W189 1300097-9•BVwG W189 1300097-9
W189 1300097-9Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2014
Bescheinigungsmittel, Familienverband, Glaubwürdigkeit,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Straftat, Widerstandskämpfer,<br/>Wiederaufnahme
W189 1300097-9/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über den Antrag vom 17.06.2013 von XXXX StA.
Russische Föderation, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens von XXXX vom 17.06.2013 wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 17.06.2013 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme seines rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.
Die dem Antrag vorausgegangenen in Rechtskraft erwachsenen Asylverfahren:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Er reiste am 19.10.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.
Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei 1999 getötet worden und sein Bruder XXXXsei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. Im Jahr 2002 sei er nach XXXX gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.
Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.11.2005 hätte er die Unterschenkelverletzung erlitten, als sein Bruder durch maskierte Russen erschossen worden sei.
Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei 1999 als Zivilist in XXXX von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am XXXXzu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in XXXX angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach XXXX gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.
Der Antrag des Antragstellers vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen.
Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.
Nach dem psychiatrischen Befund vom 01.08.2006 würde eine Abschiebung des Antragstellers eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich.
In der ergänzenden Einvernahme am 03.10.2006 gab der Antragsteller an, es gebe viele Fotos, worauf er mit XXXXabgebildet sei, damals sei er 13 Jahre alt gewesen, weshalb er verfolgt werde. Sein älterer Bruder sei ermordet worden, weil er ein Mujaheddin gewesen sei. Ein Bruder sei zu Hause geblieben und mitgenommen worden, seither sei er verschwunden. Seine Familie sei nicht zu Hause und er wisse nicht, ob er gesucht werde, vermute es aber, da sie Kassetten hätten. Auf den Vorhalt, dass er nun eine völlig andere Fluchtgeschichte präsentiere, führte er aus, seine Angaben, in früheren Einvernahmen darüber, dass er zur Polizei gebracht worden sei, seien unrichtig. Die Fotos habe er aus Angst nicht erwähnt. Er habe erfahren, dass die Russen zu Hause während einer Durchsuchung Fotos und Videos gefunden hätten, worauf er zu Hause, zusammen mit seinem Bruder und den Mujaheddin abgebildet sei. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Deswegen werde er verfolgt und sein Bruder sei erschossen, er sei angeschossen worden. Sein Bruder sei Kommandeur der Mujaheddin gewesen. Er selbst habe keine Kontakte zu diesen gehabt. Sein Bruder sei ins Krankenhaus gekommen, er selbst sei geflüchtet. Eine Nachbarin habe ihm Verbände angelegt, nachdem er 20 Tage lang einen Gips getragen habe. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er etwa zwei bis drei Monate nach Dagestan gezogen, danach nach XXXX, wo er einen Monat illegal gelebt habe. Er habe mit den Russen wegen der Mitgliedschaft seines Bruders bei den Mujaheddin Probleme. Er könne in jeder russischen Stadt gefunden werden, sogar in Weißrussland. Auf den Vorhalt zur nun angegebenen Reiseroute brachte er vor, nicht direkt nach XXXX sondern wieder nach Dagestan gereist zu sein und erst im Juni 2005 nach XXXX und weiter nach Polen gereist zu sein. In Dagestan habe er sich illegal länger als drei Jahre aufgehalten.
Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Antragsteller gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei. Er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 24.07.2008 eingeholt, wonach beim Antragstellers eine Anpassungsstörung nicht traumatischer Genese bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium mit erhöhter psychischer Vulnerabilität vorliege, eine Suizidalität nicht akut gegeben sei und ein unmittelbarer Behandlungsbedarf nicht vorgelegen sei, sodass eine Abschiebung mit begleitenden Maßnahmen (Beruhigungsmittel) durchzuführen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er von 2002 bis 2005 in XXXX gelebt habe, von wo er einmal nach Tschetschenien gefahren und wieder zurückgekehrt sei. In Dagestan habe er sich einige Zeit nach seiner Verletzung aufgehalten. Sein Vater sei politisch engagiert gewesen und legte er Fotos vor. Von drei Brüdern sei einer als Kind gestorben, sein zweiter Bruder sei von den Russen getötet worden und sein dritter Bruder sei mitgenommen, misshandelt und dann freigekauft worden; dieser sei nach Österreich gekommen und wieder zurückgekehrt. Er vermute, dass er bei den Widerstandskämpfern sei. Über Aufforderung gab er an, dass am XXXX Maskierte ins Haus gekommen seien und sofort auf seinen Bruder mit Schalldämpfer geschossen und nach seinem anderen Bruder gesucht hätten. Danach seien sein Bruder und er von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Sein Bruder sei nach etwa zwei Stunden gestorben, er selbst sei operiert worden. Als Ursache des Vorfalls brachte er vor, sein Bruder sei als Kämpfer tätig gewesen und gerade an diesem Tag nach Hause gekommen. Der Grund sei vermutlich gewesen, dass sein Vater die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt habe. Auf die Fotos angesprochen, gab er letztlich an, dass er nicht wisse, ob diese veröffentlicht worden seien. Seine Mutter habe aus Angst fast alle vernichtet. Seine Verwandten hätten gesagt, dass sie sie gesehen hätten und dass seine Mutter ihn wegschicken solle. Seine Mutter und seine Schwester seien zu Hause.
Der Antragsteller wurde wiederholt im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zl. D4 300097-2/2008/29E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte, teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und die Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Antragsteller wiederholt angegebenen Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Antragsteller im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben sei und der mehrfach vorbestrafte Antragsteller seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stütze, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten habe, nicht erwerbstätig gewesen sei und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen seien sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat leben würden und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden seien. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMKR als zulässig erachtet.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1317/11-3, ebenfalls abgelehnt.
2. Zweites Verfahren und Verfahren zum ersten Wiederaufnahmeantrag:
Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 legte der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Vorausbegründung zu seinem von diesem am 18.10.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vor.
Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Antragsteller darauf, dass ihm eine Bestätigung desXXXX,/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Antragsteller in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Antragstellers resultieren könne. Der Antragsteller stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder XXXXhabe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Antragsteller sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung XXXX vom XXXX. Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.
Der Vertreter verwies auf die angeführte Bestätigung des XXXX, den auf diese Bestätigung sich gründenden Wiederaufnahmeantrag vom 08.07.2011, den Schriftsatz an das Bundesasylamt am 13.07.2011 (Vorlage einer Übersetzung der Bestätigung), einen Schriftsatz an den Asylgerichthof vom 22.06.2011 und drei Eingaben an die BPD XXXX, Fremdenpolizei.
Die vorgelegte Übersetzung der Bestätigung vom 07.07.2011 beinhaltete Folgendes:
"Ich, XXXX, XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person bestätige, dass für XXXXin der Tat die Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit besteht, wenn er den Okkupanten und ihren Marionetten in die Hände fällt. Wie mir bekannt ist, entstammt XXXX einer unserem Präsidenten XXXX nahestehenden Familie und sein verstorbener BruderXXXX nahm unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teil. Wie auch Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, wurde der Bruder des XXXX im Zuge einer kurzen Visite im Elternhaus am XXXX getötet, wo XXXX selbst durch einen reinen Zufall am Leben blieb. Im Zuge dieser Kontrollaktion und der danach erfolgten Überprüfung gerieten den Okkupanten Listen für den Einkauf von Lebensmitteln für eine Gruppe des Widerstandes in die Hände, worin XXXX über den XXXX einkaufte. Heute werden die Situation in der Tschetschenischen Republik und die Handlungen der Besatzungstruppen im Hoheitsgebiet Tschetscheniens von den internationalen Menschenrechtsorganisationen als Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert. Von den russischen Sonderdiensten werden nicht nur die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch ihre Familien vernichtet. Ich bin überzeugt, dass nach Beendigung des russisch-tschetschenischen Krieges die Rückkehr in die von Russland okkupierte Tschetschenische Republik sowie nach Russland selbst fürXXXX tödlich gefährlich ist. Ausgehend vom Obenerwähnten ersuche ich Sie XXXX beim Erlangen von politischem Asyl in einem der Länder des demokratischen Europas Hilfe zu leisten, da er ein Opfer und ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der tschetschenischen Republik ist. In diesem Zusammenhang wird die reale Gefahr für XXXX seiner physischen Vernichtung im Gebiet der Russischen Föderation bestätigt."
Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau brachte der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater und sein Bruder seien Anhänger von XXXX gewesen. Deshalb hätte seine Familie große Probleme bekommen. Sein Bruder hätte im Jahr 2000 gegen Kadyrov gekämpft, sei von maskierten Männern umgebracht worden. Er selbst sei auch zu Hause gewesen und mit einer Waffe verletzt worden. Er sei sich hundertprozentig sicher in Tschetschenien im Fall der Rückkehr getötet zu werden.
Vor ca. einem Jahr sei sein Haus teilweise vernichtet worden. Weiters verwies er auf die Bestätigung des XXXX. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kadyrovzy getötet werden. Keiner, der für XXXX gekämpft habe, sei nunmehr am Leben. Er habe auch seinem Bruder viel geholfen - d.h. es sei auch er bedroht. Den neuen Asylantrag stelle er, weil er in ständiger Angst lebe, abgeschoben zu werden.
Am 20.10.2011 wiederholte der Antragsteller vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens seien seine Mutter, sein Neffe und seine Schwester nicht mehr in Tschetschenien, da Kadyrov das Haus zerstört habe und die Familie in die Ukraine geflohen sei - wohin genau wisse er ebenso wenig wie das Datum der Zerstörung des Hauses. Vor zwei Monaten habe sein Cousin in Österreich davon im Internet gelesen. Er habe Informationen aus dem Internet mit dem Inhalt, wonach in Tschetschenien genauso gemordet werde wie früher und Gesetze unverändert nicht eingehalten werden würden. Er kehre niemals nach Tschetschenien zurück, habe abgeschlossen und bleibe in Österreich. Er habe dort alles verloren, sein Bruder und sein Vater seien tot, seine restliche Familie in der Ukraine und er wolle sie nach Österreich holen. Er fürchte täglich abgeholt und abgeschoben zu werden. Weiters legte er einen Arztbrief einer näher bezeichneten Klinik über seinen stationären Aufenthalt vor, in welchem eine akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde.
