W118 2000857-1•BVwG W118 2000857-1
W118 2000857-1Tribunal Administrativo Federal1 de out. de 2014
Berechnung, Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Rückforderung,<br/>Übertragung, Zahlungsansprüche
W118 2000857-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900478, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, stattgegeben.
Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wird der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Betriebsinhaber mit der BNr. XXXX wurden für das Antragsjahr 2009 ursprünglich 0,10 FZA zur Zahlungsanspruchs-Nr. 13445447 sowie 2,44 FZA zur Zahlungsanspruchs-Nr. 10863317 zugewiesen.
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2010", lfd. Nr. GR 12, vom 29.04.2010 wurde der AMA die Übertragung von 2,16 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 10863317 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der XXXX als Übergeber sowie den Beschwerdeführern XXXX (im Folgenden: BF) als Übernehmern zur Anzeige gebracht.
Mittels Formular "Bewirtschafterwechsel", ebenfalls vom 29.04.2010, zeigte die Ehegemeinschaft XXXX zur XXXX einen Wechsel des Bewirtschafters auf die Personengemeinschaft XXXX an. Bei der Rubrik "Alle Ansprüche der Einheitlichen Betriebsprämie werden mit übertragen Ja/Nein:" wurde "Ja" angegeben.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110996498, wurde der im Antragsjahr 2010 noch als Antragsteller auftretenden Ehegemeinschaft XXXX im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in der Höhe von EUR 765,17 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Übertragungsanzeige mit der lfd. Nr. GR 12 (im Bescheid aufgrund abwicklungstechnischer Erfordernisse bezeichnet als GR 12 A) positiv erledigt wurde. Dementsprechend wurden den Betriebsinhabern zusätzlich zu den bereits vorhandenen 1,90 FZA mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 10863737 weitere 2,16 FZA mit der (neuen) Zahlungsanspruchs-Nr. 14184029 zugewiesen.
Mittels Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2011", lfd. Nr. EL 14, vom 07.03.2011 wurde die Übertragung von 0,10 FZA mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 13445447 sowie von 0,28 FZA mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 10863317 durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der XXXX als Übergeber sowie den BF als Übernehmern zur Anzeige gebracht. Die Übertragung erfolgte als Kauf ohne Fläche.
Die BF beantragten erstmals mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 24.03.2011 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116013751, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 808,47 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des o.a. Bewirtschafterwechsels (im Bescheid als Antrag mit der lfd. Nr. XX 2530 bezeichnet) positiv erledigt wurde. Auf Basis dieser Übertragung wurden den BF 1,90 FZA zur Zahlungsanspruchs-Nr. 10863737 sowie 2,16 FZA zur Zahlungsanspruchs-Nr. 14184029 zugewiesen.
Desgleichen wurde die Übertragung der Zahlungsansprüche zur Übertragungsanzeige mit der lfd. Nr. EL 14 positiv erledigt. Allerdings erfolgte aufgrund des Verkaufes der FZA ein Einbehalt von 30 %, sodass den Übernehmern zur neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 13445447 lediglich 0,07 (anstelle von 0,10) bzw. zur neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 10863317 lediglich 0,20 FZA (anstelle von 0,28) zugewiesen wurden.
Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-115606302, wurden dem Betriebsinhaber des Betriebes mit der XXXX für das Antragsjahr 2009 0,10 FZA zur Zahlungsanspruchs-Nr. 13445447, 0,44 FZA zur Zahlungsanspruchs-Nr. 14480194 sowie 2 FZA zur Zahlungsanspruchs.-Nr. 10863317 zugewiesen und ein Betrag in Höhe von EUR 98,79 rückgefordert. Zur Aufsplittung der Zahlungsanspruchs-Nr. 10863317 kam es durch eine Änderung in der Nutzungsberechnung.
Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 28.02.2012, AZ II/7-EBP/10-116558407, wurde der Ehegemeinschaft XXXX für das Antragsjahr 2010 ein Betrag in Höhe von EUR 744,43 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 20,74 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die Übertragung mit der lfd. Nr. GR 12 A nur noch teilweise positiv erledigt wurde. Konkret wurden der Ehegemeinschaft zur Zahlungsanspruchs-Nr. 10863317 nur noch 2 FZA übertragen, da dem Übergeber nur noch 2 FZA dieser Zahlungsanspruchs-Nr. zur Verfügung standen.
Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/117103584, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 502,49 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche zur Übertragungsanzeige mit der lfd. Nr. EL 14 nur noch teilweise positiv erledigt wurde. Konkret wurden nur noch 0,07 FZA zur neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 13445447 übertragen. Darüber hinaus wurde die Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des o.a. Bewirtschafterwechsels zwar positiv beurteilt. Laut Zahlungsanspruchstabelle wurden jedoch nur mehr 1,90 FZA zur Zahlungsanspruchs-Nr. 10863737 zugewiesen. In Summe also nur noch 1,97 FZA.
Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 03.05.2012 Berufung und brachten im Wesentlichen vor, die Zahlungsanspruchs-Nr. der zur Übertragung angezeigten FZA mit der Nr. 10863317 hätte sich nachträglich geändert, weshalb es zu deren Rückforderung gekommen sei. Ebenso sei es zur Rückforderung der FZA mit der Zahlungsanspruchs-Nr. 14184029 gekommen. Dies sei unverständlich. Eine Korrektur der Übertragung mit der lfd. Nr. EL 14 erfolge gemeinsam mit der Einspruchserhebung.
