BVwG W136 1421599-1

W136 1421599-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

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BVwG W136 1421599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W136.1421599.1.00

Spruch

W136 1421599-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. 11 08.395-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsbürger von AFGHANISTAN, reiste am 04.08.2011 illegal in ÖSTERREICH ein und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag.

2. Anlässlich der ersten Befragung am 05.08.2011 durch die Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Wesentlichen an, er sei vor etwa zwei Wochen schlepperunterstützt von Kabul nach Tadschikistan gereist, von wo er direkt über den Landweg nach Österreich gebracht worden sei. Nähere Angaben könne er nicht machen, da er immer mit verbundenen Augen zu den Fahrzeugen gebracht worden sei, die mehrmals gewechselt wurden. Er und andere Flüchtlinge seien von den Schleppern durch das Zufügen von Brandwunden gekennzeichnet worden. Zum Fluchtgrund befragt gab er wörtlich an:

"Mein Vater ist Polizist in Kabul im Rang eines XXXX und durch seine Tätigkeit wurden mehrere Kriminelle eingesperrt. Die Angehörigen dieser Verbrecher bedrohen meinen Vater und zwei seiner Kollegen mit dem Tod bzw. dem Umbringen seiner Angehörigen. Ich wurde vor ca. sechs Monaten in einem herbeigeführten Autounfall verwickelt, bei dem ein unbeteiligter Obsthändler verletzt wurde. Dieser Unfall passierte in Kabul im Bezirk XXXX. Mit passierte nichts. Beim zweiten Unfall ca. zwei Monate später, lenkte mein Cousin mein Auto. Ich selbst war nicht im Fahrzeug. Er wollte zu einer Hochzeit fahren und wurde schwer verletzt. Wegen dieser Vorfälle entschied mein Vater, dass er mich ins Ausland nach Europa bringen lassen wird. Dass ich nach Österreich komme, war Zufall. Ich habe erst hier erfahren, wo ich bin. Das ist mein einziger Fluchtgrund. In Afghanistan hatte ich sonst keine Probleme und wir waren auch finanziell sehr gut versorgt."

Befragt, was er bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab der BF wörtlich an:

"Ich werde von den Feinden meines Vaters umgebracht. Vom Staat habe ich keinerlei Sanktionen zu befürchten. Bezüglich der Autounfälle gibt es polizeiliche Protokolle und Fotos, die werde ich mir schicken lassen."

3. In der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.09.2011 bestätigte der Beschwerdeführer betreffend das bisherige Verfahren die korrekte Protokollierung und Rückübersetzung seiner Angaben und führte aus, dass sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister noch in Kabul lebten. Sein Vater sei Kommandant bei der Polizei und Ausbildner für andere Polizisten im Stadtteil, wo sie lebten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an:

Er habe Afghanistan nicht verlassen wollen, er sei im zweiten Jahr seines XXXX gewesen. Eines Tages sei sein Vater auf dem Heimweg durch die Stadt XXXX gewesen. Dort sei es sehr unruhig, es gebe viele Gegner der Regierung. Viele wären festgenommen worden und zu dem Kommandanten der jeweiligen Ortschaft gebracht worden. Sein Vater und zwei seiner Kollegen hätten am nächsten Tag einen Anruf erhalten, wonach sie mit den Taliban zusammenarbeiten sollten. Sollte sein Vater nicht mit ihnen arbeiten, würde man seine Familie vernichten. Sein Vater habe die Sache nicht ernst genommen, und sei am nächsten Tag wieder zur Arbeit gegangen. Auf dem Weg wurde sein Auto kaputt und er rief den BF an, dass dieser nach XXXX kommen solle. Der BF hätte sich auf den Weg gemacht, als es unterwegs zu einem Konflikt mit der Polizei gekommen sei. Er hätte seinen Vater angerufen, der Ranger sei jedoch schnell weggefahren. Die Polizei habe nichts mehr machen können. Drei oder vier Wochen später habe sich der Cousin des BF dessen Auto ausgeliehen. Auf dem Weg sei sein Cousin und seine Freunde von dem vorgenannten Ranger-Polizeiwagen angegriffen worden, weil die Angreifer wahrscheinlich dachten, dass sich der BF im Fahrzeug aufhalte. Der Polizeiwagen habe den Unfall verursacht, bei dem der Cousin und seine Mitfahrer schwer verletzt worden seien. Bei den Personen, die den Unfall des Cousins verursacht hätten, handle es sich um eine Mafiabande mit dem Namen XXXX. Der BF bzw. sein Vater hätten dann Drohanrufe erhalten, jedoch habe sein Vater mit dieser Sache nichts zu tun gehabt. Einer der Onkel des BF hätte dann seine Ausreise organisiert.

