L517 2011729-1•BVwG L517 2011729-1
L517 2011729-1Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2014
Grad der Behinderung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Revision zulässig, Sachverständigengutachten, Widerspruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 30.07.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 30.07.2014, Zl.XXXX, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am 08.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge bP genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Am 25.04.2012 wurde eine fachärztliche Begutachtung vorgenommen sowie ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 25.04.2012).
Mit Bescheid des Bundessozialamtes, XXXX (mit 01.06.2014 als Sozialministeriumservice bezeichnet und in Folge belangte BehördebB genannt), vom 08.08.2012 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 vH beträgt und die bP ab 12.03.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Am 01.07.2014 wurde im Rahmen einer amtswegig in Auftrag gegebenen medizinischen Nachuntersuchung eine fachärztliche Begutachtung durchgeführt und ein diesbezügliches Sachverständigengutachten erstellt (datiert mit 01.07.2014).
Mit Schreiben der bB vom 15.07.2014 wurde die bP zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.
Am 29.07.2014 langte die Stellungnahme der bP bei der Erstinstanz ein.
Mit Bescheid der bB vom 30.07.2014 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung nur mehr 40 vH beträgt und die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt.
Am 05.09.2014 langte die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB bei der Erstinstanz ein.
Am 09.09.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 08.03.2012 stellte die bP bei der bB einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF und legte diesem nachfolgende medizinische Unterlagen bzw. Befunde bei:
Auszug aus der Krankengeschichte vom 08.03.2014 (Abl. 5-9)
Die bP wurde in der Folge am 25.04.2012 im Auftrag der bB zur ärztlichen Untersuchung bei einem Arzt für Allgemeinmedizin eingeladen und ein Bezug nehmendes Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung erstellt (datiert mit 24.02.2014), welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
".....
Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 25.04.2012:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. GdB %
1
2 Fußdeformität linker Vorfuß, rechts Amputation im Sprunggelenksbereich mit Stumpfprothese nach Pirogoff
.
Narben linker Mittel- bis Vorfuß mit Ulcus und Funktionsbehinderung
30%
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
1: Aufgrund der derzeitigen Situation des Beinstumpfes rechts mit Prothesenversorgung und deutlicher Atrophie der Unterschenkelmuskulatur- links dzt. noch Zustand bei Teilbelastung nach Mehrfachoperationen und Hautdeckungen mit hochgradiger Funktionseinschränkung bds.
60%.
2: Aufgrund des noch bestehenden Ulcus mit Narbenbildung und Funktionsstörung ausgeprägt
30%.
Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht.
Begründung: als führend gilt Nr. 1 entsprechend des Stumpfes rechts im Sprunggelenksbereich sowie der multiplen Vorfußoperationen mit dzt. noch massiver Gehbeeinträchtigung und Funktionsstörung, wobei Nr. 2 mit lfd. Verbandwechsel und Teilbelastung sowie Narbenzügen um eine Stufe auf 70% erhöht.
Nachuntersuchung in 2 Jahren, weil Verlaufskontrolle und Reha-Zeit
Mit Bescheid der bB vom 08.08.2012 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 vH beträgt und die bP ab 12.03.2012 (Zeitpunkt des Einlangens des Antrages) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Am 01.07.2014 wurde im Rahmen einer amtswegig in Auftrag gegebenen medizinischen Nachuntersuchung eine fachärztliche Begutachtung durch einen Facharzt für Unfallchirurgie durchgeführt und ein diesbezügliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung erstellt (datiert mit 01.07.2014), welches nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
".....
Ärztliches Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010):
Derzeitige Beschwerden:
Es bestehen noch Restbeschwerden im Bereich des linken Fußes, er hätte noch Schmerzen bei Belastung, Belastung ist mit 2 Stunden eingeschränkt, er könne maximal 2 km gehen. Gegen den Abend zu bestünde eine gewisse Schwellneigung. Ähnliche Beschwerden bestünden von Seiten des rechten Stumpfes. Es bestünde auch eine Kälteempfindlichkeit. Er würde viel schwitzen, er hätte auch eine gewisse Urge-Symptomatik beim Wasserlassen. Sonst keine weiteren Angaben.
Behandlung/en/ Medikamente/ Hilfsmittel
Lediglich orthopädische Schuhversorgung, keine Medikamente
Status (Kopf/ Fußschema)- Fachstatus:
...
Untere Extremitäten: nach Abnahme der Unterschenkelprothese: Pirogow rechts, Verkürzung des rechten Beines etwa 3 cm, Verbreiterung des linken Fußes nach Teilamputation der großen Zehe, leicht eingesunkene zentrale Narbe über dem medialen Mittelfuß, kein querer Kompressionsschmerz, derzeit keine Phantomschmerzen angegeben. Das übrige Gelenksspiel proximal unauffällig, kein Hinweis auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd.
Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos. Nr. GdB %
1
2 Fußamputation rechts
Begründung gute Belastbarkeit, Unterschenkelprothese, mäßige Gangbildveränderung, laut Definition genügende Funktionstüchtigkeit des Stumpfes
Teilamputation der linken großen Zehe
Begründung Restbeschwerden bei Belastung 02.05.46
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende Position wird wegen Geringfügigkeit der 2. Diagnose nicht negativ beeinflusst
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Alle anderen im Akt angegebenen Beschwerden bedingen keine Beeinflussung bzw. haben keinen Krankheitswert
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Herabsetzung führende Diagnose, mittlerweile zufrieden stellende Versorgung, sehr gutes Stumpf-Ergebnis, nur minimale Gangbildveränderung, kaum noch Beeinflussung durch Teilamputation der linken großen Zehe, insgesamt sehr gute Gehstrecke und Belastbarkeit, Unterschenkelprothese dient nur zur suffizienten Schuhversorgung, Belastung wäre auch ohne diese gut möglich, Antragsteller arbeitet als Kraftfahrer
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Es wurden alle Zusatzeintragungen verneint (u.a. "Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial", "Der Untersuchte ist Prothesenträger"...)
Mit Schreiben der bB vom 15.07.2014 wurde die bP zur Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme aufgefordert.
Am 29.07.2014 langte die Stellungnahme der bP bei der Erstinstanz ein, in der die bP sinngemäß ausführte, dass sie mit dem Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens nicht einverstanden sei und sie um einen Vergleich des neuen Gutachtens zum Vorgutachten ersuche. Die bP trage am rechten Bein eine Prothese, beim linken Fuß wären Sprunggelenk und Vorfuß funktionseingeschränkt. Eine körperliche Verbesserung, wie sie im aktuellen Gutachten angeführt wird, sei im Wesentlichen nicht eingetreten.
Mit Bescheid vom 30.07.2014 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung nur mehr 40 vH beträgt und die bP die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt.
Am 05.09.2014 langte die Beschwerde der bP gegen den Bescheid der bB samt zwei medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.03.2013 und vom 25.11.2013 (beide von Fachärzten für Unfallchirurgie), mit jeweils nachfolgend sinngemäß zusammengefasstem relevanten Inhalt, bei der Erstinstanz ein:
Die bP sei am 12.12.2011 von einem LKW mit dem rechten Vorderrad an beiden Füßen überrollt und dabei schwer verletzt worden. Aufgrund der schweren Quetschverletzungen im Bereich des rechten Fußes habe dieser amputiert werden müssen, weshalb die bP an einem Totalverlust des rechten Fußes mit "Pirogoff-Stumpf" sowie einer Teilamputation der linken Großzehe und einer funktionellen Versteifung der übrigen Zehen leide. Darüber hinaus leide die bP auch an einer nicht unfallkausalen Arthrose im Bereich des linken Beines nach Kellgren III, womit eine erhebliche Beugeeinschränkung des linken Kniegelenks verbunden sei. Weiters führt die bP aus, dass ihr ein Osteosynthesematerial implantiert worden sei und sie letztlich auch eine Fußprothese tragen müsse. Auch wenn es zu einer geringfügigen gesundheitlichen Verbesserung bei der bP gekommen sei, leide sie nach wie vor an einer hochgradigen Beeinträchtigung des Gangbildes, wobei eine Fortbewegung nur mit verordneten Heilbehelfen möglich sei. Aus den der Beschwerde beigelegten medizinischen Gutachten sei die Richtigkeit der in der Beschwerde angeführten Verletzungen und Beschwerden belegt. Das von der Erstinstanz zuletzt eingeholte Gutachten widerspreche seinem Inhalt nach nicht nur den beiden, von der bP beigebrachten Gutachten, sondern wäre auch in sich widersprüchlich. Dazu führt die bP näher aus, dass auf Seite 5 des bekämpften Gutachtens unrichtigerweise angeführt sei, dass die bP kein Osteosynthesematerial trage und über keine Prothese verfüge. Diese Feststellungen seien krass widersprüchlich zu den beiden von der bP vorgebrachten Gutachten. Aus diesen gehe hervor, dass bei der bP sowohl Osteosynthesematerial implantiert sei und sie darüber hinaus eine Fußprothese tragen müsse, wobei dies naturgemäß zu einer dauernden erheblichen Bewegungseinschränkung führe, die sich auch in Zukunft nicht bessern würde.
