W224 2006545-1•BVwG W224 2006545-1
W224 2006545-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2014
Devolutionsantrag, Entscheidungspflicht, Gegenstandslosigkeit,<br/>Klaglosstellung, Rechtsmittelkommission, Rechtsschutzinteresse,<br/>Säumnis, Senat, Studienbeitrag - Rückerstattung,<br/>Verfahrenseinstellung
W224 2006545-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag des XXXX, geb. XXXX, vom 30.12.2013 auf Erlassung eines Bescheides betreffend die Fortführung des mit Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 18. Oktober 2013 unterbrochenen und am 27.12.2013 eingestellten Devolutionsverfahrens betreffend den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/13 beschlossen:
A)
Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller meldete für das Wintersemester 2012/13 die Fortsetzung seines Studiums Doktorat der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und entrichtete dafür einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro.
2. Der Antragsteller stellte am 03.01.2013 an das Rektorat der Universität Wien sowie an die Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung der Universität Wien den "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/2013 wegen Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs 1 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien". Für den Fall der "Ablehnung" beantragte der Antragsteller die Erlassung eines "negativen Leistungsbescheides" bzw. "allenfalls in eventu eines Zurückweisungsbescheides". Die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 23 Abs. 4 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien beantragte der Antragsteller ausdrücklich nicht.
3. Am 28.01.2013 brachte der Antragsteller eine wie folgt lautende Ergänzung zu seinem am 03.01.2014 gestellten Antrag ein: "In eventu zu meinem Rückerstattungsantrag vom 03.01.2013 wegen Verfassungswidrigkeit von § 23 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien beantrage ich hiermit zusätzlich die Rückerstattung des auf Grundlage von § 143 Abs 30 UG 2002 für das WS 2012/2013 eingehobenen bzw. einbehaltenen Studienbeitrages bzw. eine bescheidmäßige Erledigung, da auch § 143 Abs 30 UG 2002 meiner Ansicht nach verfassungswidrig ist."
4. Am 01.09.2013 stellte der Antragsteller einen Devolutionsantrag an den Senat der Universität Wien, "die bev. Rechtsmittelkommission des Senates möge als sachlich in betracht kommende Oberbehörde anstelle des säumigen Rektorats bzw. der säumigen Vizerektorin für Studierende und Lehre über meine Anträge auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das WS 2012/2013 vom 03.01.2013 bzw. 28.01.2013 entscheiden und auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das WS 2012/2013 erkennen". Weiters führte der Antragsteller ausdrücklich an: "Dieser Devolutionsantrag bezieht sich ausschließlich auf die Anträge auf Rückerstattung wegen Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs 1 der UNI-Satzung bzw. wegen Verfassungswidrigkeit von § 143 Abs 30 Satz 3 UG 2002."
5. Mit Bescheid der bev. Rechtsmittelkommission des Senats der Universität Wien vom 18.10.2013, GZ. ReMiK 953-2013/14, wurde das Verfahren betreffend den Devolutionsantrag gemäß § 38 AVG mit der Begründung unterbrochen, dass beim Verwaltungsgerichtshof mehrere Verfahren in Studienangelegenheiten anhängig seien, die gleichgelagerte Anträge auf Rückerstattung der Studienbeiträge beträfen. Weil die Beantwortung der in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu entscheidenden Fragen unabdingbare Grundlage für das der bev. Rechtsmittelkommission des Senats der Universität Wien anhängige Verfahren sei, werde das Verfahren betreffend den Devolutionsantrag bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt.
6. Die bev. Rechtsmittelkommission des Senats der Universität Wien stellte das Verfahren betreffend den Devolutionsantrag des Antragstellers auf Grund von Klaglosstellung am 27.12.2013 ein, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 29.06.2013 und 23.09.2013, G 35-40/2013 ua., die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung des Studienbeitrags als verfassungswidrig aufgehoben habe, somit keine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Studienbeitrages bestanden habe und dem Antragsteller die für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlten Studienbeiträge bereits rücküberwiesen worden seien (Anweisung am 11.11.2013; datenmäßige Erfassung am 12.11.2013; Rückerstattung abgeschlossen am 18.11.2013).
7. Mit Schreiben vom 30.12.2013, eingelangt beim Senat der Universität Wien am 02.01.2014, stellte der Antragsteller einen "Antrag auf Fortsetzung" zu dem gemäß § 38 AVG unterbrochenen Verfahren betreffend den Devolutionsantrag.
8. Mit Schreiben vom 17.01.2014 teilte die bev.
Rechtsmittelkommission des Senats der Universität Wien dem Antragsteller mit, dass ihm der einbezahlte Studienbeitrag zurückbezahlt und das Verfahren betreffend seinen Devolutionsantrag auf Grund von Klaglosstellung eingestellt wurde.
9. Am 23.01.2014 stellte der Antragsteller den Antrag, über seinen Antrag auf "Verfahrensfortführung" bescheidmäßig abzusprechen und ihm Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren, wobei sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht darin bestehe, dass er überprüfen wolle, in welcher Form und von welchem Organwalter die Verfahrenseinstellung verfügt worden wäre und ob im Rahmen dieser Verfahrenseinstellung auf seine in den Fortsetzungsanträgen dargelegten Gründe eingegangen worden sei.