Im Rahmen der Einvernahme am 25.10.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST-West führte sein Vertreter aus, dass der Antragsteller suizidgefährdet sei, keinen Ausweg mehr sehe und auch seine Interessen nicht mehr zielgerecht und konsequent verfolgen könne. Er benötige dringend Unterstützung. Zur Art und Weise des Erhalts der vorgelegten Bestätigung befragt, gab der Antragsteller an, dass ein Bekannter aus XXXX ihm den Namen eines Mannes aus XXXX genannt habe, der zuvor Vertreter des ausstellenden Vereines gewesen sei. Die Männer würden sich kennen und der Vertreter in der XXXX kenne seine Familie sehr gut - dies sei XXXX. Er selbst habe mit diesem nicht gesprochen. Dieser habe die Bestätigung nach XXXX geschickt und der Mann aus XXXX habe sie ihm übergeben. Zuerst habe er mit dem Mann in XXXX telefoniert, dann mit dem Mann aus XXXX. Er habe damals, als er das negative Erkenntnis erhalten habe, nach irgendetwas gesucht, um nicht abgeschoben zu werden und nach einem Monat die Bestätigung bekommen. Er selbst habe am Telefon gesagt, dass er ein Problem habe und schon gewisse Zeit hier lebe, habe seinen Namen und den Namen seines Vaters genannt. Der Mann habe ihm gesagt, dass er seinen Vater kenne und mit XXXX in der XXXX reden werde. Der Mann aus XXXX sei zuvor der Vertreter der
"XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gewesen. Sein Cousin mütterlicherseits aus XXXX hätte Videoaufnahmen über das gesprengte Haus im Internet gefunden. Seine Familie sei im ersten Krieg auf der Seite XXXXs gewesen und auch MASCHADOV sei bei ihnen zu Hause gewesen. Sein Vater sei beiden nahegestanden. Er habe Aufträge durchgeführt, sein Bruder habe über ihn die Lebensmittelversorgung durchgeführt. Er glaube, dass das Haus deshalb gesprengt worden sei.
Sein BruderXXXX sei im Jahr 2009 hier in Österreich gewesen, sei nach Polen zurückgeschoben worden. Nach einer Woche sei er wieder zurückkehrt und ca. zwei oder drei Monate nirgends aufgenommen worden. Schließlich sei er freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Jetzt gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm.
Der Vertreter des Antragstellers gab in einer Stellungnahme am 08.11.2011 die Art und Weise des Erhalts der Bestätigung so wieder, dass der Antragsteller zuerst mit dem Landsmann in XXXX gesprochen hätte, der jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten habe wollen. Dieser habe den Antragsteller darauf verwiesen, direkt mit XXXX Kontakt aufzunehmen. Der Antragsteller habe XXXX am 07.11.2011 angerufen und dieser habe ihm erklärt, dass die Bestätigung vom 07.07.2011 echt und authentisch sei.
Der Antragsteller habe im Erstverfahren nicht gewusst, dass XXXX als Zeuge zur Verfügung stehe. Dieser stamme aus der Heimatstadt des Antragstellers, kenne die Familie und insbesondere deren Naheverhältnis zu XXXX gut sowie wisse über die Ermordung des Bruders.
Die Verfolgung gründe sich auf die Summe folgender Umstände: Alle männlichen Personen, die aus Familien stammen würden, die zu XXXX enge Verbindungen gehabt hätten, stünden im besonderen Verfolgungsfokus des Regimes von Kadyrov. Der Antragsteller sei Zeuge der Menschenrechtsverletzung am Bruder und wäre dem herrschenden Regime ein Dorn im Auge. Bei der am XXXX durchgeführten Hausdurchsuchung seien Unterlagen gefunden worden, die beweisen würden, dass der Antragsteller seinen Bruder im Widerstand durch Nahrungsmittelkäufe unterstützt habe. Das zerstörte Haus beweise die offensichtliche Verfolgungsaktivität. Der aus Österreich zurückgekehrte Bruder befinde sich wahrscheinlich im Widerstand und in Tschetschenien herrsche Sippenhaftung. Aus diesem Grund würde er verfolgt werden, damit die im Untergrund befindlichen Widerstandskämpfer zum Aufgeben gezwungen werden würden. Der Antragsteller sei aus Sicht der tschetschenischen Behörden jahrelang unbekannten Aufenthaltes gewesen.
Aus all diesen Gründen würde der Antragsteller zumindest sicherheitsbehördlich festgenommen und gesucht werden und es würde zu eingriffsintensiven Verhören, unmenschlichen Verhörmethoden und Anwendung von menschenrechtswidrigem Zwang zur Erlangung von Informationen und Geständnissen kommen, um Druck auf den Bruder des Antragstellers auszuüben.
Weiters sei der Antragsteller aufgrund seiner traumatisch bedingten psychischen Erkrankung und Angstzuständen in besonderer Weise schutzbedürftig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 wurde der Antrag vom 18.10.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach dem Hinweis auf die Rechtskraft des Erstverfahrens und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des Folgeverfahrens stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Antragstellers fest sowie, dass sich keine Änderungen zur Person und dem Privat- und Familienleben seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergeben hätten. Ebenso wenig wurde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. eine Änderung der allgemeinen maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation festgestellt.
Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand des Antragstellers ausgeführt, dass sich aus diesem im gegenständlichen Fall keine krankheitsbedingten Abschiebehindernisse unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK ergeben würden.
Zu den Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass diese sowie die damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz sich auf den Akteninhalt zur Zl. 05 17.526 gründen.
Der Antragsteller hätte selbst ausgesagt "Die alten Gründe und es gibt auch einen neuen Grund, ich kann nicht zurück mein Problem dort ist groß und zur Bestätigung habe ich Dokumente aus der XXXX." sowie im Wesentlichen weiter "Es gibt für mich keine Rückkehrmöglichkeit, meinen russischen Pass habe ich bereits vernichtet. Ich fühle mich schuldig und habe anfänglich einiges falsch gemacht, ich verstehe das und habe seitdem nichts angestellt. (...)"
Er habe somit ausschließlich einen ihm bereits bekannten Sachverhalt vorgebracht bzw. habe sich auf diesen gestützt, sodass daraus kein neuer Sachverhalt erkennbar sei und auch eindeutig keine Abänderung zum Vorverfahren bzw. dessen aktuelle Rechtskraft vom 09.05.2011 gegeben sei.
Daran ändere auch die vorgelegte Bestätigung des in der XXXX aufhältigen XXXX nichts, da er mit dieser lediglich seine bereits in den früheren Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe untermauern habe wollen. Da er sich auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 dem neuerlichen Antrag entgegenstehe, weswegen die Asylbehörde zu dessen Zurückweisung verpflichtet sei.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer, dass die gegenständliche Bestätigung dem Antragstellers erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens zugegangen sei und wiederholte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Said ASHBAKOV zu seiner Stellungnahme vom 08.11.2011 und die Verfolgungsgründe des Antragstellers. Er brachte vor, dass der Antragsteller bereits im Erstverfahren Fotos vorgelegt habe, die das Naheverhältnis beweisen würden, und dass Personen mit einem derartigen Naheverhältnis verfolgungsexponiert und verfolgungsgefährdet seien. Die Fotos würden sich nach wie vor in den Händen des Antragstellers befinden.
Bei der vorgelegten Bestätigung handle es sich um ein neues Beweismittel, das zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können. Die belangte Behörde hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen und nicht auf die Zeugeneinvernahme verzichten dürfen.
Zur Ausweisungsentscheidung verwies er auf die starken privaten, höchstpersönlichen sozialen Lebensbedingungen und den Umstand, dass er sich seit 25.10.2005 im Bundesgebiet aufhalte. Insbesondere bestehe eine starke Verankerung des Privatlebens des Antragstellers in Österreich auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten, die er als Freizeitathlet im Rahmen der Ausübung von Krafttraining und Kraftsportarten entwickelt habe.
Auch sei die posttraumatische Belastungsstörung oder deren Folgen durch Vorlage des Arztbriefes vom 15.06.2011 nachgewiesen worden. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine soziale und politische Lage so ungünstig seien, dass Personen, die sich als junge Menschen viele Jahre im Ausland aufgehalten hätten, beim Versuch einer Reintegration mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.12.2011 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zurückgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das den Antrag begründende Beweismittel vom 07.07.2011 datiere und demnach zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als das ursprüngliche Verfahren - Erkenntnis vom 06.05.2011 - bereits abgeschlossen gewesen sei.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.06.2011 gemäß § 71 AVG nicht stattgegeben und die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass im Vorverfahren rechtskräftig festgestellt worden sei, dass dem Antragsteller in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation - auch im Lichte seines Gesundheitszustandes - keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeute. Es sei nicht zu erkennen, dass der Antragsteller im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht habe, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Vorverfahren. Er habe nach Rechtskraft des das Erstverfahren abschließende Erkenntnis eine Bestätigung darüber vorgelegt, dass er aufgrund des Naheverhältnisses seiner Familie zu XXXX gefährdet sei.
Die vorgelegte Bestätigung stelle klar einen Bezug zum bereits getätigten Vorbringen her. Sie sei nicht geeignet die Widersprüche der Aussagen des Antragstellers im Erstverfahren aufzuklären. Nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Antragsteller - wie sein Vertreter ausführte - verzweifelt versucht habe nach Beendigung seines Asylverfahrens mit Hilfe eines Freundes die gegenständliche Bestätigung zu erhalten. Es werde in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Antragsteller beim Bundesasylamt selbst ausgeführt habe, mit Said ASHBAKOV selbst nicht gesprochen zu haben.
Dem Antragsteller stehe in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Eine Integration des Antragstellers in Österreich sei nicht zu erkennen. Er sei vorbestraft und mittellos.
Beim Asylgerichtshof langte ein Schreiben des Antragstellers in russischer Sprache ein, in welchem er ausführte, sich in Untersuchungshaft zu befinden, da er zu Unrecht unter Diebstahlsverdacht stehe. Auch die weiteren Delikte, aufgrund derer er verurteilt worden sei, habe er nicht begangen.
Er achte Österreich, er liebe Österreich und ersuche um eine Chance, in Österreich bleiben zu dürfen. Sein Leben sei zu Hause wirklich in Gefahr, er sei Opfer und Zeuge der Kriegsverbrechen, man würde ihn im Herkunftsstaat physisch vernichten. Seine Mutter sei in der Ukraine und er würde sie gerne besuchen. Sein Problem sei während seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht richtig beachtet worden und er sei bloß aus Zufall am Leben. Er verwies auf den Erhalt einer Bestätigung der XXXX.
Aufgrund des an das Bundesasylamt gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Schreibens erfolgte durch dieses am 28.03.2012 eine Befragung, in welcher der Antragsteller ausführte, dass der neue Präsident ihn "tot" machen werde. Er verwies auf die Bestätigung von Said ASHAKBOV und führte aus, lieber in Österreich im Gefängnis, als zu Hause zu sein, wo er hundertprozentig getötet werde.
Ein namentlich genannter Landsmann, den er im Jahr 2005 in Österreich kennen gelernt habe, habe den neuen Präsidenten, XXXX in Tschetschenien darüber informiert, welche Tschetschenen sich noch in Österreich aufhalten würden und vor allem die Präsidentschaftsgegner unterstützt hätten. Er sei in diesem Zusammenhang genannt worden, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde. Er kenne einige Personen, die nach ihrer Rückkehr getötet worden seien.