Befragt, wen der Vater wo festgenommen habe, gab der BF an:

Sein Vater habe in der Ortschaft XXXX den Bruder des Mafiabosses festgenommen, das müsse Anfang 2011 gewesen sein. Am nächsten Tag habe der Vater den Anruf erhalten. Dann habe er wieder einen aus der Gruppe der XXXX festgenommen. Alles habe sich innerhalb einer Woche abgespielt. Auf dem Weg zur Arbeit sei das Fahrzeug seines Vaters defekt geworden. Der Vater habe angerufen und ihm aufgetragen, nach XXXX zu fahren und ein Auto zu bringen. Der BF hätte nicht selbst in diese Ortschaft fahren können, da dort nur Taliban lebten und es daher gefährlich sei.

Befragt, wie sich der Unfall abgelaufen wäre, gab der BF an:

Er sei schon auf dem Weg nach XXXX gewesen. Ein Polizeifahrzeug, ein Ranger mit einer schweren Stoßstange sei ihm von hinten aufgefahren. Ob Polizisten im Fahrzeug gewesen seien, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt zu den Insassen dieses Fahrzeugs gehabt, weil es sofort nach dem Auffahren davon fuhr. Die Leute der Ortschaft hätten den Vorfall beobachtet.

Über Befragen, woher der BF wisse dass es sich beim Unfall des Cousins um dasselbe Fahrzeug gehandelt habe, gab der BF an, dass ihm dies der Cousin gesagt habe. Über Vorhalt, dass der Cousin beim ersten Unfall nicht dabei gewesene sei, gab der BF an, dass die Polizei das gesehen habe und gestand nach Vorhalt, wonach nach seinen Angaben die Polizei beim ersten Vorfall nicht anwesend gewesen sei, schließlich zu, dass er auch nicht wisse, ob es sich um dasselbe Fahrzeug gehandelt habe. Er wüsste nur, dass es sich um einen Ranger gehandelt habe.

Über Nachfrage, warum er habe fliehen müssen, wenn seine übrigen Angehörigen bleiben könnten, gab der BF an, dass auch diese in Gefahr wären, sie jedoch nicht genug Geld für die Flucht für alle gehabt hätten.

3. Mit Bescheid vom 16.09.2011 (zugestellt am 21.09.2011) wurde der Antrag auf Asyl und subsidiären Schutz vom Bundesasylamt abgewiesen und der BF nach AFGHANISTAN ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund nicht glaubwürdig, wenig lebensnah und widersprüchlich gewesen sei. So sei nicht glaubwürdig, dass ein ranghoher Polizist bei einer Autopanne während der Arbeit seinen Sohn in eine nach dessen Angaben besonders gefährliche Gegend bestelle. Ebenso seien die Angaben zum Unfall des Cousins widersprüchlich gewesen. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF während seiner Ersteinvernahme angegeben habe, er werde entsprechende Beweismittel vorlegen, und nun angegeben habe, dass diese Beweismittel wegen des Urlaubs der Familie noch nicht vorgelegt werden könnten, werde die Vorlage des angeblichen Polizeiberichtes nicht abgewartet, zumal es sich im Hinblick auf die Stellung des Vaters des BF auch um einen Gefälligkeitsbericht handeln könne.

