BVwG W175 2009809-1

W175 2009809-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2014

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W175 2009809-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W175.2009809.1.00

Spruch

W175 2009809-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2014, Zahl: 831413106-1726689, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Staus der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) SINGH Manmit, geboren am 01.01.1980 (BF1), sowie seine minderjährigen Kinder XXXX(BF3), sind afghanische Staatsbürger und bekennen sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh.

1.1. Der BF1 und seine Ehegattin XXXX, stellten am 01.10.2013 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (BAA) für sich und ihre Kinder jeweils einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 01.10.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Triaskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er und seine Gattin hätten vor ca. zwölf bis dreizehn Tagen gemeinsam mit ihren Kindern in Kabul einen LKW bestiegen und wären über ihnen unbekannte Länder nach mehreren Fahrzeugwechseln bis nach Österreich gelangt.

Als Fluchtgrund gab der BF1 an, dass seine Töchter in Afghanistan nicht aus dem Haus gehen hätten dürfen und kein freies Leben hätten führen können. Dort würden Frauen wegen der Taliban gefährlich leben, auch würde den Kindern keine Schulbildung geboten werden.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 15.01.2014 vor dem Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, als Rechtsnachfolger des BAA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er Sikh sowie traditionell verheiratet sei und mit seiner Gattin seit der Eheschließung zusammen wohne. Die letzten sechs Jahre hätten sie in Kabul gelebt, zuvor wären sie in der Provinz Parwan bei seinen Eltern aufhältig gewesen.

Zum Fluchtgrund gab er an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit, keine ausreichende medizinische Versorgung und keine Ausbildung für die Kinder gäben würde. Man hätte sie belästigt und verlangt, dass sie Moslems werden sollten. Insbesondere die Taliban hätten den BF1 belästigt. Sie hätten an seinem Turban gezupft und ihn beschimpft. Sie hätten auch gemeint, er solle seine Religion aufgeben oder Afghanistan verlassen. Die Taliban wären zwar nicht mehr an der Macht, sie seien aber immer noch da. Auch andere Moslems hätten den BF1 belästigt.

Abgesehen vom Vorfall, bei dem er am Turban gezogen worden wäre, hätte es keine weiteren Vorfälle gegeben. Mit Bedrohung von Leib und Leben meine er die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Afghanistan. Es gäbe ständig Kämpfe zwischen Taliban und Amerikanern, Bombenanschläge und Selbstmordattentate.

Dem BF1 wurde angeboten, Einsicht in aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zu nehmen, was von ihm abgelehnt wurde, da er über die allgemeine Lage Bescheid wisse.

Abschließend gab der BF1 noch an, dass er in Österreich einen Deutschkurs besuche und Zeit mit seiner Familie verbringe.

1.4. Vom BFA wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2014 betreffend die Lage von Sikhs in Afghanistan in das Verfahren eingebracht und dem BF1 die Möglichkeit einer Stellungnahme dazu eingeräumt.

1.5. Mit Eingabe vom 10.02.2014 legte der BF1 eine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) vor.

2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 24.06.2014, Zahlen:

831412904-1726705 (BF1), 831413106-1726689 (BF2) und 831413204-1726675 (BF3), die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status von Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte ihnen weiters den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung, gültig bis 24.06.2015 (Spruchpunkt III.).

Bezüglich der Fluchtgeschichte der BF führte das BFA aus, dass aufgrund der konstruierten Angaben des BF1 eine Diskriminierung in asylrelevanter Intensität ausgeschlossen werden könne. Dem Vorbringen, in Afghanistan einer unerträglichen, höchst gefährlichen Situation ausgesetzt gewesen zu sein, sei deshalb die Glaubwürdigkeit zu versagen.

3. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht mit Schreiben vom 10.07.2014 eingebrachten, gleichlautenden Beschwerden, mit denen die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurden.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Länderfeststellungen über die soziale Lage von Sikhs nur vage und unpräzise seien und Sikhs, neben Hindus, in Afghanistan von Diskriminierung, physische Gewalt und Verfolgung bedroht seien. Dem Umstand Rechnung tragend, dass dem BF1 in Afghanistan Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den Sikhs und aufgrund mangelnden staatlichen Schutzes drohe, wäre ihm seitens der Erstbehörde internationaler Schutz zu gewähren gewesen.