Am 11.04.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindlichen Antragstellers, im Rahmen derer er angab, dass im Jahr 2005 nicht einmal, sondern beim selben Vorfall zwei Mal auf ihn geschossen worden sei. Zur Abänderung des Fluchtgrundes befragt, antwortete er, nicht geflohen, sondern selber weggegangen zu sein. Er habe zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und ihn umbringen würden, damals hätten sie seinem Bruder am XXXX eine Falle gestellt und ihn umgebracht. In seiner Abwesenheit seien russische Soldaten mit einem Schreiben seines Bruders, in welchem dieser ihn zur Unterstützung der Rebellen auffordere, nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach ihm (unter dem Namen XXXX, den ihm XXXX gegeben habe) gefragt.
In Österreich gebe es in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung.
Tötungen würden in Tschetschenien niemals enden. Es sei besser, er bringe sich im Gefängnis um. Er wolle gerne seine Mutter in der Ukraine sehen. Sie hätte ihn gern vor ihrem Tod verheiratet gesehen.
Befragt, ob sich seit Rechtskraft seiner Vorverfahren irgendetwas ihn Betreffendes im Heimatland geändert habe, antwortete er, er habe nur Stress, sei jetzt im Gefängnis und habe Angst, dass man ihn direkt nach Russland schicke. Er habe ein Video heruntergeladen, in dem Kadyrov sage, keinen Platz für diejenigen zu haben, die damals geholfen hätten. Der Clip stamme vom 08. oder 09.12.2011.
In seinem Heimatland würden Kadyrov-Soldaten grausame Dinge anrichten. Kadyrov habe den von ihm genannten Rückkehrer angerufen, damit dieser zurückkomme und ihm alles erzähle. Dieser sei der Vertreter von XXXXgewesen. Dessen Sohn habe ihm erzählt, wie der genannte Rückkehrer mit Kadyrov im Jahr 2010 telefoniert habe. Er selbst habe das damals nicht erzählt, weil er geglaubt habe, es nicht zu brauchen. Der erwähnte Rückkehrer sei ein bekannter Mensch und auf "youtube" könne man alles sehen. Dieser habe hier Geld gesammelt und über die XXXX nach Hause geschickt. Auch habe dieser den Widerstandskämpfern geholfen, ihm selbst hätte er auch empfohlen zu helfen - er hätte ihm aber abgesagt.
Drei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben, zwei Cousins und eine Cousine würden in Wien leben. Er lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft und besuche öfters seinen Bruder.
Als ihn sein Bruder vor einem Monat besucht habe, habe ihm dieser erzählt, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien vor einer Woche nach ihm gefragt hätten. Seit 15 Jahren habe er mit Tschetschenien keinen Kontakt mehr. Seit er damals mit 14 Jahren angeschossen worden sei, sei er überall und immer unterwegs gewesen.
Nach Rückübersetzung führte er aus, dass er am Vortag Besuch erhalten habe und seinem Besucher einen USB-Stick übergeben habe, den dieser nach Thalham bringen hätte sollen. Der Besucher habe das auch getan.
Am 18.04.2012 führte der Antragsteller in der Einvernahme aus, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren habe, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen habe lassen.
Nach einer kurzen Darstellung des Ablaufs des Verfahrens führte er aus, aufgrund seiner Probleme nicht zurückkehren zu können. Er habe am 11.04.2012 alles richtig beschrieben, den Fluchtgrund erklärt und alle Probleme angegeben. Sein Vater und sein Bruder seien umgebracht worden, auch ihn habe man umbringen wollen und man habe am Anfang gedacht, dass er tot sei. Es sei auf ihn geschossen und er geschlagen worden. Als sie herausgefunden hätten, dass er noch am Leben sei, hätten sie ihn weiter gesucht. Er könne nicht zurück nach Tschetschenien und habe dafür auch Beweise.
Befragt, wann er die Beweise erhalten habe, antwortete er, IN WIEN bei der Asylverhandlung alle Beweismittel vorgelegt zu haben - die Zeitschriften, in denen sein Vater und XXXX ersichtlich gewesen seien. Die Beweismittel besitze er immer noch und sie würden beweisen, dass sein Vater tatsächlich in der Politik tätig gewesen und umgebracht worden sei. Vor kurzem habe er im Internet auch Bilder gefunden, auf denen der zweite Präsident MASCHADOV, sein Bruder und er abgebildet seien. Er sei auf dem Foto ca. elf oder zwölf Jahre alt und das reiche für Kadyrov, wenn ein Mensch auf so einem Foto ersichtlich ist. Er besitze eine Speicherkarte, wo ersichtlich sei, dass Kadyrov eine Rede halte und Personen bedrohe, die XXXX und XXXX unterstützt hätten. Er selbst habe gesehen, wie diese Speicherkarte bei der Polizei am 11.04.2012 abgegeben worden sei. Er nannte namentlich zwei Personen, die diese abgegeben hätten. Seine Schwester und die Mutter sowie die Cousins seien in der Ukraine, sein Bruder, der nach Tschetschenien überstellt worden sei, sei unbekannten Aufenthaltes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des Folgeverfahrens stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Antragstellers fest sowie, dass er gesund sei. Schließlich wurde auf die rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren verwiesen. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Er habe im neuerlichen Asylverfahren nicht weiter asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Er habe auf die bereits geprüften und für negativ befundenen Vorverfahren verwiesen und lediglich die bereits dargelegten Verfolgungsgründe in abgeänderter Form dargelegt. Ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt sei nicht gegeben und habe ein solcher auch amtswegig nicht festgestellt werden können. Sämtliche nunmehr vorgebrachten Begründungen seien bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bzw. deren Rechtskraft vom 09.05.2011 gegeben und ihm auch bekannt gewesen. Auch habe er keine neuen Beweismittel vorgelegt und wiederum auf das Schreiben vom 07.07.2011 verwiesen. Er habe sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren gestützt. Somit könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Die den Antragsteller treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert. Bei einer Überstellung nach Russland sei er keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen auch keine Umstände bestehen, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sein Privat- und Familienleben habe sich seit der Rechtskraft der Vorverfahren nicht maßgeblich geändert, sonstige Privatinteressen und Integrationsmerkmale in Österreich hätten seit Rechtskraft der Vorverfahren im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt habe. Er habe zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 im ersten Asylverfahren bestanden hätten.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in
seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Auch die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stelle unverändert keinen Eingriff iSd. Art. 8 EMRK dar.
In seiner Beschwerde ergänzte der Antragsteller zu seinen Angaben der Einvernahme, dass er von seinem Cousin XXXX aufgesucht worden sei. Dieser habe mit seiner Mutter gesprochen, die ihm gesagt habe, dass er selbst nicht nach Hause fahren solle, weil ihm dann Gefahr drohe. Er solle niemandem sagen, wo er wohne, wo er sich aufhalte und wie seine Telefonnummer laute. Sie habe über seinen BruderXXXX, der von Österreich nach Hause gefahren sei, gesprochen. Er denke, dass sein Bruder in die Hände von Okkupanten geraten sei. Sein Bruder nehme wie XXXX an einem Befreiungskampf gegen die russischen Okkupanten und ihre Marionetten teil.
Laut seiner Mutter solle er nicht nach Tschetschenien fahren und seine Mutter selbst habe Tschetschenien verlassen müssen. Das Haus sei gesprengt worden, man suche nach ihnen. Er mache sich Gedanken, warum drei Personen wissen hätten wollen, wann er nach Hause fahre und wie seine Telefonnummer laute. Er habe seinem Bruder gesagt, dass dieser seiner Mutter weiter sagen solle, dass er niemanden seinen Aufenthaltsort und Telefonnummer sage. Seine Mutter habe ihn schon seit zehn Jahren nicht gesehen und wolle ihn vor ihrem Tod noch sehen. Er solle in die Ukraine kommen. Als er die Wörter seiner Mutter gehört habe, habe ihm das sehr wehgetan, weil er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes die letzten Worte seiner Mutter nicht befolgen könne. Er werde im Juli 2012 aus dem Gefängnis entlassen. Danach habe er keine Dokumente, um in der Ukraine seine Mutter vor ihrem Tod zu sehen. In Russland und Tschetschenien erwarte ihn der Tod. Im Fall einer tatsächlichen Abschiebung ersuchte er, nach Polen verbracht zu werden. Er fahre nicht nach Hause und drohte, im Gefängnis Selbstmord zu begehen, wenn er keinen politischen Schutz erhalte.
In einer Beschwerdeergänzung gab er an, dass sein früherer Rechtsanwalt die weitere Vertretung abgelehnt habe, eine Vertreterin von AI habe ihn noch nicht besucht. Am Montag, 07.05.2012, werde der Anwalt kommen und seinen Bescheid beeinspruchen. Er habe noch neue Informationen. Er habe gedacht, dass sein Bruder in den Händen Russlands sei. Sein Bruder XXXX kämpfe aber in den Bergen, weshalb es für ihn sehr gefährlich sei nach Hause zurückzukehren. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, könne er erzählen, wie sich die Situation darstelle. Sein Bruder sei wirklich mit XXXX zusammen, was sich aus dem Internet ergebe. Vor zwei Monaten hätten sich drei Leute in Tschetschenien für den Zeitpunkt seiner Rückkehr interessiert. Er sei seit dem XXXX auf der Flucht und erklärte nach seiner Haftentlassung beweisen zu können, dass sein Bruder gegen die Russen und Kadyrov eingestellt sei.
In einem weiteren Schreiben ersuchte er das Bundesasylamt bzw. den Asylgerichtshof eine weitere Internetseite anzusehen. Sein Bruder würde sich nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat als Widerstandskämpfer betätigen. Seine Mutter habe Tschetschenien verlassen müssen und sei in die Ukraine gefahren, von wo aus diese den Antragsteller gewarnt habe, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, wovor er nunmehr große Angst habe.
Er übergebe die Aufnahmen von Kadyrov, der in seinem Keller selbst foltere und morde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass dem Antragstellers in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation - auch im Lichte seines Gesundheitszustandes keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeute.
Im Hinblick auf die im Drittverfahren vorgebrachten Fluchtgründe sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im Bescheid vom 24.04.2012 zu folgen, wonach ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht gegeben sei und auch amtswegig nicht festgestellt habe werden können.
Zur Abänderungen des Vorbringens, dass nach dem Vorfall am XXXX in seiner Abwesenheit andere russischen Soldaten mit einem von seinem Bruder an ihn gerichteten Schreiben mit dem Inhalt, dass er den Aufständischen mit Einkäufen helfen sollte, zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm ("XXXX") gefragt hätten, sowie, dass am XXXX zweimal auf ihn geschossen worden sei, wurde festgehalten, dass diese Umstände bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bestanden hätten und ihm auch bekannt gewesen seien. Auch der neuerliche Verweis auf das Schreiben vom 07.07.2011 vermöge daran nichts zu ändern, da dieses bereits im Zweitverfahren geltend gemacht und in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 verwertet worden sei.
