BVwG W146 1438075-1

W146 1438075-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2014

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Regest

Familienverfahren, Glaubhaftmachung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG W146 1438075-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W146.1438075.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2013, Zl. 12 16.886 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2013, Zl. 12 16.887 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der SXXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2013, Zl. 12 16.888 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2013, Zl. 12 16.889 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des IXXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2013, Zl. 13 00.678 - BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 18.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.11.2012 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Landespolizeidirektion Wien, am 19.11.2012, brachten die Beschwerdeführer vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe seine Heimat wegen seines Bruders Ruslan, der seit 2005 Widerstandskämpfer gewesen sei, verlassen. Konkret sei er seit August oder September 2005 ein- bis zweimal pro Monat von der Stadtpolizei XXXX von zu Hause abgeholt und zu einer Polizeistation gebracht worden. Dort sei er meist ungefähr vier oder fünf Stunden, manchmal auch länger, maximal jedoch 24 Stunden angehalten worden, ehe er wieder nach Hause entlassen worden sei. Er sei von der Polizei jedes Mal nach dem Aufenthaltsort und der Beschäftigung seines Bruders Ruslan gefragt worden. Beim letzten Mal habe die Polizei dem Erstbeschwerdeführer ein Ultimatum gestellt, indem sie ihm einen Monat Zeit gegeben habe, damit er seinen Bruder zur Polizei bringe. Für den Fall des Nichtbefolgens sei ihm eine Gefängnisstrafe angedroht worden. Außerdem sei er gequält worden. Da er Angst gehabt habe, gefangen genommen zu werden, habe er sich dann dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden minderjährigen Kindern verlassen zu haben, weil ihr Ehemann zu Hause wegen seines Bruders Ruslan, einem Widerstandskämpfer, von den Behörden verfolgt und auch geschlagen worden sei. Sie selbst habe mit keinen Sanktionen zu rechnen. Ob der Erstbeschwerdeführer von den Behörden auch festgenommen oder in Haft genommen worden sei, könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht genau angeben, da sie immer wieder einige Tage bei ihren Eltern in Argun verbracht habe. Ihr Mann sei aber maximal für ein oder zwei Tage angehalten worden. Man habe ihn nach seinem Bruder Ruslan befragt und auch gezwungen für die Behörden zu arbeiten. Im letzten Jahr sei er immer ungefähr einmal pro Monat mitgenommen und meistens für einen Tag angehalten worden. In letzter Zeit sei ihm mitgeteilt worden, er solle seinen Bruder verraten, andernfalls er inhaftiert werden würde.

Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin und der minderjährige Viertbeschwerdeführer machten keine eigenen Fluchtgründe geltend.

Am 14.12.2012 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Graz geboren.

Seine Eltern stellten am 16.01.2013 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Am 21.06.2013 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen.

Zunächst wurden die Beschwerdeführer gemeinsam einvernommen und gaben diese zu ihrem Gesundheitszustand befragt an, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Die Frage, ob sie familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen in Österreich hätten, verneinten die Beschwerdeführer. Sie hätten nur einen kleinen Freundeskreis aus anderen Asylwerbern im Bundesgebiet. Zu seinen allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland befragt, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, aus XXXX in Dagestan zu stammen, wo er im Wesentlichen auch sein gesamtes bisheriges Leben verbracht habe; seine Frau stamme aus Tschetschenien. Im Jahr 2008 hätten sie standesamtlich geheiratet und danach bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe in den letzten Jahren als Bauarbeiter auf verschiedensten Baustellen in Dagestan, aber auch in Tschetschenien gearbeitet. Sein Verdienst sei in Ordnung gewesen und habe er seine Familie davon problemlos ernähren können. Seine Eltern und Schwester würden weiterhin in XXXX leben; sein Bruder sei am 12.06.2013 in einem Auto erschossen worden. Nachgefragt, unter welchen Umständen sein Bruder ums Leben gekommen sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er mit einem Freund geskypt habe, der davon berichtet habe, dass mehrere Widerstandskämpfer erschossen worden seien. Danach habe der Erstbeschwerdeführer im Internet recherchiert, wobei sich der Verdacht bestätigt habe. Der Internetartikel wurde zum Akt genommen.

Dazu befragt, ob sich durch den Tod seines Bruders die persönliche Situation des Erstbeschwerdeführers verändert habe, führte der Erstbeschwerdeführer in der fortgesetzten, nun getrennten, Einvernahme aus, dass er zunächst davon ausgegangen sei, er jedoch mit seinen Eltern telefoniert habe, die gesagt hätten, dass er nicht nach Hause kommen solle, da sich jemand nach dem Erstbeschwerdeführer erkundigt habe. Auf Vorhalt, dass er über sieben Jahre permanent in Kontakt mit der Polizei gestanden sei und niemals eine konkrete Sanktion gegen den Erstbeschwerdeführer ergriffen worden sei, sondern es vielmehr immer nur um die Person seines Bruders gegangen sei, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass die Verfolger glauben würden, dass er mit den Terroristen etwas zu tun habe. Auf entsprechende Nachfrage gab der Erstbeschwerdeführer an, niemals einer Widerstandsgruppierung angehört zu haben oder an einem Verbrechen beteiligt gewesen zu sein. Damit konfrontiert, dass es nicht plausibel erscheine, dass eine Person über Jahre hindurch immer wieder für wenige Stunden mitgenommen werde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er immer wieder über seinen Bruder befragt worden sei und auch mehrmals sein Haus durchsucht worden sei. Er wisse nicht, warum er mitten in der Nacht aus dem Bett geholt worden sei. Seinen Bruder habe er zuletzt im Jahr 2005 gesehen, danach habe er in keiner Weise mehr Kontakt zu ihm gehabt. Auf die Frage, was passieren würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehre, führte der Erstbeschwerdeführer aus, zu beabsichtigen, sobald als möglich nach Hause zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn etwas verunsichert, sodass er nun noch etwas zuwarten wolle, bis sich die Situation beruhigt habe; vielleicht ein halbes Jahr, dann wolle er aber in die Russische Föderation zurückkehren.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte in der fortgesetzten Einvernahme aus, dass die Polizei von 2008 bis zur Ausreise durchschnittlich zwei- bis dreimal im Monat, meistens in der Nacht oder am frühen Morgen, zu ihnen ins Haus gekommen sei. Sie hätten immer die gleichen Fragen gestellt und das Haus immer wieder auf den Kopf gestellt. Die Frage, ob die Zweitbeschwerdeführerin jemals persönlich von der Polizei mitgenommen worden sei oder es gewaltsame Übergriffe auf sie oder ihre Kinder gegeben habe, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin kenne den Bruder ihres Ehegatten nur von früher aus der Schule; seit 2008 habe sie ihn aber nicht mehr gesehen und auch sonst keinen Kontakt zu ihm gehabt. Nachgefragt, wo sie im Sommer 2012 gewesen sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, inXXXX aufhältig gewesen zu sein, von einem Besuch des Bruders des Erstbeschwerdeführers jedoch nichts mitbekommen zu haben. Sie wisse nicht, warum ihr Ehegatte, der in den vergangenen Jahren unzählige Male im Gewahrsam der Polizei stand, nun im Fokus der Behörden stehen solle. Im Falle einer Rückkehr könne die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern bei ihren Eltern leben, wo sie nichts zu befürchten hätte.

