BVwG L519 1435347-1

L519 1435347-1Tribunal Administrativo Federal1 de out. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Haftbefehl, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Aktivität, Verfolgungsgefahr

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BVwG L519 1435347-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L519.1435347.1.00

Spruch

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Günter Schmid, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 1112.724-BAL beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 22.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 1112.724-BAL, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Dr. Günter Schmid, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 1112.725-BAL beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 22.05.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 1112.725-BAL, wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß ihrer Nennung im Spruch als "bP1 und bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige Armeniens und brachten nach legaler Einreise (am XXXX) beim Bundesasylamt (BAA) am 24.10.2011 Anträge auf internationalen Schutz ein. Diese Anträge wurden nach Anordnungen der Festnahme der bP durch die Staatsanwaltschaft XXXX aufgrund von internationalen Haftbefehlen gestellt. Die bP 1, welche auch die russische Staatsbürgerschaft besitzt, ist der Vater der bP 2. Die Mutter der bP 2 bzw. Ehegattin der bP 1 lebt in Österreich. Ihr Aufenthaltstitel ist am XXXX2012 ausgelaufen. Weitere Verwandte der bP leben in der ganzen Welt, unter anderem in Armenien.

2. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten die bP im Wesentlichen vor, dass sich die bP 1 in Armenien oppositionell betätigt hätte. Schon in der Erstbefragung gab die bP 1 an, dass sie schon im Jahr 1991 Probleme gehabt habe und für 3 1/2 Monate vom KGB festgehalten worden sei. 1997 sie sie dann Vertrauensperson von Demirtschyan gewesen und habe für ihn gearbeitet.

Sie sei seit Jahren Geschäftsführer mehrerer internationalen Firmen und habe sich immer wieder im Ausland aufgehalten. Sie habe aus dem Ausland in den letzten Jahren immer wieder die Opposition in Armenien mit beträchtlichen Summen finanziert. Im Jahr 2010 hätte die bP1 sich wieder in Armenien ansiedeln wollen. Ihr sei jedoch der Reisepass abgenommen und über sie ein Ausreiseverbot verhängt worden. Der KGB hätte sie zu einer Einvernahme geladen, davor wäre sie jedoch geflohen. Gegen die bP 1 sei ungerechtfertigter Weise ein Verfahren eingeleitet worden, worauf sich nunmehr ein internationaler Haftbefehl stütze und weshalb ein Auslieferungsverfahren mit Österreich eingeleitet worden sei. Die bP1 befürchte, in Armenien wegen ihrer oppositionellen Tätigkeit bzw. einer zu Unrecht unterstellten Straftat inhaftiert und in einem nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechenden Strafverfahren verurteilt zu werden. Die Haftbedingungen in Armenien seien unmenschlich.

Die bP 2 habe erfahren, dass auch gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden sei. Sie sei sich keiner Schuld bewusst und vermute, dass sie wegen dem Vater Probleme bekommen hätte. Ihr sei vorgeworfen worden, dass sie vom Partner des Vaters eine Hohe Summe Geld unterschlagen hätte. Dies habe sie von einem namentlich genannten Freund erfahren, der im Rahmen ihres Verfahrens als Zeuge vom KGB einvernommen worden sei. Sie habe Angst vor dem KGB, sie würde ungerecht behandelt und ihr würden jetzt schon grundlos Vorwürfe gemacht werden. Der KGB könnte mit ihr machen, was er will. Ihr drohe unmenschliche Behandlung und zwölf Jahre Haft, obwohl sie unschuldig sei. Sie selbst sei nie politisch tätig gewesen.

3. Die bP legten diverse Unterlagen, unter anderem Niederlassungsbewilligungen sowie Aufenthaltsberechtigungskarten innerhalb der EU bzw. in den USA, Geburtsurkunden und Reisepässe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor.

Die belangte Behörde holte Informationen über die Aufenthalte der bP vor ihrer Einreise in Österreich ein und unterzog die vorgelegten Visa und Aufenthaltstitel einer Überprüfung (Anfragebeantwortung vom 27.06.2012 sowie vom 11.07.2012).