Der Antragsteller habe demnach sein Vorbringen im Drittverfahren auf die bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren gestützt, weshalb - wie auch vom Bundesasylamt korrekt beurteilt - kein neuer Sachverhalt vorliege.
Sein neues Vorbringen, dass Kadyrov im Jahr 2010 XXXX, den Vertreter von XXXX, angerufen habe, damit dieser zurückkehre und ihm alles erzähle, und er als Gegner des Präsidenten genannt worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde, sei - unabhängig davon, dass es bereits noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte müssen - alleine schon deshalb unglaubwürdig, da - hätte dieses Vorbringen den Tatsachen entsprochen - im Fall einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten wäre, dass der tatsächlich Verfolgte dies unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringe.
Das weitere Vorbringen, wonach nunmehr nach ihm im Herkunftsstaat durch drei Männer in Militäranzug gefragt worden sei, gründe sich auf den bereits im Erst- und Zweitverfahren als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt, weshalb dies wiederum nicht zu einer aktuellen Sachverhaltsänderung führen könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nach ihm gefragt werden solle, wenn die Behörden doch im Rahmen des Telefonates zwischen Kadyrov und XXXX bekannt sei, dass sich der Antragsteller in Österreich aufhalte und er sich auch bekanntermaßen seit Jahren nicht mehr zu Hause aufhalte.
Die Behauptung während der Einvernahme am 18.04.2012, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren habe, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen habe lassen, könne deshalb unberücksichtigt bleiben, da die in der Einvernahme am 18.04.2012 gemachten Aussagen inhaltlich gleichlautend der am 11.04.2012 getätigten Aussagen seien.
Das erst im Stadium der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, wonach sich der Bruder des Antragstellers doch nicht in den Händen der "Okkupanten" befinde, sondern als Kämpfer aktiv sei, sei ausschließlich als verzweifelter Versuch zu sehen, nach Beendigung seines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten.
Der von ihm als Beweismittel geltend gemachte USB-Stick sei bis dato nicht eingelangt, darüber hinaus solle dieser ausschließlich Videoaufzeichnungen beinhalten, die sich nicht auf seinen konkreten Fall beziehen, sondern ausschließlich allgemeiner Natur seien.
Auch hinsichtlich des refoulementrelevanten Sachverhalts liege keine entscheidungswesentliche Änderung vor und sei auch hier von entschiedener Sache auszugehen und hätten sich auch unverändert - auch im Lichte seiner zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet - keine Umstände ergeben, die gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 8 EMRK sprechen würden.
Am 11.06.2012 langte beim Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache des Antragstellers ein, in welchem er sein Vorbringen wiederholte: Sein Vater sei Berater XXXXs gewesen, seine Brüder hätten an der Befreiung Tschetscheniens teilgenommen, ein Bruder sei am XXXX getötet worden. Er sei durch Zufall nicht getötet worden. Sein Leben sei jetzt bei einer Rückkehr in Gefahr, er habe Angst, jeder Mensch müssen seine Taten verantworten. Kadyrov lasse ihn vergraben, seine Familie beseitigen. Sein Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Seine Erklärung sei ausreichend. Er hätte große Probleme bei einer Rückkehr. Er befinde sich bis 18.10.2012 in Strafhaft. Er wolle seine Fehler hier korrigieren und heiraten.
Am 28.06.2012 erging ein Bericht der BPD XXXX, dass für den Antragsteller bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.
Der Antragsteller gab in der Erstbefragung am 27.06.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe ernste Gründe. Er habe seine Eltern verloren, sei selbst fast getötet worden und die früheren Verfahren seien nicht richtig entschieden worden. Er könne nicht zurückkehren, weil er um sein Leben fürchte. Er sei gegen die russische Macht und gegen Kadyrov und habe die Freiheitskämpfer unterstützt (durch Lebensmittel). Aus diesem Grund sei die russische Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe seinen Vater umgebracht. Ein Jahr später hätten sie seinen Bruder vor den Augen seiner Mutter erschossen und auch auf ihn geschossen - er habe aber überlebt. Bei einer Rückkehr befürchte er umgebracht oder in ein Gefängnis gebracht zu werden.
Ein Cousin habe ihn besucht und Fotos von zu Hause von ihm und seinen Daten, die von der ihn suchenden russischen Polizei verwendet würden, gezeigt. Sie hätten bei den Nachbarn mit den Fotos nach ihm gefragt. In der Heimat erwarte ihn der Tod oder eine 25-jährige Gefängnisstrafe.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2012 gab der Antragsteller an, dass seine Angaben der Erstbefragung den Tatsachen entsprechen würden. Er fürchte in der Russischen Föderation um sein Leben. Er wolle noch ergänzen, dass sein Onkel ihn vor einer Rückkehr gewarnt habe, weil Kadyrov ihn sonst vernichte.
Seit seiner Ankunft in Österreich habe er dreimal Kontakt mit dem Onkel gehabt - dieser habe gesagt, dass es Probleme gebe, weil er abgehört werde. Die drei Söhne seines Onkels würden auch in Gefahr geraten und alle würden vernichtet werden. Er sei an den Kriegen beteiligt gewesen - er und sein Bruder hätten im zweiten Krieg Lebensmittel eingekauft und so geholfen, weshalb er nunmehr von Kadyrov verfolgt werden würde.
Die alten Fluchtgründe würden noch gelten. Von seinem Cousin sei ihm erzählt worden, dass zu Hause Fotos von ihm als gesuchte Person herumgereicht würden. Sein Bruder habe Verbindungen in die Heimat und bei jedem Besuch im Gefängnis sage ihm dieser, dass er nicht zurückkehren solle. Er stehe mit der Heimat in Kontakt und habe Angst.
Seine kranke Mutter sei in der Ukraine und ein anderer Bruder werde noch gesucht. Dieser sei auch früher in Österreich gewesen und kämpfe zurzeit in den tschetschenischen Bergen und sei in den Händen der Russen - so habe es der Onkel geschrieben. Sein zwölfjähriger Neffe werde angeblich auch gesucht.
Er leide an Hepatitis.
Befragt, ob es seit der Rechtskraft im Vorverfahren irgendwelche ihn betreffende Vorfälle im Heimatland gebe, erklärte er, dass eine Rückkehr für ihn gefährlich sei. Er sei bereit zurückzukehren und als Kämpfer zu sterben, aber als ihn sein Onkel gebeten habe nicht zurückzukehren, habe er seinen Pass zerrissen.
Am 06.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache des Antragstellers ein, in welchem er richtig stellte, nicht an Hepatitis, sondern an einer anderen Krankheit zu leiden und an einer Krankheit der Prostata. Er leide auch an einer Allergie gegen Wasser.
Am 06.07.2012 wurde eine Anfrage an die ARGE RB betreffend den Antragsteller weitergeleitet.
Anlässlich der Einvernahme am 17.07.2012 in Anwesenheit eines Rechtsberaters von der ARGE RB wurden ihm seine Angaben anlässlich der Einvernahme am 03.07.2012 zur Kenntnis gebracht. Sodann wurde er nach erfolgter Rechtsberatung einvernommen, wobei er angegeben hat, den Dolmetscher gut zu verstehen und psychisch und physisch in der Lage zur sein, die Einvernahme durchzuführen. Bisher habe er der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Er habe alles der Wahrheit entsprechend gesagt, er wolle heute nur korrigieren, dass er gesagt habe, an Hepatitis zu leiden, er leide aber an Hämorrhoiden und er habe ein Prostataleiden. Er wolle auch, dass sein Blut kontrolliert werde, andere Werte außer dem Blutzucker seien nicht kontrolliert worden. Befragt, ob er weitere Dokumente oder Beweismittel vorlegen wolle, gab er an, keine medizinischen Befunde zu haben. Er sei schon seit siebeneinhalb Jahren in Österreich und habe bis jetzt keine richtige ärztliche Behandlung oder Hilfe bekommen. Aus Angst habe er immer auf der Straße geschlafen und nicht beim Bruder übernachtet. Er habe in Tschetschenien wirklich Probleme und sei schon müde, immer das Gleiche zu behaupten. Viele würden aus Inguschetien kommen und behaupten aus Tschetschenien zu sein, und würden positive Bescheide erhalten. Er sei schon 14 Jahre auf der Flucht, er habe in Weißrussland und Dagestan gelebt, ohne Probleme wäre er nicht hierhergekommen. Er habe ein Haus, aber niemand gebe ihm die Möglichkeit dort friedlich und normal zu leben. Er habe den Freiheitskämpfern auch geholfen, um seine Heimat von den russischen Okkupanten zu befreien. Er befinde sich in der Strafanstalt, aber er sei unschuldig und das könne er auch beweisen, er sei ohne Beweismittel inhaftiert worden. Er habe nur ein Hemd kaufen wollen. Mit 13 Jahren habe er seinen Vater verloren und seine Mutter seit zehn Jahren nicht gesehen. Diese wohne in der Ukraine und er habe gehofft, sie mit einem positiven Bescheid besuchen zu können. Sein Bruder kämpfe bis heute mit dem Gewehr gegen die russischen Truppen, er denke das seien genug Fluchtgründe. Er werde sich umbringen, auf brutale Art und Weise, er sei ein Tschetschene und dazu fähig. Er habe viele Verwandte in Österreich und einen Bruder. Im Fall einer Abschiebung würden diese dagegen demonstrieren. Sie würden weiterkämpfen und beweisen, dass sie ein Problem gehabt hätten und sein Bruder vor seinen Augen verstorben sei. Sein Bruder kämpfe noch immer. Seine Cousine sei österreichische Staatsbürgerin. Im Übrigen erklärte er, zu Unrecht einer Straftrat beschuldigt zu werden.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 12 07.840-EAST West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Am 24.07.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen.
Am 03.08.2012 langte wieder ein (schwer verständliches) Schreiben des Antragstellers auf Deutsch ein, worin er um eine Antwort der zweiten Instanz binnen drei Tagen ersuchte und mitteilte, dass, wenn die Antwort negativ sei, er sich an den Magistrat XXXX wenden wolle. Auf der folgenden Seite nannte er seinen Anwalt, seine sonstigen Helfer namentlich und zählte Verwandte und Freunde in Österreich namentlich auf.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.08.2012, Zl. D4 300097-7/2012/2E, wurde im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend den Antragsteller durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig war.
Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 die Beschwerde zum dritten Antrag des Antragstellers gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z1 AsylG als unbegründet abgewiesen worden sei, weil der Antragsteller nichts vorgebracht habe, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisses des Asylgerichthofes bereits erfasst war. Die Frist von 18 Monaten gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 sei somit nicht abgelaufen. Ferner schloss sich der Asylgerichtshof den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergebe. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sei seitens des Antragstellers vor der belangten Behörde nicht vorgebracht worden und habe auch von Amts wegen nicht eruiert werden können. Auch sein Vorbringen zu seinem beeinträchtigten Gesundheitszustand bewirke keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes.
Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Indizien für ein schützenswertes Familienleben des Antragstellers in Österreich würden nicht vorliegen und diesbezüglich werde auf die umfassende Interessensabwägung in den zuvor ergangenen Erkenntnissen verwiesen. Eine allfällige Intensivierung seines Privat- und Familienlebens sei wohl deshalb nicht entstanden, weil er sich seit mehr als sieben Monaten in Haft befinde.
Am 04.10.2012 gab der Antragsteller in der Strafhaft bekannt, dass er einen Folgeantrag stellen wolle und machte dazu am 05.10.2012 auch Angaben zu seinen Gründen dafür, nämlich dass er nicht wolle, dass seine Daten nach Tschetschenien weitergeleitet würden. Sein Onkel habe einen Rechtsanwalt beauftragt, welcher zur Polizei gegangen sei und sämtliche Daten (aus Österreich) über ihn dort erhalten habe. Er könne belegen, dass er in Tschetschenien gesucht werde. Er könne am 18.10.2012 (Entlassung aus der JA XXXX) das mit seinem Rechtsanwalt organisieren. Er werde versuchen, es mit seinem Cousin vorher zu erreichen, weil er nach der Strafhaft in die Schubhaft komme. Es sei immer noch Krieg zwischen Tschetschenen und Russen. Er wolle dort nicht Krieg führen. Er könne jetzt auch nicht unter einer anderen Identität dorthin zurückkehren, da seine aktuellen Lichtbilder der Polizei bekannt seien und nach ihm gesucht werde. Im Fall der Rückkehr befürchte er, eingesperrt und eventuell auch getötet zu werden. Er habe vor ca. einer Woche erfahren, dass seine Daten und Lichtbilder sowie seine Wohnadresse in XXXX in Tschetschenien bekannt seien.
Am 16.10.2012 langte ein weiteres handschriftliches (schwer verständliches) Schreiben des Antragstellers auf Deutsch ein, worin er wieder seine Verwandten, Rechtsanwälte, Helfer namentlich nannte, sowie mitteilte, er habe schon eine Arbeit in einer Spedition. Er wolle nach der Haft einen Deutschkurs absolvieren, damit er sich in Österreich besser integrieren könne.
Weiters legte er Unterlagen zur Haftentlassung am 18.10.2012, medizinische Unterlagen, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der LPD XXXX vom 26.09.2012, zwei an den Antragsteller gerichtete Schreiben des EGMR in russischer und englischer Sprache vom 27.09.2012 mit handschriftlichen Anmerkungen des Antragstellers auf deren Rückseite, dass er eine neue Einvernahme zu seinem neuen Asylantrag haben wolle.
Am 23.10.2012 langte eine Mitteilung über die Bevollmächtigung eines Vertreters im Verfahren ein. Dieser gab an, dass der Antragsteller den Wehrdienst in Russland/Tschetschenien nicht absolviert habe und ihm im Falle einer Abschiebung unmenschliche Behandlung und Bestrafung drohe, weil er als Wehrdienstverweigerer angesehen werde und ihm sein Auslandsaufenthalt vorgeworfen werde, ebenso werde er als Asylwerber angesehen, der sein Vaterland verraten habe. Ihm würden unmenschliche willkürliche Behandlung und Bestrafung seitens russischer oder tschetschenischer Sicherheitsorgane drohen. Dieses Vorbringen sei bisher nicht vorgebracht worden und bislang keiner Beweiswürdigung unterzogen worden, sodass keine entschiedene Sache vorliege. In diesem Zusammenhang wurden Länderinformationen der SFH vorgelegt.
Am 30.10.2012 richtete der Antragsteller ein weiteres Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache an das Bundesasylamt und ersuchte im Wesentlichen darum, in Österreich bleiben zu dürfen. Auch legte er erneut das bereits vorgelegte Bestätigungsschreiben vom 07.07.2011 vor.
Am 12.11.2012 langte ein russischer Schriftsatz des Antragstellers samt Übersetzung beim Bundesasylamt ein, worin er neuerlich seine Verfolgungsgründe - wie bisher - ausführte.
Am 13.11.2012 langte eine weitere Bevollmächtigung ein.
Nach einer Mitteilung der XXXX vom 06.12.2012 an die BPD S-Fremdenpolizei ist der Antragsteller wegen Selbstverletzung und Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen worden und wurde angeregt, von Amts wegen festzustellen, dass im Falle einer Abschiebung des Antragstellers eine Gefährdung seines Lebens (Selbstmordgefahr) oder eine nachhaltige Gefährdung seiner Gesundheit (Retraumatisierung) drohe. Dem beigelegten Ambulanzdekurs ist mit Datum 10.06.2011 die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung, akute Belastungsreaktion" zu entnehmen.
Am 17.01.2013 langte abermals ein Konvolut an Unterlagen ein, darunter eine Übersetzung aus dem Russischen betreffend ein Schreiben vom 12.12.2012, worin der Beschwerdeführer vorbrachte, wegen eines Rückkehrverbotes für zehn Jahre keine Arbeitsbewilligung zu erhalten, obwohl er einer Arbeit nachgehen könnte. Er verfüge über keinerlei Dokumente und wolle die Gesetze in Österreich künftig einhalten. Auch wolle er heiraten. Er sei 2005 nach Österreich gekommen. Er sei Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der Tschetschenischen Republik und fürchte reell um sein Leben. Eine russische Spezialeinheit in Masken sei in das Haus eingedrungen und habe seinen älteren Bruder vor den Augen seiner Mutter getötet und auch auf den Antragsteller geschossen. Er habe 2005 in Österreich Asyl beantragt, sein Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Er sei ohne Einkünfte und obdachlos, habe keine Krankenversicherung und fürchte, man würde bei einem Arztbesuch umgehend die Polizei rufen, daher habe er sich am 20.10.2012 die Venen durchgeschnitten und sei beinahe gestorben, als ihm die (Fremdenpolizei) mitgeteilt habe, dass er nach Russland abgeschoben werde, wo auf ihn der grausame Tod warte. Beigelegt war die Kopie einer Einstellungszusage für den Antragsteller.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013, Zl. 12 07840-EAST-West, wurde der (vierte) Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 27.06.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Dies wurde im Wesentlich damit begründet, dass seine bisherigen Anträge rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen worden seien. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert und eine Überstellung widerspreche Art. 8 EMRK nicht. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass er im vorliegenden Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe, welche er bereits im Zuge seines früheren Asylverfahrens angegeben habe, bzw. sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig negativ qualifiziertes Vorbringen gestützt habe bzw. auf ein solches aufbaue und demnach kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Änderungen in seinem Privat- und Familienleben hätten seit den Vorverfahren nicht festgestellt werden können. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation beruhe auf den angegebenen Quellen und schenke die Behörde dem Amtswissen gegenüber seinen Angaben bezüglich der Sicherheitslage, medizinischen Versorgung und sozialer Unterstützung im Herkunftsstaat größere Glaubwürdigkeit, da dieses aus verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen stamme, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er zur Begründung seines weiteren Antrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, welche seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft der Vorverfahren bestanden haben, oder habe sein Vorbringen im nunmehr vierten Antrag darauf gestützt. Ein neuer Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können.
Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sacherhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft seiner Vorverfahren seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zur Zurückweisung verpflichtet sei.
Die Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK dringend geboten und bestehe gegen den Beschwerdeführer sogar ein rechtskräftiges gültiges Rückkehrverbot. Im Lichte seines Gesundheitszustandes hätten sich auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub bezüglich der Ausweisung ergeben.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dies wurde damit begründet, dass entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sich der Sachverhalt seit Rechtskraft der vorhergehenden Erkenntnisse des Asylgerichtshofes geändert habe. Nach ihm werde im Herkunftsstaat gesucht und würde er dort sicher festgenommen oder eventuell auch getötet werden. Es sei ihm unklar, wie ein neues Foto von ihm in die Hände der Behörden gelangen habe können. Er sei Zeuge der extralegalen Hinrichtung seines Bruders durch eine russische Spezialeinheit gewesen und habe dadurch, dass er diese Informationen transparent gemacht habe, auch einen Nachfluchtgrund gesetzt. Den Angaben zufolge drohe ihm zumindest eine Haftstrafe in Tschetschenien, wobei die Anwendung von Folter in russischen Gefängnissen insbesondere gegenüber tschetschenischen Gefangenen als Amtswissen vorausgesetzt werde. Außerdem habe der Antragsteller bis dato den Militärdienst nicht absolviert und stünde ihm ein solcher vermutlich bevor. Der Antragsteller wolle auf keinen Fall einen Dienst an der Waffe ableisten. Seine traumatischen Erfahrungen seien in jedem Fall ein Untauglichkeitsgrund, eine Möglichkeit, die ihm im russischen Militär nicht offen stehen werde. Die Traumatisierung des Antragstellers sei hinlänglich dokumentiert und werde auch nicht bestritten. Der Antragsteller befürchte nach wie vor auf Grund der engen Involvierung seiner Familie in den tschetschenischen Widerstand verfolgt zu werden. Der Antragsteller habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundeasylamt am 03.07.2012 angegeben, die alten Fluchtgründe gebe es alle nach wie vor, sein Cousin, welcher hier lebe, habe ihm erzählt, dass seine Fotos zu Hause herumgereicht würden, von ihm als gesuchter Person. Mit diesem neuen Vorbringen habe sich die Behörde nicht auseinander gesetzt und etwa von der Befragung des genannten Cousins abgesehen. Sie habe den Antragsteller auch nicht weiter dazu befragt und es ihm allein überlassen, festzustellen, ob neue Asylgründe vorlägen oder nicht. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung habe sich die belangte Behörde nicht mit der erwiesenen Suizidalität des Antragstellers auseinandergesetzt. Der Antragsteller habe am 03.07.2012 angegeben, er denke es seien genug Fluchtgründe, dass sein Bruder bis heute mit dem Gewehr gegen die russischen Truppen kämpfe. Der Antragsteller relevierte in der Folge die Relevanz seines Selbstmordversuches, die nicht entsprechend im Verfahren berücksichtigt worden sei.
Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Bei einer Rückkehr wäre der Antragsteller Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasse nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert habe, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheide, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert wurde. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Antragstellers und seiner offensichtlichen Suizidalität nicht auseinander gesetzt. Das neue Parteienbegehren weiche vom früheren Vorbringen ab und es handle sich gerade nicht um Tatsachen, die schon bei Abschluss des materiell entschiedenen Verfahrens bestanden hätten, sondern um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.
