BVwG W126 1429494-1

W126 1429494-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014

Abrir fonte

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle Gefährdung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit,<br/>subsidiärer Schutz

Texto completo

BVwG W126 1429494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.1429494.1.00

Spruch

W126 1429494-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2012, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der Beschwerdeführer reiste am 26.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 28.12.2011 von der Polizei erstbefragt und am 03.01.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Am 09.01.2012 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Bruder, XXXX, geboren am XXXX, in Wien wohnhaft sei.

Am 02.03.2012 wurde eine ärztliche Altersuntersuchung durchgeführt. Das daraus resultierende Gutachten vom 16.03.2012 stütze sich auf die Ergebnisse der Befragung und körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, ein Röntgenbild der linken Hand, ein Panoramaröntgen des Gebisses sowie die zahnärztliche Untersuchung des Beschwerdeführer und ergab eine Alterseinschätzung des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren - ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von neunzehn Jahren.

Am 22.03.2012 und 22.05.2012 erfolgten weitere niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Am 21.05.2012 wurde die Caritas der Erzdiözese Wien bevollmächtigt, den Beschwerdeführer im Asylverfahren zu vertreten.

Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören, sunnitischer Moslem zu sein und vor seiner Ausreise aus Afghanistan in XXXX, Distrikt XXXX bzw. Distrikt XXXX (Anmerkung des Beschwerdeführers: XXXX und XXXX seien früher ein Distrikt gewesen und erst seit kurzem in zwei Distrikte unterteilt) in der Provinz Kapisa gewohnt zu haben. Sein Vater sei im Jahr 2000 aufgrund natürlichen Todes gestorben, sein Bruder XXXX sei im Jahr 2003 gestorben, da es ein Problem zwischen den Taliban und der Polizei gegeben habe, wobei der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund nicht kenne. Mit seiner Mutter, seinem Bruder XXXX und seiner Schwester XXXX sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen, wo sie ungefähr zwei Jahre in XXXX gelebt hätten. Der ältere Bruder XXXX habe Afghanistan zuvor verlassen, da die Taliban hinter ihm her gewesen seien und eine Zusammenarbeit mit diesem gewollt hätten. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Jahre vor seiner Ausreise in Afghanistan als Kameramann in XXXX gearbeitet habe. 2009 habe er in der Provinz Kapisa in XXXX eine Hochzeit gefilmt. Dabei habe er einen Jungen, dessen Namen er nicht kenne, gefilmt, wie dieser mit Glöckchen am Knöchel tragend getanzt habe. Ein Verwandter des Jungen namens XXXX hätte dem Jungen verboten zu tanzen. Einer der Gäste, dessen Vater für die Regierung gearbeitet habe, hätte im Saal gesagt, dass es dem Jungen verboten sei zu tanzen, weil es in Afghanistan nicht erlaubt sei, in der Öffentlichkeit zu tanzen. Es sei daraufhin zu einem Streit mit dem Chef des Jungen und XXXX gekommen. Dieser sei eskaliert und der Chef habe plötzlich eine Schusswaffe gezogen und XXXX durch einen Schuss in den Hals getötet. Der Beschwerdeführer habe den ganzen Vorfall gefilmt. Daraufhin seien von der Polizei Ermittlungen durchgeführt worden und die Polizei habe herausgefunden, dass der Beschwerdeführer das Attentat gefilmt hätte. Zwei Wochen nach dem Vorfall sei die Polizei zum Beschwerdeführer gekommen und er habe bestätigt, dass er den Vorfall gefilmt habe. Der Beschwerdeführer sei nach Kabul mitgenommen worden, wo er erfahren habe, dass der Junge, der getanzt hätte, von XXXX Familie getötet worden sei. Der Beschwerdeführer sei danach sowohl von Verwandten des Jungen als auch von demjenigen, der XXXX getötet hätte, bedroht worden. Beide Familien hätten die Videoaufzeichnungen haben wollen, die sich jedoch bereits bei der Polizei befunden hätten. Verwandte des Mörders hätten irrtümlich den Sohn vom Nachbar des Beschwerdeführers entführt, obwohl der Plan gewesen sei, den Bruder des Beschwerdeführers zu entführen, um den Beschwerdeführer damit zu erpressen. Der Vater des entführten Jungen habe daraufhin vom Beschwerdeführer den Film verlangt, da diesem gedroht worden sei, dass sein Sohn ansonsten umgebracht würde. Außerdem habe der Entführer dem Nachbarn gesagt, dass er auch den Beschwerdeführer umbringen würde, wenn er den Film nicht hergeben würde. Da der Beschwerdeführer nicht mehr über den Film verfügt habe, sei er noch in derselben Nacht in den Iran geflüchtet. Vier Tage später sei er dann in XXXX angekommen. Drei mal sei der Beschwerdeführer von der Polizei in XXXX in Schubhaft genommen und wieder freigelassen worden. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass bei seiner nächsten Verhaftung die Abschiebung nach Afghanistan drohen würde, sei er aus dem Iran geflüchtet. Gemeinsam mit der Familie sei er bis zur türkisch-iranischen Grenze geflüchtet, danach sei er vom Schlepper von der Familie getrennt worden.