Die bP 1 legte im Rahmen der Einvernahme vom 05.02.2013 Fotos von den beantragten Zeugen samt erlittenen Verletzungen, Schreiben von Freunden aus Armenien, welche nach Österreich gekommen wären, um die bP 1 vor der Gefahr in der Heimat zu warnen, zwei Zeugenladung eines Freundes der bP vor den Nationalen Sicherheitsdienst im April 2011, Fahndungsbefehle gegen die bP, Stellungnahme im Auslieferungsverfahren, Ersuchen des armenischen Staates um Rechtshilfe im Strafverfahren Nr. XXXX und Berichte über Attentat auf einen Freund der bP 1 vor. Darüber hinaus wurden weitere Personen bekannt gegeben, welche sich nunmehr in Österreich befänden und ein Schriftsatz vom 04.02.2013 hierzu vorgelegt.

4. Die damalige rechtsfreundliche Vertretung der bP übermittelte am 23.12.2011 eine Stellungnahme zu den im Rahmen der Einvernahmen ausgehändigten Länderfeststellungen.

5. Mit Schreiben vom 23.01.2012 wurde von der Staatsanwaltschaft

XXXX mitgeteilt, dass das Auslieferungsverfahren betreffend die bP (Auslieferungsgesuch der armenischen Behörden zu Aktenzahl XXXX betreffend eines in Armenien anhängigen Verfahrens wegen schweren Betruges) eingestellt wurde.

6. Mit Schriftsatz vom 20.02.2012 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der bP mitgeteilt, dass die bP 1 einen äußerst wichtigen Auslandstermin im März 2012 in Moskau zu absolvieren habe, bei welchem es um die Einführung eines von der bP 1 entwickelten Medikaments ginge.

7. Am 25.06.2012 wurde von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass das zwischenzeitig eingestellte Auslieferungsverfahren wiederaufgenommen worden sei.

8. Am 26.11.2012 wurde durch die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung der bP der Beweisantrag gestellt, fünf namentlich samt ladungsfähiger Adresse genannte Zeugen einzuvernehmen. Dies zum Beweis dafür, dass die bP nach früherer Unterstützung der Opposition selbst nunmehr politisch verfolgt werden und dass das von Armenien betriebene Auslieferungsverfahren und die damit verbundenen angeblichen strafrechtlichen Verfahren rein politisch motiviert wären.

9. Die rechtsfreundliche Vertretung der bP übermittelte der Organwalterin der belangten Behörde einen Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft XXXX über ein Telefonat zwischen ihr und einer Staatsanwältin vom 12.02.2013, zu welchem sich die Organwalterin im Schreiben vom 27.02.2013 binnen gesetzter Frist äußerte.

10. Die im Rahmen der Einvernahme am 05.02.2013 von der bP 1 erteilte Zustimmung zu Erhebungen im Herkunftsstaat der bP wurde mit Schreiben vom 04.03.2013 widerrufen und ersucht, die Daten des ermittelnden armenischen Anwaltes bekannt zu geben. Ausgeführt wurde weiter, dass die mit dem Fall befasste Organwalterin der belangten Behörde wegen Befangenheit abgelehnt werde.

11. Am 11.03.2013 langte per Mail (vgl. Datum Akt der belangten Behörde 08.03.2013) das Erhebungsergebnis, welches am 11.02.2013 in Auftrag gegeben wurde, bei der belangten Behörde ein.

Diesem Erhebungsergebnis war zu entnehmen, dass Karen Demirchyan, welchen die bP 1 unterstützt habe, im Jahr 1999 einem Anschlag zum Opfer gefallen ist, während er Präsident von Armenien gewesen wäre. Der für die Behörde erhebende Anwalt teilte mit, dass die Einschätzung der bP 1 wegen ihrer politischen Entscheidung im 1998/1999 im Jahr 2010 Verfolgung durch die armenischen Behörden zu befürchten, unrealistisch wäre. Er selbst würde keinen Präzedenzfall dieser Art kennen. Der Anwalt räumte ein, dass fast alle Wahlen in Armenien, besonders die Präsidentschaftswahlen zu Gunsten der regierenden Partei manipuliert werden würden und dies regelmäßig für Spannungen, Massendemonstrationen und Proteste sorgte. Nach zwei oder drei Jahren wären aufgrund von Wahlen inhaftierte Personen jedoch freigelassen worden und alle Fälle geschlossen worden. Es wären ihm auch keine Fälle von Auslieferungen politisch unerwünschter Personen bekannt, weder in der Gegenwart noch in der Vergangenheit.

