W217 2008725-1•BVwG W217 2008725-1
W217 2008725-1Tribunal Administrativo Federal25 de set. de 2014
Beitragszuschlag, Herabsetzung, Meldeverstoß, Sanktionshöhe
W217 2008725-1/9E
Im Namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Martina Schmolz, Steuerberaterin, Wirtschaftstreuhänderin, Aichbergstraße 2, 4303 St. Pantaleon, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.5.2014, Zl. VA/ED-S-1030/2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG idgF insofern
stattgegeben, als der Beitragszuschlag für die verspätete vollständige Anmeldung von XXXX zur Pflichtversicherung gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASVG idgF auf insgesamt € 60,- herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Mitteilung vom 23.04.2014, Zl. 12-2014-BW-MS1Z2-0011X, informierte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer, dass auf Grund der unterlassenen fristgerechten Vorlage der An-/Abmeldung (fallweise Beschäftigter) für XXXX für den Zeitraum März 2014 eine Meldeversäumnis vorliege. Diesmal werde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen, doch werde der Beschwerdeführer ersucht, in Zukunft die Meldefristen einzuhalten, da der Kasse andernfalls ein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehe, der aus Gründen einer sparsamen und effizienten Verwaltung vermieden werden sollte.
2. Mit Bescheid vom 29.04.2014, Zl. 12-2014-BW-MS1Z2-0012P, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) einen Beitragszuschlag in Höhe von € 80,- vorgeschrieben, da die An-/Abmeldungen (fallweise Beschäftigter) nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.
Begründend führte die Behörde aus, dass die An-/Abmeldung für XXXX, sowie für XXXX, beide für den Zeitraum März 2014, Einlangedatum 16.04.2014, nicht fristgerecht vorgelegt worden seien. Aus diesem Grund werde der Beitragszuschlag im Ausmaß von EUR 80,-
vorgeschrieben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Mag. Martina SCHMOLZ, Steuerberaterin, Wirtschaftstreuhänderin, am 05.05.2014 fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er fallweise beschäftigte Dienstnehmer im Service und in der Küche beschäftige. Dabei führe er die Mindestangabenmeldung durch und übermittle er innerhalb von 7 Tagen ab Monatsende die Daten zur Abrechnung an die Steuerberaterin, Mag. Martina SCHMOLZ; sodann würden die Vollanmeldung, der Beitragsgrundlagennachweis sowie die Lohnzettel für die fallweise beschäftigten Dienstnehmer übermittelt. Am 02.04.2014 sei von der Steuerberaterin für den Beitragszeitraum März 2014 irrtümlicherweise erneut die Mindestangabenmeldung anstatt der Vollanmeldung übermittelt worden, weil ein "Hakerl" falsch gesetzt worden sei. Gleichzeitig seien jedoch die Beitragsgrundlagennachweise sowie sämtliche Lohnzettel für die Dienstnehmer übermittelt worden, weshalb der Gebietskrankenkasse sämtliche Daten zeitgerecht zur Verfügung gestanden seien. Auf Grund eines Telefonates mit der Gebietskrankenkasse sei dann am 16.04.2014 erneut die gesamte Meldung fallweise Beschäftigter übersendet worden, die aber bereits in Form der Mindestangabenmeldung am 02.04.2014 übersendet worden wäre. Die monatlichen Meldungen für fallweise beschäftigte Personen seien extrem aufwändig und zeitintensiv und könne auf Grund der Menge an zu übermittelnden Daten leicht ein Fehler passieren. Da der Gebietskrankenkasse jedoch kein Schaden entstanden sei und ohnehin alle Daten vorgelegen seien, werde die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.05.2014 trug die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer bei sonstiger Zurückweisung der Beschwerde auf, bis 22.05.2014 jene Gründe schriftlich mitzuteilen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 29.04.2014 stütze.
