W155 1424460-1•BVwG W155 1424460-1
W155 1424460-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014
Blutrache, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, private<br/>Verfolgung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
W155 1424460-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2012, XXXX,
A)
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.
beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3, 2.Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/3013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab er im Wesentlichen an, aus der Stadt XXXX, Provinz XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Usbeken anzugehören und moslemischen Glaubens (Sunnnit) zu sein. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht. Er sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Seine Eltern und seine 7 Geschwister würden in XXXX leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt, äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:
"Ich hatte in Afghanistan einen Motorradunfall, bei welchem mein Unfallgegner ums Leben gekommen ist. Die Angehörigen des Verstorbenen haben Rache geschworen und mich kurz nach meiner Freilassung verletzt".
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, von den Angehörigen des Unfallopfers getötet zu werden.
2. Zur Altersfeststellung hat die belangte Behörde ein auf verschiedenen Untersuchungen basierendes medizinisches Gesamtgutachten eingeholt, das ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren ergab. Das Geburtsdatum wurde mit XXXX festgesetzt.
3. Am 20.12.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Der Beschwerdeführer erläuterte die Gründe seiner Flucht. Er habe mit dem Motorrad einen Unfall verursacht, bei welchem ein junger Mann namens XXXX ums Leben gekommen sei. Er sei rechtskräftig verurteilt worden. Die Familie des Unfallopfers habe seine vorzeitige Haftentlassung unterstützt, aber offensichtlich nur um sich anschließend an ihm zu rächen. Er sei überfallen und mit einem Messer attackiert worden. Sein Vater habe beschlossen, ihn nach Europa zu schicken. Der Beschwerdeführer legte (nur) Kopien der Gerichtsurteile und der Begnadigung vor.
Aus diesen Unterlagen geht nach behördlicher Übersetzung hervor, dass der Beschwerdeführer in letzter Instanz zu einer bedingten Haftstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, die Haft am 11.2.1387 angetreten hatte und von der restlichen Haftverbüßung seitens des Islamischen Präsidenten Afghanistans begnadigt wurde ( Auszug aus dem diesbezüglichen Dekret: "Aufgrund der Forderung des ältesten Rat und der Abgeordneten der Provinz XXXX im Nationalrat und der Begnadigung der Hinterbliebenen des Opfers
und.......wird begnadigt").
4. Am 19.01.2012 erfolgte eine weitere Befragung durch die belangte Behörde, bei der der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel eine, wie er selber angab " Witzzeitung" namens Kal-e-Chort Gooy, vorlegte, die gewisse Ereignisse kritisiert. Der anwesende Dolmetscher übersetzte den relevanten Teil dieser Zeitung, der über den hier gegenständlichen Unfallhergang berichtete und das unvorsichtige Fahren der Jugendlichen mit Motorrädern generell ins Visier nahm.
5. Mit Bescheid vom 21.1.2012, AZXXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde würdigte die Angaben hinsichtlich der Herkunft, Abstammung und Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers als schlüssig und auch glaubhaft. Das Geburtsdatum würde auf Angaben der Eltern beruhen, welche durch ein Altersgutachten widerlegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe sich nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall von Privaten verfolgt gefühlt. Die Familie des Verunglückten wolle Blutrache üben. Der Beschwerdeführer habe trotz befürchteter Befolgung bis zu seiner Ausreise an der Wohnadresse gewohnt und die Schule besucht, der Familie sei noch immer der Aufenthalt in Afghanistan möglich. Den Verkehrsunfall habe der Beschwerdeführer mit Urkunden belegt, die daraus resultierende Verfolgung habe nicht glaubhaft gemacht werden können.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die befürchtete Bedrohung durch Private kriminellen Tätern zuzuordnen wäre und keine Flüchtlingseigenschaft begründe. Der Wunsch nach Arbeit und Ausbildung rechtfertige keine Asylgewährung. Es könne auch auf keine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung geschlossen werden. Die belangte Behörde ziehe auf Grund der dargelegten Umstände den Schluss, dass die präsentierte Geschichte dazu diene, den Status des internationalen Schutzes zu erlangen. Der Beschwerdeführer hätte auch keine persönliche Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 vorbringen können. Es gebe keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage kommen werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Kabul komme für den Beschwerdeführer jedenfalls in Frage. Der Beschwerdeführer sei nunmehr volljährig, ledig, jung, gesund und arbeitsfähig.
Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers traf die belangte Behörde nicht ebenso wenig zu den angeführten Fluchtalternativen.
6. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde stellte der Beschwerdeführer die Anträge, den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die belangte Behörde habe unterlassen, die zugefügten Verletzungen aus dem Angriff der Familienangehörigen des Getöteten auf den Beschwerdeführer zu begutachten. Der Beschwerdeführer verweise auf Schmerzen im Oberbauch, die psychische Ursachen hätten. Blutrache sei in Afghanistan weit verbreitet und würde jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Der Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu beschützen. Auch ein Gericht könne den Beschwerdeführer nicht beschützen, da es in Afghanistan kein funktionierendes Justizsystem gäbe bzw. rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien häufig nicht eingehalten werden würden. Zur Untermauerung des Vorbringens zitierte der Beschwerdeführer das Positionspapier der Schweizer Flüchtlingshilfe.
7. Am 21.8.2012 legte der Beschwerdeführer wie schon in seiner Einvernahme am 19.1.2012 die afghanische Zeitung "Kal-e-Chort Gooy vor sowie medizinische Befunde. Er gab abermals an, Afghanistan wegen Bedrohung durch Blutrache auf Grund eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls verlassen zu haben. Die vorgelegten medizinischen Befunde würden seine Verletzungen, die ihm die Familie des Unfallopfers zugefügt habe, bestätigen. Unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hätte die belangte Behörde die Voraussetzungen des Refoulmentverbotes prüfen müssen. Es bestehe im Falle der Rückkehr die erhebliche Gefahr der Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, Freiheit und des Lebens. Diesbezügliche Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurden zitiert, subsidiärer Schutz werde regelmäßig schon wegen der allgemeinen schlechten Sicherheitslage gewährt.
8. Am 4.11.2013 führt der Beschwerdeführer, der nunmehr von Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner vertreten wird, in einer Stellungnahme aus, dass er in Afghanistan von Privatfeinden verfolgt werde. Er sei von den Verwandten des Verunfallten schwer verletzt worden, dieses Schicksal würde er auch bei seiner Rückkehr erleiden. Die Familie des Getöteten habe zwar einer Begnadigung zugestimmt, dennoch sei er nach seiner Haftentlassung von dieser angegriffen worden. Er wäre bei einem Verbleib in Afghanistan sicher getötet worden. Da der Unfall nicht absichtlich herbeigeführt worden sei, habe ihn Präsident Karzai begnadigt. Die Zustimmung der Familie des Verstorbenen zur vorzeitigen Haftentlassung gehe auf Überredung des Dorfältesten zurück. In Afghanistan komme es häufig vor, dass geschädigte Familien trotz Einschreitens der Dorfältesten versuchen, den Schädiger zu erwischen. Die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigen wurde beantragt, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
9. Am 25.4.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Landespolizeidirektion Steiermark berichtet, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung beschuldigt werde und die Staatsanwaltschaft verständigt worden sei. Das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt.
10. Zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den Besuch eines Alphabetisierungskurses 2 (2.9.2013 bis 28.5.2014) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Usbeken zugehörig und sunnitischen Glaubens.
Er stammt aus der Provinz XXXX, Stadt XXXX, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise nach Europa lebte.
Am 5.8.2011 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Er besuchte einen Alphabetisierungskurs.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt einen Verkehrsunfall fahrlässig verursacht hat, bei dem ein Verkehrsteilnehmer getötet wurde. Der Beschwerdeführer wurde verurteilt und aufgrund einer Begnadigung vorzeitig aus der Haft entlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf einer Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt wäre, gegen die er vom Staat nicht ausreichend geschützt wird.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer Afghanistan wegen einer asylrelevanten Verfolgung verlassen habe und im Falle seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützte das Bundesasylamt auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen, wobei Berichte verschiedener ausländischer Behörden ebenso herangezogen wurden, wie auch Berichte internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nicht Regierungsorganisationen. Diese Berichte gründen sich auf eine Vielzahl verschiedener voneinander unabhängiger Quellen, entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne dass eine weitere Ergänzung von Nöten wäre und werden diesem Erkenntnis vollinhaltlich zu Grunde gelegt.
