BVwG W212 1424729-1

W212 1424729-1Tribunal Administrativo Federal1 de out. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zwangsehe

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BVwG W212 1424729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.1424729.1.00

Spruch

W212 1424729-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, ZI. 11 10.814-BAS, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 19.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 20.09.2011 wurde sie durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt, wobei sie angab, am XXXX in XXXX/Somalia geboren worden, ledig und muslimischen Glaubens zu sein. Ferner gehöre sie der Volksgruppe der XXXX an. Sie habe ihre Heimat (konkret habe sie im XXXX/XXXX gelebt) aufgrund von Problemen mit Al Shabaab verlassen. Deren Mitglieder hätten ihren Vater getötet und ihre Mutter, ihre Brüder sowie die Beschwerdeführer geschlagen. Die Mutter der Beschwerdeführer habe ihnen auch ständig Schutzgeld zahlen müssen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin am 29.01.2011 zunächst von XXXX in die Türkei geflogen und sei danach über Griechenland nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie sich davor, von Al Shabaab vergewaltigt zu werden; sie fürchte um ihr Leben. Was ihren Gesundheitszustand betreffe, gab die Beschwerdeführerin an, Herzschmerzen zu haben. In Somalia habe sie deswegen Medikamente genommen, wisse aber nicht mehr, um welche es sich dabei gehandelt habe. Aufgrund ihrer Flucht habe sie kein Geld mehr für diese Medikamente gehabt. Weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat habe die Beschwerdeführerin Familienangehörige. Ihre Mutter und Brüder seien nach wie vor in Somalia.

2. Am 21.09.2011 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle XXXX, einvernommen. In dieser wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits getätigten Angaben zu ihrer Person und ihren Fluchtgründen und verwies erneut auf ihre Herzschmerzen.

3. Am 04.11.2011 folgte eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX. Die Genannte gab hiebei zu Protokoll, dem ClanXXXX, Subclan XXXX, Sub-Sub-Clan XXXX XXXX anzugehören, schon immer in XXXX gelebt zu haben und vor dem Tod ihres Vaters zunächst von diesem, danach durch die Mutter, die ein Lebensmittelgeschäft betrieben habe, versorgt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin hätte gegen ihren Willen ein Mitglied von Al Shabaab heiraten müssen, weshalb sie aus Somalia weggegangen sei. In Österreich habe sie weder Verwandte noch andere nahe stehende Personen. Seit sie in Österreich sei, habe sie auch keinerlei Kontakt mehr zu ihrer in Somalia lebenden Familie. Die Frage nach dem Vorliegen allfälliger Krankheiten beantwortete die Beschwerdeführerin damit, ab und zu an Herzschmerzen zu leiden.

4. In weiterer Folge stellte das Bundesasylamt am 04.11.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer eruiert werden sollte, ob es irgendwelche Erkenntnisse zur gegenwärtigen Sicherheits- und Versorgungslage im Bezirk XXXX/XXXX gebe und ob das Vorhandensein einer Kernfamilie sowie das Faktum des "Alteingesessenseins" am jeweiligen Wohnort gesellschaftliche Akzeptanz und eine höhere Wahrscheinlichkeit von Schutz vor Übergriffen durch radikalislamische Kräfte biete. Die Anfragebeantwortung langte am 13.01.2012 beim Bundesasylamt ein. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass sich Al Shabaab im August weitestgehend aus XXXX zurückgezogen habe. Seit dem Abzug der Al Shabaab scheine der Bezirk XXXX kaum von Anschlägen betroffen gewesen zu sein. Al Shabaab versuche gegen das Clansystem anzukämpfen. In dieser Hinsicht scheine die Clanzugehörigkeit bzw. Indigenität bezüglich Übergriffen seitens der islamistischen Gruppe nur einer geringe Rolle zu spielen. Jedenfalls hätten zusammenhängende Gruppen (i.d.R. Clans) mit existenten Verhandlungsbefugten (i.d.R. Älteste) gegenüber Al Shabaab eine breitere Verhandlungsbasis als Einzelpersonen oder Familien (vgl. Aktenseiten 77 bis 87, infolge AS).

5. Mit Schreiben vom 13.01.2012 wurden der Beschwerdeführerin die landeskundlichen Feststellungen zu Somalia bzw. die ergänzend eingeholten Ermittlungsergebnisse übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer zweiwöchigen Frist Stellung zu nehmen.

