W218 2010706-1•BVwG W218 2010706-1
W218 2010706-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2014
Antragsbegehren, Arbeitslosengeld, Geltendmachung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann
SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, SVNR:
XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice
Wien Hietzinger Kai, GZ: 2014-0566-9-000944 vom 09.07.2014, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 17 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai hat mit Bescheid vom 15.04.2014 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab dem 19.03.2014 Arbeitslosengeld gebühre, da Sie an diesem Tag den Anspruch auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (in Folge: AMS) geltend gemacht habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.05.2014 Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie bis 08.04.2013 in einem Dienstverhältnis gestanden hätte. Bis 10.04.2013 hätte sie Urlaubsersatzleistung bezogen. Anfang September hätte Sie in der Infozone des Arbeitsmarktservice vorgesprochen, dort sei ihr gesagt worden, dass sie einen Termin bräuchte, da sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wollte. Sie hätte einen Termin für den 11.09.2013 erhalten. Ihr wäre kein Antrag auf Arbeitslosengeld gegeben worden und es sei ihr auch nicht gesagt worden, dass sie einen benötige. Am 11.09.2013 hätte sie einen Termin in der Beratungszone bei einer Mitarbeiterin des AMS gehabt, dort hätte die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen wolle. Die Mitarbeiterin des AMS hätte ihr gesagt, dass sie keinen Antrag stellen solle, sondern arbeiten gehen solle und dass sie ihr keinen Antrag ausfolgen würde, da sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte. Am 27.09.2013 hätten Sie wieder einen Termin gehabt. Sie hätte wieder gesagt, dass sie einen Antrag stellen wolle. Wieder hätte sie keinen Antrag bekommen. Dies hätte sich bei weiteren Terminen wiederholt. Am 19.03.2014 wäre eine Vertretung der Mitarbeiterin da gewesen und die Beschwerdeführerin hätte neuen Mut gefasst und dann sei ihr das Formular für die Antragstellung ausgehändigt worden und sie hätte Ihren Anspruch ab 19.03.2014 geltend machen können. Bis dahin hätte sie von der Mindestsicherung gelebt. Es wäre der erste Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin und da die zuständige Mitarbeiterin des AMS ihr so beharrlich den Antrag verweigert hätte, habe sie sich nicht getraut nachzufragen. Das Procedere sei ihr nicht bekannt gewesen und sie hätte darauf vertraut, Geld zu erhalten. Daher beantrage sie die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab 11.09.2013. Es sei richtig, dass sie den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 19.03.2014 geltend gemacht habe, aber das Arbeitslosengeld stehe ihr gem. § 17 Abs. 4 AlVG bereits ab 11.09.2013 zu. Das Unterlassen der rechtzeitigen Antragstellung sei auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslöse, zurückzuführen.
3. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und befragte die zuständigen Mitarbeiterinnen des AMS jeweils niederschriftlich als Zeugin. Diese gaben im Wesentlichen folgendes an:
Die Mitarbeiterin der Beratungszone gab an, dass sie sich an die konkrete Vorsprache vom 11.09.2013 nicht erinnere, aber immer das gleiche Procedere abliefe. Sie frage nach der Versicherungsnummer und dem Wunsch. Manche würden sich nur arbeitssuchend melden, was hinterfragt werde, aber es käme vor, dass sich manche nur arbeitssuchend melden wollen und keinen Antrag abgeben wollen, da sie glaubten, mit der Mindestsicherung besser auszukommen. Wenn sie aufschreibe, dass jemand keinen Antrag wünsche, dann sei dies als ausdrücklicher Wunsch geäußert worden.
Die Mitarbeiterin der Servicezone gab an, dass sie sich an die konkrete Vorsprache vom 27.09.2013 nicht erinnere, aber ebenfalls immer das gleiche Procedere abliefe. Es sei eigenartig, wenn jemand keinen Antrag stelle, aber es käme vor. Sie würde sicher keinem einen Antrag verweigern. Sie notiere alles, was besprochen werde und wenn in dieser Dokumentation eine Antragstellung nicht erwähnt sei, dann wäre sie auch nicht Thema gewesen.
