L515 1317327-2•BVwG L515 1317327-2
L515 1317327-2Tribunal Administrativo Federal6 de out. de 2014
Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Wehrdienstverweigerung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2011, Zl. 11 02.494-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher türkischer Staatsangehöriger der Republik Türkei ("Türkei") und brachte erstmals nach rechtswidriger Einreise am 6.10.2007 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher wegen der Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des Antrages rechtskräftig abgewiesen wurde. Eine Überstellung nach Slowenien konnte nicht durchgeführt werden, weil die bP zu diesem Zeitpunkt nicht mehr greifbar war.
Zum damaligen Antrag gab die bP an, bereits im Jahr 2002 in Deutschland einen Asylantrag gestellt zu haben. Ende 2005 sei sie jedoch nach negativem Abschluss des Verfahrens in die Türkei abgeschoben worden.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete sie den damaligen Antrag mit dem Umstand, dass sie in einem Verein "XXXX" in XXXX angehört hätte und in letzter Zeit mehrere kurdische Sympathisanten verhaftet worden wären. Mehrmals wäre die Polizei zu der Adresse der bP in XXXX gekommen und nach ihr gefragt. Ein Bekannter hätte der bP zur Flucht geraten. Die bP hätte um ihr Leben gefürchtet und sei deshalb geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie ihre Verhaftung.
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP vor, sie wolle nicht zum Militär und sei anlässlich ihrer Abschiebung aus Deutschland 2 Tage von der Polizei angehalten, verhört und geschlagen worden. Am 1.5.2007 sei sie nochmals angehalten worden.
Am 20.4.2011 brachte die bP nach neuerlicher rechtswidriger Einreise einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte sie nunmehr vor, sie wäre im August 2009 von Österreich aus mit ihrem abgelaufenen Reisepass als Beifahrer in einem bulgarischen Pkw in die Türkei zurückgereist. Sie wäre nach XXXX und in weiterer Folge in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, hätte dort aber aufgrund von Problemen mit der PKK und weil sie ein friedlicher Mensch sei, nicht bleiben können. Außerdem hätte sie den Militärdienst noch nicht abgeleistet und werde von den Militärbehörden gesucht. Aus diesen Gründen wäre sie dann zu ihrem Bruder nach XXXX gezogen. Auch dort wäre die Situation nicht besser gewesen, weshalb sei nun wieder nach Österreich gekommen wäre
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP Folgendes vor:
(Einvernahme im Zulassungsverfahren)
...
Frage: Können Sie nochmals genau erzählen, wie und auf welchem Weg Sie nach Österreich gekommen sind?
Antwort: Am 12.03.2011, gegen 11 Uhr, bin ich in einen Lkw als Beifahrer eingestiegen, und bin am 15.03.2011 in den frühen Morgenstunden in Wien angekommen. In XXXX haben Verwandte für mich ein Transportunternehmen gefunden. Ich musste dem Fahrer 3 Fotos abgeben und 4000 Euro bezahlen müssen. Ich weiß nicht auf wessen Namen der gefälschte Reisepass ausgestellt wurde, weil ich diesen nie zu sehen bekommen habe. Bei den Grenzübertritten ist der Fahrer selbst ausgestiegen und hat alle Formalitäten erledigt, in dieser Zeit habe ich im Lkw gewartet. Ich habe nur den Grenzübertritt zur bulgarischen Grenze wahrgenommen, ansonsten kann ich mich an keine Grenze erinnern.
Frage: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
Antwort: Ja, einen türkischen Personalausweis. Dies hab ich bereits bei Antragstellung vorgelegt.
Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
Antwort: Ja.
Frage: Wo haben Sie diesen Reisepass beantragt und hatten Sie Probleme bei der Ausstellung des Passes?
Antwort: Bei meinem letzten Aufenthalt in Österreich war mein Reisepass bereits abgelaufen, trotzdem bin ich damit nachhause gefahren. Zu hause angekommen, habe ich diesen zerrissen. Nachgefragt gebe ich an, den Reisepass beim Passamt in XXXX vermutlich im Jahr 2007 beantragt, bevor ich nach Österreich kam.
...
Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?
Antwort: Im August 2009 nach meiner Rückkehr habe ich 5 Monate lang in XXXX gelebt, danach kehrte ich für ca. 3 Monate in mein Heimatdorf XXXX zurückt. Danach war ich ca 20 Tage in Antep. Zum Schluss lebte ich ca. 9 Monate in XXXX bis zur Ausreise, genau weiß ich es jedoch nicht.
Frage: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?
Antwort: In XXXX leben meine Eltern sowie mein älterer Bruder, XXXX, diese haben für meinen Lebensunterhalt gesorgt. Außerdem wurde ich auch von meinem Bruder, XXXX, aus Deutschland unterstützt. Ich habe noch einen Bruder, namens XXXX, in meinem Heimatdorf, dieser hat mich ebenfalls unterstützt.
...
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
Antwort: Nur mit dem Militär weil ich meinen Militärdienst nicht abgeleistet habe. Ich würde schon meinen Dienst ableisten, aber ich bin ein friedvoller Mensch und will niemanden töten und auch nicht selbst sterben.
Frage: Wann haben Sie Ihren Einberufungsbescheid bekommen?
Antwort: Im Jahr 1999, als ich 20 Jahre alt war.
Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?
Antwort: Ja, ich bin Alevite und konnte meinen Glauben nirgends in der Türkei offen legen und auch nicht meine kurdische Abstammung.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme?
Antwort: Ja.
Frage: Waren Sie politisch aktiv?
Antwort: Ja.
Frage: In einer Partei? Welcher?
Antwort: Im Jahr 2006 bin ich Mitglied des Menschenrechtvereins (IHD) in XXXX geworden. Auch bei Amnesty International bin ich 2006 beigetreten in XXXX.
Frage: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange?
Antwort: Nein.
Frage: Gab es jemals ein Strafverfahren gegen Sie? Wenn ja, wann und warum?
Antwort: Nein.
Frage: Wurde jemals nach Ihnen gefahndet? Wenn ja, durch wen, wann und warum?
Antwort: Nein.
Frage: Warum verließen Sie Ihr Heimatland? Erzählen Sie unter Anführung von Fakten, Daten die Ihnen wichtig scheinenden Ereignisse.
Antwort: Das Hauptproblem ist mein Militärdienst, ich habe ab meinem
20. Lebensjahr sowohl in meinem Heimatdorf als auch in XXXX versteckt gelebt. Wir lebten in einem kurdischen Dorf, da gab es mit der PKK Probleme. Die PKK- Angehörigen kamen ständig in das Dorf, forderten Unterstützung und wollten sogar die jungen Kurden, in die Berge mitnehmen. Als junger Kurde, habe ich ihnen zwar geholfen, hatte aber Angst, ganz der PKK zugehören, weil ich auf der anderen Seite vor den staatlichen Sicherheitskräften Angst hatte. Dieselben Probleme hatte ich auch in XXXX, die PKK weiß ganz genau, wo die Kurden wohnen und versucht die Jungen für sich zu gewinnen. Unter diesen Umständen konnte ich aufgrund der Fahnenflucht kein normales Leben führen. Es war im Winter oder Herbst 2006 und IHD hatte eine Demonstration für die verschwundenen Menschen am XXXX in XXXX organisiert. Wir waren ca. 20-25 Personen. Es wurde ein Bild von dieser Demonstration in zwei Zeitungen abgebildet, auf dem ich mit meinem Plakat zu sehen bin. Diese beiden Zeitungen werde ich versuchen vorzulegen. Die eine Zeitung heißt XXXX und den Namen der zweiten Zeitung habe ich momentan vergessen. Sogar während der Schulzeit wurde ich als alevitischer Kurde unterdrückt. Im Jahr 1997 besuchte ich ein Gymnasium in XXXX, es wurde dort von mir mein Personalausweis verlangt und aufgrund meines Herkunftsortes wurde ich gefragt ob ich ein Terrorist bin. In unserer Region gibt es XXXX und mein Heimatdort XXXX gehört auch zu dieser Dorfgruppe. Diese Dörfer sind bekannt mit mehreren Vorfällen sei es bewaffnete Auseinandersetzungen und/oder Festnahmen. Nachdem ich 2009 in meine Heimat zurückgekehrt bin, war ich immer untergetaucht, habe an nichts teilgenommen, deswegen passierte mir auch nichts. Ich habe auch in ständiger Angst gelebt.
Frage: Geben Sie sämtliche Details zur Partei (Mitgliedsausweis, Gründungsdatum, Niederlassung, Parteiprogramm, Vorsitzende, Vorgängerparteien) an.
Antwort: Von IHD besitze ich keinen Mitgliedsausweis, von Amnesty International habe ich eine schriftliche Bestätigung in der Türkei, diese werde ich mir mit den Zeitungen nachschicken lassen.
Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
Antwort: Ja die bereits erwähnten Zeitungen sowie die Bestätigung von Amnesty International.
....
(Einvernahme nach Zulassung des Verfahrens)
....
Frage: Wie wurden Sie von Deutschland in die Türkei abgeschoben?
Antwort: Von Düsseldorf per Flugzeug nach XXXX, ich wurde zwei Tage am Flughafen festgehalten, sie haben mir vorgeworfen, dass ich in Deutschland über die Türkei schlecht gesprochen hätte und mit meinem Asylverfahren die Türkei diffamiert hätte, zwei Tage später wurde ich frei gelassen.
...
Frage: Wie sind Sie jetzt wieder von Österreich in die Türkei zurückgekehrt?
Antwort: Ich habe mit einem bulgarischen Türken vereinbart, dass er mich in die Türkei bringt und er hat mich von einem bulgarischen Dorf in ein türkisches Dorf gebracht, illegal.
Frage: Was haben Sie in der Türkei im Zeitraum von 2009 bis 2011 gemacht?
Antwort: Weil ich mich versteckt habe, habe ich nicht gearbeitet, wie angegeben war ich in XXXX und im Dorf und habe mich versteckt gehalten.
Frage: Haben Sie oder Ihre Angehörigen Grundbesitz in Ihrem Heimatdorf
...
Frage: Wo haben Sie in XXXX gelebt?
Antwort: In XXXX habe ich viele Verwandte, ich habe bei meinem Bruder gelebt aber auch bei meinen Verwandten.
...
Frage: Sie sind seit wenigstens 1999 militärdienstpflichtig in der Türkei, warum haben Sie Ihren Militärdienst bisher noch nicht abgeleistet?
Antwort: Weil jedes Jahr hunderte Soldaten beim Militärdienst ums Leben kommen.
Frage: Die Frage war, warum Sie bisher noch nicht zum Militärdienst eingezogen wurden, Sie wurden etwa von Deutschland rück überstellt und es ist davon auszugehen, dass aus diesem Anlass Ihre Personendaten überprüft wurden!
Antwort: Als wir abgeschoben wurden, waren wir ca 60 Personen und etwa 40 Zivilpolizisten, viele von uns hatten den Militärdienst noch nicht abgeleistet, die Polizei mischt sich nicht mehr in diese Angelegenheiten ein, wir durften nach Hause gehen, sollten uns ausschlafen und uns dann bei den Militärbehörden melden.
Frage: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten?
Antwort: Ja, 1998 oder 1999, ich habe damals noch die Schule besucht und einen Aufschub erhalten. Ich war im Dorf angemeldet, danach wurde beim Dorfvorsteher nachgefragt, aber ich war nicht im Dorf. Die Militärbehörden waren auch einmal bei meinem Bruder und haben nach mir gefragt, das war im Jahr 2007, als ich in Österreich war.
Frage: Haben Ihre beiden Brüder in der Türkei den Militärdienst abgeleistet?
Antwort: Ja, XXXX in Zypern und XXXX in Isparta.
Frage: Wenn Sie Ihren Militärdienst auch in Zypern ableisten könnten, was spricht dann gegen die Ableistung des Militärdienstes?
Antwort: Mein Bruder hat im Jahr 1993 den Militärdienst abgeleistet, damals waren andere Umstände, ich möchte weder töten noch getötet werden, jetzt herrscht ein Krieg und ich möchte keine Waffe in die Hand nehmen. Ich setze mich für die Menschenrechte ein und dazu möchte ich zwei Artikel abgeben, wo ich in einer Zeitung abgebildet bin, ich bin Mitglied von Amnesty International in der Türkei und von IHD.
Anm: Nach Durchsicht des vom AW vorgelegten Zeitungsartikels der Zeitung XXXX vom XXXX handelt es sich darum, dass die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV sagt, in einem Jahr wurden 62 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet, in einem Jahr wurden 112 Schriftsteller, Schauspieler und Journalisten vor Gericht gestellt.
Im zweiten Zeitungsartikel der Zeitung XXXX, vom XXXX, geht es darum, dass zum 58. Jahrestag der Menschenrechtskonvention die türkische Regierung das Strafgesetz 301 aufheben soll, dass es anerkannt werden soll, dass man den Militärdienst aus Gewissensgründen ablehnen darf. Dass die KKK (PKK) einseitigen Waffenstillstand einseitigen Waffenstillstand ausgerufen hat und der türkische Staat den Waffenstillstand nicht einhält. Es wird auch auf die 122 ums Leben gekommenen F-Typ Gefängnisinsassen aufmerksam gemacht.
Der AW markiert wo er auf den Photos der genannten Zeitungsartikel abgebildet ist. Namentlich wird der AW nicht erwähnt, es werden überhaupt keine Personen namentlich erwähnt.
...
Frage: Warum haben Sie die Türkei verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe?
Antwort: Ich bin ein Menschenrechtler und ein humaner Mensch. Der Grund warum ich keinen Militärdienst ableisten will, ist weil ich keine Waffe in die Hand nehmen und weder töten noch getötet werden will. Gegen die Repressalien des türkischen Staates führt die PKK einen bewaffneten Widerstandskampf, zu diesem Zweck rekrutieren die PKKler junge Kurden. Ich wollte auch nicht für die PKK kämpfen, deswegen habe ich auch die Türkei verlassen.
Vorhalt: Sie behaupten bloß abstrakte Gründe für die Betreibung Ihres Asylverfahrens. Welche konkret ausschlaggebenden und Sie höchstpersönlich betreffenden Gründe haben Sie für das Verlassen der Türkei und der Betreibung Ihres Asylverfahrens anzugeben?
Antwort: Nach meiner Abschiebung habe ich mich in der Türkei versteckt, ich wollte weder zum Militärdienst gehen noch für die PKK kämpfen, ich konnte mich nicht mehr verstecken, deswegen bin ich ausgereist. Wenn man sich versteckt, kann man nicht arbeiten gehen, wenn man seinen Militärdienst nicht abgeleistet hat, wird man von keinem Arbeitgeber aufgenommen.
Frage: Gab es einen konkreten Vorfall, der Sie höchstpersönlich betroffen hat, und der Sie veranlasst hat, die Türkei neuerlich zu verlassen?
Antwort: Nein, ich habe mich versteckt gehalten.
Frage: Gibt es noch weitere Gründe, die Sie für die Betreibung Ihres Asylverfahrens anzugeben haben?
Antwort: Ich möchte noch angeben, dass ich als Alevite und als Kurde in der Türkei während der Schulzeit aber auch im weiteren Leben von türkischen Behörden, Lehrern und Mitschülern diskriminiert und erniedrigt wurde. Außerdem durfte ich meine Kultur, meine Sprache und meine Religion nicht frei ausleben. Weil ich aus dem kurdischen Gebiet komme, wurde ich auch während meines Aufenthalts in XXXX von türkischen Polizisten wie ein Terrorist behandelt.
Frage: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe anzugeben?
Antwort: Nein, ich habe alle meine Gründe angegeben.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei?
Antwort: Ich habe Angst, dass ich zum Militärdienst aufgenommen werde und dort eine Waffe in die Hand nehmen muss und mich oder andere Menschen dadurch in Gefahr bringe.
Anm: Die Einvernahme wird in der Zeit von 10:00h bis 10.10h unterbrochen.
Frage: Im Erstverfahren zu Zl XXXX haben Sie davon gesprochen, dass Sie ein Studium "Staatsverwaltungswesen" an der wirtschaftlichen Fakultät betrieben, aber nicht abgeschlossen hätten?
Antwort: Das stimmt so nicht, ich habe mich auf die Aufnahmeprüfungen vorbereitet und aus diesem Grund habe ich einen Aufschub vom Militärdienst erhalten.
Frage: Wie lässt sich Ihre öffentliche Präsenz und Ihr Engagement samt Zeitungsartikel mit Ihrem Vorbringen, den Militärdienst nicht ableisten zu wollen, in Einklang bringen?
Antwort: Das war im Jahr 2006 und wie ich schon erwähnt habe, die Polizei ist nicht zuständig, ob man den Militärdienst abgeleistet hat, oder nicht.
Frage: Sie können aber trotzdem nicht darauf vertrauen, dass Militärangehörige an solchen Veranstaltungen nicht teilnehmen?
Antwort: Das war in XXXX, in der Stadt ist die Polizei zuständig und wir haben nicht erwartet, dass wir fotografiert und in der Zeitung abgebildet werden.
Frage: Haben sich aus diesen Teilnahmen Konsequenzen für Sie ergeben?
Antwort: Es ist nichts passiert, aber es waren viele Zivilpolizisten anwesend und ich habe mich in weiterer Folge versteckt gehalten.
Frage: So versteckt haben Sie sich auch wieder nicht gehalten, wenn man Ihren Angaben im Erstverfahren folgt, wonach Sie von 2006 bis 2007 als Händler und Verkäufer in XXXX für die Firma XXXX gearbeitet haben?
Antwort: Ich habe dort unangemeldet gearbeitet, die Arbeitsverhältnisse in der Türkei sind mit Österreich nicht vergleichbar.
Anm: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur Türkei Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Frage: Sie können nun dazu eine Stellungnahme abgeben!
...
Antwort: In der Türkei wird die Einteilung zum Militärdienst nicht per Computer gemacht, sondern das wird von den Offizieren bestimmt. Ich bin 32 Jahre alt und bin fahnenflüchtig, deswegen werde ich mit Sicherheit im Osten des Landes eingesetzt, als Strafmaßnahme. Aus den Berichten geht hervor, dass ethnische Kurden nicht beim Militärdienst diskriminiert werden, meines Wissens nach werden die ethnischen Kurden schlechter behandelt als ethnische Türken. Außerdem basiert die Sendung TRT6 nicht auf eine Verfassungsentscheidung sondern kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes abgeschafft werden. Sogar wenn man in Österreich einem Türken sagt, dass man Kurde ist, wird man als Terrorist betrachtet, diese Situation ist in der Türkei noch viel schlimmer. Ein sechsjähriger Junge kurdischer Abstammung hat einen Militärpanzer mit Steinen beworfen und dafür 24 Jahre Haftstrafe erhalten.
Frage: Worauf begründen sich Ihre Angaben?
Antwort: Aus den Berichten von Zeitungen und aus dem Internet und aus dem Fernsehen.
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und begründete dies wie folgt:
"...
Diese Ansicht der erkennenden Behörde stützt sich auf den Umstand, als dass Sie bereits einen Antrag auf internationalen Schutz zu Zl XXXX gestellt und ein Verfahren durch alle Instanzen einschließlich einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof betrieben haben, welcher gem. § 5 Abs. 1 AsylG rechtskräftig zurückgewiesen und Ihre Ausweisung nach Slowenien ausgesprochen wurde.