Im Zuge der Einvernahme am 21.06.2013 legten die Beschwerdeführer nachfolgende Dokumente vor:

Ladung zur Vernehmung zur Polizeistation in XXXX für den 13.08.2012, datiert mit 06.08.2012

Ladung zur Vernehmung zur Polizeistation in XXXX für den 10.09.2012, datiert mit 03.09.2012

Hausdurchsuchungsbefehl, ausgestellt am 11.09.2012 für die Adresse

XXXX

Ärztlicher Befund vom 04.09.2012 vom öffentlichen Krankenhaus in XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer

Der Hausdurchsuchungsbefehl und der ärztliche Befund wurden der Dolmetscherin in Kopie zur späteren Übersetzung ausgefolgt.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.09.2013, Zl. 12 16.886 - BAG, Zl. 12 16.887 - BAG, Zl. 12 16 888 - BAG, Zl. 12 16 889 - BAG und Zl. 13 00 678 - BAG, wurden die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diese gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation/Republik Dagestan und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Verfolgung des Erstbeschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 19.09.2013 von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide im vollen Umfang angefochten. Zunächst wurde ausgeführt, dass die Art und Weise, in der die Behörde den Beschwerdeführern ihre Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Der Erstbeschwerdeführer habe über sieben Jahre in Angst gelebt, mitten in der Nacht aufgeweckt und mitgenommen zu werden. Er habe nur Glück gehabt, dass er von der Polizei nicht verhaftet oder umgebracht worden sei. Die Polizei habe zwar formelle Ladungen zugestellt, jedoch sei diese selbst nicht davon ausgegangen, dass diese befolgt würden, sodass sie auch persönlich beim Erstbeschwerdeführer erschienen seien. Unrichtig sei, dass das Interesse der Sicherheitsbehörden an der Person des Erstbeschwerdeführers durch den Tod seines Bruders geendet habe. Wenn er nach Russland zurückkehre, müsse er mit Befragungen und wahrscheinlich einer Verhaftung rechnen, wobei ihm im Falle einer Verhaftung Folter und unmenschliche Behandlung drohe. Zum Beweis der schlechten Haftbedingungen in Russland zitierte der Erstbeschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mit Stand 11.06.2012. Des Weiteren führte der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde Berichte von Ecoi.net vom 14.03.2013, 17.04.2013 und vom 05.09.2013 sowie von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.09.2011 zur Sicherheits- und Menschenrechtslage in Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien an. Auch legte der Erstbeschwerdeführer zwei handgeschriebene Seiten zur Beschwerdebegründung vor.

Mit Eingabe vom 14.11.2013 legten die Beschwerdeführer einen Brief eines Freundes aus Deutschland, eine Kopie seines Personalausweises sowie einen Zeitungsartikel, in dem beschrieben werde, dass XXXX ein Widerstandskämpfer gewesen sei, vor.

Der Erstbeschwerdeführer führte dazu aus, Angst zu haben, dass XXXX den Beamten alles über ihn erzählt habe und er bei einer Rückkehr Probleme bekommen werde. Den Auszug aus dem Zeitungsartikel habe er bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegt, jedoch sei dieser kaum in Erwägung gezogen worden.

Sowohl der Brief als auch der markierte Teil des Zeitungsartikels wurden vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.

