BVwG L513 1301420-4

L513 1301420-4Tribunal Administrativo Federal29 de set. de 2014

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Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, rechtliche Verhinderung,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund, Zeitpunkt

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BVwG L513 1301420-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.1301420.4.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Dipl.-Ing. Peter MARHOLD MBA, p. A. "Helping Hands", gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2013, Zl. 12 06.022-EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 69 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF), eine türkische Staatsangehörige, brachte am 16.03.2006 beim Bundesasylamt (nachfolgend BAA) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Die BF brachte in diesem Verfahren im Wesentlichen vor, sie befürchte im Fall einer Rückkehr in die Türkei die Blutrache ihrer vier in der Türkei lebenden Stiefkinder, da sie in Österreich ihren Ehegatten ermorden ließ. Diese hätten ihrer Schwester ausrichten lassen, dass sie sie umbringen würden. In Wien lebten ebenfalls vier Stiefkinder. Im Oktober 2004 hätte sie bei der Polizei zwei ihrer Stiefkinder getroffen.

2005 habe ihre in der Türkei lebende Schwester einen Anruf erhalten, dass die BF gleich nach der Haft sterben würde. Wer sie angerufen habe, könne ihre Schwester aber nicht sagen. 2008 habe die Tochter der BF in Wien einen ihrer Stiefsöhne getroffen, der gedroht habe, alle umzubringen.

1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 21.04.2006, FZ 06 03.071-EAST Ost, gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.). Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde in Spruchpunkt IV. gem. § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 Asylgesetz 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.3. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 02.05.2006 hat der damals noch zuständige UBAS mit Bescheid vom 16.05.2006, Zl. 301.420-C1/Z1-IV/12/06, der Berufung gem. § 38 Abs. 2 Asylgesetz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.4. Mit Erkenntnis des zwischenzeitig zuständig gewordenen Senates des Asylgerichthofes vom 21.08.2008, E12 301.420, wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG an das BAA zurückverwiesen.

1.5. Zwischenzeitig wurde das von der BPD Wien gegen die BF mit Bescheid vom 11.05.2005, Zl. III-1007597, verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot mit Erkenntnis des UVS Wien vom 07.01.2009, Zl. UVS -FRG/55/2975/2006/14, bestätigt.

1.6. Mit Bescheid vom 12.05.2009 wies das BAA den Antrag der BF vom 16.03.2006 gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 neuerlich ab (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde auch der Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt (Spruchpunkt II.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 wurde in Spruchpunkt III. die Ausweisung in die Türkei verfügt.

Begründend führte das BAA im Wesentlichen aus, dass die Gefahr der Rache der Familie des Mordopfers nicht für den gesamten Heimatstaat anzunehmen sei. Dazu komme, dass das dargestellte Rachemotiv grundsätzlich keinen in der GFK normierten Grund anzuzeigen vermöge. Außerdem stellten die befürchteten Übergriffe auch in der Türkei amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar. Es existierten in der Türkei Behörden, die zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung berufen und auch effektiv tätig seien. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden sei gegeben, wenngleich ein solcher Schutz wie auch in keinem anderen Staat der Welt lückenlos möglich sei. Dass in der Türkei eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann, sei nicht ersichtlich. Dies sei bereits aus dem Umstand abzuleiten, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafrechtlich verpönt, jedenfalls aber eine aus dem Motiv der Rache begangene Tötung mit (nunmehr nicht mehr angewandter) Todesstrafe bedrohe. Im ggst. Fall sei staatliche Schutzgewährung umso eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen "Verfolgern" um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des Ermordeten handle. Außerdem seien laut Angaben der BF vier Stiefsöhne in Österreich wohnhaft, wodurch die Befürchtungen von Rachehandlungen in Österreich gleichermaßen gegeben seien. In Bezug auf das in Österreich begangene Verbrechen sei auch keine von den türkischen Behörden ausgehende Verfolgung abzuleiten, zumal es auch in der Türkei das Verbot der Doppelbestrafung gäbe.

Die BF habe ihre Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch sonst sei nichts zu erkennen gewesen, das auf eine Verfolgungsgefahr im ggst. Fall hindeuten könnte, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz wegen Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne, weshalb auch nicht von einer Gefährdungslage im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden könne.

Es hätte auch kein Hinweis auf das Bestehen sonstiger, "außergewöhnlicher Umstände", die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 Abs. 1 FPG unzulässig machen könnten, festgestellt werden können.

Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sie auch in einem Frauenhaus Zuflucht nehmen könnte.

