W110 1432668-1•BVwG W110 1432668-1
W110 1432668-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2014
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage,<br/>Versorgungslage
W110 1432668-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Zl. 12 04.318-BAG:
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2012 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
1. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, minderjährig zu sein und seine Heimat 20 Tage zuvor schlepperunterstützt über Tadschikistan verlassen zu haben, um über unbekannte Länder nach Österreich gelangt zu sein. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban, da er für ein afghanisches Bauunternehmen gearbeitet habe, welches auch Aufträge "der Amerikaner" übernommen habe. Die Taliban hätten ihn "wegen der Arbeit" bedroht. Vor fünf Monaten habe ein unbekannter Mann vor seiner Arbeitsstelle auf ihn gewartet und ihn aufgefordert, nicht mehr "für die Amerikaner" zu arbeiten. Daraufhin sei er in seinem Heimatort zurückgekehrt und habe dort drei Monate lang in der Landwirtschaft gearbeitet. Da er dort keine Arbeit mehr gefunden habe, habe er sein Grundstück verkauft, um seine Reise nach Europa zu finanzieren. Er könne nicht sagen, wie das afghanische Bauunternehmen und "das amerikanische Lager" geheißen haben. Wo sich dieses Lager in XXXX genau befunden habe, könne er ebenfalls nicht sagen. Er habe für die Firma drei oder vier Monate lang gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr befürchte er seine Verfolgung durch die Taliban.
2. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.04.2012 beteuerte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher gemachten Altersangaben.
Ein vom Bundesasylamt eingeholtes medizinisches Sachverständigen-Gutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers gelangte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungszeitpunkt am 14.06.2012 jedenfalls volljährig gewesen sein müsse. Eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung könne ausgeschlossen werden.
3. In seiner Einvernahme am 05.07.2012 wurde der Beschwerdeführer zunächst mit dem Ergebnis des Sachverständigen-Gutachtens konfrontiert, wobei er das Untersuchungsergebnis ausdrücklich und ohne näheren Kommentar akzeptierte. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe präzisierte der Beschwerdeführer, dass seine Probleme Ende XXXX begonnen hätten, als er "für die Amerikaner" etwa acht Monate lang als Hilfsarbeiter in der Provinz XXXX gearbeitet habe. Noch Ende
XXXX seien sie, der Beschwerdeführer und seine Arbeitskollegen, auf ihrer täglichen Rückfahrt vom Arbeitsort in XXXX retour nach Kabul von Taliban aufgehalten und von ihnen mit dem Tod bedroht worden, sollten sie weiterhin für "die Amerikaner" arbeiten. Da "sie" nicht aufgehört hätten, habe er zwei Wochen später einen Drohbrief erhalten, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass man ihn zur Beendigung der Arbeit mit den "Amerikanern" aufgefordert habe und ihn töten werde, sollte man ihn "erwischen". Nach Erhalt dieses Briefes habe er seine Arbeit aufgegeben und sich zu Hause versteckt. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass der Erhalt des Drohbriefs der konkrete fluchtauslösende Ausreisegrund gewesen sei.
4. Im Zuge seiner Einvernahme am 13.11.2012 führte der Beschwerdeführer aus, ca. acht Monate lang für eine amerikanische Baufirma mit dem (glaublichen) Namen XXXX und mit dem nicht näher bekannten Firmensitz in XXXX gearbeitet zu haben. Die Baustelle habe sich an einem unbekannten Ort mitten in der Wüste befunden. Es sei um die Vergrößerung eines namentlich dem Beschwerdeführer unbekannten "Camps der Amerikaner" gegangen, wobei seine Aufgabe in der Herstellung des Fundaments für Container bestanden habe. Im Verlauf der Befragung schilderte der Beschwerdeführer neuerlich, von Taliban auf dem Weg von XXXX nach Kabul bedroht worden zu sein. Eine Woche danach habe er den bereits erwähnten Drohbrief erhalten. Im Anschluss daran habe er sich drei Monate lang zu Hause aufgehalten und seinem Vater bei der Bearbeitung der Grundstücke vor dem Haus geholfen. In diesen drei Monaten sei nichts Besonderes passiert. Er habe jedoch "nicht hinausgehen" können. Auf die Frage, was er angesichts der Einstellung seiner Tätigkeit für "die Amerikaner" von den Taliban noch zu befürchten habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nach einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb von den Taliban getötet werden würde, weil er nach der ersten Begegnung mit den Taliban und deren Aufforderung, nicht mehr für "die Amerikaner" zu arbeiten, noch eine Woche lang weiter gearbeitet habe.