Am 30.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer zunächst ausführte, dass er in Graz nicht detailliert über seine Fluchtgründe erzählt habe, weil er gehört habe, dass die Angaben an sein Heimatland weitergegeben würden. Nachgefragt, was der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht habe sagen können, gab er zu Protokoll, dass sein Bruder im August oder September 2005 mit mehreren anderen jungen Männern zu den Widerstandskämpfern nach Tschetschenien gegangen sei und zwei bis drei Tage später Behördenvertreter, konkret Strafbehörden, Russen und die Kriminalpolizei, zu dem Erstbeschwerdeführer gekommen seien und ihn bereits mitgenommen hätten. XXXX, der mit seinem Bruder mitgegangen sei, sei zu fünfzehn Jahren verurteilt worden und sitze nun in Haft. Seine Mutter sei zu den Behörden gegangen und habe um Hilfe gebeten. Sein Bruder habe ihn dann angerufen und gebeten, mit Geld oder Kleidung zu unterstützen. Der Erstbeschwerdeführer habe ihm dann mit Lebensmitteln, Kleidung und Geld geholfen. Es sei sein einziger Bruder. Der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals nach seinem Aufenthaltsort befragt, mitgenommen und geschlagen worden. Nachgefragt, was nun anders gegenüber seinen Angaben vor dem Bundesasylamt sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dort fast keine Details erzählt zu haben, sondern lediglich gesagt zu haben, Probleme wegen seines Bruders zu haben und, dass Gefahr bestehe, dass er in Haft genommen würde. Er sei bis zum Jahr 2011 immer wieder mitgenommen, geschlagen und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden. Im Herbst 2011 sei ein unbekannter Mann gegen 23.00 Uhr zum Erstbeschwerdeführer gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass ihn sein Bruder sehen wolle. Der Erstbeschwerdeführer habe ihm nicht geglaubt und gesagt, dass sich sein Bruder in Tschetschenien befinde. Der Unbekannte habe dem Erstbeschwerdeführer dann mitgeteilt, dass ihn der Bruder geschickt habe und er entscheiden könne, ob er mitkomme oder nicht. Er habe den Erstbeschwerdeführer dann zu seinem Bruder und einem Mann namens XXXX in der Ortschaft XXXX gebracht. Danach hätten sie Kontakt gehabt. Wenn ihn sein Bruder angerufen habe und mitgeteilt habe, dass er etwas brauche, habe er ihn mit Lebensmitteln und Bekleidung unterstützt und sie transportiert. Konkret habe er seinen Bruder, XXXX und XXXX transportiert. Sein Bruder sei dann auch mit XXXX und XXXX zum Erstbeschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten die drei Männer drei Nächte beim Erstbeschwerdeführer verbracht. Bei einer Polizeikontrolle sei XXXX erkannt und angeschossen worden. Sein Bruder habe zwei Polizisten getötet und verletzt. XXXX habe sich in der Ortschaft XXXX versteckt gehalten. Mit seinem Bruder habe er sich eine Stelle, neben einem Geschäft in XXXX, ausgemacht, wo er die benötigten Lebensmitte und Medikamente hingebracht habe. Nachgefragt, warum er dies nicht bereits vor dem Bundesamt vorgebracht habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, Angst davor gehabt zu haben, dass die Daten weitergeleitet würden und seine Eltern dann Probleme bekommen würden. Er spreche deshalb auch nicht mit anderen Tschetschenen über seine Probleme. Die Namen seiner Eltern habe er angegeben, weil er danach gefragt worden sei und nicht habe sagen können, die Namen seiner Eltern nicht zu kennen. Auch sei er bei seiner Einvernahme in Graz nicht korrekt behandelt worden. Sie hätten ihn ausgelacht und ihm vorgeworfen, dass er unrichtige Angaben mache und dass man sehe, was für ein Mensch er sei und die gleiche erfundene Geschichte wie andere Tschetschenen erzählen würde. Was er erzählt habe, sei im Internet zu sehen. In der Beschwerde habe er die Sachen, die er heute erzähle nicht vorgebracht, weil er keine Ahnung gehabt habe, was er machen solle. Er habe grundsätzlich vorgehabt, gleich bei der Einreise alles zu erzählen, sei dann aber bei der Erstbefragung nicht konkret gefragt worden und habe dann im Heim gehört, dass es besser sei, nichts Konkretes zu erzählen. Vor einigen Tagen sei er dann bei einem Psychologen und einem Juristen gewesen. Die Psychologin habe gemeint, dass er selber entscheiden müsse, was er erzählen wolle, der Jurist sei der Meinung gewesen, dass es besser wäre, alles detailliert zu erzählen. Damit konfrontiert, dass die Beschwerde keine Einvernahme vor dem Bundesasylamt sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er und seine Gattin Schriftstücke geschrieben hätten und vom Rechtsvertreter nicht gefragt worden seien, ob sie etwas ergänzen möchten. Er habe nicht gewusst, dass er das erzählen werde und habe Angst gehabt, das zu erzählen. Er habe von anderen gehört, dass es besser sei, nichts zu erzählen und habe daher Zweifel gehabt. Auf die Frage, ob sein Bruder auch bei ihm zu Hause gewesen sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er mit zwei Freunden ein bis zweimal im Monat oder alle zwei Monate zu Hause gewesen sei. Als er seine Mutter habe sehen wollen, habe der Erstbeschwerdeführer seine Mutter zu ihm gebracht. Bevor er nach Hause gekommen sei, habe sein Bruder immer eine SMS geschrieben und dies mitgeteilt. Die Angaben vor dem Bundesasylamt in Graz, wonach er seit 2005 keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt habe, seien nicht richtig. Er habe Angst gehabt, dass Informationen an den Herkunftsstaat weitergegeben würden. Seine Eltern würden nicht ohne Probleme im Heimatland leben, sondern würden immer wieder nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt und über ihn verhört werden. Es sei auch über Blutrache gesprochen worden. Der Erstbeschwerdeführer sei im November nach Österreich eingereist und zuletzt im Oktober mitgenommen worden. Ihm sei damals eine Frist von einem Monat gegeben worden, um den Bruder zurückzuholen. Auch sei ihm Arbeit und Geld angeboten worden, wenn er mit ihnen zusammenarbeite. Der Erstbeschwerdeführer hätte jedoch Probleme mit den Widerstandskämpfern bekommen und habe auch nicht gegen seinen einzigen Bruder arbeiten wollen. Auf das Schreiben seines Freundes aus Deutschland angesprochen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sein Freund, nachdem der Erstbeschwerdeführer den negativen Bescheid erhalten hatte, bestätigen habe wollen, dass der Erstbeschwerdeführer zu Hause Probleme gehabt habe. Zu den vorgelegten Zeitungsartikeln brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass diese aus der Zeitung "Tschernowik" aus KXXXX stammen würden. Er habe diesen Zeitungsartikel vorgelegt, um zu bestätigen, dass XXXX und sein Bruder im Widerstand gewesen seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, die meiste Zeit bei ihren Eltern verbracht zu haben. Ihr Mann habe sie immer, wenn etwas passiert sei, zu ihren Eltern geschickt. Seit der Hochzeit im Jahr 2008 sei ihr Ehemann ständig von den Behörden mitgenommen worden. In letzter Zeit seien die Behörden öfter gekommen. Ihr Mann habe ihr auch erzählt, dass er aufgefordert worden sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Nachgefragt, ob sie eigene Fluchtgründe habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie manchmal, als die Behörden zu ihnen gekommen seien, verhört worden sei. Sei habe Angst vor ihnen gehabt. Ihr Schwager habe bei den Behörden gearbeitet. Sei habe Angst gehabt, dass er etwas von den Problemen ihres Mannes erfahre und die Informationen verraten werde. Sie hätten sich zweimal in Tschetschenien aufgehalten und dort Angst vor den Kadyrovzy gehabt. Ihre Mutter habe gemeint, dass es besser sei, wenn die Zweitbeschwerdeführerin nach Dagestan fahre und dort bleibe.

Am 31.07.2014 wurde das vierte Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, geboren. Ein diesbezüglicher Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dato nicht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und führen die im Spruch genannten Namen.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten am 18.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.11.2012 die dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Am 14.12.2012 wurde der Fünftbeschwerdeführer in Graz geboren. Seine Eltern stellten am 16.01.2013 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Die Beschwerdeführer sind gesund und verfügen über eine gesicherte Existenzgrundlage. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.

Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen oder sonstige verwandtschaftlichen Bezugspunkte haben.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nicht Deutsch sprechen und in Österreich weder Kurse noch Ausbildungen absolviert haben und auch kein Mitglied in einem Verein, einer Moschee oder einer Organisation sind.

Am 31.07.2014 wurde das vierte Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, geboren. Ein diesbezüglicher Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dato nicht gestellt.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.

Zur Situation in Dagestan wird festgestellt:

Innenpolitik

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.

Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.

(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).

Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.

(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,

http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)

2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.

Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.

Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.

Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.

(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)

Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:

Regions and Territories-Dagestan,Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.

(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)

Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)

Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)

In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.

(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,

http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)

In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria

Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010,

http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)

Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.

Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.

Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)

Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in

Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden.

(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)

Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)

Widerstandsbewegung

Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Statistik

Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)

Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.

(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,

http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)

Amnestie

Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.

(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life,

2.11. 2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:

Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,

http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir

st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily

Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)

Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.

(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011,

http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)

Menschenrechte

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)

Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in Machatschkala erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert

(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)

Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.

(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)

Ethnische Gruppen

EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.

(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,

http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)

Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt Machatschkala, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)

Frauen

[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:

Sicherheits- und

Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,

http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)

Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):

Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:

  1. Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.

  2. Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.

In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.

Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.

Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.

Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.

Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.

(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)

Religion / Wahhabiten

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.

ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.

Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.

ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.

Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.

ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.

Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.

ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.

Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.

(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.

(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,

http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)

Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.

(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,

http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)

Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in Machatschkala, Chassawjurt, Isberbasch und Bujnaksk, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind Bujnaksk, Chassawjurt und Machatschkala.

(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)

Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -

Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)

Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)

Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in Machatschkala erschossen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)

"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.

(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)

Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)

Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.

(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives,

16.2. 2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )

In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.

(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by

religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )

Anti-Wahhabismus-Gesetz

Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in Machatschkala und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.

(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects,

29.11. 2010)

1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.

(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_

AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism

Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)

Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.

Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.

Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.

Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.

(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,

http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011

Wirtschaftliche und soziale Lage

Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.

Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.

In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in Machatschkala oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).

Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).

In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan

403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)

Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.

(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)

2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.

(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)

Arbeitssuche:

Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.

Für Dagestan ist dies: Machatschkala 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru

Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)

Bildung

In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.

In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2013)

Behandlung von Rückkehrern

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen

Föderation, 10.06.2013)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian

Federation, 11.03.2010)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Medizinische Versorgung

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).

(IOM - International Organisation for Migration:

Länderinformationsblatt Russische

Föderation Juni 2011)

Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.

Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)

Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.

Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer hat bereits die belangte Behörde aufgrund des vorgelegten Führerscheins des Erstbeschwerdeführers sowie der Geburtsurkunden der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben und aus Auszügen amtlicher Register.

Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Dagestan beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und das Heimatland aufgrund der Probleme ihres Ehegatten verlassen zu haben. Auch für die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, welche einer Beweiswürdigung zu unterziehen wären, sondern lediglich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers verwiesen.

Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:

Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die vom Erstbeschwerdeführer präsentierte Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.

Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass die vom Erstbeschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation wegen mangelnder Plausibilität nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt. Dieser Schluss gründet sich auf zahlreichen Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Erstbeschwerdeführers, die nach der Aktenlage bereits im Verfahren vor den Bundesasylamt zu erkennen waren und sich innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiter fortsetzten bzw noch erhärteten. Insbesondere war innerhalb der mündlichen Beschwerdeverhandlung eine massive Steigerung des Vorbringens durch den Erstbeschwerdeführer festzustellen.

In der Ersteinvernahme gab der Erstbeschwerdeführer an, seine Heimat verlassen zu haben, weil er wegen seines Bruders, der seit 2005 Widerstandskämpfer gewesen sei, ein- bis zweimal pro Monat von der Stadtpolizei XXXX zu Hause abgeholt und in der Folge auf der Polizeistation angehalten worden sei; dies um Informationen über den Bruder des Erstbeschwerdeführers zu erlangen. Bei der letzten Mitnahme habe ihm die Polizei ein Ultimatum gestellt, indem sie ihm einen Monat Zeit gegeben habe, um den Bruder zur Polizei zu bringen, andernfalls er festgenommen würde. Aus Angst, ins Gefängnis zu kommen, habe er sich dann entschlossen seine Heimat zu verlassen. Im Jahr 2007 und 2008 habe sein Bruder jeweils einmal angerufen und gesagt, dass er sich in XXXX / Tschetschenien bei den Widerstandskämpfern im Wald aufhalte. Vor vier Monaten sei er dann zu den Beschwerdeführern nach Hause gekommen. Seither habe der Erstbeschwerdeführer seinen Bruder nicht mehr gesehen.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Bruder zwischenzeitig verstorben sei, dem Erstbeschwerdeführer nun aber verbrecherische bzw terroristische Motive von der Polizei unterstellt würden, weshalb er nicht zurückkehren könne. Zunächst sei er davon ausgegangen, dass sich seine persönliche Situation durch den Tod des Bruders verändert habe. Im Zuge der Beerdigung seines Bruders habe er dann jedoch von seinen Eltern erfahren, dass sich jemand nach ihm erkundigt habe. Er sei etwa seit 2008 ungefähr ein- bis zweimal pro Monat mitgenommen worden und sei immer wieder zu seinem Bruder befragt worden. Kontakt habe er zuletzt im Jahr 2005 zu seinem Bruder gehabt. Nachdem er sich dem Widerstand angeschlossen habe, habe er ihn nicht mehr gesehen. Die Behörden würden nun glauben, dass der Erstbeschwerdeführer etwas mit den Terroristen, wie sein Bruder einer gewesen sei, zu tun habe.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Erstbeschwerdeführer nunmehr dar, bislang nicht detailliert über seine Fluchtgründe erzählt zu haben, da er gehört habe, dass seine Angaben an sein Heimatland weitergeleitet würden. Konkret habe er bisher unerwähnt gelassen, dass er seinem Bruder mit Lebensmitteln, Medikamenten, Kleidung und Geld geholfen habe. Darüber hinaus habe er seinen Bruder und zwei weitere Widerstandskämpfer namens XXXX und XXXX im Taxi transportiert. Einmal hätten diese auch drei Nächte bei den Beschwerdeführern zu Hause verbracht. Seine Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er seit 2005 bzw 2007 keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder gehabt habe, würden nicht der Wahrheit entsprechen, vielmehr sei sein Bruder ein- bis zweimal pro Monat oder alle zwei Monate bei ihm zu Hause gewesen.

