W217 2008974-1•BVwG W217 2008974-1
W217 2008974-1Tribunal Administrativo Federal25 de set. de 2014
Bewerbung, Krankenstand, neuerliche Antragstellung, Notstandshilfe,<br/>Revision zulässig, Ruhen des Anspruchs
W217 2008974-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter, Dr. Reinhard Drössler und Mag. Gerald Novak, über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.6.2014,
GZ: 2014-0566-9-000852, betreffend Ruhen des Notstandshilfeanspruches nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 22.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, XXXX, vom 11.04.2014, Versicherungssnummer: XXXX, wurde festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für den Zeitraum 16.02.2014 bis 07.04.2014 gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl Nr. 609/1977 idgF, ruhe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer ab 13.02.2014 einen Krankenstand bekannt gegeben und sich erst am 08.04.2014 telefonisch in der Servicehotline aus dem Krankenstand zurückgemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.04.2014 fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich seine Beschwerde gegen die Ruhendstellung der Notstandshilfe vom 03.03.2014 bis 07.04.2014 beziehe. Nach Beendigung seines Krankenstandes habe er sich am 03.03.2014 bei seinem Kursleiter bei der Firma XXXX zurückgemeldet. Daraufhin sei er wegen zu langen Fernbleibens aus dem Kurs ausgeschlossen worden. Da der Kurs im Auftrag des AMS abgehalten worden sei, habe er diese Rückmeldung als ausreichend angesehen, auch weil bereits ein Beratungstermin mit dem AMS vereinbart worden sei. Überdies habe es der Kursleiter verabsäumt, den Beschwerdeführer über die sofortige Rückmeldungsverpflichtung beim AMS hinzuweisen bzw. das AMS über seine Rückkehr aus dem Krankenstand zu informieren. Außerdem habe die WGKK eine Meldung über das Krankenstandsende dem AMS geschickt, dem daher das Ende per 03.03.2014 bekannt hätte sein müssen. So gesehen sei die Bescheidbegründung (Rückmeldung aus dem Krankenstand am 08.04.2014) für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Ebenso habe der Beschwerdeführer nach Beendigung des Krankenstandes seine Bewerbungen fortgesetzt und seinem Berater über sein AMS-Konto Nachweise darüber geschickt. Dies sehe er als Rückmeldung.
Mit Bescheid vom 28.05.2014, Zl. 2014-0566-9-000852, wies das AMS Wien XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17.04.2014 ab.
Im Bescheid wird zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27.01.2014 bis 24.02.2014 die Vorbereitungsmaßnahme bei der Firma XXXX absolviert habe. Laut Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe er vom 16.02.2014 bis 02.03.2014 Krankengeld erhalten. Auf Grund der vorliegenden Aktenlage sei seine Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice nach seinem Krankengeldbezug am 08.04.2014 erfolgt. Gemäß den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice sei eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice in der Zeit vom 03.03.2014 bis 07.04.2014 nicht erfolgt. Gemäß einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Stellungnahme der Firma XXXX habe der Beschwerdeführer nach dem Krankenstand bei Herrn XXXX von der oben angeführten Firma am 03.03.2014 persönlich vorgesprochen. An diesem Tag habe ihm Herr XXXX mitgeteilt, dass wegen des langen Krankenstandes der Kurs für den Beschwerdeführer beendet sei und dieser sich daher wieder beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu melden sowie dort eine schriftliche Bestätigung seines Krankenstandes abzugeben habe. Dieser Gesprächsverlauf vom 03.03.2014 sei von Herrn XXXX auch in der EDV der Firma XXXX schriftlich festgehalten. Zu Beginn der Vorbereitungsmaßnahme am 27.01.2014 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Rückmeldung von einem Krankenstand unmittelbar beim Arbeitsmarktservice zu erfolgen habe, sobald die Betreuung nach dem Kurs an dieses übergegangen ist.
