BVwG W118 1430317-1

W118 1430317-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverband, gesamtes<br/>Staatsgebiet, soziale Gruppe

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BVwG W118 1430317-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1430317.1.00

Spruch

W118 1430317-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2012, Zl. 12 09.847-BAW, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 31.08.2012 gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren. Er sei Sunnite und gehöre der tadjekischen (gemeint wohl: tadschikischen) Volksgruppe an. Sein Vater heiße XXXX und sei ca. 50 Jahre alt, seine Mutter heiße XXXX und sei ca. 40 Jahre alt. Er hätte eine Schwester, XXXX (ca. 26 Jahre), und einen Bruder, XXXX (ca. 22 Jahre). Er sei verheiratet mit seiner Frau XXXX (gemeint wohl: XXXX), unbekannten Alters und seit ca. fünf bis sechs Jahren in Österreich aufhältig. Er hätte im sechsten Bezirk XXXXs gelebt. Er hätte von 1991 bis 1999 die Grund- und Hauptschule XXXX besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung, er habe eine Schneiderlehre absolviert. Die finanzielle Situation der Familie in Afghanistan sei mittelmäßig gewesen.

Er sei vor ca. einem Monat von XXXX aus aus Afghanistan ausgereist und vom Iran über die Türkei nach Griechenland gelangt. Schlepperunterstützt sei er nach Österreich gekommen.

Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an: Er hätte seine Frau letztes Jahr geheiratet. Er wolle mit ihr zusammen leben. Nachdem sie geheiratet hätten, sei er von unbekannten Personen, nach der Annahme des BF von Feinden seiner Schwiegereltern, bedroht worden. In ihrer Siedlung seien zwei Personen getötet worden und keiner hätte sich darum gekümmert, weshalb. Der BF hätte Angst bekommen und sei geflohen. Er hätte Angst um sein Leben. Aufgrund seines Unwohlseins ersuche er darum, zu einem späteren Zeitpunkt nähere Angaben machen zu können.

3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.10.2012 gab der BF ergänzend im Wesentlichen an: Er verfüge lediglich über eine Fotokopie seiner Tazkira. Diese sei alt (weshalb sie kein Foto aufwies). Er hätte einen Reisepass, dieser befinde sich aber in Afghanistan. Er hätte sich den Pass für eine Reise nach Indien ausstellen lassen. Er könne lesen und schreiben, er habe sieben Jahre die Schule besucht. Er sei 27 Jahre alt, das genaue Alter kenne er nicht, es stehe auch nicht in seiner Tazkira. Er sei in XXXX geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitisch-moslemischen Glaubens.

Er sei seit einem Jahr und vier oder fünf Monaten verheiratet. Seine Frau heiße XXXX. Die Heirat sei in Peschawar standesamtlich und auch vor einem XXXX erfolgt. Hinsichtlich seiner Eheschließung konnte der BF das Original einer Heiratsurkunde vorweisen. Er hätte seine Frau schon lange vor der Heirat gekannt. Sie sei die Enkelin des Onkels seiner Mutter.

Afghanistan hätte er vor ca. zweieinhalb Monaten verlassen. Befragt, weshalb er für seine Ausreise kein Visum beantragt habe, gab der BF an, in Afghanistan gebe es keine Österreichische Botschaft. Außerdem habe er Probleme bekommen, seine Frau habe sich auch bemüht, aber ihr sei gesagt worden, dass der BF in Österreich arbeiten und EUR 1.200,00 Lohn haben müsse. Es hätte Probleme gegeben und dann hätte er auch andere Probleme gehabt und flüchten müssen. Seine Frau hätte (nach der Heirat) wieder nach Österreich gemusst. Sie ginge in Österreich zur Schule. Sie hätten höchstens zwei Wochen in Pakistan verbracht und eine große Hochzeit mit etwa 350 Personen gefeiert. Nur die Geschwister und Eltern seiner Frau seien bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen, diese lebten in Österreich. Die Ehe sei nicht arrangiert gewesen, sie hätten immer wieder Kontakt gehabt von Kindheit an und einander gern gehabt.

