W207 2009775-1•BVwG W207 2009775-1
W207 2009775-1Tribunal Administrativo Federal25 de set. de 2014
Grad der Behinderung, Neubewertung, Sachverständigengutachten
W207 2009775-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Burgenland, vom 12.06.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1, 2 und 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.04.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.05.2012, in dem unter Zugrundelegung der Positionsnummer 1 "Zustand nach Totalentfernung der Prostata wegen eines Karzinoms, (Einzel)GdB 50%", der Positionsnummer 2 "Diabetes mellitus, (Einzel)GdB 20%" sowie der Positionsnummer 3 "Bluthochdruck, (Einzel)GdB 10%" die festgestellte Funktionseinschränkung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. eingeschätzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit 14.06.2012 ein Behindertenpass ausgestellt, dies befristet bis 30.11.2016, weil nach Ablauf der Heilbewährung Leiden 1 neu evaluiert werden müsse.
Mit Schreiben vom 12.07.2012, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 16.07.2012, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines Personalausweises, der auch die österreichische Staatsbürgerschaft ausweist, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 09.08.2012 wurde auf Grund des am 16.07.2012 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 16.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 50 %. Eine Berufung wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben, er erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 17.01.2014, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 22.01.2014, stellte der Beschwerdeführer als begünstigter Behinderter einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte abermals neben der Kopie seines Personalausweises, der auch die österreichische Staatsbürgerschaft ausweist, ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Dieser Antrag vom 22.01.2014 umfasst neben den in den bisherigen Verfahren nach dem BBG und dem BEinstG bereits geltend gemachten Leiden ein weiteres, bisher allerdings nicht vorgebrachtes Leiden, nämlich "Schlüsselbeinbruch links und VLC.PROF.GEN.EXCOR.FEM.DEXT.ET.CRURIS.DEXT" im Zeitraum von "28.06.1989 bis 06.03.1992". Aus den vom Beschwerdeführer diesbezüglich vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer - ein Berufssoldat - am 28.06.1989 im Rahmen eines Dienstunfalles mit dem Fahrrad zu Sturz kam und sich einen Schlüsselbeinbruch links und eine Rissquetschwunde im Bereich des rechten Knies zuzog. Auf Grundlage zweier nicht datierter, offenkundig aus dem Jahr 1991 stammender Gutachten Dris. XXXX (in der Folge als Dr. W. bezeichnet), eines Facharztes für Unfallchirurgie, die allerdings unterschiedliche Beurteilungsergebnisse ausweisen und in denen eine unfallbedingte Gesamtinvalidität von 6 % festgehalten wird, wurde mit Schreiben der Unfallversicherung des Beschwerdeführers, der XXXX, vom 01.10.1991 eine Beeinträchtigung im Ausmaß von "5,83" festgestellt.
In diesen vom Beschwerdeführer vorgelegten, (jedenfalls in den vorgelegten Auszügen) nicht datierten Gutachten Dris. W. - auf die in weiterer Folge auch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Bezug nimmt - wird einmal bezugnehmend auf den Schlüsselbeinbruch links "von einer folgenlosen Ausheilung des Schlüsselbeinbruches" ausgegangen, einmal hingegen davon, dass sich die unfallbedingte Gebrauchsminderung des linken Armes "in Grenzen halte" und "lediglich mit 1/20, ausgehend vom Wert eines Armes ab Schultergelenk laut Gliedertaxe AUVB 1974", eingeschätzt werden könne.