Es würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen gewesen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass sich die Tochter der BF in einem Jugendheim befinde und am 05.07.2009 volljährig würde. Der Sohn befinde sich in Haft. Zu ihrem 3. Kind habe die BF keinen Kontakt. Sonst habe die BF keine Verwandten im Bundesgebiet. In Anbetracht der Tatsache, dass die BF seit 2004 inhaftiert und voraussichtliches Haftende der 25.10.2015 sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass die BF aktuell über familienähnliche Beziehungen verfüge, die sie an Österreich binden. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach der Haftentlassung ein effektives Zusammenleben mit den in Österreich befindlichen Verwandten gründen und führen würde. Dies könne sie zumindest im gleichen Maß mit den in der Türkei befindlichen Verwandten. Die Ausweisung stelle daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familienleben der BF dar. Auch das Privatleben stünde einer Ausweisung nicht entgegen, zumal nicht von Integration oder einer sozialen Bindung gesprochen werden könne. Die Ausweisung stelle folglich keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

1.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.05.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen und Wiederholung des bisherigen Vorbringens dargelegt, dass die in Österreich lebende Tochter der BF nach wie vor mit dem Tod bedroht würde, weshalb sie deren zeugenschaftliche Einvernahme beantrage. Blutrache sei sehr wohl ein Asylgrund. Blutrache käme vorwiegend in Albanien, dem Kosovo, der Türkei, dem Irak, in Afghanistan und Georgien vor, wo sie nach strengen Regeln, die gewohnheitsrechtlich festgelegt sind, ablaufe, wobei im ländlichen Gebiet nicht immer an den strengen Grundsätzen festgehalten werde. Das durch die Blutrache geschützte Rechtsgut sei v. a. die Ehre, die durch den Racheakt als wiederhergestellt gelte. Wenn der Staat in solchen Fällen nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig ist, liege nach der Judikatur ein Fluchtgrund vor. Die Verfolgung finde hier zumeist aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" statt. Im ggst. Fall seien gegenüber der BF und ihrer Familie sogar bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden. Zu Ehrenmorden in der Türkei gäbe es keine aussagekräftige Statistik. Dies liege einerseits an der fehlenden Definition im tStGB, andererseits darin, dass in derartigen Fällen niemand Auskunft geben wolle. Auch wenn es bei Ehrenmorden primär um die Verletzung der Ehre aufgrund unsittlichen Verhaltens gehe, sei auch im ggst. Fall die Ehre verletzt, welche durch den Mord wiederhergestellt werden soll. Die BF habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie sich aufgrund ihrer schwierigen Situation nicht verstecken könne. Die BF könne in der Türkei nicht für ihren notdürftigsten Unterhalt aufkommen: Sie sei Analphabetin und verfüge über keinerlei Berufsausbildung oder -erfahrung, da sie immer nur Mutter und Hausfrau gewesen sei. Sie sei immer von der Unterstützung ihrer Angehörigen abhängig gewesen. Da sie von ihren Stiefkindern verfolgt würde, könne sie auch nicht bei ihren Verwandten leben. In Österreich befinden sich ihre beiden Kinder aufgrund einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung. Sie hätten bis zur Verhaftung im gemeinsamen Haushalt gelebt und würden dies auch nach ihrer Haftentlassung wieder tun, da die BF wegen ihrer mangelnden Schulbildung nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen, während ihre Tochter arbeite. Es bestehe daher jedenfalls ein Bezug zur Kernfamilie. Aufgrund der jahrelangen Misshandlungen durch ihren Ehegatten sei ihre Schuld am in Auftrag gegebenen Mord auch nur als gering anzusehen.

1.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.10.2009, Zl. E12 301.420-3/2009-3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 12.05.2009 gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

1.9. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.10.2011 wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 11.05.2005, mit welchem gegen die BF ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, von Amtswegen gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

1.10. Die Beschwerdeführerin stellte sodann am 16.05.2012 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen- EAST Ost fand am selben Tag statt.

Im Rahmen der Erstbefragung gab die BF zu Protokoll, dass gegen sie wegen ihrer Verurteilung ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Dieses sei aufgrund einer Gesetzesänderung im Oktober 2011 aufgehoben worden. Sie habe nach ihrer Haftentlassung am 23.03.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung stellen wollen. Es sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie aufgrund einer bestehenden Ausweisung Österreich verlassen müsse. Die Änderungen ihrer Situation seien ihr seit ihrer Haftentlassung am 23.03.2012 bekannt.

