W216 2010402-1•BVwG W216 2010402-1
W216 2010402-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014
Einstellung, Notstandshilfe, Wiedereingliederungsmaßnahme
W216 2010402-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Hollabrunn vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 25.11.1989 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte Anwartschaft hat sie am 08.03.2000 erfüllt und bezieht seither Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse von insgesamt 167 Tagen, Krankengeldbezügen, Wochengeld und Karenzurlaubsgeld sowie Kinderbetreuungsgeld (von 29.01.2010 bis 16.06.2011). Zuletzt stand sie von 26.02.2001 bis 11.03.2001 als Arbeiterin bei der Firma XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 11.09.2013 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe, gültig für den 26.09.2013.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin 144 Arbeitsangebote und 35 Kurse vom Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) angeboten erhalten. Für den Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" wurden schriftlich mehrere Einstiege vereinbart, wobei sich die Beschwerdeführerin jedes Mal am vereinbarten Einstiegstag krank gemeldet hat.
2. Die aktuellste Einladung zum Besuch der Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" bei Mentor für den 16.04.2014 um 08.00 Uhr in Hollabrunn wurde der Beschwerdeführerin persönlich am 14.04.2014 übergeben. In diesem Schreiben wurde festgehalten, dass die aktuellen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt neue Wege und Lösungsansätze bei der Arbeitsstellensuche erfordern würden. Der Kurs werde ihre Arbeitsmarktchancen verbessern durch Wiedererlangung einer beruflichen Perspektive, Ermunterung zu neuen Aktivitäten, nachhaltige Selbstorganisation und Networking und Berufsorientierung. Die Beschwerdeführerin wurde informiert, dass aus Sicht des AMS dieser Kurs ein wichtiger Bestandteil bei der Stellensuche sei und die Beschwerdeführerin wurde nachdrücklich zur Teilnahme daran eingeladen und auf die Folgen bei Nichtteilnahme bzw. Vereitelung hingewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwände und dieses Einladungsschreiben wurde - wie die anderen davor auch - von ihr unterfertigt.
3. Die Beschwerdeführerin erschien am 16.04.2014 nicht zum vereinbarten Kursbeginn in Hollabrunn und wurde daher am 18.04.2014 vom AMS, Regionale Geschäftsstelle Hollabrunn, niederschriftlich zum Sachverhalt einvernommen. Dabei gab sie an, sie habe ihren Kater "Garfield" verletzt vor der Tür gefunden und habe deswegen zum Tierarzt fahren müssen. Eine Bestätigung werde sie vorlegen. Beim Tierarzt sei sie unter dem Namen "XXXX" bekannt. Die Katze habe eingeschläfert werden müssen und es sei den Kindern den ganzen Tag psychisch schlecht gegangen. Die Beschwerdeführerin sei willig gewesen, am Kurs teilzunehmen, jedoch sei dieser Vorfall dazwischen gekommen.
Mit Schreiben vom 17.04.2014 bestätigte die Tierärztin XXXX, dass die Beschwerdeführerin am 16.04.2014 in der Früh mit dem Kater "Garfield" in der Ordination gewesen sei. Aufgrund der massiven Verletzungen habe der Kater eingeschläfert werden müssen.
4. Mit Bescheid des AMS, Regionale Geschäftsstelle Hollabrunn, vom
XXXX wurde der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Notstandhilfe für den Zeitraum vom 16.04.2014 bis 10.06.2014 gesperrt. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe sich trotz schriftlicher Vereinbarung vom 14.04.2014 geweigert, an der Kursmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" bei der Firma Mentor am 16.04.2014 teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld, soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 und 3 AlVG.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, beim AMS am 09.05.2014 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin darin im Wesentlichen aus, dass sie ihrem Berater mitgeteilt habe, am 16.04.2014 am Kurs teilnehmen zu wollen und zu hoffen, dass nichts dazwischen kommen werde. Am 16.04.2014 in der Früh sei ihr Kater verletzt vor der Tür gelegen und sie habe ihn zur Tierärztin nach XXXX bringen müssen. Sie sei so schockiert gewesen, dass sie leider auf den Kurs vergessen habe. Der Kater habe eingeschläfert werden müssen und auch die Kinder hätten gelitten. Die Beschwerdeführerin habe dann ihren Betreuer angerufen und einen Termin für den 18.04.2014 erhalten. Sie habe eine Bestätigung der Tierärztin vorgelegt. Sie könne nichts dafür, dass sie immer im Krankenstand sei, wenn ein Kurs beginne. Es sei ein Notfall gewesen und sie ersuche daher um Stattgabe der Beschwerde.
6. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens und in Ergänzung der Niederschrift vom 18.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin am
XXXX vom AMS, Regionale Geschäftsstelle Hollabrunn, niederschriftlich einvernommen und gab an, sie erkläre, dass sie den Weg von XXXX nach XXXX zur Tierärztin mit ihrem Moped zurückgelegt habe.
7. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS, Regionale Geschäftsstelle Hollabrunn, als belangte Behörde am XXXX gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 07.05.2014 abgewiesen wurde, da der Tatbestand gemäß § 38 iVm. § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt sei und die Nachsichtgründe gemäß § 38 iVm. § 10 Abs. 3 AlVG nicht vorlägen.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 9 Abs. 1 AlVG arbeitswillig sei, wer u.a. bereit sei, an einer durch die regionale Geschäftsstelle vermittelten zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Laut VwGH-Erkenntnis vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042, könne von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung des Arbeitslosen an einer ihm zugewiesenen Nach- oder Umschulungsmaßnahme teilzunehmen, nur dann gesprochen werden, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolge.
Gemäß § 9 Abs. 8 Satz 3 AlVG habe das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können.
Der Beschwerdeführerin sei vor Beginn der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" unter Rechtsfolgenbelehrung einer Weigerung bzw. Vereitelung der Inhalt, die Zumutbarkeit sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme am 14.04.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Nach Einwänden bezüglich dieser Maßnahme befragt, habe die Beschwerdeführerin keine bekannt gegeben. Wie zweifelsfrei feststehe, sei die Beschwerdeführerin am 16.04.2014 nicht zum vereinbarten Kursbeginn in Hollabrunn erschienen. Sie sei daher am 18.04.2014 niederschriftlich vor der Regionalen Geschäftsstelle Hollabrunn zu diesem Sachverhalt einvernommen worden. Ihre Begründung für den Nichtbesuch der Maßnahme, dass sie ihren verletzten Kater zur Tierärztin habe bringen müssen, habe nicht berücksichtigt werden können. Betreuungspflichten für Tiere werden vom Gesetz nicht berücksichtigt. Außerdem hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls anrufen können, dass sie sich verspäte. Dies habe sie jedoch unterlassen. Aufgrund der bereits fünfmaligen Krankmeldung jeweils genau zu Kursbeginn und der nunmehrigen Verletzung der Katze, könne ihr Vorbringen nicht berücksichtigt werden.
Aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit, ihrem mangelnden Selbsthilfepotential und Eigeninitiative gepaart mit geringen Bewerbungskenntnissen, die sich in den Verfahrensunterlagen dokumentiert fänden, sei eine derartige Maßnahme zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG.
Dem Beschwerdevorbringen habe aufgrund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Sachverhaltes nicht gefolgt werden können. Der Sachverhalt sei vollständig und umfassend erhoben worden.
Die Regionale Geschäftsstelle Hollabrunn sei daher zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin durch den Nichtantritt der Kursmaßnahme am 16.04.2014 den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllt habe, der den Ausschluss der Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertige.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist) lägen nicht vor (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG seien nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall sei. Auf persönliche Umstände komme es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG sei bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter träfen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen hätten. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen seien, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.05.1995, Zl. 94/08/0150).
Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden.
