BVwG W197 2010720-1

W197 2010720-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2014

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Regest

aufschiebende Wirkung, Revision

Texto completo

BVwG W197 2010720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W197.2010720.1.01

Spruch

W197 2010720-1/14Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER über den Antrag des XXXX der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2014, Zl. W197 2010720-1/11E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 27.08.2014, Zl. W197 2010720-1/11E, wurde auf Grund der Beschwerde des XXXX, geb. 26.07.1992, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2014, Zl. 1015861606-14864425, gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, XXXX, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 VwGG bzw. stellt den Antrag auf sofortige Enthaftung und begründet diesen Antrag wie in der Beschwerde.

Per E-Mail vom 22. August 2014 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 21.08.2014 in die Schweiz überstellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird, das der Beschwerdeführer am am 21.08.2014 in die Schweiz überstellt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22. August 2014.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

[...]

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft befindet, war spruchgemäß zu entscheiden.

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