BVwG G310 2005336-1

G310 2005336-1Tribunal Administrativo Federal3 de out. de 2014

Abrir fonte

Regest

Frist, Meldepflicht, Ordnungsbeitrag

Texto completo

BVwG G310 2005336-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2005336.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 04.10.2013, Zl. 3 MVBW 46/2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.10.2013 wurde der BF gemäß § 56 Abs. 1 ASVG ein Ordnungsbeitrag von EUR 1.263,82 vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass Dienstgeber gemäß § 33 Abs. 1 ASVG jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger abzumelden habe. Gemäß § 56 Abs. 1 ASVG hätten Dienstgeber für Versicherte, die nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten. Die Abmeldung mit Beschäftigungs- und Entgeltende 19.08.2013 für die Dienstnehmer XXXX (VSNR XXXX) und XXXX (VSNR XXXX), sei am 26.08.2013 bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse eingelangt. Die Richtigstellung der Abmeldungen mit Beschäftigungs- und Entgeltende 31.07.2013 für die beiden Dienstnehmer seien am 06.09.2013 bzw. am 08.09.2013 bei der belangten Behörde eingelangt. Diese objektive Fristüberschreitung habe in der Folge am 18.09.2013 zur Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG in der Höhe von insgesamt EUR 1.263,82 geführt.

2. Dem entgegnete die BF in ihrem Einspruch (nunmehr Beschwerde) vom 28.10.2013, dass die ehemaligen Dienstnehmer XXXX, XXXX und XXXX für die BF (Arbeitskräfteüberlasser) bei der XXXX (im Folgenden: Arbeitskräfteübernehmer) ab 22.07.2013 im Raum XXXX als Bauhelfer beschäftigt gewesen seien. Die geleisteten Arbeitsstunden vom 22.07.2013 bis 31.07.2013 seien der BF seitens der Arbeitskräfteübernehmerin im August 2013 übermittelt worden. Am 08.08.2013 habe der Prokurist der BF mit XXXX betreffend Anwesenheit auf der Baustelle telefoniert. Dieser habe dem Prokuristen bestätigt, dass alle drei Dienstnehmer noch auf der Baustelle arbeiten würden. Am 26.08.2013 habe XXXXauf Anfrage des Prokuristen mitgeteilt, dass die Dienstnehmer seit einer Woche nicht mehr auf der Baustelle arbeiten würden. Daraufhin sei die Abmeldung der Dienstnehmer durch die BF mit 19.08.2013 erfolgt. Nachdem die BF keine Stundenaufzeichnungen von August gehabt hätten, habe der Prokurist mit dem Arbeitskräfteübernehmer Kontakt aufgenommen. Der Arbeitskräfteübernehmer habe ihm mitgeteilt, dass die betreffenden Dienstnehmer im August keine Arbeitsstunden geleistet hätten. Aus diesem Grunde habe die BF nun das Abmeldedatum mit 31.07.2013 berichtigt. Mangelnde Deutschkenntnisse von ausländischen Dienstnehmern würden ein Problem in der Lohnverrechnung darstellen. Die BF sei stets bemüht, sämtliche Meldungen korrekt und fristgerecht zu erstatten. Auf Grund der Sachverhaltsdarstellung werde um Aufhebung der Vorschreibung der Ordnungsbeiträge ersucht.

3. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme im Rahmen der Vorlage der Beschwerde an den Landeshauptmann von Kärnten am 02.12.2013 nach Darstellung des Verfahrensganges zum Einspruch der BF aus, dass das objektive Vorliegen der Fristüberschreitung die Vorschreibung des Ordnungsbeitrages bedingt habe, zumal interne Missverständnisse zwischen Beschäftiger und Überlasser grundsätzlich keinen Entschuldigungsgrund darstellen würden. Derartige Missverständnisse würden grundsätzlich zu Lasten der Dienstgeberin gehen. Dem Sozialversicherungsträger gegenüber sei allein die Dienstgeberin zur ordnungsgemäßen Meldeerstattung verpflichtet. Ganz allgemein werde bemerkt, dass die Vorschreibung von Ordnungsbeiträgen gemäß § 56 Abs. 1 ASVG an kein Verschulden der Dienstgeberin gebunden sei. Bei der Auferlegung der Weiterzahlung der Beiträge nach § 56 Abs. 1 ASVG handle es sich um eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Einhaltung der Meldevorschriften. Diese Sanktion bestehe in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses; durch diese Beiträge würden daher auch keine Versicherungszeiten erworben werden. Auch ein Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich des Beitragsanteiles des Versicherten bestehe nicht (VwGH vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0313). Darüber hinaus werde angemerkt, dass der Gesetzgeber eben für die Übermittlung bestimmter Dienstnehmerdaten Fristen vorgegeben habe und die Nichtbeachtung dieser Fristen beim Sozialversicherungsträger einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursache. Zudem hätte gegenüber der BF bereits wegen verspäteter Anmeldung des Dienstnehmers XXXX (VSNR: XXXX) per 01.09.2012 (eingelangte am 21.09.2012) ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG in der Höhe von EUR 25,00 verhängt werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände ersuche die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge zu geben und den gegenständlichen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Aktenvorlage vom 19.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten samt Beschwerde und bekämpften Bescheid vom Landeshauptmann von Kärnten zur weiteren Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt und ihr die Äußerung der belangten Behörde vom 02.12.2013 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 3 Wochen zugestellt.