Zu diesem Verfahren zu Zl XXXX wird angemerkt, dass Sie erst einen Asylantrag gestellt haben, nachdem Sie - illegal im Bundesgebiet aufhältig - am 05.10.2007 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen wurden. Weiters haben Sie anlässlich dieser fremdenrechtlichen Kontrolle - vorerst - einen griechischen Reisepass zum Nachweis Ihrer Identität benutzt. Nach Rechtskraft dieses Verfahrens waren Sie unbekannten Aufenthalts, eine Abmeldung im ZMR scheint mit 28.03.2008 auf.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Personen, die Verfolgung im Herkunftsstaat befürchten, aus eigenem Antrieb bei Eintreffen in einem sicheren Drittstaat Kontakt mit einer Asylbehörde aufnehmen und einen Asylantrag stellen würden. Weiters kann angenommen werden, dass derartige Personen Ihre tatsächliche Herkunft und Identität nicht durch Vorlage missbräuchlich verwendeter Personendokumente verschleiern würden ebenso wie den Umstand dass derartige Personen nicht untertauchen und sich dem Verfahren entziehen würden. Schließlich wurden Sie in Ihrem Erstverfahren zu XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass nicht Österreich für Ihr Asylverfahren zuständig ist, sondern Slowenien, ein weiterer Mitgliedsstaat der EU.
Schon allein aus den oben angeführten Gründen ist davon auszugehen, dass Ihr wahres Motiv für Ihre Einreise nach Österreich nicht die Furcht vor Verfolgung und daraus resultierend die Asylantragstellung war, sondern ein Aufenthalt aus persönlichen Gründen in einem Land Ihrer Wahl.
Dass dem tatsächlich so ist, ergibt sich weiters aus dem Umstand, als dass es Ihnen aufgrund Ihrer abstrakten, vagen, unkonkreten und ausweichenden Angaben nicht gelungen ist bezüglich Ihrer Fluchtgründe ein glaubhaftes Vorbringen zu erstatten.
So behaupten Sie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.03.2011 und 20.04.2011 vehement, dass Sie im Jahr 2009 Österreich verlassen und mit Ihrem inzwischen abgelaufenen türkischen Reisepass wieder in die Türkei zurückgekehrt wären um sich dort bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise im März 2011 versteckt zu halten.
Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass Sie - so Sie tatsächlich Befürchtungen jedweder Art gehegt hätten - dieses Wagnis einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland nicht auf sich genommen hätten, ohne die Möglichkeit - in einem sicheren Drittstaat - hier konkret in Slowenien einem Mitgliedsstaat der EU Ihr Asylverfahren zu betreiben, in Anspruch zu nehmen.
Diese Ansicht der erkennenden Behörde bekräftigt sich auch aus dem Umstand, als dass Sie Ihren Angaben zufolge auch bereits in Deutschland im Zeitraum von 2002 bis 2005 ein - erfolgloses - Asylverfahren betrieben haben und somit über eine gewisse Erfahrung verfügen.
Dass sich daraus für Sie keinerlei Konsequenzen ergeben haben und derartige von Ihnen auch gar nicht behauptet wurden, ist daraus zu folgern, als dass Sie nach Ihrer Abschiebung von Deutschland in die Türkei im Jahr 2006 problemlos bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise im Jahr 2007 in der Türkei gelebt haben. Für Ihre neuerliche Ausreise haben Sie im Jahr 2007 einen türkischen Reisepass beantragt und ausgestellt erhalten und haben Sie dazu offensichtlich auch eine Kontrolle am Flughafen nicht gescheut (Verweis auf Ihre Erstangaben im Erstverfahren, Akt lfd. Nr. 9 und 15 sowie Akt lfd. Nr. 85-93, zu Zl XXXX, ).
Soweit Sie daher als Fluchtgrund die Ableistung Ihres Militärdienstes in der Türkei ins Treffen führen, ist vor diesem Hintergrund (Abschiebung aus Deutschland, Personenkontrolle am Flughafen anlässlich der Abschiebung, Personenkontrolle bei der Ausreise am Flughafen aus der Türkei im Jahr 2007, sowie Passbeantragung und Passausstellung) nicht nachvollziehbar, dass Sie Ihren Militärdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet haben wollen.
Bei eigener Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 20.04.2011 - trotz mehrmaliger konkreter Nachfragen und Aufforderung Ihr Vorbringen zu konkretisieren - darauf beschränkt, dass Sie in der Türkei Ihren Militärdienst nicht ableisten und nicht für die PKK kämpfen wollen.
Das "Thema" Militärdienst war jedoch lediglich ein Nebenaspekt in Ihren Befragungen im Erstverfahren zu Zl XXXX. Die von Ihnen im Erstverfahren erstatteten Fluchtgründe, sowie Ihre vor dem Bundesasylamt EAST Ost am 15.03.2011 haben Sie wiederum vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien am 20.04.2011 - trotz mehrmaliger Nachfragen - mit keinem Wort erwähnt.
Personen mit Ihrer Persönlichkeitsstruktur (höhere Schulbildung, "Asylerfahrung") wären sicherlich in der Lage bei der eigenen, freien Schilderung konkrete Erlebnisse und nachvollziehbare Umstände bzw. Hintergründe bzgl. der wahren Motive der Flucht aus dem Herkunftsland darzulegen. Dazu waren Sie ganz offensichtlich nicht im Stande und ist allein schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihre Behauptungen bzgl. Ihrer Fluchtgründe nicht der Realität entsprechen.
An dieser Einschätzung der erkennenden Behörde vermochten auch Ihre vorgelegten Zeitungsartikel nichts zu ändern, auf denen Sie - angeblich - ohne Namensnennung als ein Teilnehmer unter mehreren im Jahr 2006 abgebildet sein sollen. Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass Sie selbst angegeben haben, dass sich daraus für Sie keinerlei Konsequenzen ergeben haben und wird diese Ansicht auch noch dadurch bekräftigt, als dass Ihnen im Jahr 2007 ein türkischer Reisepass ausgestellt wurde und Sie die Türkei incl. Personenkontrolle problemlos verlassen haben.
Bzgl. einer allfälligen Militärdienstleistung in der Türkei im Falle Ihrer Rückkehr - wovon die erkennende Behörde in Ihrem Fall nicht ausgeht - ist jedenfalls festzuhalten, dass Sie in einem wehrdienstpflichtigen Alter sind und einer solchen Wehrpflicht im Falle eines Aufenthaltes im Herkunftsstaat tatsächlich nachkommen müssen.
Hinweise darauf, dass die Sanktionen gegen Wehrdienstverweigerer aus Gründen, die in der GFK liegen, differieren oder, dass die Sanktionen grundsätzlich jeder Verhältnismäßigkeit entbehren, ergeben sich weder aus den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten, noch wurde dies fundiert von Ihnen vorgebracht. Aus den Feststellungen - welche Ihnen zur Kenntnis gebracht wurden und denen Sie nicht substantiiert entgegengetreten sind - ergibt es sich, dass auf die Ableistung des Wehrdienstes für Angehörige der kurdischen Volksgruppe speziell eingegangen wird und es zu keiner systematischen Diskriminierung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe im Zuge der Wehrdienstableistung kommt.
Bzgl. Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit ergibt sich allein daraus kein asylrelevanter Sachverhalt und haben Sie selbst, wie sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt/Außenstelle Wien ergibt, dahingehend auch keinerlei Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschildert.
..."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde ein unvollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die bP hätte den Wehrdienst nicht abgeleistet stelle sich als nicht nachvollziehbar, zumal die bP einen entsprechenden Zeitraum im Ausland, bzw. in der Türkei im Verborgenen zugebracht hätte und es daher sehr wohl nachvollziehbar ist, dass sie ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat. Ebenso stelle die laut Ansicht der bP die Einberufung von Kurden zum Wehrdienst in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung dar. Sie verwies hierbei auf ein Erk. d. VwGH aus dem Jahr 2004, wo der damaligen Berufungsbehörde vorgeworfen wurde, sie hätte sich mit einem entsprechenden Einwand nicht entsprechend auseinandergesetzt. Im genannten Erkenntnis wurde jedoch nicht die Feststellung getroffen, dass eine entsprechende Einberufung zum Militär jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung darstelle.
Es werde nicht bestritten, dass es für nicht politisch aktive Kurden zumutbar sei, den Wehrdienst abzuleisten, nicht jedoch für politisch aktive Kurden, bzw. Kurden welche bei der PKK gewesen wären. Im Falle der bP käme hinzu, dass sie ihren Wehrdienst schon längst hätte ableisten müssen, und sie daher als Strafmaßnahme im Osten des Landes eingesetzt würde.
Der bP hätte jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen.
I.3.2. Die Beschwerdeakte wurde vorerst dem AsylGH, Abt. E8 und nunmehr dem ho. Gericht zugewiesen.
I.4.1. Für den 26.8.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Mit Schreiben vom 20.8.2014 brachte die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der bP vor, dass in der Türkei zwar Rechtsreformen stattgefunden hätten, diese jedoch in Bezug auf die individuelle Lage der bP, insbesondere im Hinblick auf den Gesetzesvollzug nicht zu einer Verbesserung der subjektiven Lage der bP in asylrechtliche Sicht führe.
Der Berichtslage sei nicht entnehmbar, ob bzw. inwieweit der Gesetzesvollzug mit dem geschriebenen Wehrrecht im Einklang stehe.
Ebenso ging die bP auf in den Länderfeststellungen übermittelte Problemebereiche in Bezug auf die Menschenrechte, sowie die Rechtsprechung des EuGH (gemeint wohl: EGMR) in Bezug auf die Lage der Wehrdienstverweigerer in der Türkei, der Lage von Friedensaktivisten, Kurden und Aleviten ein. Sie wiedersprach den übermittelten Ausführungen des ho. Gerichts nicht, ging jedoch davon aus, dass sich diese als zu allgemein gehalten darstellen, bzw. wäre aus den Feststellungen die faktische Situation in der Türkei nicht erkennbar.
Die bP wiederholte auch Teile ihres Vorbringens und ging darüber hinaus davon aus davon aus, dass aufgrund des Umstandes, dass ein Bruder, Onkel und Cousin, in verschiedenen EU-Staaten Asyl erhalten, weil die ganze Familie der bP pazifistische Wehrdienstverweigerer und Menschenrechtsaktivisten wären. Dies wäre den Behörden nicht verborgen geblieben. Die bP gehöre daher einer relevanten sozialen Gruppe an.
Das Lebensalter der bP und ihre Vorgeschichte würden sich negativ auf die konkreten Umstände der Ableistung des Wehrdienstes auswirken.
In weiterer Folg ging die bP neuerlich auf die Rechtsprechung des EGMR und der Reaktion der Türkei hierauf ein.
Weiters legte sie verschiedene Quellen zur Lage in der Türkei vor.
I.4.2. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Der weitere wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
VL: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Medikamente nehme ich keine ein, aber ich lebe seit ca. drei bis vier Jahren hier und stehe unter Stress, da ich aufgrund meines Aufenthaltsstatus nicht arbeiten darf und ich auf Freunde und Verwandte angewiesen bin.
...
VL: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich lebe mit meinen Freunden zusammen. Sie sind mir behilflich.
VL: Haben Sie in Österreich noch Verwandte?
P: Andere Verwandte hab ich hier nicht, aber z.B. der Sohn von der Tante meines Vaters.
VL: Stehen Sie mit diesen in Kontakt?
P: Ja. Gefragt gebe ich an, dass ich in Wien lebe und sie mich besuchen kommen. Sie unterstützen mich auch finanziell.
VL: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Nein.
VL: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Ja, bisschen.
VL: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P: Gestern ich war zuhause. Ich habe nichts gemacht. Ich war mit einer Freundin spazieren und bin wieder nach Hause gekommen. Ich habe bis 5 Uhr geschlafen und bin hierher gekommen.
VL: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ich bin angewiesen auf andere.
VL: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsfähigkeit herzustellen?
P: Ich habe Bekannte die Firmen besitzen und hätte es über sie versucht, nur sind sie der Meinung, dass es einfacher ist wenn ich eine Arbeitserlaubnis hätte damit ich bei ihnen einfangen könnte.
RV gibt an, dass es ein Bauunternehmen gibt, wo die P jederzeit eine Beschäftigung erhalten würde.
VL: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
P: Ich möchte einen Beruf erlernen. Ich mag Teigwarenarbeiten. Ich habe Praxis aus der Türkei und möchte in diese Richtung etwas unternehmen.
VL: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Nein.
VL: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ja. Ich besuche den alevitischen Verein, weil ich Alevite bin. Es gibt auch einen kurdischen Verein den ich besuche. Da ich die Musik liebe und ich Saz spiele, es gibt auch einen Semah Unterricht. Ich nehme an Veranstaltungen und Aktivitäten teil. Danach gefragt gebe ich an, dass Saz Unterricht angeboten wird, an Demonstrationen nehme ich teil und es werden auch Unterhaltungen angeboten wo es um die alevitischen Probleme geht.
VL: Sind Sie im Vereinsvorstand tätig?
P: Nein.
VL: Sind das legale Vereine in Österreich?
P: Ja.
VL: Wie heißen diese Vereine?
P: Das alevitische Kulturzentrum und den Namen des kurdischen Vereins habe ich vergessen. Man nennt es kurdische Vereinsbar. Die Adresse ist in der XXXX.
Nach Rückübersetzung: Mir fällt jetzt der Name ein, es ist XXXX.
VL: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
P: Wenn ich einen Aufenthaltsstatus erlange, möchte ich vorerst die Sprache lernen, einen Beruf erlernen und wie jeder Bürger hier ein normales Leben führen.
VL: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Ja. Mit meiner Familie. Danach gefragt gebe ich an, dass es meiner Familie gut geht.
VL: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P: Im Jahr 2007 als ich nach Österreich einreiste, kam es zu einer Verhandlung. Es ging um Schlepper. Ich war Zeuge. Mir wurde vorgeworfen, dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Das ist jetzt beendet. Ich hatte einen gefälschten Reisepass bei der Einreise.
VL: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein. Ich habe Respekt vor den Gesetzten in Österreich.
VL: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja.
...
VL: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Wenn es mir so ermöglicht worden wäre wie in Österreich, das ich als Zivildiener arbeite, dann würde ich mich bereiterklären. Denn ich müsste keine Waffe tragen. Wenn es laut BAA kein asylrelevanter Grund ist und Sie mir die Garantie geben können, dass mein Leben in Sicherheit ist wenn ich in die Türkei zurückkehre, dann bin ich bereit. Vor einem Jahr erfuhr ich von einem Fall, als ein Soldat bestraft wurde und eine Handgranate bedienen musste, die explodierte und er dabei umkam.
VL: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Mir würden sofort am Flughafen die Handschellen angelegt werden und ich würde zum Wehrdienst geschickt werden. Vorerst müsste ich ins Militärgefängnis und meine Strafe absitzen und dann würden sie mich in ein Gebiet schicken wo ein Komplott gegen mich ausgeübt wird. Sie würden einen Plan gegen mich schmieden und mir eine Falle stellen.
VL: Welcher Sachverhalt ereignete sich, der Sie veranlasste, die Türkei neuerlich zu verlassen ("ausreisekausales Ereignis")?
P: Als ich zwischenzeitig in die Türkei zurückkehrte musste ich mich verstecken. Ich war 5 Monate in XXXX, drei Monate im Heimatdorf. Ich musste in Angst leben, dass ich jederzeit erwischt werde. Das war der Auslöser warum ich die Türkei verlassen musste. Wenn Sie mir die Garantie geben würden, würde ich in die Türkei zurückkehren.
VL: Welche Garantie?
P: Lebenssicherheit.
VL: Wie würden Sie sich verhalten, wenn sie im Falle eines Bleiberechts die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten und dann einen Musterungsbefehl vom zuständigen österreichischen Militärkommando erhalten würden?
P: Wenn ich keine Waffe tragen muss, dann wäre ich bereit für den Staat zu dienen.
VL: Warum haben sie es nach ihrer ersten Asylantragstellung vorgezogen, nach rechtskräftig negativer Entscheidung unterzutauchen und in die Türkei zurückzukehren, anstatt sich im EU-Staat Slowenien, welcher dem asylrechtlichen Acquis der Europäischen Union (z. B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie, etc.) anwendet einem ordnungsgemäßen Asylverfahren zu stellen?
P: Der erste Grund ist, dass ich in Österreich erwischt wurde und hier einen Asylantrag gestellt habe. Der zweite Grund ist, dass ich in Deutschland schon aufhältig war und die Deutsche Sprache schon etwas beherrschte. Auch ist Österreich eine Demokratie und die Menschenrechte werden geachtet.
VL: Wäre es nicht immer noch besser gewesen, sich in Slowenien einem Asylverfahren zu stellen, anstatt zum Verfolger zurückzukehren?
P: Mit Slowenien hatte ich gar nichts zu tun. Ich habe Slowenien auch nicht durchreist. Warum hätten sie mich nach Slowenien geschickt, ich wurde in Österreich erwischt. Nach Wiederholung der Frage gebe ich an, dass ich nicht zurück wollte, sondern in Österreich bleiben wollte.
VL: Sie befinden sich seit etwas mehr als 3 Jahre in Österreich und wurden über die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und der Bescheinigung des von ihnen vorgetragenen ausreisekausalen Sachverhalts belehrt. Was haben Sie zwischenzeitig -sei es erfolgreich oder erfolglos- unternommen, um Ihr Vorbringen bescheinigen zu können?
P: Egal in welchem Gebiet in der Türkei ich leben würde, ich würde von der PKK und vom Militär unter Druck gesetzt und sie würden mich finden. Es gibt einen jüngsten Vorfall, vor drei bis fünf Monaten, wo Jugendliche aus Diyarbakir und XXXX in die Berge gebracht wurden.
VL: Wiederholen Sie die Frage!
P: Sie haben gefragt, was ich binnen dieser drei Jahre für Beweise besorgen hätte können. (Frage wird wiederholt) Als ich nach Österreich kam, wurde mein Bruder in der Türkei von den Jandarmas befragt und sie wissen, dass ich mich in Österreich befinde. Sie verlangen meine österreichische Adresse. Wie soll es dann möglich sein, ein Beweismittel anschaffen zu können.
VL: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Von Ihrem Rechtsvertreter langte dazu eine Stellungnahme ein.
P: Ich verweise auf die Stellungnahme.
VL erörtert überdies die Feststellungen im ho. Erkenntnis vom 14.4.2014, GZ L515 1439000-1/12E, welche im wesentlichen Kern mit dem P übermittelten Feststellungen übereinstimmen.
P: Ich bin ja nicht grundsätzlich gegen den Wehrdienst. Das was ich damit sagen will ist, das ich keine Waffe tragen will und das funktioniert in der Türkei aber nicht. Wenn es in der Türkei einen Zivildienst gebe, dann würde ich diesen liebend gern ableisten.
RV: Würden Sie wen Sie in die Türkei zurückkehren und den Militär vorgeführt werden, sich fügen und den Militärdienst ableisten oder würden Sie sich weiter weigern?
P: Ich würde es nach wie vor verweigern.
RV: Was würde dann passieren?
P: So ein Recht hat man in der Türkei nicht. Man wäre dazu verpflichtet es zu tun. Ich möchte keine Gewalt anwenden müssen und keine Waffe tragen müssen.
RV: Wenn Sie es trotzdem ablehnen würden, wäre es Befehlsverweigerung und würden Sie dann vor ein Militärgericht kommen?
P: Aufgrund dieser Befehlsverweigerung würde gegen mich ein Plan geschmiedet werden. So ein Recht hat man gar nicht.
RV: Würden Sie ins Gefängnis kommen?