5. Mit Bescheid vom 18.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht jedoch seine Identität fest. Das Fluchtvorbringen erachtete es als unglaubwürdig, weshalb es auch nicht feststellen konnte, dass der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht wurde. Beweiswürdigend begründete das Bundesasylamt dies damit, dass sich der Beschwerdeführer in zahlreiche Widersprüche verwickelt habe und die Fluchtgründe weder plausibel noch nachvollziehbar seien. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch von einer afghanischen Bauunternehmung, die Aufträge für "die Amerikaner" übernommen habe, gesprochen, wogegen er im späteren Verfahrensverlauf behauptet habe, für eine amerikanische Firma gearbeitet zu haben. Obwohl er mehrere Monate lang für seinen Arbeitgeber gearbeitet habe, habe der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht eine große Unkenntnis gezeigt und beispielsweise auch den Namen des Camps, wo er gearbeitet habe, nicht nennen können. Auch in seinen Angaben über die Dauer seiner Beschäftigung seien Aussagedivergenzen zu Tage getreten. Die Schilderung des Erhaltes eines Drohbriefs sei ebenfalls unplausibel gewesen, da sich die Taliban im Falle einer Tötungsabsicht nicht darauf zurückgezogen hätten, ein Schreiben vor die Tür des Beschwerdeführers zu werfen. Hätten die Taliban tatsächlich den Beschwerdeführer umbringen wollen, wäre in den drei Monaten, in denen sich der Beschwerdeführer zu Hause aufgehalten habe, ausreichend Gelegenheit gewesen, eine derartige Absicht in die Tat umzusetzen.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Was seine Entscheidung im Spruchpunkt II. anbelangt, vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober und offenkundiger bzw. massenhafter Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan nicht bestehen würde. Die Sicherheitslage in Kabul sei im regionalen Vergleich zufriedenstellend. Rückkehrer aus Europa würden auf Grund dessen, dass die meisten europäischen Staaten über eigene Rückkehrer-Programme verfügen würden, besser versorgt werden als jene aus dem Iran und Pakistan. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen arbeitsfähigen Mann, der über Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten in der Provinz Kabul und die Stadt Kabul verfüge. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen stehe. Er könne daher auf die Hilfe seiner Verwandten im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2013 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer von Amts wegen einen Rechtsberater bei.
6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der sämtliche Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Inhaltlich trat der Beschwerdeführer der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegen und führte u.a. aus, dass er deshalb keine Details über seinen Arbeitgeber und das Camp habe machen können, da er "ein einfacher Mensch" und Analphabet sei. Es habe sich um eine afghanische Firma gehandelt, die Aufträge von einer amerikanischen Firma übernommen habe, weshalb ihm, dem Beschwerdeführer, nicht ersichtlich sei, weshalb die belangte Behörde in diesem Zusammenhang einen Widerspruch angenommen habe. Den Namen des Unternehmens habe er erst deshalb später angeben können, da er sich in Österreich mit seinem früheren "Chef" in Kontakt gesetzt und ihn gefragt habe, wie die Firma heiße, woraufhin ihm dieser erklärt habe, dass sie den Namen
XXXX trage und dies auch auf den Fahrzeugen gestanden habe. Die Divergenz in seinen Angaben über die Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses beruhe auf einem Missverständnis, da er drei bzw. vier Monate lang bei einer türkischen Firma gearbeitet habe und diese Information vermutlich nicht korrekt übersetzt worden sei. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Länderberichte sowohl über die Praxis der Taliban in Bezug auf die Übermittlung von Drohbriefen als auch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.
7. Mit Schriftsätzen vom 25.04.2014, 07.07.2014 und 08.09.2014 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über den Besuch eines Alphabetisierungskurses vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:
1. 1 Das Bundesasylamt hat - soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft - ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt (was die Beurteilung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Spruchpunkt II. anbelangt, siehe dazu unten unter Punkt 2.3). Die Beschwerde vermochte keinen Verfahrensfehler hinsichtlich Spruchpunkt I. aufzuzeigen.