Der BF sei in Afghanistan Verkäufer, angestellt in einem Bekleidungsgeschäft, gewesen. Diese Beschäftigung hätte er etwa zweieinhalb Jahre bis eine Woche vor seiner Ausreise ausgeübt. Der BF hätte XXXX im Einfamilienhaus des Vaters gelebt. Sein Vater sei Beamter bei einer staatlichen Behörde für die Gemeinde von XXXX, Büro XXXX, (zuständig für) Genehmigungen für Bau und Kanal, Planungen usw.. Die Schwester sei noch nicht verheiratet und lebe zu Hause, der Bruder studiere und lebe ebenso zu Hause. Seine Gattin mache in Österreich eine Lehre für Verkauf, deswegen hätte er auch nicht legal einreisen können, da sie zu wenig verdiene, sie hätte damit aufhören müssen. In Österreich lebe der BF von der Unterstützung durch die Caritas. Er sei einmal vor seiner Ausreise beruflich in Indien gewesen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, alles hätte mit einem kleinen Streit angefangen: Er sei mit dem Taxi gefahren, die Fahrt hätte 20 Afghanis kosten sollen, der Taxifahrer habe aber 40 Afghanis verlangt. Dieser Taxifahrer habe seine Frau gekannt und ihre Familie, er habe den BF auch erkannt und gesagt, dass sie sich weiter sehen würden. Diese Bedrohungen seien immer stärker geworden. Sie hätten gesagt, der BF sei mit dieser Familie verwandt; eigentlich hätten sie dieses Mädchen heiraten wollen; warum hätte der BF sie geheiratet; sie hätten auch die Adresse seiner Frau und der Familienangehörigen gewollt. Die Leute hätten gedacht, dass sich die Familie in Pakistan aufhalten würde und nicht irgendwo in Europa. Er hätte ihnen sagen sollen, wo sie waren. Eines Tages hätten diese Leute über den Zaun klettern wollen; als sein Vater das gesehen habe, hätte er gemeint, das sei sehr gefährlich für den BF und er solle ausreisen. Er könne nicht mehr dort leben; sein Leben sei in Gefahr; dort, wo sie gelebt hätten, seien Personen ermordet worden, es sei gefährlich dort. Diese Leute, die ihn bedroht hätten, seien Anhänger von XXXX, dieser sei ein Anhänger der Hezb-e Islami-Partei. Diese seien bewaffnet und bereit, alles zu machen.

Dazu aufgefordert, konkret und nachvollziehbar in allen Details von den die Flucht auslösenden Vorfällen zu berichten, gab der BF an: Er sei immer bedroht worden, er habe nachts zu Hause Anrufe bekommen, es sei mit Steinen auf ihr Haus geworfen worden. Wenn er nicht wisse, wo die sind (gemeint wohl: die Familie der Gattin), könne er die Frau auch verlassen, sonst sehe es schlecht mit ihm aus. Die Bedrohungen hätten im letzten Winter begonnen. Der angeführte Taxifahrer hätte Kontakte zu Leuten gehabt, die mit dem XXXX sympathisierten. Als er dem Taxifahrer das Geld nicht zahlen wollte, hätte er ihm Schlechtes antun wollen und hätte denen erzählt, dass er mit diesem Mädchen verheiratet sei und deswegen hätte es Probleme gegeben. Diese Leute hätten Probleme machen wollen, sie seien gefährlich; dort, wo sie gelebt hätten, seien in der Nähe vier Jugendliche getötet worden.

Warum seine Frau und ihre Familie Afghanistan verlassen hätten, wisse er nicht.

Im Fall seiner Rückkehr hätte der BF zu befürchten, dass die Probleme noch schlimmer würden. Sein Leben gerate durcheinander, seine Frau hier, er dort. Wenn er zurückkehren müsste, sei sein Leben zerstört. Er wolle hier schnell die Sprache lernen und arbeiten.

In Österreich gefalle es dem BF gut und er wolle hier mit seiner Frau leben, sie gehe hier zur Schule.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Zur Person stellte das Bundesasylamt fest, die Identität des BF hätte nicht festgestellt werden können. Fest stehe, dass der BF Staatsangehöriger Afghanistans sei. Fest stehe, dass der BF Dari spreche, der Volksgruppe der Tadschiken und dem sunnitischen Glauben angehöre. Nicht festgestellt hätte werden können, dass der BF Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte. Darüber hinaus hätte nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Herkunftsland die Lebensgrundlage entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Fest stehe, dass der BF arbeitsfähig sei und dass er in der Lage wäre, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Außerdem verfüge er über familiären Anschluss in XXXX.