Am 05.06.2012 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der auf Berichte zur Situation in Afghanistan verwiesen wird, aus denen hervorgehe, dass sich die Situation in den letzten Jahren in Afghanistan maßgeblich verschlechtert habe und sich die Sicherheitslage als äußerst prekär darstelle. Die Sicherheitskräfte würden ihre Schutzaufgaben gegenüber der Bevölkerung nur schwer wahrnehmen können und es komme vielfach zum Versagen staatlicher Strukturen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan ebenfalls verlassen habe und der Beschwerdeführer daher auf keine familiäre Unterstützung zugreifen könne. Aufgrund der extremen Gefährdungslage für die Zivilbevölkerung in und um Kabul infolge der aktuellen Sicherheitslage erscheine die Verwirklichung eines real risk im Sinne des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers jedenfalls gegeben, weshalb um Kenntnisnahme und entsprechende Berücksichtigung im Verfahren ersucht werde.

2. Mit Bescheid vom 11.09.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht habe, dem schlüssig die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden könne. Die Behörde gehe daher davon aus, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen durch die Familie des Mörders und etwaige daraus resultierende Maßnahmen um ein bloßes Konstrukt handle und der Beschwerdeführer nicht die wahren Beweggründe für das Verlassen des Heimatlandes dargelegt habe. Das Vorbringen sei widersprüchlich und nicht hinreichend detailliert. Der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine Tätigkeit als Kameramann mehrmals widersprochen, die Entführung des Nachbarjungen sei nicht glaubwürdig widergegeben worden. Es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten können. Der Beschwerdeführer habe von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt gewirkt und kein Details über den Tag des Vorfalls schildern können. Bei der Rückkehr nach Afghanistan sei der Beschwerdeführer keiner Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt, was sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe. Bei der Rückkehr werde der Beschwerdeführer in keine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden, zumal er als gesunder, junger Mann einer Form der Arbeit nachgehen könne, da dieser über eine mehrjährige Schulausbildung verfüge, über eine Ausbildung zum Floristen und auch zum Möbeltischler und jeweils bereits in diesen Berufen schon tätig gewesen sei. Des Weiteren wurden nach Angaben des Beschwerdeführers nur ein Teil der familieneigenen Grundstücke verkauft, was darauf schließen lasse, dass noch weitere Grundstücke als Vermögenswert vorhanden seien. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt sein würde. Die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers, von Privatpersonen belangt zu werden, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse im Fall der Rückkehr durchaus möglich und zumutbar sei, die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse - unter Umständen auch in Kabul - zu erwirken. In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei und solche auch künftig nicht zu erwarten seien. Der Beschwerdeführer habe keine ernsthafte Bedrohung seiner Lebensgrundlage geltend machen können. Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich wohl in seiner Heimatprovinz Kapisa als auch in Kabul niederlassen könne, wo er auch wegen seiner Volkszugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich ein qualifizierter Sachverhalt, welcher einem Refoulement entgegenstünde. Zu Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise finden habe können, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung der Beschwerdeführer auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in seinem Recht auf Schutz- des Familienlebens eingegriffen würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 11.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.