1. 2 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten. In Anbetracht der vorgebrachten Fluchtgründe und der gegenwärtigen Länderberichte spiegeln die in den Länderfeststellungen des Bundesasylamts herangezogenen älteren Länderberichte - soweit sie hier entscheidungsrelevant sind - nach wie vor die gegenwärtigen Verhältnisse in Afghanistan wider (vgl. z.B. den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014, UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013; vgl. ferner die Länderfeststellungen in AsylGH 27.9.2013 C15 411876-1/2010 sowie jüngst BVwG 12.8.2014, 1432273-1).
1. 3 In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich Spruchpunkt I. - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Afghanistan von den Taliban nicht bedroht wurde. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. 1 Die Negativ-(Festellung) zum Fluchtvorbringen gründet darauf, dass sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als gänzlich unglaubwürdig erwiesen:
Wie bereits die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zutreffend hervorgehoben hat, verwickelte sich der Beschwerdeführer in seinen Angaben mehrfach in unauflösbare Widersprüche:
So traten bereits im Zusammenhang mit dem zentralen Aspekt des Verfolgungsszenarios, nämlich der Bedrohung durch seine Verfolger, gravierende Widersprüche zu Tage, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung schilderte, dass fünf Monate zuvor (also Ende XXXX) ein unbekannter Mann vor seiner Arbeitsstelle auf ihn gewartet und ihn bedroht habe (AS 15), wogegen der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 05.07.2012 behauptete, auf seiner Rückfahrt mit einem Auto von den Taliban im Jahr XXXX aufgehalten und bedroht worden zu sein (AS 115). Auch wenn man berücksichtigt, dass im Rahmen einer Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 eine Einvernahme zu den näheren Fluchtgründen zu unterbleiben hat und gemäß verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung deshalb auch allfälligen Widersprüchen in den Aussagen kein allzu großes Gewicht beigemessen werden darf (vgl. VfGH 27.06.2012, U 98/12), so fällt im vorliegenden Fall doch auf, dass die in den beiden Befragungen geschilderten Bedrohungsszenarien in allen wichtigen Details, nämlich hinsichtlich der Identität der bedrohenden Person(en), des Orts der Bedrohung und auch des diesbezüglichen Zeitpunktes, fundamental divergieren. Hinzu kommt, dass auch andere Aspekte des Vorbringens widersprüchlich erscheinen, wenn der Beschwerdeführer in der Erstbefragung davon sprach, drei oder vier Monate lang bei einem afghanischen Bauunternehmen gearbeitet zu haben (AS 15), während er in seiner Einvernahme vom 05.07.2012 behauptete, acht Monate lang für ein amerikanisches Bauunternehmen gearbeitet zu haben (AS 115). Der Hinweis in der Beschwerde, wonach es sich - letztlich wie im Sinne der Aussage in der Erstbefragung - um ein afghanisches Unternehmen, das Aufträge von einer amerikanischen Firma übernommen habe, gehandelt habe, vermag den Widerspruch nicht überzeugend zu entkräften, weil damit die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 05.07.2012, wo von einem afghanischen Unternehmen überhaupt keine Rede war, nicht erklärt werden können. Soweit der Beschwerdeführer die Aussagendivergenz hinsichtlich der Beschäftigungsdauer mit einem Missverständnis bzw. Übersetzungsfehler abtat, ist zu entgegnen, dass die Niederschrift dem Beschwerdeführer dem Protokoll zu Folge rückübersetzt wurde (AS 17) und eine türkische Baufirma in der Erstbefragung dem Protokoll zu Folge überhaupt keine Erwähnung fand.