Der BF hätte sein Vorbringen ausschließlich auf Behauptungen hinsichtlich Bedrohungen durch unbekannte Personen gestützt. Dabei handle es sich um kein einem Konventionsgrund entsprechendes Vorbringen. Auch bei Wahrunterstellung liege kein Asylgrund vor. Eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung hätte der BF nicht behauptet. Darüber hinaus sei es ihm nicht gelungen, ein glaubhaftes Vorbringen zu seinen Fluchtgründen zu erstatten. Seine Fluchtgründe hätten sich auf das Aufstellen bloß spekulativer und höchst vager Behauptungen beschränkt. Eine monatelange Bedrohungssituation sei aus den Angaben des BF nicht nachzuvollziehen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der BF Afghanistan aus familiären Gründen verlassen habe. Dafür spreche insbesondere, dass der BF nicht einmal dazu in der Lage gewesen sei, den Grund anzugeben, aus dem die Familie seiner Gattin Afghanistan verlassen habe. Im Fall tatsächlicher Befürchtungen hätte der BF sicher über konkret nachvollziehbare Informationen verfügt.

Überdies sei es dem BF nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Es könne ihm zugemutet werden, im Fall der Rückkehr in seinem Heimatland für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es sei dem BF zumutbar, dazu beizutragen, das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zudem verfüge der BF über Familienbezug in XXXX. Die Familie könne in XXXX ungehindert leben.

Der BF hätte schon zum Zeitpunkt der illegalen Einreise nicht damit rechnen können, dass sein Aufenthalt ein dauerhafter sein würde. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung würde das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen.

5. Dagegen erhob der BF, vertreten durch den XXXX, mit Fax vom 19.10.2012 Beschwerde. In seiner Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, seine Verfolgung sei wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt. Grund sei die Heirat mit einem Mädchen gewesen, das auch ein anderer Mann heiraten wollte. Die Widersacher des BF seien Hezb-e Islami gewesen, die dem BF nach dem Leben trachteten und ihn bedrohten. Aus begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung, da die Sicherheitskräfte nicht in der Lage gewesen seien, ihn zu beschützen, hätte der BF nach Österreich flüchten müssen. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hätte sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Einvernahme des BF weitschweifig zu rekapitulieren. Die Argumente des Bundesasylamtes würden nicht überzeugen. Aus diesem Grund wurde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben.

6. Mit Datum vom 04.10.2013 wurde eine Bestätigung betreffend die Vormerkung zur Arbeitssuche durch das AMS vorgelegt, aus der hervorgeht, dass zum damaligen Zeitpunkt weder ein Kurs angeboten werden noch eine Vermittlung durchgeführt werden konnte.

7. Mit Schreiben vom 25.07.2013 wurde die Geburt eines Kindes des BF angekündigt und die Kopie eines Mutter-Kind-Passes vorgelegt.

8. Mit Fax vom 14.03.2014 wurde auf das gemeinsame Kind verwiesen und um rasche Entscheidung ersucht.

9. Mit Fax vom 18.03.2014 wurde mitgeteilt, dass kein gemeinsames Kind existiere.

10. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2014 gab der BF befragt zu den bisherigen Einvernahmen an, dass es bei der Übersetzung zu Schwierigkeiten gekommen und Einiges falsch übersetzt worden sei. Er sei beispielsweise im Taxi auch geschlagen worden, dies sei aber nicht übersetzt worden.

Der BF gab an, seine Eltern, Onkel, Tanten und seine Geschwister würden in Afghanistan in XXXX leben. Die Onkel und Tanten würden teilweise auch außerhalb XXXX leben. Zweimal monatlich stehe er in Kontakt mit seiner Familie. Er sei in XXXX im XXXX geboren und im XXXX aufgewachsen. Dort sei er zur Schule gegangen und habe er bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt. Seine Eltern hätten studiert; seine Mutter sei Professorin in einer Schule, sein Vater arbeite in einem Ministerium.

Seine Frau sei die Enkelin seines Onkels mütterlicherseits. Ihre Schwester und Großmutter würden in XXXX leben und sei die Mutter des BF mit ihnen in Kontakt gewesen. Die Gattin des BF sei aus Österreich nach Peshawar gekommen, um ihre Schwester zu besuchen. Zuvor sei bereits ihr Vater nach Peshawar gekommen und die Mutter des BF habe um die Hand der nunmehrigen Gattin des BF angehalten. Deren Vater habe grundsätzlich nichts gegen eine Eheschließung gehabt, sei aber der Meinung gewesen, man solle sie direkt fragen, wenn sie nach Peshawar komme. Sie solle auch ihren zukünftigen Gatten sehen. Als sich die beiden schließlich in Peshawar getroffen hätten, sei die nunmehrige Gattin des BF mit der Verbindung einverstanden gewesen und seien sie miteinander verlobt worden.