Tatsächlich wurde auf einer Kopie des Übertragungsformulares die Zahlungsanspruchs-Nr. 10863317 auf 14184029 geändert.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/11-117900478, wurde den BF im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ein Betrag in der Höhe von EUR 528,42 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche zur Übertragungsanzeige mit der lfd. Nr. EL 14 wiederum zur Gänze positiv erledigt wurde. Aus der Zahlungsanspruchstabelle ergibt sich, dass den BF zur neuen Zahlungsanspruchs-Nr. 14679428 erneut 0,20 FZA zugewiesen wurden. Allerdings erfolgte wiederum keine Zuweisung der im Rahmen des Bewirtschafterwechsels zur Übertragung angezeigten 2,16 FZA.
Gegen diesen Bescheid erhoben die BF mit Schreiben vom 19.10.2012 Berufung und brachten im Wesentlichen vor: Mittels Übertragungsformular vom 29.04.2010 hätten die BF die Übertragung von 2,16 FZA von der XXXX angezeigt. Die Nicht-Übertragung der 2,16 FZA für das Jahr 2011 im Rahmen des Bewirtschafterwechsels sei unkorrekt. Zumindest seien 2 FZA zu übertragen. In der Beilage wurden Kopien der relevanten Dokumente übermittelt.
Mit Abänderungs-Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom 15.11.2012, AZ II/7-EBP/11-118217890, wurde der Ehegemeinschaft XXXX für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 765,17 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass die Übertragungsanzeige mit der lfd. Nr. GR 12 A positiv erledigt wurde. Im Hinblick auf die Zahlungsanspruchs-Nr. 14184029 wurden den Ehegatten wie ursprünglich wieder 2,16 FZA zugewiesen. Zu dieser Änderung kam es, da im Datenbestand der AMA die o.a. Aufsplittung der Zahlungsansprüche des Übergebers wieder aufgehoben wurde.
Im Rahmen der Vorlage wurde seitens der AMA mitgeteilt, dass dem Begehren der BF nur mangels Zuständigkeit nicht mehr entsprochen werden konnte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Wie aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ersichtlich, kam es im vorliegenden Fall zu zwei Übertragungen von Zahlungsansprüchen durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der XXXX. Einmal für das Jahr 2010, in dem noch die Ehegemeinschaft XXXX als Bewirtschafterin des Betriebes der BF auftrat, einmal für das Antragsjahr 2011, in dem erstmals die BF als Bewirtschafter auftraten. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels von der Ehegemeinschaft XXXX wurden alle Zahlungsansprüche aus der Einheitlichen Betriebsprämie, damit auch die für das Antragsjahr 2010 vom Bewirtschafter des Betriebes mit der XXXX übertragenen FZA mitübertragen.
Ursprünglich wurde sowohl den angeführten Übertragungsanzeigen als auch der Anzeige der Übertragung der FZA im Zuge des Bewirtschafterwechsels zur Gänze entsprochen.
Aufgrund einer Änderung der Nutzungsberechnung beim Bewirtschafter des Betriebes mit der XXXX, die keine Änderung der Anzahl der Zahlungsansprüche bedingte, kam es jedoch nachträglich zu einer teilweisen Änderung der zur Übertragung angezeigten Zahlungsanspruchs-Nrn., die eine teilweise Rückabwicklung der angezeigten Übertragungen auslöste. Im Gefolge der Aufhebung der Änderung der Nutzungsberechnung beim Bewirtschafter des Betriebes mit der XXXX im Datenbestand der AMA wurde die Rückabwicklung der angezeigten Übertragungen teilweise wieder aufgehoben. Nicht aufgehoben wurde die Rückabwicklung der Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels.
Diese scheiterte jedoch lediglich mangels Kompetenz der AMA zu einer weiteren Bescheid-Abänderung.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von den BF nicht bestritten wird.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16:
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
(...),
erhalten haben.
(...).
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
(...).
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 43
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an Betriebsinhaber innerhalb desselben Mitgliedstaats übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Im Fall der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche allerdings nur in dem Mitgliedstaat genutzt werden, in dem sie festgesetzt wurden.
Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass Zahlungsansprüche nur innerhalb ein und derselben Region übertragen oder genutzt werden dürfen.
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.
(...).
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1:
Artikel 12
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
(2) Der Übertragende teilt die Übertragung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Übertragung erfolgt, innerhalb eines von diesem festzusetzenden Zeitraums mit.
(...).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),
BGBl. II Nr. 492/2009:
§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:
Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
b) Dauergrünlandflächen,
(...)
f) Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird,
(...).
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
(...).
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009:
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer
beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten.
(...).
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall kam es im Hinblick auf zwei Zahlungsanspruchs-Übertragungen nachträglich zur Änderung der Zahlungsanspruchs-Nrn. des Übergebers. Deshalb wurde die bereits vollzogene Übertragung von Zahlungsansprüchen teilweise wieder rückabgewickelt. Nach Aufhebung der Änderung der Zahlungsanspruchs-Nrn. des Übergebers könnten die ursprünglich übertragenen Zahlungsansprüche den BF wieder zur Gänze zugewiesen werden.
Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 64a Abs. 1 AVG als Berufungsvorentscheidung, die "Berufung" der BF vom 19.10.2012 gemäß § 64a Abs. 2 als Vorlageantrag zu qualifizieren.
Da die Voraussetzungen für die Übertragung der strittigen Zahlungsansprüche vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur vorliegenden Rechtsfrage keine Rechtsprechung des VwGH vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.