Eine Stellungnahme der BF langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF hat die Dienstnehmer XXXX (VSNR XXXX) und XXXX (VSNR XXXX) nicht rechtzeitig abgemeldet und bestreitet dies auch nicht. Die Versicherung hat nach Korrektur des Abmeldedatums mit 31.07.2013 geendet. Die entsprechende Meldung erfolgte am 06.09. bzw. am 08.09.2013.

Bereits wegen der verspäteten Anmeldung des Dienstnehmers XXXX (VSNR: XXXX) per 01.09.2012 (eingelangte am 21.09.2012) ist ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG in der Höhe von EUR 25,00 verhängt worden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

Es besteht kein Grund, die Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. Die Ausführungen der BF sind plausibel nachvollziehbar. Der Sachverhalt wird von der BF auch nicht bestritten.

Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständliche Beschwerde gegen den am 04.10.2013 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.

Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm § 410 ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wergen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

1. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, sowie die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Zufolge § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach

§ 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Gemäß § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.

Die Pflichtversicherung besteht gemäß § 11 Abs. 3 ASVG, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet wird, weiter

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet,

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge eines Frühkarenzurlaubes für Väter nach § 29o VBG oder nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen,

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Heranziehung zum Dienst als Schöffe oder Geschworener sowie als Vertrauensperson in den im Geschworenen- und Schöffenlistengesetz zur Bildung der Ur- und Jahreslisten berufenen Kommissionen nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1946, BGBl. Nr. 135, in der jeweils geltenden Fassung,

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 7, 11, 17, 20, 22 oder 24 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, und für die Dauer der Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909,

Für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Rahmen der besonderen Vorschriften über die erweiterte Bildungsfreistellung.

Für Versicherte, die vom Dienstgeber nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden, sind gemäß § 56 Abs. 1 ASVG die allgemeinen Beiträge bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Abmeldung durch den Dienstgeber, längstens aber für die Dauer von drei Monaten nach dem Ende der Versicherung, weiter zu entrichten.

Der Versicherungsträger, bei dem die Beiträge einzuzahlen sind, kann nach § 56 Abs. 3 ASVG auf die Weiterentrichtung der Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus (Abs. 1 leg. cit.) oder auf die Entrichtung der bisherigen Beiträge (Abs. 2 leg. cit.) zur Gänze oder zum Teil verzichten und bereits entrichtete Beiträge dieser Art zurückerstatten.

2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Pflicht zur Weiterzahlung von Beiträgen nach § 56 Abs. 1 ASVG stellt eine gegen den Dienstgeber gerichtete Sanktion zur Erzwingung der Meldevorschriften dar. Diese Sanktion besteht in der Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen ohne Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 Rz 2).

Ordnungsbeiträge sind den Beitragszuschlägen gemäß § 113 ASVG ähnlich (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 Rz 4). Der VwGH sieht den Charakter des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ebenfalls dem der Ordnungsbeiträge verwandt. Dieser Beitragszuschlag ist (trotz der Überschrift "Strafbestimmungen" vor § 111) nicht als Verwaltungsstrafe zu werten. Es handelt sich dabei vielmehr um eine sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit um ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Die daraus abgeleitete Folge, wonach das subjektive Verschulden des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist (VwGH 20.11.2002, Zl.2000/08/0186) trifft auch auf Ordnungsbeiträge zu.

§ 56 Abs. 1 ASVG stellt darauf ab, dass Versicherte nicht oder nicht rechtzeitig abgemeldet werden. Die Regelung der Abmeldung erfolgt in § 33 ASVG, wobei diese Bestimmung für Lohnsummen- und Vorschreibebetriebe gleichermaßen Bedeutung hat (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, § 56 Rz 6).

Der Einwendung der BF, dass es aufgrund von Kommunikationsproblemen und Missverständnissen mit den Dienstnehmern und den Beschäftigern zu der verspäteten Abmeldung gekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass sie verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen.

Die BF ist auch schon früher Meldeverpflichtungen nicht nachgekommen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde bereits einmal einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 2 ASVG in der Höhe von EUR 25,00 vorgeschrieben. Umstände, aus welchen hervorginge, dass hier ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, haben sich nicht ergeben.

Unter Gesamtwürdigung der für die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde maßgeblichen Umstände unter Berücksichtigung des Normzwecks erweist sich die Abstandnahme vom Verzicht auf Einhebung des Ordnungsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3 ASVG als rechtmäßig.

Somit wurde zu Recht ein Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG vorgeschrieben.

Weder die Höhe noch die Berechnung des Ordnungsbeitrages wurde in der Beschwerde beanstandet. Eine Überprüfung derselben ist vor dem Hintergrund der Bestimmungen der §§ 27 iVm 9 VwGVG daher nicht möglich.

Daher war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.