Der BF führte zu den Asylverfahren seiner Frau und deren Familie aus, der Schwiegervater sei zuerst nach Österreich gekommen und habe subsidiären Schutz erhalten. Dann sei die Familie gefolgt und im Rahmen einer Familienzusammenführung entschieden worden. Nachdem die Schwiegermutter Asyl erhalten habe, hätten auch der Schwiegervater und die Frau des BF Asyl bekommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, er habe ein friedliches Leben geführt und sei Manager einer Handelskette gewesen, die Brautkleider verkauft habe. Die Eigentümer hätten ständig von Unbekannten Drohanrufe erhalten und entschieden, dass überall, wo es erforderlich sei, statt ihrer eigenen die Telefonnummer des BF bekannt gegeben werde. Die Probleme des BF hätten erst mit seiner Heirat begonnen. Der Grund sei, dass die Großmutter seiner Frau diese in ihrer Kindheit jemand anderem versprochen habe. Die Familie, an die seine Frau versprochen worden sei, sei mit der Hezb-e Islami politisch tätig gewesen. Drei Monate nach seiner Hochzeit habe der BF einen Anruf erhalten, bei dem er nur gefragt worden sei, ob er XXXX sei. Dann habe der Anrufer aufgelegt. Ein oder eineinhalb Wochen danach habe sich dies wiederholt. Der BF sei deshalb beunruhigt gewesen, ein Teilhaber der Handelskette, der früher als Staatsanwalt tätig gewesen sei, habe die Sache aber nicht so ernst genommen und überdies auf das Security-Personal im Geschäft verwiesen. Eines Tages, als der BF mit einem Sammeltaxi zur Arbeit gefahren sei, hätten sich bereits andere Leute im Fahrzeug befunden. Der Fahrer habe einen höheren Preis als üblich verlangt und plötzlich sei der BF von zwei anderen Fahrgästen geschlagen worden. Der dritte Fahrgast habe gesagt, dass sie ihn zum Haus von XXXX bringen würden. Auf die Frage des BF, was er falsch gemacht hätte, habe der Fahrer gesagt, dass er ein Gefolgsmann von XXXX XXXX sei. Der BF habe bereits viel von Gräueltaten des XXXX XXXX gehört und habe daher große Angst gehabt. Als sie durch einen geschäftigen Stadtteil gefahren seien, habe der BF geschrien und versucht, sich zu wehren. Die Männer hätten das Fahrzeug angehalten und dem BF gesagt, dass ihnen das Geschrei auch egal wäre, falls sie ihn entführen wollten. Sie hätten ihm nur zeigen wollen, wer sie sind und der BF solle ihnen zuhören. Der Fahrer habe dann zum BF gesagt, dass er die Frau geheiratet habe, die seinem Sohn versprochen gewesen sei. Er hätte sie nicht heiraten dürfen und solle sich scheiden lassen. Der BF hätte nicht gewusst, wovon der Mann gesprochen habe, und habe aus Angst gesagt, dass er einverstanden sei und alles akzeptieren würde. Der Mann habe dem BF gesagt, dass er sich telefonisch bei ihm melden würde. Er drohte dem BF, dass er ihn auch töten oder zum XXXX XXXX bringen könnte. Der BF sei dann freigelassen worden und schnell zum Geschäft gegangen. Der Teilhaber des Geschäfts habe den Vorfall für ein Missverständnis gehalten, den BF beruhigt und ihm geraten, das Telefon eine Zeit lang abzuschalten. Nach der Arbeit habe der BF am Abend seinem Vater zu Hause von dem Vorfall erzählt. Diese habe den Namen des XXXX nicht gekannt und den Vorfall nicht ernst genommen. Der Vater des BF habe versucht, den BF zu beruhigen und ihm gesagt, er solle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren bzw. gemeinsam mit ihm in einem Bus, mit dem Mitarbeiter XXXX befördert würden. Der BF sei dann eine Zeit lang wieder arbeiten gegangen und habe seiner Frau am Telefon von dem Vorfall erzählt. Diese sei geschockt gewesen, habe aber nichts gewusst und gesagt, dass sie ihren Vater fragen würde. Der BF wisse nicht, was ihr Vater ihr erzählt habe, aber sie habe bei jedem Telefonat geweint, sei sehr besorgt gewesen und habe unter psychischem Druck gestanden. Sie habe dem BF geraten, zu ihrer Großmutter zu gehen und diese zu befragen. Die Eltern des BF seien daraufhin zur Großmutter der Frau des BF gegangen und hätten dieser von dem Vorfall erzählt. Die Großmutter habe erzählt, dass der Schwiegervater des BF mit dem XXXX Streit und Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei dann nach Österreich geflüchtet und die Kinder seien bei der Großmutter in Afghanistan geblieben. Die Großmutter habe die Frau des BF dem Sohn des XXXX versprochen, damit die Feindschaft zwischen dem Schwiegervater des BF und XXXX beendet würde. Der BF solle vorsichtiger sein und aufpassen. Nachdem XXXX den Schwiegervater des BF nicht habe erwischen können, versuche er nun, den BF zu unterdrücken. Dieser könne aber nichts machen, da die Frau des BF dem Sohn des XXXX nur versprochen worden, nicht aber seine Frau geworden sei.