12. Die bP wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2013, zugestellt am 18.04.2013 eingeladen, zu den bisherigen Ermittlungsergebnissen, welche teilweise im Schreiben inkludiert und teilweise als Anhang beigelegt waren, Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme langte nicht ein.

13. Die Anträge auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Ermittlungsergebnisses in Armenien davon auszugehen sei, dass der Sachvortrag der bP 1 und damit auch das darauf gestützte Vorbringen der bP 2 als unglaubwürdig zu beurteilen wären. Die bP seien dem Erhebungsergebnis auch nicht qualifiziert entgegengetreten und wurden Ausführungen zur Qualifikation des ermittelnden Anwalts getroffen.

Dem Beweisantrag hinsichtlich der zeugenschaftlichen Einvernahmen sei nicht zu folgen gewesen, da die Beweistatsachen als wahr unterstellt worden wären. Festgehalten wurde von der Behörde im Rahmen einer Aufzählung von Beweismitteln, dass eine Akteneinsicht in die Verfahren zu den Aktenzahlen 12 04.138, 12 09.997 und 12 09.998 stattgefunden hätte.

Es bestünde aufgrund der Länderfeststellungen hinreichende Gewissheit, dass die bP im Falle der Überstellung ausschließlich zu Bedingungen inhaftiert werden würden, die der EMRK entsprächen. Es seien keine Hinweise auf ein unfaires Gerichtsverfahren zu erblicken.

Das Bundesasylamt gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung damit hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde in Österreich nicht vorliegen.

14. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass der Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen bzw. unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft werde.

Vorweg wurde der Ablehnungsantrag gegen die entscheidende Referentin wiederholt. Diese habe trotz offensichtlicher Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG über die Anträge der bP entschieden, weshalb das Verfahren I. Instanz mit einem gravierenden Verfahrensmangel behaftet sei.

Weiter hätten die bP die Beweisanträge gestellt, mehrere namentlich samt ladungsfähiger Adresse angeführte Zeugen einzuvernehmen. Die belangte Behörde habe diese zu Unrecht abgetan, da die bP die Beweisanträge völlig anders gestellt hätten als im Bescheid bzw. in der Beweiswürdigung erörtert. Niemand könne einen Beweisantrag von vornherein ablehnen, weil davon kein Ergebnis erwartet werden könne.

Diese Ablehnung würde nicht nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens belegen, sondern darüber hinaus einen Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren darstellen.

Neben der Zeugeneinvernahmen wurde beantragt, die asylrechtlichen Verfahrensakte dieser Zeugen sowie den Auslieferungsakt der bP beizuschaffen und zu verlesen. Im Auslieferungsakt hätten sämtliche Zeugen schon ihre Aussagen zur politischen Verfolgung der bP gemacht.

Die belangte Behörde habe darüber hinaus der rechtsfreundlichen Vertretung die aktuellen Länderfeststellungen sowie einen Bescheid der holländischen Immigrationsbehörde samt Übersetzung zur Stellungnahme übermittelt. Nicht angeschlossen gewesen wären die Erhebungsergebnisse des Vertrauensanwaltes aus Armenien. Hierzu wurde festgehalten, dass wegen Befangenheit der Organwalterin die Zustimmung zu Erhebungen im Herkunftsland widerrufen worden sei. Dennoch habe die Organwalterin das Erhebungsergebnis ohne es den bP im Rahmen einer Waffengleichheit im Verfahren zukommen zu lassen bzw. rechtliches Gehör zu gewähren, verwertet.