Rechtlich begründete das AMS die Ablehnung der Beschwerde damit, dass gemäß § 46 Abs. 5 in Verbindung mit § 58 AlVG für den Fall, dass der Bezug von Notstandshilfe unterbrochen ist oder der Anspruch ruht, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, der Anspruch auf die Notstandshilfe oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen sei. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteige, so genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung könne telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibe. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebühre die Leistung erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sei das Arbeitsmarktservice zur Ansicht gekommen, dass der Ausspruch des Ruhens der Notstandshilfe für die Zeit vom 16.02.2014 bis 07.04.2014 zu Recht erfolgt sei, da der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Leistungsanträgen darauf hingewiesen worden sei, dass für den Fall, dass sein Leistungsbezug zum Beispiel wegen einer Krankheit unterbrochen wurde und er sich nicht innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes wieder bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice melde, eine Weitergewährung seiner Leistung erst ab dem Tag möglich sei, an dem er sich neuerlich beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe.
Am 14.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin vor, dass die WGKK dem AMS eine Meldung über das Ende des Krankenstandes geschickt habe, dem AMS somit das Ende per 02.03.2014 bekannt hätte sein müssen. Er habe am 08.04.2014 (Zahltag) beim AMS angerufen, da sein Arbeitslosengeld nicht am Kontoauszug aufgeschienen sei, weil das AMS angenommen habe, er würde noch immer Krankengeld beziehen, was aber nicht stimme.
Die Beschwerdevorlage langte beim Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2014 ein.
Am 22.09.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Darin führte der Beschwerdeführer aus, er beziehe schon seit ungefähr 12 Jahren Notstandshilfe. Er sei jedoch noch nie während eines Kurses so lange krank gewesen und auch noch nie von einem Kurs ausgeschlossen worden. Die Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX habe am 27.01.2014 begonnen. Am ersten Tag seines Krankenstandes habe er sich an das Kursinstitut gewandt. Nach zwei Wochen des Krankenstandes sei er am 2. oder 3.3.2014 zurückgekommen. Er sei zuerst auf der Krankenkasse gewesen und habe den rosa Zettel vom Hausarzt abgegeben. Danach sei er zum Kursinstitut gefahren und habe sich persönlich beim Kursleiter zurückgemeldet. Dieser habe ihm jedoch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Kurs nicht weitermachen könne, weil er zu lange krank gewesen sei. An diesem Tag hätte er keine Krankenstandbestätigung von der Krankenkasse in der Hand gehabt, diese habe er erst ein paar Tage später, nachdem er sie angefordert habe, erhalten. Innerhalb einer Woche nach Beendigung des Krankenstandes habe er am 10.03.2014 eine Bewerbung seinem Berater, Hrn. XXXX, geschickt. Er selbst habe dem AMS keine Krankenstandbestätigung geschickt, das sei Sache der Krankenkasse, er habe dem AMS nur Bewerbungen geschickt. Er habe dieser Bewerbungsmitteilung definitiv nicht hinzugefügt, dass er wieder gesund sei, obwohl er sicher sei - wenn gleich er das noch nie gemacht habe-, dass es möglich sei, anlässlich der Mitteilung über eine Bewerbung noch zusätzlich etwas im EAMS-Programm hinzuzufügen. Der Vertreter des AMS bestätigte, dass er Bewerbungen am 10.03.2014, 11.03.2014, 29.03.2014, 05.04.2014 und 12.04.2014 eingetragen sehe. Weiters führte der Vertreter des AMS aus, dass der letzte Leistungsantrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2013 stamme. Darin stehe, dass im Falle der Wiedergesundung die Meldung an das AMS zu ergehen habe. Am 03.02.2014 sei eine Mitteilung durch das AMS erfolgt, dass die Leistung bis zum voraussichtlichen Kursende am 18.04.2014 zustehen werde. Ebenso sei darin folgender Hinweis enthalten: "Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen, müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen". Das alleinige Schicken eines Bewerbungsschreibens sei als Wiedermeldung nicht ausreichend. Es sei grundsätzlich klar, dass man sich aus einem Krankenstand zurückmelden müsse und bekannt gebe, dass man wieder gesund sei. Der Bezieher von Notstandshilfe bzw. Arbeitslosengeld müsse persönlich melden, dass der Krankenstand zu Ende sei. Eine Bewerbung alleine sei keine Rückmeldung aus dem Krankenstand. Es sei durchaus üblich, dass auch im Krankenstand Bewerbungen geschickt würden. Die Kassa schicke zwar dem AMS eine Krankenstandbescheinigung, jedoch lediglich deshalb, damit das Verfahren betreffend Krankengeldauszahlung abgeschlossen werden könne, da die ersten 3 Tage ja vom AMS bezahlt würden. Diese Meldung entbinde jedoch keinesfalls den Notstandshilfebezieher, sich selbst aus dem Krankenstand beim AMS zurückzumelden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes-oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung -BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes -AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 -DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl 609/1977 idgF lauten:
§ 16 AlVG lautet (auszugsweise):
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 17 AlVG lautet (auszugsweise):
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit.g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
§ 38 AlVG bestimmt: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 46 AlVG lautet (auszugsweise):
"(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung."