Der BF sei in der Folge weiter arbeiten gegangen, gemeinsam mit seinem Vater einen Teil der Strecke in die Arbeit und nach Hause nicht mehr mit Sammeltaxis gefahren. Es sei aber weiter zu Bedrohungen gekommen, das Haus seiner Familie sei mit Steinen beworfen worden, die in Papier gewickelt gewesen seien. Einmal habe ein in einen Zettel gewickelter Stein ein Fenster zerbrochen und sei ins Zimmer gefallen. Auf dem Zettel sei gestanden, was der BF gemacht habe, ob er ihnen gefolgt habe und dass er telefonisch nicht erreichbar sei. Weiters sei dort gestanden, ob sie ernsthaftere Maßnahmen ergreifen sollten. Mit einem weiteren Stein sei eine Nachricht gekommen, dass er zu zwei Personen kommen und vor diesen den Vater seiner Frau kontaktieren solle. Er solle ihm sagen, dass er sich scheiden lassen werde. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich in einer sehr schwierigen Situation befunden, es wäre um die Ehre und um die Liebe des BF zu seiner Frau gegangen. Sie hätten überlegt, was zu tun sei. In der Nacht gegen drei Uhr Früh habe der Vater des BF geschrien, weil eine Person über die Mauer gesprungen und in das Haus eingedrungen sei. Diese Person habe versucht, die Haustüre zu öffnen. Als der Vater des BF aus dem Fenster gesehen habe, habe er bemerkt, dass ein Fremder die Türe geöffnet habe und bereits mit zwei weiteren Männern im Haus gewesen sei. Sie hätten sich in den hinteren Zimmern aufgehalten und der Vater habe sie aufgefordert, sich von den Fenstern fernzuhalten, und er habe Nachbarn um Hilfe gebeten. Sie hätten gemeinsam um Hilfe geschrien, damit die Nachbarn aufmerksam werden und zu Hilfe kommen sollten. Die Eindringlinge seien bewaffnet gewesen und hätten einen Schuss abgegeben. Als die Nachbarn die Schreie gehört hätten, hätten sie nach dem Grund gefragt und die Eindringlinge seien daraufhin geflüchtet.

Der BF führte aus, dass seine nunmehrigen Ausführungen deshalb so detailliert seien, da er bei der Ersteinvernahme nicht ausreichend befragt worden sei. Die Nachbarn hätten in der Folge die Polizei verständigt und sei diese nach etwa 50 Minuten gekommen. Der Vater des BF sei auf Anraten der Polizisten in der Früh zur Polizeistation gegangen, um Anzeige zu erstatten. Er habe gesagt, dass es sich bei den Eindringlingen nicht um Räuber oder Diebe sondern um Gefolgsleute des XXXX gehandelt habe, den er aber nicht kenne und von dem er nicht wisse, wer er sei. Die Polizisten hätten dem Vater erklärt, dass XXXX der Personalchef einer militärischen Einheit der Hezb-e Islami in XXXX sei. XXXX und seine Gefolgsleute seien bewaffnet und hätten bereits mehrere Personen getötet. Sie hätten sich Grundstücke gewaltsam angeeignet und keine feste Adresse. Der Vater des BF sei sich nun sicher gewesen, dass es sich um gefährliche Personen handle und das Leben des BF sowie das seiner Frau in Gefahr sei. Gemeinsam mit dem BF sei daher die Entscheidung getroffen worden, dass er das Land verlassen müsse.