Weiters führt die bP aus, dass die Untersuchung beim Sachverständigen, welcher von der Erstbehörde bestellt wurde, lediglich 15 Minuten in Anspruch genommen habe und bereits daraus abgeleitet werden könne, dass innerhalb dieser kurzen Zeitspanne keine genaue und eingehende Untersuchung der bP erfolgt sei. Das gegenständliche Gutachten sei im Vergleich zu den anderen zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen unschlüssig und hätte dies die Erstbehörde erkennen müssen. Aufgrund dieses Widerspruches hätte die Behörde nach Ansicht der bP von Amts wegen ein neues medizinisches Gutachten einholen müssen, um den tatsächlichen Grad der Behinderung der bP einschätzen zu können. Durch die Nichteinholung des erforderlichen neuen Sachverständigengutachtens sei die bP jedenfalls in ihrem subjektiven Recht auf ein faires gesetzmäßiges Verfahren verletzt. Die bP beantrage daher die Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens sowie eine Umbestellung des zuletzt begutachtenden Sachverständigen aus Gründen der Objektivität.
Das beigebrachte Gutachten vom 22.03.2013 weist folgenden relevanten Inhalt auf:
"....
Diagnosen:
Quetschverletzung beide Vorfüße
Wadenbeinbruch links
Bruch des Würfelbeines links
basisnaher Bruch des 1. - 3. Mittelfußknochens links Verrenkung der Fußwurzelmittelfußgelenke 4 und 5 Verrenkung des Großzehengrundgelenkes und Mittelgelenkes der 2. Zehe links
Innenknöchel- und Außenknöchelbruch rechts
circuläre Rissquetschwunde im Bereich des Chopard-Gelenkes mit Abriss der Strecksehnen 3 und 4 rechts
ansatznaher Ausriss der Tibialis anterior-Sehne rechts Abriss der Arteria dorsalis pedis rechts
Lisfranc'sche Luxation und Luxation aller
Tarsophalangeälgelenke 1 - 5 rechts
Die schwere Verletzung des rechten Fußes machte nach mehreren Eingriffen die Amputation des Fußes erforderlich.
Es Wurde ein so genannter Pirogoff-Stumpf gebildet, was bedeutet, dass nur ein kleiner Teil des Fersenbeines zur Verlängerung des Fußes verblieben ist.
Diesbezüglich erfolgte eine entsprechende prothetische Versorgung.
Am linken Vorfuß wurden mehrfache Operationen durchgeführt siehe Anamnese des Gutachtens - durch ein Infektgeschehen war die Teilamputation der Großzehe erforderlich.
Es erfolgten zwei RZ-Behandlungen durch die AUVA.
Zum Untersuchungszeitpunkt sind nachstehende Unfallverletzungsfolgen objektivierbar:
Verlust des rechten Fußes und Pirogoff-Stumpfbildung mit prothetischer Versorgung - blande Wundverhältnisse, gute Weichteildeckung
Einschränkung der Gangleistung
Spreizfußbildung und Senkfußbildung links
Stumpf an der Großzehengrundgelenksgegend links (Amputation unter der Rolle des Grundgliedes)
Operationsnarben am linken Sprunggelenk und Fuß mit Vollhauttransplantaten
Narbe links nach Transplantatentfernung
Untersuchungsschmerz an der Knöchel- und Fußregion links
deutliche Bewegungseinschränkungen sämtlicher Zehen links
Versteifung der Fußwurzelmittelfußgelenke durch posttraumatische Arthrose
relative Verschmächtigung der Wade links
ausgeprägte Verschmächtigung der Wade rechts
röntgenologisch günstige Verhältnisse nach Pirogoff-Stumpfbildung mit zwei Schrauben und Beilagscheiben knöcherne Durchbauung
Formveränderungen und Arthrosen im Bereich des linken Fußwurzelmittelfußgelenkes und auch an der Fußwurzel Amputation der Großzehe unter der Rolle des Grundgliedes mit ausgeprägten Destruktionen des Grundgelenkes
Teilverrenkung und Arthrose des Mittelgelenkes der 2.
Zehe links
knöchern verheilte Außenknöchelfraktur links - mit Platte versorgt ohne arthrotische Veränderungen am linken oberen und unteren Sprunggelenk
Bezüglich des linken Beines ist festzustellen, dass eine Arthrose nach Kellgren III besteht und auch eine Beugeeinschränkung des linken Kniegelenkes.
Es handelt sich hierbei um die Folgen einer Meniskusoperation mit postoperativem:Infekt aus dem Jahre ca. 1978.