5. Bezugnehmend auf den genannten Mängelbehebungsauftrag brachte der Beschwerdeführer fristgerecht vor, dass die Vorschreibung von Beitragszuschlägen gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Ermessen der Behörde liege. Gemäß gesetzlicher Definition würden sich Ermessensentscheidungen innerhalb der Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen ziehe. Innerhalb dieser Grenzen seien Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Der Behörde solle durch § 113 ASVG die Möglichkeit gegeben werden, unrechtmäßiges Verhalten - nicht bloß fahrlässiges Fehlverhalten des Abgabepflichtigen sowie ein abgabenrechtlicher Nachteil vorausgesetzt - im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zu sanktionieren. Im gegenständlichen Fall seien beide Voraussetzungen nicht gegeben gewesen, da einerseits bei jedem fallweise Beschäftigten bereits vor Arbeitsantritt die Mindestangabenmeldung und überdies fristgerecht die Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise sowie sämtlicher Lohnzettel korrekt erfolgt seien, die bereits alle Daten einer Vollanmeldung enthalten hätten; andererseits sei die Bezahlung der Beiträge fristgerecht erfolgt. Somit sei auch für die Behörde eindeutig nachvollziehbar, dass bei der Erstattung der Meldung lediglich ein formaler Fehler passiert sei, der aber keinerlei Auswirkungen auf die Beiträge nach sich gezogen habe. Daher habe die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensübung eine Ermessensüberschreitung begangen und sei die Verhängung eines Beitragszuschlages aus diesem Grunde rechtwidrig gewesen.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 26.05.2014, Zl. VA/ED-S-1030/2014, wurde die Beschwerde vom 05.05.2014 gegen den Bescheid vom 29.04.2014 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß § 13 der Satzung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse die Frist für die vollständige Anmeldung sowie die Abmeldung fallweise beschäftigter Personen (§ 471d ASVG) hinsichtlich innerhalb des Kalendermonates liegender Beschäftigungstage mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginne. Demnach hätten die An-/Abmeldungen für die im März 2014 fallweise beschäftigt gewesenen Dienstnehmerinnen bis spätestens 07.04.2014 an die Kasse übermittelt werden müssen, seien jedoch erst - nach Ablauf dieser Frist - am 16.04.2014 bei der Kasse eingelangt. Die Kasse habe ihr Ermessen im Sinne des § 113 ASVG dahingehend geübt, als sie für die erste nicht fristgerecht vorgelegte An-/Abmeldung für die im März 2014 beschäftigt gewesene
XXXX von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen habe. Auf Grund des gebotenen Sachlichkeitsprinzips sei jede einzelne An-/Abmeldung einzeln zu betrachten, weshalb auch jede verspätete Erstattung einer An-/Abmeldung ein eigenes Meldeversäumis darstelle. Bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen komme es auf ein Verschulden nicht an, vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei. Daher seien auch rein innerbetriebliche Ursachen - wie im gegenständlichen Fall vorgebracht - nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Übermittlung zu werten. Bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages sei auszuführen, dass gemäß § 113 Abs. 3 ASVG der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten dürfe, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger entfallen würden. Seitens der Kasse werde pro Dienstnehmer, für welchen die An-/Abmeldung verspätet vorgelegt werde, ein Betrag in der Höhe von € 40,-
vorgeschrieben, weshalb im gegenständlichen Fall € 80,- für zwei Dienstnehmer vorgeschrieben worden seien. Da der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, inwieweit die Beitragszuschläge außer Verhältnis zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen stehen würden, würden in Anbetracht des Beitragszuschlagsrahmens als auch im Hinblick darauf, dass der Kasse durch die wiederholte verspätete Vorlage der An-/Abmeldungen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entstanden sei, an der Vorschreibung weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken bestehen. Da vom Beschwerdeführer keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände, welche einen Entfall des Zuschlages rechtfertigen würden, vorgebracht worden seien, sei unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
7. Mit Schreiben vom 05.06.2014 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass er - nachdem er telefonisch darauf aufmerksam gemacht worden sei, erneut die Mindestangaben geschickt zu haben - am 16.04.2014 die An-/Abmeldung fallweise Beschäftigter nachgereicht habe. Es könne keinesfalls von einem Meldeverstoß ausgegangen werden, wenn lediglich eine Berichtigung in der Form eines anderen Formulars habe vorgenommen werden müssen. Außerdem würden die von der Gebietskrankenkasse verlangten Meldungen für fallweise beschäftigte Personen einen enormen bürokratischen Aufwand verursachen, der gemessen an den zu zahlenden Beiträgen in keiner Relation stehe. Der Beitragszuschlag erscheine auch sachlich nicht gerechtfertigt, da der Gebietskrankenkasse kein Schaden entstanden sei, weil die Meldungen (zwar nicht auf dem richtigen Formular) erstattet worden seien.
