W126 1427817-1•BVwG W126 1427817-1
W126 1427817-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Blutrache, Glaubhaftmachung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz
W126 1427817-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2012, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 07.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu noch am selben Tag von der Polizei erstbefragt und am 20.06.2012 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, Moslem zu sein und vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Daikundi gewohnt zu haben, wo er seit seiner Geburt gelebt habe. Im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer aus seinem Heimatdorf geflüchtet. Zuerst sei er in Lashkarga gewesen, von wo aus er in den Iran weiter geflüchtet sei. Dort sei er circa eineinhalb Jahre in der Stadt XXXX geblieben, bis er schließlich nach Österreich geflüchtet sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Vater des Beschwerdeführers Jäger sei und dementsprechend Waffen und Gewehre zu Hause gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei es untersagt worden, die Waffen und Gewehre anzugreifen bzw. zu verwenden. Eines Tages - die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht zu Hause gewesen - habe der Beschwerdeführer ein Gewehr genommen und sei zum Jagen in den Wald gegangen. Der Beschwerdeführer habe auf eine Taube gezielt, jedoch einen unbekannten Jungen, den der Beschwerdeführer zuvor nicht gesehen habe, angeschossen. Der Junge habe sich hinter der Taube hinter ein paar Bäumen aufgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer auf den Jungen geschossen habe, habe er ihn schreien hören. Er sei er zu dem Jungen gegangen und habe gesehen, dass dieser verletzt auf dem Boden gelegen sei. Der Junge habe mehrere Blutwunden und eine Schusswunde an der Stirn gehabt, er habe sehr schlecht ausgesehen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, dass die anderen kommen könnten und an ihm Rache nehmen würden und sei davon gelaufen. Er sei etwa einen Tag lang zu einer Busstation gegangen und mit dem Bus nach Lashkarga gefahren. In Lashkarga sei der Beschwerdeführer zwei Tage nach dem Vorfall von seinen Eltern angerufen worden. Die Eltern hätten ihm mitgeteilt, dass der Junge verstorben sei und die Familie des Jungen nach dem Beschwerdeführer suchen würde. Der Vater des Beschwerdeführers habe der Familie alle besessenen Grundstücke angeboten, dies habe jedoch nichts genützt. Der Vater des getöteten Junge, XXXX, sei ein wohlhabender Mann, der viele Grundstücke und einige Geschäfte sowohl im Heimatdorf des Beschwerdeführers als auch in Kabul habe. Die ganze Familie sei überall in Afghanistan verzweigt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 26.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH) als Rechtsberater zur Seite gegeben.
2. Mit Bescheid vom 26.06.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen. Jedoch werde der vorgebrachte Sachverhalt auch in Zweifel gezogen. Die Behauptung, einen Jungen mit dem Schuss getroffen zu haben, habe der Beschwerdeführer in den Raum gestellt, ohne dies zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Bei einer tiefergehenden Befragung habe der Beschwerdeführer unsicher gewirkt und sich widersprochen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien äußerst vage, oberflächlich und unkonkret gewesen, wobei es noch zu Widersprüchen und Unplausibilitäten gekommen sei, zu denen es nicht hätte kommen dürfen, hätte der Beschwerdeführer über einen wahren Sachverhalt berichtet. So habe der Beschwerdeführer einmal von Schießübungen, dann wiederum nur von einem einzigen Schuss gesprochen und erscheine überdies die Tatausführung selbst unplausibel, da es schwer vorstellbar erscheine, mit dem angegebenen Schusswinkel eine hinter der Taube stehende Person, noch dazu in die Stirn, zu treffen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I aus, dass es die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bzw. als unwahr erachte. Zur Asylrelevanz gab es an, dass es nicht verkenne, dass eine befürchtete Blutrache in bestimmten Fallkonstellationen asylrelevant sein könne. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer unmittelbares Opfer der behaupteten Blutrache und somit direkt Betroffener, sodass das Motiv für die angestrebte Rache nicht in den Art. 1 GFK genannten Tatbestandsmerkmalen, insbesondere der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", hier namentlich der Familie des Täter bzw. verdächtigen Täters, sondern der unterstellten direkten Täterschaft anzusehen sei, sodass keiner der GFK-Gründe vorläge. Dass die staatlichen Institutionen Afghanistans weder schutzfähig noch schutzwillig wären habe das Bundesasylamt nicht feststellen können. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass auf Basis der Sachverhaltsdarstellungen nach Ansicht des Bundesasylamtes keine aktuelle Bedrohung im Sinne von § 8 AsylG vorläge. In Zusammenhang mit Spruchpunkt III ging das Bundesasylamt davon aus, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege und der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorweise, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle.
3. Am 28.06.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde wurde der Sachverhalt noch einmal mit gleichem Inhalt wie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wiedergegeben und ausgeführt, dass das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet sei, da das Bundesasylamt es unterlassen habe, das Vorbringen des Beschwerdeführers durch spezifische Fragen zu verifizieren und sich mit den Angaben konkret auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer habe inhaltlich übereinstimmende Aussagen getätigt, die in keiner Weise widersprüchlich seien. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Blutrache hätte das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers nicht als unglaubwürdig qualifizieren dürfen. Würde das Bundesasylamt den Ausführungen des Beschwerdeführers Beachtung geschenkt haben, hätte es zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer wohlbegründete Furcht im Sinne der GFK habe. Der Annahme des Bundesasylamtes einer innerstaatlichen Fluchtalternative, insbesondere der Möglichkeit des Beschwerdeführers ein Leben in Kabul beginnen zu können, werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer in keinem Teil Afghanistans wirklich sicher sei und er keine Familienangehörige habe, die in Kabul leben, insbesondere sei der familiäre Zusammenhalt in Afghanistan maßgeblich.
