BVwG L511 2005407-1

L511 2005407-1Tribunal Administrativo Federal26 de set. de 2014

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Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß,<br/>Teilbescheid, Verjährung

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BVwG L511 2005407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2005407.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid der Gebietskrankenkasse vom 23.11.2012, DG-Kontonummer:

XXXX, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der der XXXX, DG-Kontonummer: XXXX, gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG), vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 1.300,00 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Erstverfahren

Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zahl: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 16.07.2009 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, geboren am XXXX, und XXXX, SV-Nr. XXXX, gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme durch die beschwerdeführende Partei am 30.10.2009.

Mit Schreiben vom 04.11.2009 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse fristgerecht Einspruch erhoben.

Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass XXXX die Tochter der Ehefrau des Geschäftsführers sei, welche die Schule besuche und die Familie, so es ihr Bildungsweg erlaube, unentgeltlich im Betrieb unterstütze.

Im Hinblick auf XXXX, bestehe kein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnis und werde diesbezüglich auf das laufende Verfahren gegen den Bescheid des Magistrates Salzburg verwiesen.

Beantragt wurde das Dienstgeberkonto entsprechend zu entlasten.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 09.02.2010 den Verwaltungsakt samt Einspruch (laufende Zahl des Verfahrens vor der Landeshauptfrau [im Folgenden: LZ] 1).

Im Vorlagebericht wird ausgeführt, dass der Vorwurf im Hinblick auf Frau XXXX nicht aufrechterhalten werde und der Beitragszuschlag hinsichtlich ihrer Betretung entfallen könne.

Hinsichtlich Herrn XXXX liege aber jedenfalls ein abhängiges Dienstverhältnis vor, da dieser als Gartenpfleger beschäftigt sei. Er mähe den Rasen und kehre die Gehwege. Am Tag der Betretung habe er den Weg von Unkraut befreit.

Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 04.03.2010, Zahl: XXXX, der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme (LZ 2).

Die beschwerdeführende Partei übermittelte eine Stellungnahme und führte aus, dass die Ausführungen der Gebietskrankenkasse nicht dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprächen, was bereits in etlichen Berufungen mehrfach seitenweise ausgeführt worden sei (LZ 3).

Mit Bescheid vom 30.03.2010, Zahl: XXXX, behob die Landeshauptfrau von Salzburg den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurück (LZ 4).

Begründend wird ausgeführt, dass hinsichtlich von Frau XXXX mittlerweile Übereinstimmung zwischen der Gebietskrankenkasse und der beschwerdeführenden Partei herrsche, dass diese keine der Sozialversicherungspflicht unterliegende Dienstnehmerin sei. Eine neuerliche Bescheiderlassung diesbezüglich sei damit obsolet.

Im Hinblick auf Herrn XXXX mangle es dem bisherigen Verfahren an ausreichenden Feststellungen im Hinblick auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 06.04.2010.

Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht

Mit Bescheid vom 25.01.2012, Zahl: XXXX, stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse fest, dass XXXX, zumindest am 16.07.2009 auf Grund der für die XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit, der Pflicht(Teil)-Versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z2 ASVG unterlag.

Mit Bescheid vom 20.09.2012, Zahl: XXXX, wies die Landeshauptfrau von Salzburg den dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch als unbegründet ab (LZ 7).

Der Bescheid erwuchs mit 26.09.2012 in Rechtskraft.

fortgesetztes Verfahren gemäß § 113 ASVG vor der Gebietskrankenkasse

Mit Bescheid vom 23.11.2012, Zahl: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.800,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 16.07.2009 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, SV-Nr. XXXX und XXXX, SV-Nr. XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Begründend wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt gemeldeter Person, sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,00 zusammen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme an der Zustelladresse der beschwerdeführenden Partei am 27.11.2012.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 28.11.2012 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass XXXX die Tochter der Familie sei und diese im Rahmen der familiären Hilfe unentgeltlich im Betrieb unterstütze.