P: Ja.
RV: Wie würden Sie in einem Militärgefängnis behandelt werden?
P: Ich würde gefoltert werden, beleidigt und sie würden mich psychisch total fertig machen.
RV: Gibt es nach Ihrem Wissen auch Todesfälle im Gefängnis?
BF: Natürlich. Genauso wie ich es geschildert habe. Sie würden die Gefangenen foltern und psychisch fertig machen.
RV: Werden Ihres Wissens nach, die Kurden in Gefängnissen schlechter behandelt als andere?
P: Die Kurden werden insbesondere schlechter behandelt und sie werden auch in das Kurdengebiet geschickt wenn sie einrücken und sie müssten gegen ihr eigenes Volk kämpfen.
VR: Sie haben in Ihrem Verfahren mehrmals angegeben, dass Sie einverstanden wären, dass unter Verwendung personsbezogener Daten, Erhebungen vor Ort durchgeführt werden, ob Sie tatsächlich den Wehrdienst nicht ableisten und gesucht werden. Sind Sie dazu nach wie vor einverstanden?
P: Ja.
RV: Könnte Ihr Bruder als Zeuge über den Ausreisegrund aussagen?
P: Ja. Natürlich.
RV: Wie heißt Ihr Bruder?
P: XXXX.
RV: Haben irgendwelche Verwandte in einem EU-Land Asyl erhalten?
P: Ja.
RV: Wer?
P: In Deutschland ein Onkel väterlicherseits und mein älterer Bruder. In Belgien der Sohn meines Onkels väterlicherseits.
RV: Ist jemand von diesen Personen dabei, der als Asylgrund Wehrdienstverweigerung geltend gemacht hat?
P: Ja, mein älterer Bruder.
RV: Gibt es von Ihrem Bruder noch Unterlagen darüber?
P: Vielleicht. Er wird welche haben.
VL fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will;
P: Ich wurde sowohl wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit als auch wegen meiner Religion diskriminiert. In der Türkei mag die alevitische Religion anerkannt sein, aber es wurden 10 bis 15 Aleviten wegen ihrer Religionszugehörigkeit massakriert, weil sie in den Cemhäusern ihre religiösen Rituale ausübten. Die Kurden werden von den türkischen Landsmännern als Terroristen betrachtet. Arbeitsplätze werden an Kurden und Aleviten auch kaum vergeben. Der Großteil des türkischen Volkes besteht aus Sunniten. Daher werden die Aleviten nach wie vor verachtet und als ein Nichts betrachtet. Man spricht zwar immer von Reformpackten, aber das ist alles nur Show. In der Praxis sieht es anderes aus.
...
Weitere Beweisanträge:
RV: Ich halte den Beweisantrag auf Bestellung eines Länderkundlichen Sachverständigen vom 20.08.2014 aufrecht. Weiters beantrage ich Erhebungen im Herkunftsstaat und die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX (Adresse wird noch bekanntgegeben), zum Beweis dafür, dass die P seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und von den Militärbehörden gesucht wird.
..."
I.1.5. Eine ergänzende Anfrage bei der Staatendokumentation der belangten Behörde ergab, dass die Leistung eines Ersatzdienstes anstatt des Wehrdienstes in der Türkei nicht möglich ist.
Eine ladungsfähige Adresse des beantragten Zeugen wurde nicht bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie angehörigen Kurden welcher ursprünglich aus einem mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebiet stammt, sich aber auch eine zeitlang in XXXX aufhielt, sich zur zahlenmäßig zweitgrößten religiösen Gruppe der Aleviten bekennt und die türkische Sprache sowie einen in der Herkunftsregion der bP gesprochenen Dialekt der kurdischen Sprache beherrscht. Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP und auch außerhalb der Türkei.
Die bP ist seit März 2011 im Bundesgebiet aufhältig und möchte ihr weiteres Leben im Bundesgebiet verbringen. In Bezug auf die weiteren privaten Anknüpfungspunkte wird auf das in der Verhandlung unwiderlegt erstattete Vorbringen, sowie auf die entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:
Staatsaufbau
Die Türkei hat je nach Schätzung zwischen 74 und 79 Millionen Einwohner.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, People and Society, Stand: 5.12.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html Zugriff 3.1.2013 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 3.1.2013)
Die Türkei hat ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs.
Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan haben das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach öffentlich betont. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Am 12. September 2010 haben sich in einem Referendum rund 58% der Türken für zuvor von der Regierung beschlossene Verfassungsänderungen ausgesprochen, die einige der in der Beitrittspartnerschaft genannten Prioritäten umsetzen. Im Oktober 2011 wurde zudem ein breit angelegter Prozess zur Erstellung einer gänzlich neuen Verfassung gestartet, der neben den im Parlament vertretenen Parteien auch alle Teile der türkischen Gesellschaft einbezieht. Erklärtes Ziel ist die Ausarbeitung einer deutlich liberaleren Verfassung, in deren Mittelpunkt die Grundrechte des Einzelnen stehen und die dadurch zur weiteren Demokratisierung und Modernisierung der Türkei beitragen soll. Nach derzeitigen Planungen soll dieser Prozess Ende 2012 mit der Verabschiedung eines neuen Verfassungstextes abgeschlossen werden.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Menschenrechte
Allgemein
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls. Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.
Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.
Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.
Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:
seit 16.06.2002);
seit 29.03.1950);
unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 mit Vorbehalten zu Art. 13 Abs. 3 und 4. in Kraft.
Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
In Bezug auf internationale Menschenrechtsinstrumente hat die Türkei am 14.3.2012 die Konvention des Europarats zur Vermeidung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Häuslicher Gewalt ratifiziert. Drei zusätzliche Protokolle der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden noch nicht ratifiziert. Nach Konsultationen von europäischen und anderen Ombudsmännern, wurde das Gesetz zur Institution des Ombudsmannes am 14.7.2012 verabschiedet.
Die Ausbildung in Bezug auf Menschenrechte für Beamte, Richter, Staatsanwälte und Polizisten wurde weitergeführt. Strafrechtliche Verfolgungen gegen Menschenrechtsverteidiger stiegen, wobei hierbei insbesondere Paragraphen betreffend Terrorismus angewandt wurden. Die breite Definition von Terrorismus im Anti-Terrorismus Gesetz bleibt weiterhin Anlass zur Sorge.
Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten, müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.
Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Dies gilt maßgeblich im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit. Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt wesentlich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Es gab Berichte über Verletzungen der Menschenrechte. Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von Fällen von Folter und Missbrauch durch Sicherheitskräfte, vor allem wenn sich Opfer in Polizeigewahrsam befanden (jedoch nicht in Haftanstalten selbst), bei Demonstrationen und bei Transfers zu Gefängnissen. Folter und Missbrauch fanden meistens außerhalb von Anhaltezentren statt. Der Grund hierfür liegt darin, dass in diesen informellen Kanälen eine Aufzeichnung der Taten schwieriger ist. Gerichte untersuchten im Berichtszeitraum [2011] Vorwürfe von Missbrauch und Folter durch Sicherheitskräfte, aber verurteilten die Täter eher selten. Die Behörden erlauben Sicherheitsbeamten, die des Missbrauchs bezichtigt wurden üblicherweise, in ihren Ämtern zu verbleiben.
Es gab im Berichtsraum weder politisch motiviertes Verschwindenlassen von Menschen, noch politisch motivierte Tötungen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Haftbedingungen
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen türkischer Behörden - Kritik an den Haftbedingungen. Vor allem Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkungen des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Mehrere europäische Staaten überstellen Häftlinge zum Haftvollzug in der Türkei; teilweise wird dies an gewisse Auflagen geknüpft.
Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist.
Im Herbst 2013 gab es Medienberichte über die Misshandlung von Jugendlichen in Gefängnisanstalten (ÖB Ankara 10.2013).
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (AA 26.8.2012).
Die Reform des Gefängnis-Systems geht weiter, inklusive verbesserter Haftbedingungen und Anstrengungen, um die Überbelegung zu bekämpfen. Trotzdem ist die Überbelegung problematisch, da sie Auswirkungen auf Hygiene und räumliche Verhältnisse hat. Gefängnisse haben teils nicht ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Missbrauchsvorwürfe gibt es weiterhin und eine Überarbeitung des Beschwerdesystems ist überfällig (EC 16.10.2013).
Die lokale NGO Human Rights Association (HRA) berichtete, dass die Freilassung kranker Häftlinge stieg (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.3.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Minderheiten
Minderheiten in der Türkei
Von den je nach Quelle zwischen 74 und 79 Millionen Einwohnern, sind etwa 70-75% ethnische Türken, 18% ethnische Kurden und der Rest andere Minderheiten (7-12%). Landessprache ist Türkisch. Es werden auch verschiedene kurdische Sprachen und andere Dialekte gesprochen.
(CIA World Factbook: Turkey, Stand 28.6.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;
Zugriff 4.1.2013 / AA - Auswärtiges Amt: Übersicht; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_35D1B0BD0C9AED8F54321B840B1E8C77/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 4.1.2013)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Roma (nach unterschiedlichen Quellen zwischen 2 und 5 Mio.), Lasen (zwischen 750.000 und 1,5 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.1.2013)
Der Staat verlangt, dass alle türkischen Bürger gleich behandelt werden, da jedoch nur drei Minderheiten rechtlich anerkannt werden, sehen sich andere Minderheiten und vor allem auch Kurden Einschränkungen bei der Sprache, Kultur und Meinungsfreiheit gegenüber. Die Situation hat sich aber seit den Reformen aufgrund der EU-Beitrittsverhandlungen verbessert.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Kurden allgemein
Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 74 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert.
Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, hat bisher wenig konkrete Ergebnisse hervorgebracht. Mit den wieder aufgeflammten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und den türkischen Streitkräften im Juli 2011 steht der Sicherheitsaspekt wieder verstärkt im Vordergrund der türkischen Politik. Die Regierung hält jedoch offiziell an der "Demokratischen Öffnung" fest.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 4.1.2013)
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen (Kurmanci) und der weniger verbreiteten, vermutlich aus dem Altpersischen entstandenen Sprache Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache wird die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen durch Kurden, aber auch andere ethnische Gruppen, etwa Zaza-sprachigen Aleviten, erschwert. 2010 wurde indes durch eine Änderung des Wahlgesetzes das Verbot von Wahlwerbung in einer anderen Sprache als Türkisch aufgehoben, und bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 fand Wahlwerbung auf Kurdisch und vereinzelt auch Zaza und Armenisch statt.
Seit 2009 sendet der staatliche TV-Sender TRT 6 ein 24-Stunden-Programm in den Sprachen Kurmanci (Kurdisch) und Zaza. Zudem wurden alle bisher geltenden zeitlichen Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" aufgehoben. An der staatlichen Artuklu-Universität in Mardin wurde 2010 ein "Institut für lebende Sprachen" (u.a. Kurdisch und Aramäisch) eingerichtet. Die staatliche Alpaslan-Universität in Mus bietet einen Magister in kurdischer Sprache an, die private XXXXer Bilgi-Universität hat Kurdisch seit 2009 als Wahlfach im Programm. In Tunceli gibt es universitäre Angebote zum Erlernen der Sprache Zaza.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Erst vor kurzem gab die türkische Regierung die so genannte "4+4+4?-Schulreform bekannt, die den Schulbesuch türkischer Kinder künftig in je vier Jahre Grund-, Mittel- und Oberstufe einteilt. Mit der Einführung von Kurdisch-Unterricht tritt nun eine weitere Neuerung im Schullehrplan des Landes in Kraft. Der Ankündigung durch den stellvertretenden Ministerpräsident Besir ATALAY, Kurdisch könnte bald als Wahlfach in türkischen Schulen angeboten werden, folgte nun prompt die Zusage. Premier Recep Tayyip ERDOGAN sicherte die Einrichtung entsprechender Klassen zu. Den Vorstoß gab er auf einer parlamentarischen Sitzung der AKP bekannt.
(Anfragebeantwortung des VB Türkei per Email vom 9.7.2012)
Die Türkei will Kurdisch als Wahlfach an den Schulen einführen. Der Unterricht in der Sprache ist bisher von der Regierung mit der Begründung verboten, dies könnte zur Spaltung des Landes beitragen. Am Dienstag [12.6.2012] gab Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan bekannt, dass seine Regierung den Unterricht des Kurdischen sowie einiger anderer Sprachen und Dialekte an Schulen erlauben werde. "Dies ist ein historischer Schritt", sagte Erdogan.
Seit Jahrzehnten kämpfen die Kurden im Südosten der Türkei für Autonomie. Zuletzt zeigte sich die Regierung in Ankara kompromissbereit. Kurdische Sprachinstitute sowie private Kurdischklassen erhielten bereits die Erlaubnis zum Unterrichten. Ebenso sind mittlerweile kurdischsprachige Fernsehprogramme zugelassen. Aufseiten der Rebellen sowie der kurdischen Politik wurde allerdings Kritik laut, dass der Schritt nicht weit genug gehe. Sie beharrten auf ihrer Forderung nach Autonomie sowie nach einem vollständig in Kurdisch gehaltenem Unterricht.
(Der Standard: Türkische Regierung will Kurdisch als Wahlfach an Schulen erlauben, 12.6.2012;
http://derstandard.at/1338559377332/Tuerkische-Regierung-will-Kurdisch-als-Wahlfach-an-Schulen-erlauben Zugriff 4.1.2013)
Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhalten hatten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, X, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Während des Berichtszeitraumes [2011] erhöhten Polizei und Justiz den Druck auf Mitglieder der pro-kurdischen Partei des Friedens und der Demokratie (BDP). Menschenrechtsaktivisten und Parteifunktionäre behaupteten, dass die Behörden mehr als 4 000 Fälle gegen kurdische Politiker verfolgten. Die meisten Mitglieder wurden wegen angeblicher Verbindungen zur KCK, regierungskritischer Äußerungen oder wegen Unterstützung der PKK bzw. von Abdullah Öcalan untersucht und strafrechtlich verfolgt.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die türkische Regierung brachte am 12.11.2012 einen Gesetzentwurf ins Parlament ein, mit dem die Verwendung der kurdischen Sprache vor Gericht zugelassen werden soll, wie türkische Medien berichteten. Dies ist eine Hauptforderung der kurdischen Hungerstreikenden in türkischen Gefängnissen sowie einiger kurdischer Parlamentsabgeordneter, die sich der Aktion angeschlossen hatten. Zudem fordern sie bessere Haftbedingungen für PKK-Chef Abdullah Öcalan.
(ORF.at: Kurdische Sprache vor Gericht, 13.11.2012; http://volksgruppen.orf.at/diversitaet/aktuell/stories/173744/ Zugriff 15.1.2013)
Nach Aufforderung des inhaftierten PKK-Chefs Abdullah Öcalan haben mehr als 700 kurdische Gefangene in der Türkei im November 2012 einen seit 68 Tagen andauernden Hungerstreik beendet. Das teilte einer der Sprecher der Streikbewegung, Deniz Kaya, vom Gefängnis aus mit, wie die prokurdische Nachrichtenagentur Firatnews meldet. Kayas Bruder Mehmet hatte am Samstag den zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilten Öcalan getroffen und danach eine schriftliche Erklärung des Gründer der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) veröffentlicht.
Darin hieß, die Hungerstreikaktion habe "ihr Ziel erreicht" und sollte "umgehend und ohne jedes Zögern" eingestellt werden. Die Streikenden hatten unter anderem bessere Haftbedingungen für Öcalan sowie die Zulassung der kurdischen Sprache vor Gericht gefordert. Den Hungerstreik hatten am 12. September [2012] etwa 60 Gefangene begonnen. Nach und nach schlossen sich ihnen landesweit immer mehr Häftlinge an.
(Welt.de: Über 700 Kurden in der Türkei beenden Hungerstreik, 18.11.2012;
http://www.welt.de/newsticker/news1/article111249190/Ueber-700-Kurden-in-der-Tuerkei-beenden-Hungerstreik.html Zugriff 15.1.2013)
"Hürriyet" hatte am Montag [31.12.2012] berichtet, Beamte des Geheimdienstes MIT seien am 23. Dezember zu einem vierstündigen Treffen mit Öcalan zusammengekommen. Ziel sei es, die PKK dazu zu bringen, die Waffen niederzulegen und den seit knapp drei Jahrzehnten andauernden Aufstand zu beenden, in dem bisher rund 45.000 Menschen getötet wurden.
Die türkischen Behörden haben zwei kurdische Abgeordnete zu dem seit 1999 inhaftierten Chef der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, vorgelassen. Wie der türkische Fernsehsender NTB berichtete, fand das Treffen am Donnerstag [3.1.2013] auf der Gefängnisinsel Imrali im Marmara-Meer statt, wo Öcalan inhaftiert ist. Bei den Volksvertretern, die mit Öcalan sprachen, handelt es sich dem Bericht zufolge um die Abgeordnete Ayla Akat Ata von der Partei für Frieden und Demokratie [BDP] sowie um den parteilosen Abgeordneten Ahmet Türk [ehemaliger Parteivorsitzender der DTP, die wiederum die Vorgängerpartei der BDP war; mittlerweile ist er unabhängiger Abgeordneter im türkischen Parlament].
Justizminister Sadullah Ergin rief laut einem Bericht des Senders HaberTürk dazu auf, den Besuch der Abgeordneten bei Öcalan nicht politisch zu instrumentalisieren. Falls dies versucht werde, komme eine "Fortsetzung" der Kontakte nicht infrage, sagte Ergin. Anfang der Woche hatte Yalçin Akdogan, der Berater von Regierungschef Recep Tayyip Erdogan, bestätigt, dass kurz vor Weihnachten mit Öcalan über die Entwaffnung der Kurden-Rebellen verhandelt wurde. Bei dieser Gelegenheit verlangte Öcalan laut Informationen der Zeitung "Hürriyet", dass er direkten Kontakt zu Vertretern der Kurden haben wolle.
(Der Standard: Kurdische Abgeordnete besuchten Öcalan in Haft, 4.1.2013;
http://derstandard.at/1356426713552/Kurdische-Abgeordnete-besuchten-Oecalan-in-Haft Zugriff 4.1.2013)
Drei kurdische Aktivistinnen werden in Paris mit Schüssen in Leib, Genick oder Kopf tot aufgefunden. Unter ihnen ist auch eine Mitbegründerin der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK. Die Türkei geht von einem Angriff auf die Friedensgespräche aus. Die Frauen waren am frühen Donnerstagmorgen [10.1.2013] erschossen in den Räumen des Kurdischen Instituts aufgefunden worden, das eng mit der militanten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verbunden ist.
In der Türkei gibt es derzeit neue Friedensgespräche zwischen dem türkischen Geheimdienst MIT und dem inhaftierten PKK-Führer Abdullah Öcalan. Die türkische Regierung will erreichen, dass die PKK die Waffen niederlegt und führende PKK-Kader die Türkei verlassen. Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan warnte vor Störungen der Gespräche. Es sei nicht klar, ob es sich bei der Tat um eine interne Abrechnung oder um das Werk von Gegnern der Friedensgespräche handele, zitierte die türkische Nachrichtenagentur Anadolu den Regierungschef am Donnerstag. Erdogan rief zur Ruhe auf, bis das Ergebnis der Ermittlungen vorliege.
(Frankfurter Rundschau: Entsetzen über Mord an Kurdinnen, 10.1.2013; http://www.fr-online.de/politik/frankreich-entsetzen-ueber-mord-an-kurdinnen,1472596,21429098.html Zugriff 15.1.2013)
Religion
Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen. Trotzdem schränkten konstitutionelle Vorgaben dieses Recht ein. Die Regierung zeigte einen Trend zur Verbesserung des Respekts vor und Schutz des Rechts auf Religionsfreiheit.
