BVwG L507 2011984-1

L507 2011984-1Tribunal Administrativo Federal25 de set. de 2014

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Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Reisedokument

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BVwG L507 2011984-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L507.2011984.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.08.2014, Zl. 820240208 + 1108505 1462550 14716103 109407186, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, dem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, brachte am 17.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 28.08.2014, Zl. 820240208 + 1108505 1462550 14716103 109407186, gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.

In diesem Bescheid traf das BFA folgende Feststellungen: "Ihnen wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie besitzen einen gültigen Reisepass."

Die für die Entscheidungsfindung herangezogenen Beweismittel wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt genannt: "Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage: Erkenntnis BVwG in Kopie; ZMR; Personalausweis in Kopie; Bestätigung der Botschaft vom Irak in Wien. Von der Behörde wurde zur Entscheidungsfindung weiter herangezogen: Einsicht in Fremden- und Asylakte; Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens; Reisepass XXXX."

Beweiswürdigend wurde wörtlich ausgeführt: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes. Dass Ihnen subsidiär Schutz zukommt ergibt sich aus dem Akt. Dass Sie einen gültigen Reisepass besitzen ergibt sich aus Ihrem Akt."

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt: "Gemäß [§] 88 Abs. 2a FPG 2005 sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

[...]

Sie besitzen einen gültigen Reisepass mit dem sie reisen können. Sie erfüllen daher die Voraussetzungen um sich einen Fremdenpass in Österreich ausstellen zu lassen nicht."

2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.09.2014 persönlich zugestellt, wogegen am 12.09.2014 Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2009 im Besitz des im angefochtenen Bescheid angeführten irakischen Reisepasses gewesen sei. Am XXXX2011 sei der Beschwerdeführer mit diesem Reisepass in den Irak zurückgekehrt, weil eines seiner Kinder krank gewesen sei. Am XXXX2012 sei der Beschwerdeführer wieder nach Österreich zurückgekehrt und habe erneut einen Asylantrag gestellt. Seinen Reisepass habe der Beschwerdeführer aber damals in der Türkei - auf Anraten des Schleppers - weggeworfen. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2012 habe der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er keine "Papiere" mehr habe.

Da der Beschwerdeführer keinen irakischen Reisepass besitze und er als irakischer Staatsbürger auch keinen Reisepass von der Botschaft erlangen könne, seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses als erfüllt anzusehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Es konnte auf Grund der Aktenlage nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen irakischen Reisepasses ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vom BFA in Vorlage gebrachten Akt.

2.2. Begründend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen irakischen Reisepasses sei, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden und folglich der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen war.

Wie die belangte Behörde zu diesem Verfahrensergebnis gelangt ist, ist weder der angefochtenen Entscheidung noch dem Inhalt des vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebrachten Aktes schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 einen irakischen Reisepass besessen habe, mag sich möglicherweise aus dem Asylakt des Beschwerdeführers (bzw. aus dem "Akt" oder aus "Ihrem Akt", wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt) ergeben, woraus sich aber nicht ungeprüft der Schluss ableiten lässt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor im Besitz eines irakischen Reisepasses ist.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat es die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren völlig unterlassen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen und den Beschwerdeführer über den Besitz eines irakischen Reisepasses oder des irakischen Reisepasses mit der Nummer XXXX, der dem Beschwerdeführer am XXXX2007 in Bagdad ausgestellt worden sei und bis zum XXXX2015 Gültigkeit habe, zu befragen.

Da somit in Folge des vom BFA an massiver Mangelhaftigkeit leidenden Verfahrens keine Feststellungen getroffen werden konnten, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 2a FPG vorliegen, war der abweisende Bescheid des BFA zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

3.3. Da das BFA notwendige und nachvollziehbare Ermittlungen zum Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf die Ausstellung eines Fremdenpasses an einen Fremden, den in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, gänzlich unterlassen hat, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung des Nichtvorliegens der in § 88 Abs. 2a FPG genannten Voraussetzungen gestützt wurde.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund gänzlicher Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß

§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde vorzugehen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt dabei den Vorgaben der Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG, wobei die genannte Norm die Voraussetzungen einer Aufhebung und Zurückverweisung eindeutig regelt, sowie auch der - im Teilbereich übertragbaren - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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