Das ca. zehnzeilige Ermittlungsergebnis sei dann in der Beweiswürdigung des belangten Bescheides für die Begründung der Negativfeststellungen herangezogen und als "Sachverständigengutachten" gewertet worden. Es werde sowohl die Richtigkeit als auch die Echtheit dieses Ermittlungsergebnisses bestritten, da weder bekannt sei, wer die Ermittlungen durchgeführt hat, noch ob es sich um einen "Sachverständigen" gehandelt habe und überdies diese Zusammenfassung nicht den Kriterien eines Sachverständigengutachtens entspräche.

Der in Armenien erhebende Anwalt sei - wie sich dem Wortlaut des Ermittlungsergebnisses entnehmen ließe - weder damit konfrontiert worden, dass die bP seit 2010 in Armenien wieder aufhältig gewesen und vom KGB bzw. NSD vorgeladen worden sei, noch sei diesem offenbar zur Kenntnis gebracht worden, dass bereits Zeugen zur Falschaussage gegen die bP 1 gezwungen worden wären.

Jedenfalls sei daher das Ermittlungsergebnis nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung der bP zu negieren. Falls es sich beim Anwalt um XXXX handeln sollte, wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Person um einen Vertreter der aktuellen Regierungspartei handeln würde und diese Person daher dem Geheimdienst zuzuordnen und im gegenständlichen Fall befangen sei. Die Adresse dieses Anwalts sei dem armenischen KGB zuzuordnen und wurde zu dieser Befangenheit die zeugenschaftliche Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen und früher hochrangigen armenischen Politikers beantragt.

Die bP1 habe nicht nur seit 1998/1999 die Opposition unterstützt, sie sei auch Zeuge der Erschießung eines ehemaligen Oppositionsführers gewesen. Auch in den Folgejahren habe sie die Opposition ideologisch sowie finanziell unterstützt. Die Organwalterin habe ein Beweisanbot (CD mit Rede der bP 1 in den USA zur Parteifinanzierung) nicht zugelassen und wurde beantragt, dieses im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung abzuspielen. Die bP 1 habe auch während ihres USA-Aufenthalts Geld für die Opposition nach Armenien überwiesen und sei die bP 1 deshalb 2010 ins Blickfeld des KGB gelangt. Es würden jedenfalls seitens des KGB politische Aktivitäten gegen die aktuelle Regierung von Seiten des KGB vermutet. Gerade Geldtransfers der Firmen der bP 1 zwischen Holland und Armenien im Zusammenhang mit einer Kaviarproduktion seien vom Geheimdienst in Zusammenhang mit der Finanzierung der Opposition gesehen worden. Aus diesen Überlegungen heraus habe der KGB bzw. die Regierung Anschuldigungen gegen die bP 1 "inszeniert", um die Vermögenswerte der bP zu beschlagnahmen und Vermögensteile eingefroren.

Auch die in den USA gegen die bP 1 erhobenen Anschuldigungen seien politisch motiviert und durch den KGB veranlasst gewesen.

Nach der Vorladung der bP 1 durch einen Oberst des KGB im Jahr 2010 sei auch die bP 2 wenige später vorgeladen worden und habe fliehen müssen. Während gegen die bP 1 ein internationaler Haftbefehl bereits im Jänner 2011 erlassen worden sei, sei der Haftbefehl gegen die bP 2 erst Monate später erlassen worden. Die bP 2 stünde in keinerlei Zusammenhang mit den holländischen Firmen der bP 1 und sei unerfindlich, warum gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden sei. Wohl sei dieser erlassen worden, um die bP 1 zur Rückkehr zu bewegen.

Hingewiesen wurde unter Zitierung einzelner Passagen darauf, dass selbst gemäß von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen Missstände in der Justiz in Armenien vorlägen. Demnach sei auch das Prinzip der Telefonjustiz nach wie vor verbreitet, wonach Machthaber in politisch heiklen Fällen Einfluss auf laufende Verfahren nähmen und Gerichte politischem Druck der Exekutive unterlägen. Überdies würden die meisten Verfahren aufgrund der Haltung der Gerichte durch Verurteilung enden und würde die bP daher kein faires Gerichtsverfahren in Armenien erwarten.