Über Befragen gab der BF an, er könne nicht sagen, ob der Grund für seine Probleme gewesen sei, dass sein Schwiegervater Probleme mit XXXX gehabt habe. Es könne durchaus ein Grund gewesen sein. Der wahre Grund sei aber gewesen, dass er seine Frau geheiratet habe, die eigentlich dem Sohn von XXXX versprochen gewesen sei. Auf die Frage, warum der BF sich nach den Problemen mit der Hezb-e Islami nicht an die Polizei gewandt habe, gab dieser an, die Polizei habe ihnen nicht helfen können. Die bewaffneten Personen hätten keine bestimmte Adresse gehabt und sich nie an einem bestimmten Ort aufgehalten. Als er noch in seiner Heimat gewesen sei, seien vier junge Menschen getötet worden und die Polizei sei nicht in der Lage gewesen, diese Fälle aufzuklären. Die Polizei sei nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen, außerdem seien Polizisten oftmals in derartige Vorfälle verwickelt.

Befragt, warum der BF glaube, nicht weiter in XXXX leben zu können, gab dieser an, XXXX XXXX sei ein Herrscher in seiner Ortschaft und habe bewaffnete Gefolgschaft. Die Regierung wisse davon, könne aber nichts unternehmen. Daher sei der BF nirgendwo in XXXX sicher. Es gäbe nur zwei Möglichkeiten: Entweder müsse er sich von seiner Frau trennen, oder seine Eltern und Geschwister müssten ihr Leben in XXXX aufgeben. Die Familie habe vom Einkommen der Eltern gelebt. Wenn diese ihre Berufe aufgeben würden - wovon sollten sie dann leben? Der Bruder des BF sei bereits Repressalien ausgesetzt gewesen und auch sein Vater sei mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen. Die Mutter des BF sei daraufhin schwer depressiv geworden und fahre zur Behandlung ständig nach Pakistan.

Zu seinem Leben in Österreich gab der BF an, er habe Sprachkurse besucht und einen A2-Abschluss gemacht. Zurzeit (bzw. laut Korrektur vom 12.08.2014: ab September) besuche er einen Vorbereitungslehrgang für den Hauptschulabschluss. Er habe auch österreichische Freunde.

Dem BF wurde das im Akt aufliegende Informationsmaterial zur politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt.

Nach ergänzendem Vorbringen befragt, führte der BF aus, er ersuche um Hilfe, dass er hier ein normales und friedliches Leben führen könne. Sein ungewisses Schicksal habe die Psyche seiner Frau negativ beeinflusst und sie habe bereits einmal ihr Baby verloren. Sie sei nun wieder schwanger und bestehe die Gefahr, dass sie abermals ihr Baby verliere.

11. Mit Fax vom 12.08.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zur Situation des BF und zu den Länderfeststellungen. Darin wurde ausgeführt, die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtere sich täglich, sogar auf XXXX würden tagtäglich Anschläge verübt und auch die Kriminalitätsrate sei sehr hoch. Ergänzend zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zahlreiche Medienberichte zur aktuellen Sicherheitslage sowie Länderberichte betreffend afghanische Milizen angeführt. Aufgrund der instabilen Verhältnisse bzw. Kriegszustände in seinem Herkunftsland sei der BF lebensbedrohenden Verfolgungen und menschenunwürdigen Behandlungen in Afghanistan ausgesetzt.

In der Beilage brachte der BF Kursbestätigungen, Unterlagen betreffend einen Pflichtschulabschluss an der Volkshochschule sowie den aktuellen Mutter-Kind-Pass seiner Ehefrau (errechneter Geburtstermin 08.02.2015) zur Vorlage.