Doch selbst wenn man die Diskrepanzen in den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und der Einvernahme vom 05.07.2012 gänzlich unbeachtet ließe, weisen auch die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt auffällige Widersprüche auf, wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 05.07.2012 ausführte, nach dem ersten Kontakt mit den Taliban bis zum Erhalt des Drohbriefs zwei Wochen lang weitergearbeitet zu haben (AS 115), wogegen er in seiner Einvernahme vom 13.11.2012 in diesem Zusammenhang nur von einer Woche sprach (AS 141). Vor allem die zeitliche Einordnung der Geschehnisse erscheint völlig widersprüchlich, nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 13.11.2012 erklärt hatte, etwa siebeneinhalb Monate nach dem Beginn seiner Beschäftigung für das Bauunternehmen von den Taliban in der Wüste angehalten worden zu sein (AS 143) und in seiner Einvernahme vom 25.04.2012 angegeben hatte, vom September XXXX an tätig gewesen zu sein (AS 37), wobei der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 05.07.2012 erklärt hatte, noch im Jahr XXXX von den Taliban erstmals bedroht worden zu sein (AS 115; gemäß den Angaben in der Erstbefragung wäre dieser Vorfall mit XXXX zu datieren [AS 15]). Im Übrigen dauerte das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers seinen eigenen Angaben zu Folge bei der türkischen Baufirma sieben oder acht Monate lang (AS 139).
Darüber hinaus erwiesen sich - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Arbeitgeber und den örtlichen Gegebenheiten als äußerst vage (siehe z. B. AS 139). Was den Namen der amerikanischen Bauunternehmung anbelangt, gerät auch die (den Widerspruch zu entkräften versuchende) Darstellung in der Beschwerde mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme insofern in Widerspruch, als in den Beschwerdeausführungen die erst spätere Nennung des Firmennamens auf einen in Österreich aufgenommenen telefonischen Kontakts des Beschwerdeführers mit seinem früheren Vorgesetzten in der Baufirma zurückgeführt wurde (AS 225), was der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 13.11.2012 jedoch gänzlich unerwähnt ließ und vielmehr seine diesbezügliche Unkenntnis mit einem Missverständnis begründete (AS 143). Dass die äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers - wie von ihm in der Beschwerde behauptet - auf seine mangelnde Bildung zurückzuführen sei, vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer in den Einvernahmen zu anderen Themenbereichen durchaus in der Lage war, klare und nachvollziehbare Aussagen zu machen (siehe z. B. AS 139).
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht in derartige massive Widersprüche und Unstimmigkeiten verstrickt hätte, wenn er den Sachverhalt tatsächlich in seiner Heimat erlebt hätte. Insofern teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde und vermag ihr nicht entgegenzutreten, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausging.
1.3. 2 Selbst wenn man die Tätigkeit des Beschwerdeführers für ein ausländisches Unternehmen sowie die behauptete Bedrohung und den Erhalt eines Drohbriefs durch die Taliban den Feststellungen zu Grunde legen würde, wäre keine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wahrscheinlich: Wie der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hat, hat er nach Erhalt des Drohbriefs seine berufliche Tätigkeit, derentwegen er von den Taliban bedroht worden war, aufgegeben, sodass der Grund für eine allfällige Verfolgung gänzlich weggefallen ist. Wie in zahlreichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes - gestützt auf ein Gutachten eines länderkundigen Sachverständigen - dargelegt wurde, ist dann, wenn die von den Taliban angefeindete Person ihre Tätigkeit für ausländische Kräfte aufgegeben hat, der Verfolgungsgrund weggefallen, sofern nicht besondere Umstände, wie etwa eine (unterstellte) Beteiligung an einer Schädigung der Taliban, hinzutreten (AsylGH 28.9.2012, C15 410319-1/2009; 3.9.2013, C15 416031-1/2010; 27.9.2013, C15 411876-1/2010; vgl. ferner BVwG 12.6.2014, W110 1435887-1). Vor diesem Hintergrund erscheint die Befürchtung, die Taliban würden ihn wegen der einwöchigen Fortsetzung seiner Arbeit nach Erhalt des Drohbriefs mit dem Tod "bestrafen", nicht plausibel. In diese Richtung deutet auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge nach der Einstellung seiner Berufstätigkeit von den Taliban nicht mehr behelligt wurde (AS 141). Soweit der Beschwerdeführer diesem (bereits von der belangten Behörde ins Treffen geführten) Argument mit dem Hinweis entgegentrat, dass er sich zu Hause verstecken habe müssen, vermag dies allein schon deshalb nicht zu überzeugen, da sich der Beschwerdeführer damit erneut in Widersprüche verwickelte, nachdem er eine mehrmonatige Beschäftigung in der Landwirtschaft seines Vaters geschildert hatte (AS 141): "F: Sie haben vorhin gesagt, dass Sie nicht hinausgehen konnten, weil Sie Angst vor den Taliban hätten. - A: Unsere Felder sind ja neben unserem Haus. - F:
Kommen dort die Taliban nicht hin? - A: Ich habe meinem Vater nur manchmal geholfen. - F: Kommen dort die Taliban nicht hin? - A: In Paghman gibt es nicht so viele Taliban."). Im vorliegenden Fall kann daher eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gemäß dem im Asylverfahren vorgesehenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht angenommen werden.
