W108 1436058-1•BVwG W108 1436058-1
W108 1436058-1Tribunal Administrativo Federal25 de set. de 2014
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Einberufung,<br/>gesamte Staatsgebiet, Militärdienst, politische Gesinnung,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Volksgruppenzugehörigkeit,<br/>Wehrdienstverweigerung
W108 1436058-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 1214.229-BAI, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unerlaubter Einreise gemeinsam mit seiner Ehegattin am 07.10.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der am nächsten Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden AsylG) begründete der (damals 28jährige) Beschwerdeführer den Asylantrag im Wesentlichen dahingehend, er sei kurdischer Abstammung und sei gemeinsam mit seiner Ehegattin vor den seit Monaten stattfindenden Kampfhandlungen in XXXX, wobei der Stadtteil, in dem sie gelebt hätten, besonders schwer betroffen gewesen sei, geflohen. Er sei mit seinem eigenen Reisepass aus Syrien ausgereist.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, habe seine Heimat wegen des Bürgerkrieges, in dem überall unschuldige Zivilisten getötet würden, verlassen. Zudem sei er, als er schon in Österreich gewesen sei, von der syrischen Regierung zum zweiten Mal zum Militärdienst einberufen worden, obwohl er seinen Militärdienst bereits vor Jahren absolviert habe. Er wolle weder kämpfen noch zurück.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2.1. Die belangte Behörde gab die Angaben des Beschwerdeführers bei den zwei Einvernahmen (sie oben 1.2. und 1.3.) wieder und stellte zur Person des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Dokumente (Familienbuch, syrischer Führerschein) dessen angegebene Identität und seine syrische Staatsangehörigkeit fest und weiters, dass der Beschwerdeführer aus der Region XXXX stamme, der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die Behörde fest, die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen Syriens seien glaubwürdig. Er habe seine Heimat lediglich wegen des Bürgerkrieges und wegen der allgemeinen Situation in Syrien verlassen. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, dass er nach Ankunft in Österreich von seinem Vater gehört habe, dass die Militärangehörigen bei ihm zuhause gewesen seien, um ihn einzuberufen.
In rechtlicher Hinsicht wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant qualifiziert. Eine wegen Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung sei nicht als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Nur in Fällen, in denen die Einberufung aus Konventionsgründen erfolgen würde, in denen den Asylwerber in erheblicher Weise eine benachteiligende Behandlung erwarten würde oder er mit einer im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härteren Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung rechnen müsste, sei eine Wehrdienstverweigerung asylrelevant. Eine Bürgerkriegssituation indiziere für sich noch nicht die Flüchtlingseigenschaft.
Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde wegen der derzeitigen Lage in Syrien, aus der für den Beschwerdeführer eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes folgen würde, zuerkannt.
2.2. Der Bescheid enthält (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien:
"Militär
Die Rekrutierungssituation
Ein zusätzliches Risiko für einen langwierigen und konfessionellen Konflikt in Syrien besteht durch die fast ausschließlich alawitischen Militäreinheiten - die Präsidentengarde und die Vierte Division - sowie die dem Regime loyale alawitische Miliz der Shabiha. Angesichts ihrer hervorstechenden Rolle bei der Niederschlagung der Proteste hängt ihr physisches Überleben inzwischen tatsächlich von Assads politischem Überleben ab und es muss angenommen werden, dass sie bis zum bitteren Ende gegen einen Machtwechsel kämpfen werden. (Zenith - Zeitschrift für den Orient:
Das Gespenst des syrischen Bürgerkriegs, 1.12.2011:
http://www.zenithonline.de/deutsch/politik//artikel/das-gespenst-des-syrischen-buergerkriegs-002409/; Zugriff am 5.12.2011)
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer. (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346070495_a-hrc-21-50-en.pdf; Zugriff 9.11.2012)
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.
Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012)
Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012)
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte XXXX. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (Der Standard (Online-Ausgabe): Opposition und Deserteure wollen zusammenarbeiten, 13.1.2012,
http://derstandard.at/1326249182543/Syrien-Opposition-und-Deserteure-wollen-zusammenarbeiten; Zugriff 13.11.2012)
Wehrdienst
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert waren.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im späten November [2011], den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben [...]. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land [...]. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 [...] wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf, Zugriff am 13.11.2012)
Es gibt Militärdienst für die syrischen Palästinenser in der Palästinensischen Befreiungsarmee und für Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen.
Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. (UK Border Agency - UK Home Office: Syria, Country of Origin Information (COI) Report, 15.8.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1345464874_coir-syria-ukba-12-08-15.pdf, Zugriff am 6.11.2012)
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer. (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346070495_a-hrc-21-50-en.pdf; Zugriff 9.11.2012)
[...] es gibt keine gesetzlich geregelte Grundlage, sich freizukaufen. Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:
ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich [...] freikaufen.
Da es sich um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. (VB XXXX: E-Mail vom 16.03.2012)
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000. (UK Border Agency - UK Home Office:
Syria, Country Of Origin Information (COI) Report, 15.8.2012, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1345464874_coir-syria-ukba-12-08-15.pdf; Zugriff am 6.11.2012)
Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzlich Wehrpflichtige einzuziehen. Bis zum kommenden Donnerstag soll ihre Zahl auf 20.000 steigen. (Der Standard (Online-Ausgabe): Syrische Armee zieht Wehrpflichtige ein, 14.01.2013:
http://derstandard.at/1356427671199/Syrische-Armee-zieht-Wehrpflichtige-ein;
Zugriff am 14.01.2013)
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft strafbar oder mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Darüber gibt es vermehrt Berichte seit sich die gewalttätige Unterdrückung in Wohn- und zivilen Gebieten verstärkt hat. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012)
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (VB XXXX: E-Mail vom 16.03.2012)
Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012)
Es kommt immer zu Überläufen, aber vermehrt kommen sie nach Militäroperationen vor. (United Nations General Assembly - Human Rights Council: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 16.8.2012:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1346070495_a-hrc-21-50-en.pdf; Zugriff 9.11.2012)
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012)
Es seien bereits bis zu 20.000 Soldaten desertiert, sagte XXXX (=?) der Nachrichtenagentur Reuters.
Nach Schätzung des früheren Generals verfügen die syrischen Streitkräfte über 280.000 Soldaten, darunter Rekruten.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte XXXX. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. (Der Standard:
Opposition und Deserteure wollen zusammenarbeiten, 13.1.2012, http://derstandard.at/1326249182543/Syrien-Opposition-und-Deserteure-wollen-zusammenarbeiten, Zugriff 13.11.2012)
Trotz einer Haftstrafe, die Soldaten droht, die unerlaubt abwesend sind, meldet sich nur ein
Drittel der neuen Rekruten zum Dienst. (Weiss, Michael: The Syrian rebels' war of attrition, 30.1.2012, http://blogs.telegraph.co.uk/news/michaelweiss/100133520/the-syrian-rebels-war-of-attrition/, Zugriff 13.11.2012)
[...] es gab eine Amnestie [für Personen, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten] durch den Präsidenten - die Meldepflicht um in den Genuss dieser Amnestie zu gelangen lief jedoch am 31.01.2012 ab. Der "Wert" derartiger Amnestien ist nur schwer einzuschätzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Folgen für die Betroffenen je nach Einzelfall verschieden sein. Laut Vertrauensanwältin ist von der einer tatsächlichen Gewährung der Amnestie bis hin zu hohen Haftstrafen alles möglich. (VB XXXX: E-Mail vom 16.03.2012)
Aufgrund des Einsatzes des Militärs in von Protesten betroffenen Gebieten und dem nunmehrigen bewaffneten Konflikt kommt es in zunehmender Zahl zu Desertionen und Überläufen zur oppositionellen Freien syrischen Armee bzw. bewaffneten Oppositionsmilizen. Bereits Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten:
Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum)
Aktuelle Lage bzgl. Kriegszustand, Strafen, Situation während des Wehrdienstes
Der syrische Präsident Bashar Assad erklärte [...] den Kriegszustand und ordnete die Generalmobilmachung der Truppen an [...]. (Jerusalem Post: 'Assad declares state of war, opposition calls for protest', 9.9.2011, http://www.jpost.com/MiddleEast/Article.aspx?id=237312; Zugriff 13.11.2012)
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.
Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen. (UK Border Agency - Home Office: Operational Guidance Note Syria, 3.10.2012,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350465063_syriaogn.pdf; Zugriff am 6.11.2012)
Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde und sie mussten sich verpflichten Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. (Amnesty International:
Amnesty Journal - Operation Freiheit, Juni 2012, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit; Zugriff am 7.11.2012)
Viele der interviewten Überläufer sagten, dass Soldaten, die verdächtigt wurden mit den Demonstranten zu sympathisieren oder ihnen zu helfen, sofort verhaftet wurden. Ein Wehrpflichtiger erklärte, wie er Zeuge der Folter vieler Überläufer in einem Gefängnis wurde. (United Nations General Assembly: Report of the independent international commission of inquiry on the Syrian Arab Republic, 23.11.2011)
Es ist schwer zu sagen, ob oder wann die Quantität der Desertionen ein Ausmaß erreichen kann, in dem sie die mangelnde Qualität wettmacht und die Armee-Balance trotzdem kippen lässt.
Die Loyalität der Armeekader kann auch negativ gelesen werden als Bewusstsein der alten Elite, dass sie weiß, dass sie nur die Wahl zwischen Überleben und Untergang hat - sie sieht keinerlei Möglichkeit zu Rückzug und Reintegration. (Der Standard (Online-Ausgabe): Paradigmenwechsel in Syrien, 18.11.2011:
http://derstandard.at/1319183260828/Kommentar-von-Gudrun-Harrer-Paradigmenwechsel-in-Syrien; Zugriff am 1.12.2011)
Rückkehr
Aufgrund des bewaffneten Konflikts und auch aufgrund von Kollektivstrafmaßnahmen durch die Regierung gegenüber oppositionellen Wohngebieten (Kappen von Strom, Gas, Wasser bis hin zu Artilleriebeschuss) ist die Grundversorgung in betroffenen Gebieten zumindest temporär nicht gewährleistet. Es kommt dort auch zu Engpässen von Nahrung und medizinischer Versorgung, Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge bedürfen 2,5 Millionen Menschen Hilfeleistungen. (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum)
Seit Wochen geht die Armee des syrischen Machthabers Bashar al-Assad mit Bombardements gegen Rebellen vor, die versuchen, von den Randbezirken ins Zentrum von XXXX vorzudringen. (Der Standard (Online-Ausgabe): Syrien-Konflikt: Laut Opposition mehr als 6.000 Tote im März, 2.04.2013,
http://derstandard.at/1363706608997/Opposition-Maerz-bisher-blutigster-Monat-im-Syrien-Konflikt; Zugriff am 2.04.2013)
Behandlung nach der Rückkehr bzw. Auswirkungen von exilpolitischen Aktivitäten
Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt [aufgrund der Einstellung der Arbeit der deutschen Botschaft]. (BMeiA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Asylländerbericht Syrien (Stand September 2012), ohne Datum)
Die Anklage in den USA beschuldigt einen US-Bürger, Mohamad Anas Haitham Soueid, der Arbeit für den syrischen Nachrichtendienst Mukhabarat seit März, indem er half, Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den Vereinigten Staaten und in Syrien [gegen das syrische Regime] protestierten.
(The Washington Post (Online-Ausgabe): Mohamad Soueid of N.Va. accused of surveilling anti-Assad protests for Syrian officials, 13.10.2011:
Zugriff 7.12.2011)
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben. (Amnesty International: Syrian-born man charged with spying on activists in USA, 12.10.2011, http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/syrian-born-man-charged-spying-activists-usa-2011-10-12; Zugriff 7.12.2011)
Ein Prozess wegen Spionage für den syrischen Geheimdienst hat am Mittwoch in Deutschland mit dem Geständnis des angeklagten Deutsch-Libanesen begonnen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Mann vor, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben. Der Familienvater gab zu, zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben.
Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben. (Der Standard (Online-Ausgabe): Prozess wegen Spionage für syrischen Geheimdienst in Berlin, 28.11.2012:
http://derstandard.at/1353207597982/Prozess-wegen-Spionage-fuer-syrischen-Geheimdienst-in-Berlin;
Zugriff am 28.11.2012)
Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.
Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes Yassin Ziadeh, den Bruder des exilierten Aktivisten Radwan Ziadeh. Aktivisten berichteten, dass die Regierung Yassin wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde Yassin weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Syria, 24.05.2012:
https://www.ecoi.net/local_link/217667/338431_de.html; Zugriff am 27. März 2013) "
3. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die Entscheidung im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er zum zweiten Mal einen Einberufungsbefehl erhalten habe, nicht nachvollziehbar sei. In der syrischen Armee wäre der Beschwerdeführer dazu angehalten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen. Aus den Feststellungen der Behörde gingen schwere Menschenrechtsverletzungen der syrischen Armee und hohe Strafen für Wehrdienstverweigerung hervor. Sollte der Beschwerdeführer jetzt als Kurde aufgegriffen werden, würde er vor dem Hintergrund, dass er die zweite Einberufung verweigert habe, von den syrischen Sicherheitskräften als Deserteur behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass in Zukunft liegende Verfolgungshandlungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 29jähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung sunnitischen Glaubens. Er stammt aus XXXX in der syrischen Provinz al-Hasaka, wo er Verwandte hat, und lebte in der Region XXXX. Er hat seinen Militärdienst in Syrien bereits vor Jahren absolviert. Er verließ aufgrund der Bürgerkriegshandlungen in Syrien gemeinsam mit seiner Ehegattin mit seinem eigenen Reisepass Syrien. Er gelangte in der Folge unerlaubt nach Österreich, wo er am 07.10.2012 einen Asylantrag stellte.
Als sich der Beschwerdeführer bereits in Österreich befand, wurde er in Syrien neuerlich zur Ableistung des Militärdienstes beim syrischen Militär einberufen. Der Beschwerdeführer will den Militärdienst aus Gewissensgründen und wegen Ablehnung des syrischen Regimes, für das er im innerstaatlichen Konflikt in Syrien Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen müsste, nicht leisten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen (s. oben I.2.2.).
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (unter II.1.1.) gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, unter anderem sein Vorbringen, dass er, als er sich bereits in Österreich befand, in Syrien neuerlich zur Ableistung des Dienstes beim syrischen Militär einberufen wurde, wurden bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt und dem angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde.
Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst aus Gewissensgründen und wegen Ablehnung des syrischen Regimes, für das er im innerstaatlichen Konflikt in Syrien Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen müsste, nicht leisten will, ergibt sich ebenfalls bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, das in der Beschwerde diesbezüglich näher erläutert wird.
Hinsichtlich der Lage in Syrien (Feststellungen unter Punkt II.1.2.) konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diese in der Beschwerde unwidersprochen blieben. Bei den in den Feststellungen angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der Situation in Syrien bzw. der Situation nach Syrien zurückkehrender Personen ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich - auch wenn etwa der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010], Berlin, 27.09.2010, aus dem sich etwa der Sachverhalt zur Situation syrischer Staatsangehöriger (Einwohner), insbesondere auch jener kurdischer Abstammung, deren (zwangsweiser) Rückkehr nach Syrien ein negatives Asylverfahren im Ausland (eine illegale Ausreise aus Syrien) vorangeht und der Fälle von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber nach Abschiebung nach Syrien dokumentiert, ohne nähere Begründung bzw. Auseinandersetzung durch die belangte Behörde nicht (mehr) angeführt wird - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer - zwangsweisen - Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) nach Syrien ein Kontakt der Rückkehrer mit den syrischen Behörden (bei der zwangsweisen Rückverbringung) zustande kommt und die Rückkehrer im Zuge dieses Behördenkontaktes mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) bzw. im Hinblick auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei im Rahmen einer Befragung/Anhaltung/Inhaftierung zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien [September 2010], Berlin, 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter nach Rückverbringung ehemaliger Asylwerber ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation zurückgeführter Personen (nach Asylantragstellung im Ausland) im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und (Fremdenpolizeigesetz) FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH, 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem (bereits von der belangten Behörde) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Syrien zu gewärtigen hat:
Die belangte Behörde legte als Sachverhalt das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, wonach er nach seiner Ausreise aus Syrien von den syrischen Behörden neuerlich zur Ableistung des Militärdienstes beim syrischen Militär einberufen worden sei und beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass keine Asylrelevanz gegeben sei.