Was weiters die Rissquetschwunde im Bereich des linken Knies und deren Folgen betrifft, wird einmal ausgeführt, durch den Sturz dürfte es zu einer unfallbedingten Schädigung des (rechten) Knieknorpels gekommen sein, derartige Knorpelschäden seien zwar von degenerativ bedingten nur schwer abzugrenzen, da sich aber im Bereich des linken Kniescheibenbegleitlagers keine Zeichen für eine derartige Knorpelschädigung fänden, sei von einer Unfallkausalität auszugehen. Eine wesentliche Verschlechterung sei im Ergebnis allerdings nicht mehr zu erwarten. Die unfallbedingte Gebrauchsminderung könne demnach "nur mit 1/14, ausgehend vom Wert eines Beines bis oberhalb des Kniegelenkes, laut Gliedertaxe AUVB 1975" eingeschätzt werden. In einem zweiten Gutachten (oder Gutachtensteil) wird hingegen zu den Verletzungen an der rechten unteren Extremität ausgeführt, für eine Kniegelenksbinnenverletzung hätte sich bei der gutachterlichen Untersuchung kein Anhaltspunkt gefunden, lediglich im Kniescheibenbereich selbst würden bei der Untersuchung Beschwerden im Sinne einer Knorpelschädigung geringen Ausmaßes der Kniescheibenrückfläche angegeben. Derartige Knorpelveränderungen hätten zum überwiegenden Teil unfallakausale Ursachen, jedoch könne eine direkte Gewalteinwirkung quasi als Initialzündung von Beschwerden angesehen werden, die ansich auf eine degenerative Knorpelveränderung zurückzuführen seien. Die beim Knien angegebenen Beschwerden seien nur zum Teil auf den Kniescheibenknorpel, größtenteils auf das beschriebene Narbenareal zurückzuführen. Die festgestellte endlagige Beugehemmung sei funktionell ohne größere Bedeutung. Die "unfallbedingte Gebrauchseinschränkung halte sich demnach auch im Bereich der rechten unteren Extremität in Grenzen" und könne "lediglich mit 1/30, ausgehend vom Wert eines Beines bis oberhalb des Kniegelenkes, laut Gliedertaxe AUVB 1975" eingeschätzt werden. Die unfallbedingte Gesamtinvalidität betrage somit 6 %.
Mit Schreiben vom 28.01.2014 ersuchte das Sozialministeriumservice den Beschwerdeführer, aktuelle medizinische Unterlagen, insbesondere über seinen Schlüsselbeinbruch 1989 ("nicht älter als 12 Monate") vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er, wenn er keine aktuellen Unterlagen besitze, sich zwecks Ausstellung eines Attestes an seinen Hausarzt wenden könne.
In der Folge legte der Beschwerdeführer ein mit 14.02.2014 datiertes Schreiben eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin folgenden Inhaltes vor: "Nach Durchsicht der mir vorliegenden Befunde kann ich das von Herrn OA Dr. W. erstellte Gutachten aus 18.9.1991 bestätigen".
Die belangte Behörde gab in weiterer Folge ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung - u.a. unter Vorlage der oben dargestellten Gutachten Dris. W. sowie einer umfangreichen Auflistung der bisherigen Unfälle und Erkrankungen des Beschwerdeführers an den sachverständigen Gutachter - in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.03.2013 Folgendes - dieses Gutachten sei hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese:
Im Laufe seines Lebens hatte der Patient bereits mehrfache Unfälle.
Die wichtigsten davon sind:
Zustand nach Kahnbeinbruch rechtes Handgelenk 2000.
Teilamputation linkes Mittelfingerendglied 1976
Dienstunfall mit dem Fahrrad 1989 - Schlüsselbeinbruch links, Rissquetschwunde am rechten Knie mit Eröffnung der Brusa und Schleimbeutelentfernung,
Zustand nach Bruch eines Fußwurzelknochens rechts
Außenknöchelbruch links 1980
1983: Schulterluxation rechts mit Bruch des größeren Muskelansatzhöckers.
Zustand nach OP einer Ruptur des ulnaren Daumenseitenbandes links 1989
Der Zustand nach diesen Verletzungen wurde im vorigen Gutachten (Aktengutachten) noch nicht berücksichtigt.
Prostatektomie 10/2011 bei Prostata-CA. Seither der Harnstrahl etwas abgeschwächt.
