BVwG W108 1426855-1

W108 1426855-1Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Militärdienst, Zwangsrekrutierung

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BVwG W108 1426855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1426855.1.00

Spruch

W108 1426855-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch: RA Dr. Helmut BLUM, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des vom 02.05.2012, Zl. 11

10. 865 - BAG, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen ins österreichische Bundesgebiet und stellte am 20.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Dieser wurde im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer wegen seiner christlichen Glaubenszugehörigkeit in Syrien Probleme habe. Die Islamisten hätten ihn mit dem Tode bedroht, falls er ihrer Aufforderung, Daten aus dem Regierungsserver zu beschaffen, nicht nachkomme. Er sei nämlich XXXX und gegen die Revolution. Aus diesem Grund habe er Syrien verlassen, wobei er illegal aus Syrien ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr würde er von den Islamisten getötet werden.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester lebten [als subsidiär Schutzberechtigte] ebenfalls in Österreich. Christen würden in Syrien bedroht werden, es sei auf die Kirchen geschrieben worden, dass der Freitag vor Ostern der blutige Freitag werden würde. Er habe als XXXX XXXX an einem Projekt betreffend die Arbeitsweise des Servers des syrischen XXXX mitgearbeitet. Regierungsgegner hätten ihn zuhause und telefonisch kontaktiert und ihn aufgefordert, Daten betreffend dieses Projekt herauszugeben bzw. einen USB-Stick der Regierungsgegner während der Projektarbeit zu verwenden. Als der Beschwerdeführer abgelehnt habe, sei er bedroht worden. Deshalb habe er Syrien verlassen. Wenn er deswegen zur Polizei gegangen wäre, wäre er sicher inhaftiert worden, weil man zu dieser Zeit (August/September 2011) niemandem geglaubt und vertraut hätte. Er habe sogar in Österreich Angst vor der syrischen Regierung.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (syrischer Personalausweis, syrischer Führerschein) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der arabischen Volksgruppe angehöre.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten könnte.

Ferner wurden - hinsichtlich der Themenkreise "Sicherheitskräfte", "Sicherheitslage", "Menschenrechtslage", "Wirtschaftslage"- Feststellungen zur Lage in Syrien getroffen.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen Syriens nicht gefolgt habe werden können. Der Beschwerdeführer gehöre der arabischen Bevölkerungsgruppe in Syrien an und habe für das Regime gearbeitet. Den Angaben des Beschwerdeführers habe nicht entnommen werden können, dass ihm seitens des Regimes Verfolgung gedroht hätte oder dass man ihm vor einer Verfolgung durch Regierungsgegner nicht den notwendigen Schutz gewährt hätte. Darüber hinaus hätten sich die Angaben betreffend die angebliche Verfolgung durch Islamisten als nicht glaubhaft dargestellt. Obwohl der Beschwerdeführer XXXX sei, habe er die angeblichen Vorfälle in Zusammenhang mit dem Regierungsserver höchst unterschiedlich und laienhaft dargestellt. Die von der konkreten Angabe bei der Erstbefragung abweichenden und vagen Antworten des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor der belangten Behörde würden auf eine erfundene Aussage hindeuten.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht habe glaubhaft darstellen können.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mit der Begründung zuerkannt, dass aus den Feststellungen zu entnehmen sei, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der zu entnehmen ist, dass dem Beschwerdeführer bei richtiger rechtlicher Würdigung seines gesamten Vorbringens Asyl hätte gewährt werden müssen. Der Dolmetscher habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht sein gesamtes Vorbringen übersetzt, weshalb es dazu gekommen sei, dass seine Aussagen von der belangten Behörde als nicht glaubwürdig angesehen worden seien. Zudem sei der Beschwerdeführer als Christ in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde sowie aus dem Gerichtsakt (des Asylgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Bedrohung durch Islamisten in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als XXXX für das syrische Regime nicht den Tatsachen entsprechen sollten - wobei das erkennende Gericht allerdings anhand der Aktenlage nicht finden kann, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle "höchst unterschiedlich und laienhaft dargestellt" hätte und der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor der belangten Behörde vage oder vom Vorbringen bei der Erstbefragung abweichende Angaben gemacht hätte -, könnten fallbezogen bereits andere Gründe zur Asylgewährung führen. Diesbezüglich mangelt es jedoch im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob dem Beschwerdeführer in Syrien Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, nicht möglich ist:

Die belangte Behörde hat zwar Feststellungen zur Situation in Syrien getroffen, dies aber ohne erkennbaren Bezug zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich in allgemein gehaltener Form. Damit gehen die Feststellungen aber im Wesentlichen am Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund vorbei: Der Beschwerdeführer hat im behördlichen Verfahren (sehr konkret) angegeben, er werde in Syrien wegen seines christlichen Glaubens von Islamisten verfolgt und hat auf die Bedrohung der Angehörigen der christlichen Glaubensgemeinschaft durch Islamisten verwiesen. Damit hat sich die belangte Behörde allerdings - abgesehen von der Erwähnung der Christen in den Feststellungen am Rande - nicht auseinandergesetzt. Für die Beantwortung der Frage, ob Christen in Syrien eine - ausreichend wahrscheinliche - asylrelevante Bedrohung seitens islamitischer fundamentalistischer Gruppierungen in Syrien zu gewärtigen haben und bejahendenfalls, ob eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation vorliegt, bedarf es spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zur Situation der Christen in Syrien und zum (persönlichen/familiären) Profil des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde unterließ jedoch solche Ermittlungen und Feststellungen, sie hat nicht einmal dargelegt, von welchem Sachverhalt hinsichtlich des Religionsbekenntnisses des Beschwerdeführers auszugehen wäre.

Zudem hat die - indirekt zum Ausdruck gebrachte - Ansicht der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe als für das syrischen Regime tätigen Araber in Syrien keine asylrelevante Verfolgung durch Regimegegner und dem Beschwerdeführer würde bei einer Verfolgung durch Regimegegner der notwendige Schutz durch das Regime gewährt werden, keine Grundlage in den Feststellungen der belangten Behörde zur Lage in Syrien, vielmehr deuten diese Feststellungen gegenteilig die Sorge an, dass Minderheiten/dem Regime zugerechnete Personenkreise der kollektiven Vergeltung und Gegenschlägen durch die sunnitische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt sein könnten. Eine konkrete und detaillierte Darstellung der Situation von Arabern/von für das Regime tätigen Personen in Syrien im Hinblick auf eine Bedrohung durch Regimegegner oder die (regionalen/effektiven) Möglichkeiten für das Regime, von Regimegegnern bedrohten Personen Schutz zu gewähren, beinhalten die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Syrien aber jedenfalls nicht. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die (möglicherweise auch regional unterschiedliche) Lage jener Personen, die von Regimegegnern/Revolutionären/Oppositionellen als Unterstützer der syrischen Regierung angesehen werden, beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine asylrelevante Verfolgung droht oder nicht. Anhand der von der belangten Behörde getroffenen (mangelhaften) Feststellungen ist eine Beurteilung in diesem Sinne nicht möglich.

Die Einschätzung der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden könne, dass ihm vor einer Verfolgung durch Regimegegner nicht der notwendige Schutz gewährt würde, kann nicht geteilt werden, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt hat, die Polizei hätte ihn in dieser Zeit des allgemeinen und gegenseitigen Misstrauens selbst verhaftet und er habe sogar in Österreich Angst vor der syrischen Regierung.