1.11. Am 23.05.2012 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge der Einvernahme wiederholte die BF, dass sich die österreichischen Gesetze geändert hätten und brachte erneut den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.10.2011 in Vorlage, mit dem das Aufenthaltsverbot gegen ihre Person aufgehoben wurde. Zudem bejahte die BF, dass ihre alten Gründe noch gelten würden.

Ferner wurde der BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.

1.12. Am 30.05.2012 wurde die BF nochmals vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

1.13. Mit Bescheid des BAA vom 05.06.2012 wurde der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 16.05.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt. Das BAA stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages der Antragstellerin nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Türkei und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.

1.14. Mit 19.06.2012 erwuchs dieser Bescheid des Bundesasylamtes in Rechtskraft.

1.15. Mit Schreiben vom 17.07.2012 übermittelte die BF zum Bescheid des BAA vom 05.06.2012, Zl. 12 06.022 EAST Ost, hilfsweise zum am 21.04.2006 zu Zl. 06 03.071 eröffneten Verfahren, welches durch den Asylgerichtshof am 14.10.2009 erledigt wurde, in offener Frist den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 und 3 AVG, in eventu die Anregung auf amtwegige Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 und 4 AVG.

Das zweite Asylverfahren sei aufgrund eines Briefes eröffnet worden, mit welchem die BF über den veränderten Sachverhalt informiert habe, demzufolge das Aufenthaltsverbot aus 2005 wegen Aufenthaltsverfestigung amtswegig aufzuheben gewesen sei. Mit der Aufhebung der aufenthaltsbeendenen Maßnahme sei gem. § 10 NAG das Aufenthaltsrecht wiedererstanden.

In diesem Verfahren habe die BF als nicht rechtskundige Person den aktuellen Bescheid über die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorlegen können; eine rechtliche Würdigung, welchen Einfluss dies auf das Aufenthaltsrecht (durch einen gegenwärtig noch gültigen Niederlassungsnachweis) habe, sei ihr nicht zumutbar bzw. wäre im Rahmen der Manuduktion zu erforschen gewesen.

Die BF habe am 05.07.2012 nach Vermittlung der Bewährungshelferin einen Termin beim Verein Helping Hands wahrgenommen und sei in der Gesamtschau der Sachlage durch rechtskundige Berater hervorgekommen, dass das Aufenthaltsrecht wieder aufgelebt sei. Damit habe die zweiwöchige Frist für den Wiederaufnahmeantrag begonnen. Die Einbringung dieses Antrages sei somit fristgerecht.

Als erste Frage sei zu klären, in welchem Asylverfahren die Unzulässigkeit einer Ausweisung aufgrund des Bestehens eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG festzustellen sei. Nehme man an, dass dies im Verfahren Zl. 12 06.022 EAST Ost zu beurteilen sei, so sei die Wiederaufnahme durch das BAA direkt möglich.

Beziehe man den Wiederaufnahmeantrag also auf das Verfahren aus 2012, so sei ohne Verschulden der BF übersehen worden und erst durch die Einholung von qualifizierter Rechtsberatung am 05.07.2012 hervorgekommen, dass ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (wieder) bestehe und der Spruchpunkt II. rechtsgrundlos sei. Wenn man den Wiederaufnahmeantrag hingegen auf das Verfahren aus 2006 beziehe, so habe die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes als Grundlage einer "Vernichtung" des Aufenthaltsrechtes entweder auf unions- oder assoziationsrechtlicher Grundlage bereits während des Verfahrens bestanden und wäre als damals nicht geklärte Vorfrage anzusehen. Hilfsweise sei die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aus dem Oktober 2011 nach der zitierten Rechtsprechung des VwGH genauso als Wiederaufnahmegrund heranzuziehen.

1.16. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 11.09.2012 wurden vom Beschwerdeführervertreter (nachfolgend: BFV) umfassende rechtliche Überlegungen zum Wiederaufnahmeantrag der BF vom 17.07.2012 dargestellt.

Es sei unbestritten, dass die BF im Besitz eines Niederlassungsnachweises mit zehnjähriger Geltungsdauer sei, welcher gegenwärtig noch nicht abgelaufen sei. Gemäß § 10 Abs. 1 NAG würden Aufenthaltstitel wieder aufleben, "sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben wird."