§ 58 AlVG bestimmt: Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Der Beschwerdeführer bezieht jedenfalls seit zuletzt 28.09.2013 Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer stand unbestritten von 16.02.2014 bis 02.03.2014 in Bezug von Krankengeld. Weiters unbestritten übermittelte er am 10.03.2014, 11.03.2014, 29.03.2014, 05.04.2014 und 12.04.2014 seinem AMS-Berater Bewerbungsschreiben.
Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG ruht der Anspruch auf Notstandshilfe u. a. während des Bezugs von Krankengeld. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug der Notstandshilfe unterbrochen, so gebührt gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz AlVG die Notstandshilfe ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG.
§ 46 Abs. 5 AlVG bestimmt, dass - wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes nicht im Vorhinein bekannt ist, die tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhenszeit 62 Tage nicht übersteigt - der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, wobei für die Geltendmachung die Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt.
Entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung wurde der Beschwerdeführer im Antrag auf Notstandshilfe vom 21.10.2013 u.a. auf folgende Verpflichtung hingewiesen: "Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung) müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung."
In der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch vom 03.02.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut unter dem Hinweis "Bezugsunterbrechung" wie folgt aufmerksam gemacht: "Wurde Ihr Leistungsbezug unterbrochen (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung) müssen Sie die Weitergewährung Ihrer Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt, kann diese auch telefonisch oder elektronisch über Ihr eAMS-Konto geschehen. Erfolgt Ihre Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag Ihrer Wiedermeldung
Dem Verwaltungsakt liegt zwar eine Krankenstandbescheinigung, erstellt am 05.03.2014, bei, der zu Folge der Beschwerdeführer vom 13.02.2014 bis 02.03.2014 aufgrund Krankheit arbeitsunfähig gewesen war, wie der Vertreter des AMS in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist dieses Schreiben für das AMS jedoch nur insofern relevant, als die ersten 3 Tage vom Krankenstand das AMS bezahlt. Diese Bescheinigung ersetze jedoch nicht die vom Notstandshilfebezieher erforderliche Geltendmachung der Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle.
Nach Ansicht des erkennenden Senates stellt das Übermitteln von bloßen Bewerbungsschreiben an das AMS allein keine Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG dar. Wie der Vertreter des AMS in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegte, ist es durchaus üblich, auch im Krankenstand Bewerbungen zu schicken. Durch die Kenntnisnahme von Bewerbungsschreiben allein ohne Gesundmeldung - weder in telefonischer noch elektronischer Form - kann das AMS nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr gesund ist und der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung steht. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, anlässlich der Übermittlung der Bewerbungsschreiben den Hinweis zu machen, dass er nunmehr gesund sei.
Unbestritten hat sich der Beschwerdeführer - abgesehen von der Übermittlung von Bewerbungsschreiben - erstmals nach seinem Krankenstand beim AMS am 08.04.2014 telefonisch gemeldet. Da die Übermittlung von Bewerbungsschreiben allein ohne Gesundmeldung keine Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG darstellt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil im gegenständlichen Fall zu der Bestimmung des § 46 Abs. 5 AlVG in der Fassung BGBl I Nr. 5/2010 keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt und das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage auch deshalb zu bejahen wäre, da deren Lösung für einen größeren Personenkreis von unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung ist. Aus diesen Gründen war die Revision zuzulassen.
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