Die Regierung erlegte muslimischen und anderen religiösen Gruppen Beschränkungen auf, einschließlich Einschränkungen muslimischer religiöser Ausdrucksformen in Behörden und staatlichen Institutionen, um den säkularen Staat zu bewahren. Behörden führten das umfassende Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden und Schulen weiter, obwohl das Verbot in Universitäten nicht vollzogen und in manchen Arbeitsstätten ganz ignoriert wurde. Mitglieder religiöser Minderheiten behaupteten, dass sie aufgrund ihres Glaubens an Karrieren in staatlichen Behörden gehindert wurden.
Religiöse Minderheiten hatten Schwierigkeiten bei der Glaubensfreiheit, Registrierung, Eigentumsrechten und bei der Ausbildung ihrer Anhänger und Geistlichen. Obwohl religiöse Reden und Meinungen legal sind, sahen sich einige Muslime, Christen und Bahais Einschränkungen und vereinzelter Belästigung wegen angeblicher Missionierung oder Bereitstellung religiösen Unterrichts von Kindern gegenüber.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Beleidigungen und Diskriminierung aufgrund religiöser Zugehörigkeit, Glaubens oder religiöser Ausübung. Viele Christen, Bahais, Juden und Aleviten sahen sich gesellschaftlichem Misstrauen und Argwohn gegenüber und bestimmte gesellschaftliche Gruppen äußerten weiterhin antisemitische Meinungen. Personen, die vom Islam konvertieren wollen, erfuhren manchmal gesellschaftliches Misstrauen und Gewalt seitens Verwandter und Nachbarn.
(US DOS - United States Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Turkey, 30.7.2012)
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an den Universitäten besteht de jure weiterhin, ist de facto jedoch durch eine Entscheidung des Hohen Hochschulrates YÖK 2010 aufgehoben worden.
Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Das am 20.02.2008 verabschiedete Stiftungsgesetz erleichtert die Situation von religiösen Minderheiten. Es ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums). Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden. Die türkischen Behörden sind bereit, durch Einbürgerungen ausländischen Geistlichen die Übernahme von innerkirchlichen Ämtern, die die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzen, zu erleichtern.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Per Gesetzeserlass hat die Regierung [2011] die Rückgabe des nationalisierten Eigentums der Minderheiten beschlossen. Alle Immobilien der Stiftungen der Minderheiten, die seit 1936 unter verschiedenen Vorwänden und nicht zuletzt aus Gründen der "nationalen Sicherheit" enteignet wurden, sollen zurückgegeben werden. Es geht um rund 1400 zum Teil recht ansehnliche Immobilien fast ausschließlich in sehr guter Lage in XXXX. Darauf stehen Kirchen, Schulen, Brunnen, Krankenhäuser, Hotels, Wohnhäuser, sogar Moscheen und andere Gebäude. Mit dieser Entscheidung ist die Türkei erstmals über ihren Schatten gesprungen und hat sich bereit erklärt, nicht nur die heute in staatlichem Besitz befindlichen Grundstücke zurückzugeben, sondern auch für vom Staat mittlerweile an Dritte veräußerte Grundstücke "zum Marktpreis" Entschädigung zu zahlen. Dies ist ein teures Zugeständnis, zu dem die politische Führung bisher nicht bereit war. Minderheitenvertreter erklärten, dass sie langfristig zwar mit einer solchen Entscheidung gerechnet hätten - schließlich hatte die Türkei schon in der Vergangenheit Prozesse über die Immobilien-Restitution vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg verloren. Einen derart schnellen Entschluss hatte man aber nicht erwartet.
(Die Presse: Türkei: Rückgabe von Kircheneigentum, 29.8.2011; http://diepresse.com/home/panorama/religion/689204/Tuerkei_Rueckgabe-von-Kircheneigentum?_vl_backlink=/home/index.do Zugriff 15.1.2013 / Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Die Glaubens- Gewissens und Religionsfreiheit wurde weiterhin im Allgemeinen respektiert. Einigen Kirchenoberhäuptern wurde Polizeischutz bereitgestellt und einige Kirchen bekamen Polizeischutz während der Messen.
Religions- und Ethikunterricht sind in der Primär- und Sekundarstufe weiterhin verpflichtend. Nicht-muslimische Gemeinden haben teilweise Probleme aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinschaften. Das im Mai 2010 vom Ministerpräsidenten verschickte Rundschreiben, das die relevanten Behörden anwies, den Problemen der nicht-muslimischen Gemeinden gebührend Aufmerksamkeit zu schenken wurde nicht immer konsequent angewendet.
Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Die Ausbildung von Geistlichen blieb eingeschränkt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Am 01.07.2010 verabschiedete das türkische Parlament das neue Gesetz über das Diyanet [Anm.: die Religionsbehörde, Amt für Religiöse Angelegenheiten]. Dadurch hat die Behörde den Status eines Staatssekretariats erhalten und ist dem Ministerpräsidialamt zugeordnet, wohingegen sie früher eine einem Ministerium nachgeordnete Behörde war. Der Gesetzesnovelle zufolge verfügt der Präsident der Behörde (Amtszeit 5 Jahre) nur noch über drei Stellvertreter (vorher fünf) in sieben Generaldirektionen (vorher 30 Referate). Darüber hinaus ist eine Personalaufstockung von ca. 8.500 Stellen zu den 100.000 vorhandenen vorgesehen, vor allem für Imame für die derzeit 9.000 vakanten Moscheen.
In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, sind besonders aus den Städten im Westen der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Jedoch gibt es Kreise, die Formen des Praktizierens des Christentums als christliche Missionierung und "religiöse Propaganda" mit großem Misstrauen betrachten. Immer wieder erscheinen tendenziöse Artikel in der Presse, die der Öffentlichkeit eine vermeintliche Bedrohung suggerieren, die in keinem Verhältnis zu der geringen Zahl der insgesamt ca. 110.000 Christen steht.
In den vergangenen Jahren traten nach offiziellen Angaben aber nur wenige Dutzend Türken zum Christentum über. Es wird jedoch vermutet, dass die Zahl aufgrund des Anwachsens der Freikirchen höher liegt. Eine konkrete Gefahr für Konvertiten in der Türkei durch Muslime besteht nicht. "Eine echte Gefahr für Leib und Leben droht auch nicht von islamistischen Extremisten". Eher ist mit Ausschluss aus der Familie und gezielter Ausgrenzung durch das private Umfeld zu rechnen. Konvertiten haben in der Gesellschaft und vor allem in ihren Familien einen schweren Stand.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Übergriffe auf AlevitInnen oder nicht-muslimische VertreterInnen finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität (Abhängig von den lokalen Behörden und Gerichten) verfolgt und geahndet. Renommierte Forschungsinstitutionen berichten jedoch von einem eindeutigen Rückgang an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt.
Die dzt. Regierung ist bemüht, den Religionsdialog grundsätzlich zu fördern; zu einer grundsätzlichen Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt. Positiv ist auch die zunehmende Renovierung bzw. vereinzelte Neubauten von Kirchen zu verzeichnen.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Religiöse Gruppen
Je nach Quelle leben in der Türkei zwischen 72 und 77 Millionen Menschen. Mindestens 70% der Bevölkerung sind ethnische Türken, knapp 20% Kurden und der Rest verteilt sich auf andere kleinere ethnische Gruppen. 99% der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens, die Mehrheit sind Hanefiten (sunnitisch), es gibt aber auch einen beträchtlichen Anteil an Aleviten (ca. 15 Millionen Menschen). Weiters leben in der Türkei ca. 60.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 syrisch-orthodoxe Christen, 10.000 Baha'i, ca.
3. 500 bis 4.000 griechisch-orthodoxe Christen, ca. 2.000 Jesiden, ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen sowie einige Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Die Türkei versteht sich als laizistischer Staat, was eine strenge Trennung zwischen Religion und Politik bedeutet. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) kontrolliert die religiösen Belange. Der Lausanner Vertrag von 1922/1923 regelt in den Artikeln 38 bis 45 ausschließlich die Rechte religiöser Minderheiten.
(BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation: Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000). Nicht umfasst sind z.B. die syrisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft sowie Katholiken und Protestanten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Seit der letzten Parlamentswahl im Juni 2011 traf sich die türkische Regierung regelmäßig mit Vertretern unterschiedlicher Religionsgemeinschaften, der kurdischen Gemeinschaft, der Zivilgesellschaft und Verfassungsexperten. Im Februar 2012 überreichte der Griechisch-Orthodoxe Ökumenische Patriarch Bartholomaios I. der Verfassungskommission ein 18 Seiten starkes Schriftstück mit Vorschlägen für den verfassungsrechtlichen Schutz für religiöse Minderheiten und Religionsfreiheit für die neue Verfassung. Religiöse Minderheitsgemeinschaften, einschließlich dem Ökumenischen und Syrischen Patriarchen, dem Oberrabbiner und alevitischen Repräsentanten, haben dies begrüßt und sind voller Hoffnung, dass diese Reformen Eingang in die neue Verfassung finden.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: 2012 Annual Report - Turkey, März 2012)
Aleviten
Das Alevitentum gilt als eine tolerante, weltoffene Religion. Die historischen Ursprünge sind unklar, auch die Zugehörigkeit zum Islam ist umstritten - sogar unter einigen Aleviten selbst. Frauen genießen weitgehend Gleichberechtigung, sie feiern gemeinsam mit den Männern den Gottesdienst (Cem) und sind auch keinen Kleidungsvorschriften unterworfen. Das Sprichwort "Schütze die Reinheit deiner Zunge, deiner Hand und deiner Lende" beschreibt das alevitische Moral- und Ethikverständnis besonders gut.
Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können. Angeprangert wird von ihnen jedoch die Nicht-Anerkennung als religiöse Minderheit durch den Staat. Damit geht Hand in Hand, dass ihre Cem-Häuser (Cemevi) von der Regierung nicht als Gotteshäuser betrachtet, sondern als "Kulturzentren" bezeichnet werden. Dadurch fallen auch Kosten an, die bei sunnitischen Moscheen von der Religionsbehörde Diyanet übernommen werden (als Beispiel, die Gehälter der Imame, oder auch Strom- oder Wasserkosten). Die Diyanet wird aus Steuereinnahmen aller türkischen Staatsbürger - egal welcher Religion sie angehören - finanziert. Umgekehrt jedoch unterhält die Religionsbehörde aber eben nur Einrichtungen des sunnitischen Islam. Zu erwähnen sind hier aber die zwei Stadtverwaltungen Kusadasi und Tunceli, die einstimmig beschlossen haben, dass alevitische Cem-Häuser in ihrer jeweiligen Gesetzgebung, als Gotteshäuser betrachtet werden und somit kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, genauso wie den anerkannten Moscheen. Dies kann als Zeichen für den guten Willen zur Zusammenarbeit mit den alevitischen Mitbewohnern gewertet werden.
Auch die Tatsache, dass alevitische Kinder den verpflichtenden (sunnitischen) Religions- und Ethikunterricht besuchen müssen, wird von den Aleviten bekrittelt. Aber auch hier haben mittlerweile drei Verwaltungsgerichte (Antalya, Ankara und XXXX) beschlossen, die alevitischen Kinder vom Unterricht auszunehmen. Auch eine ähnliche Rechtsprechung in Izmir wurde vom Staatsrat bestätigt.
Die türkische Regierung hat in den letzten Jahren, vor allem seit 2008 mithilfe symbolischer Gesten versucht, die Probleme und Forderungen der Aleviten zu thematisieren. Zum Beispiel nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnungszeremonie des ersten alevitischen Institutes teil und entschuldigte sich öffentlich für die Leiden, die Aleviten in der Vergangenheit durch den Staat erdulden mussten. 2009 nahm der Premiereminister am alevitischen Fastenbrechen teil und im selben Jahr wurden vierteljährlich Workshops abgehalten, um die Probleme und Erwartungen der Aleviten offen anzusprechen. Dies wurde im Großen und Ganzen gut von der alevitischen Gemeinde aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender zeigte mehrere Sendungen über die alevitischen Muharram-Feierlichkeiten.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Aleviten in der Türkei, 29.10.2010)
Mit schätzungsweise 15-20 Millionen bilden die türkischen, zum Teil auch kurdischen Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft der Türkei. Die Aleviten werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt; sie können sich nur als Verein oder Stiftung organisieren. Ihre Möglichkeiten zur Errichtung religiö-ser Stätten hatte sich 2008 leicht verbessert; verschiedene Stadtverwaltungen hatten den alevitischen Gebetsstätten "Cem-Haus" (Cem-Evi) die Gleichstellung mit Moscheen, insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten, ermöglicht. Trotz der faktisch verbesserten Situation erkennen nur wenige Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an. Der Kassationsgerichtshof entschied im Juli 2012, dass Cem-Häuser nicht als religiöse Stätten anzuerkennen sind und hob die anderslautende Entscheidung des Ausgangsgerichts Ankara auf. Der Antrag eines alevitischen Abgeordneten, im türkischen Parlament neben der bestehenden Moschee auch ein Cem-Haus einzurichten, wurde ebenfalls im Juli 2012 abgelehnt. Die Basis beider Entscheidungen sind Gutachten der staatlichen, sunnitisch geprägten Religionsbehörde Diyanet. Die 2009 seitens der türkischen Regierung gestartete Reihe von "Aleviten-Workshops" mit alevitischen Vertretern, Wissenschaftlern, Religionsbeamten und Journalisten wurde bis Anfang 2010 fortgeführt. Ein Ergebnisbericht mit konkreten Handlungsoptionen wurde dem Ministerpräsidenten vorgelegt und nach mehr als einem Jahr unmittelbar vor den Parlamentswahlen am 12. Juni 2011 veröffentlicht. Bisherige Ergebnisse sind die Verstaatlichung des Madimak-Hotels in Sivas und die Überarbeitung des Curriculums des in Grund- und Mittelschule verbindlichen Religionskunde-Unterrichts. Die bekannten Hauptforderungen der Aleviten wurden bislang nicht erfüllt. Diese Forderungen sind v.a.:
Anerkennung der Cem-Häuser als religiöse Stätten und Baugenehmigungen für diese, Verwendung alevitischer Steuern für Cem-Häuser statt für Moscheen, Freiwilligkeit der Teilnahme am staatlichen "Religions- und Gewissenskunde"-Unterricht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Beendigung einer perzipierten Sunnitisierungspolitik.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (dessen Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten weiters das Verfassungsgericht, Staatsrat, Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktsgerichtshof.
Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind
v. a diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überprortional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Urteile der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetze. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären.
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen,
wurde ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht
sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Anti-Terrorismus relevanten Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2011 127.042 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft.
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch gelegentlich von Außen beeinflusst. Das Gesetz verbietet der Regierung Anordnungen oder Empfehlungen zu erteilen, die die Ausübung der richterlichen Gewalt betreffen. Der "Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte" kontrolliert die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählen die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und ähnliches.
Es gibt eine unabhängige und unparteiische Justiz in Zivilsachen. Laut Gesetz haben alle Bürger das Recht, einen Zivilrechtsfall zur Kompensation von physischem oder psychologischem Schaden einzureichen, hierzu zählen auch mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen. Ab 12.9.2012 sollten Personen direkt beim Verfassungsgericht um Entschädigung ansuchen können.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahre 2010 wurde beschlossen, die Individualbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof einzuführen. Diese wird ab dem 23. September 2012 allen Staatsbürgern offenstehen. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung wurde er um sechs Senate aufgestockt (jetzt 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen insgesamt 9 regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, XXXX, Izmir, Konya und Samsun). Dies war ursprünglich für Juni 2011 vorgesehen und soll jetzt im September 2013 erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Infrastruktur fertig gestellt ist.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das
3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen. Der Kassationsgerichtshof hat im Jahr 2008 unter Bezug auf Art. 220 Abs. 6 tStGB entschieden, dass Teilnehmer an einer Demonstration, zu der eine Terrororganisation aufgerufen hat, als Mitglied einer Terrororganisation verurteilt werden können, ohne formal Mitglied zu sein, selbst wenn der Teilnehmer von diesem Aufruf keine nachweisbare Kenntnis hatte.
Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon- Netzwerkes werden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden im Rahmen des Ergenekon-Verfahrens seit Oktober 2008 71 Richter und Staatsanwälte abgehört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei hat die Verfassungsbeschwerde seit ihrem Referendum im Oktober 2010 in der Landesverfassung verankert. Das Ausführungsgesetz zur Verfassungsbeschwerde soll im September 2012 in Kraft treten. Dann wird der Türkische Verfassungsgerichtshof erstmals Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annehmen. Bis zu diesem Meilenstein für Land, Volk und Verfassung war die Türkei oftmals negativ im öffentlichen Fokus. Aufgrund von Spitzenbeschwerdezahlen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sah sich die Türkei teils massiver Kritik ausgesetzt. Die neue Option, nun in der Türkei individuelle Verfassungsbeschwerden zu erheben, wird daher neben dem sicherlich zu erwartenden Imagegewinn der Türkei bei Juristen aus aller Welt auch dem sonstigen öffentlichen Negativimage der Republik entgegenwirken. Ein verfassungsmäßig garantierter nationaler Rechtsschutz kann auch die anprangernde Wirkung einer Feststellung von Menschenrechtsverletzungen durch den EGMR verhindern.
Ein weiterer großer Vorteil der Einführung der Verfassungsbeschwerde in der Türkei ist die tatsächliche Durchsetzbarkeit der per Urteil festgestellten Verstöße gegen Grundrechte - im Gegensatz zu den Feststellungen des EGMR.
Die neue Beschwerde macht, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, die Anrufung des türkischen Verfassungsgerichts nach Art. 148 Türkische Verfassung (TV) möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt wurde. Art. 148 TV schränkt die Beschwerde allerdings auf solche Grundrechte ein, die auch in der EMRK enthalten sind.
Die erstaunliche Wandlung der Türkei ist nicht zu übersehen. Mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde ist sie wesentlichen demokratischen Grundgedanken nachgegangen und hat den Status des Bürgers als aktivem Mitgestalter der verfassungsmäßigen Demokratie weiter ausgebaut. Es gelingt ihr mehr und mehr aus eigener Kraft, gerade in rechtlicher Hinsicht an westeuropäische Standards anzuknüpfen. Die erneute klare Positionierung für den Schutz der Menschenrechte ist ein deutliches Zeichen, welches Kontinente übergreifend Beachtung finden sollte.
(LTO - Legal Tribune Online: Verfassungsbeschwerde in der Türkei - Countdown für mehr Menschenrechte? 31.5.2012;
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuerkei-fuehrt-die-verfassungsbeschwerde-ein-menschenrechte/ Zugriff 3.1.2013)
Die Individualbeschwerdemöglichkeit ist seit September 2012 in Kraft.
Im Großen und Ganzen gab es Fortschritte bei der Reformierung der Justiz. Die Gesetzgebung wurde geändert, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Das im Juli 2012 verabschiedete 3. Justizreformpaket ist ein Schritt in die richtige Richtung, obwohl es manche Probleme, vor allem im Bereich der Verwaltung des Strafjustizsystems nicht angeht.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle wurde es von der Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Artikel 301 tStGB kriminalisiert Beleidigung der Türkischen Nation, aber dieser Artikel wurde immer weniger oft angewendet. Der Justizminister gab seine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung von 8 Fällen von 305 - 297 wurden zurückgewiesen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Tausende Sicherheitskräfte bekamen Training im Bereich der Menschenrechte als Teil ihrer Ausbildung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma-Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekamen 32 Stunden Menschenrechtstraining während des Berichtszeitraumes [2011]. Jedes Jahr stellt die TNP für ein Fünftel des Personals Ausbildung im Menschenrechtsbereich zur Verfügung.
