W160 2012365-1•BVwG W160 2012365-1
W160 2012365-1Tribunal Administrativo Federal2 de out. de 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W160 2012365-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner, Parkstrasse 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014, Zl. 1027263006 - 14857297, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I.1.Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am 08.08.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, mit seinen Schwiegereltern Probleme gehabt zu haben, da sein Schwiegervater immer wieder von ihm Geld verlangt habe, dass er aber nicht gehabt hätte. Sein Schwiegervater sei bei einer terroristischen Vereinigung und hätte ihn mehrmals mit dem Tode bedroht, wenn er ihm kein Geld geben würde. Aus diesem Grund habe er sein Haus verlassen und sei in eine andere Stadt verzogen. Dort sei aber sein Schwiegervater ebenfalls hingekommen, hätte ihn bedroht und verprügelt. Aus Angst um sein Leben habe er seine Heimat verlassen.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 20.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen. Er brachte vor, am XXXX in Indien geboren worden zu sein, habe dort die Grundschule besucht, sei verheiratet und hätte kurz als Verkäufer gearbeitet. Seinen Lebensunterhalt habe er sich auch in der Familienlandwirtschaft verdient. Indien hätte er im Mai 2014 verlassen, sei von Delhi nach Moskau geflogen und wäre dann in das Bundesgebiet eingereist. Er könne keine Dokumente vorweisen. Seine Heimat habe er deshalb verlassen, da er Streit mit seinem Schwiegervater gehabt hätte. Sein Schwiegervater habe sich von ihm 200.000 indischen Rupien geborgt und habe ihm dieses Geld nie mehr zurück bezahlt. Als er sein Geld zurückverlangen hätte wollen, habe er nur mehr mit dem Schwiegervater gestritten. Er habe nicht gewusst, dass sein Schwiegervater Kontakt mit Extremisten gehabt hätte. Ein bis zwei Mal habe ihn sein Schwiegervater von unbekannten Männern verprügeln lassen. Aus Angst vor dem Schwiegervater sei er in der Folge aus Indien ausgereist. In Malaysia sei er für eineinhalb Jahre geblieben. Als er nach Indien zurückgekehrt wäre, sei er in der gleichen Situation wie vorher gewesen. Es wären unbekannte Leute zu ihm gekommen die gesagt hätten, dass er Geld zahlen solle. Da er keine Chance gegen seinen Schwiegervater gesehen hätte, habe beschlossen, nach Europa zu reisen und hier zu arbeiten.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014, Zahl: 102726 3006/14857297, wurde der am 06.08.2014 gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 (Asyl G) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl G wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 Asyl G nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asyl G i.V.m. § 9 BFA - Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA - VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die Freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
Der im bekämpften Bescheid wortwörtlich übernommenen Niederschrift (Bescheid des BFA vom 07.09.2014, Seite 3 - 7) ist zu entnehmen, dass das Bundesamt großteils einen Sachverhalt übernommen hat, der von Grundstücksstreitigkeiten eines Beschwerdeführers mit seinem Nachbarn handelt. Im Übrigen versagte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer in der Folge die Glaubwürdigkeit.
4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und zulässig am 18.09.2014 Beschwerde.
Er bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer laut Feststellung der Behörde im Wesentlichen angeführt habe, dass er mit den Schwiegereltern Probleme gehabt hätte. Laut Einvernahme vom 20.08.2014 hat - nach Feststellungen der Behörde der Beschwerdeführer jedoch "plötzlich" angegeben,..." dass dieser ledig sei und zuletzt bei seinen Eltern gelebt hätte. Dieser sei am XXXX geboren..." . Dies entspreche aber nicht der Richtigkeit.
Weiters wird ausgeführt:
(..)
" An dieser (Stelle, Anm.) wird unter einem festgehalten, dass die Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters auch mit der Vertretung eines XXXX, geb. am XXXX, zu GZ 102726 7408/148 58005, des BFA RD Niederösterreich bevollmächtigt wurde. Auch in dieser Angelegenheit wurde ein Rechtsmittel erhoben.
Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Inhalt des genannten Bescheides im Verfahren XXXX, mit Ausnahme einer Erwähnung von Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern, im gegenständlichen Akt XXXX, exakt übereinstimmt.
Es liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Nichtbescheid vor, da aus den genannten Bescheiden und Verfahren nicht nachvollziehbar ist, welche Person mit welchen Angaben gemeint ist, wer an eine Einvernahme bezogen wurde und vom welche Identität der Personen die belangte Behörde tatsächlich ausgegangen ist.
Die beiden Personen haben nichts miteinander zu tun jedoch ganz offensichtlich einen identen Bescheid mit identen Bescheid Inhalt erhalten.
Beweis: Verfahren XXXX, geb.XXXX, 1027267408/14858005, des BAA RD Niederösterreich, Bescheid vom 07.09.2014".
(...)
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständliche Beschwerde langte am 18.09.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein und wurde am 29.09.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Ansicht des erkennenden Gerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Aufgrund folgender Erwägungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren ebenso wie die notwendige Ermittlung des Sachverhalts in qualifizierter Weise unterlassen worden sind:
Dem Beschwerdeführer dahingehend Recht zu geben, dass der angefochtene Bescheid unter einem schweren Mangel leidet.
Festgehalten wird, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers auch mit der Vertretung eines XXXX, geb. XXXX betraut ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinem Bescheid den vorgebrachten Sachverhalt einer anderen Person, nämlich XXXX, s.o., übernommen (siehe Bescheid des BFA vom 07.09.2014, Aktenseite 3 bis Aktenseite 7). Der Inhalt im Verfahren XXXX, stimmt - mit Ausnahme einer Erwähnung von Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern - im gegenständlichen Akt, XXXX betreffend, überein.
Durch die falsche Einfügung im bekämpften Bescheid basiert der angefochtene Bescheid möglicherweise auf falschen und in keiner Weise verifiziert Grundlagen.
Betrachtet man die Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, so ist (in Hinblick auf die oben angeführte höchstgerichtlichen Judikatur) anzunehmen, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Verwechslung der Sachverhalte (in entscheidenden Punkten) und der Nichtdurchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens mit Willkür belastet ist
Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes in Hinblick auf die Verwechslung der Sachverhalte und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme und die Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine neuerliche Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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