Entgegen dem früheren Wortlaut "... anders als gem. § 65 FPG" ist diese Wendung, die früheren Bestimmungen entsprochen habe und mit der eine Aufhebung wegen Entfalls der Gründe, die zur Erlassung geführt haben, ausgeschlossen werden hätte sollen, nunmehr entfallen. Die EB zu RV 1078 XXIV. GP, dass dies nur der besseren Lesbarkeit halber entfallen wäre und keine Änderung des Zwecks der Bestimmung bedeuten würde, überzeuge nicht. Wäre die Wendung "im Rechtsweg nachträglich behoben" nämlich sprachlich so eindeutig, dass damit nur Aufhebungen im ersten Rechtsgang umfasst sein sollten, hätte der Gesetzgeber diese Bestimmung weder im NAG in der Stammfassung, noch im § 16 FrG 1997 für notwendig erachtet. Wie Beamte des BMI Gesetzestexte allenfalls verstehen wollen, entwickle keine normative Kraft.

Das Aufenthaltsverbot gegen die BF sei aufgrund des § 64 Abs. 1 FPG idF BGBl. 38/2011 von Amts wegen aufgehoben worden. Dass die Fremdenpolizeibehörde hier die falsche Rechtsgrundlage - § 69 Abs. 2 FPG idgF - zitiert habe, vermöge an der tatsächlichen Rechtsgrundlage nichts zu ändern. In einer vergleichbaren Konstellation zum FrG 1997 habe der VwGH in ständiger Judikatur klargestellt, dass gerade zu Sachverhalten, in denen aufgrund einer früheren Rechtslage ein Aufenthaltsverbot erlassen werden habe können, dies aber zum Zeitpunkt, zu dem die Weitergeltung des Aufenthaltstitels beurteilt werden müsse, unzulässig sei, das Wiederaufleben eben nicht durch "Aufhebung" nach dem Ausschlusstatbestand "Entfall der (materiellen) Gründe", sondern aufgrund einer gleichsam retrospektiven Betrachtung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes auf Rechtsgrundlage des aktuell geltenden Gesetzes(wortlautes) zu messen wäre (vgl. VwGH vom 03.03.2004 zu Zl. 2002/18/0306). Hiermit werde vom VwGH die Rechtsprechung der Leitentscheidung VwGH vom 30.11.2000 zu Zl. 98/18/0408 fortgesetzt.

Es sei damit unerheblich, dass das fremdenpolizeiliche Büro der BPD Wien irrtümlich - wie im Herbst 2011 üblich, da es keine Richtlinien zur Handhabung gegeben habe - den § 69 FPG und nicht - wie es richtig wäre - § 68 Abs. 2 AVG als Grundlage heranziehe. Dies geschehe nach längeren Diskussionen und schriftlichen Hinweisen seit dem Frühjahr 2012.

Unbeschadet der Frage, ob ein Bescheid, der in einer bestimmten Periode im Rechtsbestand gewesen sei, mangels vorgesehener Regelung im AVG ex-tunc beseitigt werden könne oder auf welchem Weg dieses Ergebnis am besten angenähert werden könne, sei die Frage der Rechtswirksamkeit eines - formal - im Rechtsbestand existierenden/ existiert habenden Bescheides aus unionsrechtlicher Sicht einfach zu beantworten. Im vorliegenden Fall würde im Licht der ständigen Judikatur des VwGH allein die Subsumtion unter die Bestimmungen des Assoziationsrechtes ex lege zur Unanwendbarkeit des Aufenthaltsverbotes führen. Die unmittelbare Wirkung einer Norm des Gemeinschaftsrechts führe nach ständiger Judikatur dazu, dass diese Vorrang gegenüber allen nationalen Rechtsvorschriften genieße. Stehe also eine innerstaatliche Norm dem Gemeinschaftsrecht entgegen, dann verdränge das Gemeinschaftsrecht die innerstaatliche Norm. Insoweit sei das Aufenthaltsverbot zu keinem Zeitpunkt anwendbar gewesen, weder unter dem FrG 1997, welches die absolute Aufenthaltsverfestigung gekannt habe, noch unter den Bestimmungen des FPG in der Stammfassung, da die stand-still-Klausel des Art. 13 des ARB 1/80 nämlich vorübergehende Verschlechterung zu allen Zeiten untersagt habe.

1.17. Mit Schreiben vom 18.09.2012 übermittelte der Beschwerdeführervertreter einen Feststellungsantrag an das Amt der Wiener Landesregierung, das Weiterbestehen des Aufenthaltsrechtes der BF, welches derzeit durch einen Niederlassungsnachweis bescheinigt werde, welches bis 2013 gültig sei, zu bestätigen.

1.18. Mit Bescheid des BAA vom 22.01.2013 wurde der Antrag der BF auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 05.06.2012 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Absatz 1 AVG abgewiesen.