8. Am 13.06.2014 langte der gegenständliche Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Am 08.08.2014 erließ das Bundesverwaltungsgericht den Mängelbehebungsauftrag, binnen einer Woche ab Zustellung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer Mag. Martina SCHMOLZ, Steuerberaterin, Wirtschaftstreuhänderin, ermächtigt hatte, die bereits aktenkundigen Rechtbehelfe zu ergreifen.
10. Mit Schreiben vom 18.08.2014 übermittelte Mag. Martina SCHMOLZ, Steuerberaterin, Wirtschaftstreuhänderin, die auf 29.04.2014 datierte Vertretungsvollmacht in sämtlichen Angelegenheiten der Sozialversicherung des Beschwerdeführers.
11. Mit Schreiben vom 25.08.2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde auf, binnen einer Woche ab Zustellung die allfällige Höhe der Verzugszinsen sowie des Verwaltungskostenmehraufwandes bekanntzugeben sowie mitzuteilen, ob über den Beschwerdeführer bereits früher Beitragszuschläge wegen Meldeverstößen verhängt worden seien.
12. Diesbezüglich langte am 02.09.2014 eine Stellungnahme der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Behörde auf Grund der vorliegenden Lohnzettel und der Bestimmung des § 113 ASVG davon ausgehe, dass für Frau XXXX ein Beitragszuschlag bis zu € 32,98 und für Frau XXXX ein Beitragszuschlag bis zu € 61,82 für die Nichteinhaltung der Meldefrist hätten vorgeschrieben werden können. Auf Grund der rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge seien keine Verzugszinsen zu verrechnen gewesen, weshalb die in § 113 Abs. 2 letzter Satz ASVG festgelegte Untergrenze nicht zur Anwendung komme. Betreffend Frau XXXX sei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für März 2014 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 38,36 sowie eine Sonderbeitragsgrundlage von € 5,21 gemeldet worden. Unter Berücksichtigung eines Beitragssatzes von 37,85 % (Pensionsversicherung 22,8 %, Krankenversicherung 7,65 %, Unfallversicherung 1,4 %, Arbeitslosenversicherung 6 %) seien Beiträge in der Höhe von € 16,49 zu entrichten gewesen; im Falle von Frau XXXX seinen es bei einer allgemeinen Beitragsgrundlage von €
71,92 und einer Sonderbeitragsgrundlage in der Höhe von € 9,76 insgesamt € 30,91 gewesen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages betreffend die verspätete Vollanmeldung von Frau XXXX sei das gesetzliche Höchstausmaß daher überschritten worden.
Unter Verwaltungskostenmehraufwand sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jener Mehraufwand zu verstehen, der nicht angelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären, wobei der Mehraufwand der Verwaltung insgesamt - und nicht nur des zuständigen Versicherungsträgers - gemeint sei. Der Verwaltungsmehraufwand sei von Fall zu Fall verschieden, doch könnten die im gegenständlichen Verfahren vorgeschriebenen Beitragszuschläge von jeweils € 40,- den Verwaltungsmehraufwand weder erreicht noch überstiegen haben.
Es werde beantragt, die Höhe der Beitragszuschläge nach freier Überzeugung festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zugleich drei Meldungen verspätet erstattet habe und die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse von der Einhebung eines Beitragszuschlages für eine dieser Verspätungen abgesehen habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung für Februar 2014 versäumt und sei auch für diesen Verstoß von der Einhebung eines Beitragszuschlages abgesehen worden.