Derzeitige Beschwerden:
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Velmetia 50/100, Hypren,
Sozialanamnese
Berufssoldat
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 167 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 160/90mmHg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Rechtshänder,
Herz und Lungen auskultatorisch frei,
HWS: F 15-0-15, R 70-0-60.
Übrige WS: lotrecht, Seitneigen und Rotation endlagig eingeschränkt, FBA 22cm, Pseudolasegue bds. ab 60°.
OE: re Schulter: Außenrotation endlagig eingeschränkt (80°), Innenrotation vollständig erhalten.
Linker Mittelfinger: Zustand nach Rückkürzung des Endgliedes mit Verlust der Nagelplatte, ein ca, 1mm großes Nagelstück wächst seitlich an der etwas aufgetriebenen Fingerkuppe.
Blande zarte OP-Narbe ulnar am MCP-Gelenk I links.
UE: frei beweglich
Abdomen weich, kein DS, keine Resistenzen.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild nicht beeinträchtigt, Einbein-, Zehen- und Fersenstand bds. sicher durchführbar.
Psycho(patho)logischer Status:
Allseits voll orientiert, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit nicht beeinträchtigt, Stimmung euthym.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB
1
2
4
Zustand nach Totalentfernung der Prostata wegen eines Karzinoms.
Unterer Rahmensatz, da postoperativ ohne relevante Komplikationen.
50
20
20
10
2
Diabetes mellitus
Mittlerer Rahmensatz, da eine medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich
erforderlich ist.
Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und im rechten Schultergelenk, Zustand nach Teilamputation des Endgliedes des linken Mittelfingers. Zustand nach diversen Verletzungen, die folgenlos ausgeheilt sind.
Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige Funktionsminderung vorliegt
3
Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und im rechten Schultergelenk, Zustand nach Teilamputation des Endgliedes des linken Mittelfingers. Zustand nach diversen Verletzungen, die folgenlos ausgeheilt sind.
Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige Funktionsminderung vorliegt
4
Bluthochdruck
Fixer Rahmensatz
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Leiden 1, 2 und 4 bleiben unverändert. Neu anerkannt wird Leiden 3. Der Gesamt-GdB bleibt unverändert bei 50vH.
Dauerzustand
Nachuntersuchung 11 / 2016, Begründung: weil nach Ablauf der Heilbewährung Leiden 1 neu evaluiert werden muss.
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung ab 2011 möglich."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung unter Beilage des Ergebnisses des ärztlichen Beweisverfahrens, zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Mit Schreiben vom 22.04.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen ausführte, im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung gemäß Leidensposition 3 scheine die unfallbedingte Gesamtinvalidität von 6 % nicht auf, die sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. W. ergebe. Somit bitte der Beschwerdeführer um eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Das Bundessozialmt legte diese Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22.04.2014 dem Ärztlichen Dienst vor. Mit Schreiben vom 31.05.2014 gab der Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 24.03.2014 erstattet hatte, folgende ergänzende Stellungnahme ab:
"STELLUNGNAHME
bezüglich des Gutachtens vom 24.3.2013:
Herr K. beanstandet, dass die Unfallfolgen seines Radfahrsturzes aus 1989 die mit 6% nach Gliedertaxe AUVB 1975 eingeschätzt wurden in unserem Gutachten nicht berücksichtigt wurden.
Dazu ist grundlegend anzumerken, dass unsere Einschätzung auf völlig anderer gesetzlicher Grundlage basiert (Behinderteneinstellungsgesetz) und die prozentuelle Einschätzung des Behinderungsgrades nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt werden.