Die Rechtfertigung des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass er diese Vorkommnisse bislang nicht erwähnt habe, weil er Angst vor einer Weiterleitung seiner Daten an sein Heimatland gehabt habe und seinen Eltern keine Probleme habe machen wollen, ist als bloße Schutzbehauptung zu werten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche mit der Einvernahme in Verbindung stehenden Organwalter gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vom 21.06.2013 vor dem Bundesasylamt auch dezidiert darauf hingewiesen wurde, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden seines Heimatlandes weitergegeben werden. Auffallend ist zudem, dass der Erstbeschwerdeführer dies in der Beschwerde nicht dargelegt hat, sondern seine diesbezüglichen Bedenken erstmals in der mündlichen Verhandlung äußerte. Damit konfrontiert, dass er auch den Namen seiner Eltern vor dem Bundesasylamt angegeben habe, rechtfertigte sich der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung zunächst damit, danach gefragt worden zu sein und nicht habe angeben können, die Namen seiner Eltern nicht zu kennen. Auf Vorhalt, dass er den gleichen Grund wie heute, nämlich Angst zu haben, nennen hätte können, war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage die Unplausibilität aufzuklären, sondern antwortete ausweichend ("Ich wurde bei meiner Einvernahme in Graz nicht korrekt behandelt. Sie haben mich ausgelacht und mir vorgeworfen, dass ich unrichtige Angaben mache und dass man sieht, was ich für ein Mensch bin und ich die gleiche erfundene Geschichte wie andere Tschetschenen erzähle. Das ist alles im Internet zu sehen, was ich jetzt erzählt habe. Man braucht nur die Familiennamen klein schreiben und es kommen alle Informationen."). Für das erkennende Gericht ist es nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer diese Bedenken nicht zumindest in der Beschwerde erwähnte. Darauf angesprochen, dass in der Beschwerde nichts von dem stehe, was er heute angegeben habe, erklärte der Erstbeschwerdeführer erneut wenig überzeugend, dass er nicht gewusst habe, dass er das erzählen werde und Angst gehabt habe. Nochmals damit konfrontiert, dass es unverständlich erscheine, dass der Erstbeschwerdeführer nur hinsichtlich der heute gemachten Angaben, nicht jedoch hinsichtlich der sonstigen Ausführungen in der Beschwerde Bedenken gehabt habe, gab der Erstbeschwerdeführer ausweichend an: "Auf jeden Fall kann ich nicht nach Tschetschenien zurückkehren. Ich wollte bei dieser Geschichte bleiben, weil ich Angst hatte, heute habe ich die Wahrheit gesagt. Wenn ich einen negativen Bescheid bekomme, muss ich mich in einem anderen Land um Asyl ansuchen." Damit konnte er diese erhebliche Unplausibilität in keiner Weise ausräumen.

Insgesamt erscheint diese Steigerung des Vorbringens durch den Erstbeschwerdeführer als nicht nachvollziehbar und legt den Verdacht nahe, dass der Erstbeschwerdeführer lediglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren versucht.

Auch das Vorbringen zu den behaupteten Mitnahmen seiner Person durch die Sicherheitsbehörden ist für das erkennende Gericht in keiner Weise schlüssig oder plausibel. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend argumentierte, ist es schlichtweg nicht glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer in den vergangenen sieben Jahren ein- bis zweimal pro Monat mitgenommen und nach seinem Bruder befragt worden sein soll, anschließend jedoch stets nach kurzer Zeit und ohne den Aufträgen der Behörden nachzukommen, wieder freigelassen worden sein soll.

In der Befragung vor dem Bundesasylamt führte der Erstbeschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt ("Welchen Sinn sollte diese Vorgangsweise haben. Wenn man tatsächlich einen ernsthaften Verdacht hat, wäre von einem konkreteren behördlichen Schritt (Verhängung der Untersuchungshaft, Erhebung einer Anklage....) auszugehen. Eine Person jedoch über Jahre hindurch immer für wenige Stunden mitzunehmen macht schlichtweg keinen Sinn und ein derartiges Vorgehen ist daher den handelnden Polizeibehörden nicht zu unterstellen.") aus, dass er immer wieder über seinen Bruder befragt worden sei, auch jedes Mal Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten und die Polizisten immer spät in der Nacht bzw am frühen Morgen gekommen seien, als sie noch geschlafen hätten und vermochte damit diesen Widerspruch in keiner Weise aufzulösen.

Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage diese Unplausibilität aufzuklären, sondern antwortete ausweichend: "Ich wurde mehrmals mitgenommen, misshandelt und geschlagen. Bis 2011 konnte ich das alles noch aushalten. Die ernsten Probleme haben im Jahr 2011, als mein Bruder nach Dagestan kam, begonnen. Ich wurde ständig beobachtet und verfolgt. Sie forderten mich auf, anzugeben, wo die Waffen versteckt sind und haben von einer Speicherkarte gesprochen und behauptet, dass ein Weg nach Baku nur meinem Bruder bekannt ist und er die Karte haben soll. Wenn ich meinen Bruder zurückhole, werde ich freigelassen...."

Auf nochmaligen Vorhalt, dass es unverständlich erscheine, dass dem Erstbeschwerdeführer über sieben Jahre nichts passiert sei, obwohl er in den Augen der Behörden den Widerstand unterstützt habe, gelang es dem Erstbeschwerdeführer erneut nicht, diesen Widerspruch überzeugend auszuräumen und gestaltete sich sein diesbezügliches Vorbringen wieder unpräzise und ausweichend: "Bis zum Jahr 2011 hatte ich immer wieder Probleme mit den Behörden, aber nicht so ernst, wie ab 2011, sonst wäre ich früher ausgereist. Ab dem Jahr 2011 war es wirklich ernst. Hätte ich irgendetwas mit den Terroristen oder Kämpfern, ausgenommen meinem Bruder zu tun, wäre ich noch im Widerstand. Ich hatte nie für sie Interesse. Ich habe immer diverse Arbeiten verrichtet, um die Familie zu versorgen und habe auch als Taxifahrer gearbeitet. Ich bin in meiner Heimat geblieben, solange es möglich war."