Die Veränderungen am linken Kniegelenk entsprechen einer 15%igen Beinwertminderung im Sinne einer Vorinvalidität."
Das beigebrachte Gutachten vom 25.11.2013 weist folgenden relevanten Inhalt auf:
"....
Beurteilung von Spät- und Dauerfolgen:
Im Bereich beider unterer Extremitäten sind nicht unwesentliche Dauerfolgen verblieben. Es besteht auf der rechten Seite ein Totalverlust des rechten Fußes mit Pirogoff-Stumpf und auf der linken Seite eine Teilamputation der Großzehe sowie funktionelle Versteifung der übrigen Zehen mit Hautdefekt und Meshgraft- Bildung.
Die funktionelle Beeinträchtigung durch die aufgetretenen Extremitätenverluste ist in einer Größenordnung von etwa 50% Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Richtlinien der AUVA einzuschätzen."
Am 09.09.2014 langte der Akt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, durch Einholung eines Versicherungsdatenauszuges bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.
Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG hat in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat zu entscheiden.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Dies auch unter dem Aspekt, dass, um eine Entscheidung in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren treffen zu können, vorher vom Bundesverwaltungsgericht noch notwendige ergänzende Ermittlungen durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten vorzunehmen wären. Dementsprechend würde es das Verfahren iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht beschleunigen und auch keine Kostenersparnis mit sich bringen. Die Behörde ist in diesem Fall an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es in Verfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gegenständliche Entscheidungsform stellt nach Ansicht des ho. Gerichtes ein verfahrensökonomisches Instrument, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche verfahrensbeschleunigende Wirkung dar, welches generell vorab durch die Behörde zu prüfen und einzelfallbezogen in Betracht zu ziehen wäre.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 19b Abs. 1 BEinstG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich u.a. aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des BEinstG. Laut § 19b Abs. 1 BEinstG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung.
Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 19b Abs. 1 BEinstG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.
3.3. Laut Beschwerdevorbringen der bP beinhaltet das angefochtene Gutachten unrichtige Ausführungen im Bereich der Zusatzeintragungen und weist darüber hinaus unschlüssige Feststellungen auf.
Diesbezüglich weist das erkennende Gericht darauf hin, dass sich im Vergleich mit dem Vorgutachten vom 25.04.2012, aber auch im Hinblick auf die im Rahmen der Beschwerde von der bP beigebrachten medizinischen Gutachten, einige Unstimmigkeiten erkennen lassen.
Zum einen wurde in dem Gutachten vom 01.07.2014 nur mangelhaft und nicht nachvollziehbar begründet, warum die Einschätzungen der Funktionseinschränkung unter der Lfd. Nr. 1 im Vergleich zum Vorgutachten geändert wurden und demzufolge erheblich geringer ausgefallen sind. Zum anderen wurde nicht begründet, warum die Lfd. Nr. 2 des Vorgutachtens gänzlich nicht mehr eingeschätzt wurde.
Weiters weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die pauschale Angabe des Gutachters, dass alle anderen im Akt angegebenen Beschwerden keine Beeinflussungen bedingen würden bzw. diese keinen Krankheitswert aufweisen würden, insofern als unzureichend anzusehen ist, als aus dieser Formulierung nicht zu erkennen ist, ob der begutachtende Mediziner alle im Akt angeführten Leiden auch tatsächlich berücksichtigt hat.
Diesbezügliche Zweifel seitens des Gerichtes ergeben sich nicht zuletzt auch aus der offensichtlichen Fehleinschätzung des Gutachters hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vornahme von zumindest nachfolgenden beiden Zusatzeintragungen: "Der Untersuchte ist Träger von Osteosynthesematerial" und "Der Untersuchte ist Prothesenträger". Die Bezug nehmenden Voraussetzungen lassen sich sowohl im Vergleich mit dem Vorgutachten, aber auch aus den von der bP beigebrachten medizinischen Unterlagen und ihrer Krankengeschichte, aus welcher eindeutig die Implantation von Ostheosynthesematerial als auch die Prothesenversorgung der bP hervorgeht, erkennen.
Der Gutachter verneinte diesbezüglich das Vorliegen sämtlicher Leiden, welche eine Zusatzeintragung erfordern könnten, darunter eben auch, dass der Untersuchte Träger von Osteosynthesematerial und Prothesenträger sei. Diese Einschätzung ist widersprüchlich zu den genannten, im Akt befindlichen, medizinischen Unterlagen, jedoch widerspricht sich damit das Gutachten auch in sich selbst, da es zuvor vor allem Bezug auf die Prothese der bP nimmt.