Im Hinblick darauf, dass das bestehende familiäre Netzwerk des BF in seiner Heimatstadt wegen der beruflichen Stellung des Vaters des BF wesentlich besser sei als für andere Bewohner Kabuls, wurde der Antrag auf subsidiären Schutz abgewiesen.

4. Mit Beschwerde vom 27.09.2011 (eingelangt am 29.09.2011) wurde der oa. Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausführungen der belangten Behörde zur Glaubwürdigkeit des BF nicht nachvollziehbar seien. Erklärend wurde zur "Panne" vorgebracht, dass der Vater auf dem Weg zur Arbeit angegriffen und verletzt (Schuss ins Knie) wurde. Die Kollegen des Vaters hätten den BF davon unterrichtet. Der BF sei schließlich von seinem Vater selbst in weiterer Folge angerufen worden, der gemeint habe, er solle nicht zum Vorfallsort kommen, da er bereits im Krankenhaus sei. Aufgrund der Tätigkeit des Vaters würden der BF und auch die Geschwister bedroht, weshalb diese nicht mehr die Schule besuchen könnten. Schließlich wurde unter Anführung diverser Quellen ausgeführt, dass die allgemeine Sicherheitslage in Kabul und auch in Afghanistan äußerst prekär sei und die staatlichen Stellen keinen Schutz bieten könnten.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 wurde dem Antrag des BF vom Asylgerichtshof Rechnung getragen und ihm ein Rechtsberater amtswegig zugewiesen.

6. Mit Eingabe vom 25.10.2011 legte der BF folgende Beweismittel vor:

Zwei Fotoausdrucke, auf denen sein Vater mit afghanischen Kollegen und ausländischen Exekutivbeamten zu sehen ist; Kopie der Tazkira des BF, sieben Zeugnisse seines Vaters betreffend absolvierte polizeiliche Ausbildungsgänge sowie ein "Protokoll über meinen Autounfall", verfasst in Dari. Um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Erläuterung der vorgelegten Beweismittel wurde ersucht.

7. Mit Eingabe vom 08.03.2013 teilte der BF mit, dass er seit 18.02.2013 mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt lebe und basierend auf den Einkünften seiner Lebensgefährtin als Pflegehelferin sie ihren gemeinsamen Lebensbedarf ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung bestreiten könnten. Diese "de-facto" Familie sei von Art 8 EMRK geschützt.

8. Mit weiteren Eingaben vom 08.07.2013 und 06.11.2013 legte der BF Bestätigungen über den besuchten Deutschkurs A1/1 und A1.2, Nachweise über seine Mitgliedschaft in zwei Fitnesscentern sowie den Dienstzettel seiner Lebensgefährtin in einem Seniorenwohnheim vor.

9. Mit weiteren Eingaben vom 31.05.2014 und 06.05.2014 legte der BF Bestätigungen über die besuchten Deutschkurs A1/2 , A2.1 plus und A2.2 plus vor.

11. Am 21.08.2014 nahm eine Vertreterin des BF Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht.

12. Am 29.08.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF angab, er sei Tadschike und in Kabul geboren und aufgewachsen, wo er auch bis zur 12. Klasse die Schule besucht habe, danach habe er drei Semester XXXXstudiert.

Zu seinen Familienverhältnissen gab er an, dass seine Eltern und seine Geschwister in Kabul leben würden. Er habe fünf Schwestern und drei Brüder, weiters einen Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits und zwei Onkeln und vier Tanten väterlicherseits. Sein Onkel XXXX habe seine Ausreise organisiert. Den genauen Aufenthaltsort seiner restlichen Verwandtschaft kenne er nicht. Er habe zu seiner Mutter Kontakt, jedoch keinen Kontakt zum Vater. Er habe wegen seiner Probleme mit dem Vater Afghanistan verlassen, weil dieser ihn zwingen wollte, die Ausbildung als Polizist zu machen. Sein Vater wäre gegen seine Ausreise aus Afghanistan gewesen. Seine Mutter habe seinen Vater von seiner Lebensgefährtin erzählt, worauf der Vater sehr böse geworden sei und ihn verstoßen habe und gemeint habe, dass dies gegen den Islam verstoße. Er habe mit seinem Vater gestritten und den Kontakt zu diesem abgebrochen.