6. In der am 02.02.2012 beim Bundesasylamt eingelangten Stellungnahme wurde auf die äußerst bedenkliche Menschenrechtslage in Somalia, die fehlende effektive Staatsgewalt sowie inländische Fluchtalternative und die schlechte Lage für Frauen und Mädchen in Somalia hingewiesen. Diese würden weiterhin schwer diskriminiert und misshandelt werden. Da die Beschwerdeführerin einer Zwangsehe entgehen habe wollen und die Flucht aus Somalia ergriffen habe, habe sie dadurch den islamischen Gesetzen zuwidergehandelt. Um zu belegen, dass Al Shabaab alle, die nicht nach den Regeln der Sharia leben würden, verfolge, wurde in der Stellungnahme auszugsweise ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2010 zitiert. Abgesehen davon sei die Beschwerdeführerin ernsthaft krank und würde aufgrund der mangelhaften medizinischen Versorgung in Somalia nicht die notwendige Versorgung erhalten.

7. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.02.2012, Zl. 11 10.814-BAS, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen u.a. zur allgemeinen Lage und aktuellen Sicherheitslage in Somalia, zu den Menschenrechten, Clanstrukturen (Hauptclans, Minderheiten und kleine Clan-Gruppen), zur Justiz, humanitären Lage/Grundversorgung, medizinischen Versorgung und zur Rückkehrsituation getroffen. Feststellungen zur Lage der Frauen bzw. zum Thema der Zwangsheirat fehlen.

Sodann wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst die Glaubwürdigkeit ihrer Fluchtgründe abgesprochen.

Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf die Arbeitsfähigkeit und Mobilität der Beschwerdeführerin sowie deren unbedenklichen Gesundheitszustand.

Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben der Antragstellerin in Österreich bejaht.

8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 17.02.2012 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen werden darin die Probleme der Familie der Beschwerdeführerin mit Al Shabaab wiederholt und diesbezüglich ausgeführt, dass Männer der Al Shabaab ihren Vater getötet und ihre Mutter, ihre Brüder sowie auch die Beschwerdeführerin geschlagen hätten. Durch Schutzgeldzahlungen habe die Mutter der Beschwerdeführerin verhindern wollen, dass ihre Söhne bzw. die Brüder der Beschwerdeführerin gezwungen würden, in den Dienst der Al Shabaab zu treten. Ferner habe ein regionaler Kommandant der Al Shabaab die Beschwerdeführerin heiraten wollen. Um einer Zwangsverheiratung zu entgehen, sei die Beschwerdeführerin aus Somalia geflohen, da es dagegen keinen Schutz gebe. Ihre Verweigerung bedeute aber eine ernsthafte Gefahr für ihr Leben und jenes ihrer Mutter. Diesbezüglich wurde dem Rechtsmittelschriftsatz eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 22.12.2011 zum Thema:

Zwangsheiraten von Somalierinnen mit ausländischen Jihadisten sowie ein Bericht von Landinfo vom Juli 2011 ("Somalia: Al Shabaab and forced marriages") beigefügt. In der Beschwerde werden weiters die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin thematisiert und diesbezüglich ärztliche Unterlagen vorgelegt, in welchen unter anderem folgende Diagnosen gestellt wurden: degenerativ veränderte Mitralklappe mit mittel- bis hochgradiger Stenosierung, dilatierter linker Vorhof, rezidivierende Palpitationen, Z.n. Tonsillektomie (in Somalia).

9. Mit Eingabe vom 03.06.2013 gab die Beschwerdeführerin bekannt, am

XXXX nach islamischem Recht geheiratet zu haben, wobei eine standesamtliche Hochzeit auch noch geplant sei. Ihr Mann sei seit 07.05.2013 anerkannter Flüchtling in Österreich. Abgesehen davon wurde auf die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin hingewiesen; diese habe die A2 Deutschprüfung bestanden und habe auch nun die Möglichkeit, ihren Hauptschulabschluss zu machen. Dem Schreiben ist sowohl eine Ehevertragsbestätigung der Islamischen Föderation XXXX vom XXXX als auch das Diplom über die abgelegte Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 angehängt.