Sämtliche im Rahmen der Untersuchung gefundenen funktionellen Defizite und Beeinträchtigungen wurden im Gutachten berücksichtigt und haben einen Gesamtbehinderungsgrad von 50% ergeben."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.06.2014 wurde der am 22.01.2014 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 BEinstG abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz) 50% beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.03.2014, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 50 v.H. betrage, sowie auf Grundlage der bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers ergangenen ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 31.05.2014.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.07.2014, bei der belangten Behörde eingelangt ebenfalls am 15.07.2014, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche in inhaltlicher Hinsicht lautet wie folgt:
"Mit Bescheid vom 13.6.2014 wurde aufgrund des Antrages eine höhere Festsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 50 % festgestellt. Begründet wurde die im wesentlichen damit, dass sich im Ermittlungsverfahren aufgrund eines eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten ergeben hätte, dass der Grad der Behinderung weiterhin mit 50 % festzulegen sei und eine Erhöhung des Grades daher nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten,
Vorgebracht wird, dass auf die dem Bescheid zugrundeliegende Untersuchung nicht auch auf das Gutachten Dr. W. eingegangen wurde, der mittels Bescheid in einem anderen Verfahren die unfallbedingte Gesamtinvalidität von 6 % festgestellt hat. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, dass das Gutachten deswegen nicht herangezogen wurde, da die Ausführungen auf anderer gesetzlicher Grundlage basieren würden und die prozentuelle Einschätzung des Behindertengrades deshalb zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Gerade das Gutachten Dr. W. würde jedoch zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führen als die im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung angeführten und kann damit gerechnet werden, sich der Gesamtgrad der Behinderung dadurch erhöhen würde. Hätte man daher das Gutachten W. richtig geprüft (es wurde auch von mir verlangt, sämtliche Unterlagen vorzulegen und habe ich deswegen von meinem Recht auf Parteiengehör Gebrauch gemacht) wäre es eben zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung gekommen. Meines Erachtens handelt es sich bei der Begründung, warum das Gutachten W. nicht herangezogen wurde, um eine Stellungnahme ohne Inhalt, nur um dem Verfahren genüge zu tun. Dieses Gutachten wurde daher nicht genügend rechtlich gewürdigt.
Es liegt sohin ein Verfahrensmangel vor.
Beweis: Gutachten Dr. W. vom 12.9.1991 und PV
Aus all den Gründen wird gestellt
ANTRAG
der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid des Sozialministerium Service vom 13.6.2014 aufzuheben und zur neuerlichen Verfahrensergänzung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen in eventu
in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Grad der Behinderung mehr als 50 % beträgt."
Der Beschwerde beigegeben sind abermals die bereits oben dargestellten Gutachten bzw. Gutachtensteile Dris. W.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) vom 09.08.2012 wurde auf Grund eines am 16.07.2012 eingelangten Antrages festgestellt, das der Beschwerdeführer ab 16.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt.
Mit Schreiben vom 17.01.2014, eingelangt beim Sozialministeriumservice am 22.01.2014, stellte der Beschwerdeführer als begünstigter Behinderter den verfahrensgestellten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Kopie seines Personalausweises, der auch die österreichische Staatsbürgerschaft ausweist. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zumal eine vom Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 eingeholte ZMR-Abfrage die österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers anführt und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das vom Sozialministeriumservice eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.03.2014, nach dem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers trotz Aufnahme einer neuen Leidensposition 3, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 %, nach wie vor 50 v.H. beträgt. Dieses Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers; in diesem Gutachten wird auf die Art der aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Weiters gründet sich die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer aktuell ein Grad der Behinderung von 50 v. H. vorliegt, auf die ergänzende Stellungnahme dieses Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.05.2014, aus der sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung ergibt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf der im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der begutachtende Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.05.2014, bezugnehmend auf die Einwendungen des Beschwerdeführers vom 22.04.2014, noch einmal auf die in weiterer Folge in der Beschwerde angeführten Leidenszustände der Leidensposition 3 des Sachverständigengutachtens Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten aber im Ergebnis weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093); diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
(5) Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Dem durch das Sozialministeriumservice eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 24.03.2014, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen am 24.03.2014, ergänzt durch die Stellungnahme vom 31.05.2014, zu Folge beträgt der aktuelle Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor 50 v.H..
