BVwG W122 2000627-1

W122 2000627-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014

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Regest

Bescheidnachholung, Beschwer, Entscheidungspflicht, Klaglosstellung,<br/>Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung

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BVwG W122 2000627-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W122.2000627.1.00

Spruch

W122 2000627-1/5E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vertreten durch RA Dr. Georg LEHNER betreffend Verletzung der gesetzlichen Entscheidungspflicht beschlossen:

A) Das Verfahren wird gem. § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Säumnisbeschwerde vom 05.12.2013, beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingelangt am 06.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer, über den gestellten Antrag vom 28.11.2012 dahingehend zu entscheiden, dass dem Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung über den Rückzahlungsanspruch des Beschwerdeführers in Folge erhöhter Pensionsbeiträge seit 01.07.2000 bis einschließlich 30.11.2009 sowie auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum zu Unrecht vorgeschriebenen erhöhten Pensionsbeiträge an den Beschwerdeführer voll inhaltlich stattgegeben werde; sowie zu erkennen, dass die belangte Behörde (Bund) schuldig sei, dem Beschwerdeführer die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im gesetzlichen- bzw. durch Verordnung bestimmten Ausmaß gemäß § 19a Rechtsanwaltsordnung zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer sei richtigerweise nicht in Gehaltsstufe 19 sondern in Gehaltsstufe 15 einzustufen gewesen und hätte geringere Pensionsbeiträge zu leisten gehabt. Die Beiträge seien rückverrechnet worden. Ob und wie diese Rückrechnung im Detail tatsächlich erfolgt wäre, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt.

Der Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung vom 28.11.2012 sei bis spätestens 08.09.2013 nicht entschieden worden.

Der Verwaltungsgerichtshof legte mit Beschluss vom 07.01.2014 die Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz diese Angelegenheit wegen Verletzung der Entscheidungspflicht den Bundesverwaltungsgericht vor.

Am Bundesverwaltungsgericht langte die Säumnisbeschwerde am 30.01.2014 ein und wurde der Gerichtsabteilung W177 zugeteilt.

Nach Unzuständigkeitseinrede vom 03.02.2014 wurde die Rechtssache der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Mit Schreiben vom 01.07.2014 wurde die säumige Behörde von der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Rückforderung von Pensionsbeiträgen in Kenntnis gesetzt.

Am 15.07.2014 erließ die belangte Behörde den beantragten Bescheid und gab dem Antrag, die Rückzahlung der geleisteten Pensionsbeiträge, die höher waren als die zu leistenden Pensionsbeiträge, voll inhaltlich statt und legte die Berechnungsgrundlagen bei (ho. Zl. W122 2000627-2).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis in Ruhe zum Bund und wurde für die Dauer seiner Funktion als XXXX gemäß § 78b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 außer Dienst gestellt.

Mit Zl. BMLFUW-108037/0002-PR/1b/2014 erließ die belangte Behörde am 15.07.2014 den beschwerdegegenständlichen begehrten Bescheid. Die Zustellung erfolgte am 18.07.2014.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich und in der beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar festgestellt. Es gibt keinen Grund an der Feststellung, dass der begehrte Bescheid erlassen wurde, zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BvWGG), BGBl. I, Nr. 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - Gehaltsgesetz), BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I, Nr. 8/2014, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Im vorliegenden Fall ist daher Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Es ist unbestritten, dass die Behörde den in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht begehrten Bescheid erlassen hat. Im vorliegenden Fall saniert der erlassene Bescheid die Verletzung der Entscheidungspflicht. Der Beschwerdeführer wurde klaglos gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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