8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und ausführte, sie widerspreche abermals der Unterstellung des AMS, dass sie sich weigere an dem Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin erwähnte wiederum, dass ihr Kater am 16.04.2014 schwer verletzt vor der Tür gelegen sei und sie dies bereits in ihrer "Berufung" geschrieben und zwei Bestätigungen der Tierärztin vorgelegt habe. Sie habe auch ihren AMS-Betreuer angerufen und um einen Termin gebeten, den sie erst am 18.04.2014 bekommen habe. Die Beschwerdeführerin sei schockiert, dass es kein Grund sei, wenn ein Tier verletzt vor ihrer Türschwelle liege. Es wäre Tierquälerei gewesen, wenn sie ihn einfach vor der Tür hätte liegen lassen. Die Beschwerdeführerin monierte, laut AMS seien ihr 144 Arbeitsangebote und 35 Kurse geschickt worden. So weit sie sich erinnere, habe sie maximal drei Arbeitsangebote bekommen und diese Stellen seien schon besetzt gewesen.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 01.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 25.11.1989 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die letzte Anwartschaft hat sie am 08.03.2000 erfüllt und bezieht seither Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch zwei Dienstverhältnisse von insgesamt 167 Tagen, Krankengeldbezügen, Wochengeld und Karenzurlaubsgeld sowie Kinderbetreuungsgeld (von 29.01.2010 bis 16.06.2011). Zuletzt stand sie von 26.02.2001 bis 11.03.2001 als Arbeiterin in einem vollversicherten Dienstverhältnis.
Zuletzt stellte die Beschwerdeführerin am 11.09.2013 einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe, gültig für den 26.09.2013.
Insgesamt hat die Beschwerdeführerin 144 Arbeitsangebote und 35 Kurse vom AMS angeboten erhalten. Für den Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" wurden schriftlich mehrere Einstiege vereinbart, wobei sich die Beschwerdeführerin jedes Mal am vereinbarten Einstiegstag krank gemeldet hat.
Am 14.04.2014 wurde mit der Beschwerdeführerin beim AMS, Regionale Geschäftsstelle Hollabrunn (erneut) besprochen und vereinbart, dass sie die Wiedereingliederungsmaßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" bei der Firma Mentor am 16.04.2014 um 08.00 Uhr in Hollabrunn besucht. Sie wurde dabei über die Folgen eines Nichtantrittes aufgeklärt und hat die Niederschrift eigenhändig unterzeichnet.
Die Beschwerdeführerin erschien am 16.04.2014 nicht zum vereinbarten Kursbeginn.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin eine ihr vom AMS aufgetragene Wiedereingliederungsmaßnahme nicht angenommen hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab 16.04.2014, hat die Beschwerdeführerin kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinen der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass die Beschwerdeführerin die ihr rechtswirksam aufgetragene Wiedereingliederungsmaßnahme am 16.04.2014 nicht angetreten hat.
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe hierfür konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat und auch den Verfahrensakten des AMS zu entnehmen ist, wurden mit der Beschwerdeführerin mehrere Einstiege für den Kurs "Wiedereinstieg mit Zukunft" schriftlich vereinbart, konkret fünf Termine seit Anfang 2014, wobei sich die Beschwerdeführerin jedes Mal am Tag des Kursbeginns krank gemeldet hat. Dem sechsten Termin am 16.04.2014 leistete sie wiederum nicht Folge und erklärte dies damit, dass sie ihre verletzte Katze vor der Haustüre gefunden und zum Tierarzt gebracht habe und daher auf den Kurs vergessen habe bzw. nicht in der Lage gewesen sei, daran teilzunehmen. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde konnte diese Begründung für den Nichtbesuch der Maßnahme nicht berücksichtigt werden, da Betreuungspflichten für Tiere vom Gesetz nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hat - wie die belangte Behörde zu Recht bemängelt hat - auch nicht angerufen und erklärt, dass sie sich verspäte. Da sich die Beschwerdeführerin zuvor bereits fünf Mal jeweils genau zu Kursbeginn krankgemeldet und nun die Verletzung der Katze als Rechtfertigung für den Nichtantritt des Kurses angegeben hat, kann auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Vorlageantrages tätigte die Beschwerdeführerin auch keinerlei ergänzendes Vorbringen, sondern schilderte wiederum den Vorfall mit der verletzten Katze, welcher es ihr unmöglich gemacht habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme des AMS teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie sei schockiert, dass es kein Grund sei, wenn ein Tier verletzt vor ihrer Tür liege. Es wäre Tierquälerei gewesen, wenn sie die Katze einfach vor der Tür liegen gelassen hätte. Dazu ist lediglich - wie bereits erwähnt - auszuführen, dass die Verletzung der Katze keine Rechtfertigung für den Nichtantritt des Kurses darstellt. Die Verletzung der Katze fällt in den Privatbereich der Beschwerdeführerin und hätte sie - genauso wie jeder Arbeitnehmer oder Bezieher von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe auch - dafür Sorge tragen müssen, dass sie diese Angelegenheit in ihrer Freizeit klärt bzw. Freunde oder Bekannte beauftragt, mit dem Kater zum Tierarzt zu fahren, zumal sie selbst die Wiedereingliederungsmaßname antreten hätte müssen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst angibt, waren zum Zeitpunkt des Auffindens der verletzten Katze, die Oma und die Kinder zu Hause ("Als ich wieder daheim war, waren die Kinder und die Oma schon munter"). Es ist daher davon auszugehen, dass sich zumindest die Familie der Beschwerdeführerin - gegebenenfalls durch Verständigung der Tierrettung - um das verletzte Tier hätten kümmern können. Darüber hinaus wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, Kontakt mit dem AMS aufzunehmen, um dieses über den Umstand und die Gründe ihres Nichtantritts des Kurses zu informieren. "Vergessen" kann nicht als wichtiger Grund gewertet werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (vgl. VwGH 5.9.1995, 94/08/0252) Ein Arbeitsloser hat daher alle ihm zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um diesen Zustand, nämlich den arbeitslos zu sein, raschest zu beenden.
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.
Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.
"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.
Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.
Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.200, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210)
Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.
Gemäß § 9 Abs. 8 Satz 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zu Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können.
Der Beschwerdeführerin wurden vor Beginn der Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft" unter Rechtsfolgenbelehrung einer Weigerung bzw. Vereitelung der Inhalt, die Zumutbarkeit sowie die Erforderlichkeit der Maßnahme zur Kenntnis gebracht. Nach Einwänden bezüglich dieser Maßnahme befragt, gab die Beschwerdeführerin keine bekannt. Es ist der belangten Behörde daher zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin hinreichend über die bestehenden Problemlagen sowie über die Konsequenzen bei grundloser Nichtteilnahme informiert wurde. Aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit, ihrem mangelnden Selbsthilfepotential und Eigeninitiative gepaart mit geringen Bewerbungskenntnissen, die sich in den Verfahrensunterlagen dokumentiert finden, ist eine derartige Maßnahme zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig im Sinne des § 9 Abs. 8 AlVG.
Die Beschwerdeführerin weigerte sich zwar nicht "ausdrücklich", an der Maßnahme teilzunehmen, sehr wohl aber "schlüssig" durch ihr Verhalten, nämlich das Nichterscheinen am 16.04.2014 zum vereinbarten Kursbeginn. Die von der Beschwerdeführerin sowohl in der Niederschrift vor der Regionalen Geschäftsstelle Hollabrunn, als auch im Rahmen der Beschwerde und des Vorlageantrages dargelegte Begründung, dass am Tag des Kursbeginnes ihre Katze verletzt vor der Haustüre gelegen sei, sie diese zum Tierarzt bringen habe müssen und daher auf die Schulungsmaßnahme vergessen habe bzw. nicht in der Lage gewesen sei, daran teilzunehmen, stellt jedenfalls keinen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG dar.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb des Beobachtungszeitraumes von acht Wochen nach Beginn der Ausschlussfrist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 01.06.2001, 2000/19/0136). Berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter treffe, als dies sonst allgemein der Fall ist. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflichten einer Sanktion gemäß § 10 AlVG entziehen könnte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 16.05.1995, Zl. 94/08/0150). Da es sich bei Sorgepflichten für - menschliche - Familienangehörige um keine berücksichtigungswürdigen Gründe handelt, kann dies schon gar nicht für tierische Familienmitglieder gelten. Daran ändert auch - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - die Argumentation der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag - es wäre Tierquälerei gewesen, die verletzte Katze einfach liegen zu lassen - nichts.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, dass zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder dem AMS näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.