Sämtliche zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages vorgebrachten Tatsachen seien bereits im Asylverfahren zu Zl. 12 06.022 bekannt gewesen. Es mangle dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Zl. 12.06.022 somit bereits am Tatbestandselement des Hervorkommens " neuer Tatsachen". Das Vorbringen, wonach das (Wieder)Bestehen eines unbefristeten Aufenthaltsrechtes im Asylverfahren zu Zl. 12.06.022 "übersehen worden" und erst durch die Einholung von qualifizierter Rechtsberatung am 05.07.2012 "hervorgekommen" wäre, stelle keine taugliche Basis für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar. Insbesondere sei festzuhalten, dass auch unter der - hypothetischen - Annahme der Rechtsunkenntnis der BF im Verfahren nach Zl. 12 06.022 das Vorliegen eines Wideraufnahmegrundes zu verneinen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stelle nämlich die Unkenntnis der Gesetzeslage und die Behauptung des Beschwerdeführers, erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis von der Gesetzeslage erhalten zu haben, weder eine Tatsache noch ein neues Beweismittel dar, das im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätte geltend gemacht werden können; ebenso wenig wäre das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, als Tatsache iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG anzusehen (VwGH 19.02.1992, 90/12/0224; 30.04.1991, 89/08/0188).

Zudem wurde ausgeführt, dass die nunmehrige rechtliche Argumentation (Wiederaufleben des Aufenthaltstitels aufgrund der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes), wäre sie bereits im Asylverfahren zu Zl. 12 06.022 vorgebracht worden, keinen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

1.19. Am 13.02.2013 langte beim BAA die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des BAA vom 22.01.2013 ein.

Darin wurde beantragt der Asylgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem abgewiesenen Antrag auf Wiederaufnahme stattgegeben werde.

Weiters wurde angeregt, der Asylgerichtshof möge jene Ausweisung, welche mit Bescheid vom 12.05.2009 im Zuge der Abweisung des am 16.03.2006 gestellten Asylantrages erlassen worden sei, gemäß § 68 Abs. 2 AVG amtswegig aufheben. Ferner möge der Asylgerichtshof dem EuGH die im Zuge dieses Schriftsatzes vom BFV angeführten Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorlegen.

Die belangte Behörde habe zwar rechtsrichtig erkannt, dass § 10 Abs. 1 NAG idgF seit der Novellierung durch BGBl. 38/ 2011 die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nach § 65 FPG in der Stammfassung, nunmehr § 69 FPG, nicht mehr als Ausnahmetatbestand zum Wiederaufleben des Aufenthaltsrechtes vorsehe, jedoch in weiterer Folge die Judikatur zur Fassung vor 38/2011 herangezogen und diese irrig als für die neue Rechtslage gültig angesehen. Judikate zu Vorgängerbestimmungen könnten zwar grundsätzlich herangezogen werden, jedoch nur dann, wenn die betreffende Norm die zu beantwortende Rechtsfrage inhaltlich nach wie vor gleich regle. Dies sei zwar bei § 65 Abs. 1 FPG in der Stammfassung, nunmehr § 69 Abs. 2 FPG idgF der Fall, jedoch nicht bei § 10 Abs. 1 NAG in der Stammfassung und der geltenden Fassung seit BGBl. 38/2011.

Entgegen der Ansicht der Behörde sei die angeführte Änderung des § 10 Abs. 1 NAG auch nicht bloß zu einer Vereinfachung der Lesbarkeit erfolgt.

Gemäß § 10 Abs. 1 NAG idgF würden Aufenthaltstitel wieder aufleben, sofern innerhalb ihrer ursprünglichen Geltungsdauer das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung im Rechtsweg nachträglich behoben werde. Entgegen des früheren Wortlautes "... anders als gemäß § 65 FPG" sei diese Wendung, die früheren Bestimmungen entsprochen habe und mit der eine Aufhebung wegen Entfalles der Gründe, die zur Erlassung geführt hätten, ausgeschlossen werden habe sollen, nunmehr entfallen.