48 Mitglieder der Jandarma wurden während des Jahres [2011] entlassen. Von 133 Untersuchungen gegen Polizeipersonal wegen exzessiver Gewaltanwendung wurden 95 fallengelassen und 37 Untersuchungen waren am Jahresende noch nicht abgeschlossen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.3.2012)
Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Die Hauptaufgabe des türkischen Nachrichtendienstes MIT (Milli Istihbarat Teskilati) ist das Sammeln von Informationen. Im MIT sind die Aufgaben sowohl von inländischen als auch ausländischen Nachrichtenbehörden vereint. Der MIT hat keine exekutive Macht, er ist ausschließlich autorisiert für die Sammlung von Informationen, Spionageabwehr, und für die Aufdeckung von Kommunisten, Extremisten und Separatisten. Der MIT-Chef berichtet dem Ministerpräsidenten. Die Organisation operiert unter strenger Disziplin und Geheimhaltung.
Jeder Teil des Militärs [Luftwaffe, Marine, Armee] hat eigene Nachrichtendienste, ebenso die Nationalpolizei und die Gendarmerie.
(Globalsecurity: Milli Istihbarat Teskilati - MIT National Intelligence Organization, ohne Datum;
http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/mit.htm Zugriff 4.1.2013)
Polizeigewalt/Folter
Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begingen keine politischen Morde, obwohl Sicherheitskräfte einige Personen töteten. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die derzeitige Regierung erließ Gesetze und führte Schulungen durch, um Folter vorzubeugen, aber Berichte über Misshandlungen kamen weiterhin vor. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 erhielt das staatliche Präsidium für Menschenrechte 3.461 Beschwerden, die meisten davon hängen mit Gesundheits- und Patientenrechten, dem Recht auf ein faires Verfahren und Folter zusammen.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat- Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von (rechtswidrigen) Folterungen im Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden wären. Folter bliebe in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, wo Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen. Von einer systematischen Anwendung der Folter kann jedoch nicht mehr gesprochen werden. Der EK-Fortschrittsbericht 2012 stellt außerdem fest, dass es einen "Abwärtstrend" in Anzahl und Schwere von Misshandlungen gegeben habe. Die Umsetzung der in den vergangenen Jahren beschlossenen Rechtsreformen stellt somit nach wie vor eine Herausforderung dar.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Es gab weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden. Die Polizei ging bei Demonstrationen regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen Protestierende vor, dies galt vor allem für die Protestkundgebungen vor und nach den Parlamentswahlen im Juni 2011. Häufig endeten ursprünglich friedliche Demonstrationen mit gewaltsamen Zusammenstößen, weil die Polizei Reizgas, Wasserwerfer und Plastikgeschosse gegen die Protestierenden einsetzte. In vielen Fällen dokumentierten die Medien, wie die Ordnungskräfte mit Schlagstöcken gegen Demonstrierende vorgingen.
(AI - Amnesty International: Länderbericht Türkei 2012, 24.5.2012)
Korruption
In Bezug auf Anti-Korruptionsbemühungen können geringe Fortschritte vermeldet werden. Fortschritte gab es bei der Transparenz von Parteienfinanzierung. Das 3. Justizreformpaket enthält Änderungen bezüglich der Korruptionsbestimmungen im Strafgesetzbuch, nämlich die Neubestimmung und Ausweitung des Ausmaßes von Bestechung als Straftat. Alle sind in Einklang mit den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO).
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Auf dem Papier ist die türkische Antikorruptionsgesetzgebung robust. Im Februar 2010 erließ die Regierung einen nationalen Fünfjahresaktionsplan zur Verbesserung der Transparenz und Verantwortlichkeit in der öffentlichen Verwaltung. Es gibt eine Null-Toleranz-Richtlinie für Beamte, die Geschenke annehmen und 2009-2010 bekamen 7 000 Beamte Ausbildungen in Ethik. Im täglichen Leben gibt es Anhaltspunkte, dass in der Öffentlichkeit der Unterschied zwischen "Schmiergeld" und "Trinkgeld" verschwommen ist, da die Gesellschaft akzeptiert (und erwartet), dass Dienste honoriert werden sollen. Die Medien berichteten weithin über niedrig- und mittelrangige Korruptionsfälle, bei denen lokale Regierungen und Immobilienbüros involviert waren. Im März 2010 wurde der Bürgermeister der Provinzstadt Adana aufgrund von Korruptionsvorwürfen von seinen Pflichten enthoben - dies war das erste Mal, dass ein amtierender Bürgermeister wegen Bestechung suspendiert wurde.
(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2011; 4.11.2011)
Die Türkei kämpft mit Korruption sowohl auf Regierungsebene, als auch im täglichen Leben. Die AKP hat einige Anti-Korruptionsmaßnahmen getroffen, jedoch gibt es laut internationalen Organisationen noch Grund zur Sorge. Vorwürfe gibt es sowohl gegen Politiker der AKP, als auch der CHP.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2012 auf Platz 54 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results Zugriff 15.1.2013)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.
(BAA - Staatendokumentation: Länderinfo zur Türkei, Juni 2011)
Die türkische Wirtschaft hatte sich von den Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 trotz massiver Konjunkturseinbrüche (BIP-Wachstum: -4,7%) relativ schnell erholt und im Jahr 2010 mit 8,9% das größte Wirtschaftswachstum nach China und in den ersten neun Monaten von 2011 mit 9,6% sogar das größte Wirtschaftswachstum vor China erzielt. Auch darüber hinaus kann die Türkei im Vergleich mit zahlreichen anderen EU-Staaten mit vielen positiven wirtschaftlichen Indikatoren glänzen.
Trotz der positiven Wirtschaftsentwicklung bei einem Wachstum von 8,5% im Jahr 2011 zeichnet sich mittlerweile eine langsame Abkühlung ab. Der IWF prognostiziert für 2012 ein Wachstum von 0,4%, während die Schätzung der Regierung noch bei 4% liegt.
(Auswärtiges Amt: Wirtschaft; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html Zugriff 15.1.2013)
In Bezug auf den Arbeitsmarkt ist zu sagen, dass die Beschäftigungsrate in der Türkei höher sein könnte - vor allem jene der Frauen, es aber staatliche Anlaufstellen zur Jobsuche gibt. Das Äquivalent des Österreichischen Arbeitsmarktservices wird in der Türkei Zentrales Beschäftigungsbüro genannt und hat Zweigstellen im ganzen Land. In Bezug auf Ausbildungen gibt es staatliche und private Einrichtungen, die Trainings anbieten. Während die Beiträge bei den privaten Anbietern von Dauer und Art des Trainings abhängen, sind die Beiträge bei den staatlichen Einrichtungen als moderat anzusehen. Auch in der Türkei gibt es Existenzaufbauprogramme durch zum Beispiel Mikrokreditvergaben.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.
Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)
Medizinische Versorgung
Das Land ist in Bezug auf Arbeitsmarkt, Bildung und auch bei der medizinischen Versorgung von einem West-Ost-Gefälle betroffen, wobei zu erwähnen ist, dass vor allem im wirtschaftlichen und im Gesundheitsbereich Anstrengungen unternommen wurden und noch immer werden, um diese regionalen Disparitäten auszugleichen. Grundsätzlich herrscht in der Türkei weder ein Mangel an Ärzten, noch an Pflegepersonal. Weiters gibt es eine große Anzahl an Krankenhäusern, wobei jene in den großen Städten besser ausgerüstet sind, als jene am Land. Sollten Patienten in Spitälern am Land nicht ausreichend versorgt werden können, werden sie in besser ausgerüstete Krankenhäuser verlegt. Prinzipiell sind in der Türkei alle Krankheiten behandelbar. Seit 2004 gibt es tiefgreifende Reformen im Gesundheitswesen und es gibt in der Türkei ein funktionierendes Sozialversicherungsnetz. Für Personen, die nicht sozialversichert sind, gibt es die Möglichkeit sich selbst zu versichern. Sollten Personen auch diese Versicherungsbeiträge nicht aufbringen können, gibt es eine staatliche Beitragsdeckung.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen - sozioökonomische Faktoren, Oktober 2011)
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2012)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie XXXX, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche,
Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen
Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, XXXX etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Sicherheitslage
In Bezug auf die Türkei bestehen zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht seitens des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes keine sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebende generelle, landesweite Reisehinweise, auch nicht in Bezug auf die Herkunftsregion bzw. den letzten Aufenthalt der bP [
(http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/turkey.html)
ähnlich:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/
TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText1]
ebenso ähnlich:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-
laender/tuerkei-de.html) sämtliche genannte Quellen sind öffentlich zugänglich], wie sie im Falle einer angespannten Sicherheitslage üblich sind.
Aus den übereinstimmenden, öffentlich für jedermann zugänglichen und als notorisch bekannt anzusehenden Ausführungen des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes ist herleitbar, dass in der Türkei nicht Zustände herrschen, welche eine Rückkehr in das Land als unzumutbar erscheinen lassen. Viel mehr kann nicht festgestellt werden, dass sich die Sicherheitslage außerhalb der genannten temporär und lokal begrenzten Hotspots als herabgesetzt darstellt. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass sich die Fähigkeit des türkischen Staates außerhalb dieser Hotspots als beeinträchtigt darstellt.
Wehrdienst
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr; die offizielle Zahl der gegenwärtig Dienst Leistenden wird nicht veröffentlicht. Informationen zufolge leisten derzeit rund 450.000 Wehrpflichtige ihren Dienst. Gesetzesgrundlage für den Wehrdienst in der Türkei bietet das türkische Wehrdienstgesetz Nr. 1111 (tWDG) vom 21.06.1927, das mit Veröffentlichung im türkischen Gesetzesblatt am 17.07.1927 in Kraft trat. Die Wehrdienstfähigkeit beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet und endet am 1. Januar im Jahr des 40. Geburtstags. Der fünfzehnmonatige Wehrdienst wird in den Streitkräften einschließlich der Jandarma abgeleistet. Ein in der Türkei abgeschlossenes Hochschulstudium verkürzt die Wehrpflicht auf sechs Monate für einfache Soldaten oder auf zwölf Monate für einen Unterleutnant. Im Januar 2011 wurde eine Gesetzesänderung verabschiedet, wonach Polizisten, sofern sie mehr als zehn Jahre Dienst leisten, von der Wehrpflicht befreit sind.
Mit Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30.11.2011, das am 15.12.2011 in Kraft trat, wurde der sog. Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen (die sogenannte "Devisenwehrpflicht") geändert und der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt. Wehrdienstpflichtige mit Aufenthaltstitel oder Arbeitserlaubnis im Ausland (min. drei Jahre Auslandsaufenthalt) können sich, bis zum Ende des Jahres in dem sie das 38. Lebensjahr vollenden, durch Zahlung von etwa 10.000 Euro, vorher etwa 5.100 Euro, freikaufen (genannt "Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen"). Der Betrag kann, wie auch schon vor der Gesetzesänderung, bei der Antragstellung in voller Summe oder aber auch in vier gleichen Raten - die erste ist sofort bei Antragstellung zu entrichten - bis zum Ende des Jahres in dem das 38. Lebensjahr vollendet wird, bezahlt werden. Der Grundwehrdienst ist anders als nach der alten Regelung nicht mehr abzuleisten. Wehrpflichtige, die bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 38. Lebensjahr vollendet haben, keinen Antrag gestellt haben oder trotz Antragstellung der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sind und deswegen vom Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen ausgeschlossen wurden, können durch Einmalzahlung von ca. 10.000 Euro (vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes: knapp 7.700 Euro) von den Bestimmungen der neuen Vorschriften profitieren. Die 21-tägige Grundausbildung wird auch für diesen Personenkreis abgeschafft.
Diejenigen, die mit Stichtag 31.12.2011 (einschließlich dieses Tages) das 29. Lebensjahr vollendet haben, können sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (15.06.2012) durch Antragstellung bei der zuständigen Wehrbehörde und Zahlung von 30.000 TL (etwa 13.300 Euro), ohne den Grundwehrdienst ableisten zu müssen, vom Wehrdienst freikaufen. Der Betrag kann in zwei Raten entrichtet werden, wobei die erste bei Antragstellung zu bezahlen ist.
Insoweit können sich nunmehr auch ältere Wehrdienstpflichtige, die nicht über einen Aufenthaltstitel im Ausland verfügen, vom Wehrdienst "freikaufen". Andererseits wird die Ableistung des Wehrdienstes mehr als zuvor von finanziellen Gegebenheiten der Familien abhängig gemacht; Banken haben aber hierfür Kreditpakete aufgelegt. Allerdings gilt diese Regelung - wie oben dargestellt - nur für einen eng umgrenzten Personenkreis. Wieviele Personen davon bislang Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt; die Regelung lief zum 15.06.2012 aus.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Seit dem 30. November 2011 haben sich bis zum 15.06.2012 insgesamt 69.073 türkische Staatsbürger vom Wehrdienst "freigekauft". Die ersten Ratenzahlungen von 15.000TL wurden im Juni 2012 bezahlt, die zweite Rate wird im Dezember 2012 eingezogen. Der Freikauf vom Wehrdienst funktioniert zwar, jedoch scheint es so, dass der Staat mit sehr viel mehr Bewerbern gerechnet hatte.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Der Wehrdienst wird gemäß der türkischen Verfassung und den Gesetzen Nr. 1111 und 1076 durchgeführt.
Musterung: Gemäß dem Militärgesetz Nr. 1111 werden über das gesamte Jahr Musterungen durchgeführt.
Einberufung: Gemäß dem Militärgesetz Nr. 1111 werden die Bekanntmachungen über die TRT (staatliche Fernsehen) gemacht. Zudem werden den Dorf- und Bezirksgemeindevorstehern Listen geschickt. Ein Exemplar dieser Liste wird auf die Anschlagtafel der Einberufungsfiliale ausgehängt.
(Antwort des VB für die Türkei, per Email am 7.8.2011)
Wehrpflichtige müssten selbst dafür sorgen, dass ihre Einberufung korrekt durchgeführt werde. Sollten sie keinen Aufschub beantragt und erhalten haben, würden sie automatisch als flüchtig gelten, wenn sie sich nicht bei der Wehrdienstbehörde melden würden, auch wenn ihnen kein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei.
(ACCORD - Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Wehrdienstverweigerung in der Türkei, März 2009)
Die türkische Armee verwendet noch immer ein Handbuch, das Homosexualität als eine "psychosexuelle Störung" definiert und deklariert daher Homosexuelle als untauglich. Wehrpflichtige, die sich als homosexuell bezeichnen, müssen dies mit Fotos beweisen. Manche müssen sich erniedrigenden medizinischen Untersuchungen unterziehen.
Im Großen und Ganzen wurden die Fortschritte in Bezug auf die zivile Kontrolle der Streitkräfte gefestigt. Die Einführung der parlamentarischen Kontrolle über das Militärbudget ist positiv, jedoch ist sie in der Praxis eingeschränkt. Der Generalstab hielt sich bei der Ausübung von direktem oder indirektem Druck bei politischen Themen im Allgemeinen zurück. Einige symbolische Schritte bei der weiteren Demokratisierung der zivilen und militärischen Beziehungen wurden unternommen. Weitere Reformen, vor allem in Bezug auf Militärjustiz und ziviler Kontrolle der Gendarmerie werden noch benötigt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Im türkischen Militär hat man die Möglichkeit sich zu beschweren, wenn man der Meinung ist, ungerecht behandelt worden zu sein. Es gibt zwar keine unabhängige Stelle, die sich dieser Beschwerden annimmt, man hat aber die Möglichkeit, die Beschwerde beim nächsten vorgesetzten Offizier schriftlich oder mündlich einzureichen. Sollte dieser Offizier Gegenstand der Beschwerde sein, wendet man sich an den nächst höheren Vorgesetzten.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
Wehrersatzdienst / Wehrdienstverweigerung / Desertion
Bislang ist der Wehrdienst in der Türkei verpflichtend. Zwar beschäftigen sich immer noch Verteidigungsminister Ismet Yilmaz und Justizminister Sadullah Ergin mit der Rechtslage und möchten diesen wichtigen Punkt ins Kabinett bringen, doch dies könnte noch eine gewisse Zeit andauern. Die Zeitung "SABAH" publizierte am 09.03.2012 einen Artikel mit der Überschrift "kritisches Urteil bei Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen". Im Artikel wird der Fall von Muhammed Serdar DELICE beschrieben, wo in der Geschichte der Türkei zum ersten Mal ein Militärgericht das Recht auf "die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen" im gewissen Maße akzeptiert hat. Zudem sei in der türkischen Verfassung in Artikel 90 Abs. 5 festgelegt, dass die Grundrechte und -freiheiten mit den völkerrechtlichen Verträgen übereinstimmen müssen und damit gesetzmäßig seien. "Wenn andere Gesetze der Türkei diesen widersprechen, müssen die Artikel der internationalen Übereinstimmung angewendet werden." so der Tenor.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder der Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Ein Gesetzesentwurf, der statt einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe vorsieht, wurde im Februar 2011 ins Parlament eingebracht. Bisher beträgt gem. Art. 63 des Militärstrafgesetzes die Strafe für Wehrdienstverweigerung, wenn die Person dem Musterungsbefehl nicht folgt und drei Monate nach Zustellung desselben gefasst wird, zwischen sechs Monaten und drei Jahren. Die Verjährungsfrist richtet sich nach Art. 66e tStGB und beträgt zwischen fünf und acht Jahren, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Es kommt regelmäßig, zuletzt 2010, zu Verhaftungen von Kriegsdienstverweigerern; diese Praxis wird jedoch nicht einheitlich umgesetzt.
Bis 2004 kam es bei Wehrdienstentziehung auch zur Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (Art. 25c tStAG). Die gesetzliche Bestimmung wurde am 29.05.2009 durch ein Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz abgeschafft. Seit dem 12.06.2003 können Personen, die u. a. wegen Art. 25 tStAG die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten, sofern sie verbindlich erklären, den Wehrdienst ableisten zu wollen. Gemäß dem am 13.02.2009 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zum Militärgesetz wird die Bearbeitung von Wehrdienstformalitäten bei ehemals Ausgebürgerten, die die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, mit dem Stand vor der Ausbürgerung fortgesetzt. Für den Betroffenen bedeutet das, dass er durch die Wehrdienstentziehung bzw. den Verlust der Staatsangehörigkeit keine Nachteile zu erwarten hat. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten erhalten nach dem neuen Gesetz die Möglichkeit, vom Wehrdienst befreit zu werden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Jeder türkische Staatsangehörige hat das Recht und die Pflicht, den Militärdienst zu leisten. Es gibt einen sprachlichen Unterschied zwischen Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen und Wehrdienstverweigerung. Letzteres wird im Gesetz wiederum unterschieden in Verweigerung der Registrierung zum Militärdienst, Verweigerung der medizinischen Untersuchung, Verweigerung der Einberufung und Desertion. Wehrdienstverweigerer müssen mit Strafverfolgung rechnen, da Wehrdienstverweigerung und Desertion Straftatbestände sind. Es gibt keinen zivilen Wehrersatzdienst in der Türkei, auch wenn dies international immer wieder gefordert wird.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
Bisher gelten Verweigerer rechtlich als Deserteure und werden vor Militärgerichte gestellt und abgeurteilt - in manchen Fällen erhielten Verweigerer mehrmals Haftstrafen. Auf Druck des EUGH für Menschenrechte muss die Türkei dies nun ändern. Die Mehrfach-Bestrafung wird abgeschafft, und laut Presseberichten sollen Verweigerer künftig einen nicht-militärischen Dienst ableisten können: entweder in den Kasernen als Koch, Putzhilfe oder Frisör, oder in Krankenhäusern oder anderen öffentlichen Einrichtungen. Der zivile Dienst soll demnach doppelt so lange dauern wie der Militärdienst. Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass Militärdienstverweigerer den Ersatzdienst ableisten, dieser soll aber neun Monate länger dauern wie der 15-monatige Wehrdienst. Außerdem können Verweigerer vom folgenden "Gesetz der tätigen Reue" Gebrauch machen, was auch zu keiner Mehrfachbestrafung führt.