13. Mit Schreiben vom 05.09.2014 brachte die belangte Behörde ergänzend vor, dass nach Berechnungen der Burgenländischen Gebietskrankenkasse, welche ihre Bescheide nach § 113 Abs. 3 ASVG mit den gleichen technischen Mitteln wie die Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse erstelle, einem Krankenversicherungsträger pro Beitragszuschlagsbescheid Verwaltungskosten in Höhe von € 45,85 entstünden. Darin seien durch Fristversäumnisse oder Meldeverstöße notwendige Manipulationsarbeiten noch nicht enthalten. Es sei daher zwingend davon auszugehen, dass pro Meldeverstoß ein Verwaltungsmehraufwand von mehr als € 40,- entstehe. Bei der Anzahl der Sanktionen, die monatlich zu verarbeiten seien, sei ein individuelles Eingehen auf den konkreten Verwaltungsmehraufwand quasi denkunmöglich, ohne die Personalressourcen zu vervielfachen, zumal darüber hinaus festzustellen wäre, welcher Mehraufwand bei weiteren beteiligten Stellen entstanden sei. Es sei daher im gegenständlichen Fall nicht möglich, den tatsächlichen, im konkreten Fall entstandenen Verwaltungsmehraufwand zu beziffern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX, waren beim Beschwerdeführer im März 2014 fallweise beschäftigt.
Der Beschwerdeführer unterließ es, die Anmeldung von XXXX für die fallweise Beschäftigung im Zeitraum März 2014 fristgerecht vorzulegen.
Am 02.04.2014 übermittelte Mag. Martina SCHMOLZ, Steuerberaterin, Wirtschaftstreuhänderin, die Mindestangabenmeldung sowie die Lohnzettel betreffend die fallweise Beschäftigung von XXXX beim Beschwerdeführer im März 2014 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wie folgt:
MA-ANMELDUNG NOEGKK XXXX XXXX
XXXX Fallweise B.
Tage: 22
MA-ANMELDUNG NOEGKK XXXX 03/2014
XXXX Fallweise B.
Tage: 08 16
LOHNZETTEL SV NOEGKK XXXX 03-03/2014
XXXX 38,36 EUR
5,21 EUR
BV: 00-00
LOHNZETTEL SV NOEGKK XXXX 03-03/2014
XXXX 71,92 EUR
9,76 EUR
BV: 00-00
Am 16.04.2014 - und somit nicht rechtzeitig - übermittelte Mag. Martina SCHMOLZ, Steuerberaterin, Wirtschaftstreuhänderin, die vollständige Anmeldung von XXXX, für die fallweise Beschäftigung beim Beschwerdeführer im März 2014 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wie folgt:
Elektronisches Datensammelsystem OOEGKK Bestaetigung fuer
der Sozialversicherungstraeger EINGELANGT den DIENSTGEBER
fuer die NOEGKK 16.04.2014
MELDUNG FALLWEISE BESCHAEFTIGTE
XXXX Beschaeftigt als: ARBEITER(IN)
Taetigkeit: KELLNERIN
Gesetzl. Regelung: LANDARBEITERGESETZ
Beschaeftigt im Monat: 03/2014
Beschaeftigungstage: 22
Geldbezuege (ZEITLOHN Brutto)
inkl. Prov., Trinkgelder, usw. 38,36 EUR
Beitragsgruppe: N14 Geringfuegig: JA
( ) Kammerumlage ( ) SW-Beitrag
( ) Landarbeiterkammerumlage ( ) Nacht-Schwerarb.-Beitrag
( ) Wohnbaufoerderungsbeitrag ( ) IESG-Zuschlag
Beschaeftigungsort: XXXX
Dienstgeber: XXXX
Beitrags-KtoNr: XXXX DG-TelNr: XXXX
Uebersender: MAG. MARTINA SCHMOLZ Seriennummer: XXXX
Der Erhalt dieser Meldung wird bestaetigt.
Die rechtliche Pruefung erfolgt zu einem spaeteren Zeitpunkt.
