BVwG W203 2006543-1

W203 2006543-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2014

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Regest

Aktenvermerk, faktische Leistung, Fortsetzungsantrag,<br/>Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, rechtliches Interesse,<br/>Rechtschutzbedürfnis - Wegfall, Studienbeitrag - Rückerstattung,<br/>Verfahrenseinstellung

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BVwG W203 2006543-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.2006543.1.00

Spruch

W203 2006543-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, vom 30.12.2013 auf Fortführung des mit Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 18. Oktober 2013 unterbrochenen und am 27.12.2013 eingestellten Verfahrens betreffend den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/13 , beschlossen:

A)

Der Antrag wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Antragsteller meldete für das Wintersemester 2012/13 die Fortsetzung seines Studiums Doktorat der Rechtswissenschaften an der Universität Wien und entrichtete dafür einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro.

2. Am 03.01.2013 stellte er einen "Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/2013 wegen Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs 1 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien". Für den Fall der "Ablehnung" beantragte der Antragsteller die Erlassung eines "negativen Leistungsbescheides" bzw. "allenfalls in eventu eines Zurückweisungsbescheides". Die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 23 Abs. 4 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien beantragte der Antragsteller ausdrücklich nicht.

3. Am 28.01.2013 ergänzte der Antragsteller die Begründung seines Antrags vom 03.01.2013 und brachte einen wie folgt lautenden weiteren Antrag ein: "In eventu zu meinem Rückerstattungsantrag vom 03.01.2013 wegen Verfassungswidrigkeit von § 23 des studienrechtlichen Teiles der Satzung der Universität Wien beantrage ich hiermit zusätzlich die Rückerstattung des auf Grundlage von § 143 Abs 30 UG 2002 für das WS 2012/2013 eingehobenen bzw. einbehaltenen Studienbeitrages bzw. eine bescheidmäßige Erledigung, da auch § 143 Abs 30 UG 2002 meiner Ansicht nach verfassungswidrig ist."

4. Am 22.03.2013 stellte der Antragsteller einen "Eventualantrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das WS 2012/13 wegen Vollerwerbstätigkeit im Jahr 2011 gemäß § 92 Abs. 1 Z 5 UG 2002" für den Fall, dass seine Anträge auf Rückerstattung vom 03.01.2013 bzw. vom 28.01.2013 wegen Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit der Satzung der Universität Wien bzw. von § 143 Abs. 30 UG 2002 abgewiesen werden.

5. Dieser Antrag vom 22.03.2013 wurde wegen Unvollständigkeit gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 07.05.2013 zurückgewiesen.

6. Die dagegen vom Antragsteller am 31.05.2013 eingebrachte Berufung wurde von der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien mit Bescheid vom 18.10.2013, GZ. ReMiK 944 - 2013/14, als unbegründet abgewiesen.

7. Mit einem weiteren Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 18.10.2013, GZ. ReMiK 944 - 2013/14, wurde auf Grund der Berufung gegen den Bescheid vom 07.05.2013 entschieden, dass das Verfahren über den "Antrag auf Erlass des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/13 gemäß § 38 AVG unterbrochen wird".

8. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.06.2013, GZ G35/2013 ua wurde § 143 Abs. 30 Satz 3 UG 2002 idF BGBl. I Nr 18/2013 als verfassungswidrig aufgehoben.

9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2013, GZ G35/2013 ua wurde u.a. §§ 23, 23a und 27 Abs. 6 des studienrechtlichen Teils der Satzung der Universität Wien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30.11.2007, 8. Stück, Nr. 40 idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 02.05.2012, 22. Stück, Nr. 129 als verfassungswidrig aufgehoben.

10. Mit Schreiben vom 10.11.2013 forderte der Antragsteller die Universität Wien auf, den bei ihr verbliebenen Teil des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/2013 unter Geltendmachung von "gesetzlichen Bereicherungszinsen" in der Höhe von 4%, beginnend ab 29.08.2012, auf dessen Konto "rückzuüberweisen".

11. Mit Schreiben der Universität Wien vom 25.11.2013 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Überweisung des Studienbeitrages auf das von ihm gewünschte Konto mit 11.11.2013 veranlasst worden wäre. Die Bestimmungen des ABGB über Bereicherung bzw. Verzugszinsen wären im vorliegenden Fall nicht anwendbar , da es sich beim Studienbeitrag um eine "auf dem öffentlichen Recht beruhende Leistung" handle. Außerdem könne von einem Verzug nicht gesprochen werden, da die Universität unverzüglich nach Ablauf der Geltung der maßgeblichen Satzungsbestimmungen mit der Rückzahlung der Studienbeiträge begonnen habe.