§ 269 Tätige Reue
(1) Nimmt der Verdächtigende vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder behördlichen Ermittlungsverfahrens gegen die verdächtigte Person die Verdächtigung zurück, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe um vier Fünftel herabgesetzt.
(2) Wird die Verdächtigung vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen die verdächtigte Person zurückgenommen, so wird die wegen Verdächtigung gegen ihn zu verhängende Strafe um drei Viertel herabgesetzt.
(3) Kommt es zur tätigen Reue
a) bevor ein Urteil gegen die verdächtigte Person ergangen ist, kann die Strafe um zwei Drittel,
b) nach der Verurteilung der verdächtigten Person, kann die Strafe um die Hälfte,
c) nach Beginn der Vollstreckung der Strafe gegen die verdächtige Person, kann die Strafe um ein Drittel herabgesetzt werden.
(4) Wenn es aufgrund einer Tat, die eine falsche Verdächtigung darstellt und ausschließlich die Verhängung einer behördlichen Maßnahme erfordert,
a) vor dem zu erlassenden Urteil über die behördliche Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die Strafe um die Hälfte,
b) vor dem Anwenden der behördlichen Maßnahme zur tätigen Reue kommt, kann die Strafe um ein Drittel herabgesetzt werden.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
In Bezug auf die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen konnten Fortschritte verzeichnet werden, vor allem in Hinblick auf die Mehrfachbestrafung und der Einführung einer zivilen Alternative des Wehrdienstes unter besonderen Umständen. Militärgerichte begannen Entscheidungen in Einklang mit den Urteilen des EGMR zu fällen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Bestimmte Berufsgruppen (Ärzte, Lehrer, öffentliche Bedienstete) können Spezialdienst leisten. Dieser Spezialdienst ist ein Dienst in den Streitkräften und mit Uniform. Üblicherweise werden diejenigen, die diesen Spezialdienst leisten nicht in Kampfeinsätze geschickt.
(WIR - War Resisters International: Turkey, 23.10.2008; http://www.wri-irg.org/de/co/rtba/turkey.htm Zugriff 14.1.2013)
Kurden und Wehrdienst
Der Wehrpflicht unterliegt jeder männliche türkische Staatsangehörige unabhängig von seiner Volkszugehörigkeit ab dem 20. Lebensjahr.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Zum Einsatz von Kurden in den südöstlichen Gebieten des Landes ist zu sagen, dass prinzipiell die Stationierung von Rekruten mittels eines computergesteuerten Zufallverfahrens erfolgt. Es gibt kein offizielles Gesetz, das verbieten würde, dass Kurden in diesem Gebiet eingesetzt werden dürften, jedoch gibt es eine Art Übereinkunft, dass man Kurden, die im Südosten des Landes registriert sind, nicht genau dort zur Wehrpflicht einsetzt. Außerdem ist es übliche Praxis, dass Wehrdiener weder in der Heimatprovinz eingesetzt werden, noch allzu weit weg von zuhause. Es wird auch immer wieder die Einführung eines Berufsheeres diskutiert, jedoch dürfte dies das Budget sprengen. Trotzdem versucht man die Einheiten, die gegen die PKK kämpfen durch gut ausgebildete und trainierte Berufssoldaten zu stärken.
Eine systematische Diskriminierung von Kurden kann nicht festgestellt werden, Einzelfälle können naturgemäß immer vorkommen und werden von vielen Faktoren bedingt.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Das türkische Militär:
Wehrdienstverweigerung - Beschwerden - Kampf gegen die PKK, 13.7.2010)
In Bezug auf Personen kurdischer Ethnizität gibt es nur unzureichende Hinweise bezüglich Diskriminierung während des Militärdienstes oder Bestrafung für Wehrdienstverweigerung. Prinzipiell haben loyale Kurden keine Probleme, wenn sie eine Karriere im Militär verfolgen, sie können in die höchsten Ränge aufsteigen. Kurden gibt es in allen Führungsebenen, auch im Generalstab. Durch die Probleme im Südosten gibt es aber trotzdem Tendenzen, die als kritisch gegenüber Kurden charakterisiert werden können. Dies begründet aber keine systematische Diskriminierung gegenüber kurdischen Soldaten, vor allem, da das Verhältnis von Kurden in allen Bereichen der Armee beinahe das Verhältnis in der Bevölkerung widerspiegelt - nämlich ca. 20%.
Wenn Soldaten kurdischer Herkunft in den Krisenregionen eingesetzt werden, steht ihre Loyalität außer Frage. Jeder Wehrpflichtige nimmt an grundlegenden Trainings außerhalb seiner Heimatregion teil. Dies macht es möglich, herauszufinden, ob eine Person für einen Einsatz in den Krisenregionen in Frage kommt. Es ist unwahrscheinlich, das jene kurdische Rekruten, deren Einstellung zum Konflikt mit der PKK sich als widerwillig oder neutral herausstellt, dort zum Einsatz kommen. Es ist noch unwahrscheinlicher, dass speziell Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, nach ihrer Rückkehr den Militärdienst in den Krisengebieten im Südosten oder in benachbarten Gebieten ableisten müssen. Obwohl die Türkei einen Asylantrag nicht als eine staatsfeindliche Tat ansieht, kann dies Auskunft über die Loyalität geben. Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird aber nicht automatisch als Sympathie für die PKK interpretiert.
(ECS - European Country of Origin Sponsorship: Turkey - Kurds in the army, Answer of the ECS Expert, 10.6.2010)
Es ist nicht ausgeschlossen, dass türkische Staatsbürger kurdischer Herkunft als Grundwehrdiener und gegen ihren Willen in einem engeren oder weiteren Sinne im Kampf gegen die PKK eingesetzt werden, da die Terrorbekämpfung einen Grundauftrag der türkischen Armee darstellt. Es ist jedoch festzuhalten, dass diese Personenkategorie nicht überdurchschnittlich dergestalt eingesetzt wird. Die türkischen Streitkräfte eruieren auch gar nicht speziell, welche Wehrdienstleistende kurdischer oder sonstiger ethnischer Herkunft sind und welche gegen die PKK kämpfen wollen und welche nicht. Ein beachtlicher Teil der Kurden in der Türkei ist aber der PKK gegenüber durchaus auch kritisch eingestellt. Zudem gibt es wohl auch unter den Wehrdienstpflichtigen nicht kurdischer Herkunft Personen, die in ihrem Wehrdienst lieber nicht aktiv gegen die PKK oder andere Formationen kämpfen möchten.
(BFM - Bundesamt für Migration (Hans Peter Bläuer): Türkei - Einsatz von Kurden gegen die PKK, Anfragebeantwortung an den Asylgerichtshof, 4.9.2008, in: AGh - Asylgerichtshof: Themenpapier (E14) - Türkei Wehrdienst, 11.4.2010)
Zur Bekämpfung der PKK macht die Türkei nunmehr seit 2011 neue strategische Schritte und vertraut die Grenzregion Generälen an, die zuvor Kommandanten der Spezialeinheiten waren. Dass die Türkei die kritischen Posten an der irakischen Grenze mit Personen besetzt, die in ihrer Karriere als Kommandanten der Spezialeinheiten agierten, stellt eine Säule der neuen Strategie dar. Die Türkei arbeitet an einer neuen Leitlinie um eine neue Strategie im Kampf gegen die PKK entwickeln zu können und überlässt die Einheiten an der Grenzregion den Kommandanten der Spezialeinheiten. Eine neue Phase, die auf einer Zusammenarbeit der Polizei und des Militärs basieren und in der nur professionelle Berufssoldaten an den Operationen teilnehmen sollen, hat begonnen. Währenddessen sollen laut den Entscheidungen des Hohen Militärtribunals [YAS] Personen, die Kommandanten der Spezialeinheiten waren, die aus auserwählten Soldaten innerhalb des Generalstabs besteht, die wichtigsten Posten in den Grenzregionen übernehmen. Der ehemalige Oberkommandierende der Spezialeinheiten, General Servet YÖRÜK, der seit einem Jahr für das 2. Armee-Hauptquartier zuständig ist, betreut die Region um die Grenzen zu Syrien und Irak. Im Rahmen der Entscheidungen des YAS soll Generalmajor Yildirim GÜVENC einen der wichtigsten Posten im Kampf gegen die PKK besetzen. Güvenc, der ab dem 30.08.2011 den Dienstgrad des Generalleutnants inne haben wird, hat die Aufgabe, das Generalkommando der Gendarmerie für Sicherheit mit Hauptsitz in Van zu betreuen und wird verantwortlich für kritische Regionen wie Hakkari und Sirnak sein.
(Anfragebeantwortung des VB für die Türkei per Email am 9.7.2012)
Vereinigungsfreiheit
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhten sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse in den Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren (ÖB Ankara 10.2013).
Sowohl bei IHD als auch bei amnesty international handelt es sich um in der Türkei legale und dort tätige Organisationen (vgl. http://www.ihd.org.tr/ oder http://www.amnesty-turkiye.org). Der Berichtslage kann nicht entnommen werden, dass sich die Lage dieser Vereinigung schlechter darstellt als sonstiger legaler Vereine. Eine systematische Verfolgung ihrer Mitglieder kann der Berichtslage nicht entnommen werden.
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2012, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 10.3.2014
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP in der Türkei den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat. Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass jenem Staat, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Dies zeigt sich im besonderen Maße im Hinblick auf die Berichterstattung des deutschen Auswärtigen Amtes, dem ein besonderes hohes Ausmaß an Sachlichkeit zugemessen wird. Dieses stützt sich in seiner Lagebeurteilung auf eine vielfältige Quellenlage und führt hierzu in seinem aktuellen Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei Folgendes an: "...Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehen- den Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechts- gruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organi- sationen wie z.B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisatio- nen (NROs) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die NROs und der UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachver- halten einzubringen...". Da die dort genannten Quellen dem oa. Bericht nicht öffentlich widersprechen bzw. widersprachen, geht das ho. Gericht davon aus, dass sie die Lageeinschätzung des dt. Auswärtigen Amtes im Wesentlichen teilen.
Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit dem Organisationszwecke der Quelle entsprechenden, darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010). Ebenso stellt der Beurteilungsmaßstab für die Kritik nicht die nationale und internationale Rechtsordnung, sondern die von der Quelle aus ihrem Organisationszweck ableitbaren, gewünschten Anforderungen dar.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Zu den seitens der bP bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vorgelegten Quellen ist festzuhalten, dass es sich hier im Wesentlichen ausschließlich um solche handelt, welche im letzten Abschnitt des oa. Absatzes angehören. Dennoch ist festzuhalten, dass im objektiven Aussagekern, auf den es hier im Gegenteil zu den von der Quelle gezogenen eigenen Schlussfolgerungen ankommt, im Wesentlichen Übereinstimmung besteht, zumal aus das ho. Gericht nicht verkennt, dass in Bezug auf die Lage der Menschenrechte in manchen Bereiche erhebliche Defizite existieren und wird hierüber in dem seitens des ho. Gerichts herangezogenen Quellenmaterials hierüber berichtet.
Wenn die bP vorbringt, die getroffenen Feststellungen wären zu allgemein gehalten, bzw. wurden keine konkreten Ermittlungen geführt, ob der Vollzug der genannten und im gegenständlichen all relevanten Normen mit dem geschriebenen Recht übereinstimmt, ist festzuhalten, dass derartige Ermittlungen dann erforderlich wären, wenn sich konkrete Hinweise ergeben würden, dass derartige Divergenzen vorliegen. Das hegen bloßer, nicht durch Berichte untermauerte Zweifel reicht hier nicht aus. Der Berichtslage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass eine in der Türkei geltende Rechtsnormen systematisch nicht umgesetzt werden und daher in Bezug auf die bP letztlich davon auszugehen ist, dass nicht über die bloße Möglichkeit hinausgehend festgestellt werden kann, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für die bP (günstige)Normen des türkischen Rechtsbestandes in Bezug auf die bP nicht angewandt werden. Auch wurde dort, wo zum Teil ein Unterschied zwischen der Rechtslage und der Rechtsumsetzung besteht, hierauf eingegangen (vgl. z. B. die Feststellungen zum Verhalten der Polizei bei der Auflösung von Demonstrationen). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen stellen sich die getroffenen Ausführungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei als ausreichend konkret dar.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Einleitend ist festzuhalten, dass sich das ho. Gericht den Ausführungen der belangten Behörde, es stelle sich als nicht glaubhaft dar, dass die bP nach der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG nicht in die Türkei zurückkehrte, nicht anschließen kann. Zum einen stützt sich die belangte Behörde nicht auf entsprechendes Beweismaterial und können auch in den Ausführungen der bP nicht ausreichende Unplausibilitäten erkannt werden. Zum anderen entspricht es aufgrund der langjährigen Tätigkeit dem Kenntnisstand des erkennenden Richters, dass es dem wiederholt auftretenden Verhaltensmuster gerade von Asylwerbern, die in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind entspricht, dass sie eine Umsetzung einer Entscheidung gem. § 5 AsylG durch eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, ein Abwarten des Ablaufes der Zuständigkeitsfristen des Dublinregimes und einer neuerlichen Einreise nach Österreich vereiteln. Sichtlich setzte auch die bP ein solches Verhalten, was zwar zu einer Änderung der Zuständigkeit hinsichtlich der inhaltlichen Prüfung des Antrages der bP führte, aber ihre persönliche Glaubwürdigkeit erheblich erschütterte, wie an einer später folgenden Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses noch dargestellt wird.
Weiters ist einleitend festzuhalten, dass die bP weder konkret vorbrachte, noch sich derartiges aus der Berichtslage ergibt, dass die bP aufgrund der Mitgliedschaft bei dem von ihr genannten kurdischen Verein in Österreich im Falle einer Rückkehr in die Türkei einer relevanten Gefahr ausgesetzt ist. Die bP scheint im öffentlich, jedermann zugänglichen ZVR nicht als Mitglied des Vorstandes auf und brachte sie auch sonst keine herausragende Rolle im Verein vor. Aus den der bP als Vereinsmitglied und der belangten Behörde aufgrund einer Mehrzahl von Entscheidungen des AsylGH notorisch bekannten Statuten des Vereins (ähnlich auch http://www.feykom.at/index.php?page=uberuns), sowie aufgrund des Fehlens konkreter Hinweise auf statutenwidrige Tätigkeiten bestehen keine Hinweise, dass eine Mitgliedschaft beim genannten Verein den Argwohn und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen des türkischen Staates hervorrufen würde (vgl. hierzu für die ständige Judikatur des AsylGH, beispielsweise Erk. vom 4.7.2010, E10 225.580-0/2008-22E [mangels Änderung der relevanten Umstände sieht das ho. Gericht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen, siehe hierzu auch vgl. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 15.7.2015]).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass sich in der Türkei eine systematische Verfolgungssituation in Bezug auf Kurden und Aleviten nicht festgestellt werden kann. Wenn es im Einzelfall zu Übergriffen kommen soll, so kann vor dem Hintergrund der dokumentierten Übergriffe im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kurden bzw. Aleviten keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende maßgebliche Gefahr, Opfer eines solchen Übergriffes zu werden, festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass abgeschobene Personen anlässlich ihrer Einreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Misshandlungen zu rechnen haben. In diese Weise deutet weder die Berichtslage (vgl. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 15.7.2015), noch das Vorbringen der bP.
Wenn die bP anlässlich der ersten Antragstellung vorbrachte, anlässlich ihrer Abschiebung aus Deutschland misshandelt worden zu sein, ist festzuhalten, dass es sich hierbei um eine einmalige Behauptung handelt, die später nicht mehr konkret vorgebracht wurde, obwohl sie sich neuerlich zur Abschiebung äußerte. Wäre sie tatsächlich misshandelt worden, wäre davon auszugehen, dass sie diesen Umstand ebenfalls wieder vorgebracht hätte. Selbst für den Fall, dass dies geschehen wäre, hätte es sich um eine individuelle Fehlleistung einzelner Organwalter und um kein systematisches Vorgehen des türkischen Staates gehandelt. Die bP muss daher im Falle einer Abschiebung nicht damit rechnen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit misshandelt zu werden.
Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn diese anführt, dass sich das Vorbringen in Bezug auf den noch abzuleistenden Wehrdienst durch die bP als nicht schlüssig und somit als nicht glaubhaft darstellt. Hier ist festzuhalten, dass sich die bP in der Vergangenheit mehrmals für den türkischen Staat greifbar war (vgl. etwa anlässlich der Abschiebung aus Deutschland bzw. der Anhaltung im Mai 2007, wie von der bP anlässlich ihrer ersten Festnahme behauptet wurde). Ihrem Einwand, die Polizei würde sich nicht um die Umsetzung der Wehrpflicht kümmern, kann nicht gefolgt werden, weil dies nicht der Berichtslage entspricht (vgl. Bericht des dt. Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Türkei vom 15.7.2015) und auch mit den Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht übereinstimmt, zumal sie hier angab, es würden ihr im Fall einer Rückkehr "sofort am Flughafen die Handschellen angelegt und [sie] würde zum Militär geschickt" werden. Ebenso geht der Einwand ins Leere, es wäre aufgrund des wiederholten Auslandsaufenthaltes bzw. der vorübergehenden Befreiung vom Wehrdienst zu keiner Ableistung des selben gekommen, ins Leere, weil sich trotz dieses Umstandes die bP über mehrere Jahre hinweg in der Türkei befand, wehrpflichtig war und dennoch nicht den Militärbehörden zugeführt wurde.
Wenn die bP vorbringt, sie stammt aus einer Familie von Wehrdienstverweigerern, kann dieser Behauptung jedenfalls nicht in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden, weil sie selbst angab, dass zwei ihrer Brüder den Wehrdienst in der Türkei ableisteten. Auch ist hier darauf hinzuweisen, dass diese beiden Brüder, welche der selben Familie wie der bP angehören und sie daher im selben Umfang wie die bP im Blickfeld der Behörden auf der Familienzugehörigkeit sein müssten, nicht im Osten der Türkei, sondern auf Zypern, bzw. im Südwesten der Türkei eingesetzt wurden. Auch berichtete die bP nicht über relevanten Diskriminierungen oder sonstige erwähnenswerte Probleme der Brüder beim Militär.
Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich als nicht nachvollziehbar darstellt, dass die bP als gesuchter Wehrdienstverweigerer mit den Behörden ihres Herkunftsstaates zwecks Ausstellung eines Reisepasses Kontakt aufnimmt.
