W142 1435644-1•BVwG W142 1435644-1
W142 1435644-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014
Ermittlungspflicht, Glaubhaftmachung, Kassation, Lebensunterhalt,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation
W142 1435644-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zl. 12 11.414 BAW, zu Recht erkannt:
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.08.2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor ca. 2 Monaten seine Heimat mit Hilfe eines Schleppers verlassen habe. Afghanistan habe er aufgrund finanzieller Probleme verlassen. Seine Familie habe sehr viele Schulden. Er sei nach Österreich gekommen, um seine Schule beenden zu können. Er wolle hier arbeiten, damit er seine Familie finanziell unterstützen könne. Wegen seiner Schulden, sei auch sein Leben in Gefahr. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
Am 22.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er die Schule besucht habe und nebenbei auch gearbeitet habe. Er sei Hilfsarbeiter. Afghanistan habe er aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen verlassen und wegen der allgemeinen Sicherheitslage. Sie hätten ein eigenes Haus und eine eigene Landwirtschaft gehabt, aber sie seien keine sehr reiche Familie gewesen. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, weil sie nicht dort hingehen habe können, wo sich die Landwirtschaft befinde. Jeden Tag habe es Explosionen und Raketen gegeben, deshalb seien sie in die Stadt Jalalabad gezogen. Deswegen habe er auch keine Möglichkeit gehabt die Schule zu besuchen, darum habe er die Schule verlassen. Das Geld, das er für den Schlepper bezahlt habe, habe er ausgeborgt. Dies müsse er mit Zinsen zurückzahlen. Die Landwirtschaft befinde sich im Distrikt Sorchot. Dies sei 15 km von der Stadt entfernt. Man habe dort nicht hingehen können, weil in der Nacht dort alle Taliban aufhältig gewesen seien. Sie hätten einmal Wasser zur Landwirtschaft bringen wollen, und die Taliban hätten ihnen das nicht machen lassen. Dies sei alles, was ihm geschehen sei. Er habe keine Probleme mit den Behörden Afghanistans, er sei nicht aus religiösen Gründen verfolgt worden. Auch aus Gründen der Rasse und der Nationalität und wegen seiner politischen Gesinnung sei er nicht verfolgt worden. Auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei er nicht verfolgt worden. Die allgemeine Situation in Afghanistan sei sehr schlecht und sei er sich sicher, dass das nicht der richtige Platz zum Leben sei. Er würde sich dort nicht sicher fühlen. Egal wo man sich in Afghanistan aufhalte, sei die Situation schlecht. Er besuche einen Deutschkurs und habe viele Freunde hier. Er fühle sich auch hier sehr sicher. Er habe auch zwei österreichische Freunde mit denen er gemeinsam am Nachmittag Volleyball spiele. Er spiele auch mit anderen Afghanen Volleyball.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl. 12 11.414-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag bezüglich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass er in seinem Heimatland Indien (gemeint wohl Afghanistan) eine begründende Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Er habe einzig wirtschaftliche Gründe (Schulden) und die allgemeine Situation als Fluchtgrund genannt. Es hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Zif. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei es ihm zumutbar mit seiner Familie Kontakt aufzunehmen und sich allenfalls in Kabul eine Existenz aufzubauen, sowie es schon vor seiner Ausreise in Jalalabad möglich gewesen sei, oder eben wieder in Jalalabad zu leben. Es können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 MRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen würde.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus der schwerumkämpften Region Nangarhar stamme. Die von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen seien unzureichend. Es würden sich keine Berichte über die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar oder über den Osten Afghanistans finden. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf Berichte zur Situation in Afghanistan. So das Bundesasylamt eine Fluchtalternative im Hinblick auf Kabul annehme, hätte die Behörde ihn befragen müssen, ob er dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfüge, was nicht der Fall sei. Er wäre in Kabul komplett auf sich allein gestellt und hätte keine Existenzgrundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat sein Heimatland aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen und der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Heimatregion verlassen.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Afghanistan nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer nicht wegen gegen seine Person gerichteter Verfolgung, sondern wegen wirtschaftlicher bzw. finanzieller Gründe und der allgemeinen Sicherheitslage sein Heimatland verlassen hat, ergibt sich aus seiner Erstbefragung und seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt und der Beschwerdeschrift.
Hinsichtlich des Reiseweges von Afghanistan nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.
3. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.
Zu A):
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland Afghanistan aus wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen und aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage.
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Wie oben ausgeführt hat der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht dargetan und ist diese auch nicht ersichtlich. Auch der Begründung der gegenständlichen Rechtsmittelschrift ist diesbezüglich kein konkretes Vorbringen zu entnehmen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen für eine asylrelevante Verfolgung liegen demnach nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II:
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden (sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab). Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Besonders ins Gewicht fällt, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht konkret und detailliert behandelt wurde. Dies entspricht aber nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH U 677/12-17 vom 11.10.2012). Um die Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können, sind aktuelle Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz (und allenfalls auch im Heimatdistrikt) des Beschwerdeführers (zuzüglich der Reisewege dorthin) unabdinglich (vgl. VfGH 7.6.2013, U 565/2012; 6.6.2013, U 241/2013). Des Weiteren unterließ die belangte Behörde Feststellungen darüber zu treffen, wo und welche Familienangehörigen sich konkret in Afghanistan aufhalten. Das Bundesasylamt stellte lediglich lapidar fest, dass die Familienangehörigen in Afghanistan leben. Des Weiteren finden sich keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zu tragen vermag und inwieweit ihn seine Angehörigen unterstützen könnten, damit sie ihm in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei der Unterkunftnahme oder der Bestreitung seines Lebensunterhaltes hinweg helfen könnte. Somit blieb die Frage der Tragfähigkeit eines familiären bzw. sozialen Netzwerks letztlich ungeklärt (siehe dazu z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z. B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so ist zu konstatieren, dass sich das gegenständliche Verfahren als in entscheidungswesentlichen Aspekten mangelhaft erweist. Es bedürfte daher weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, insbesondere deren Unterstützungsmöglichkeiten. Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur sind bei der Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK entsprechende Feststellungen darüber zu treffen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich (VfGH 11.12.2013, U 1159/2012).
Auch lässt sich aus den Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid nicht nachvollziehen, dass es für den Beschwerdeführer vertretbar und möglich sei, etwa nach Kabul zu gehen. Eine allfällige Relokation in anderen Regionen, wie z. B. in Kabul würde aktuelle Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hatte daher an diese Behörde zu erfolgen.
Zu B)
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.