Die Mitarbeiterin der Beratungszone gab an, dass sie sich an die Kundin persönlich nicht erinnere, allerdings rate sie generell allen, einen Antrag zu stellen. Wenn die Kundin ihr gesagt hätte, dass eine Kollegin vom AMS ihr einen Antrag verweigert hätte, dann hätte sie sicher nachgeforscht. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, daher glaube sie nicht, dass die Kundin versucht hätte, schon früher einen Antrag zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei das erste Mal am 19.03.2014 bei ihr gewesen, frühere Termine hätte sie nicht eingehalten.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.07.2014 vom Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle zu einer persönlichen Vorsprache geladen. Es wurde mit ihr die Sach,- und Rechtslage erörtert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit der Beschwerdeführerin wurde der Inhalt der Beschwerde vom 06.05.2014 besprochen. Sie habe in dieser Beschwerde ausgeführt, dass sie Anfang September in der Infozone des Arbeitsmarktservices vorgesprochen hätte. Es wurde ihr dazu ein Ausdruck aus der EDV vorgelegt, wonach ersichtlich sei, dass die erste Vorsprache am 11.09.2013 erfolgt sei. Es wurde ihr dargelegt, dass kein Termin für den 11.09.2013 vergeben worden sei. Es hätte zwar eine Vorsprache am 11.09.2013 stattgefunden, dies sei aber eine Spontanvorsprache und kein vergebener Termin gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte dazu angegeben, dass Sie einen Termin für den 11.09.2013 erhalten hätte. Ihr wurde der Texteintrag zur Kenntnis gebracht, wonach sie am 11.09.2013 in der Infozone angegeben hätte, keinen Antrag stellen zu wollen. Die Beschwerdeführerin gab erneut an, dass das nicht stimme. Sie hätte einen Antrag stellen wollen und man hätte ihr gesagt, dass sie keinen Antrag bekäme, weil Sie arbeiten solle. Die Beschwerdeführerin blieb bei ihrer Angabe, dass sie immer gesagt hätte, einen Antrag stellen zu wollen. Auf den Vorhalt der Zeugenaussagen der Mitarbeiterinnen des AMS gab die Beschwerdeführerin an, dass das AMS mit ihr gespielt hätte.
5. Mit Bescheid vom 09.07.2014 wurde die Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde vom 06.05.2014 abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Texteintragungen vom 11.09.2013 und 27.09.2013 eindeutig belegten, dass keine Antragstellung gewünscht gewesen wäre. Diese Angaben seien durch die zeugenschaftlichen und glaubwürdigen Aussagen der jeweiligen Mitarbeiterinnen erhärtet worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei dagegen in sich nicht schlüssig und glaubhaft. Sie habe angegeben, Termine wahrgenommen zu haben, an denen sie nachweislich nicht vorgesprochen habe. Sie hätte weiters angegeben, dass ihr am 11.09. und am 27.09.2013 eine Antragstellung verweigert worden sei. Beide Termine hätten jedoch nicht bei der von der Beschwerdeführerin angegebenen Person stattgefunden. Aufgrund dieser Feststellungen sei das Arbeitsmarktservice zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem Vorbringen um Schutzbehauptungen handle und die Beschwerdeführerin eine Antragstellung bis zum 19.03.2014, nämlich am 11.09.2013 und 27.09.2013 abgelehnt hätte. Es sei auch davon auszugehen, dass sie eine Antragstellung am 14.11.2013 nicht angesprochen habe. Danach habe Sie zwei Termine nicht eingehalten und sich zwei Mal lediglich in der Infozone gemeldet, um sich neue Termine geben zu lassen. Am 19.03.2014 hätte sie ein Antragsformular erhalten.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens und der Feststellungen sei abzuleiten, dass kein Amtsverschulden gegeben sei und erfolge daher auch keine Rückdatierung des Anspruches. Der Anspruch sei erst am 19.03.2014 erfolgreich geltend gemacht worden.
6. Am 28.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem Begehren, den Bescheid zu beheben, Arbeitslosengeld ab 11.09.2013 zuzusprechen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die die belangte Behörde ihr keinen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt hätte.
7. Die gegenständliche Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt langten am 12.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.
Die Antragstellung erfolgte erstmals am 19.03.2014. Bis dahin wurde kein Antrag gestellt.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Es besteht kein Grund an den Zeugenaussagen der Mitarbeiterinnen des AMS zu zweifeln. Es handelt sich um erfahrene Mitarbeiterinnen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie immer das gleiche Procedere einhalten. Dies entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, denn es ist nachvollziehbar, dass jemandem, der beim AMS vorspricht, die Frage gestellt wird, ob er einen Antrag stellen möchte. Aus der Aktenlage ist kein Hinweis darauf ersichtlich, wieso dies ausgerechnet bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sein sollte. Auch aus der Beschwerde ergibt sich kein diesbezüglicher Anhaltspunkt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antrag erstmals am 19.03.2014 gestellt wurde und der Bezug daher frühestens ab diesem Tag erfolgen kann.
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar § 17 AlVG, Rz 412).
Im vorliegenden Fall kann das Bundesverwaltungsgericht keine Fehler der belangten Behörde erkennen, das Ermittlungsverfahren hat ein nachvollziehbares und schlüssig dokumentiertes fehlerfreies Verhalten der AMS Mitarbeiterinnen ergeben.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im Vorlageantrag beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin und den bereits niederschriftlich einvernommenen Mitarbeiterinnen des AMS näher zu erörtern. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Durch die Erledigung der Hauptsache ist eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, obsolet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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