Übermittelt wurde auch eine Vollmacht.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 27.02.2013 wurden die zu diesem Zeitpunkt sechs verschiedenen Vertreter des Antragstellers um Bekanntgabe ersucht, ob die erteilte Vollmacht weiterhin aufrecht sei, woraufhin Schreiben von vier Bevollmächtigten über die Auflösung von Vollmachten einlangten.
Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 11.03.2013 mit, dass die zuletzt erteilte Vollmacht aufrecht sei. Weiteres beantragte er die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG iVm. Art. 15 Verfahrens RL und Art. 47 Charta der Grundrechte der EU.
Am 13.03.2013 wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller mittlerweile eine Ladung für den Militärdienst erhalten habe und den Nachweis darüber nach Erhalt sofort vorlegen werde. In der Folge langten darüber keine Unterlagen beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.03.2013, Zl. D4 300097-8/2013/7E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2013 gemäß § 68 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 11.03.2012 wurde gemäß § 66 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Antragsteller in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation - auch im Lichte seines Gesundheitszustandes keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeute.
Im Erst- und Zweitverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Antragsteller in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht und sein Vorbringen nicht glaubhaft war sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeutet. Laut den Länderfeststellungen im Zweitverfahren, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, sei nicht davon ausgegangen worden, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Antragsteller es unterlassen habe, eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.
Es sei auch insgesamt nicht zu erkennen gewesen, dass der Antragsteller im Drittverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht habe, das nicht von der Rechtskraft der - die Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Im Hinblick auf die im Drittverfahren vorgebrachten Fluchtgründe sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom 24.04.2012 zu folgen gewesen, dass ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht gegeben war und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte.
Zur Abänderung des Vorbringens, dass nach dem Vorfall am XXXX in seiner Abwesenheit andere russische Soldaten mit einem von seinem Bruder an ihn gerichteten Schreiben mit dem Inhalt, dass er den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte, zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm ("XXXX") gefragt hätten, sowie, dass am XXXX zweimal auf ihn geschossen worden sei, sei auszuführen, dass diese Gründe bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren vorgelegen und ihm auch bekannt gewesen seien. Auch der neuerliche Verweis auf das Schreiben vom 07.07.2011 habe daran nichts zu ändern vermocht, da dieses bereits im Zweitverfahren geltend gemacht worden sei und in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 verwertet worden sei. Der Antragsteller habe insofern sein Vorbringen im Drittverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren gestützt, weshalb - wie auch vom Bundesasylamt korrekt beurteilt - kein neuer Sachverhalt vorliege.
Sein neues Vorbringen, dass Kadyrov im Jahr 2010 XXXX, den Vertreter von XXXX, angerufen habe, damit dieser zurückkehre und ihm alles erzähle, und er als Gegner des Präsidenten genannt worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde, sei - unabhängig davon, dass es bereits noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte müssen - alleine schon deshalb unglaubwürdig, da - hätte es den Tatsachen entsprochen - im Fall einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten wäre, dass der tatsächlich Verfolgte dies unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringen würde.
Das weitere Vorbringen, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien Anfang März nach ihm gefragt hätten, gründe sich auf den bereits im Erst- und Zweitverfahren als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt, weshalb dies wiederum nicht zu einer aktuellen Sachverhaltsänderung führen könne. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum nach ihm gefragt werden solle, wenn den Behörden aufgrund des Telefonates zwischen Kadyrov und XXXX bekannt sei, dass er sich in Österreich aufhalte und er sich auch bekanntermaßen seit Jahren nicht mehr zu Hause aufhalte.
Die Behauptung während der Einvernahme am 18.04.2012, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren habe, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen habe lassen, könne deshalb unberücksichtigt bleiben, da die in der Einvernahme am 18.04.2012 gemachten Aussagen inhaltlich gleichlautend denjenigen Aussagen seien, die der Antragsteller am 11.04.2012 getätigt habe.
Das erst im Stadium der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, dass sich der Bruder des Antragstellers doch nicht in den Händen der "Okkupanten" befinde, sondern als Kämpfer aktiv sei, sei ausschließlich als verzweifelter Versuch, nach Beendigung seines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, zu sehen. Der von ihm als Beweismittel geltend gemachte USB-Stick sei bis dato nicht eingelangt, darüber hinaus beinhalte dieser ausschließlich Videoaufzeichnungen, die sich nicht auf seinen konkreten Fall beziehen würden, sondern ausschließlich allgemeiner Natur seien.
In einer Gesamtbetrachtung sei auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller im nunmehr verfahrensgegenständlichen Viertverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht habe, das nicht von der Rechtskraft der - die Vorverfahren erledigenden - Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre:
Beweiswürdigend habe das Bundesasylamt ausgeführt, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren dieselben Ausreisegründe angegeben habe, welche er bereits im Zuge seines früheren Asylverfahrens angegeben habe bzw. sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig negativ qualifiziertes Vorbringen gestützt bzw. auf ein solches aufgebaut habe und demnach kein neuer Sachverhalt vorliegen könne und in der rechtlichen Beurteilung sei dargelegt worden, dass der Antragsteller Umstände geltend gemacht habe, welche seien Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft der Vorverfahren bestanden hätten oder er sein Vorbringen im nunmehrigen Verfahren darauf stütze. Die von Amts wegen zu berücksichtigende Ländersituation beruhe auf den genannten Quellen, von der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen, habe der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Änderungen in seinem Privat- und Familienleben hätten seit den Vorverfahren nicht festgestellt werden können.
Der Antragsteller sei im Jahr 2005 im Alter von 19 Jahren ins Bundesgebiet eingereist und sei bereits damals im wehrpflichtigen Alter gewesen, habe jedoch in keinem seiner bisherigen (drei) Verfahren geltend gemacht, dass er seinen Militärdienst in der Russischen Föderation noch nicht abgeleistet habe bzw. dass ihm dieser vermutlich noch bevorstehen würde, was er erstmalig in der Beschwerde behauptet habe. Sein (erstmaliges) Vorbringen vor dem Bundesasylamt, wonach er als Wehrdienstverweigerer angesehen werde, habe er - trotz vorgelegtem Bericht über die Folgen eines Wehrdienstentzuges - nicht näher begründet. Bescheinigungsmittel habe der Antragsteller trotz einer Ankündigung am 13.03.2013 bisher nicht beigebracht. Nach dem ho. Amtswissen könnte er längstens bis zum 28. Lebensjahr einberufen werden, welches er am 26.06.2014 erreichen werde und erscheint eine zwischenzeitige Einberufung des Antragstellers infolge seiner bisherigen Abwesenheit nicht wahrscheinlich.
Auch die eingeholten Länderfeststellungen würden gegen eine Gefährdung in diesem Zusammenhang sprechen.
Zusammengefasst seien damit diese Vorbringen nicht glaubwürdig bzw. hätte ihm eine derartige Verpflichtung bereits im ersten Verfahren bekannt sein müssen, sodass sein nunmehriges Vorbringen zudem auch bereits von der Rechtskraft des den ersten Asylantrag erledigenden Erkenntnisses vom 06.05.2011 mitumfasst sei, welche jedoch einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegenstehe. Abgesehen davon sei nicht plausibel nachvollziehbar, wieso der Antragsteller seine Untauglichkeit (infolge seiner Traumatisierung) nicht (mittels Befunden) bei der Tauglichkeitsuntersuchung geltend machen können würde, wie er in der Beschwerde vorgebracht habe.
Zum Vorbringen vom 27.06.2012 und vom 03.07.2012, dass (aktuelle) Fotos vom Antragsteller zu Hause von ihm hergezeigt würden und die Polizei ihn (damit) suche, sei darauf hinzuweisen, dass sein bisheriges Vorbringen zu seinen (alten) Fluchtgründen als unglaubwürdig erachtet worden sei und damit auch diesem Vorbringen, welches offenbar darauf aufbaue, kein Glauben geschenkt werde. Sein Vorbringen vom 04.10.2012, dass er vor ca. einer Woche erfahren habe, dass seine Daten und Lichtbilder sowie eine Wohnadresse in XXXX in Tschetschenien bekannt seien, stehe im Widerspruch zu seinen vorstehenden Angaben, welche er bereits am 27.06.2012 gemacht habe, sodass dies ebenfalls nicht glaubwürdig sei. Nachweise über seine Verfolgung in Tschetschenien habe er entgegen seinen Angaben vom 04.10.2012 bisher nicht vorgelegt.
Auch sein Vorbringen vom 03.07.2012, dass sein anderer Bruder noch gesucht werde, welcher derzeit in den tschetschenischen Bergen kämpfe und sich in den Händen der Russen befinde, sei in sich widersprüchlich und damit nicht glaubhaft.
Die Übrigen Vorbringen seien mit seinen Angaben in den früheren Verfahren ident und sei damit - wie zutreffender Weise vom Bundesasylamt ausgeführt - bereits von deren Rechtskraft umfasst, welche einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegenstehe.
Soweit er in der Beschwerde vorgebracht habe, durch das Transparentmachen der extralegalen Hinrichtung seines Bruders einen Nachfluchtgrund gesetzt zu haben, werde darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen zeitlich bereits im ersten Asylverfahren bestanden habe und damit bereits von der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 06.05.2011 mitumfasst sei.
Dem Antragsteller steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Der Antragsteller habe niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber gehabt. Eine Integration des Antragstellers in Österreich sei nicht zu erkennen. Eine Heirat seit seiner Haftentlassung habe er nicht mitgeteilt, seine Mutter lebe nach seinen Angaben in der Ukraine, andere Verwandte (Onkel, Cousins) würden noch in Tschetschenien leben. Aktuell akute gesundheitliche Probleme habe er - abgesehen von einer Selbstmorddrohung - nicht vorgebracht. Er verfüge über Kenntnisse der Landessprachen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien sowie der dortigen Gepflogenheiten. Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liege somit nicht vor und sei auch hier von entschiedener Sache auszugehen. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen würden.
Die Lage in der Russischen Föderation habe sich seit Rechtskraft des Zweitverfahrens - 10.01.2012 - nicht geändert. Dies ergebe sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, insbesondere aus den aktuellen Länderberichten betreffend die Russische Föderation bzw. Tschetschenien (Stand Juli 2012).
Zu den Ausführungen des Antragstellers, dass er im Fall einer eventuellen Abschiebung Selbstmord begehe bzw. zu seinem Selbstmordversuch vom 20.10.2012, wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Antragsteller vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werden werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei, sowie, dass die medizinische Grundversorgung in Russland gegeben sei, weshalb im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden könne.
Es hätten sich auch unverändert - auch im Lichte seiner sechs strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet und der mittlerweile vierten Antragstellung - keine Umstände ergeben, die gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 8 EMRK sprechen würden.