Im Hinblick auf XXXX, werde auf § 113 Abs. 2 ASVG verwiesen.

Darüber hinaus werde Verjährung nach § 337 Abs. 2 ASVG und § 1489 ABGB eingewendet.

Beschwerdevorlage und Verfahren vor dem Landeshauptmann von Salzburg

Die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 15.01.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

Im Vorlagebericht wird zunächst auf den im Instanzenweg ergangenen rechtskräftig gewordenen Versicherungspflichtbescheid verwiesen, wonach XXXX der Versicherungspflicht unterlag.

Im Hinblick auf Frau XXXX werde festgehalten, dass es sich um ein Redaktionsversehen gehandelt habe und ersucht den Bescheid dahingehend abzuändern, dass nur im Hinblick auf XXXXein Meldeverstoß vorgelegen sei und die Mindesthöhe von EUR 1.300,00 vorzuschreiben sei.

Die Landeshauptfrau von Salzburg übermittelte den oben bezeichneten Vorlagebericht mit Schreiben vom 05.02.2013, Zahl: XXXX, der beschwerdeführenden Partei zur Stellungnahme (laufende Zahl des Verfahrens vor dem Landeshauptmann [im Folgenden: LZ] 12).

Die beschwerdeführende Partei übermittelte keine Stellungnahme.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Salzburg anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

Das Verfahren wurde der hg. GA L511 mit Wirksamkeit vom 19.03.2014 zugeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 09.04.2014 die Salzburger Gebietskrankenkasse um Vorlage des Bescheides vom 23.11.2012, da dem Akt nur die erste Seite des Bescheides samt Zustellnachweis einliegend war (OZ 2).

Mit Schreiben vom 11.04.2014, übermittelte die Salzburger Gebietskrankenkasse den Bescheid in Kopie und teilte mit, dass das handsignierte Original der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei (OZ 3).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 16.07.2009 im Betrieb der beschwerdeführende Partei, wurde XXXX, SV-Nr. XXXX bei einer Tätigkeit als Gartenpfleger angetroffen.

Er war zum Zeitpunkt der Betretung nicht als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet.

Das Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Partei war zunächst strittig.

Mit im Instanzenweg ergangenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 20.09.2012, Zahl: XXXX, wurde die Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX, den Betretungszeitpunkt am 16.07.2009 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei festgestellt.

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Frau XXXX war zum Betretungszeitpunkt am 16.07.2009 keine Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei.

Es handelt sich um Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt der Landeshauptfrau von Salzburg (OZ 1), sowie Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrensakt (OZ 3, 5).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der beschwerdeführenden Partei (OZ 3, 5).

Beweiswürdigung

Die Dienstnehmereigenschaft von XXXX, SV-Nr. XXXX, am 16.07.2009 ergibt sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 20.09.2012, wonach die Dienstnehmereigenschaft am angegebenen Tag festgestellt wurde (LZ 7).

Die Feststellung, dass Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, zum Betretungszeitpunkt keine Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei war, ergibt sich aus den zwischenzeitig übereinstimmenden Ansichten der beschwerdeführenden Partei und der Salzburger Gebietskrankenkasse (Einspruch vom 04.11.2009, Beschwerde vom 28.11.2012, LZ 1, LZ 11).

Dass XXXX, SV-Nr. XXXX, zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nicht zur Sozialversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten (Einspruch vom 04.11.2009, Beschwerde vom 28.11.2012).

Dass es sich um den ersten Meldeverstoß der beschwerdeführenden Partei handelt, ergibt sich zunächst aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde (Beschwerde vom 28.11.2012 S1), welches im Verwaltungsakt, dem keine gegenteiligen Hinweise entnommen werden können, Deckung findet (OZ 1).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG

Rechtsgrundlage und Judikatur zu § 113 ASVG

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255).

Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach § 113 ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).

zum gegenständlichen Verfahren

Wie oben unter II.1.3 festgestellt, war Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, zum Betretungszeitpunkt keine Dienstnehmerin der beschwerdeführenden Partei. Die Vorschreibung des gesetzlich vorgesehenen Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 500,00 betreffend Frau XXXX, SV-Nr. XXXX, stellt sich daher, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, als rechtswidrig dar.

Im Hinblick auf Herrn XXXX, SV-Nr. XXXX wurde die zunächst strittige Dienstnehmereigenschaft für den 16.07.2009 bescheidmäßig rechtskräftig festgestellt. Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt wurde von der beschwerdeführenden Partei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG Herrn XXXX, SV-Nr. XXXX betreffend dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Der nunmehr reduzierte Beitragszuschlag idH von EUR 1.300,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 500,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 800,00 zusammen.

Der beschwerdeführenden Partei ist dahingehend zuzustimmen, dass es sich um den ersten Meldeverstoß gehandelt hat. Da allerdings zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung noch nicht nachgeholt war, liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN).

Es kann somit weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 €

herabgesetzt werden.

Im Hinblick auf die in der Beschwerde eingewandte Verjährung ist zunächst auszuführen, dass es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei angeführten § 337 ASVG und § 1489 ABGB um die hier nicht gegenständliche Verjährung von Ersatzansprüchen handelt.

Gemäß § 113 Abs. 7 ASVG gelten allerdings § 83 [Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze], welcher seinerseits auf § 68 [Verjährung der Beiträge] verweist, und § 112 Abs. 3 [Haftung des Dienstgebers] entsprechend. Die Verweisung des § 113 Abs. 7 ASVG auf § 83 ASVG kann im gegebenen Zusammenhang nur so verstanden werden, dass damit die in § 83 ASVG verwiesenen Bestimmungen auch für Beitragszuschläge gelten sollen, somit auch die Bestimmung des § 68 ASVG (vgl. VwGH 17.12.1991, 1991/08/0042).

Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß Abs. 2 leg.cit verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

Im Hinblick auf die Verjährung gemäß § 68 ASVG für Beitragszuschläge hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass sich hier - mangels gesetzlicher Konkretisierung - zwei Lesarten anbieten (VwGH 17.12.1991, 1991/08/0042).

Zunächst kann § 68 Abs. 1 ASVG bei sinngemäßer Anwendung auf Beitragszuschläge so zu verstehen sein, dass das Recht zur Festsetzung des Beitragszuschlages in der gleichen Zeit verjährt, wie das Recht auf Feststellung der Beiträge. Der erste Bescheid erster Instanz datiert vom 27.10.2009, also ca. vier Monate nach der Meldepflichtverletzung, und ist somit jedenfalls innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ergangen, wodurch die Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG jedenfalls unterbrochen worden wäre und während der Dauer des Verfahrens auch nicht neuerlich zu laufen begonnen hätte. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0287 mit Hinweis auf VwGH 22.12.2004, 2004/08/0099 mwN; sowie 17.12.1991, 1991/08/0042 mit Hinweis auf VwGH 25.09.1990, 90/08/0060; 16.04.1991, 89/08/0337).

Da der Beitragszuschlag erst mit seiner Festsetzung fällig wird, wäre nach einer zweiten, in Betracht kommenden Auslegungsvariante eine Verjährung des Rechts auf Feststellung nach Eintritt der Fälligkeit begrifflich ausgeschlossen und somit § 68 Abs. 1 ASVG auf den Beitragszuschlag überhaupt nicht anzuwenden. Es käme nur eine Verjährung der Einforderung des Beitragszuschlages im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG in Betracht. Deren Frist würde aber frühestens mit Rechtskraft der Feststellung des Beitragszuschlages zu laufen begonnen haben.

Welcher der beiden Auslegungen der Vorzug zu geben ist, kann im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil eine Verjährung des Beitragszuschlages unter keiner der in Betracht kommenden Varianten zu bejahen wäre.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. und II.3.3 wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich, wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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