4. Am 25.09.2014 wurden ein Schriftstück (samt Übersetzung) des Vorgesetzten bzw. Dorfvorstehers des Bezirkes XXXX, in welchem das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bestätigt wurde sowie ACCORD-Anfragebeantwortungen zu Afghanistan (Informationen zu Vorfällen von Blutrache in der Provinz Daikundi vom 23. September 2014, Informationen zu Vorfällen von Blutrache, insbesondere zu möglichen Motiven vom 23. September 2014, Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Daikundi vom 23. September 2014) eingebracht.
5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer wiederholte sein bisheriges Vorbringen und brachte erneut vor, dass sein Vater Jäger sei und eine Waffe besitze und dass der Beschwerdeführer eines Tages, als seine Eltern nicht zu Hause gewesen seien, die Waffe des Vaters genommen habe, um das Jagen und Schießen zu erlernen. Dabei habe er auf eine Taube auf einem Feld geschossen und unmittelbar danach einen Schrei gehört. Als der Beschwerdeführer in den hinter dem Feld befindlichen Wald gelaufen sei, habe er gesehen, dass er einen Mann getroffen habe. Diesem sei es sehr schlecht gegangen, weshalb der Beschwerdeführer nach Lashkarga geflohen sei. Nach dem Vorfall habe er erfahren, dass der Junge gestorben sei und die Eltern des Beschwerdeführers auf der Straße im Heimatdorf belästigt und beschimpft werden würden. Auf Vorschläge, das Problem gütlich zu lösen, sei die Familie des getöteten Jungen nicht eingegangen. Diese hätten den Eltern des Beschwerdeführers gesagt, dass sie den Tod ihres Sohnes mit dem Tod des Beschwerdeführers rächen wollen würden. Vom Beschwerdeführervertreter wurde dargelegt, dass es gerade im Fall der Verwendung eines Schrotgewehrs aufgrund der Streuwirkung zu Unfällen kommen könne, weshalb der Schuss auf den Jungen, der sich im Wald hinter dem Feld befunden habe, durchaus als möglich und aufgrund der glaubhaften Schilderungen als wahr erachtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Moslem und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Daikundi.
1.2. Der Beschwerdeführer ging mit dem Gewehr seines Vaters in den Wald, um Jagen und Schießen zu erlernen. Als er auf eine auf einem Feld sitzende Taube schoss, traf er einen Jungen, der sich im Wald dahinter befand und verletzte den Jungen tödlich. Als er bemerkte wie schlecht es diesem ging, bekam er Angst und floh nach Lashkarga und danach weiter nach Österreich. Der Vater des verstorbenen Jungen verfolgt den Beschwerdeführer, um den Tod seines Sohnes zu rächen.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer, weil er den Jungen erschossen hat und nunmehr von dessen Familie gesucht wird, um Rache an ihm zu nehmen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe, seiner Glaubensrichtung, seiner politischen Gesinnung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist.
Es wird festgestellt, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten würde.
1.3. Zur Lage in Afghanistan werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).
Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Gemäß alt hergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Akte der Vergeltung die Mitglieder einer anderen Familie. In Hinblick auf Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Pashtunwali verwurzelt. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Vergehen wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführungen oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014 sowie die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, welche mit den am 25.09.2014 vorgelegten Länderberichten (Accord-Anfragebeantwortungen) in Einklang stehen. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung. Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestalteten sich stimmig und schlüssig und er konnte den Eindruck vermitteln, die dargestellten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente, dass sein Vorbringen vage, (insbesondere hinsichtlich der Tatausführung) nicht plausibel und widersprüchlich gewesen sei, weil er einmal von Schießübungen und dann von einem Schuss gesprochen habe, können nicht als solche erkannt werden bzw. bilden keine tragende Argumentation, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern, auch wurden diese in der Beschwerde und in der Verhandlung nachvollziehbar bekämpft und aufgeklärt. Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, Zl. 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe:
Es kann keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung erkannt werden. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist nicht asylrelevant, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung durch die Familie des getöteten Jungens und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe nicht ersichtlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, Zl. 2000/20/0137, darauf verwiesen, dass eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der die (drohende) Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhaltet. Im Falle des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu jedoch nicht gegen einen unbeteiligten Dritten bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517) sondern gegen den Täter - den Beschwerdeführer - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierenden Gefahr für den Beschwerdeführer daher tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motiven (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht ableiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit eines Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.
3.4. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers liegt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK relevante Gefährdungslage, ausgehend von der Familie des Jungen, den er erschossen hat, welche Rache am Beschwerdeführer nehmen will, vor.
Auf Basis der Quellenlage ist aufgrund der schwachen Behördenstruktur, fehlender Ressourcen und der schlechten Sicherheitslage keine Schutzfähigkeit des afghanischen Staates gegeben. Die mangelnde Schutzgewährung ist nicht auf einen Konventionsgrund zurückzuführen, die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers kann infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden.
Der Asylantrag ist gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Ausgehend von den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen, der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden sowie mangelnder familiärer bzw. sozialer Anknüpfungspunkte in einem anderen Landesteil, insbesondere in Kabul, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal der Vater des getöteten Jungen auch Verbindungen nach Kabul hat.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zum anderen erging sie in Anlehnung an die unter A.3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr und zu den Voraussetzungen der Gewährung subsidiären Schutzes sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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