Anhand dieser Aussagen des Beschwerdeführers ist es auch evident, dass die weitere Einschätzung der belangten Behörde, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Behauptung einer Bedrohung von Seiten der syrischen Regierung entnommen werden könne, ebenfalls nicht zutreffend ist. Vor dem Hintergrund der eigenen Feststellungen der belangten Behörde (aus denen sich ergibt, dass gegenüber dem syrischen Regime gesetztes illoyales Verhalten und vom syrischen Regime abweichende Meinungen auch die Tötung durch das syrische Regime nicht ausschließen, dass unter anderem Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr nach Syrien gerichtlich belangt wurden und dass die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten, nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, verhaftete) hätten diese Angaben des Beschwerdeführers die belangte Behörde jedenfalls zur näheren Ermittlung und Feststellung der Situation, die den Beschwerdeführer im Falle seiner (aufgrund des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen (zwangsweisen) Rückkehr nach Syrien seitens der syrischen Behörden erwartet hätte, veranlassen müssen. In diesem Zusammenhang wäre es erforderlich (gewesen), das spezifische Profil des Beschwerdeführers, das allenfalls Grundlage und Anlass der syrischen Behörden für Repressalien gegenüber dem Beschwerdeführer sein könnte, darzustellen, zumal der Umstand, dass der Beschwerdeführer als für das syrische Regime tätige Person Syrien (den Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zufolge) unerlaubt verlassen und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, durchaus geeignet sein könnten, das regimeloyale Verhalten/die regimetreue Einstellung des Beschwerdeführers zumindest in Frage zu stellen. Die belangte Behörde hätte einen Sachverhalt dahingehend festzustellen (gehabt), ob die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund seines persönlichen/familiären Hintergrundes, seines Wohnortes in Zusammenschau mit der Art seiner Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland bei einer zwangsweisen Rückverbringung nach Syrien eine regimefeindliche/oppositionelle Gesinnung unterstellen könnten bzw. aus welchen Gründen von einer solchen Unterstellung nicht auszugehen ist (zur möglichen Asylrelevanz einer illegalen Ausreise bzw. einer Asylantragstellung im Ausland unter dem Aspekt der [unterstellten] politischen Gesinnung etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346; zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435; zur Bedachtnahme auf das individuelle Profil bei einer Rückkehr vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10.07.2014, W108 1413404-2/7E, 25.09.2014, W108 436058-1/4E). Dabei wäre fallbezogen auch der Aspekt zu beachten, dass der Beschwerdeführer - was von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurde - an einem Projekt betreffend die Arbeitsweise des Servers des syrischen XXXX mitgearbeitet hat, was die syrischen Behörden (besonders) zur Annahme veranlassen könnte, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht mehr regimetreu und habe eventuell Informationen des Staates (an Regimegegner) preisgegeben. Zudem hat es die belangte Behörde - sichtlich in Verkennung der möglichen Asylrelevanz einer unerlaubten Ausreise/eines unerlaubten Auslandsaufenthaltes bzw. einer Asylantragstellung unter dem Aspekt der Unverhältnismäßigkeit der Folgen/Sanktionen als Anhaltspunkt für eine einer davon betroffenen Person unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. etwa VwGH 29.01.2004, 2001/20/0346) - auch unterlassen, die Art und Intensität drohender Sanktionen wegen der Asylantragstellung (der unerlaubten Ausreise/des unerlaubten Auslandsaufenthaltes) festzustellen und sich mit der Frage der allfälligen Unverhältnismäßigkeit einer "Behandlung nach Rückkehr" seitens der syrischen Behörden auseinanderzusetzen und Feststellungen zur Betroffenheit des Beschwerdeführers hiervon zu treffen.

In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde aber auch die Situation im Hinblick auf die allfällige "Verwendung" des Beschwerdeführers durch eine der Konfliktparteien im Rahmen der Kampfhandlungen gegen gegnerische Konfliktparteien erörtern müssen und hätte eine (neuerliche) Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst durch die syrische Regierung bzw. die Rekrutierung seitens anderer Parteien im syrischen Konflikt (im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers) und die dazu in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände zu ermitteln und festzustellen (gehabt). Es fehlen Ermittlungen und Feststellungen zur Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (nicht) Gefahr läuft, (neuerlich) von den syrischen staatlichen Behörden zum Militärdienst einberufen bzw. zwangsweise verpflichtet und/oder von einer anderen Partei im syrischen Konflikt (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine - allfällige - Ablehnung des Beschwerdeführers, an den Kampfhandlungen teilzunehmen, für den Beschwerdeführer hätte, wobei auch eine (sachverhaltsmäßige) Auseinandersetzung mit der Frage, ob diese Ablehnung aufgrund der religiösen oder politischen Überzeugung des Beschwerdeführers erfolgt bzw. ob die Bestrafung wegen Ablehnung/Weigerung der Teilnahme an Kampfhandlungen unverhältnismäßig ist (was ein Indiz dafür sein könnte, dass dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird), erforderlich (gewesen) wäre (zur Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692 sowie das hg. Erkenntnis vom 26.02.2014, W108 1430135-1/6E). Abgesehen davon wäre unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht,

2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111), sodass auch dazu Ermittlungen zu pflegen und Feststellungen zu treffen (gewesen) wären.

3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und die angefochtenen Bescheide an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung neuer Bescheide zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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