12. Am 27.12.2013 wurde das bei der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien anhängige und mit Bescheid vom 18.10.2013 unterbrochene Verfahren GZ. ReMiK 944 - 2013/14 auf Grund von Klaglosstellung des Antragstellers eingestellt.

13. Am 30.12.2013 stellte der Antragsteller einen "Antrag auf Fortsetzung der Verfahren zu den GZ. ReMiK 944 und 953 - 2013/2014" und begründete diesen damit, dass seiner Ansicht nach die Verfahrensunterbrechung zu Unrecht erfolgt wäre, weil keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG vorgelegen wäre.

14. Am 17.01.2014 teilte die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien dem Antragsteller bezugnehmend auf dessen Antrag vom 30.12.2013 mit, dass die beiden Verfahren betreffend den Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/13 auf Grund von Klaglosstellung wegen bereits im November 2013 erfolgter Rückerstattung des Studienbetrages eingestellt worden wären.

15. Am 23.01.2014 beantragte der Antragsteller, über seinen Antrag auf "Verfahrensfortführung" bescheidmäßig abzusprechen und ihm Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren. Begründend führt er aus, dass seit 01.01.2014 wegen Zuständigkeitsübergang über seine Anträge nicht mehr der Senat der Universität, sondern das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden habe. Der Antrag auf Bescheiderlassung diene insbesondere dazu, die sachliche Zuständigkeit des Senates der Universität Wien im Hinblick auf das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß § 83 Abs. 2 B-VG durch den Verfassungsgerichtshof feststellen zu lassen bzw. eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen. Sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht bestehe darin, dass er überprüfen wolle, in welcher Form und von welchem Organwalter die Verfahrenseinstellung verfügt worden wäre und ob im Rahmen dieser Verfahrenseinstellung auf seine in den Fortsetzungsanträgen dargelegten Gründe eingegangen worden wäre.

16. Mit Schreiben vom 01.04.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2014, übermittelte der Senat der Universität Wien den Antrag des Antragstellers samt bezughabendem Verwaltungsakt.

17. Mit Schreiben vom 15.09.2014 wurde dem Antragsteller gegen vorherige Terminvereinbarung die Möglichkeit zur Akteneinsicht in der Zeit vom 22.09.2014 bis zum 25.09.2014 eingeräumt. Von dieser Möglichkeit hat der Antragsteller innerhalb der Frist nicht Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller hat für das Wintersemester 2012/13 auf Basis der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro für sein an der Universität Wien betriebenes Studium Doktorat der Rechtswissenschaften entrichtet.

Er beantragte zu Beginn des Jahres 2013 die Rückerstattung des für das Wintersemester 2012/13 entrichteten Studienbeitrages, und zwar zunächst am 03.01.2013 - ergänzt am 28.01.2013 - wegen Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit jener Bestimmungen im studienrechtlichen Teil der Satzung der Universität Wien bzw. im Universitätsgesetz 2002, auf deren Basis die Einhebung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/13 erfolgt war, und am 22.03.2013 in eventu wegen Vollerwerbstätigkeit im Kalenderjahr 2011.

Hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung wegen Vollerwerb wurde der Antrag vom Rektorat der Universität Wien mit Bescheid vom 07.05.2013 wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen, hinsichtlich des Antrages auf Rückerstattung wegen Gesetzes- bzw. Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden Rechtsgrundlagen wurde das Verfahren mit Bescheid der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien vom 18.10.2013 unterbrochen und bis zur Entscheidung mehrerer beim Verwaltungsgerichtshof anhängiger, ähnlich gelagerter Verfahren über die Rückerstattung von Studienbeiträgen ausgesetzt.

Nach Aufhebung der für die Einhebung des Studienbeitrages im Wintersemester 2012/13 maßgeblichen Rechtsgrundlagen wegen Verfassungswidrigkeit durch den Verfassungsgerichtshof wurde dem Antragsteller der für dieses Semester entrichtete Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro von der Universität Wien im November 2013 rückerstattet.

Am 27.12.2013 wurde das am 18.10.2013 unterbrochene Verfahren von der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien wegen Klaglosstellung des Antragstellers eingestellt.

Am 30.12.2013 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bei der Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien ein. Er ergänzte diesen Antrag am 23.01.2014 auch auf Bescheiderlassung und Akteneinsicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem Senat der Universität Wien und den Anträgen des Antragstellers. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.