Erneut damit konfrontiert, dass, es nicht nachvollziehbar sei, dass er Widerstandskämpfer transportiert und unterstützt habe und ihm dennoch nie etwas passiert, sondern er lediglich nach seinem Bruder befragt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer plötzlich, Widerstandskämpfer transportiert zu haben und gab an, dass er nur seinen Bruder und XXXX nach XXXX oder XXXX gebracht habe.

Auf nochmaligen Vorhalt, dass er vielleicht 50mal mitgenommen worden sei, nie gemacht habe, was die Behörden von ihm gewollt hätten und er dennoch immer wieder freigelassen worden sei, war der Erstbeschwerdeführer wiederum nicht in der Lage die Widersprüchlichkeiten überzeugend auszuräumen, sondern entgegnete ausweichend:

"Bis 2011 war es nicht so anstrengend und ich konnte das alles aushalten und ich bin in meiner Heimat solange geblieben, wie es ging. Zum Schluss hatte ich keine Wahl mehr, außer das Land zu verlassen. Ich hatte keine Wahl und allein wegen meiner Mentalität könnte ich nicht anders handeln. Ich musste meinem Bruder helfen. Es war mein einziger Bruder. Hätte ich mehrere Brüder, würde ich sagen, ich brauche wegen dir keine Probleme und damit wäre die Sache erledigt. Ich hatte aber nur einen Bruder und eine Schwester."

All diese nicht nachvollziehbaren Angaben des Erstbeschwerdeführers, zusammen mit den auf Vorhalt hin getätigten, mehrfach abgeänderten Rechtsfertigungsversuchen, sind nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein klares Indiz dafür, dass das Vorbringen als solches nicht den Tatsachen entspricht.

Auch die weiteren Angaben des Erstbeschwerdeführers gestalteten sich inkonsistent und konnte eine erhebliche Steigerung seines Vorbringens in der mündlichen Beschwerdeverhandlung festgestellt werden: Gab der Erstbeschwerdeführer in seiner Befragung vor dem Bundesasylamt noch an, dass seine Eltern lediglich nach ihm befragt worden seien, brachte er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nunmehr vor, dass sein Vater auch zur Polizei nach XXXX gebracht worden, wo er zum Erstbeschwerdeführer verhört worden sei und sie auch über Blutrache gesprochen hätten.

Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers auch dadurch, dass er sein Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern steigerte, als ihm nicht mehr, wie er in der Erstbefragung ausführte, eine Gefängnisstrafe angedroht worden sei, sondern er nunmehr angab, dass ihm gedroht worden sei, ihn "wie einen Hund zu töten".

Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar konnte der Erstbeschwerdeführer erklären, warum man diese Drohung nicht schon 2005 ausgesprochen hat. Seine diesbezüglichen Angaben waren wiederum vage und ausweichend:

"Ich habe keine Ahnung. Vielleicht hatten die dagestanischen Behörden weniger Interesse an meinem Bruder, als er in Tschetschenien war. Zuerst, am Anfang kamen die Behörden von KXXXX zu uns, weil sie wussten, dass mein Bruder mit der Gruppe zu den Kämpfern gegangen ist, weil die Mutter von einem das verraten hat. Bei der letzten Mitnahme meinten die Behörden, dass mein Bruder während 6 Jahre Kampftätigkeit viele Leute getötet hat und sie die Verwandten der Getöteten kennen und wenn sie meine Daten ihnen weitergeben, werde ich von ihnen sofort getötet. Deshalb wäre es für mich besser, mit ihnen zusammenzuarbeiten."

Was das erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstattete Vorbringen, wonach dem Erstbeschwerdeführer von den Behörden Arbeit und Geld angeboten worden sei, damit er mit ihnen zusammenarbeite, betrifft, ist festzuhalten, dass es dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar erscheint, wenn der Erstbeschwerdeführer einerseits ausführt von den Behörden verfolgt und bedroht worden zu sein, andererseits jedoch behauptet, dass ihm für den Fall einer Zusammenarbeit Arbeit und Geld angeboten worden sein soll.

Auch kamen in Rahmen der Befragung des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt Ungereimtheiten und Widersprüche zustande, die der Erstbeschwerdeführer trotz expliziten Nachfragens nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte:

Für das erkennende Gericht ist es zunächst - wie von der belangten Behörde bereits zu Recht ausgeführt - nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt einerseits ausführte, stapelweise formelle schriftliche Ladungen von der Polizei erhalten zu haben, andererseits im Widerspruch dazu erklärte, dass immer wieder willkürliche Besuche der Sicherheitsbehörden mitten in der Nacht stattgefunden hätten. Auf entsprechenden Vorhalt ("Jetzt werden Sie jahrelang in der Nacht aus dem Bett geholt, mitgenommen, Ihr Haus wird auf den Kopf gestellt und plötzlich mit September 2012 bekommen Sie formelle Ladungen zur Einvernahme auf die Polizei. Wie ist das wieder zu erklären?") unternahm der Erstbeschwerdeführer zunächst nicht einmal den Versuch, diese Unschlüssigkeit aufzuklären, sondern gab zu Protokoll: "Das sind nur die letzten. Ich habe diese Ladungen stapelweise." Auch auf nochmalige Nachfrage ("Wenn Sie immer formell vorgeladen wurden, warum hat man Sie dann mitten in der Nacht aus dem Bett holen müssen?") war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, diese Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen und antwortete ausweichend: "Ich weiß nicht. Sie haben immer wieder das Haus durchsucht." Auch der neuerliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach diese Ladungen bloße Formalitäten gewesen seien, die Polizei sich selbst nicht daran gehalten habe und diese außerdem davon ausgegangen sei, dass der Erstbeschwerdeführer ohnehin nicht erscheinen werde, vermochte das erkennende Gericht nicht zu überzeugen, erscheint es doch äußerst lebensfremd, dass eine Behörde über Jahre hindurch stapelweise formelle Ladungen verschickt und diese gleichzeitig ignoriert, weil sie davon ausgeht, dass diese ohnehin nicht eingehalten werden.

Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie ausführt, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht im Einklang mit der von ihm vorgelegten ärztlichen Bestätigung stehen: So gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, die diagnostizierten Verletzungen seien ihm von drei Männern, die er nicht zuordnen könne, zugefügt worden. Wahrscheinlich handle es sich bei den Personen um jene Männer, die ihn auch immer von zu Hause abgeholt hätten. Er sei von den Unbekannten in eine einsame Gegend verbracht, dort geschlagen und anschließend liegen gelassen worden. Aus der vorgelegten Bescheinigung hingegen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, in der Nacht in seinem Haus von unbekannten Personen verletzt worden zu sein, woraufhin er bewusstlos geworden sei.

Ebenso wenig plausibel und nachvollziehbar konnte der Erstbeschwerdeführer erklären, warum er an dem Tag dieses Vorfalls gleichzeitig zu einer Einvernahme bei der Polizei geladen worden sein soll und gestaltete sich sein diesbezügliches Vorbringen unpräzise und ausweichend:

"Vorhalt: Am 03.09.2012 wurde eine Ladung zur Einvernahme bei der Polizei ausgestellt. Am selben Tag war dieser von Ihnen beschriebene Vorfall. Was soll das wieder für einen Sinn haben?

A: Sie wollten wissen wo die Waffen sind.

Vorhalt: Das hätten Sie doch bei der anberaumten Einvernahme erfragen können?

A: Ich weiß nicht."

Wenn der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht behauptet, dass sich aus dem vorgelegten medizinischen Gutachten ergebe, dass der Erstbeschwerdeführer in einem Krankenwagen nach Hause gebracht worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass dies von der belangten Behörde in keiner Weise behauptet wurde, sondern es sich dabei um eine Angabe handelt, die der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Befragung vor dem Bundesasylamt tätigte:

"F: Was hat es mit dem vorgelegten ärztlichen Befund auf sich?

A: Eines Abends kamen drei Männer mit dem Wagen. Sie sagten, ich soll mitfahren, ein Haus anschauen, dort gäbe es Arbeit für mich. Ich bin eingestiegen, habe aber schon bald gemerkt dass etwas nicht stimmt. Sie sind mit mir in eine einsame Gegend gefahren. Dort sagten sie ich soll aussteigen, sie sagten ich soll sagen wo die Waffen seien. Sie sagten, sie wissen dass ich das weiß. Ich wusste aber nicht was sie meinen. Sie sagten irgendwann haben wir etwas gegen dich in der Hand und haben mich geschlagen und liegengelassen. Diese Männer haben sich nicht ausgewiesen, aber wahrscheinlich waren es die die mich immer von zuhause abholen. Ich ging dann nach Hause und meine Mutter bestand dann darauf, dass ich ins Spital gehe, weil meine Schmerzen heftiger geworden sind. Am nächsten Morgen wurde ich mit dem Krankenwagen nach Hause gebracht."

Auch traten im Verfahren eklatante Widersprüche zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen seiner Ehefrau zu Tage:

Zunächst tätigten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin divergierende Angaben hinsichtlich des Ortes, von dem aus ihre Reisebewegung begann: Während der Erstbeschwerdeführer vorbrachte, sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern von ihrer gemeinsamen Wohnadresse in XXXX aus verlassen zu haben, behauptete die Zweitbeschwerdeführerin, die Reisebewegung am 14.11.2012 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern von der Wohnadresse ihrer Eltern in XXXX aus begonnen zu haben.

Divergenzen traten auch insofern auf, als der Erstbeschwerdeführer ausführte, den Entschluss zur Ausreise aus der Russischen Föderation im Oktober 2012 gefasst zu haben, die Zweitbeschwerdeführerin hingegen zu Protokoll gab, bereits im Jahr 2008 beschlossen zu haben, ihr Heimatland zu verlassen, weil ihr Ehemann nicht in Ruhe gelassen worden sei.

Festzuhalten ist weiters, dass die Zweitbeschwerdeführerin das Vorbringen ihres Ehegatten in keiner Weise glaubwürdig zu untermauern vermochte: Gab sie in ihrer Ersteinvernahme noch an, dass ihr Mann bei seinen Mitnahmen stets nach seinem Bruder befragt worden sei und darüber hinaus geschlagen und maximal ein bis zwei Tage angehalten worden sei, führte sie dann vor dem Bundesasylamt völlig divergierend dazu aus, nicht zu wissen, was ihrem Ehemann im Zuge der polizeilichen Mitnahmen passiert sei, weil ihr der Erstbeschwerdeführer diesbezüglich keine Auskunft gegeben habe. In der Beschwerdeverhandlung sprach sie dann plötzlich davon, auch manchmal selbst verhört worden zu sein.

Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern im gesamten Verfahren nicht gelungen ist, eine tatsächliche Gefährdung der Person des Erstbeschwerdeführers zu vermitteln. Wie ausführlich dargelegt, sind die Ausführungen, wonach der Erstbeschwerdeführer über sieben Jahre hindurch immer wieder mitgenommen, jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sei, obwohl er den Aufforderungen der Behörden nicht nachgekommen sei, keiner Plausibilitätskontrolle zugänglich und folglich auch nicht geeignet, eine konkrete und gezielte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aus klaren und nachvollziehbaren Gründen annehmen zu lassen.

Die mangelnde Plausibilität der Angaben, die aufgezeigten massiven Unstimmigkeiten in ihren Angaben und letztlich auch die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrmals angab, freiwillig zurückkehren zu wollen, bekräftigen das erkennende Gericht in der Annahme, dass es sich bei den Ausführungen, wonach der Erstbeschwerdeführer verfolgt würde, lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Auch in der Beschwerdeverhandlung, in dessen Rahmen der erkennende Richter die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Erstbeschwerdeführer zu verschaffen, vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse auch tatsächlich erlebt hat.

Was den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Brief eines Freundes aus Deutschland betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein Schreiben einer Sympathieperson aus der Sphäre des Erstbeschwerdeführers handelt, dem schon deshalb verminderte Beweiskraft zukommt. Auf den Brief angesprochen, brachte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, dass sein Freund dieses Schreiben verfasst habe, als er vom negativen Bescheid des Erstbeschwerdeführers erfahren habe. Der Freund des Beschwerdeführers führt darin aus, dass er im Zuge einer Einvernahme im Juni 2013 gefragt worden sei, ob er wisse, wo sich der Erstbeschwerdeführer befinde. Aus diesen Angaben ist eine konkrete Verfolgungssituation des Erstbeschwerdeführers nicht ersichtlich und vermag er damit die Einschätzung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nicht zu relativieren.