Ungeachtet der (allgemeinen) Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine "Wehrdienstverweigerung" asylrelevant ist, hat die belangte Behörde jedoch schon dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den syrischen Behörden schon wegen seiner Nichtfolgeleistung der Einberufung zum Militärdienstes aufgefallen sein könnte bzw. bei einer Rückkehr nach Syrien auffallen würde, nicht die ihm zukommende Bedeutung beigemessen. Es kann nämlich unter den besonderen Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - sich für allfällige strafrechtliche Delikte, politische Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland (nach dortiger Asylantragstellung) nach Syrien zurückkehren, interessiert. Es ist daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (bereits) dadurch, dass er neuerlich zum Militärdienst beim syrischen Militär (sohin auf der Seite einer "Bürgerkriegspartei") einberufen wurde und der Beschwerdeführer dem nicht nachgekommen ist (und auch in Zukunft nicht nachkommen will), sondern im Ausland verblieben ist und dort einen Asylantrag gestellt hat (den er auch damit begründet hat, bei einer Befolgung des Einberufungsbefehls für das syrische Regime Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen zu müssen), ins Visier der syrischen Behörden/Regierung geraten ist und jedenfalls im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien geraten wird. Im Falle einer zwangsweisen Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Syrien - es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser freiwillig nach Syrien zurückkehren könnte - ist ein Kontakt des Beschwerdeführers mit den syrischen Behörden nämlich unvermeidlich und es ist nicht anzunehmen, dass dabei die (Gründe für die) Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls und die Asylantragstellung des Beschwerdeführers im Verborgenen bleiben könnten.
Abgesehen davon, dass auch bei "bloßer" Befragung durch die syrischen Behörden die Gefahr von Folter und Misshandlung nicht ausgeschlossen werden kann, legt die aus den Feststellungen hervorgehende Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser individuellen Umstände mit sehr großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen zu rechnen haben wird, weil diese Umstände - insbesondere bei einer Gesamtschau - jedenfalls geeignet sind, bei den syrischen Behörden zumindest den Verdacht entstehen zu lassen, der Beschwerdeführer verhalte sich nicht regimetreu, lehne das Regime ab und habe eine vom Regime abweichende Meinung (oppositionelle Gesinnung). Dass aufgrund der Nichtfolgeleistung eines Einberufungsbefehls in einer Bürgerkriegssituation - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - der Eindruck entstehen kann, der Beschwerdeführer sei ein Gegner der syrischen Regierung (einer Konfliktpartei syrischen innerstaatlichen Konflikt) bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Darüber hinaus legen die Feststellungen (der belangten Behörde) zu den Folgen einer Wehrdienstverweigerung/Desertion und zum Schicksal von Soldaten, die sich weigerten, Befehle auszuführen, den Schluss nahe, dass jemand, der sich - wie der Beschwerdeführer - weigert, den Militärdienst auf der Seite der syrischen Armee anzutreten und auf der Seite dieser im syrischen innerstaatlichen Konflikt zu kämpfen, zumindest ein ähnliches Schicksal erleiden und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit (ebenfalls) mit Verhaftung, Folter und Tod zu rechnen haben wird, wobei aus diesen - jede Verhältnismäßigkeit fehlenden - Folgen/Sanktionen zu schließen ist, dass den davon betroffenen Personen (generell) eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird (vgl. dazu etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Dabei ist fallbezogen auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er ein Kurde ist bzw. er aus einem Kurdengebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) stammt (bzw. der Beschwerdeführer dort Verwandte hat) und der Beschwerdeführer in einem stark umkämpften Stadtteil von XXXX lebte (was dafür spricht, dass dieser Stadtteil seitens der syrischen Regierung als "oppositionelles Wohngebiet" angesehen wird; zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435).