10. In einer am 19.08.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerdeergänzung werden im Wesentlichen erneut die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin geschildert und ihre Situation als vulnerable Frau, die bereits Opfer einer konkreten Verfolgung durch Al Shabaab Angehörige geworden sei, hervorgehoben. Ferner wurde auf die spezifische Gefährdung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Herzklappenfehlers hingewiesen und ausgeführt, dass das Bundesasylamt die bereits in der Erstbefragung erwähnten Herzprobleme nicht ernst genommen habe. Allein schon aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden und den katastrophalen medizinischen Versorgungsbedingungen in Somalia hätte die Beschwerdeführerin zumindest subsidiären Schutz erhalten müssen.

11. Mit Eingabe vom 25.03.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die geänderten persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Diese sei seit XXXX Mutter von Zwillingen und wurde Letzteren mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2014 gem. § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da bereits ihrem Vater mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Darüber hinaus wurde auf die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit dem Vater ihrer Kinder verwiesen. Als Beweis dieses Vorbringens wurden die Geburtsurkunden der Kinder der Beschwerdeführerin sowie deren Bescheide über die Zuerkennung von Asyl als auch eine Meldebescheinigung der Beschwerdeführerin in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Das Bundesasylamt geht im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin aus und vermeint, diese habe "zwei völlig verschiedene nicht einmal rudimentär zu verbindende Sachverhalte vorgetragen (AS 198)", zumal sie bei der Erstbefragung und der Einvernahme vom 21.09.2011 angegeben habe, vor Al Shabaab geflohen zu sein, weil diese ihren Vater getötet und die Beschwerdeführerin als auch ihre Brüder geschlagen habe und ferner ihre Mutter Schutzgeld zahlen habe müssen, wohingegen sie erst im weiteren Verfahrensverlauf von einer drohenden Zwangsverheiratung mit einem Mitkämpfer der Al Shabaab gesprochen habe.

Dazu muss angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung und auch in der Einvernahme vom 21.09.2011 Probleme mit Al Shabaab als Fluchtgrund ins Treffen führte, sowie angab, dass diese ihren Vater getötet und die Beschwerdeführerin sowie weitere Familienangehörige geschlagen hätten und die Mutter Schutzgeld habe zahlen müssen. Sie hat somit nicht explizit von einer drohenden Zwangsverheiratung gesprochen, jedoch stellen ihre früheren Angaben keinen Widerspruch zu den späteren Ausführungen dar, zumal die angesprochene Zwangsverheiratung auch mit Al Shabaab in Verbindung steht. So gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ein Mitglied der Al Shabaab heiraten hätte sollen, was sie jedoch nicht gewollt und die Flucht aus Somalia ergriffen habe.

Darüber hinaus hat es das Bundesasylamt unterlassen, sich durch Einholung themenspezifischer Berichte ein objektiv nachvollziehbares Bild zu machen. Es hat sich weder mit der Lage der Frauen noch mit der Problematik der Zwangsverheiratung befasst. Da diese Themenkreise im gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich sind, hätte sie die belangte Behörde in ihren Feststellungen berücksichtigen und anschließend mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in Relation setzen müssen.

Auf Basis dieses mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, die Frage der Asylrelevanz und des subsidiären Schutzes - resultierend aus fehlenden entscheidungsrelevanten Länderinformationen sowie aus der fraglichen Schutzmöglichkeit junger Frauen vor Zwangsverheiratungen (mit Al Shabaab Mitgliedern) - im konkreten Fall der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden.

4. Ferner ist anzumerken, dass im hier zu beurteilenden Fall der Beschwerdeführerin eine nicht zu vernachlässigende Verankerung im österreichischen Bundesgebiet eingetreten ist, zumal sie am XXXX in Österreich Zwillinge zur Welt gebracht hat, die hier asylberechtigt sind. Darüber hinaus ist in diesem Kontext auf ihre im Inland bestehende Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer Kinder hinzuweisen, dem ebenfalls der Status eines Asylberechtigten gewährt wurde. Positiv hervorzuheben ist auch, dass die Beschwerdeführerin bereits Integrationsbemühungen in sprachlicher Hinsicht zeigte. Das Bundesamt wird die Beschwerdeführerin im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu all diesen Aspekten, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stehen können, zu befragen und in seiner Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen haben. Ferner wird es den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung aller im Akt aufliegenden ärztlichen Schreiben zu beachten (und gegebenenfalls aktuelle ärztliche Befunde einzuholen) haben.

5. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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