Selbst wenn man entgegen den oben getätigten Ausführungen von einer den Inhalt bewahrenden Novellierung des § 10 Abs. 1 NAG einzig und allein zum Zweck der Lesbarkeit ausgehe, so verhelfe dieser Umstand der bekämpften Ausweisung noch nicht zur Rechtmäßigkeit. Würde man § 10 Abs. 1 NAG idgF einen identen Inhalt wie der Fassung vor dem BGBl 38/2011 unterstellen, so würde eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach § 68 Abs. 2 bis 4 AVG auch stets zu einem Wiederaufleben des Aufenthaltsrechts führen. Bei der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sei seitens der Fremdenpolizeibehörde mit § 69 Abs. 2 FPG idgF eine unrichtige Rechtsgrundlage zitiert worden. Nachdem die Aufhebung nicht aufgrund einer wesentlichen Änderung des für das Aufenthaltsverbot kausalen Sachverhalts, sondern aufgrund einer Gesetzesänderung erfolgt sei, seien nicht die zum Erlass führenden Gründe weggefallen. Daher habe § 69 Abs. 2 FPG idgF trotz der Zitierung durch die Fremdenpolizei nicht zur Aufhebung führen können, vielmehr sei die Aufhebung nur nach § 68 Abs. 2 AVG möglich gewesen, da § 68 Abs. 2 AVG keinen Wegfall der Gründe voraussetze, sondern lediglich darauf abstelle, dass aus dem gegenständlichen Bescheid niemandem ein Recht erwachsen sei. Daraus folge, dass das Aufenthaltsverbot der BF entgegen der zitierten Rechtsgrundlage der Fremdenpolizeibehörde nach § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden sei.

Es sei damit unerheblich, dass das Fremdenpolizeiliche Büro der BPD Wien irrtümlich - aus dem Zeitpunkt des Herbsts 2011, kurz nach Inkrafttreten der Novelle und vor dem Herausbilden einer einheitlichen Verwaltungspraxis, wohl auch in Ermangelung von Richtlinien zur Handhabung bzw. während des Anlaufens und der Durchführung von Schulungen - den § 69 FPG idgF und nicht - wie es richtig wäre - § 68 Abs. 2 AVG als Grundlage herangezogen habe. Dass die belangte Behörde die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, unabhängig von der angewandten Rechtsgrundlage, als Aufhebung ex-nunc ansehe, mag zwar zumindest auf der Ebene des nationalen Rechts richtig sein, sei für den gegenständlichen Fall jedoch nicht weiter von Relevanz. Eine ex-tunc Aufhebung hätte nur zur Folge gehabt, dass ein durch das Aufenthaltsverbot erloschener Aufenthaltstitel rückwirkend doch nicht vorübergehend untergegangen sei, das Wiederaufleben eines Aufenthaltsrechts werde hingegen auch bei einer ex-nunc Behebung eines Aufenthaltsverbotes nicht unterbunden. Diese Rechtsansicht lasse sich einerseits bereits in den Übergangsbestimmungen des FrG 1997 finden, wo § 114 leg. cit. bei festgestellter Unzulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, etwa aufgrund einer Aufenthaltsverfestigung nach § 38 leg. cit., einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels normiere. Ein solches Wiederaufleben von Aufenthaltsrechten finde sich aber auch in § 10 Abs. 1 NAG (unabhängig von der Fassung) wieder.

Aus der Judikatur des EuGH und der innerstaatlichen Umsetzung durch den VwGH ergebe sich zudem, dass durch den Vorrang des Unionsrechts die individuell-konkrete und bestandskräftig gewordene Verwaltungsentscheidung ohnedies unanwendbar geworden sei. Im vorliegenden Sachverhalt würde im Licht der ständigen Judikatur des VwGH allein die Subsumtion unter die Bestimmungen des Assoziationsrechtes ex-lege zur Unanwendbarkeit des Aufenthaltsverbotes führen. Überdies verstoße die Aufweichung der Aufenthaltsverfestigung gegen die Richtlinie 2004/38/EG, insbesondere deren Art. 28, welcher zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits umzusetzen gewesen sei. Neben der Aufweichung der Aufenthaltsverfestigung verstoße zudem auch die erlassene Ausweisung der belangten Behörde selbst gegen die Richtlinie 2004/38/EG. Art 28. Abs. 1 der Richtlinie untersage die Ausweisung von Personen, wenn diese ein gewisses Maß an Anbindung an einen Mitgliedstaat entwickelt hätten. Dazu genüge der Status nach dem Assoziierungsabkommen, eine besondere nationale Bescheinigung (etwa in Form eines Aufenthaltstitels) sei nicht erforderlich.

1.20. Mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19.09.2013 wurde aufgrund des am 03.04.2013 eingelangten Antrages der BF vom 29.03.2013 auf Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den von der BF am 19.09.2012 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, eingebrachten und an den Landeshauptmann von Wien gerichteten Feststellungsantrag vom 18.09.2012 auf die Bundesministerin für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung antragsgemäß übergegangen sei.