3. Am 24.09.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin wurde ausgeführt, dass weder das fehlende Wissen des Beschwerdeführers über das Wort "digital" im Zusammenhang mit seiner Arbeit mit Digitalkameras noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Auftrag seines Arbeitgebers zu Hochzeiten gehen und dort filmen durfte als unglaubwürdig anzusehen seien. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt und sei vielmehr die Argumentation der Behörde in der Behauptung seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig und auch nicht nachvollziehbar. Bei Widersprüchen hätte die Behörde der Ermittlungspflicht nachkommen und den Beschwerdeführer auf Widersprüche hinweisen müssen, um diese gegebenenfalls aufklären zu können. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass er vor Verfolgung geflohen sei und dass ihm in Afghanistan Verfolgung drohe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei eine Verfolgungshandlung nicht nur dann asylrelevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen gesetzt worden sei. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes habe sich die Behörde nicht mit der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und berücksichtige diese auch nicht in der rechtlichen Beurteilung. Bei einer Ausweisung nach Afghanistan würde dem Beschwerdeführer allein schon aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage erniedrigende oder unmenschliche Behandlung drohen, weshalb die Ausweisung jedenfalls unzulässig sei.

Am 26.09.2012 erfolgte eine Vollmachtsbekanntgabe von XXXX, Rechtsanwältin, und erneut Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit aufgrund verfehlter Beweiswürdigung und wesentlicher Verfahrensfehler. Das Bundesasylamt habe das Vorbringen des Beschwerdeführers für nicht asylrelevant erklärt und dabei verkennt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines von ihm nicht beeinflussbaren Merkmales, und zwar seiner Eigenschaft als Augenzeuge eines Verbrechens, verfolgt wurde. Die Beweiswürdigung sei verfehlt, die Angaben des Beschwerdeführers seien vom Bundesasylamt im Rahmen der behördlichen Möglichkeiten zu überprüfen gewesen. Aufgrund der im Verfahren geschilderten drohenden Verfolgung könne der Beschwerdeführer weder in seine Heimatregion noch in benachbarte Gegenden zurückkehren, was auch eine Neuansiedelung in Kabul einschließe. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde ihn von seinem einzigen verbliebenen Bruder trennen und wäre aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 8 EMRK unzulässig.

Am 04.02.2013 gab XXXX, Rechtsanwalt, bekannt, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt worden zu sein. Am 09.09.2013 wurde die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben.

Am 08.07.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht eine Teilnahmebestätigung an einem Deutsch-Kurs sowie eine Bestätigung zu Engagement und Unterstützung von Mitarbeitern des Fitness-Studios Fit Inn Sportstudio ein.

Am 13.08.2014 gab die Kanzlei XXXX telefonisch bekannt, den Beschwerdeführer nicht mehr zu vertreten.