Wenn sie bP vorbringt, sie würde gemeinsam mit wesentlich jüngeren Rekruten eingezogen werden, so mag dies für einen Mann im Alter der bP subjektiv unangenehm sein und liegt dies in Wesen der Sache und kann hieraus keine zielgerichtete, gegen die bP gerichtete Verfolgung abgeleitet werden (Ähnliches würde auch einem österreichischen Staatsbürger bevorstehen, wenn er seinen Wehrdienst bis in die Nähe des 35. Lebensjahres hinauszögern würde). Ebenso ergeben sich aus der Berichtslage keine Hinweise, dass Personen, welche den Wehrdienst verspätet ableisten, quasi als Strafe gezielt im Osten des Landes eingesetzt werden. Dies gilt auch in Bezug auf die sonstigen familiären Anknüpfungspunkte der bP. Hier wird nochmals auf die Ausführungen in Bezug auf den abgeleisteten Wehrdienst der Brüder der bP hingewiesen. Auch ergeben sich aus der Berichtslage keinerlei Hinweise, dass Personen, welche Mitglied bei Organisationen, welche sich um die Einhaltung der Menschenrechte in der Türkei bemühen, beim Militär gezielt schlechter behandelt werden. Dies gilt auch für Menschen, mit Personen verwandt sind, welche ihrer Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes nicht nachkamen. Derartiges lässt sich aus der Berichtslage nicht herleiten, obwohl es sich hierbei aufgrund der zahlenmäßigen Stärke der türkischen Diaspora um einen zahlenmäßig relevanten Personenkreis handelt, welcher in der Berichtslage seinen Niederschlag fände, würde derartiges zutreffen.
Zur Motivation, warum die bP ihren Militärdienst nicht ableisten will, ist festzuhalten, dass sie ursprünglich vorbrachte, der Grund hierfür liege darin, um den damit einhergehenden militärischen Gefahren (insbesondere) im Osten des Landes zu entgehen. Erst im fortgeschrittenen Verlauf des Verfahrens brachte sie vor, auch ihre pazifistische Gesinnung sie ein Grund hierfür, um im Beschwerdeverfahren massive Gewissensgründe vorzubringen.
Zu einer allfälligen Bedrohung durch die PKK in der Herkunftsregion der bP ist festzuhalten, dass derartiges bloß allgemein in den Raum gestellt wurde und sie hier keine konkreten, unmittelbar sie betreffenden Handlungen, welche von der PKK ausgingen nennen konnte bzw. nannte und sich das Vorbingen daher mangels entsprechender Konkretheit als nicht glaubhaft darstellt. Auch brachte die bP nie vor, landesweit von der PKK bedroht zu sein.
Allgemein wird festgehalten, dass tatsächlich davon auszugehen ist, dass sich das Vorbringen der bP im Rahmen ihrer freien Schilderung - und teils auch darüber hinaus - als vage und allgemein gehalten darstellt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich auf wenige allgemein gehaltene Ausführungen beschränkte, welche nicht die Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens erfüllen. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich - wie im gegenständlichen Fall - objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Im konkreten Fall vermochte die bP jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist festzustellen, dass die präsentierte Fluchtgeschichte entgegen den Einschätzungen der belangten Behörde wenig detailreich und zu oberflächlich dargelegt wurde um sie als glaubhaft zu qualifizieren.
Geht man nämlich davon aus, dass diese Umstände die bP zum Verlassen ihrer Heimat bzw. ihres bisherigen Lebensbereichs und somit zur Aufgabe sämtlicher sozialer Bindungen und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gezwungen hätte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass sie spontan ohne Rückfragen diese von ihr behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, wie den Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen dieser Personen, Bedrohungshandlungen, Gefühle, Emotionen usw., detailliert beschrieben hätte, was aber nicht der Fall war.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht immer Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern und es der Behörde nicht verwehrt ist, aus dem Unterbleiben entsprechender Ausführungen ihre Schlüsse zu ziehen. Die Angaben der bP zum behauptetermaßen konkreten ausreisekausalen Sachverhalt waren nach Ansicht des AsylGH folglich als vage und wenig detailreich zu bezeichnen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist es der bP somit nicht gelungen, ihr Vorbringen dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur iSe durchschnittlichen Asylwerber mit dem Wissen und Kenntnissen der bP tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie aufgrund anderer Überlegungen ihre Heimat verließ, weshalb insgesamt die seitens der bP geschilderten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu würdigen sind.
Der seitens der belangten Behörde verfassten Niederschriften, welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und in der die einvernehmenden Organwalter sichtlich bemüht waren, das Geschehen in der Einvernahme möglichst authentisch festzuhalten, und auch durch Nachfragen die bP zu konkreten Angaben zu verhalten, ist im Lichte der oa. Ausführungen somit zu entnehmen, dass sich das Vorbringen der bP blass und wenig detailreich darstellt und dieses nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäß vorgetragenen Sachverhalts enthält (vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkenn-zeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/ Diplomarbeit_Schwind.pdf).
Der beschriebene Eindruck bestätigte sich auch in der Beschwerdeverhandlung, in der sich der entscheidende Richter einen persönlichen Eindruck über die bP verschaffte.
Das ho. Gericht geht auch davon aus, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten im ausreichenden Umfang nachkam. Es ist zwar davon auszugehen, dass auch im Asylverfahren die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht, es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und gerade in solchen antragsbedürftigen Verfahren den Antragstellern höhere Mitwirkungsobliegenheiten zukommen. So ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005 [RV zu § 18 Abs 2 leg cit:
"... Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben. ..."]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Auch wurde die bP im Rahmen der durchgeführten Manuduktion auf die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und die Gewichtung ihrer Angaben hingewiesen. So wurde ihr im am Beginn des Verfahrens ausgefolgten Merkblatt ua. Folgendes mitgeteilt:
"Sie sind verpflichtet und es liegt in Ihrem Interesse, Ihr Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig zu erzählen. ...
Begründen Sie ohne unnötige Verzögerung Ihren Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden kurz als Asylantrag bezeichnet). Legen Sie alle zur Begründung nötigen Anhaltspunkte bei Nachfrage wahrheitsgemäß dar! ...
Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben zu den Asylgründen und zu Vorkommnissen, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt. ...
Bei dieser Einvernahme müssen Sie Ihren Asylantrag begründen. Tragen Sie bitte vor, aus welchen Gründen Sie Furcht vor Verfolgung haben. Führen Sie auch an, welche sonstigen Tatsachen und Umstände Sie an einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat hindern. ...
Es ist sehr wichtig, dass Sie Ihr persönliches Schicksal und die Ihnen konkret drohenden Gefahren vollständig, detailliert und nachvollziehbar darlegen. ...
Die Einvernahme ist der wichtigste Teil Ihres Asylverfahrens. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob Ihnen Asyl gewährt werden kann. ..."
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die bP über Ihre Obliegenheit, ihr Vorbringen wahrheitsgemäß, vollständig und detailreich zu schildern im Bilde war, dieser Schilderung die Stellung einer zentralen Erkenntnisquelle im Verfahren zukommt und ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in aller Regel das Vorbringen der bP den Rahmen amtswegiger Ermittlungspflicht absteckt. Darüber hinausgehende Ermittlungen würden in aller Regel nicht zulässige Erkundungsbeweise darstellen (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Auch ist festzuhalten, dass dann, wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher ist, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Auch muss die Partei - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). Die nach gestelltem Antrag eintretende Verpflichtung der Behörde von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl auch Erk. d. VwGH vom 27.6.1997, 96/19/0256, ebenso Erk. d. VwGH vom 22.2.1994, 93/04/0064 mwN ).
Auch umschreibt der Gesetzgeber in § 15 AsylG in der zum Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde geltenden Fassung die Obliegenheit des Asylwerbers zur Mitwirkung und nennt hier etwa die Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben und die Bescheinigung des Vorbringens (§ 15 Abs. 1 leg cit.).
Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung (Artikel 4 Absatz 1 und 5 der Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis; zur näheren Auslegung siehe ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN)
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die bP offenkundig bemühte ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit der bP im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass ihre Aussagen zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel waren und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (RV zu AsylG 2005 ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083) und ist aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur geboten, wonach wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.).
Vor den oa. allgemeinen Ausführungen ist die belangte Behörde und letztlich das ho. Gericht ihren Obliegenheiten zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nachgekommen.
Die Behörde war und das erkennende Gericht ist auch berechtigt, die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht in diesem Erkenntnis aufgezeigten und vom AsylGH nicht im ausreichenden Maße berücksichtigten aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem ho. Gericht wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP)
hinzuweisen, derua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung
hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. ..."
Nicht außer Acht zu lassen ist auch der Umstand, dass es sich bei der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienst um die für die bP erste sich bietende Möglichkeit handelt, vor den Organen jenes Staates, den sie offensichtlich für gewillt und befähigt hält, ihr Schutz vor Verfolgung zu gewähren, darzulegen, aus welchen Gründen sie diesen Schutz begehrt und erscheint es - von bestimmten, in der bereits zitierten Regierungsvorlage beispielsweise beschriebenen Fällen abgesehen - nicht nachvollziehbar, dass sie diese erste sich bietende Möglichkeit ungenützt lässt und wider besseren Wissens nicht tatsächlich stattgefundene Verfolgung, sondern andere Ausreisegründe schildert.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP um einen volljährigen, nicht ungebildeten und nicht postulationsunfähigen Mann, welcher nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichtet.
Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre. Viel mehr ist der Aktenlage zu entnehmen, dass die bP von sich aus die Asylbehörde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchte. Weiters wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gab an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. Darüber hinaus hat die bP bereits aus der Vergangenheit Erfahrungen über den Ablauf von Asylverfahren und mit österreichischen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht nicht verwehrt war, die Angaben der bP, welche sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes tätigte zu berücksichtigen und ist es hier besonders auffällig, dass die bP damals lediglich Probleme mit der PKK in ihrer Herkunftsregion und den noch nicht abgeleisteten Wehrdienst vorbrachte. Weitere Ausreisegründe, etwa massive Gewissensgründe, ethnische oder religiöse Gründe wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht.
Ergänzend weist das ho. Gericht darauf hin, dass den seitens der belangten Behörde durchgeführten Belehrungen, sowie die Erfahrungen, welche die bP in den Asylverfahren in Deutschland und zuvor in Österreich sammeln konnte, ein suggestiver Charakter zukommt. So wurde etwa der bP im ausgefolgten Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern eine genaue Anleitung darüber erteilt, unter welchen gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen der Status eines Asylberechtigten erlangt werden kann und wie damit das künftige Vorbringen im Asylverfahren gestaltet werden sollte, um Aussicht auf Erfolg zu haben, (vgl. auszugsweise den Inhalt des oa.
Merkblattes: " ... Voraussetzung für eine Asylgewährung in
Österreich: ... Sie können glaubhaft machen, dass Sie begründete
Furcht haben, in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Und zwar auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können sich nicht unter den Schutz Ihres Herkunftslandes begeben oder wollen es wegen Ihrer Furcht nicht tun. ..." weshalb von einer hinreichenden "Anleitung" - die überdies die Ermittlung der materiellen Wahrheit hinsichtlich eines Sachverhaltes der erst ermittelt werden soll erheblich zu erschweren geeignet ist - bereits dadurch ausgegangen werden kann (vgl. die ho. kritischen Anmerkungen zur Suggestion in den Asylverfahren als eine der "Hauptsünden" der Einvernahmetechnik in Erk. d. AsylGH v. 9.1.2012, E9420066-1/2011).
Ebenso ist festzuhalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte-, sowie auf ihr Verhalten um Beschwerdeverfahren und ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP bzw. nunmehr ihre rechtsfreundliche Vertretung kennen ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bzw. in ihrem Verhalten im Beschwerdeverfahren bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt die Suggestion und zeigte sich diese in der Formulierung der bP, warum sie nicht zum türkischen Militär einrücken will, sehr plastisch, zumal der Beschwerdeführer diesen Umstand in dieser konkreten Form erstmalig im Zuge eines über seine rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Schriftsatzes, und somit nach der wiederholten Einvernahme vor der belangten Behörde und der Befragungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorbrachte. Warum die bP dieses Vorbringen erst so spät erwähnte, gab sie nicht bekannt, wobei sie auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung eher kryptische und undetaillierte Angaben zu dieser angeblichen grundlegenden Gesinnung tätigte. Damit konnte der Beschwerdeführer die Zweifel des erkennenden Gerichts an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens nicht ausräumen, und erschien der Einwand zu den behaupteten "Gewissensgründen" des Beschwerdeführers eine bloße Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu sein, um seinem Vorbringen insgesamt mehr Gewicht zu verleihen. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, zumal ein Asylwerber keine sich bietende Gelegenheit ungenützt vorübergehen lassen würde, ein zentrales entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 07.06.2000, 2000/01/0250).
Auch ist festzuhalten, dass etliche Angaben der bP erst am Ende der mündlichen Verhandlung nach suggestivem Nachfragen durch den Rechtsfreund getätigt wurden und es sich um kein spontan seitens der bP erstattetes Vorbringen handelt. Entsprechend ist auch der Beweiswert dieser Angaben zu sehen.
Abgesehen von den oa. Ausführungen spricht das bisherige Verhalten der bP in Österreich gegen das Bestehen einer in der Türkei aktuellen Gefahr einer Verfolgung. Wenn man sich vor Augen hält, dass die bP anlässlich ihrer ersten Antragstellung die Wahl hatte, entweder in die Türkei, also in den Staat der behaupteten Verfolgung zurückzukehren oder sich in den EU-Mitliedsstaat Slowenien, welcher notorischer Weise bekanntermaßen gewillt und befähigt ist, internationalen Schutz zu gewähren, zu begeben und dort ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich prüfen zu lassen, sie vor dem Hintergrund dieser beiden Alternativen die erste vorzieht und in die Türkei zurückkehrt, spricht das Veralten der bP eine klare Sprache und bedarf keiner weiteren Interpretation bzw. sonstiger Ausführungen an dieser Stelle.
Aus dem Argument, Familienmitgliedern sei in der Vergangenheit in anderen Ländern Asyl gewährt worden, kann sich kein zwingender Umstand herleiten lassen, dass der bP ebenfalls Asyl zu gewähren wäre, zumal es sich bei derartigen Verfahren um Einzelfallprüfungen handelt, als maßgebliche Sachverhalt jener anzunehmen ist, von dessen Vorliegen der Antragsteller in der Lage war, die zuständige Asylbehörde zu überzeugen und welcher anhand der Umstände zum Entscheidungszeitpunkt zu prüfen war (auch seitens des Unabhängigen Bundesasylsenats wurde in der Vergangenheit türkischen Asylwerbern in der Vergangenheit wiederholt Asyl gewährt). Da das ho. Gericht aufgrund der aktuellen Sach- und Rechtslage vor dem Hintergrund einer Einzelfallprüfung zu entscheiden hat, kann aufgrund des Umstandes, dass den genannten Personen behauptetermaßen in der Vergangenheit Asyl gewährt wurde, der bP nicht internationaler Schutz gewährt werden. Hierzu kommt noch, dass die bP diesem Umstand lediglich behauptete und im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung nicht bescheinigte.
Die oa. Überlegungen werden auch durch den Umstand bestätigt, dass die bP selbst in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl ansuchte, ihr Antrag abgewiesen und sei abgeschoben wurde. Würden die von ihr angeführten Erwägungen in der von ihr geschilderten Form zutreffen, hätte sie jedoch in der BRD ebenfalls Asyl erhalten müssen, was jedoch nicht der Fall war.
In Bezug auf den in der Beschwerdeschrift gestellten Beweisantrag, einen länderkundigen Sachverständigen zu bestellen, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). In Bezug auf den genannten Beweisantrag blieb nämlich offen, welche konkreten Sachverhaltselemente durch die beschriebene Berichtslage noch offen wären und nur durch die Bestellung eines Sachverständigen geklärt werden könnten. Das ho. Gericht ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Auch ist das ho. Gericht dazu nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Zur Ladung des beantragten Zeugen ist festzuhalten, dass es die bP unterließ, eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben (zum Erfordernis der Bekanntgabe einer ladungsfähigen Adresse des beantragten Zeugen siehe VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010), weshalb schon aus diesem Grund die Ladung und Befragung des Zeugen zu unterbleiben hatte. Auch ist anzuführen, dass es sich auch hier um ein nicht taugliches Beweisthema handelt, zumal sich aus den noch darzulegenden rechtlichen Ausführungen ergibt dass selbst in jenem Fall, in dem der Zeuge die Angaben der bP bestätigen und das ho. Gericht deshalb die Angaben der bP, sie hätte bisher den Wehrdienst nicht abgeleistet, sich kein anderslautender Spruch ergeben würde.
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Soweit es in Bezug auf Kurden und Aleviten im Einzelfall zu Diskriminierungen im Alltag kommen kann, ist auch darauf hinzuweisen, dass die geschilderten Beeinträchtigungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808)".
Auch käme polizeilichen Hausbesuche für sich allein keine Verfolgungshandlung im Sinne dieser Gesetzesstelle zu (VwGH 23. 5. 1995, 94/20/0672, 0673; vgl dazu zB auch VwGH 18. 12. 1991, 91/01/0146; 17. 2. 1992, 92/01/0777; 14. 10. 1992, 92/01/0216; 16. 12. 1992, 92/01/0600; 21. 4. 1993, 92/01/1059; 8. 7. 1993, 92/01/0174; 10. 3. 1994, 94/19/0277, 0278; 23. 3. 1994, 93/01/1178; 21. 2. 1995, 94/20/0720; 24. 4. 1995, 94/19/1402; 5. 6. 1996, 96/20/0323; 18. 12. 1996, 96/20/0610, 95/20/0651; 10. 7. 1997, 95/20/0706; 11. 12. 1997, 95/20/0610; Steiner, AsylR, 30 f).
Festnahmen und Anhaltungen (z. B. im Anschluss an Demonstrationen), können, wenn sie ohne weitere Folgen blieben, nicht als Verfolgung iSd GFK gewertet werden (VwGH 27. 6. 1995, 94/20/0689; vgl auch VwGH 17. 6. 1993, 93/01/0348, 0349; 15. 12. 1993, 93/01/0019; 23. 2. 1994, 93/01/0407; 2. 2. 1994, 93/01/0345).
Zum Vorbringen der bP, sie wolle den Wehrdienst nicht ableisten bzw. sie befürchte Bestrafung wegen des nicht abgeleisteten Wehrdienstes ist -ohne dieses Vorbringen an dieser Stelle als glaubhaft qualifizieren zu wollen (Zur Zulässigkeit einer hypothetischen, evantualiter durchgeführten Prüfung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985)- festzuhalten, dass die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellt, ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.03.1994, Zahl 94/19/0257).
Die Furcht, wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, kann nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (VwGH, 30.04.1999, 95/21/0831).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in seinem Erkenntnis vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29.06.1994, Zl. 93/01/0377, VwSlg. 14089 A, seine ständige Rechtsprechung betreffend die asylrechtliche Relevanz der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes (inklusive Desertion) dahingehend wie folgt zusammengefasst, dass diese für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling rechtfertigt.
Eine asylrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung besteht nur in solchen Fällen, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber aus diesen Gründen eine im Vergleich zu andern Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht, ebenso kann die Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen asylrelevant sein, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten (vgl. Art. 1 Abschnitt F), und dem Wehrdienstverweigerer zumindest eine gegen den Staat gerichtete politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. zu den oa. Ausführungen Erk. d. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0072, 1.3.2007, Zl. 2003/20/0111 mwN).
In den Erkenntnissen vom 21.03.2002, 99/20/0401 und vom 16.04.2002, 99/20/0604 brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung der Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt.
