BVwG L504 2003652-1

L504 2003652-1Tribunal Administrativo Federal1 de out. de 2014

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Regest

Beitragsnachverrechnung, Betriebsmittel, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, private Nutzung

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BVwG L504 2003652-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2003652.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 15.01.2013, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Seitens eines Organs des Finanzamt XXXX fand in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters von XXXX [im Folgenden bezeichnet als ER] eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung (GPLA-Prüfung) statt. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO seien hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses der Dienstnehmerin XXXX, Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden.

Mit Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse [im Folgenden bezeichnet als GKK] vom 12.06.2012 wurde ER über das Ergebnis der Sozialversicherungsprüfung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben informiert und ihm in einem der Nachverrechnungsbetrag aus Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 4.309,20 und Verzugszinsen in Höhe von € 703,11 zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 05.07.2012 wurde dagegen innerhalb offener Frist "Berufung" an die GKK erhoben. Diese wende sich gegen den Ansatz von Sachbezügen für die Ehegattin welche bestritten würden. Begründend wird ausgeführt, dass, wie bei der Prüfung bereits von Frau XXXX mitgeteilt worden sei, das firmeneigene Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX (Toyota) nur für betriebliche Fahrten verwendet werde, worüber jedes Jahr ein Fahrtenbuch geführt werde. In der Bilanz werde ein 20%iger Privatanteil für das firmeneigene Fahrzeug ausgeschieden. Für Privatfahrten stehe ein separates Privatfahrzeug zur Verfügung, weshalb für die Gattin des Beschwerdeführers kein Sachbezug anzusetzen sei.

Die XXXX Gebietskrankenkasse hat - ohne weiteren Verfahrensschritt - mit Bescheid vom 15.01.2013 ausgesprochen, dass ER als Dienstgeber verpflichtet sei, für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 für seine Dienstnehmerin XXXX [im Folgenden bezeichnet als ME] allgemeine Beiträge in Höhe von € 4.309,20 und Verzugszinsen in Höhe von € 703,11 an die GKK zu entrichten. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 ASVG, § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz ausgesprochen.

Die GKK führte begründend aus, dass anlässlich einer abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben im Bereich der Sozialversicherung festgestellt worden sei, dass ME ein firmeneigener Pkw auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Ein rechtskonform geführtes Fahrtenbuch (Kennzeichnung betrieblicher und privater Fahrten, fortlaufende und übersichtliche Angabe des Datums, der Streckenlänge, des ausgangs- und Zielpunktes, sowie der Zweck jeder einzelnen Fahrt) für das Firmenfahrzeug, aus welchem die privaten Fahrten ersichtlich wären, sei im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt worden. Das nachträglich vorgelegte Fahrtenbuch habe grobe Mängel (2009 fehlender durchlaufender Kilometerstand, fehlende Unterscheidbarkeit der Privat- und betrieblichen Fahrten, fehlender Fahrzweck, nicht nachvollziehbare Abkürzungen, widersprüchliche Fahrstrecken bei gleichen Zielen, sowie keine Angabe über den Benützer des Kfz). Aus diesem Grund sei das nachträglich vorgelegte Fahrtenbuch als Beweismittel zur zweifelsfreien Darlegung vollständig fehlender Privatnutzung durch ME ungeeignet, weshalb für die private Nutzung des Pkw für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 ein monatlicher Sachbezug in Höhe von € 300 angesetzt worden sei. Die festgestellten Beitragsdifferenzen seien entsprechend nachverrechnet worden.

ME und ihre angestellte Tochter würden mit diesem Fahrzeug fahren und im Zuge der Schlussbesprechung mit dem Sachbearbeiter und dem Steuerberater sei "einvernehmlich" der halbe Sachbezug bei ME in Ansatz gebracht worden.

Es habe keine Unmöglichkeit und kein striktes Verbot der Privatnutzung durch ME vorgelegen. Seitens des Finanzamtes sei es als glaubwürdig erachtet worden, dass der Berufungswerber das streitgegenständliche Fahrzeug allenfalls sehr geringfügig nicht beruflich genutzt habe. Die XXXXGKK schließe sich dieser Rechtsansicht des Finanzamtes an und vertrete den Standpunkt, dass es seitens des Dienstgebers unrichtig gewesen sei keinen Sachbezug für Privatfahrten für ME anzusetzen.

Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 12.02.2013 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch an die GKK erhoben. Zunächst wird der Sachverhalt kurz wiederholt und sodann angemerkt, dass der zwischen dem Finanzamt und einem Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters vereinbarte Ansatz eines halben Sachbezuges für die private Benutzung des betrieblichen Pkw¿s durch ME seitens der Kanzlei nicht mitgetragen werde, zumal derartige Feststellungen auf falschen Annahmen und fehlerhaften Informationen basieren würden. Überhaupt sei eine private Nutzung des Firmenfahrzeuges durch ME strittig. Dem Gesetz sei weder eine Einschränkung der Beweismittel auf ein Fahrtenbuch zu entnehmen, noch eine Beweislastverteilung, wonach der Dienstnehmer zweifelsfrei nachzuweisen hätte, dass er mit dem Fahrzeug des Dienstgebers nicht privat gefahren sei. Ferner sei der Umstand zum Vorhandensein eines privaten Pkw sowie die Ausführungen dazu, seitens der Behörde negiert worden. Moniert wird die Feststellung des Sachverhaltes, als auch die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung. Beantragt wird dem Einspruch statt zu geben und den angefochtenen Bescheid entsprechend abzuändern.

Mit Schreiben vom 15.04.2013 legte die GKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vor. Ergänzend wurde nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt, dass mit einem Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei einvernehmlich der halbe Sachbezug angesetzt worden sei, woraus eine private Nutzung des Kfz zu schließen sei. Im Übrigen wird angemerkt, dass das finanzrechtliche Verfahren nunmehr beim Bundesfinanzgericht anhängig sei. Verwiesen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid der GKK. Beantragt wird den Einspruch abzuweisen.

Am 10.3.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

1. Feststellungen:

Die GKK hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückverweisung

§ 28 VwGVG

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

  1. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) [....]

(7) [....]

(8) [....]

§ 58 AVG

(1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.

§ 60 AVG

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

§ 45 AVG

(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.

(2) Im übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

[...]

§ 49 ASVG

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

[...]

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, [...] die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Dienstnehmerin (und Ehegattin) des Beschwerdeführers die Benützung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers für private Zwecke gestattet wurde. Bereits damit ist der Tatbestand der Gewährung einer Sachleistung aus dem Dienstverhältnis hergestellt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen (§ 15 Abs. 2 EStG 1988).

Ergänzend zu dieser Normvorschrift wurde für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn der Ansatz bzw. die Ermittlung eines geldwerten Vorteiles, der einem Arbeitnehmer durch die Fahrzeugüberlassung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges erwächst, in einer bundeseinheitlichen Sachbezugsverordnung klar geregelt. Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBL 1992/642 und idF BGBL II, 1998/423 bzw. die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab dem Jahr 2002, BGBL II 2001/416 bzw. ab dem Jahr 2005, BGBL II 2004/467, führt unter dem Titel Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges dazu wörtlich aus:

§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), ab dem Jahr 2005 maximal € 600,00 monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für Sonderausstattungen.

Im gegenständlichen Fall standen der Dienstnehmerin (ME) und zugleich Ehegattin des Beschwerdeführers in der Zeit vom 01.01.2009 bis 28.07.2011 ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW Toyota Land Cruiser J12VAN und ab 28.07.2011 bis Prüfungsende am 31.12.2011 ein zum Betriebsvermögen gehörender PKW Toyota Land Cruiser J15TM TMG zur Verfügung.

Für die im Beschwerdefall strittige Frage der Privatnutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden Pkws durch die Dienstnehmerin und Gattin ME stützte sich die belangte Behörde auf ein nachträglich vorgelegtes, mit groben Mängeln (2009 fehlender durchlaufender Kilometerstand, fehlende Unterscheidbarkeit der Privatfahrten, fehlender Fahrtzweck, nicht nachvollziehbare Abkürzungen, widersprüchliche Fahrstrecken bei gleichen Zielen, keine Angaben über den Lenker) behaftetes Fahrtenbuch. Für die belangte Behörde wie auch für das Finanzamt Salzburg in ihrer Berufungsvorentscheidung war damit die Tatsache einer privaten Nutzung des Firmenkraftfahrzeuges bewiesen.

In den Erkenntnissen vom 30. Mai 1995, 92/13/0200, und vom 11. Dezember 1996, 95/13/0262, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Bestehen einer Beweislastregel derart, dass ein Dienstnehmerbezug durch private Nutzung eines Arbeitgeberfahrzeuges nur dann nicht anzunehmen wäre, wenn durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch das Vorliegen privater Fahrten ausgeschlossen werden könne, eine Absage erteilt und eine behördliche Beweiswürdigung als unschlüssig beurteilt, die aus dem Unterbleiben der Führung eines Fahrtenbuches allein auf das Vorliegen einer Überlassung des dem Arbeitgeber gehörenden Fahrzeuges auch zur Privatnutzung geschlossen hatte (VwGH 15.11.2005, 2002/14/0143).