2. 1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur Fluchtgeschichte und deren Auslöser (Unfall) ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten und den zum Teil glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt.
Das Gericht hält es zwar für möglich, dass die Familie des verunglückten jungen Mannes auf Grund des Verlustes Rachegedanken gegen den Beschwerdeführer hegt, und aus diesem Grund berechtigte Furcht vor Verfolgung durch die Angehörigen besteht (Verfolgung durch Private), andererseits sind die Angaben des Unfallherganges selbst und über die Verletzungshandlung durch die Familie des Unfallopfers nicht konkret sowie unbestimmt dargestellt und durch pauschale Antworten geprägt (" ich kann keine Angaben über die machen", "ich kenne nur den Getöteten", "diese Familie ist die Mafia" ich weiß das nicht". Zum anderen handelt es sich um keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe unten zu Pkt. 3.3)
Aus den vorgelegten Röntgenbefund lässt sich nicht nachweisen, dass die dargestellte Handgelenksfraktur durch eine Verletzung eines allfälligen Angriffes der Angehörigen des Unfallopfers herrührt, diese kann ebenso Folge des Verkehrsunfalles selbst sein, bei dem der Beschwerdeführer , wie er angab, Verletzungen erlitten hat. Gerade eine Handgelenksfraktur erscheint als typische Sturz -oder Unfallsverletzung.
2. 2 Die Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, unter anderem durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.1.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013) und der UNAMA (Mid-Year Report 2013, Juli 2013) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 6.8.2013 versichert hat. So ergibt sich aus den aktuellen Berichten, dass die Provinz XXXX als relativ friedlich gilt.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (idF BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (idF VwGVG) regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua; vgl. auch VwGH 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088Zu A).
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes unzweifelhaft nachvollziehbar. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die mit dem Beschwerdeführer in Bezug auf Beweiserhebung, Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen (siehe unten Pkt 3.3.) mündlich zu erörtern wären. Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Zi 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0394; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.6.1993, Zl. 92/01/1081; 14.3.1995, Zl. 94/20/0798).
Eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Usbeken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hierfür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.2.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4.6.2013, S. 9 f).
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.1.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Der Beschwerdeführer brachte vor, mit seinem Motorrad einen Jugendlichen überfahren zu haben, welcher in der Folge an seinen Verletzungen verstorben ist. Er sei gerichtlich rechtskräftig verurteilt und dann mit Zustimmung der Familie des Unfallopfers begnadigt worden. Die Familie des Unfallopfers habe sich persönlich an dem Beschwerdeführer rächen wollen.
Die Verfolgungsgefahr geht von der Familie des verstorbenen jungen Mannes aus. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, der Verfolgung im Zusammenhang mit Blutrache ausgesetzt zu sein bzw. durch Private verfolgt zu werden.
Nach ständiger Judikatur stellt die Verfolgung wegen Blutrache aber keinen Verfolgungsgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) dar, wenn der Beschwerdeführer selbst - und nicht etwa ein Familienmitglied - den Anlass gesetzt hat, aus dem ihm diese rein private Verfolgung angeblich droht (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht.
Die drohende Rache richtet sich nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH vom 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153), sondern gegen den "Täter" selbst, weshalb sich im gegenständlichen Fall bei der Prüfung der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Verfolgungsgründe nicht die Frage der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie" im Zusammenhang mit Blutrache bzw. Sippenhaftung stellt (vgl. VwGH vom 16.02.2007, Zl. 2006/19/0252).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Übergriffe in einer asylrelevanten Intensität durch private Personen u. a. dann eine dem Staat zuzurechnende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen, wenn der betreffende Staat aus asylrelevanten Gründen nicht gewillt ist, die nicht unmittelbar dem Staat zuzurechnenden Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574, und die dort dargestellte Vorjudikatur).