Wie bereits oben erwähnt und wie einleitend zunächst anzumerken ist, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor. Zwar legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Sozialministeriumservice auf dessen Ersuchen, aktuelle medizinische Unterlagen zu seinem nunmehr erstmals vorgebrachten Leiden, das seit dem Jahr 1989 bzw. 1991 existiere, beizubringen, ein mit 14.02.2014 datiertes Schreiben eines näher genannten Arztes für Allgemeinmedizin des Inhaltes "Nach Durchsicht der mir vorliegenden Befunde kann ich das von Herrn OA Dr. W. erstellte Gutachten aus 18.9.1991 bestätigen" vor. Ganz abgesehen davon nun, dass dieses bzw. diese Gutachten bzw. die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachtensteile Dris. W. zwar - wie bereits oben dargestellt - kein einheitliches Ergebnis erbringen, aber im Ergebnis doch von einer lediglich sehr geringfügigen unfallbedingten Gebrauchsminderung des linken Armes und der rechten unteren Extremität und insgesamt von einer unfallbedingten Gesamtinvalidität von 6 % ausgehen, bestätigt der näher genannte Hausarzt des Beschwerdeführers mit seinem Schreiben vom 14.02.2014 den Leidenszustand des Beschwerdeführers auf Grundlage eines Gutachtens aus dem Jahr 1991 und damit im Ergebnis den damaligen Zustand. Für die gegenständliche Entscheidung sind aber die aktuell bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen relevant, die auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen im Jahr 2014 erhoben wurden. Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH E 26.11.2002, 2001/11/0404).
Insoweit nun in der Beschwerde gerügt wird, dass in der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Untersuchung nicht auch auf das Gutachten Dris. W. eingegangen worden sei, der mittels Bescheid in einem anderen Verfahren die unfallbedingte Gesamtinvalidität von 6 % festgestellt habe, so ist - ganz abgesehen davon, dass der damalige Gutachter Dr. W. die unfallbedingte Gesamtinvalidität von 6 % nicht bescheidmäßig festgestellt hat - darauf hinzuweisen, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten und die Gutachtensergänzung sehr wohl auch das Gutachten Dris. W. berücksichtigen, was auch die Beschwerde selbst einräumen muss, gibt sie doch selbst das Argument wieder, dass die Einschätzung des medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren auf völlig anderer gesetzlicher Grundlage basiere, nämlich dem Behinderteneinstellungsgesetz, und die prozentuelle Einschätzung des Behindertengrades nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt würden. Der Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 31.05.2014 ist aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, dass das Gutachten Dris. W. deshalb überhaupt nicht herangezogen und daher nicht berücksichtigt worden sei.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist es zutreffend, dass das bzw. die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten Dris. W. aus dem Jahr 1991 für die Unfallversicherung des Beschwerdeführers, die XXXX, und die darauf folgende Leistungszusage der Unfallversicherung an den Beschwerdeführer vom 01.10.1991 zum einen auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich den damaligen Versicherungsbedingungen, die zwischen dem Beschwerdeführer und der Unfallversicherung vereinbart waren, und nicht auf Grundlage einer Einschätzung und Feststellung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG basierten, und erfolgte die Beurteilung nach anderen Beurteilungskriterien, nämlich den Kriterien der Gliedertaxe AUVB, nach denen Dr. W. seine Einschätzung vornahm. Zum anderen lag dieser Begutachtung - wie bereits erwähnt - der damalige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damals damit verbundene unfallbedingte Gebrauchsminderung durch angegebene Beschwerden im linken Schulter- und rechten Kniegelenk im Jahr 1991 zu Grunde.