Darüber hinaus seien die bP in Österreich unternehmerisch tätig und integriert, sodass eine Ausweisung nach Armenien gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde. Auch eine Ausweisung in die russische Föderation würde den bP keinen Schutz bieten, da in diesen Ländern der armenische KGB uneingeschränkt Eingriffsmöglichkeiten habe.

Es sei darüber hinaus die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuzuerkennen.

15. Am 11.02.2014 wurde der bP 2 ein armenischer Reisepass, ausgestellt am 11.03.2009, gültig bis 11.03.2019 samt diverser Visa und Ein- und Ausreisestempel abgenommen, welchen er beim Versuch, sich einen Führerschein ausstellen zu lassen, vorgelegt hat. Dieser befindet sich schon in Kopie im Akt.

16. Dem Ersuchen des BVwG um Aktenübermittlung im Auslieferungsverfahren (XXXX) wurde entsprochen und langten die Akten am 11.03.2014 ho. ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Verwaltungsbehörde, der eingebrachten Beschwerde, der vorgelegten Unterlagen sowie durch Einsicht in das Erhebungsergebnis und den Auslieferungsakt betreffend die bP.

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

3.3. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Ansicht des erkennenden Gerichts seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Zu A)

3.4. Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- entwickelten Grundsätze anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

3.5. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall zwar festgestellt, dass die bP 1 1998/1999 für die Opposition tätig war und die armenischen Behörden nunmehr einen Auslieferungsantrag gestellt haben. Darauf gestützt hat sie die Beweisanträge auf zeugenschaftliche Einvernahme mehrerer ehemaligen Mitarbeiter der bP 1 abgelehnt. Diese Beweisanträge bzw. diese fünf Zeugen wurden aber allesamt dazu angeführt, dass die bP 1 seit der Rückkehr 2010 nach Armenien politisch nach wie vor verfolgt werden würde und diese Zeugen vom federführenden Ermittler des KGB genötigt worden wären, Falschaussagen gegen die bP 1 zu tätigen und vorformulierte Protokolle zu unterfertigen. Diesen Zeugen seien Repressalien und Folter angedroht worden und hätten sie aufgrund dessen Armenien verlassen und in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Teilweise seien die Zeugen und deren Familien auch erheblich verletzt worden.

Aus dem Protokoll über die Auslieferungsverhandlung (Fortsetzung des Auslieferungsverfahrens gemäß Aktenvermerk vom 05.07.2012) vom 07.02.2013 vor dem LG XXXX ergibt sich, dass im Rahmen dieser Verhandlung die von den bP auch im Asylverfahren beantragten Zeugen einvernommen wurden. Demnach haben alle Zeugen angegeben, dass die bP 1 aus politischen Gründen in Armenien gesucht werde, da sie die Opposition unterstützt hätte. Dies hätten sie vom KGB erfahren, von welchem sie befragt bzw. zumindest vorgeladen worden wären. Sie wären jedoch nur zur politischen Tätigkeit der bP 1 befragt worden. Es seien keine Fragen hinsichtlich eines Betruges im Zusammenhang mit einer Kaviarfabrik gestellt worden. Sie würden glauben, dass der Vorwurf des Betruges mit einer Kaviarfirma nur ein Vorwand ist, um die bP 1 nach Armenien zu bringen und sie dort als Oppositionellen zu verurteilen. Die Zeugen wären teilweise im Rahmen der Befragungen bedroht worden, teilweise hätte es körperliche Übergriffe gegeben, wozu Fotos vorgelegt wurden und hätten die Zeugen gegen die bP 1 Falschaussagen machen sollen. Sie könnten sich nicht vorstellen, dass die bP 1 in betrügerische Machenschaften verwickelt ist.

Letztlich wurden diese Zeugen zum Beweis im Asylverfahren gerade dafür angeführt, dass die bP 1 nach wie vor aus politischen Gründen verfolgt wird. Die bP 1 hat angegeben, dass ihr der Reisepass 2010 abgenommen worden und ein Ausreiseverbot aus Armenien ausgesprochen worden sei. Die Verhaftung habe unmittelbar bevorgestanden, die bP 1 hätte sich versteckt und sei dann ausgereist, da sie ein ungerechtfertigtes bzw. unrechtmäßiges Verfahren zu erwarten gehabt hätte.