10. Mit Schreiben vom 01.04.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2014, übermittelte der Senat der Universität Wien den Antrag des Beschwerdeführers samt bezughabenden Verwaltungsakt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, GZ. W224 2006545-1/3Z, wurde dem Antragsteller gegen vorherige Terminvereinbarung die Möglichkeit zur Akteneinsicht in der Zeit vom 22.09.2014 bis zum 25.09.2014 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller innerhalb der Frist nicht Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den im Verfahrensgang dargelegten unstrittigen Sachverhalt fest.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem Senat der Universität Wien und den Anträgen des Antragstellers. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängiger Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu prüfen ist die Frage, ob der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Fortführung des durch die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien zunächst mit Bescheid vom 18.10.2013 unterbrochenen und wegen Klaglosstellung am 27.12.2013 eingestellten Verfahrens hat.
Vorweg ist anzumerken, dass zwar der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt, dass aber ausnahmsweise ein Verfahrensabschluss auch denkbar ist durch antragskonforme Erbringung einer faktischen Leistung bzw. durch Einstellung des Verfahrens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56, Rz 85f).
Der Antragsteller stellte am 03.01.2013 an das Rektorat der Universität Wien sowie an die Vizerektorin für Studierende und Weiterbildung der Universität Wien den "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/2013 wegen Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs 1 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien". Am 28.01.2013 brachte der Antragsteller eine wie folgt lautende Ergänzung zu seinem am 03.01.2014 gestellten Antrag ein: "In eventu zu meinem Rückerstattungsantrag vom 03.01.2013 wegen Verfassungswidrigkeit von § 23 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien beantrage ich hiermit zusätzlich die Rückerstattung des auf Grundlage von § 143 Abs 30 UG 2002 für das WS 2012/2013 eingehobenen bzw. einbehaltenen Studienbeitrages bzw. eine bescheidmäßige Erledigung, da auch § 143 Abs 30 UG 2002 meiner Ansicht nach verfassungswidrig ist." Am 01.09.2013 stellte der Antragsteller einen Devolutionsantrag an die bev. Rechtsmittelkommission des Senats der Universität Wien, welcher "sich ausschließlich auf die Anträge auf Rückerstattung wegen Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs 1 der UNI-Satzung bzw. wegen Verfassungswidrigkeit von § 143 Abs 30 Satz 3 UG 2002" bezog. Bei der bev.
Rechtsmittelkommission des Senats der Universität Wien lag somit ein ausschließlich auf die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/2013 gerichteter Devolutionsantrag vor.
Der bei der bev. Rechtsmittelkommission anhängige Devolutionsantrag des Antragstellers richtete sich im Ergebnis auf die Rückerstattung der für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlten Studienbeiträge. Dem Antragsteller wurden die für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlten Studienbeiträge mittlerweile rücküberwiesen (Anweisung am 11.11.2013; datenmäßige Erfassung am 12.11.2013; Rückerstattung abgeschlossen am 18.11.2013), was sich aus dem gesamten Verlauf des Verfahrens entsprechend dem Verwaltungsakt ergibt. Dem Antrag des Beschwerdeführers wurde somit vollinhaltlich stattgegeben, indem ihm der Betrag von EUR 363,36 rückerstattet wurde.
Somit ist dadurch, dass dem Antrag auf Erbringung einer faktischen Leistung - nämlich Rückerstattung des Studienbeitrages in voller Höhe - vollinhaltlich entsprochen worden ist, den Erfordernissen für einen rechtskonformen Verfahrensabschluss bereits Genüge getan. Zusätzlich wurde das Verfahren durch die Einstellung des Verfahrens am 27.12.2013 durch die zu diesem Zeitpunkt noch zuständige bev. Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien auch formell abgeschlossen. Da eine besondere Form für eine Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen ist, bedurfte es dazu auch keines Bescheides, sondern war diese durch Aktenvermerk zu beurkunden (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 374f).
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung - im vorliegenden Fall: nach Einbringung des Devolutionsantrags - verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers/Antragstellers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einem Devolutionsantrag im objektiven Interesse des Antragstellers an der Erlassung einer Entscheidung im Rahmen der Entscheidungspflicht (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 73 Rz 1ff mwN). Dieses Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Antragstellers keinen Unterschied mehr macht, ob die mittels Devolutionsantrags angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Antragsteller keinen objektiven Nutzen hat, die in dem Devolutionsantrag aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Rechtsstellung des Antragstellers im vorliegenden Fall könnte auch durch eine stattgebende Erledigung mittels Bescheides bzw. durch Erkenntnis des nunmehr zuständigen Verwaltungsgerichtes nicht verbessert werden, da die Studienbeiträge bereits rückerstattet wurden. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).
Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall ungeachtet des vom Antragsteller aufrecht erhaltenen Begehrens auf eine inhaltliche Entscheidung anzunehmen. Auch durch einen stattgebenden Bescheid der Behörde bzw. nunmehr ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes hätte der Antragsteller nur die Rückerstattung der für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlten Studienbeiträge erwirken können. Diese ist - wie ausgeführt - jedoch bereits durch die gänzliche Rückerstattung der für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlten Studienbeiträge erfolgt.
Da der Antragsteller somit betreffend die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/13 durch faktische Leistungserbringung klaglosgestellt ist und auch nicht über ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens verfügt, ist das Verfahren als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Devolutionsantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden mit dem Devolutionsantrag nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327; VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179). Das Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes gestützt.
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