Elektronisches Datensammelsystem OOEGKK Bestaetigung fuer
der Sozialversicherungstraeger EINGELANGT den DIENSTNEHMER
fuer die NOEGKK 16.04.2014
MELDUNG FALLWEISE BESCHAEFTIGTE
XXXX Beschaeftigt als: ARBEITER(IN)
Taetigkeit: KELLNERIN
Gesetzl. Regelung: LANDARBEITERGESETZ
Beschaeftigt im Monat: 03/2014
Beschaeftigungstage: 08,16
Geldbezuege (ZEITLOHN Brutto)
inkl. Prov., Trinkgelder, usw. 71,92 EUR
Beitragsgruppe: N14 Geringfuegig: JA
( ) Kammerumlage ( ) SW-Beitrag
( ) Landarbeiterkammerumlage ( ) Nacht-Schwerarb.-Beitrag
( ) Wohnbaufoerderungsbeitrag ( ) IESG-Zuschlag
Beschaeftigungsort: XXXX
Dienstgeber: XXXX
Beitrags-KtoNr: XXXX DG-TelNr: XXXX
Uebersender: MAG. MARTINA SCHMOLZ Seriennummer: XXXX
Der Erhalt dieser Meldung wird bestaetigt.
Die rechtliche Pruefung erfolgt zu einem spaeteren Zeitpunkt.
XXXX weist für ihre fallweise Beschäftigung beim Beschwerdeführer im März 2014 eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 38,36 sowie eine Sonderbeitragsgrundlage von € 5,21 auf. XXXX weist für ihre fallweise Beschäftigung beim Beschwerdeführer im März 2014 eine allgemeine Beitragsgrundlage in der Höhe von € 71,92 sowie eine Sonderbeitragsgrundlage von € 9,76 auf.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse sowie insbesondere durch Einsichtnahme in die der belangten Behörde am 02.04.2014 sowie am 16.04.2014 vom Beschwerdeführer übermittelten Daten.
Daraus ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei und unstrittig und führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst aus, dass keine fristgerechte Übermittlung der vollständigen Anmeldung von XXXX erfolgt sei.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Die Entscheidung über die Vorschreibung eines Beitragszugschlages gemäß § 113 ASVG ist nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Rechtliche Grundlagen:
§ 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) [...]
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) [...]
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) [...]
(7) [...]
§ 33 ASVG bestimmt hinsichtlich der An-/Abmeldungen von Pflichtversicherten wie folgt:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(3) Aufgehoben.
(4) Aufgehoben.
In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.1.2005, Zl. 2004/08/0141).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass es sich bei XXXX um Dienstnehmerinnen des Beschwerdeführers - zumindest - im Zeitraum März 2014 handelte und der Beschwerdeführer deren vollständige Anmeldungen im Sinne des § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG am 16.04.2014 verspätet an den zuständigen Krankenversicherungsträger übermittelte. Damit erfüllte der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Zif 2 ASVG, welcher dem zuständigen Versicherungsträger - im gegenständlichen Fall der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse - Ermessen dahingehend einräumt, einen Beitragszuschlag vorzuschreiben.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Anmeldung von XXXX für die fallweise Beschäftigung im März 2014 nicht fristgerecht vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der Behörde bereits durch die fristgerechte Mindestangabenmeldung sowie die fristgerechte Übermittlung der Beitragsgrundlagennachweise sowie sämtlicher Lohnzettel alle Daten einer Vollanmeldung zur Verfügung gestanden seien und die Bezahlung der Beiträge fristgerecht erfolgt sei, wodurch für die Behörde eindeutig nachvollziehbar gewesen sei, dass bei der Erstattung der Meldung lediglich ein formaler Fehler passiert sei, der aber keinerlei Auswirkungen auf die Beiträge nach sich gezogen habe; deshalb habe die belangte Behörde mit der Verhängung eines Beitragszuschlages eine Ermessensüberschreitung begangen, welche aus dem genannten Grunde rechtwidrig sei. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Aus den bereits am 02.04.2014 vom Beschwerdeführer gemachten Angaben ergeben sich - entgegen seiner Behauptung - nicht alle im Rahmen der vollständigen Anmeldung am 16.04.2014 vorgelegten Daten. Beispielhaft seien hier die Beschäftigungsform, die Tätigkeit, die anzuwendende gesetzliche Regelung sowie die Beitragsgruppe angeführt, welche allesamt erstmalig aus der vollständigen Anmeldung am 16.04.2014 ersichtlich sind.