Richtig wurde daher in der Beschwerde dargelegt, dass die belangte Behörde diese Anträge auf zeugenschaftliche Einvernahmen nicht von vornherein ablehnen hätte dürfen. Die belangte Behörde hat fälschlicherweise hierzu ausgeführt, dass selbst bei Erfolg der Beweisaufnahme kein anderer Sachverhalt festgestellt werden hätte können. Die bP wollten mit diesem Beweisantrag jedoch nicht nur beweisen, dass die bP 1 für die Opposition tätig war, sondern darüber hinaus, dass sie nach wie vor aus politischen Motiven verfolgt werden würde, das dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegende Verfahren zu Unrecht eingeleitet worden sei und überdies ehemalige Mitarbeiter zur Falschaussage gegen die bP 1 gezwungen worden wären. Die zeugenschaftliche Einvernahme konnte auch nicht alleine dadurch unterbleiben, dass die belangte Behörde offenbar Einsicht in Asylakten von drei Zeugen genommen hat, da diese Einsicht in der Würdigung keinerlei Niederschlag findet und auch sonst nicht als ausreichend dafür angesehen werden kann, dass deren Angaben im Verfahren der bP ohne Belang wären.

Zwar mag es richtig sein, dass gemäß Länderfeststellungen in Armenien grundsätzlich von einer der Rechtsstaatlichkeit und ordnungsgemäßen Verfahrensführung auszugehen ist. Dies kann jedoch die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung befreien - bei Vorliegen derart gravierender, schon gegen die bP 1 bzw. ihre Mitarbeiter offenbar gesetzten Handlungen - im gegenständlichen Fall individuell zu überprüfen, ob nicht gerade die bP 1 dennoch einer relevanten Verfolgung iS eines nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahrens in Armenien in Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Hinsichtlich dieser Überprüfung letztlich lediglich auf das Auslieferungsverfahren - dessen Grundzüge im Bescheid nicht einmal erwähnt wurden - zu verweisen, greift eindeutig zu kurz, auch wenn die Behauptung in der Beschwerde, der Richter im Auslieferungsverfahren glaube nicht, dass die bP in Armenien mit einem fairen Verfahren rechnen können, im gegenständlichen Verfahren keinerlei Relevanz entfaltet.

Diesen beantragten zeugenschaftlichen Einvernahmen kann jedenfalls nicht von vornherein die Tauglichkeit als Beweismittel abgesprochen werden, da das Beweisthema des entsprechenden Beweisantrages von der belangten Behörde der Entscheidung auch nicht vollständig zugrunde gelegt wurde.

Gerade mit dem Verfahren gegen die bP in Armenien, dessen Gründen und damit auch dem Auslieferungsverfahren samt armenischen Haftbefehl, der Vorladungen durch den KGB der bP selbst sowie der Zeugen, der behaupteten Passabnahme sowie dem Ausreiseverbot hat sich die belangte Behörde nicht in ausreichender Weise auseinander gesetzt und keine entsprechenden Feststellungen getroffen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde findet sich das Erhebungsergebnis des ermittelnden Anwaltes vom 11.03.2013 zwar in der am 17.04.2013 übermittelten Verständigung über die Beweisaufnahme auf Seite 36 samt Lebenslauf des Anwaltes.