Über Vorhalt, dass er angegeben habe, dass sein Vater beschlossen habe , dass er, der BF Afghanistan verlassen solle, weil er dort gefährdet sei, gab der BF an, dass sein Vater ihn niemals aus Afghanistan habe wegschicken wollen und sein Vater selbst niemals bereit sei, seine Heimat zu verlassen, er wäre auch gegen die Ausreise des BF gewesen.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF wörtlich an:

R: Schildern Sie mir bitte umfassend und möglichst genau den Grund, warum Sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben und die Gründe, weshalb sie dorthin nicht wieder zurückkehren können. Sie haben dafür ausreichend Zeit und können auch allfällige Beweismittel vorlegen.

P: Mein Vater ist Polizist in Afghanistan. Er hat an sehr vielen Kämpfen gegen die Taliban teilgenommen. Im Zuge einer Operation hat er zwei Personen festgenommen. Daraufhin erhielt er Drohanrufe. Er ist dazu aufgefordert worden, die Personen freizulassen, andernfalls würde man ihn und seiner gesamten Familie schaden. Es wurde zweimal versucht, mich zu entführen. Glücklicherweise ist es den Gegnern meines Vaters nicht gelungen. Weil ich Angst um mein Leben hatte, habe ich mich zur Flucht entschieden. Weil die Drohanrufe kein Ende nahmen und mir klar war, dass es eines Tages den Gegnern meines Vaters gelingen könnte mich festzunehmen und mich zu töten, habe ich die Möglichkeit genutzt und das Land verlassen. Ich bin sehr froh über meine Entscheidung, denn in Österreich kann ich in Sicherheit leben.

R: Schildern Sie mir bitte diese beiden Entführungen.

P: Eines Tages ist mein Vater gemeinsam mit einem amerikanischen Team zur Arbeit gegangen. Er wurde angegriffen. Bei diesem Angriff wurde er verletzt. Er wurde im Krankenhaus im Ort XXXX kurz behandelt. Da das Krankenhaus sehr klein ist, wurde mein Vater nach Kabul verlegt. Ich habe damals einen Anruf eines Freundes meines Vaters erhalten, der mir von der Verletzung meines Vaters erzählt hat. Ich bin damals in den Ort XXXX gefahren um meinen Vater zu sehen. Dort hatte sich eine große Menschenmenge versammelt. Dieser Ort ist hauptsächlich von den Taliban besiedelt. Ich habe mich vorgestellt und ihnen auch gesagt, wer mein Vater ist. Ab dem Zeitpunkt wussten sie, dass mein Vater einen älteren Sohn hat. Damals haben dann auch die eigentlichen Probleme begonnen. Das zweite Mal, als man versucht hat, mich zu töten, habe ich in einem Fitnessklub trainiert. Damals ist ein Cousin mütterlichstes zu mir gekommen und hat mein Auto mitgenommen, weil die gesamte Familie zu einer Hochzeitsfeier fahren wollte. Nach einiger Zeit habe ich einen Anruf von meinem Vater erhalten, der mich nach meinen Aufenthaltsort gefragt hat. Von ihm habe ich auch erfahren, dass mein Cousin schwerverletzt in einem Krankenhaus lag. Ich bin selbst in das Krankenhaus gefahren. Es waren auch sehr viele Polizisten dort. Das Auto, das von meinem Cousin gefahren wurde, ist von einem Ranger angefahren worden. Personen hatten daraufhin meine Vater angerufen und hatten ihn berichtet, dass sie mich getötet hätten. Sie wussten nicht, dass ich nicht der Fahrer des Autos war. Mein Vater hat dann daraufhin wieder Drohanrufe bekommen. Er ist zur Mitarbeit gezwungen worden und man hat ihn aufgefordert, die Personen freizulassen, die er festgenommen hatte. Als sie meinen Vater angerufen haben, haben sie ihm immer wieder gedroht, dass sie mir etwas antun werden, wenn mein Vater nicht mit ihnen zusammenarbeitet. Bei beiden Malen wurde versucht, mich zu entführen oder mich zu töten. Es ist diesen Personen nicht gelungen. Ich habe mich zur Flucht entschieden, weil ich auf Dauer mich vor ihnen nicht verstecken konnte.