Am 17.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein vorbereitender Schriftsatz und eine Beweismittelvorlage von der Caritas der Erzdiözese Wien im Namen des Beschwerdeführers ein. Darin wurde der Sachverhalt erneut wiedergegeben und ausgeführt, dass der sexuelle Missbrauch von Knaben in Afghanistan sowohl interfamiliär als auch als "Bacha Bazi" weit verbreitet sei und von den Behörden nicht geahndet würde. Zur Frage des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die Sicherheitslage in Kapisa nach dem Abzug der französischen Truppen mehr als prekär, die Provinz eines der Auf- und Rückzugsgebiete des Haqqi-Netzwerkes und es vermehrt zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban gekommen sei. Kapisa sei die Unruheprovinz im Nordosten Afghanistans, die Lage verschlechtere sich regelmäßig. Auch wenn Kabul zu den sichersten Gebieten des Landes zähle, hätten die Taliban die Möglichkeit missliebige Personen ausfindig zu machen. Der Schutz der Regierung müsse andererseits weiterhin als sehr eingeschränkt betrachtet werden. Eine Rückkehr würde generell eine Konfrontation mit schwierigsten Lebensverhältnissen bedeuten. UNHCR halte deshalb die Rückführung ins afghanische Herkunftsland nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen für angemessen. Dies treffe etwa dann zu, "wenn die Person Unterstützung durch ihre Familie, durch die Gemeinschaft oder ihren Stamm im Gebiet der künftigen Neuansiedlung erhält". Der Beschwerdeführer könne weder auf familiäre oder auf sonstige soziale noch auf wirtschaftliche Unterstützung zurückgreifen. Es wird auf Erkenntnisse und Berichte verwiesen, die bestätigen würden, dass eine prinzipielle Arbeitsfähigkeit junger Männer allein noch keine geeignete Basis für eine Rückkehr nach Afghanistan darstelle.

4. Am XXXXführte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und brachte erneut vor, dass er in Afghanistan das Filmen gelernt und nebenbei gearbeitet habe. Dabei sei er auf Hochzeiten gegangen und habe dort gefilmt. Einmal sei er zu einer Hochzeit in XXXX, XXXX bestellt worden. Während er gefilmt habe, habe ein Junge, der Glocken an den Füßen angebracht gehabt habe, getanzt. In diesem Moment sei ein weiterer Junge namens XXXX, der aus demselben Dorf gestammt habe wie der tanzende Junge, aufgetaucht und habe diesen gefragt, weshalb er tanzen würde. Dieser habe ihm erklärt, dass er mit einer anderen Person namens XXXX gekommen sei und er dafür bezahlt würde, hier zu tanzen. Nach dieser Diskussion habe sich der tanzende Junge hingesetzt. In diesem Augenblick sei XXXX zu ihm und habe gefragt, weshalb er sich gesetzt hätte. Er habe mit dem Finger auf den anderen Jungen gedeutet, der ihn aufgefordert hätte, die Tanzfläche zu verlassen. Der Grund weshalb er ihm verboten habe, zu tanzen, sei gewesen, dass sie aus demselben Dorf gestammt und der Junge dies als eine Schande angesehen habe. XXXX sei zu dem anderen Jungen gegangen und habe mit ihm diskutiert, warum er den tanzenden Jungen nicht erlaubt hätte, weiter zu tanzen. Er habe ihm dasselbe erklärt und zwar, dass dies eine Schande wäre und der Junge in dieser Gesellschaft bekannt wäre.

