zugriff 12.12.2013)

Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach XXXX mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

(...)

3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.

Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.

Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt XXXX zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen XXXX("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.

(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)

Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.

Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.

(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. (Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt. (ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)

(...)

6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)

Die Kontrollposten der russischen Armee in XXXX gibt es nicht mehr.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.

Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)

Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.

(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)

Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.

Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.

(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)

IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.

KXXXX Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. KXXXX Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.

Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.

Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.

Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).

(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)

Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.

(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,

http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

(...)

9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die getroffenen Feststellungen zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien und zu den von vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Identität der Beschwerdeführer gründen sich auf den im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer vorgelegten russischen Führerschein sowie auf das glaubhafte Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den durch den Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen, detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des Erstbeschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2014, im Rahmen welcher der Erstbeschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ und dessen Angaben von der Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt wurden.

Die Angaben des Erstbeschwerdeführers erwiesen sich im Kernvorbringen als widerspruchsfrei und lassen sich mit den Feststellungen zur Situation in Tschetschenien durchaus in Einklang bringen. Der Erstbeschwerdeführer hat sowohl seine erste Festnahme am 18.09.2012 und die dabei erlittenen Misshandlungen, als auch seine mehrmonatige Anhaltung und Zwangsausbildung an einem Militär- bzw. Kadyrowzy-Stützpunkt sowie die unmittelbar vor seiner Ausreise erfolgte erneute behördliche Anhaltung, im Rahmen derer zu einer künftigen Zusammenarbeit mit den Behörden als Informant gezwungen wurde, überzeugend zu schildern vermocht und gelang es ihm dabei, die Beweggründe, welche ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates veranlassten, in klarer und nachvollziehbarer Weise darzustellen. Auch vermochte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht überaus detailreich darzulegen und die an ihn gerichteten Zwischenfragen spontan und nachvollziehbar zu beantworten. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der in diesem Verfahren herangezogenen Länderfeststellungen über gravierende Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien ? vor allem durch willkürliche Festnahmen und Anhaltungen sowie Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, über die weitgehend übereinstimmend von staatlichen und nichtstaatlichen Quellen berichtet wird ? auch durchaus plausibel. Überdies stimmten die Aussagen des Erstbeschwerdeführers mit jenen der Zweitbeschwerdeführerin in allen maßgeblichen Belangen überein.

Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers konnte ferner durch die Vorlage von mehreren Beweismitteln untermauert werden, deren Echtheit nicht widerlegt werden konnte. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers werden insbesondere durch einen Bericht einer inguschetischen Wochenzeitung vom 24.04.2013 gestützt, welcher die Vorfälle rund um den älteren Bruder des Erstbeschwerdeführers vor dem Hintergrund der behördlichen Suche nach letztgenanntem behandelt. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren brachte der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus ein ärztliches Schreiben vom 20.09.2012 hinsichtlich der im Zuge seiner ersten Festnahme erlittenen Verletzungen vor. Desweiteren wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine an den Ertsbeschwerdeführer adressierte behördliche Ladung vorgelegt, welche an die (ehemalige) Adresse des älteren Bruders in Inguschetien gesandt worden war.

Aus dem Umstand, dass unmittelbar nach Ausreise des Erstbeschwerdeführers über mehrere Monate hinweg ? unter Gewaltanwendung und Drohungen gegen seinen älteren Bruder ? nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht wurde, kann geschlossen werden, dass die Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell und von erheblicher Intensität ist.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben des Erstbeschwerdeführers - sowie die darauf Bezug nehmenden Angaben der Zweitbeschwerdeführerin ? seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen; der Erstbeschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.

Zudem muss angemerkt werden, dass bereits das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien vor der ersten Instanz detailliert und weitestgehend widerspruchsfrei war und die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, welche die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf vage, divergierende Angaben stützen bereits auf Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens nicht als nachvollziehbar angesehen werden können. Die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid beruhen zudem teils auf aktenwidrigen Annahmen (etwa hinsichtlich des Zeitpunktes der ersten Festnahme des Erstbeschwerdeführers, der fehlenden Beschreibungen der Autofahrten, welche auf dessen Festnahmen folgten, des Verkaufs des Wohnhauses in einem mehrmonatigen Zeitraum bis zur Ausreise, der angeblichen Rückkehr nach der letzten Festnahme um die Mittagszeit, sowie der Frage, wer sich zum Zeitpunkt der letzten Festnahme aller im Vorraum der Wohnung seiner Mutter befunden habe). Wird die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers seitens der belangten Behörde zudem auf dessen detailarme und vage Schilderungen zurückgeführt und diesbezüglich auf die Seiten 5 bis 7 des Einvernahmeprotokolles verwiesen, auf welchen eine freie Wiedergabe seiner Ausreisegründe ohne protokollierte Zwischenfrage zu finden ist, so kann dies ebenso wenig nachvollzogen werden, wie das gegen die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers sprechende Argument der Behörde, der Genannte habe bestimmte Details erst auf Nachfrage genannt. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, den Sachverhalt im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit durch konkrete Nachfragen in Erfahrung zu bringen und etwaige Unklarheiten und Widersprüche auf diesem Wege einer Klärung zuzuführen.

Aufgrund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Beweismaß sind die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände jedenfalls gerecht geworden.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe behauptet wurden und auch keine sonstigen diesbezüglichen Hinweise im Laufe des Verfahrens zu Tage getreten sind.

2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

3.2. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien am 02.02.2013 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.

3.3. Wie bereits vom Bundesasylamt festgestellt, liegt hinsichtlich der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter der Voraussetzung der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 MRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden somit zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar

sein.

Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm. 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.5. Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Erstbeschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.

Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ? aufgrund des Umstandes, dass es bereits dreimal zu Anhaltungen des Erstbeschwerdeführers durch Sicherheitskräfte gekommen ist, dieser sich zuletzt gegen seinen Willen zu einer Zusammenarbeit bzw. Informantentätigkeit für selbige verpflichtete und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch nach dessen Ausreise über einen längeren Zeitraum hinweg unter Bedrohung von Angehörigen nach diesem gesucht wurde und zuletzt eine Ladung als Beschuldigter an ihn erging ? weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen von russischen und pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften ausgesetzt wäre.

Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen. Insbesondere der Umstand, dass eine an den Erstbeschwerdeführer gerichtete behördliche Ladung an die ehemalige Adresse seines älteren Bruders in Inguschetien adressiert wurde, lässt im konkreten Fall den Schluss zu, dass der Erstbeschwerdeführer auch außerhalb des Gebietes Tschetscheniens nicht vor behördlichen Verfolgungshandlungen sicher wäre.

Der Erstbeschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Erstbeschwerdeführers festzustellen.

3.6. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern konnte den Genannten im vorliegenden Fall mangels Vorliegen individueller Fluchtgründe der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 jeweils nicht auf originärem Wege zuerkannt werden.

Wie bereits oben unter Punkt II.1.1. festgestellt ist die Zweitbeschwerdeführerin die Ehegattin und sind die Dritt- und Viertbeschwerdeführer die minderjährigen Söhne des Erstbeschwerdeführers, welchem mit gegenständlichem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, Asyl gewährt und bezüglich dessen festgestellt wurde, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da dem Erstbeschwerdeführer durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, das stärkste Recht gewährt wurde, haben die Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen als dessen Familienangehörige gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten.

Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Erstbeschwerdeführer ein Familienleben mit den antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war den Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass diesen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die Entscheidung ausschließlich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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