12. Mit Fax vom 14.08.2014 wurde dem BVwG ergänzend ein Schreiben in der Landessprache des BF übermittelt. Im Rahmen einer kursorischen Übersetzung konnte festgestellt werden, dass darin die Angaben des BF von offizieller Seite bestätigt werden. Im Einvernehmen mit dem BF wurde von einer offiziellen Übersetzung dieses Schreibens Abstand genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 31.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, ist schiitischer Moslem und verheiratet. Er stammt aus der Stadt XXXX und hat sich bis zu seiner Ausreise dort aufgehalten. Seine Frau, XXXX, ist im Jahr 2006 ihrem Vater nach Österreich gefolgt und lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich. Ihr wurde im Rahmen eines Familienverfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.04.2008, Zl. 313.152-1/5E-I/03/07, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Die Eheschließung erfolgte im Jahr 2011 in Pakistan. Die Eltern und Geschwister des BF leben weiterhin in XXXX.

Die Ehegattin des BF wurde bereits als Kind dem Sohn eines mit ihrem Vater verfeindeten XXXX versprochen, um deren Streit beizulegen. Durch das Unterbleiben dieser Heirat und der Eheschließung mit dem BF wurde dieser in die Auseinandersetzung der beiden Familien involviert und durch Gefolgsleute des genannten XXXX mehrfach bedroht bzw. verfolgt. Für den Fall, dass der BF sich nicht von seiner Frau scheiden lasse, wurde ihm auch mit dem Tode gedroht.

Die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zu Afghanistan lauten auszugsweise:

3. Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und XXXX (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt XXXX erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban XXXX Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in XXXX mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer XXXX Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in XXXX. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in XXXX mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung XXXX verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden XXXX - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von XXXX aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012).

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in XXXX errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

3.2. Sicherheitslage in XXXX

XXXX ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). XXXX bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist XXXX trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören XXXX und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist XXXX trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in XXXX involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in XXXX im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in XXXX:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete XXXX, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (UNSC 6.9.2013).

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).

Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in XXXX. (FAZ 18.1.2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in XXXX, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

5. Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

7. Korruption

Nach wie vor ist eines der größten Probleme in Afghanistan die Korruption (UNAMA 25.8.2013).

Afghanistan belegte gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und somit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International (TI 3.12.2013).

Die Hälfte der afghanischen BürgerInnen zahlte im Jahr 2012 für öffentliche Dienstleistungen Bestechungsgelder, nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime. Die Gesamtsumme aller Bestechungen an Beamte des öffentlichen Dienstes, beträgt laut UNODC 3.9 Milliarden US Dollar. Obwohl die Korruption seit 2009 neun Prozent gesunken ist, ist die Summe von Bestechungsgeldern um 40 Prozent gestiegen (UNODC 12.2012).

Betroffen ist besonders die öffentliche Verwaltung. Nicht jeder Bereich ist in gleichen Maßen betroffen. Beamte der Provinz-, Bezirks- und Städtischen Verwaltung, sind die am stärksten für Korruption anfällige Gruppe Die Zahl der bestechlichen Richter, Staatsanwälte und Polizisten ist in den letzten Jahren nach einem Anstieg der Korruption im Jahr 2009 stetig gesunken. Auch der Gesundheitsbereich sowie Zoll- und Steuerämter sind von Korruption stark betroffen, in diesem Bereich ist die Zahl der bestechlichen Mitarbeiter seit 2009 gestiegen (UNODC 12.2012).

16. Religionsfreiheit

Laut CIA World Factbook sind 80 Prozent der Bevölkerung Anhänger des sunnitischen und 19 Prozent des schiitischen Islams; 1 Prozent entfällt auf andere Religionen (CIA 16.1.2014). Die Staatsreligion Afghanistans ist der Islam. Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 59 von 96

UNPAN 2004). Nicht muslimische Religionen sind erlaubt, doch es wird stark versucht, deren Missionierung zu behindern (FH 1.2013).

Zwar haben sich die Bedingungen für Religionsfreiheit seit 2001 deutlich gebessert, besonders für religiöse Minderheiten. Mitglieder von Mehrheitsreligionen, die abweichendes Verhalten zeigen sowie religiöse Minderheiten sind aber weiterhin mit signifikanten Einschränkungen in der freien Ausübung ihrer Religion konfrontiert. Staatliche und nicht-staatliche Akteure führen Aktionen gegen Personen aus, die ihrer Ansicht nach "unislamische" Aktivitäten setzen. Personen, die vom islamischen Glauben und dessen Praktiken abweichen, sind rechtlichen Schritten ausgesetzt, die internationalen Standards verletzen (USCIRF 30.4.2013). Blasphemie und Apostasie durch Muslime werden als Kapitalverbrechen angesehen. Ein Gerichtsurteil aus dem Jahre 2007 befand, den Baha¿i-Glauben als Form der Blasphemie und gefährdete damit den rechtlichen Status der Gemeinschaft. Hindus, Sikh und schiitische Muslime - insbesondere Hazara- waren Behinderungen von staatlicher Seite und Diskriminierungen durch sunnitische Muslime ausgesetzt (FH 1.2013).

