BVwG L516 1431735-2

L516 1431735-2Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2014

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Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

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BVwG L516 1431735-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L516.1431735.2.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zahl XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens vor dem Bundesasylamt am 06.12.2012 niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Pakistan zunächst aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, er jedoch nun nicht mehr dorthin zurückkehren könne, da während seiner Abwesenheit sein Bruder, ein Polizist, einen Kriminellen erschossen habe und nun die ganze Familie von der kriminellen Gruppe verfolgt werde. Die Verfolger seien der Noon League Party zugehörig. Seine Familie habe deshalb auch schon ihren Heimatort verlassen und sein Bruder sei seit Juli 2012 auf der Flucht und habe ihm von der Rückkehr nach Pakistan abgeraten.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.12.2012 den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). In Erledigung der gegen jenen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dieser vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.01.2013, Zahl E3 431.735-1/2013-4E, behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2.1. Der Asylgerichtshof führte zur Begründung aus:

"So gab der Beschwerdeführer in allen Einvernahmen an, dass er Pakistan zunächst aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Zusätzlich führte er aber aus, dass während seiner Abwesenheit sein Bruder, ein Polizist, einen Kriminellen erschossen habe und dass jetzt die ganze Familie von der kriminellen Gruppe verfolgt werde und die Familie deshalb auch schon ihren Heimatort verlassen habe. Sein Bruder habe ihm von der Rückkehr nach Pakistan abgeraten.

Das Bundesasylamt hat sich nun mit diesem zusätzlichen Vorbringen in keinster Weise auseinandergesetzt, weder wurden hierzu Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung noch in der rechtlichen Würdigung getroffen. Im Rahmen der Feststellungen wurde lediglich ausgeführt, dass der Bruder des Beschwerdeführers [...] Polizeibeamter gewesen war und dass sich dieser seit September 2012 auf der Flucht befinde, was dafür spricht, dass die belangte Behörde, das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch Kriminelle für glaubhaft erachtet, andererseits dies nicht festgestellt werden hätte dürfen.

Da sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung durch Kriminelle überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und stets davon ausgegangen ist, dass ausschließlich wirtschaftliche Gründe im Asylverfahren vorgebracht wurden und auch nur diese hinsichtlich Asyl- und Refoulementrelevanz geprüft wurden, ist der erstinstanzliche Bescheid mit grober Mangelhaftigkeit behaftet.

Ohne die Erhebungen der für die Prüfung notwendigen Tatsachen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundeasylamt sohin mit dem bis dato ungeachtet gelassenen Vorbringen hinreichend auseinanderzusetzten haben und wird dieses Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung und rechtlichen Würdigung entsprechend zu würdigen sein. Ohne entsprechende Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung erweist sich der erstinstanzliche Bescheid als grob mangelhaft und jedenfalls als nicht haltbar."

3. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 19.02.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

4. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.02.2013 den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt erneut gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2013 gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 22.02.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht am 04.03.2013 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

5.2. Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vor: Die Beweiswürdigung und Feststellung der Behörde sei mangelhaft. Er halte die bereits in seiner ersten Beschwerde getätigten handschriftlichen Ausführungen aufrecht. Es sei nicht ausreichend Möglichkeit zur Einsicht in die Länderfeststellungen und zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. Er lege der Beschwerde eine Anzeige gegen seinen Bruder sowie eine Anzeige seines Vaters bei. Er widerspreche der Beweiswürdigung der belangten Behörde.

5.3. Zusammen mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zur Bescheinigung seines Vorbringens mehrere fremdsprachige Dokumente in Vorlage.

6. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.

Der Verfahrensgang und Sachverhalt (I.) ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des Bundesasylamtes.

2. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

2.4. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

2.5. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.6. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

2.7. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

2.8. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

2.9. Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2.10. Zum gegenständlichen Verfahren

2.10.1. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Pakistan zunächst aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, er jedoch nun nicht mehr dorthin zurückkehren könne, da während seiner Abwesenheit sein Bruder, ein Polizist, einen Kriminellen erschossen habe und nun die ganze Familie von der kriminellen Gruppe verfolgt werde (AS 19). Die Verfolger seien der Noon League Party zugehörig (AS 49). Seine Familie habe deshalb auch schon ihren Heimatort verlassen (AS 48) und sein Bruder sei seit Juli 2012 auf der Flucht (AS 48) und habe ihm vor einer Rückkehr nach Pakistan gewarnt (AS 49).

2.10.2. Der Asylgerichtshof trug dem Bundesasylamt auf, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und die für die Prüfung notwendigen Tatsachen zu erheben, doch wurde dies im fortgesetzten Verfahren weiterhin unterlassen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zwar am 19.02.2013 niederschriftlich einvernommen, jedoch anschließend - erkennbar zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses - den gegenständlich angefochtenen Bescheid noch am Tag der Einvernahme ausgefertigt. Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2013 auch nicht aufgefordert und wurde ihm auch nicht Gelegenheit geboten, innerhalb einer angemessenen Frist allfällige Bescheinigungsmittel zu seinem Vorbringen in Vorlage zu bringen, was im vorliegenden Fall als gravierende Ermittlungslücke angesehen werden muss, zumal das Bundesasylamt noch in seinem ersten Bescheid vom 06.12.2012 davon ausgegangen war, dass ein Bruder des Beschwerdeführers Polizist gewesen und seit September 2012 auf der Flucht sei (AS 65).

2.10.3. Der Beschwerdeführer hat in der Folge gleichzeitig mit der Beschwerde mehrere fremdsprachige Unterlagen vorgelegt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers belegen sollen und dazu nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). Sie unterliegen auch nicht dem Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG, da es dem Beschwerdeführer schon auf Grund des bereits angesprochenen schnellen Verfahrensabschlusses nicht möglich war, diese im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorzulegen.

2.10.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) daher den Beschwerdeführer neuerlich wie zuvor dargelegt zu befragen haben. Anschließend wird sich das BFA mit der Authentizität und Echtheit der vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vorgelegten und allfällig weitere fremdsprachigen Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Dazu wird vom BFA jedenfalls die Übersetzung der verfahrensrelevanten Dokumente zu veranlassen sein. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen. Bereits der Asylgerichtshof hat mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele:

AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011).

2.10.5. Ebenso wird sich das BFA im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme ebenso hinreichend mit der Frage allgemeiner Rückkehrschwierigkeiten - insbesondere vor dem Hintergrund der Folgen der aktuelle Überschwemmungen in Pakistan - und mit der aktuellen privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich auseinanderzusetzen haben.

2.10.6. Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde.

2.10.7. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs 2 AVG), sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - und allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.

2.10.8. Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen und geeigneten Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

2.11. Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

2.12. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

2.13. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

2.14. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.15. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.2.7. -2.9. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

2.16. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

2.17. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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