BVwG W125 1412706-1

W125 1412706-1Tribunal Administrativo Federal26 de set. de 2014

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Regest

Zurückziehung

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BVwG W125 1412706-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W125.1412706.1.00

Spruch

W125 1412706-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX gegen den Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 23.03.2010, Zl. 10 01.092-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 05.02.2010 durch seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.03.2010, Zl. 10 01.092-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (Spruchpunkt I.), erkannte aber dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Gegen den Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin am 08.04.2010 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. des o.a. Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

3. Der minderjährige Beschwerdeführer verfügt, wie seine Eltern, über eine "Rot-Weiß-Rot-Karte".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2014 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die englische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher die gesetzliche Vertreterin in Begleitung ihres Ehemannes erschien und bei welcher insbesondere das Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Vordergrund standen. Die gesetzliche Vertreterin legte dem Bundesverwaltungsgericht eine Heiratsurkunde vor, wonach sie mit ihren Gatten seit XXXX verheiratet sei sowie die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, aus welcher hervorgeht, dass es sich um den gemeinsamen Sohn handle.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung zog die gesetzliche Vertreterin nach erfolgter Rechtsbelehrung aus freien Stücken die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2014 ist der erstinstanzliche (im Spruch genannte) Bescheid vom 23.03.2010 hinsichtlich des Spruchpunktes I. rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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