Zutreffend wurde in der Beschwerde aber auch ausgeführt, dass das Ermittlungsergebnis des in Armenien erhebenden Anwaltes nicht als Beweis der vollständigen Unglaubwürdigkeit der bP dienen kann, da - wie sich das BVwG nach Einsicht in das Erhebungsersuchen überzeugen konnte - dem ermittelnden Anwalt nur Teile des wesentlichen Sachverhaltes mitgeteilt wurden (AS 363, AS 413). Erwähnt wurde, dass die bP 1 1997 Demirchyan unterstützt hätte und nunmehr ein Auslieferungsverfahren wegen angeblichen Betruges und Geldwäsche in Armenien betreffend die bP in Österreich anhängig ist. Unerwähnt blieb demgegenüber, dass die bP 1 angeblich schon 1991 Probleme mit dem KGB gehabt hätte und für 3 1/2 Monate festgehalten worden sei sowie dass ihr im Jahr 2010, während sie sich wiederum in Armenien sesshaft machen wollte, der Reisepass am XXXX2010 abgenommen und gegen sie ein Ausreiseverbot erlassen worden sei. Auch die angeblich laufenden Zahlungen der bP 1 an die Opposition in Armenien sowie die Probleme mit dem KGB, insbesondere behauptetermaßen Versuche, Zeugen zu Falschaussagen zu zwingen, wurden im Erhebungsersuchen nicht erwähnt und konnten damit auch vom ermittelnden Anwalt nicht entsprechend berücksichtigt werden.

Dem Beschwerdevorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, wonach der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sei, weil die Organwalterin der belangten Behörde parteilich und voreingenommen zu Lasten der bP sei und somit befangen im Sinne des § 7AVG, kommt grundsätzlich aufgrund der Zurückverweisung aus den bereits ausgeführten Gründen nur untergeordnete Bedeutung zu. Gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jeder Vorwurf einer Befangenheit konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 25.06.2009, Zl. 2007/07/0050). Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs. 1 AVG (VwGH vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0212). Im gegenständlichen Fall wird eine relative Befangenheit der Organwalterin iSd § 7 Abs. 1 Z 3 geltend gemacht. Auf die etwaige Befangenheit des ermittelnden Anwaltes in Armenien wird nicht näher eingegangen, da wie bereits ausgeführt sein Ermittlungsergebnis aufgrund mangelnder Kenntnisse des Falles eine Unglaubwürdigkeit der bP nicht belegen konnte.

Absolute Befangenheitsgründe der Organwalterin iSd § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG sind nicht zu erkennen. Maßgeblich für die Befangenheit iSd Z 4 ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiische Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden muss (VwGH vom 27.08.2013, Zl. 2010/06/0205).

Den Parteien ist kein Recht auf Ablehnung von Amtspersonen - einschließlich Amtssachverständigen - eingeräumt; die Teilnahme eines befangenen Amtsorganes kann lediglich als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegen den in der Sache ergangenen Bescheid ins Treffen geführt werden (VwGH vom 17.09.2009, Zl. 2007/07/0164 unter Hinweis auf Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 198 und 459). Wird seitens einer Partei Befangenheit geltend gemacht, die nicht von vornherein auszuschließen ist, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid auseinanderzusetzen (VwGH vom 28.5.1979, Zl. 1504/77).

Der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensmangel kann im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (vgl. VwGH vom 29.08.2000, 97/05/0333 mit weiteren Verweisen, insb. Auf Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 620, m.w.N.).

Die von der rechtsfreundlichen Vertretung in diesem Sinne aufgezeigten Umstände, welche die Voreingenommenheit dartun sollten, sind einerseits die Äußerungen der Organwalterin gegenüber der im Auslieferungsverfahren der bP zuständigen Staatsanwältin, welche mit Aktenvermerk festgehalten wurden und Wochen vor dem Einlangen des Erhebungsergebnisses getroffen worden waren (die bP 1 sei aus Holland hinausgeworfen worden und habe der Vertrauensanwalt mitgeteilt, dass die Verfolgungsbefürchtung der bP unwahrscheinlich sei - AS 421 Akt der bP 1), sowie andererseits der Umstand, dass sie sich gegenüber einem Mitarbeiter der rechtsfreundlichen Vertretung in einer Art und Weise geäußert habe (sie habe noch nie einen Asylantrag eines Armeniers positiv erledigt), die eine gewisse Befangenheit und Voreingenommenheit nahe legen würde.