Die Gerichte beziehen sich in Bezug auf das islamische Gesetz auf die Hanafitische Schule, auch im Fall von Konflikten mit der Deklaration der Menschenrechte hat dieses Vorrang. (USDOS 20.5.2013).

Zusätzlich war die afghanische Regierung nicht in der Lage, die Bürger vor Gewalt und Einschüchterung durch die Taliban und andere bewaffnete Gruppen zu beschützen (USCIRF 30.4.2013). Militante zielen auf Moscheen und Kleriker als Teil des breiteren zivilen Konflikts (FH 1.2013)

16.1. Shiiten

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört

der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2013). Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert (USDOS 20.5.2013). Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in XXXX öffentlich ohne Zwischenfälle feiern (USCIRF 30.4.2013). Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in XXXX statt (BBC 5.9.2013).

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind (USDOS 20.5.2013). Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt (FH 1.2013; vgl. Text des Gesetzes USAID 4.2009). Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt (Herizons 2009; siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004).

17. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in XXXX, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

24. Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen Angaben und den im Laufe des Asylverfahrens vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zur Fluchtgeschichte gründen auf den Angaben des BF. Im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG machte der BF umfangreiche und sehr detaillierte Angaben zu den bereits vor dem Bundesasylamt genannten Vorfällen und konnte im Hinblick auf einzelne Ungereimtheiten überdies glaubhaft darlegen, dass es bei der Einvernahme am 05.10.2012 zu Problemen mit der Verständigung bzw. Protokollierung gekommen ist (vgl. auch Einvernahmeprotokoll AS 77). Die Behauptung des BF, er hätte im Rahmen der Einvernahme nicht hinreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen, wurde durch den nicht abreißen wollenden Redefluss des BF nachdrücklich bestätigt.

Das Vorbringen des BF erwies sich somit als schlüssig, nachvollziehbar und mit den Länderberichten in Einklang stehend. Darüber hinaus machte der BF im Rahmen der Verhandlung einen aufrichtigen und auch bei gezielter Nachfrage in keiner Weise verlegenen Eindruck.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 6.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.7.1999, ZI. 99/20/0208).

Im vorliegenden Fall wurden ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers, vor denen dieser in Afghanistan nicht effektiv geschützt werden kann und die ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen, glaubhaft vorgebracht.

Es ist daher von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auszugehen und zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer drohende Gefahr mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung im Zusammenhang steht, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76).

Ein Fall wie der vorliegende steht im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Familie einer verfolgten Person (unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits. Dass die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" von Asylrelevanz sein kann, wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon wiederholt klargestellt (vgl. dazu VwGH 28.08.2009, Zl. 2008/19/1027;

11.11. 2009, Zl. 2008/23/0366; 09.09.2010, Zl. 2007/20/1091;

12.03. 2002, Zl. 2001/01/0399).

Ausgehend davon liegen gegenständlich zweifellos auch rein private/kriminelle Aspekte der Verfolgung des Beschwerdeführers vor, doch liegt der Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Gefolgsleute des ins Treffen geführten XXXX jedenfalls auch wesentlich darin, dass diese den BF und dessen Ehegattin nunmehr als derselben Familie zugehörig ansehen ihn vor dem Hintergrund der bereits lange bestehenden Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater zum Austritt aus dieser Familiengemeinschaft zwingen wollten. Bei einer solchen Sachlage ist als ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung des Beschwerdeführers seine Zugehörigkeit zur Familie anzusehen, womit das Vorliegen eines Konventionsgrundes festzustellen ist (vgl. dazu VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/23/1290; 24.03.2011, Zl. 2008/23/0176; 28.09.2009, Zl. 2008/19/1027).

Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF nicht offen. Er verfügt außerhalb seiner Heimatregion über kein entsprechendes familiäres Netzwerk, das es ihm ermöglichen würde, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln (vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch kein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG 2005 vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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