Im Hinblick auf persönliche familiäre Naheverhältnisse hat der Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben, dass es an dem Zahlungsverpflichteten gelegen ist, konkrete Sachverhalte vorzutragen, die einen Ausschluss jeder privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrzeuges nahelegen (VwGH, 01.04.2009, 2006/08/0235, vgl. die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom 3. Mai 2000 sowie vom 26. Mai 2004, wobei allerdings in letzterem auch der Umstand hervorgehoben wurde, dass der Dienstnehmer ein eigenes Kraftfahrzeug nicht besessen hat).

Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, dass für private Fahrten ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug (Mercedes GLK) vorhanden ist. Der angefochtene Bescheid enthält aber auch keinerlei nachvollziehbare Sachverhaltsfeststellungen, die es nahe legen könnten, dass die Dienstnehmerin gelegentlich, etwa zur Erledigung privater Natur auf das betrieblich genutzte Fahrzeug zurückgegriffen hätte. Dies insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass auch die Tochter, welche ebenfalls Dienstnehmerin im Betrieb ihres Vaters ist, die Erlaubnis für die private Nutzung des zum Betriebsvermögen gehörenden KFZ hatte.

Im Hinblick darauf, dass das Nichtvorliegen eines Fahrtenbuches bzw. ein nicht ordentlich geführtes Fahrtenbuch (Größenschluss) allein nicht zur Annahme eines Sachbezuges führen kann und dass die abstrakte "Möglichkeit" der Benutzung eines Firmen-KFZ für Privatfahrten im Hinblick auf die oben dargestellte Judikatur nicht ausreicht, einen Sachbezug anzunehmen, hat die belangte Behörde auch nicht ausreichend begründet, weshalb sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in Ausnahmefällen doch das arbeitgebereigene Fahrzeug für Privatfahrten verwendet worden sein soll. Um beurteilen zu können, ob der Dienstnehmerin ME der Sachbezug der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges gewährt wurde und die darauf gestützte Beitragsnachverrechnung daher zurecht erfolgte, hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen treffen müssen. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich aber nicht eindeutig entnehmen, ob und auf Grund welcher Beweismittel und welcher Erwägungen zur Beweiswürdigung die belangte Behörde nun davon ausgeht, in welcher Weise eine Privatnutzung durch die Dienstnehmerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angenommen wird (vgl. VwGH vom 29. Juni 2005, Zl. 2003/08/0086).

Soweit die Annahme der belangten Behörde auf den Darlegungen des Beitragsprüfers fußt (Mail v. 16.7.2012: "Da neben der Gattin auch die Tochter (Angestellt) mit diesem Fahrzeug unterwegs ist, wurde im Zuge der Schlussbesprechung mit dem Sachbearbeiter und Steruerberater einvernehmlich der halbe Sachbezug bei der Gattin in Ansatz gebracht"), setzt sich die GKK nicht mit der gegenteiligen Behauptung der beschwerdeführenden Partei schon im Schreiben vom 5.7.2012 auseinander, worin seitens des ER angegeben wird, dass mit dem gegenständlichen Fahrzeug nur betriebliche Fahrten durchgeführt worden seien, auseinander. Gleiches gilt für die Behauptung der belangten Behörde im Vorlagebericht an den Landeshauptmann von Salzburg vom 15.04.2013, "Im Übrigen wurde mit dem Steuerberater bzw. dessen Mitarbeiter einvernehmlich der halbe Sachbezug angesetzt, und lässt dies auch darauf schließen, dass sehr wohl eine private Nutzung der KFZ vorlag".

Auch die Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 BAO gibt keine Auskunft darüber, wie und warum es zu der behaupteten "einvernehmlichen" Ansetzung des halben Sachbezuges gekommen sein soll. Weder lässt sich der Niederschrift entnehmen, ob die Dienstnehmerin den zum Betriebsvermögen gehörenden PKW doch für private Fahrten benutzt hat, was im Übrigen sowohl bereits in der "Berufung" vom 5.7.2012 gegen die Prüfungsnachforderung und damit vor Bescheiderlassung der GKK als auch im folgenden Einspruch bestritten wird, noch wieviel Kilometer sie für Privatfahrten zurückgelegt hat. Nur der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich auf den Einspruch des steuerlichen Vertreters verwiesen, wonach der mit einem Mitarbeiter der Wirtschaftstreuhandkanzlei Dr. Antosch Partner vereinbarte Ansatz eines halben Sachbezuges seitens des Dr. Antosch nicht aufrecht gehalten bzw. bestritten wird.