Ganz abgesehen davon aber lagen dem medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Verfahren nach dem BEinstG zum Zeitpunkt der persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 24.03.2014 sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Unterlagen, sohin u.a. auch das bzw. die Gutachten Dris. W. vor und fanden in einer neuen Leidensposition 3 ("Aufbrauchzeichen der Wirbelsäule und im rechten Schultergelenk, Zustand nach Teilamputation des Endgliedes des linken Mittelfingers. Zustand nach diversen Verletzungen, die folgenlos ausgeheilt sind. Oberer Rahmensatz dieser Position, da eine mäßige Funktionsminderung vorliegt") Berücksichtigung, worauf der Gutachter auch in seiner Stellungnahme vom 31.05.2014 verweist. Dem Gutachten vom 24.03.2014 ist im Übrigen auch der Passus "UE (Anmerkung: Untere Extremitäten): frei beweglich", zu entnehmen, weil der begutachtende medizinische Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 24.03.2014 keine wesentliche Funktionseinschränkung des rechten Kniebereiches festzustellen vermochte; selbiges gilt für die linke Schulter, ergab doch die persönliche Begutachtung am 24.03.2014 in Bezug auf die oberen Extremitäten lediglich eine endlagige Einschränkung der rechten Schulter ("OE: re Schulter: Außenrotation endlagig eingeschränkt (80°), Innenrotation vollständig erhalten.")
Letztendlich ist, wie auch § 14 Abs. 5 BEinstG zeigt, darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass das BeinstG bei Anträgen von begünstigten Behinderten (§ 2) - beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen solchen - auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung eine Änderung des Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Feststellung voraussetzt. Das nunmehr im gegenständlichen Verfahren nach dem BEinstG erstmals vorgebrachte Leiden, vom Beschwerdeführer festgemacht an dem bzw. den von ihm vorgelegten Gutachten Dris. W. vom 12.09.1991, umfassend eine unfallbedingte geringe Gebrauchsminderung des linken Armes und der rechten unteren Extremität wegen degenerativen Veränderungen im Bereich der rechten Kniescheibenknorpels, besteht laut dem verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 22.01.2014 seit dem Zeitraum "28.06.1989 - 06.03.1992". Der nunmehr angegebene Leidenszustand bestand daher offenkundig bereits während der bisher vom Beschwerdeführer betriebenen Verfahren nach dem BBG und nach dem BEinstG (die letzte rechtskräftige Feststellung des Grades der Behinderung erfolgte mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.08.2012; damals wurde auf Grund eines am 16.07.2012 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 16.07.2012 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, der Grad der Behinderung wurde mit 50 % festgestellt), wurde aber vom Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verfahren nicht vorgebracht. Es handelt es sich sohin um nunmehr erstmals behauptete Funktionseinschränkungen, die während der Führung der bisherigen Verfahren bereits vorhanden gewesen wären, nicht aber um solche, die erst nach Abschluss des letzten rechtskräftigen Verfahrens und damit nach der letzten rechtskräftigen Feststellung des Grades der Behinderung eingetreten bzw. entstanden wären; es würde sich somit um nova reperta, nicht aber um nova producta handeln. Dass aber im Hinblick auf diese im gegenständlichen Verfahren erstmals vorgebrachten Funktionseinschränkungen eine Änderung des Leidenszustandes im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung eingetreten wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren gar nicht vorgebracht und ist dies auch nicht ersichtlich.
Auf Grundlage dieser Erwägungen kann daher dem Beschwerdevorbringen, "gerade das Gutachten Dris. W. würde jedoch zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führen als die im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung angeführten" und könne damit gerechnet werden, dass sich der Gesamtgrad der Behinderung dadurch erhöhen würde, nicht gefolgt werden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.03.2014, ergänzt durch die Stellungnahme vom 31.05.2014. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Aus diesem Sachverständigengutachten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage ist; ein Ausschlussgrund iSd § 2 Abs. 2 lit d BEinstG liegt daher nicht vor.
Beim Beschwerdeführer liegt - ebenso wie bei der letzten rechtskräftigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit - nach wie vor ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vor. Das Sozialministeriumservice hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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