Dass der wegen einer potentiellen Verletzung von Privatpersonen (aus nicht GFK-relevanten Gründen) bedrohte Beschwerdeführer durch die afghanischen Behörden voraussichtlich keinen Schutz erlangen könnte, ist jedenfalls nicht auf die in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten und taxativ aufgezählten Gründe zurückzuführen, sondern darauf, dass die afghanischen Behörden aufgrund der schwachen Behördenstruktur und der schlechten Sicherheitslage generell nicht in der Lage sind, der afghanischen Bevölkerung - unabhängig von GFK-Anknüpfungspunkten - ausreichend Schutz zu gewähren.
Der Beschwerdeführer hat eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht dargelegt, zumal es der behaupteten Bedrohungssituation mangels Zusammenhang mit einem Konventionsgrund mangelt.
Da sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Beiziehung eines länderkundigen Sachverständigen wird ausgeführt, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (VwGH Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018).
3.4. Zu den Spruchpunkten II, III:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, unterließ die belangte Behörde unter anderem eine genaue Feststellung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers.
Im vorliegenden Fall wären nach verfassungsgerichtlicher Judikatur entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage im konkreten Herkunftsbereich in Afghanistan unabdinglich.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Zi 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwar abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nämlich nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 8.9.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).
Die belangte Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan jederzeit auf den Zusammenhalt seiner Familie zurückgreifen könne, die wirtschaftliche Lage der Familie sei normal. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass eine Erreichbarkeit des Wohnortes nicht möglich wäre. Auch für Kabul würde sich eine innerstaatliche Fluchtalternative ergeben, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, und arbeitsfähig sei. Es gibt aber keine ausreichenden Ermittlungen darüber, ob die Familie überhaupt in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu unterstützen, und welche persönliche Situation ihn im Falle seiner Rückkehr erwarten würde. Der Umstand, dass die Ausreise finanziert werden konnte (S 257 des angefochtenen Bescheides), bedeutet noch nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr existentiell abgesichert ist. Was die Frage der Zulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan betrifft wird festgehalten, dass die belangte Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Sicherheitslage dem angefochtenen Bescheid Grunde gelegt hat, ohne konkrete Bezugnahme auf die spezifische Lage und in der Herkunftsprovinz XXXX. Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX zu treffen. Dies ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen.
Die belangte Behörde hat lediglich allgemein festgehalten, dass es keine Hinweise gäbe, dass der Wohnort des Beschwerdeführers nach einer Rückkehr nicht erreichbar wäre, Gegenteiliges hätte der Beschwerdeführer ohnehin nicht behauptet und sich für Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative ergäbe, weil der Beschwerdeführer volljährig, ledig, jung, gesund und arbeitsfähig ist (S 257). Die Behörde ließ dabei völlig unbeachtet, dass sich der Beschwerdeführer gemäß dem Akteninhalt weder in Kabul über einen längeren Zeitraum aufgehalten haben dürfte noch geklärt ist, ob allfällige Verwandte in Kabul in der Lage wären, den Beschwerdeführer dort entsprechend zu unterstützen (vgl. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich UNHCR gegen eine Rückkehr afghanischer Asylwerber an einen Ort ausgesprochen hat, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung von UNHCR vom 11.11.2011).
Das Bundesasylamt hat folglich unterlassen, brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsdistrikt in das Verfahren einzuführen, die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern. Die belangte Behörde hätte sich mit der Zumutbarkeit der Aufenthaltsnahme in der Provinz XXXX oder Kabul eingehender beschäftigen müssen. Die Feststellungen, der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig sind zu dürftig um damit einen Beweis der Sicherung der Existenzgrundlage des Beschwerdeführers erbringen zu können. Unter Hinweis auf die, wie oben ausgeführt, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich geltenden Sicherheitsberichte bezüglich der Frage der Zumutbarkeit von Fluchtalternativen, hätte es jedenfalls weiterer Ermittlungen bedurft.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Fluchtgründen und die Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bzw. den (individuellen) Möglichkeiten, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben
Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die diesbezügliche Entscheidung gemäß Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar, im Gegenteil hat dieser in der Beschwerde in eventu diese Vorgangsweise beantragt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich gegenständliche bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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