Den Beschwerden waren Identitätsdokumente in Kopie beigelegt.

4. Die Beschwerden samt Verwaltungsakten langten am 17.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

5. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 11.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der der BF1 persönlich erschien. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF1 wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Danach gab der BF1 auf richterliche Befragung an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

"R [Richterin]: Nennen Sie mir Ihre Fluchtgründe.

BF1: Das Leben ist in Afghanistan sehr schlecht für uns. Wir haben keine Ausbildungsmöglichkeiten für die Kinder. Die medizinische Versorgung ist auch nicht gegeben. Meine Gattin und die Kinder konnten das Haus nicht verlassen. Wir werden wegen unserer Religion belästigt. Unsere Turbane wurden uns vom Kopf gerissen und beschimpfte man uns mit "Kartoffelkopf". Das sind die Hauptprobleme, die zu meiner Flucht führten.

R: Wurden Sie jemals tätlich angegriffen?

BF1: Nein.

R: Das BAA legte Berichte vor, dass der Schulbesuch für Kinder zwar schwierig, aber durchaus möglich wäre. Was sagen Sie dazu?

BF1: Das betrifft die Farsi-Schulen für muslimische Kinder. Für Mädchen ist es sehr schwierig. Es werden die Kinder auch nur in Farsi unterrichtet.

R: Hatten Sie nicht die Möglichkeit einer Tempelschule?

BF1: Früher gab es die Möglichkeit in einem Sikh-Tempel. Jetzt gibt es aber keine Lehrer mehr. Wo die Kinder früher unterrichtet wurden, wurde ein Krematorium (Einäscherungsstätte) errichtet.

R: Haben Sie weit entfernt von diesem Sikh-Tempel gewohnt?

BF1: Ja, wir waren in XXXX (phonetisch) gelebt. Die Tempel waren in XXXX, oder XXXX. Die Tempel konnte man mit dem Taxi, nach einer Fahrtzeit von 30 Minuten; erreichen.

R. Welcher Tätigkeit sind Sie in Kabul nachgegangen?

BF1: Ich haben Filter für Wasser verkauft.

R: Könnten Sie sich vorstellen, dass Ihr Gattin in Österreich einer Beschäftigung nachgeht?

BF1: Ja."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidungen maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Die BF führen die Namen XXXX(BF3). Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und bekennen sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, waren nicht politisch aktiv und hatten keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat. Der BF1 ist der Ehegatte und die BF2 und die BF3 sind die leiblichen Kinder von XXXX. Der BF1 spricht Punjabi sowie etwas Farsi und Deutsch.

Zwischen dem BF1, der BF2, der BF3 und XXXX besteht ein gemeinsames Familienleben in Österreich. Es liegen Familienverfahren iSd § 34 Abs. 2 AsylG vor.

2. Die Ausreise der BF aus Afghanistan und die Einreise in Österreich erfolgte schlepper-unterstützt und illegal über den BF unbekannte Länder.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

3. Ein Onkel der Ehegattin des BF1 ist nach seinen Angaben noch in Afghanistan aufhältig. In Österreich befindet sich die Ehegattin des BF1 beziehungsweise Mutter der BF2 und BF3.

Die BF sind strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

4. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan ist fallbezogen festzustellen:

Nach 23 Jahren Bürgerkrieg befindet sich Afghanistan auch mehrere Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft noch in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.

Zum dominierenden innenpolitischen Thema hat sich die Frage einer Aussöhnung mit den bewaffneten Aufständischen entwickelt. Eine "Friedens-Jirga" gab der Regierung von Präsident Hamid Karzai Anfang Juni 2010 "grünes Licht" für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber gleichzeitig, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und der Loslösung von Al-Qaida gebunden sein müsse.

Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Die größte Bedrohung für die Bevölkerung geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus. Mehr als 85% der zivilen Opfer werden durch sie verursacht. Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, ist die Lage in Kabul vergleichsweise ruhig. Gleiches gilt für den Westen und Norden Afghanistans, wenngleich sich in Teilen des Nordens (Kundus, Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab) die Sicherheitslage seit Anfang 2009 verschlechtert hat.

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen lag die Erntebilanz 2010 immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel, auch wenn sie etwas niedriger als 2009 ausgefallen ist. Dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden beziehungsweise werden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen -meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und im Iran auf. Im Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan", 09.02.2011, Zusammenfassung; vgl. U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011; UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010)

3. Beweiswürdigung:

1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, und den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BVwG.

2. Zur Person der BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurde, beruhen diese auf den Angaben der BF. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.

Die Identität der BF steht dadurch mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

3. Die Feststellungen zur Reise nach Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

4. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen und sonstigen sozialen Bindungen der BF in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und dem Akteninhalt.

5. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF1 in der Einvernahme vor dem BFA, der Verhandlung vor dem BVwG sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Im gegenständlichen Verfahren konnte der BF1 asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft vermitteln. Ebenso wurden keine asylrelevanten Gründe der BF2 und der BF3 vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Die Mutter als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der BF2 und der BF3 und auch ihrem Ehegatten, dem BF1, im Rahmen des Familienverfahrens als minderjährige Kinder beziehungsweise als Ehegatten und damit als Familienangehörige denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Beschwerde der Ehegattin des BF1 beziehungsweise Mutter der BF2 und der BF3 stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Feststellung zum Grund der Antragstellung der BF als Familienangehörige (Ehegatte beziehungsweise minderjährige Kinder) im Familienverfahren in Bezug auf das Beschwerdeverfahren der Ehe-gattin bzw. Mutter als zusammenführende Person stützt sich auf die unzweifelhaften und unbestrittenen Angaben der Beschwerdeverfahren der Ehegattin beziehungsweise Mutter vor dem BFA und dem BVwG.

Der vom BF1 behauptete Fluchtgrund - eine Verfolgung durch Moslems aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh - konnte von diesem nicht glaubhaft gemacht werden.

So ist festzuhalten, dass es lediglich zu Belästigungen (Zupfen am Turban, Beschimpfungen) und zu keinen weiteren körperlichen Übergriffen auf den BF1 oder dessen Familie gekommen ist, wobei diese Belästigungen keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wo auf eine Bedrohung von Leib und Leben abgestellt wird, darstellen.

Zur BF2 und BF3 ist auszuführen, dass bei diesen eine Verfolgung wie bei der Mutter (wegen deren westlichen Einstellung) aufgrund des Alters als nicht aktuell anzusehen ist.

Im Übrigen ist der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.01.2014 zu entnehmen, dass es keine Hinweise darauf gäbe, dass Sikhs in Afghanistan allein aufgrund ihrer Volks- beziehungsweise Religionszugehörigkeit oder ihres Erscheinungsbildes Tötungen oder schweren Misshandlungen ausgesetzt wären. Auch würden keine Berichte über aktuelle Vorfälle von (versuchten) Zwangskonversionen vorliegen.

4. Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1.1. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.3. Familienverfahren:

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu

§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

1.4. Die gegenständlichen Beschwerden wurden am 10.07.2014 beim BFA eingebracht und sind nach Vorlage am 17.07.2014 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

2. Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Der BF1 ist Ehegatte, die BF2 und die BF3 sind minderjährige Kinder einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, und somit Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 Abs. 2 AsylG.

Zwischen dem BF1 und seiner Ehegattin sowie zwischen der BF2, der BF3 und ihrer Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass den BF die Führung des Familienlebens in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre.

Die BF sind nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG geworden. Gegen die Ehegattin des BF1 beziehungsweise die Mutter der BF2 und der BF3, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status gemäß § 7 AsylG nicht anhängig.

Da im gegenständlichen Fall alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, war den BF im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass den Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal die Entscheidung im gegenständlichen Fall von der Klärung von Sachverhaltsfragen abhing.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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