Bezüglich der vorgebrachten fristgerechten Erstattung der Beiträge ist - abgesehen davon, dass die Prüfung der erstatteten Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt - auszuführen, dass § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG die verspätete oder unterlassene vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 - unabhängig von der (Nicht)Erstattung der zu leistenden Beiträge bzw. von Auswirkungen auf diese Beiträge - sanktioniert.
Dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen der Rechtswidrigkeit ist somit jede Grundlage entzogen. Die Vorschreibung der Beitragszuschläge für die verspätete Anmeldung von XXXX für die fallweise Beschäftigung beim Beschwerdeführer im März 2014 erfolgte - wie soeben ausgeführt - zu Recht.
Bezüglich der Höhe eines vorzuschreibenden Beitragszuschlages bestimmt § 113 Abs. 3 1. Fall ASVG, dass im Fall einer verspätet erstatteten vollständigen Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG ein Beitragszuschlag (§ 113 Abs. 1 Z 2 ASVG) bis zum Doppelten jener Beträge, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Anmeldung entfallen, vorgeschrieben werden kann.
Die Dienstnehmerin XXXX weist für ihre (fallweise) Beschäftigung beim Beschwerdeführer im März 2014 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 38,36 sowie eine Sonderbeitragsgrundlage von € 5,21 auf. Dies ergibt eine Summe von € 43,57.
Die Dienstnehmerin XXXX weist für ihre (fallweise) Beschäftigung beim Beschwerdeführer im März 2014 eine allgemeine Beitragsgrundlage von € 71,92 sowie eine Sonderbeitragsgrundlage von € 9,76 auf. Dies ergibt eine Summe von € 81,68.
Unter Berücksichtigung der gemäß §§ 51 ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz sowie § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz zu leistenden Beiträge von insgesamt 37,85 % (Pensionsversicherung 22,8 %, Krankenversicherung 7,65 %, Unfallversicherung 1,4 % und Arbeitslosenversicherung 6 %), ergibt sich für die Beschäftigung von XXXX eine Beitragsleistung in der Höhe von € 16,49 und für die Beschäftigung vonXXXX eine Beitragsleistung in der Höhe von € 30,92. Gemäß § 113 Abs. 3 1. Fall ASVG war der im gegenständlichen Fall vorzuschreibende Beitragszuschlag für die verspätete Anmeldung von XXXX daher mit €
32,98 und jener für die verspätete Anmeldung von XXXX mit € 61,84 begrenzt.
Wie die belangte Behörde ausführte, übersteigt der Verwaltungskostenmehraufwand jedenfalls den Betrag von € 40,-.
Der von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,- für die verspätete Anmeldung der Dienstnehmerin XXXXüberschreitet die gemäß § 113 Abs. 3 1. Fall ASVG anzuwendende Höchstgrenze von € 32,98, weshalb der Beschwerde insofern stattzugeben war, als der diesbezügliche Beitragszuschlag auf einen Betrag von € 20,- herabgesetzt wird.
Der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgeschriebene Beitragszuschlag in der Höhe von € 40,- für die verspätete Anmeldung der Dienstnehmerin XXXX hingegen liegt unterhalb der gemäß § 113 Abs. 3 1. Fall ASVG anzuwendenden Höchstgrenze von € 61,84, weshalb die diesbezügliche Vorschreibung rechtmäßig erfolgte.
Dem Beschwerdeführer war daher für die verspätete vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 ASVG für XXXX gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 1. Fall ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von insgesamt € 60,- vorzuschreiben.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des BF im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3. angeführte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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