Die GKK hat sich nicht mit der bestrittenen privaten Nutzung auseinandergesetzt. Hier gab es widersprechende Angaben zwischen der bP, des Steuerberaters sowie vom Organ des Finanzamtes. Wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und dabei der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, diese Personen förmlich, soweit zulässig als Zeugen, niederschriftlich zu vernehmen ([vgl VwGH 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva] VwGH 15.05.2013, 2011/08/0226).

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher festzustellen haben, ob das im fraglichen Zeitraum im Betriebsvermögen befindliche KFZ durch ME auch privat verwendet wurde. Bezüglich der Ansetzung eines "einvernehmlichen" Sachbezuges, was ja grundsätzlich ein Eingeständnis zur privaten Nutzung indizieren würde, wird sie allenfalls den Betriebsprüfer des Finanzamtes sowie die bei dieser "Besprechung" anwesenden Personen einzuvernehmen haben, zumal der Inhalt einer solchen "Vereinbarung" und die daran beteiligten Personen auch aus der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist.

Die GKK hat auch unterlassen Feststellungen zu treffen bzw. zu ermitteln ob ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten existiert. Im Bescheid wird behauptet, dass "keine Unmöglichkeit und auch kein striktes Verbot der Privatnutzung seitens des Arbeitgebers" vorgelegen habe. Diese Feststellung ist aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, dass dazu eine Befragung erfolgt wäre oder auf welche sonstigen Beweismittel, dass sich diesbezüglich die GKK gestützt hätte. Wenn sich die GKK hier auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes v. 11.7.2012 stützt, so wäre eine diesbezügliche Schlussfolgerung mangels ausreichender Nachvollziehbarkeit der zitierten Korrespondenz als zu spekulativ zu betrachten und wurde dagegen auch ein Rechtsmittel erhoben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass ein Sachbezug nur dann verneint werden könne, wenn ein ernstgemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliege, was nur dann der Fall sei, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorge (vgl. VwGH 3. Mai 2000, Zl. 99/13/0186, und vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0229).

Eine Bindung der belangten Behörde an die Entscheidung des Finanzamtes, ob ein Sachbezug gegeben ist, besteht im Übrigen nicht (vgl. VwGH vom 21. November 2007, Zl. 2005/08/0125, mwN).

Im weiteren Verfahren ist es der beschwerdeführenden Partei von der GKK im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs auch zu ermöglichen vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme (Sachverhalt) Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und hat schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen. Der Entscheidung der GKK dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kasse den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.

Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.

Wo widersprechende Beweisergebnisse vorliegen und dabei der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit grundsätzlich erforderlich, diese Personen förmlich als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen ([vgl VwGH 12. September 2012, Zl 2009/08/0139, uva] VwGH 15.05.2013, 2011/08/0226). Beachtlich ist jedoch, dass von einem Zeugen iSd AVG nur bei einem Menschen gesprochen werden kann, der nicht iSd § 8 AVG am Verfahren beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 2 zu § 48 mwN).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles hinreichend feststeht. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt, was hier nicht gegeben ist. Die GKK hat durch ihre Verfahrensführung auch die wesentliche Ermittlungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegiert (vgl. VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063).

Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der GKK für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche aber nicht zwingende) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht, was aber der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei einem rechtskonformen Verwaltungsverfahren und rechtsrichtiger, nachvollziehbarer Entscheidung der Behörde wohl von geringerer Wahrscheinlichkeit sein würde - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis und im Hinblick auf eine EMRK-konforme angemessene Verfahrensdauer nicht unbeachtlich (vgl.VwGH 26.6.2014, 2014/03/0063), jedoch käme andererseits eine kassatorische Entscheidung nie in Frage wenn dies das entscheidende Kriterium wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN). Im konkreten Fall kann auch bislang nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen werden - die Beschwerdevorlage langte am 28.3.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein - und wurde dies auch seitens der Verfahrensparteien nicht moniert.

Es ist in erster Linie die Aufgabe der GKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung [und sei es auch erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung] den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und an die GKK zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)

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