Darüber hinaus mangelt es aus Sicht des erkennenden Gerichtes im gegenständlichen Gutachten, aber auch im Vorgutachten an einer Bezugnahme auf der von der bP ins Treffen geführte Arthrose nach Kellgren III und auf die Beugeeinschränkung des linken Knies, welche laut Gutachten der bP vom 22.03.2013 Folgen einer Meniskusoperation mit postoperativem Infekt aus dem Jahre ca. 1978 darstellen. Gegenständliche Leiden wurden von den begutachtenden Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren nicht festgestellt. Es ist nach Ansicht des ho. Gerichtes jedoch nicht auszuschließen, dass diese, in einer wie immer gearteten Weise, Einfluss auf die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung haben.
Aufgrund obiger Ausführungen ist das von der Erstbehörde beauftragte und im Rahmen der Beschwerde der bP bekämpfte Sachverständigengutachten vom 01.07.2014 nicht schlüssig und wurde der, dem Bescheid zugrunde liegende, Sachverhalt von der Erstbehörde dahingehend unzureichend ermittelt, als diese zumindest zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des begutachtenden Mediziners hinsichtlich seiner nicht schlüssigen Annahmen angehalten gewesen wäre bzw. zur Einholung eines neuen Gutachtens zur Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung, vor allem zur Abklärung der offensichtlich falsch oder nicht berücksichtigten Leiden durch den letzten Sachverständigen in Zusammenschau mit den von der bP beigebrachten medizinischen Unterlagen.
Demzufolge leidet das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren an einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt.
Aus den angeführten Erwägungen ist das Ermittlungsverfahren der bB mangelhaft und sind vor allem mangels Nachvollziehbarkeit des angeführten Gutachtens vom 01.07.2014 weitreichendere Ermittlungen zu führen und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung durch die Erstbehörde zu berücksichtigen.
Diesbezüglich sei im Speziellen auf die Entscheidung des VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2004/09/0124, hingewiesen, die besagt, dass Gegenstand der Gesamteinschätzung die durch das Zusammenwirken mehrerer Leiden bzw. Leidensmomente bewirkte Beeinträchtigung der gesamten körperlichen und seelischen Beschaffenheit des Behinderten in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben ist.
Steht der maßgebliche Sachverhalt fest oder ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Berücksichtigung der weiteren Beweismittel wird die Einholung eines weiteren (fachärztlichen) Sachverständigengutachtens bzw. die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch den von der bB beauftragten Sachverständigen erforderlich machen. Der Sachverhalt steht daher nicht abschließend fest.
Wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hierzu führt der VwGH aus, dass angesichts des in § 28 VwGVG 2014 insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG 2014 verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im
§ 28 VwGVG 2014 insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063)
Obig angeführte Ermittlungsmängel liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes vor allem auch dann vor, wenn sich die erstinstanzliche Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten stützt, welches, wie im gegenständlichen Fall, offensichtlich widersprüchliche Einschätzungen enthält und inhaltlich lückenhaft und unschlüssig ist. Aufgrund der noch erforderlichen Ermittlungen ist von der Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens bzw. zumindest der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch den von der bB beauftragten Sachverständigen auszugehen, um den Sachverhalt im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abschließend beurteilen zu können und bedarf es diesbezüglich einer Zurückverweisung an die bB.
Durch die Zurückverweisung wird die Rechtssache nicht materiell erledigt, sondern es handelt sich um eine prozessuale Entscheidung. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senats und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues und der verfügbaren Infrastruktur des BVwG und des Sozialministeriumservice eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des
§ 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die bB die weiteren vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen haben, wobei die Einholung eines weiteren (fachärztlichen) Sachverständigengutachtens bzw. einer ergänzenden Stellungnahme des von der bB beauftragten Sachverständigen als unumgänglich erachtet wird.
Da die gegenständliche Rechtssache für eine materielle Entscheidung mangels hinreichend feststehenden Sachverhaltes und mangels einer zeit- oder kosteneffizienteren Ergänzungsmöglichkeit durch das erkennende Gericht für den Senat noch nicht verhandlungs- bzw. entscheidungsreif war, ergibt sich die Zuständigkeit für diese Zurückverweisung als Einzelrichter und ist unter Zugrundelegung der oben angeführten Erwägungen der Bescheid nach § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur neuerlichen Erlassung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
3.4. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall stand bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen konnte.
3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall die Entscheidung als Einzelrichter gemäß § 6 BVwGG iVm § 28 Abs. 3 VwGVG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diesbezüglich liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes Gründe vor, insbesondere aufgrund der im
§ 19b Abs 1 BEinstG normierten Senatszuständigkeit, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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