Der Beschwerdeführer unterliegt daher im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien einem besonderen Risiko, Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften, vielmehr ist gegenteilig aufgrund des spezifischen Profils des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sich der Eindruck, der Beschwerdeführer habe eine oppositionelle/regimefeindliche Gesinnung, erhärten wird. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem persönlichen Hintergrund und der Herkunft des Beschwerdeführers kann von der syrischen Regierung/den syrischen Behörden nicht anders verstanden werden als als Ablehnung des Beschwerdeführers, auf der Seite der syrischen Regierung zu kämpfen und die syrische Regierung zu unterstützen, womit eine der syrischen Regierung missliebige politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann auch in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). Damit ist auch der für die Asylgewährung erforderliche kausale Zusammenhang der Bedrohung zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) gegeben.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Syrien mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, dass dieses Profil den syrischen Behörden bekannt wird, sie dem Beschwerdeführer deshalb - insbesondere in Zusammenschau aller das individuelle Profil des Beschwerdeführers begründenden Faktoren - eine regimefeindliche Gesinnung unterstellen und der Beschwerdeführer in Syrien in keinem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben wird, den Verdacht (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Angesichts der Art des Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern/(vermeintlich) politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung, Bestrafung oder Beseitigung des Beschwerdeführers als Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" erfolgen wird. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II, vom 22. Oktober 2013), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien), Menschenrechtsaktivisten oder Bürgerrechtsaktivisten, aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden, zählen. Die Konfliktparteien würden eine breitere Auslegung anlegen, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Überdies greift die Ansicht der belangten Behörde, die Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung sei nicht gegeben, vor dem Hintergrund ihrer eigenen Feststellungen zu kurz: Abgesehen davon, dass die Einschätzung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer drohe wegen Wehrdienstverweigerung keine strengere Strafe als anderen syrischen Staatsangehörigen, durch keinerlei Ermittlungen gedeckt ist und sich selbst aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde ableiten lässt, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben, schließt die Gleichbehandlung der Betroffenen bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus. Auch die Anwendung einer für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger gleich treffenden Sanktion kann nämlich unter bestimmten Umständen "Verfolgung" ("persecution") im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem der dort genannten Gründe darstellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung (unter anderem) dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Diese Erwägungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. Mit der Frage der Verhältnismäßigkeit der Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung hat sich die belangte Behörde zwar nicht auseinandergesetzt. Aus den Feststellungen (der belangten Behörde) gehen jedoch völlig unverhältnismäßige Maßnahmen und Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes hervor (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigerten, auf die eignen Bürger zu schießen), wobei die Anwendung dieser Maßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung unter den besonderen Verhältnissen in Syrien nicht anders als dahingehend beurteilt werden kann, dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (zB Angriffe auf die Zivilbevölkerung, wie sie auch in Syrien vorkommen) auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111). Auch nach diesen Erwägungen hätte die belangte Behörde ausgehend von ihren eigenen Feststellungen dem Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus zuerkennen müssen.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Da (bereits) aus diesen Gründen sowohl aktuelle äußere Umstände als auch das persönliche Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Gemäß § 6 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, 1. wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.09.2013 rechtskräftig wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 480 (davon € 240 bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Ein Ausschlussgrund im Sinne des Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und des § 6 AsylG wurde damit allerdings nicht gesetzt.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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