R: Sie haben bisher in Ihren Einvernahmen bzw. in Ihrer Beschwerde ausgesagt, dass es sich um einen herbeigeführten Auffahrunfall gehandelt hat mit Fahrerflucht. Jetzt sagen Sie, das war ein Entführungsversuch. Wie kommen Sie darauf?

P: Das erste Mal bin ich im Auto gesessen. Auf mich wurde geschossen. Ich bin mir sicher, dass wenn es ihnen gelungen wäre, mich zu entführen, sie mich getötet hätten.

R: (Vorhalt) Ich halte den BF vor, dass er in seinen bisherigen Einvernahmen immer nur von einem Auffahrunfall mit Fahrerflucht gesprochen hat und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht hat, dass er beschossen worden wäre.

P: Beim ersten Angriff ist mein Auto nicht angefahren worden, ich habe damals die Schule verlassen und wollte zu meinem Auto gehen. Damals ist auf mein Auto geschossen worden. Mir ist aber nichts passiert. Bei meiner Einvernahme hatte ich einen iranisch-sprachigen Dolmetscher, ich habe immer wieder gesagt, dass auf das Auto geschossen wurde. Dazu gibt es zwei verschiedene Begriffe, die in Dari und in Farsi verwendet werden. Der Dolmetscher hat meine Aussage mit "Unfall" übersetzt.

R: Das heißt, beide Aussagen, sowohl bei der Ersteinvernahme als auch die vor dem BAA, wurden unrichtig übersetzt?

P: Bei meinen beiden Einvernahmen hatte ich iranisch-sprachige Dolmetscher. Ich weiß, dass sie nicht alle mein Aussagen verstanden haben. Wenn ich eine Antwort gegeben habe, haben sie sie teilweise wiederholt, weil sie sich nicht sicher waren. Ein weiteres Mal wurde ebenfalls ein iranischer Dolmetscher bestellt. Ich wollte mich damals gemeinsam mit meiner Lebensgefährtin anmelden. Als sie die Unterlagen durchgelesen hat, sind ihr mehrere Fehler bei der Übersetzung aufgefallen.

R: Ich spreche von den Niederschriften vom 05.08.2011 und vom 14.09.2011.

P: Die erste Einvernahme bei der Polizei ist sehr fehlerhaft. Damals wurde mir von der Dolmetscherin erklärt, dass es sich dabei nicht um eine Einvernahme handeln würde, und dass es ausreichen würde, wenn ich nur kurze Antworten geben würde. Mir wurde auch erklärt, dass, falls diese Einvernahme fehlerhaft ist, ich die Möglichkeit dazu hätte, meine Aussagen bei meiner Einvernahme in Traiskirchen wieder richtigzustellen.

R: Was an Ihren Aussagen wurde falsch wiedergegeben bei der Ersteinvernahme?

P: Ich kann mich jetzt nicht an alles erinnern, was falsch protokolliert wurde. Ich weiß, dass mein Geburtsdatum falsch angeführt ist. Es ist auch protokolliert, dass ich zwei Jahre die Universität besucht habe. Soweit ich mich erinnern kann, sind die Angaben zu meinem Fluchtweg auch nicht vollständig. Es ist auch protokolliert, dass das erste Mal mein Auto angefahren wurde und es zu einem Unfall gekommen ist. Es steht nicht drinnen, dass auf mein Auto geschossen wurde.