5. Verfahren zum zweiten Wiederaufnahmeantrag:
Am 17.06.2013 langte bei der Erstaufnahmestelle West ein mit 14.06.2013 datierter Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers ein, der am 19.06.2013 an den Asylgerichtshof mittels FAX übermittelt wurde.
Dieser wurde damit begründet, dass der Antragsteller aus seinem Herkunftsland mehrere neue Beweismittel erhalten habe. Seine Schwester (EDV-Zl. 13 07.893) habe am 12.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Schwester habe Dokumente aus dem Herkunftsstaat mitgebracht, die ihr vom Onkel im Herkunftsstaat übergeben worden seien. Der Onkel habe diese Dokumente vom RA XXXX in XXXX beschaffen lassen. Diese seien dem Antrag in Farbkopie beigefügt. Die Originale seien dem Antragsteller nicht zugänglich. Mit den vorgelegten Dokumenten wurden Übersetzungen übermittelt.
Bei den vorgelegten Beweismitteln handle es sich um solche, die neu hervorgekommen seien. Diese hätten bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden, seien aber erst später bekannt geworden. Er habe die neuen Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht und würden diese demnach neu hervorgekommene Beweismittel iSd. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen.
Das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof hätten sich auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens und das Fehlen neuer Fluchtgründe gestützt.
Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen würden die "XXXX" vom XXXX beschreiben, als Maskierte in das Wohnhaus der Familie XXXX eingedrungen seien und XXXX ermordet worden sei, XXXXflüchten habe können und der Antragsteller verletzt worden und anschließend aus dem städtischen Krankenhaus verschwunden sei.
Die vorgelegten Dokumente würden zweifelsfrei belegen, dass dem Antragsteller aufgrund der Vorkommnisse und der Involvierung seiner Familie in den tschetschenischen Widerstand noch immer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat drohe.
Hätten die Beweismittel bereits im nun abgeschlossenen Verfahren vorgelegt werden können, so wäre das Verfahren entweder zu weiteren Ermittlungen an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden, wobei der Antragsteller Gelegenheit bekommen hätte, ausführlich Stellung zu nehmen, was zu einer gänzlich neuen Bewertung seines Vorbringens geführt hätte, oder der Asylgerichtshof hätte selbst eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen müssen.
Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund der dichten Beweislage eine andere Beweiswürdigung vorzunehmen gewesen wäre, welche voraussichtlich zu einem anders lautenden Bescheid geführt hätte.
Der Antrag sei auch fristgerecht erstattet worden, zumal er die Unterlagen von seiner Schwester nach deren Einreise am 12.06.2013 erhalten habe. Ihm treffe kein Verschulden, dass er diese Beweismittel nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt habe. Der Antragsteller habe am 12.06.2013 durch das Rechtsberatungsgespräch anlässlich der Asylantragstellung seiner Schwester von dem Rechtsinstitut der Wiederaufnahme erfahren.
Folgende russische Dokumente (in Kopie) samt Übersetzung wurden vorgelegt:
Beschluss des XXXX vom 19.03.2013, wonach der Antragsteller der Verübung der Straftaten gemäß § 33 Abs. 5 und § 208 Abs. 2 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation beschuldigt wird;
Auszug über die föderale Fahndung des Beschwerdeführers vom 11.03.2013 sowie
Beschluss der Staatsanwaltschaft von XXXX vom 20.06.2007, betreffend die "XXXX" am XXXX.
Mit E-Mail vom 30.09.2013 wurde die Einvernahme der in der Zwischenzeit ins Bundesgebiet eingereisten Mutter des Antragstellers beantragt und mit weiterer E-Mail vom 23.12.2013 eine psychotherapeutische Stellungnahme vom 05.12.2013 zur Mutter übermittelt.
Nachdem mit weiterer E-Mail vom 23.01.2014 mitgeteilt wurde, dass es betreffend den Beschwerdeführer zwei Vorfälle gegeben habe, wonach er im Jänner 2014 Gegenstand polizeilicher Ermittlungen geworden sei und er im Übrigen von unbekannten Männern zum Einsteigen in ein Fahrzeug genötigt worden sei, veranlasste die beschließende Richterin eine Anfrage bei den zuständigen Sicherheitsbehörden, wobei mit E-Mail vom 13.05.2014 bestätigt wurde, dass versucht worden sei, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, nachdem er im November 2013 Wahrnehmungen zu Sachbeschädigung im Zusammenhang mit rechtsradikalen Schmierereien gemeldet habe, die mittlerweile jedoch geklärt sei. Eine Anzeige zu dem von ihm behaupteten Vorfall im Jänner 2014 sei nicht erfolgt.
Eine handschriftliche Eingabe in russischer Sprache, datiert mit 19.08.2014, langte am 22.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurde einer Übersetzung zugeführt.
Der Antragsteller ersuchte darin im Wesentlichen um Hilfe bei den Asylbehörden. Er verwies auf seinen mittlerweile ca. 10 Jahre langen Aufenthalt in XXXX. Er wolle hier in Österreich arbeiten.
Im Herkunftsstaat werde nach ihm gefahndet, weshalb er nicht nachhause zurückkehren könne.
Er erwähnte seine Mutter, die mit seiner minderjährigen Schwester nach Österreich gekommen sei, wobei seine Mutter mittlerweile ihren Antrag zurückgezogen habe und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.
Er bekomme lediglich € 320,00 von der CARITAS und könne aus XXXX nicht wegfahren.
Zuletzt übermittelte er eine Visitenkarte, die am 01.09.2014 hg. einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. I Nr. 164/2013, wird mit 01.01.2014 der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. Nr. I 2013/33 idF BGBl. Nr. I 2013/122, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 01.01.2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
Der gegenständliche Antrag ist demnach unter sinngemäßer Anwendung des § 32 VwGVG durch das zuständige Mitglied des Bundesverwaltungsgerichts zu entscheiden.
Verfahrensgegenständlich liegt eine rechtskräftige inhaltliche Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zl. D4 300097-2/2008/29E, vor. Das zuletzt ergangene Erkenntnis zum vierten Antrag des Beschwerdeführers vom 26.03.2013, Zl. D4 300097-8/2013/7E, dass ebenfalls rechtskräftig ist, ist keine inhaltliche Entscheidung, sondern wurde damit bloß die Zurückweisung des vierten Antrages durch das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache durch den Asylgerichtshof bestätigt, da die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 einer inhaltlichen Entscheidung über den vierten Antrag entgegengestanden ist. Auch mit dem letzten Folgeantrag hat der Beschwerdeführer demnach versucht, eine Änderung der rechtskräftigen Entscheidung vom 06.05.2011 zu bewirken. Auch mit seinem Wiederaufnahmeantrag bezweckt der Antragsteller eine neuerliche Auseinandersetzung mit seinen Asylgründen aus dem ersten Verfahren, weshalb verfahrensgegenständlich auf die ursprüngliche inhaltliche Entscheidung vom 06.05.2011 abzustellen war. Gegen diese Entscheidung, wie im Übrigen auch zur Entscheidung betreffend den letzten Folgeantrag, war im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Die erste Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages - nämlich der Eintritt der formellen Rechtskraft - ist somit erfüllt.
Weiters sind mit Einlangen des Antrages am 17.06.2013 sowohl die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte objektive Frist von drei Jahren, als auch - ausgehend von der Behauptung, die als Beweismittel dienenden vorgelegten Unterlagen seien ihm am 12.06.2013 übergeben worden, die subjektive Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Wiederaufnahmegrundes, erfüllt.
Der Antrag ist somit zulässig, wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, jedoch nicht begründet.
Nach der hg. Judikatur können Tatsachen und Beweismittel im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). § 69 AVG ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid zu Grunde gelegt wurde. Ein in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht - mag sie nun in den in dem anderen Verfahren ergangenen Bescheid eingeflossen sein oder nicht - kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG. (Vgl. zum Ganzen etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 69 Abs. 1 AVG E 19a, 26a, 30c, 32a zitierte Rechtsprechung.) (vgl. zB VwGH 2006/18/0031)
"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG - die wie oben ausgeführt auf die Bestimmungen des § 32 VwGVG anzuwenden sind - handelt es sich beim "Verschulden" im Sinne des Abs. 1 Z 2 um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB).
Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, 94/07/0063; 10.10.2001, 98/03/0259).
Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 589; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 36 ff.).
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, 2000/04/0195; 19.04.2007, 2004/09/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz. 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Zwei der drei vorgelegten in Farbkopie vorgelegten Dokumente datieren mit 19.03.2013 und 11.03.2013. Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme im Raum steht, war zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig abgeschlossen (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011). Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtslage und Rechtsprechung verkennt der Antragsteller, dass für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nur Tatsachen und Beweismittel einen Grund für eine solche darstellen, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon vorhanden gewesen sind und ihre Verwertung der Partei ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist, nicht aber, wenn es sich um Beweismittel handelt, die erst nach Abschluss des Verfahrens neu entstanden sind. Der Antrag gründet sich dementsprechend auf "neu entstandene" Beweismittel, die nach der zitierten Rechtsprechung nicht dazu geeignet sind, ein Verfahren wieder aufzunehmen.
Das weitere vorgelegte Beweismittel, der Beschluss der Staatsanwaltschaft von XXXX vom 20.06.2007, weist unter dem zeitlichen Aspekt die Eignung auf, eine Wiederaufnahme zu begründen, wobei nunmehr in einem weiteren Schritt zu prüfen ist, ob dem Antragsteller ein Verschulden iSd. zuvor zitierten Rechtsprechung trifft, dass er das vorgelegte Beweismittel nicht bereits zu einem wesentlichen früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat. Leichte Fahrlässigkeit reicht dabei bereits aus. Eine solche ist dem Antragsteller jedenfalls vorzuwerfen. So führte er in seinem Antrag aus, dass er die neuen Beweismittel von seiner Schwester erhalten habe, die am 12.06.2013 hier illegal eingereist sei. Die Dokumente sollen vom Onkel des Beschwerdeführers über einen Anwalt beschafft worden sein. Der vorgelegte Beschluss der Staatsanwaltschaft datiert jedoch aus dem Jahr 2007 und wäre es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich gewesen, diesen Beschluss zu einem wesentlichen früheren Zeitpunkt zu beschaffen und vorzulegen und nicht sechs Jahre damit zuzuwarten. In diesem Zusammenhang war auf seine Angaben in seinen Vorverfahren zu verweisen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2012 zu Zl. 12 07.840 AS 65 und AS 125 schilderte er beispielsweise über Kontakte in den Herkunftsstaat. Neben dem Kontakt zu seinem Onkel erwähnte er auch die Verbindungen bzw. Kontakte seines Bruders und seines Cousins in den Herkunftsstaat.