Zum vorgelegten Zeitungsartikel ist festzuhalten, dass sich auch daraus keine konkrete Verfolgung des Erstbeschwerdeführers ergibt, zumal der Erstbeschwerdeführer darin nicht namentlich erwähnt wird und aus dem Artikel auch nicht hervorgeht, dass jene Personen, die die Widerstandskämpfer unterstützten und sich anschließend den Behörden stellten, Verfolgung zu gewärtigen hatten. Der Erstbeschwerdeführer bestätigte auf entsprechende Nachfrage in der Verhandlung, dass sich diese Personen zwar zunächst gestellt haben, sich aber nun im Ausland befinden. Insgesamt ist daher auch der vorgelegte Zeitungsartikel nicht geeignet, eine aktuelle Verfolgungsgefahr für den Erstbeschwerdeführer abzuleiten.

Dem Vorbringen, wonach der Erstbeschwerdeführer den Auszug aus dem Zeitungsartikel bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde vorgelegt habe, dieser jedoch kaum in Erwägung gezogen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass sich im gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf findet, dass die Beschwerdeführer diesen Zeitungsartikel bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt hätten.

Zu den in der Beschwerde zitierten Berichten zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation ist auszuführen, dass vom erkennenden Gericht zwar nicht bestritten wird, dass es eine derartige Sachlage im Falle einer Gefängnisstrafe im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer geben kann, jedoch ist festzuhalten, dass es dem Erstbeschwerdeführer, wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt, im Verfahren nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe drohen würde, sodass für ihn aus den zitierten Länderberichten insofern nichts zu gewinnen ist.

Das erkennende Gericht verkennt darüber hinaus auch nicht, dass es in der Russischen Föderation immer wieder Fälle kollektiver Bestrafung gibt. Aus diesem allgemeinen Umstand lässt sich jedoch angesichts der höchst unplausiblen und widersprüchlichen Darstellung der Verfolgungssituation wiederum nichts für den individuellen Fall der Beschwerdeführer gewinnen.

Auch die in der Beschwerde enthaltene Behauptung der SFH, wonach aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert würden, beruhen auf einer Aussage einer Einzelperson und kann aus derartigen Einzelfällen nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat geschlossen werden. Darüber hinaus widerspricht diese Aussage den diesbezüglichen Berichten in den Länderfeststellungen, welchen vom Bundesverwaltungsgericht der Vorzug gegeben wird.

Bezüglich der von den Beschwerdeführern in der Beschwerde angeführten Berichte zur Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht keineswegs verkennt, dass die Sicherheitslage im Nordkaukasus problematisch ist, Bedrohungsszenarien bestehen und auch Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Dennoch erlaubt die allgemeine Lage in der Russischen Föderation die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine individuelle Verfolgung nicht besteht. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie bereits oben näher ausgeführt, nicht glaubhaft gemacht werden. Des Weiteren ist auszuführen, dass die in der Beschwerde zitierten Länderinformationen aus September 2011 stammen und ist insofern den vom erkennenden Gericht herangezogenen aktuelleren Berichten der Vorzug zu geben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Ad I.)

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach der Erstbeschwerdeführer im Heimatland verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Da die Zweitbeschwerdeführerin und die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben und auch sonst keine Verfolgung der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl auch bei ihnen nicht vor.

Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw in Dagestan kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführer noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Für Dagestan kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würden, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführer würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Dagestan in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnten, zumal es sich bei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um junge Menschen ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt. Die Beschwerdeführer haben im Laufe des Verfahrens angegeben gesund bzw nicht in ärztlicher Behandlung zu sein. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Alter von 27 Jahren und die Zweitbeschwerdeführerin bis zum Alter von 29 Jahren in der Russischen Föderation aufhältig waren, dort also den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die russische und tschetschenische Sprache beherrschen und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin kann es daher zugemutet werden, das für sich und ihre Kinder zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren angab, vor dem Verlassen seines Heimatlandes als Bauarbeiter auf verschiedensten Baustellen in Dagestan und Tschetschenien gearbeitet zu haben und daher problemlos in der Lage gewesen sei, den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte die staatliche tschetschenische Universität in Grosny, absolvierte eine Ausbildung zur Englischlehrerin und arbeitete auch von 2007 bis 2008 in einer Schule. Sollten die Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zu erhalten, dies insbesondere deshalb, da die Beschwerdeführer angaben, auch vor ihrer Ausreise bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers gelebt zu haben und für sie darüber hinaus die Möglichkeit bestünde, bei den Eltern der Zweitbeschwerdeführerin unterzukommen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu Protokoll, dass seine Eltern und seine Schwester nach wie vor in XXXX und die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich ihre Eltern, ihre beiden Brüder sowie ihre Schwester, in Tschetschenien leben würden. Die Beschwerdeführer verfügen in der Russischen Föderation somit nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, sodass davon auszugehen ist, dass die Familienangehörigen bzw Verwandten der Beschwerdeführer diesen im Falle der Rückkehr, zumindest anfänglich, unterstützend zur Seite stehen und diesen die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtern werden.

Was die minderjährigen, sich im Alter zwischen einem und vier Jahren befindenden Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass sich diese in einem sehr lern- und anpassungsfähigen Alter befinden und in Begleitung ihrer Eltern in ihren Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch ihnen die (neuerliche) Eingliederung in der Russischen Föderation erleichtert wird (vgl VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 und EGMR 26.01.1999, Beschwerde Nr. 43.279/98, Sarumi).

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Ad II.)

§ 75 Abs 20 AsylG lautet:

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegen.

§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind verheiratet; die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer/innen sind deren Kinder. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen.

Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Weitere entscheidungswesentliche familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich wurden von den Beschwerdeführern im Verfahren nicht vorgebracht.

Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Beschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer im November 2012, nach illegaler Einreise, einen Antrag auf internationalen Schutz stellten, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich beträgt sohin 22 Monate und ist somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz, um bereits von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen. Eine legale Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt also keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung von Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

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