XXXX sei von weiteren vier bis fünf Personen begleitet worden und es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Seine Begleiter seien daraufhin dazu gekommen und dem Jungen sei ein Tuch um den Hals gebunden worden, um ihn zu erwürgen, nebenbei sei er auch geschlagen worden. Nachdem er weiterhin am Leben gewesen sei, habe XXXX seine Waffe heraus genommen und ihn erschossen, und zwar so, dass er die Waffe an seinem Kinn angelegt und gefeuert habe. Die Kugel sei am Hinterkopf des Jungen hinaus geschossen. Der Beschwerdeführer sei schockiert gewesen. Danach sei ein großes Durcheinander auf der Hochzeit entstanden. Die Menschen seien alle weggelaufen. Der Beschwerdeführer habe seine Videokamera genommen und die Hochzeit verlassen. Er sei nach Hause gegangen und habe nichts mehr von der Hochzeit erfahren. Einen Tag darauf, nachdem der Arbeitgeber des Beschwerdeführers von dem Vorfall erfahren hätte, sei er zu dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen und der Beschwerdeführer habe ihm alles noch einmal erzählt. Der Arbeitgeber habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er die Kamera und den Film bei sich behalten und die Gegenstände nicht in die Arbeit bringen solle. Außerdem habe er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich ein paar Tage zu erholen und nicht in die Arbeit zu kommen. Anschließend sei der Beschwerdeführer krank geworden. Etwa eine Woche später seien Polizisten mit drei oder vier Autos zu dem Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, ob er die Hochzeit an jenem Tag gefilmt hätte. Der Beschwerdeführer habe diese Frage bejaht. Daraufhin sei er aufgefordert worden, die Kamera und den Film mitzunehmen und mit der Polizei zur Polizeileitung nach Kapisa mitzukommen. Die Polizei habe den Film angesehen und den Beschwerdeführer nach Kabul genommen, wo der Film in einem großen Saal erneut von vielen Polizisten angesehen worden sei. Den Film habe der Beschwerdeführer bei der Polizei lassen müssen. Danach sei XXXX, der Vater des Mörders, welcher für die Behörden arbeite, zu dem Beschwerdeführer gekommen und habe gesagt, dass es schlecht gewesen sei, diesen Film der Polizei zu übergeben, weil der Beschwerdeführer damit sein Leben in Gefahr gebracht habe. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer nicht mehr regelmäßig in die Arbeit gegangen. Es sei eine Belästigung durch den Vater des Ermordeten gefolgt, der den Film herausverlangt habe. In einer Nacht, relativ spät, sei der Nachbar des Beschwerdeführers namens XXXX gekommen und habe mitgeteilt, dass jemand seinen Sohn entführt habe in der Annahme, dass es sich dabei um den Bruder des Beschwerdeführers handeln würde. Die Entführer hätten mit ihm Kontakt aufgenommen und ihn aufgefordert, ihnen den Hochzeitsfilm zu bringen und auch gesagt, dass sie deshalb den Bruder des Beschwerdeführers entführt hätten. XXXX hätte ihnen am Telefon erklärt, dass der Junge sein Sohn wäre und nicht der Bruder von

XXXX. In derselben Nacht habe der Beschwerdeführer einen Anruf von

XXXX erhalten, der gesagt habe, dass er mit der Abgabe des Filmes an die Polizei nicht nur sein Leben sondern auch das des Beschwerdeführers ruiniert hätte. Darüber hinaus hätte er seine ganze Familie in Gefahr gebracht. Er habe gesagt, dass er den Beschwerdeführer töten würde, falls er den Film und seine Zeugenaussage von der Polizei nicht zurückverlangen würde, woraufhin der Beschwerdeführer erwidert habe, dass dies nicht möglich sei. Daraufhin habe er erwidert, dass das Töten eines Menschen für ihn kein Aufwand wäre. Die Polizei würde auch niemals in der Lage sein ihn zu finden und festzunehmen. Er würde den Beschwerdeführer auf jeden Fall umbringen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer über Kabul nach Nimroz und von dort aus Afghanistan geflohen. Brüder XXXX würden für den afghanischen Staat arbeiten.

In Afghanistan habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Provinz Kapisa im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt. Mittlerweile habe der Beschwerdeführer keine in Afghanistan lebenden Familienangehörige mehr, da seine Mutter und zwei seiner Geschwister in Pakistan und ein Bruder in Österreich lebe. Ein Onkel mütterlicherseits habe noch in Afghanistan gelebt, sei aber zur Zeit der Taliban gestorben.

Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über Deutschkurse der Caritas und des Flüchtlingsprojekts Ute Bock sowie ein Schreiben des Leiters des Sportstudios, in dem der Beschwerdeführer trainiert, vom 04.07.2014 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus XXXX in der Provinz Kapisa.

