W105 1423342-2•BVwG W105 1423342-2
W105 1423342-2Tribunal Administrativo Federal30 de set. de 2014
psychische Störung, Wiederaufnahme
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über den Antrag vom 28.02.2013 der XXXX, StA.
Nigeria, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 11.02.2013, Zl. D18 423342-1/2011/10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang:
Die Wiederaufnahmewerberin (im Folgenden: "WAW") ist Staatsangehörige von Nigeria, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 12.04.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.04.2011 gab die WAW hinsichtlich ihres Fluchtgrundes zu Protokoll, im Jänner 2011 seien in ihrer Heimatstadt Kämpfe zwischen Christen und Muslimen ausgebrochen, wobei ihre Mutter erschossen worden sei. Daraufhin habe sie sich im Busch versteckt und sei von Räubern mit einem Messer angegriffen worden.
Am 08.07.2011 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der WAW vor dem Bundesasylamt im Beisein einer Rechtsberaterin. Hierbei führte die WAW in Bezug auf das Verlassen ihres Heimatlandes zusammengefasst aus wie in ihrer Erstbefragung vom 14.04.2011, konkretisierte dieses Vorbringen jedoch dahingehend, dass auch ihre Tante bei den genannten Auseinandersetzungen erschossen worden sei. Zudem sei ihr Vater im Jahr 2005 vergiftet worden, weshalb sie in Nigeria keine Angehörigen mehr habe.
Im Zuge dreier Stellungnahmen vom 20.07., 21.11. sowie 30.11.2011 wiederholte die WAW ihre bereits getätigten Darstellungen vom 14.04. und vom 08.07.2011 und stützte sich hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria darüber hinaus auf zahlreiche Berichte von internationalen Organisationen, wie etwa UNHCR, Amnesty International oder ACCORD. Gleichzeitig legte sie zum Beweis ihrer Integrationsbemühungen in Österreich folgende Unterlagen vor:
Bestätigung des Besuchs eines Kurses im Rahmen des Projektes "Basisbildung mit Migrantinnen" vom 14.07.2011, ein am 20.07.2011 übermitteltes Schreiben, aus welchem hervorgeht, dass am 01.08.2011 ein einmonatiger Deutschkurs für Jugendliche beginne.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.12.2011, Zl. 11 03.527-BAG, I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.04.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ebenfalls abgewiesen und III. die WAW gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat die WAW mit am 19.12.2011 beim Bundesasylamt eingelangtem Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben.
Von Jänner bis November 2012 langten beim vormals zuständigen Asylgerichtshof folgende Unterlagen ein: Bestätigung des Besuchs der Deutschkurse A1.1 und A1.2 für Jugendliche vom 25.01.2012, Empfehlungsschreiben vom 23.05.2012, Bestätigung der Mitwirkung an der Entwicklung einer Informationsbroschüre über das österreichische Asylverfahren für unbegleitete Minderjährige vom 25.05.2012, Newsletter der Caritas vom Mai sowie von Juni-Juli 2012, Bestätigung des Besuchs des Deutschkurses A2 für Jugendliche vom 19.06.2012, Bestätigung der Teilnahme an der Ausbildung zur "Babysitterin nach reformpädagogischen Grundlagen" vom Juli 2012, Diplom hinsichtlich der Absolvierung des Sprachkurses A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 26.09.2012, Bestätigung des Besuchs einer "Erste Hilfe Zusatzausbildung - Kindernotfälle" vom 03.09.2012, Urkunde hinsichtlich der Teilnahme an einem Stadtmarathon vom 14.10.2012, Bestätigung der Teilnahme am Workshop "Interkulturelle Kompetenz im Sport" vom 19.10.2012.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013, Zl. D18 423342-1/2011/10E, wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Asylverfahren sohin rechtskräftig abgeschlossen.
Am 04.03.2013 langte der gegenständliche Antrag vom 28.02.2013 auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens beim Bundesasylamt ein, in welchem die WAW, nunmehr vertreten durch einen Rechtsanwalt, hinsichtlich der Wiederaufnahmegründe im Wesentlichen geltend machte, dem Asylgerichtshof am 15.02.2013 einen Schriftsatz übermittelt zu haben, in dem sie auf ihre im Lichte des Art. 8 EMRK schützenswerte Integration in Österreich hingewiesen habe. Zum Beweis dafür habe sie überdies zahlreiche Unterstützungs- und Bestätigungsschreiben in Vorlage gebracht. Des Weiteren sei in diesem Schriftsatz der Antrag gestellt worden, Freunde der WAW als Zeugen einzuvernehmen, da diese deren außerordentliche Integrationserfolge würden bestätigen können. Ferner seien Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand getätigt worden. Da das abweisende Erkenntnis des Asylgerichtshofes bereits am 11.02.2013 ergangen und dem Vertreter der WAW am 18.02.2013 zugestellt worden sei, habe der genannte Schriftsatz in diesem Erkenntnis keine Berücksichtigung gefunden. Es sei davon auszugehen, dass sich die gerichtliche Entscheidung zum Zeitpunkt der Einbringung des Schriftsatzes bereits am Postweg befunden habe. Bei den vorgebrachten Wiederaufnahmegründen handle es sich um Tatsachen und Beweismittel, die nicht neu entstanden seien, sondern während des offenen Verfahrens bereits vorhanden, dem Asylgerichtshof jedoch nicht bekannt gewesen seien. Es würden sohin neu hervorgekommene Tatsachen vorliegen, welche zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung geführt hätten. Der Asylgerichtshof habe es unterlassen, der WAW die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf ihre Integration im Bundesgebiet, ihren Gesundheitszustand sowie die Lage im Herkunftsland einzuräumen, weshalb ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel habe sie ohne ihr Verschulden nicht geltend machen können, da ihr der Asylgerichtshof keine Gelegenheit geboten habe, in einer mündlichen Verhandlung ihre außerordentlich erfolgreiche und nachhaltige Integration darzulegen.