1.3. 3 Da auch sonst keine Anhaltspunkte für eine persönliche und konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers dem Verwaltungsakt zu entnehmen war, konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers war nicht stattzugeben, da zum einen der Antrag nicht substantiiert begründet wurde und zum anderen ein Sachverständigen-Beweis ein widerspruchsfreies und schlüssiges Parteienvorbringen nicht zu ersetzen vermag, zumal die vagen Angaben des Beschwerdeführers kaum Anhaltspunkte für Erhebungen im Herkunftsstaat hinsichtlich der Existenz der vom Beschwerdeführer erwähnten Baustelle in der Provinz XXXX bieten. Aus der Sicht des erkennenden Gerichts erschienen die Schilderungen des Beschwerdeführers derart widersprüchlich und unplausibel, dass ein (die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens rechtfertigender) Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht besteht (im Übrigen stützt sich die in 1.3.2 eventualiter abgegebene Würdigung - unter der Annahme der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe -, wonach die Beendigung der Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer ausländischen Unternehmung eine Verfolgung durch die Taliban als nicht mehr aktuell erscheinen lässt, auf gutachterliche Ausführungen eines länderkundigen Sachverständigen in anderen asylgerichtlichen Verfahren).
1. 4 Rechtlich ergibt sich daraus:
1.4. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
1.4. 2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
1.4. 3 Im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor (zu diesem Ergebnis würde man auch gelangen, sollte man die vorgebrachte Bedrohung durch die Taliban als glaubwürdig annehmen, da es nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Beschwerdeführers an der Aktualität der Verfolgung jedenfalls mangeln würde).
1.4. 4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
1.4. 5 Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VerfahrensG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 68/2013, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU nicht entgegenstehen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten unrichtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mwH).
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua; vgl. idS auch jüngst VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Sowohl gemäß der oben erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Die belangte Behörde hat - hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte im Hinblick auf die Fluchtgründe - was die Entscheidung über die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides anbelangt - vor. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens in dieser Hinsicht in überzeugender Weise aufzuzeigen. Auch ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern.
2. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Demgemäß kann die dargestellte umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen werden, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
2.3. 1 Was die Entscheidung in Spruchpunkt II. anbelangt, enthält der angefochtene Bescheid keine exakte Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers. Auf Grund des Hinweises über familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bezirk Paghman und beweiswürdigenden Ausführungen (siehe AS 163 und 184) ist jedoch ersichtlich, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers über seinen Heimatort (im Bezirk Paghman in der Provinz Kabul) den Feststellungen zu Grunde legen wollte.
Was nun die Länderfeststellungen anbelangt, unterließ die belangte Behörde Länderfeststellungen zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Heimatprovinz als solcher und insbesondere zu seinem Heimatdistrikt völlig: So lassen sich den Länderfeststellungen lediglich Informationen zur Sicherheitslage in der Stadt Kabul entnehmen, obwohl der Beschwerdeführer nicht aus der Stadt Kabul, sondern lediglich aus der Provinz Kabul stammt. Folglich kommt den Ausführungen über die afghanische Hauptstadt kein entscheidender Aussagewert über die Situation im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers zu (das Heimatdorf des Beschwerdeführers befindet sich in einem Distrikt, der etwa 20 km westlich von der Stadt Kabul entfernt ist). Dies gilt umso mehr, als eine Beurteilung der Sicherheitslage in einzelnen Distrikten der Provinz Kabul durchaus zu anderen Ergebnisse als hinsichtlich der Stadt Kabul führen kann (siehe z.B. idS BVwG 05.06.2014, W199 1434642-1).