1.2. Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als Kameramann. Vor der Ausreise auf Afghanistan musste der Beschwerdeführer eine Hochzeitsfeier in XXXX in der Provinz XXXX filmen. Dabei filmte er auch eine Diskussion zwischen einem tanzenden Jungen und einem anderen Jungen namens XXXX, der aus der demselben Dorf wie der tanzende Junge stammte, bei der es darum ging, dass XXXX dagegen war, dass der Junge dort tanzte. Anschließend kam der "Arbeitgeber" des tanzenden Jungen mit Namen XXXX, und stellte XXXX zur Rede. Es kam zu Handgreiflichkeiten zwischen XXXX sowie seinen Begleitern und dem Jungen XXXX, im Rahmen dessen XXXX von XXXX getötet wurde. Der Beschwerdeführer filmte diesen Vorfall. Ein paar Tage danach kam die Polizei zum Beschwerdeführer nach Hause und nahm diesen sowie das Video mit den Hochzeitsaufnahmen mit. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer von XXXX aufgesucht und mit seinem Leben und dem Leben seiner Familie bedroht, wenn er das Video nicht von der Polizei zurück verlangen und seine Aussage zurücknehmen würde. Auch der Vater von XXXX, welcher den Film wollte, um herauszufinden, wer der Mörder seines Sohnes ist, bedrohte den Beschwerdeführer. Aus Angst um sein Leben floh der Beschwerdeführer aus Afghanistan.

1.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Aufnahme des Mordes und seiner Aussage bei der Polizei aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, seiner Glaubensrichtung, seiner politischen Gesinnung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist.

Es wird festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten würde.

1.3. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, welche mit den in der Stellungnahme vom 17.09.2014 vorgelegten Unterlagen zur Sicherheitslage in Kapisa vom 04.09.2014 in Einklang stehen. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestalteten sich stimmig und schlüssig und er konnte den Eindruck vermitteln, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Implausibilitäten können nicht als solche erkannt werden bzw. bilden keine tragende Argumentation, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern, auch wurden diese in der Beschwerde und in der Verhandlung nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, Zl. 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe:

Es kann keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erkannt werden. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist nicht asylrelevant, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der Verfolgung durch den vom Beschwerdeführer gefilmten Mörder und/oder den Vater des Opfers und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe nicht ersichtlich ist.

Zur sozialen Gruppe führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 folgendes aus:

"Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 [Juli 2003], 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 [2007], 79f).

Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Diesen verschiedenen Definitionen scheint die gemeinsame Bedeutung zuzukommen, dass es sich um einer Person "innewohnende" Merkmale (arg: "angeboren", "unveränderlich", "Hintergrund", "Gewohnheit", "Status", "Überzeugung") handelt, nicht aber um einzelne Ereignisse, die eine Verfolgung auslösen, wie z.B. ein verursachter Unfall mit Todesopfer, welcher Verfolgung durch die Familie des Opfers gegenüber dem Unfallverursacher auslösen kann, oder aber eine stattgefundene oder unterstellte Ehrverletzung, die Sanktionen seitens des in seiner Ehre Verletzten gegenüber dem (vermeintlichen) Täter hervorrufen kann."

Eine soziale Gruppe der Augenzeugen eines Verbrechens anzunehmen, wie dies in der Beschwerdeergänzung kurz angeführt wurde, geht mangels "innewohnender" Merkmale zu weit. So trifft den Beschwerdeführer die Gefährdung nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die Eigenschaft als Augenzeuge eines Verbrechens bildet weder ein angeborenes Merkmal oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, noch weisen diese Personen Merkmale auf oder teilen eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit eines Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

3.4. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers liegt eine Gefährdungslage, ausgehend von XXXX, dem Mörder des Jungen XXXX, und/oder des Vaters von XXXX vor.

Auf Basis der Quellenlage ist aufgrund der schwachen Behördenstruktur, fehlender Ressourcen und der schlechten Sicherheitslage keine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegeben. Die mangelnde Schutzgewährung ist nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers kann infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden.

Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen, der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden sowie mangelnder familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte in einem anderen Landesteil, insbesondere in Kabul, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal XXXX und seine Familienangehörigen, welche zum Teil für den afghanischen Staat arbeiten, über weitreichenden Einfluss verfügt.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr und zu den Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.