W187 2012440-1•BVwG W187 2012440-1
W187 2012440-1Tribunal Administrativo Federal3 de out. de 2014
Einstellung, einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag,<br/>Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren,<br/>Vergabeverfahren, Zurückziehung, Zurückziehung Antrag
W187 2012440-1/3E
W187 2012440-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Anträge XXXX, vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), XXXX, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, XXXX, vom 30. September 2014 beschlossen:
A)
Die Verfahren zu W187 2012440-1 und W187 2012440-2 werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
Verfahrensgang
Am 30. September 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), XXXX, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, XXXX, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2014 zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Feststellungen (Sachverhalt)
Am 30. September 2014 beantragte die XXXX, vertreten durch Estermann Pock, Rechtsanwälte GmbH, Heinrichsgasse 4/1, 1010 Wien, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung Sofortmaßnahmen Kleinbaumaßnahmen 2014-2015, Örtliche Bauaufsicht" der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), XXXX, vertreten durch die ASFINAG Baumanagement GmbH, XXXX, sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr.
Die Antragstellerin zog ihre Anträge mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2014 zurück.
Beweiswürdigung
Die genannten Beweismittel ergeben sich aus den Verfahrensakten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 9 Abs 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundeverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten. Dabei handelt es sich um Entscheidungen über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des öffentlichen Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) - Einstellung der Verfahren
Das Bundesverwaltungsgericht leitete ein Nachprüfungsverfahren und ein Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein. Es ist so lange zuständig, so lange verfahrenseinleitende Anträge aufrecht sind.
Der senatsvorsitzende Richter leitet das Verfahren bis zur Verhandlung, wobei Beschlüsse bis zu diesem Zeitpunkt keines Senatsbeschlusses bedürfen. Im vorliegenden Verfahren war noch keine mündliche Verhandlung anberaumt und ist auch keine anzuberaumen. Daher kann der senatsvorsitzende Richter den gegenständlichen Beschluss trotz der grundsätzlichen Entscheidung in Senaten gemäß § 292 Abs 1 BVergG gemäß § 9 Abs 1 BVwGG ohne Senatsbeschluss treffen.
Die Antragstellerin zog ihre verfahrenseinleitenden Anträge und den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr zurück. Da das gegenständliche Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Einlangen der Zurückziehung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung endgültig rechtskräftig entschieden ist, war es einzustellen.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat die Antragstellerin ihr Interesse am Rechtsschutz nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags und des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung aufgegeben.
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