3.1.2. Verfahrensgegenstand ist der Erlass bzw. die Rückerstattung des Studienbeitrages. Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt gemäß § 92 Abs. 2 UG 2002 beim Rektorat. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 UG 2002 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung entscheidet der Senat in zweiter Instanz in Studienangelegenheiten. Der Senat war somit bis Ablauf des Jahres 2013 "im Instanzenzug übergeordnete Behörde" im Sinne des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG und ist daher das am 31.12.2013 beim Senat der Universität Wien anhängige Verfahren zuständigkeitshalber auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Gegenstandsloserklärung und Verfahrenseinstellung):

3.2.1. Zu prüfen ist ausschließlich die Frage, ob der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Fortführung des durch die Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien zunächst mit Bescheid vom 18.10.2013 unterbrochenen und wegen Klaglosstellung am 27.12.2013 eingestellten Verfahrens hat.

Vorweg ist anzumerken, dass zwar der Bescheid die typische Form der Erledigung eines Verwaltungsverfahrens darstellt, dass aber ausnahmsweise ein Verfahrensabschluss auch denkbar ist durch antragskonforme Erbringung einer faktischen Leistung bzw. durch Einstellung des Verfahrens. (vgl. Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, § 56, Rz 85f).

Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Antrag richtet sich im Ergebnis auf Klärung der Frage, ob der für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlte Studienbeitrag von der Universität Wien rückzuerstatten ist. Dem Antragsteller wurden die für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlten Studienbeiträge mittlerweile in voller Höhe rücküberwiesen. Dem ursprünglichen Begehren des Antragstellers wurde somit vollinhaltlich stattgegeben, indem ihm der Betrag von EUR 363,36 rückerstattet wurde.

Somit wäre dadurch, dass dem Antrag auf Erbringung einer faktischen Leistung - nämlich Rückerstattung des Studienbeitrages in voller Höhe - vollinhaltlich entsprochen worden ist, den Erfordernissen für einen rechtskonformen Verfahrensabschluss bereits Genüge getan. Zusätzlich wurde das Verfahren durch die Einstellung des Verfahrens am 27.12.2013 durch die zu diesem Zeitpunkt noch zuständige Rechtsmittelkommission des Senates der Universität Wien auch formell abgeschlossen. Da eine besondere Form für eine Verfahrenseinstellung nicht vorgesehen ist, bedurfte es dazu auch keines Bescheides, sondern war diese durch Aktenvermerk zu beurkunden (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage, Seite 230, Rz 374).

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung - im vorliegenden Fall: nach Einbringung des Antrages auf Verfahrensfortführung - verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung einer Beschwerde bzw. eines Antrages oder des Untergangs des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers/Antragstellers, weil dieser nicht (mehr) beschwert ist, in Betracht kommen (vgl. in diesem Sinne dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, wobei sich die Anwendbarkeit der zitierten Bestimmung allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Ein rechtliches Interesse - im vorliegenden Fall an Verfahrensfortführung und Erlassung eines Bescheides - ist immer dann zu verneinen, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Antragstellers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Antragsteller keinen objektiven Nutzen hat, die in dem Antrag aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Rechtsstellung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren könnte auch durch eine stattgebende Erledigung mittels Bescheid bzw. durch Erkenntnis des nunmehr zuständigen Verwaltungsgerichtes nicht verbessert werden, da der Studienbeitrag bereits rückerstattet worden ist. In einem solchen Fall ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).

Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall ungeachtet des vom Antragsteller aufrecht erhaltenen Begehrens auf eine inhaltliche Entscheidung anzunehmen. Auch durch einen stattgebenden Bescheid der Behörde bzw. nunmehr ein stattgebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes hätte der Antragsteller nur die Rückerstattung des für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlten Studienbeitrages erwirken können. Diese ist - wie ausgeführt - jedoch bereits durch die gänzliche Rückerstattung des für das Wintersemester 2012/2013 einbezahlten Studienbeitrages erfolgt.

Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens und Bescheiderlassung geht somit ins Leere, weil es dafür sowohl an einem Rechtsschutzbedürfnis als auch generell an einem rechtlichen Interesse des Antragstellers fehlt. Er ist daher für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Da somit der Antragsteller betreffend die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2012/13 durch faktische Leistungserbringung klaglosgestellt ist und auch nicht über ein rechtliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens verfügt, war gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und der Sachverhaltsfeststellung auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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