Gemäß der ständigen Rechtsprechung zur Sicherheitslage in Afghanistan reicht eine allgemeine und undifferenzierte Darstellung der landesweiten Sicherheitslage im Rahmen der Länderfeststellungen nicht aus, um die Rückführung eines Asylwerbers aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK beurteilen zu können (vgl. z. B. AsylGH 18.03.2013, C10 425982-1/2012/3E; 02.12.2013, C9 413027-1/2010/11E; 04.12.2013, C2 421004-2/2013/13E). Da die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt zum Teil erheblich variiert, erfordert dies hinreichende Feststellungen sowohl über die Sicherheitslage der Heimatprovinz als auch des Heimatdistrikts. Die belangte Behörde ist mit ihren Länderfeststellungen hinsichtlich der Situation in der Heimatprovinz und im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers - soweit die oberflächlichen Ausführungen über den "Zentralraum" Afghanistans überhaupt diese Region betreffen, diesen Anforderungen - wie sie auch von der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzt werden - nicht gerecht geworden (VfGH 27.11.2013, U 825/2012; 24.02.2014, U 2012/2012).
Darüber hinaus ging die belangte Behörde davon aus, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers in dessen Heimatort weiterhin leben. Es finden sich jedoch keinerlei ausreichende Ermittlungen zur Frage, ob die Familienangehörigen in der Lage wären, den Beschwerdeführer entsprechend zu unterstützen (oder ob eine Aufnahme des Beschwerdeführers deren Möglichkeiten der Existenzsicherung überschreiten würde). Diese Frage wird umso mehr durch den Umstand aufgeworfen, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bezüglich einer allfälligen Übermittlung von Beweismitteln beiläufig erwähnte, dass sein Vater krank und kein Erwachsener zu Hause sei (siehe AS 113 und 115). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung als Finanzierungsquelle durch seine Reise nach Europa den Verkauf von Grundstücken angedeutet hat (siehe AS 17), kann mangels näherer Erörterung in den Einvernahmen keine gesicherte Aussage über die familiären Verhältnisse getroffen werden. Somit blieb die Frage der Existenz und der Tragfähigkeit des familiären Netzwerkes des Beschwerdeführers letztlich ungeklärt. Berücksichtigt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat, (vgl. VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerkes also auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z. B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Nach verfassungsgerichtlicher Judikatur ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Rückführung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abzuklären, von welchen Lebensbedingungen beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auszugehen sein würde (siehe idS VfGH 13.03.2013, U 1006/12). Diesbezüglich ist die Heranziehung aktueller Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan unabdinglich.
Sofern die belangte Behörde davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer angesichts seiner früheren Tätigkeit als Lehrling in der Stadt Kabul niederlassen könnte, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäß dem Akteninhalt über keine Verwandte in der Stadt Kabul verfügt. Im derzeitigen Verfahrensstadium kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass der Beschwerdeführer Unterstützung durch seine Familienangehörigen in seinem Heimatort erhalten könnte, sodass der bloße Umstand einer früheren und letztlich zeitlich eingegrenzten Lehrlingstätigkeit im vorliegenden Fall mangels (ermittelnden) sozialen Netzwerks in der Stadt Kabul nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht ausreicht, eine den Garantien des Art. 3 EMRK entsprechende Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gewährleisten zu können.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde in wesentlichem Umfang zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere aktuelle und hinreichende Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage im Heimatort des Beschwerdeführers oder eines anderen Ortes, an dem eine Rückkehr möglich und zumutbar erscheint, Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben. Weiters wird die Effektivität des familiären bzw. eines anderen sozialen Netzwerks zu ermitteln und die diesbezüglichen Ergebnisse als Grundlage für entsprechende Feststellungen heranzuziehen sein.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall stand (betreffend Spruchpunkt I.) die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens im Mittelpunkt, weshalb eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben ist. Auch die (für den Spruchpunkt II. wesentliche) Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - wirft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - klar und eindeutig; wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar (vgl. insbesondere die oben unter 2.2 zitierten Entscheidungen sowie insbesondere zuletzt auch VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4). Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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