Im Zuge der geführten Asylverfahren hat der Beschwerdeführer stets hinreichend deutlich gemacht, über Kontakte in den Herkunftsstaat zu verfügen.
Dem Beschwerdeführer ist demnach vorzuwerfen, das Beweismittel aus dem Jahr 2007 nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt vorgelegt zu haben bzw. seinen Onkel mit dessen Beschaffung zu beauftragen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens konnte mit den vorgelegten Beweismitteln demnach nicht begründet werden.
Ist aufgrund des soeben dargelegten Verfahrensergebnisses eine weitere Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln nicht angezeigt, hält die beschließende Richterin dennoch fest, dass diese im Hinblick auf den "relativen Charakter" des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, keinesfalls dazu geeignet sind, einen anders lautenden Spruch herbeizuführen und diesen demnach auch bei einer inhaltlichen Auseinandersetzung die Eignung fehlt, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge besteht die Möglichkeit, dass auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen können, sofern sich diese auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene, Tatsachen beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159).
Im Übrigen genügt das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein aber nicht, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH 14.06.1993, 91/10/0107; 27.09.1994, 92/07/0074; 22.02.2001, 2000/04/0195).
Verfahrensgegenständlich hätten die vorgelegten Beweismittel jedoch weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt:
Laut dem vorgelegten Beschluss der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.06.2007 wurde beschlossen, dass es sich beim Antragsteller und seinen Bruder um Straftäter handelt. Dies stehe im Zusammenhang mit einer XXXX am XXXX bei der der Beschwerdeführer und seine beiden Brüder XXXX Widerstand geleistet hätten. Der Antragsteller und XXXXseien durch Schusswaffen verletzt worden und von den föderalen Kräften nach XXXXins zentrale Krankenhaus gebracht worden, wo XXXXaufgrund seiner Verletzungen verstorben sei. Sein Bruder XXXX habe flüchten können.
Zu diesem Vorbringen war festzuhalten, dass der Antragsteller in mittlerweile vier rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu dem im Beschluss festgehaltenen Vorfall ein gänzlich unglaubwürdiges und wiederholt abgeändertes und damit massiv widersprüchliches Vorbringen erstattet hat, was in den Entscheidungen zu seinen mittlerweile vier Anträgen ausführlich gewürdigt worden ist und was im Verfahrensgang auch ausführlich dargelegt wurde.
Im Unterschied zum vorgelegten Beschluss erklärte er vor dem Bundesasylamt am 02.11.2005, dass sich der beschriebene Vorfall am XXXX ereignet habe. Damals erklärte er, dass sein Bruder erschossen und er angeschossen worden sei. Über die Flucht seines weiteren Bruders hat er nichts erzählt. Auch erklärte er damals, dass die Verfolger nach dem Schussattentat auf ihn und seinen Bruder alle weggegangen seien. (AS 57 und 59 zu Zl. 05 17.526)
Wiederum eine andere Variante findet sich in seinen Ausführungen vor dem Bundesasylamt am 03.10.2006. Dort meinte er wiederum, dass sich der Vorfall im Jahr 2001 zugetragen habe (AS 337 zu Zl. 05 17.526). Auch meinte er damals, dass ihm bei besagtem Vorfall die Flucht gelungen sei. Seine Verletzung sei von einer Nachbarin behandelt worden. (AS 337 zu Zl. 05 17.526) Im Verlauf dieser Einvernahme meinte der Antragsteller schließlich, dass er gar nicht zuhause gewesen sei, als sie seinen Bruder abgeholt hätten. Sein Bruder sei angeschossen worden und habe noch gelebt. Damals meinte er, die Nachbarn hätten seinen Bruder ins Krankenhaus gebracht, wo er noch am gleichen Tag verstorben sei. (AS 345 und 347 zu Zl. 05 17.526)
In der mündlichen Einvernahme am 13.04.2011 meinte er schließlich, dass sich der Vorfall am XXXX zugetragen habe. Dort meinte er, dass er und sein Bruder von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden seien. In den unterschiedlichen Verfahren findet sich als Zeitpunkt des Vorfalls teils das Jahr 2000 teils das Jahr 2001
Der im Beschluss genannte Bruder kommt in den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall im Jahr 2000 gar nicht vor. Besagter Bruder ist im Übrigen nach gescheiteter Antragstellung im Bundesgebiet freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
Im Übrigen ist in der Berufung vom 21.03.2006 wiederum eine alternative Version zu finden. Dort wurde erklärt, dass der Antragsteller nach seinem Krankenhausaufenthalt nach drei Tagen auf eigenen Wunsch nachhause zurückgekehrt sei. Er habe aber in den folgenden Wochen regelmäßig zum Verbandswechsel kommen müssen (AS 189 zu Zl. 05 17.526) Ein derartiges Vorbringen weist wohl nicht auf ein dringendes Interesse der Behörden bzw. Angst vor Zugriffen hin.
Die vorgelegte Farbkopie des Beschlusses vom Jahr 2007 stimmt demnach in keiner Weise mit den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen mittlerweile vier Asylverfahren überein.
Es haben sich aber noch weitere Zweifel im Zusammenhang mit der vorgelegten Farbkopie des Beschlusses aus dem Jahr 2007 ergeben, weshalb die beschließende Richterin zum Schluss kommt, dass es sich dabei um eine Totalfälschung oder eine Gefälligkeitsleistung handelt, der Inhalt jedoch nicht den Tatsachen entspricht.
Hier ist einmal die zeitliche Dimension zu berücksichtigen. Es ist absolut unplausibel, weshalb die Staatsanwaltschaft im Jahr 2007 einen Beschluss fällt, dass jemand aufgrund eines Vorfalls im Jahr 2000 zum Straftäter erklärt wird, wo der Beschwerdeführer doch infolge des Vorfalls untergetaucht sein will, jedoch ein beständiges Interesse der Behörden an ihm und seinem Bruder geherrscht haben soll. Dementsprechend hätten bei Glaubwürdigkeit des Vorbringens zeitnaher zum Vorfall im Jahr 2000 behördliche Schritte gesetzt werden müssen.
Die Glaubwürdigkeit seiner Verfolgungsbehauptungen ist auch insofern zu hinterfragen, als sich laut seinen Ausführungen in den Verfahren weiterhin männliche Angehörige im Herkunftsstaat aufhalten und sein Bruder nach Antragstellung im Bundesgebiet sogar wieder freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Der Antragsteller äußerte in seinen abgeschlossenen Verfahren die Vermutung, dass sein Bruder sich dem Widerstand angeschlossen habe, blieb hiefür aber jeglichen Beweis schuldig. Seine Verfolgung rühre daher, dass er aufgrund der Unterstützung des Widerstandes bzw. die Involvierung von Angehörigen in den Widerstand Verfolgung befürchte. Sollte dies jedoch tatsächlich zutreffen, wären auch die Angehörigen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt. Sein Onkel und die Cousins haben sich jedoch nicht nur über Jahre im Herkunftsstaat aufhalten können, sondern soll der Onkel über einen Anwalt die nunmehr vorgelegten Unterlagen aufgetrieben haben. Bei der auch vom Beschwerdeführer bestätigten Situation im Herkunftsstaat, wonach Angehörige von in den Widerstand involvierten Personen verfolgt werden, ist der unbehelligte Aufenthalt seiner Angehörigen im Nordkaukasus nicht nachvollziehbar und ist der Schluss zulässig, dass ein Verdacht einer Involvierung in den Widerstand nicht besteht.
Während seiner Verfahren erklärte der Beschwerdeführer wiederholt, dass seine Familienangehörigen sich nicht mehr in Tschetschenien aufhalten würden, da diese geflohen seien. Seine Mutter und seine minderjährige Schwester sind mittlerweile auch ins Bundesgebiet eingereist und haben hier Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.05.2014, Zlen. 1438137-2W153 1438136-2/11E und W153 1438137-2/11E, betreffend seine Mutter und seine Schwester ergibt sich, dass Mutter und Schwester bereits im Jahr 2009 Tschetschenien verlassen und sich in Aserbaidschan aufgehalten haben. Am 22.04.2013 haben sie in Polen einen Antrag gestellt. Es kann demnach auch nicht zutreffen, dass er besagte Dokumente von seiner Schwester erhalten hat, da sich diese doch schon über Jahre nicht mehr in Tschetschenien aufgehalten haben soll.
Soweit der Beschwerdeführer die Befragung seiner Mutter beantragt hat, war festzuhalten, dass diese nach seiner letzten Eingabe vom 19.08.2014 wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, nachdem sie ihren Antrag zurückgezogen hat. Auch die Rückkehr der Mutter in den Herkunftsstaat spricht wohl nicht für die von ihm genannte Verfolgung seiner Familie.
Zumal auch die beiden weiteren vorgelegten Unterlagen auf den Vorfall im Jahr 2000 Bezug nehmen, gilt für diese das bereits zum Beschluss aus 2007 Gesagte. Die vorgelegten Unterlagen machen das Vorbringen noch weniger plausibel. Ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person aufgrund eines Vorfalls im Jahr 2000 im Jahr 2007 mit Beschluss zum Straftäter erklärt wird, ist vollkommen lebensfremd weshalb diese Person erst Jahre später - nämlich im Dezember 2012 - zur Fahndung ausgeschrieben wird. Dasselbe gilt für den Beschluss des XXXX vom 19.03.2013, wonach der Beschwerdeführer der Verübung von Straftaten im Zusammenhang mit einer Betätigung im Widerstand beschuldigt wird.
Bei den vorgelegten kopierten Unterlagen handelt es sich um interne Behördendokumente und erscheint auch die tatsächliche Erlangung derartige Dokumente durch den Onkel fraglich.
Eine objektive Überprüfung - beispielsweise eine kriminaltechnische Untersuchung - ist mangels Vergleichsmaterials nicht möglich, wobei der Beschwerdeführer auch erklärte, die Originale nicht vorlegen zu können, weshalb die in Farbkopie vorgelegten Unterlagen aufgrund der dargelegten Erwägungen als Totalfälschung bzw. als Gefälligkeitsleistung eingestuft werden haben müssen.
Schließlich war noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nichts unversucht lässt, um eine Verfolgung - selbst in Österreich - zu behaupten. So erklärte er, dass er im Jänner 2014 von zwei unbekannten Personen in ein Auto gezerrt werden hätte sollen. Hiefür gibt es jedoch keine Bestätigung, zumal er den Vorfall nicht angezeigt hat, was wiederum gegen seine Angst vor Verfolgung spricht, hätte er sich doch sonst um Schutz an die staatlichen Behörden gewandt.
Die mit gegenständlichem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Beweismittel waren sohin - wie dargelegt - allesamt nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt sind, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens daher spruchgemäß abzuweisen war.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 32 VwGVG Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da sich das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Voraussetzungen und des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes an der zitierten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte.
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