Die belangte Behörde hat daher den Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Verfahrens belastet, da sie sich in der Begründung des Bescheides mit keinem Wort mit der von der Partei geltend gemachten Befangenheit auseinander gesetzt hat. Im Rahmen der nunmehr aufzutragenden Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens könnte sich die Organwalterin im fortzusetzenden Verfahren auch vertreten lassen, da betreffend der behaupteten Befangenheit - ohne tatsächlich Befangenheit zu unterstellen - letztlich auch dazu bei Weiterführung durch die Organwalterin noch Ermittlungen bzw. Feststellungen diesbezüglich zu treffen wären, was wiederum einen entsprechenden Verfahrensaufwand mit sich bringen würde, welche schließlich durch das BVwG im Rahmen der Verfahrensökonomie (etwa Befragung der Staatsanwältin im Auslieferungsverfahren wie in der Beschwerde beantragt) aktuell aufgrund der Zurückweisung nicht durchgeführt wurden. Im gegenständlichen Fall bestehen nicht nur die in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken der Befangenheit, sondern wurde vor allem der Sachverhalt in unzureichendem Maße erhoben. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung zu Ermittlungen im Herkunftsstaat jedenfalls aktuell nicht vorliegt, sondern vielmehr unter Bezugnahme auf die behauptete Befangenheit zurückgezogen wurde. Zum Zwecke neuerlicher Ermittlungen würde daher neuerlich eine Zustimmungserklärung eingeholt werden müssen.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren damit auseinander zu setzen haben, ob die Haftbefehle, welche zum Auslieferungsverfahren führten, einen realen Hintergrund haben oder alleine auf politischen Überlegungen beruhen und damit quasi vom KGB bzw. der Regierung inszeniert wurden. Dies wird vorwiegend durch Einsichtnahme in die Akten betreffend die angeführten Zeugen, die Auslieferungsakten, vor allem die Niederschrift der Verhandlung im Auslieferungsverfahren bzw. eine gebotene zeugenschaftliche Einvernahme vorzunehmen sein. Weiter kann aufgrund obiger Überlegungen dem bisherigen Erhebungsergebnis in Armenien mangels entsprechender Information des Anwaltes vor seinen Erhebungen über sachverhaltsrelevante Umstände im gegenständlichen Verfahren kein besonders großer Beweiswert zukommen, auch wenn damit wohl feststeht, dass grundsätzlich eine oppositionelle Betätigung vor vielen Jahren normalerweise nicht zu einer Verfolgungsgefährdung führt. Es wurden aber eben darin keinerlei Ausführungen dazu getroffen, aus welchen Gründen die den bP nunmehr tatsächlich drohenden Verfahren (Auslieferungsverfahren, Haftbefehl) eingeleitet wurden bzw. ob diese gerade bei tatsächlicher Finanzierung der Oppositionspartei durch die bP 1 rechtsstaatlichen Prinzipien gemäß durchgeführt werden würden. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde zu Recht auch darauf verwiesen, dass Vertreter der Opposition gemäß Ermittlungsergebnis durchaus mit zwei- bis dreijähriger (grundloser) Haftstrafe nach Präsidentschaftswahlen zu rechnen hatten und blieb offen, ob derartiges auch noch nach dem Jahr 2010 vorkommen kann bzw. die bP ein faires Gerichtsverfahren in ihrer konkreten, individuellen Situation erwarten würde. Entsprechende Erhebungen werden je nach Stand des Ermittlungsergebnis nach Einvernahme der Zeugen über einen unbedenklichen Sachverständigen in Armenien durzuführen sein.

Am Rande sei erwähnt, dass auch das in den Niederschriften angeführte Video (AS 193 Akt der bP 1) mit keinem Wort erwähnt wurde und man sich nicht mit dem Hinweis der bP 1 auseinandergesetzt hat, dass bereits während seines Aufenthalts in den USA ein Verfahren gegen ihn aufgrund unrichtiger Behauptungen durch armenische Behörden eingeleitet worden sei. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die Vorbringen der bP derart miteinander verknüpft sind, dass nur gemeinsam über sie entschieden werden kann.

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des in der Beschwerde gestellten Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist anzumerken, dass sich mangels Aberkennung dieser im angefochtenen Bescheid der entsprechende Antrag als obsolet erweist (vgl. dazu § 18 BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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