In der im Wiederaufnahmeantrag genannten Stellungnahme vom 15.02.2013 wies die WAW auf ihre gelungene Integration in Österreich hin und übermittelte gleichzeitig sechs Unterstützungsschreiben vom Jänner 2013, eine Bestätigung des Besuchs des Deutschkurses B1.1 vom 12.12.2012 sowie ein Bestätigungsschreiben vom 11.01.2013, wonach die WAW vom 20.07.2012 bis 11.01.2013 wegen starker Angstzustände und Panikattacken regelmäßig psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen habe. Weiters wurde in dieser Stellungnahme der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof und auf zeugenschaftliche Einvernahme diverser, namentlich genannter, Personen zum Beweis der vorliegenden Integrationserfolge der WAW gestellt.
Mit Eingabe vom 22.02.2013 ließ die WAW dem Asylgerichtshof eine Anregung zur amtswegigen Erkenntnisbehebung zukommen. Mit Schreiben vom 04.03.2012 wurde ihr seitens des Gerichtshofes mitgeteilt, dass das Erkenntnis vom 11.02.2013 nicht von Amts wegen behoben werde, da das Ergebnis eindeutig sei und auch die Stellungnahme vom 15.02.2013 daran nichts ändere.
Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013 wurde vom VfGH mit Beschluss vom Juli 2013 zu U 739/2013-5 abgelehnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
§ 32 Abs. 1 VwGVG lautet:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Die WAW behauptet in ihrem Wiederaufnahmeantrag das Vorliegen neu hervorgekommener Tatsachen und Beweismittel, welche im Ergebnis eine anderslautende gerichtliche Entscheidung herbeigeführt hätten. Das erkennende Gericht geht jedoch aufgrund folgender Erwägungen nicht vom Bestehen tauglicher Wiederaufnahmegründe aus:
Im in Rede stehenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2013, mit welchem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurden bereits zahlreiche integrationsbegründende Dokumente und Beweismittel berücksichtigt. Die mit Eingabe vom 15.02.2014 vorgelegten Unterlagen belegen nichts anderes als die Tatsache, dass die WAW (weiterhin) bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren. Dieser Umstand hat jedoch auch schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes Berücksichtigung gefunden, da dieser die Integrationsbemühungen der WAW bereits erkannte und sie auch in seine Entscheidung hat einfließen lassen. So geht etwa aus der auf den Seiten 42ff des Erkenntnisses ersichtlichen, vorgenommenen Interessenabwägung eindeutig hervor, dass der WAW gewisse Integrationsleistungen durchaus zugute gehalten wurden, aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedoch keine positive Entscheidung ergehen konnte. Worin nun die WAW neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Vorlegen diverser Unterstützungsschreiben erblickt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Zum übermittelten Schreiben hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes ist anzumerken, dass der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis feststellte, dass die WAW gesund ist, da sie kontinuierlich angab, an keinerlei Erkrankungen zu leiden. Eine erstmals in besagtem Schriftsatz vom 15.02.2013 vorgebrachte psychische Beeinträchtigung kann daher im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren keine Berücksichtigung finden, da die WAW im rechtskräftig abgeschlossenen - knapp zwei Jahre andauernden - Asylverfahren jedenfalls ausreichend Gelegenheit hatte, Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand umfassend zu tätigen.
Auch dem Einwand, wonach der Asylgerichtshof das Recht der WAW auf Parteiengehör verletzt habe, indem er ihr keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Bezug auf ihre Integration im Bundesgebiet sowie die Lage im Herkunftsland eingeräumt habe, kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat sie nämlich bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt insgesamt drei schriftliche Stellungnahmen sowie den Beschwerdeschriftsatz zur Situation in Nigeria übermittelt, zum anderen hat sie sowohl der Erstbehörde, als auch dem Asylgerichtshof kontinuierlich Unterlagen zum Beweis ihrer Integration zukommen lassen. Wie bereits erwähnt, haben alle von ihr vorgelegten Schriftstücke und Beweismittel in die ergangenen Entscheidungen Eingang gefunden und wurden ausreichend gewürdigt. Im Lichte dieser Überlegungen ist nicht verständlich, warum die WAW behauptet, keine Gelegenheit zur Abgabe von Stellungnahmen und Übersendung von Unterlagen gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass es ihr bis zur Erlassung der Rechtsmittelentscheidung grundsätzlich offen stand, dem Gericht weitere Stellungnahmen und sonstige Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Auch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof war im Hinblick auf § 41 Abs. 7 AsylG und § 67d AVG nicht rechtswidrig, weshalb auch diese Einwendungen ins Leere gehen und keine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör erblickt werden kann.
Insgesamt kann aus den dargestellten Überlegungen nicht ansatzweise ein Wiederaufnahmegrund erkannt werden.
Voraussetzung einer Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist weiters, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Wie der Asylgerichtshof der WAW bereits mit Schreiben vom 04.03.2012 mitteilte, werde das Erkenntnis vom 11.02.2013 nicht von Amts wegen behoben, da die eingebrachte Stellungnahme vom 15.02.2013 nichts am eindeutigen Ergebnis der Entscheidung ändere. Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Auffassung, dass auch in Kenntnis der mit Eingabe vom 15.02.2013 vorgelegten Beweismittel eine gleichlautende Entscheidung zu erlassen wäre. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wäre abermals als unbegründet abzuweisen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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