Legt man die oa. Erwägungen auf den hier vorliegenden Sachverhalt um, kann die Einberufung zum Wehrdienst im gegenständlichen Fall nicht zur Asylgewährung führen. Beim Militärdienst handelt es sich um eine Pflicht, die jeder Staat seinen Bürgern auferlegen kann im Falle der Türkei die Verpflichtung der Ableistung des Wehrdienstes keine zielgerichtet gegen die bP gerichtete Maßnahme darstellt, sondern sämtliche männliche Staatsangehörige, egal welcher Religion oder Ethnie trifft. In Bezug auf die Ausgestaltung des Militärdienstes wird auf die unter I.2.2. getroffenen Feststellungen verwiesen, aus deren Basis kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden kann.
Militärische Gefahren an sich stellen für sich gesehen keinen anerkannten Grund dar, den Militärdienst nicht abzuleisten.
Weiters sind noch Ausführungen dazu zu treffen, dass der Beschwerdeführer "keine Waffe tragen" wolle, und damit aus Gewissensgründen die Ableistung seines Wehrdienstes verweigere, und es in der Türkei keinen Zivildienst oder Wehrersatzdienst gäbe. Mit seinem diesbezüglich in der Beschwerde getätigten Vorbringen konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen pazifistischen Gesinnung, niemanden umbringen zu wollen und der Unwille, eine Waffe zu tragen, sind zu wenig, weil dies letztlich nichts anderes besagt, als dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach den Frieden bzw. friedliche Konfliktbereinigung dem Krieg vorzieht, wie dies die überwiegende Mehrzahl von Menschen und wohl auch ein überwiegender Teil von Grundwehrdienern vertritt (dazu bereits Erk. des AsylGH vom 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).
Außerdem hat die Relevierung des Themas der "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" an sich schon keinerlei Einfluss auf gegenständliche Entscheidung, da der türkische Staat den Tatbestand "Wehrdienstentziehung" einheitlich nach dem Militärstrafgesetz ahndet, und damit grundsätzlich zwischen der Gruppe "Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, welche den Militärdienst noch nicht angetreten haben" und jener der bloß "Wehrdienstflüchtigen" (Wehrpflichtige, die sich dem zukünftigen Antritt des Wehrdienstes in irgendeiner Weise entzogen haben) nicht unterscheidet (vgl. auch Erk. Des AsylGH 14.01.2010, E7 241.551-0/2008-18E). Dass es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst gibt, stellt per se noch kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der GFK dar. So ist in Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK lediglich festgehalten, dass jede Dienstleistung militärischen Charakters, - oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung - nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gilt. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Regelungen betreffend einem Ersatzdienst (Zivildienst) bzw. eine "Verpflichtung zur Anerkennung einer Verweigerung aus Gewissensgründen" gibt es somit grundsätzlich nicht für die Mitgliedstaaten (vgl. aber Wehrpflicht iZm Art. 9 EMRK).
Die Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof (Ülke vs. Türkei vom 24.01.2006, Beschwerde Nr. 39437/98, NL 2006, 23) wurde von diesem nicht im Zusammenhang mit Verfolgungs- oder Asylgründen getroffen. In diesem Fall hat vielmehr der damalige Präsident der Izmirer Vereinigung von Kriegsgegnern, Ülke, öffentlich auf einer Pressekonferenz seinen Einberufungsbefehl verbrannt und sich damit aufgrund seiner pazifistischen Einstellung geweigert, den Militärdienst abzuleisten. Nach seiner Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe im Jänner 1997 trat Ülke den Militärdienst an, verweigerte aber regelmäßig die Ausführung von Befehlen sowie das Tragen einer Uniform. Aufgrund dessen (Befehlsverweigerung) wurde er zwischen März 1997 und November 1998 achtmal verurteilt.
Dazu hat der EGMR ausgeführt, dass "zahlreichen Strafverfolgungen, der damit zusammenhängende kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, als Sanktionen wegen der Verweigerung des Wehrdienstes unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes sind."
Weiters wurde festgestellt, dass Ülke durch den türkischen Staat im Rahmen seiner Behandlung im Zuge von mehreren Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, welche über das übliche Maß an Demütigungen, welche einer Verurteilung und Haft innewohnen, hinausgegangen sind. In Summe haben diese Handlungen des Staates zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK geführt, und wurde weiters ausgeführt, dass das derzeitige Sanktionssystem in der Türkei im Falle der Wehrdienstverweigerung ungeeignet ist, um Situationen wie denen im Fall Ülke gerecht zu werden. Keinesfalls wurde mit dieser Entscheidung der Türkei auferlegt, damit etwas am grundsätzlich verpflichtenden Wehrdienstwesen zu ändern bzw. wurde auch die Möglichkeit, den Zivildienst abzulegen, nicht als verpflichtend einzurichtendes Institut angesehen. Damit hält der EGMR im Urteil Ülke vs. Türkei nur fest, dass eine übermäßig strenge Strafe eine erniedrigende Behandlung darstellen und zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen kann und stellt damit fest, dass der gesetzliche Rahmen in der Situation des Ülke nicht tauglich war und keine angemessenen Mittel zur Verfügung stellte.
Weiters mag durchaus auch bei hypothetischer Wahrunterstellung, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst trotz dem Wissen um die Folgen immer wieder verweigern wird, eine gewisse Gefahr über Jahre hinweg bestehen, dass durch die Behandlung des Beschwerdeführers im Zuge mehrerer Haftstrafen wegen Militärdienstverweigerung der Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangiert ist. Eine dem Beschwerdeführer allerdings derzeit im Falle seiner Rückkehr aufgrund der Militärdienstverweigerung drohende erstmalige Festnahme stellt jedoch weder der Art noch der Dauer oder Intensität nach einen Eingriff in durch die EMRK geschützte Rechte dar, da es an sich in der Souveränität eines Staates gelegen ist, seinen Militärdienst und die Folgen einer Verweigerung zu regeln, und Haftstrafen an sich ebenfalls nicht geeignet sind, die EMRK zu beeinträchtigen.
Dass die Haftstrafen an sich unter unmenschlichen Bedingungen oder in unangemessener Höhe bei erstmaliger Verhängung ausfallen würden, hat der Beschwerdeführer selbst nicht glaubhaft machen können. Vor allem zeigen die vorgelegten Online-Berichte betreffend die Schicksale der Kriegsdienstverweigerer Halil Savda und Ismail Saygi, dass nach konkreten Fallprüfungen individuell unterschiedliche Strafen verhängt werden und stammen überdies diese Berichte aus dem Jahr 2008. Jedenfalls handelt es sich bei den darin erwähnten Haftstrafen von (bei erstmaliger Verurteilung) ca. eineinhalb bis zwei Jahren nicht um "folterähnliche" Behandlungen. Damit geht auch der Verweis in der Beschwerde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 99/20/0401 vom 21.03.2002 ins Leere. Gemäß vorgenannter Entscheidung vertritt der Verwaltungsgerichtshof nämlich die Ansicht, dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. in diesem Zusammenhang Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage, Nachdruck 1998). Dies trifft aber gerade auf den Beschwerdeführer nicht zu, da weder der Maßnahme der Haftstrafe an sich die Verhältnismäßigkeit fehlt, noch die Verweigerung des Beschwerdeführers auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr damit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein, da auch die Voraussetzungen für eine Asylrelevanz des Wehrdienstes notwendige und persönliche Anknüpfungsmerkmale fehlen.
(Erk. Des AsylGH vom 26.01.2012, E6 315.732-3/2008, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 18.06.2012, U 498/12-5)
Wenn auch Diskriminierungen im Einzelfall, auch im Zuge der Ableistung des Militärdienstes nicht ausgeschlossen werden können, so ist jedoch ein gezieltes, systematisches und asylrelevantes Vorgehen auch hierin nicht erkennbar (Erk. Des AsylGH vom 07.10.2010, E6 253.783-0/2008, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch VfGH 08.12.2010, U 2324/10-5)
Da die bP letztlich nicht glaubwürdig dargetan hat, dass sie wegen eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes einberufen werde oder dass mit ihrer Einberufung eine asylrechtsrelevante Verfolgung beabsichtigt wird oder dass ihr eine ungleich höhere Strafe als Deserteure bzw. andere türkische Wehrdienstverweigerer oder schlechtere Behandlung im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes drohe, und sich zusätzlich kein Hinweis ergab, dass die bP im Zuge der Ableistung des Militärdienstes zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine gegen die bP gerichtete Verfolgungshandlung aus einer dem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK aufgezählten Gründe handelte.
Letztlich sei darauf hingewiesen, dass es der bP freistünde, sich allfälligen Bedrohungssituationen durch Aktivisten der PKK in ihrer Herkunftsregion durch die Verlegung ihres Lebensmittelpunkt in einen anderen Landesteil, etwa in eine Stadt des Südens oder Westens des Landes, entziehen könnte. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtssprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in XXXX eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass es sich bei der bP um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen und mobilen jungen Mann handelt, welcher seine Fähigkeit, sich in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, bereits wiederholt zeigte. Die bP kann die genannten Gebiete auch ohne die Einreise in ihre Herkunftsregion erreichen und haben diese Gebiete eine dauerhafte Beständigkeit. Es ist nicht zu erwarten, dass die bP dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Aktivitäten der PKK konfrontiert wäre. Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich bereits Familienmitglieder der bP in XXXX befinden und diese sichtlich in der Lage sind, dort ihr Leben zu meistern. Es spricht nichts gegen die Annahme, dass dies auch der bP möglich sein wird. Ebenso könnte die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei ihre hierzulande erworbenen Sprachkenntnisse, etwa im Tourismus, für ihr berufliches Fortkommen einesetzen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen und mobilen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. In Bezug auf die bP liegen keine qualifizierten Vulnerabilitätsaspekte vor.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im ho. Erk. vom 14.4.2014, L515 1439000-1 mwN bejaht.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
In Bezug auf ein von der bP thematisierte und -aus der Sicht des ho. Gerichts selbst bei tatsächlich nicht abgeleistetem Wehrdienst nicht zwingend- zu erwartendes Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung wird im Lichte des Refoulementschutzes hypothetisch Folgendes erwogen:
Es wird auf die getroffenen Feststellungen verwiesen, wonach es nicht festgestellt werden kann, dass die bP wegen der von ihr behaupteten Straftaten in seinem Herkunftsstaat verfolgt wird, weshalb -auch- aufgrund der diesem Erkenntnis zu Grunde gelegten Länderfeststellungen hinsichtlich Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis, sowie polizeiliche Gewahrsame bzw. Haftanstalten, ergibt sich, dass die bP nicht vernünftiger Weise damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) im Falle einer etwaigen Verurteilung und etwaigen anschließenden Haft mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer Art. 3 EMRK widrigen Behandlung betroffen zu sein.
Hypothetisch wird zum Vorbringen der bP, ihr würde in der Türkei eine Gefängnisstrafe erwarten wird angeführt, dass das Refoulementverbot bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zur Anwendung gelangt. Unter Folter verstehen die Straßburger Organe besonders schwere, qualifizierte unmenschliche Behandlung, d. h. "vorbedachte, unmenschliche Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft". Dazu gehören nicht nur schwere Eingriffe in die physische Integrität, sondern grundsätzlich auch psychische Folter. Auch Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen die Folter von 1984 bezeichnet in diesem Sinne als Folter Handlungen, durch die einer Person "große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden" (Irland gegen Vereinigtes Königreich, EGMR, Urteil vom 18.1.1978, A 25).
Als unmenschliche Handlungen hat die Kommission Maßnahmen definiert, die absichtlich schwere physische oder psychische Leiden verursachen, welch in der spezifischen Situation ungerechtfertigt sind (Griechenland-Fall, EKMR, Bericht vom 5.11.1969, Nr. 3321/67 u. a.). Damit eine Maßnahme jedoch in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fällt, muss sie eine gewisse Mindestschwere aufweisen. Eine in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallende Maßnahme stellt nur dann eine unmenschliche Behandlung oder Strafe dar, wenn sie eine gewisse Schwelle erreicht. Ob eine konkrete Maßnahme dieses Mindestmaß erreicht, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab, wie entweder der Art und dem Zusammenhang der Behandlung, der Art und Methode ihrer Ausführung, ihrer Dauer, ihren physischen und mentalen Auswirkungen; in manchen Fällen hängt dies auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (z.B. Nsona gg. Die Niederlande, Urteil des EGMR vom 28.11.1996, 23366/94).
Kommission und Gerichtshof haben verschiedentlich deutlich gemacht, dass unter Umständen auch andere besonders schwer wiegende Menschenrechtsverletzungen als Folter oder unmenschliche Behandlung eine Rückschiebung als unmenschlich (und damit mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar) erscheinen lassen können.
Bisher wurden insbesondere die politische Verfolgung in Form einer langjährigen und schweren Gefängnisstrafe (A. gegen Schweiz, EKMR, Entsch. vom 14.4.1986, Nr. 11933/86) genannt.
Auch wird ausgeführt, dass es im Strafrecht- und Strafprozessrecht der Türkei in den vergangenen Jahren zu umfassenden gesetzgeberischen Reformen kam. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.
Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschengerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006: 9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Dies beinhaltet mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wurde ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich jedoch auf länger zurückliegende Fälle beziehen.
Nach Angaben der Regierung sollen vielmehr die in "einigen" Gefängnissen noch anzutreffenden Massenzellen weiter abgebaut werden, bis alle Gefängnisse höchstens 6 - 8 Personen in einer Zelle unterbringen.
Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben einen mitteleuropäischen Standard und können in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Kritik auch türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann vom Auswärtigen Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-Typ-Gefängnissen und den Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden. Der Anti-Folter-Ausschuss des Europarates hat die Türkei mehrfach besucht. In seinen veröffentlichten Berichten kommt das Komitee - wie auch eine Ad-hoc-Delegation des Europaparlaments - zu dem Ergebnis, dass die Haftbedingungen in den F-Typ Gefängnissen europäischen Standards genügen. Ende Januar 2007 hat das Justizministerium die Änderung der Strafvollzugsordnung für die F-Typ-Gefängnisse angeordnet. Danach sollen die Gefangenen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche Gelegenheit haben, zusammen zu kommen. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolge durch die Gefängnisleitung. Für jeden Gefangenen werde unter Hinzuziehung eines Psychologen ein eigener Strafvollzugsplan aufgestellt.
Auch kann die die bP zu erwartende erstmalige Strafe nicht als unverhältnismäßig hoch angesehen werden (vgl. etwa auch Strafdrohung des § 9 österr. MilStGB) und liegt innerhalb des der Türkei zuzustehenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes.
Relevante krankheitsbedingte Abschiebehindernisse liegen ebenfalls nicht vor (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9; D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;
Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26;
Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04;
Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006;
Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfalle in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Mit dieser Bestimmung stellt der Gesetzgeber klar, dass das ho. Gericht im Rahmen der meritotischen Prüfung der Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung an den Beschwerdegegenstand gebunden ist, dessen Grenzen § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 vorgegeben ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die bP hat in Österreich keine ihr qualifiziert nahestande Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits etwas länger als 3,5 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei Ausweisungen von Asylwerbern nach § 10 AsylG ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), so geht das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass ein sich auf die Verweildauer im Bundesgebiet begründetes Privatleben ergibt.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit etwas mehr als 3,5 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte, welche sich im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere den in diesen Punkt unwiderlegten Angaben in der Beschwerdeverhandlung hervorkamen.
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine gewisse Verständigung im Alltag möglich ist.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wäre .bzw. ernsthafte taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätte, etwa indem sie versucht hätte, in jenen Bereichen des Arbeitsmarktes wirtschaftliche Fuß zu fassen, welchen auch Asylwerbern zugänglich sind.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Auch in Bezug auf die thematisierte Einstellungszusage wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach einer solchen nur ein untergeordneter Wert zukommt (vgl. Erk. des VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323)
Letztlich ist noch festzuhalten, dass die bP im Falle einer Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gezwungen ist, ihre Bindungen in Österreich zur Gänze abzubrechen. Es steht ihr frei, diese brieflich, telefonisch oder elektronisch bzw. im Wege von wechselseitigen Urlaubsbesuchen aufrecht zu erhalten. Auch steht es ihr frei, sich auf legalem Wege, wie jeder andere Fremde auch, um einen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung in Österreich zu bemühen.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei, wurde dort sozialisiert, gehört der zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie an, bekennt sich zur Zugehörigkeit zur zahlenmäßig zweitgrößten Religionsgruppe und spricht die dortige Mehrheitssprache und einen Dialekt der kurdischen Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in der Türkei Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der bP wurde vom zuständigen Landesgericht mit Urteil vom 19.3.2009 wegen der Übertretung der §§ 223 (2) und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Auch wenn die genannte Verurteilung im seitens der bP vorgelegten Strafregisterauszug nicht aufscheint, ist darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf rechtswidrig und schuldhaft begangene Straftaten die strafrechtliche und asyl- bzw. fremdenrechtliche voneinander abweichen und daher aus der hier zu wählenden Sichtweise die Feststellung, wonach eine rechtskräftig Verurteilung durch ein inländisches Gericht vorliegen, eine gewichtige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen darstellt (z. B. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Auch handelt es sich beim seitens der bP begangenen Delikt um ein solches, dessen auch für einen türkischen Staatsbürger aus der Laiensphäre bekannt ist und es sich um kein ausschließlich dem österreichischen Strafrecht innewohnendes Spezifikum handelt, welches einem Fremden nicht bekannt sein muss.
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im gegenständlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts keine unverhältnismäßig und der belangten Behörde keine unverhältnismäßig lange Verfahrensstillstände festzuhalten. Eine raschere Erledigung beim AsylGH Abt. E8 kann nicht ausgeschlossen werden, zumal es dort zu einem Verfahrensstillstand von ca. 2,5 Jahren kam. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellte einen Asylantrag über den von der belangten Behörde bescheidmäßig entschieden wurde. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Beschwerdeverfahren wurde ein weiteres, gesteigertes Vorbringen erstattet und Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht.
Auch setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens hätten beigetragen, etwa indem sie ihr Vorbringen richtigstellte, im Gegenteil, sie steigerte ihr Vorbringen, woraus sich zeigt, dass sie sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und möglichst späten Aufdecken des tatsächlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuführen, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensphäre erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beiträgt.
Aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass hier kein Sachverhalt vorliegt, welcher vom VfGH seinem Verfahren B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, zu prüfen hatte, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente nicht dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Auch kann nicht festgestellt werden, dass die bP ihren Aufenthalt zur Schaffung einer außergewöhnlichen Integration genützt hätte, sondern ist festzuhalten, dass sie diese Zeit in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ungenutzt verstreichen ließ.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt des Entstehens der privaten Anknüpfungspunkte nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-entscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für die bP aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten der bP iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Die bP ist daher letztlich schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, viel mehr ist von einer weitaus geringeren Schutzwürdigkeit auszugehen, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass seitens der belangten Behörde auch zu prüfen sein wird, ob eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu verbinden sein wird.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff im Allgemeinen und zur Relevanz der Wehrdienstverweigerung im Besonderen, der Erforderlichkeit der Intensität des Eingriffes, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Die einschlägige Judikatur wurde bereits an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses zitiert.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Auslegung zu.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht mit dem 1.1.2014 seine Arbeit aufnahm, sich Verschiebungen sachlichen der Zuständigkeit im Asyl- und Fremdenwesen ergaben, und sich die asyl- bzw. fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, kann kein Sachverhalt im Sinne des Art. 133 Abs. 4 abgeleitet werden, zumal sich im Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen materiell keine maßgebliche Änderung ergab.
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