Weiters wurde der unzulässige Feststellungsantrag der BF vom 18.09.2012 gemäß § 56 AVG iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 7, 10 Abs. 1 und 20 Abs. 3 NAG zurückgewiesen.

1.21. Mit Schreiben vom 06.06.2014 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in der Türkei übermittelt. Gleichzeitig wurde die BF aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich ihre persönlichen Verhältnisse (im Hinblick auf ein bestehendes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) geändert haben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) ließ diese Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen.

1.22. Am 25.06.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des BFV zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein und wurde explizit ein Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Von Seiten des BFV wurden ergänzend zu den bisherigen Ausführungen, nähere Erläuterungen zur Bedeutung der Novellierung des AsylG per 01.01.2014, zum Verschlechterungsverbot aus dem Assoziationsrecht und zur Legaldefinition des Begriffs "Rückkehrentscheidung" getroffen.

Abschließend wurde ausgeführt, dass falls die Behörde nun doch nicht zum Ergebnis komme, dass die Ausweisung aufzuheben sei, sondern bezüglich des unionsrechtlich definierten Begriffs der "Rückkehrentscheidung" das vom BFV behauptete Erfordernis der Interpretation von Unionsrecht sehe, so sei das zur Behandlung der Beschwerde berufene Bundesverwaltungsgericht als Tribunal berechtigt - und so man keine Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte annehme oder die ordentliche Revision ausgeschlossen würde - als Letztinstanz auch verpflichtet, die interpretationsbedürftigen Fragen dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen und formulierte der BFV hierzu drei weitere Fragen zu den bereits im Rahmen der Beschwerde formulierten Fragen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Abs. 2 normiert, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden iSd. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn (Z 1) der Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung befindliche die Wiederaufnahme von Verfahren regelnde § 69 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautete:

"(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem."

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (Vgl. zB VwGH 8.11.1991, Zl. 91/18/0101; 7.4.2000, Zl. 96/19/2240; 20.6.2001, Zl. 95/08/0036; 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetzte, Bd. 12 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.3.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.3.2003, Zl. 2000/08/0105). Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmeerwerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 8.4.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.7.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.2.2001, Zl. 2000/04/0195; 10.4.2007, Zl. 2004/09/0159)

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 7.9.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

Ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt u.a. zweierlei voraus: es muss sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssen entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist.

Zu den im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens getroffenen umfangreichen rechtlichen Ausführungen des BFV zur Frage des Vorliegens eines Aufenthaltsrechts ist nun festzuhalten, dass die belangte Behörde im Ergebnis völlig zu Recht ausgeführt hat, dass das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verfahren Verfahrensmängel unterlaufen sind, keinen Wiederaufnahmegrund bildet (VwGH 29.11.1994, 94/20/0077; 16.11.2004, 2000/17/0022). Genauso wenig sind eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde (vgl. VwGH 19.02.1992, 90/12/0224; 20.11.2003, 2002/09/0153; 17.02.2006, 2006/18/0031), dh neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, neue "Tatsachen", die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH 23.04.1998, 95/15/0108), gleichgültig ob diese später durch Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung des VfGH oder VwGH (VwGH 16.03.1987, 84/10/0072; 16.11.2004, 2000/17/0022), durch eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache (VwGH 17.12.1999, 99/02/0270, 24.04.2007, 2005/11/0127) oder nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (vgl. VwGH 06.04.1987, 87/10/0029, 23.11.1988, 88/01/0225) durch bessere Einsicht gewonnen werden (vgl. VwSlg 2255 A/1951; VwGH 10.04.1987, 86/04/0233; 04.09.2003, 2000/17/0024) [Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 30 zu § 69].

Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt einen behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 5. April 1989, Zl. 88/13/0052 und vom 19. September 1990, Zl. 89/13/0245).

