L513 2012117-1•BVwG L513 2012117-1
L513 2012117-1Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2014
Beschwerdegründe, Beschwerdeinhalt, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.07.2014, Zl. KSL be, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2014 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) auf Feststellung, dass der Ehegatte zum Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen nach § 123 ASVG zähle, zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gem. § 123 Abs 1 ASVG ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige bestehe, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist. Da der Gatte der BF eine Regelaltersrente in Deutschland ab 1.7.1995 beziehe und dieser Bezug die Möglichkeit einer Anspruchsberechtigung als Angehöriger in Österreich ausschließe, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 19.8.2014. In dieser heißt es wörtlich, "lege ich beschwerde ein unter dieser nummer VSNR 4375140630, Begründung: folgt".
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und wiederholte darin den oa. Sachverhalt. Die Behörde erklärte darin, dass die vorgelegte Beschwerde die in § 9 Abs 1 VwGVG geforderten Voraussetzungen nicht erbringe und von einem Verbesserungsauftrag abzusehen war, da in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass eine Begründung folgen werde. Diese wurde jedoch bis dato nicht nachgeliefert.
3. Die Beschwerde erfüllt nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde durch Hinterlegung am 28.7.2014 zugestellt.
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid eine Eingabe (als Beschwerde bezeichnet) am 19.8.2014 übermittelte und erklärte, eine Begründung werde folgen. Da diese keine Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Bezeichnung der belangten Behörde sowie keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, sowie keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthielt (§ 9 Abs 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 VwGVG) und bis 19.9.2014 keine Begründung der Beschwerde durch die BF - trotz ihres Vorbringens - erfolgte, wurde ggstl. Verwaltungsakt von der Behörde vorgelegt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ergibt sich aus der Aktenlage.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist festzustellen, dass diese gegeben ist und eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
Die mangelhafte Eingabe wurde trotz Vorbringen der BF in der Beschwerde nicht saniert, sodass keine iSd § 9 VwGVG notwendigen Angaben vorliegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern u.a auch die Gründe, die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Z 1), die Bezeichnung der Behörde (Z 2), auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.
Auf die Inhaltserfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen.
Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse vermissen, so hat das Verwaltungsgericht ein Mängelbehebungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen und im Fall der Nichtbehebung des Mangels die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar, K 1f zu § 9 VwGVG).
Die gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde hat insbesondere die Gründe, auf die sich die Beschwerde stützt, zu bezeichnen. Damit ist ein Vorbringen des Beschwerdeführers gemeint, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ableitet (Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit, Unzuständigkeit) (Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., K 10 zu § 9 VwGVG).
Dabei folgt § 9 VwGVG der Konzeption des § 63 Abs. 3 AVG, demzufolge eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch ein Mängelbehebungsauftrag im konkret vorliegenden Fall aus folgenden Gründen nicht zu erteilen gewesen und war statt dessen mit umgehender Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen: Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde enthielt keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Bezeichnung der Behörde, keine Begründung und kein Begehren und ist der Sache nach als - gesetzlich nicht vorgesehener - Fristerstreckungsantrag zu verstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 6. Juli 2011, Zl. 2011/08/0062, sowie vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0259, ausgesprochen, dass, wenn die Partei in Kenntnis der an ein Rechtsmittel gestellten inhaltlichen Anforderungen, d.h. wissentlich, einen Schriftsatz verfasst, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, sondern sich in einem Antrag auf Fristerstreckung (oder allenfalls auch in einer bloßen Anmeldung eines Rechtsmittels gegen späteres Nachbringen der Begründung) erschöpft, es wegen des Elementes der Wissentlichkeit (Wissen um die Frist bzw. Kenntnis davon, dass ein Rechtsmittel einer näheren Begründung bedarf) an einer Mangelhaftigkeit fehlt, die bloß auf einem (allenfalls auch auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführenden) Versehen der Partei beruht. Daher ist auf solche Eingaben § 13 Abs. 3 AVG von vornherein nicht anzuwenden.
Da die vorliegende Beschwerde vom 19.8.2014 keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, was die Beschwerdeführerin dem Wortlaut ihrer Eingabe nach auch weiß (andernfalls sie nicht die Nachreichung eines "Begründungsschriftsatzes" erklärt hätte), ist sie, da sie den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 VwGVG nicht entspricht, ohne weiteres Verfahren seitens des Bundesverwaltungsgerichtes spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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