Unbestritten ist, dass der belangten Behörde der Bescheid der BPD Wien vom 03.10.2011, mit dem der Bescheid der BPD Wien vom 11.05.2005 (Aufenthaltsverbot gegen die BF) von Amts wegen aufgehoben wurde, bereits vor Erlassung des Bescheides vom 05.06.2012 bekannt war. Tatsächlich wurde auch bereits vom Beschwerdeführervertreter im Antrag vom 17.07.2012 auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Wiederaufnahmeverfahren die Frage der rechtlichen Beurteilung im Mittelpunkt steht. Diesbezüglich ist auf folgende Passage aus dem Antrag auf Wiederaufnahme zu verweisen: "Im gegenständlichen Verfahren [gemeint ist hier das Zweitverfahren] konnte die AS als nicht rechtskundige Person den aktuellen Bescheid über die amtswegige Aufhebung des Aufenthaltsverbots vorlegen; eine rechtliche Würdigung, welchen Einfluss dies auf das Aufenthaltsrecht (durch einen gegenwärtig noch gültigen Niederlassungsnachweis) [hat], ist ihr nicht zumutbar bzw. wäre im Rahmen der Manuduktion zu erforschen gewesen.". Unabhängig davon, ob nun das BAA - wie vom BFV im Wiederaufnahmeverfahren ausgeführt - tatsächlich im mit Bescheid vom 05.06.2012 rechtskräftig abgeschlossenen Zweitverfahren eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen hat, stellt dies - selbst bei Zutreffen der Rechtsansicht des BFV zur Frage des Wiederauflebens des Aufenthaltsrechts der BF - aufgrund der soeben dargestellten Judikatur keine "nova reperta" iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und damit auch keinen Wiederaufnahmegrund dar, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme richtigerweise abgewiesen hat. Insoweit aus diesem Grunde eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG bereits ausscheidet, erübrigt es sich auf die weiteren begründenden Ausführungen des BAA, weshalb dem Antrag der BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens kein Erfolg beschieden war, einzugehen.

Ergänzend ist zur Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach für den Fall, dass ein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegt, auf die Frage, ob die Frist für die Einbringung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 2 AVG eingehalten wurde, nicht mehr eingegangen werden braucht (VwGH 12.8.2010, 2008/10/0185).

Darüber hinaus wird von Seiten des erkennenden Richters angemerkt, dass sich für das Vorliegen der in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG eindeutig umschriebenen Sachverhaltselemente keine Hinweise im gegenständlichen Verfahren finden und deren Vorliegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wurde. Was eine von Seiten des Beschwerdeführervertreters angesprochenen Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde das Verfahren nach dieser Bestimmung nur dann wieder aufnehmen darf, wenn die Vorfrage "nachträglich", dh nach Eintritt der Rechtskraft "ihres" Bescheides, der im wieder aufzunehmenden Verfahren ergangen ist, anders entschieden wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 17 zu § 69; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 592 und 593). Ohne nun überhaupt auf die Frage eingehen zu müssen, ob es sich hier im gegenständlichen Verfahren bezüglich des Aufenthaltsrechts um eine Vorfrage iSd § 38 AVG - also um eine präjudizielle Rechtsfrage, die nicht von der erkennenden, sondern von einer anderen Behörde oder von derselben Behörde in einem anderen Verfahren oder von einem Gericht als Hauptfrage zu entscheiden ist - handelt, kann dem Akteninhalt bereits entnommen werden, dass die Frage eines allfälligen Aufenthaltsrechts der BF bislang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des BAA vom 05.06.2012 von der hierfür zuständigen Behörde bislang noch überhaupt nicht anders entschieden wurde. In diesem Zusammenhang ist auch ausdrücklich auf den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 19.09.2013 zu verweisen, mit dem der unzulässige Feststellungsantrag der BF vom 18.09.2012, wonach ihr Aufenthaltsrecht, "welches derzeit durch einen Niederlassungsnachweis bescheinigt wird, welcher bis 2013 gültig ist", weiterbesteht gemäß § 56 AVG iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 7, 10 Abs. 1 und 20 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen wurde, da es dem Antrag der BF am "Feststellungsinteresse" mangle. Für das Erreichen der von der BF angestrebten Feststellungen sehe das NAG nämlich ohnehin die Möglichkeit der "Verlängerung" eines Dokuments vor, welches einen unbefristeten Aufenthaltstitel bestätige. Ein entsprechender Antrag gem. § 20 Abs. 3 NAG wurde von der BF aber bis zur Entscheidung der Bundesministerin für Inneres vom 19.09.2013 nie gestellt und erging daher nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des BAA vom 05.06.2012 von der hierfür zuständigen Behörde bislang auch nie eine andere Entscheidung. Insoweit ist im gegenständlichen Fall auch § 69 Abs. 1 Z 3 nicht einschlägig.

Auf Grund der klaren Rechtslage besteht für das Bundesverwaltungsgericht auch kein Anlass zur vom Beschwerdeführervertreter angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH im Sinne des Artikels 267

AEUV

(ex-Artikel 234 EGV).

4. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Richters auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Vorliegen der Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens, abgeht.

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