R: Wenn diese Ersteinvernahme so fehlerhaft und unvollständig aufgenommen wurde, wie der BF sagt, warum hat er erstens die Angaben seiner Ersteinvernahme ausdrücklich bestätigt bei der Zweiteinvernahme. Warum hat er dann nicht bei der zweiten Einvernahme den heute geschilderten Sachverhalt vorgebracht?

P: Nach der Ersteinvernahme wurde mir das Protokoll rückübersetzt. Die Dolmetscherin hat sich immer wieder entschuldigt, weil sie meine Aussagen nicht wiederholen konnte. Bei meiner zweiten Einvernahme konnte ich noch nicht richtig Deutsch, um meine Ersteinvernahme zu verstehen. Bei der zweiten Einvernahme gab es ebenfalls Verständigungsprobleme. Sie kannte z.B. das Wort auf Dari für Munition oder Tankwagen nicht. Damals wurde der Beamte auch böse, weil meine Aussagen für ihn ebenfalls nicht verständlich waren. Ich sagte "Tank" und die Dolmetscherin kannte dieses Wort auf Dari nicht.

R: Warum haben Sie dann, nachdem alle Niederschriften fehlerhaft und falsch sind, in Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid nicht vorgebracht, dass sie beschossen wurden?

P: Als meine Beschwerde verfasst wurde, wurde ich damals nicht zu meiner Fluchtgeschichte befragt. Mir ist auch meine Einvernahme nicht rückübersetzt worden. Ich bin auch nicht nach den Fehlern gefragt worden. Beim Beschwerdeberatungsgespräch wurde ich damals nur zum Beruf meines Vaters befragt worden und auch nach den Fotos, auf den mein Vater als Polizist zu erkennen ist. Ich bin damals auch gebeten worden, Bestätigungen über absolvierte Sprachkurse vorzulegen. Zu meinen Problemen in Afghanistan und zu meiner Fluchtgeschichte bin ich nicht gefragt worden.

R: Beide Einvernahmen wurden Ihnen nicht rückübersetzt?

P: Beide Einvernahmen wurden rückübersetzt. Während der Rückübersetzung habe ich die Dolmetscherin auf die Fehler aufmerksam gemacht. Bei meiner Ersteinvernahme hat sie zu mir gesagt, dass ich die Möglichkeit hätte, die Fehler in Traiskirchen bei der nächsten Einvernahme zu korrigieren. Bei meiner zweiten Einvernahme habe ich sie ebenfalls auf Fehler aufmerksam gemacht. Ich weiß aber nicht, weshalb diese im Protokoll nicht korrigiert wurden. Beide Einvernahmen wurden nicht Satz für Satz rückübersetzt, sondern nur zusammenfassend wiedergegeben. Bei meiner zweiten Einvernahme wurde ich auch nicht sehr genau befragt. Ich musste die gesamte Zeit selbst sprechen. Während der Rückübersetzung sind mir damals immer wieder Fehler aufgefallen. Mir war damals nicht klar, dass diese Fehler nicht korrigiert werden.

R: Der Vorfall, wo Sie beschossen wurden: Ist dies der Vorfall anlässlich des ersten Unfalles oder ist das ein anderer Vorfall?

P: Das ich beschossen wurde ist der erste Vorfall.

R: Beim Auffahrunfall wurde er beschossen?

R: Beim ersten Vorfall ist es niemals zu einem Auffahrunfall gekommen. Ich habe die Schule verlassen und auf mein Auto wurde geschossen.

R: Wann war dieser Vorfall?

P: Zu diesem Vorfall ist es Ende 2008 gekommen. Diese Angaben sind ebenfalls nicht protokolliert, obwohl ich sie gemacht habe.

R: Und weil 2008 Ihr Auto beschossen wurde, haben Sie sich im Jahr 2011 zur Flucht entschlossen?

P: Das ist richtig. Mein Vater hat laut seiner Arbeit sehr viele Drohanrufe erhalten. Er ist immer wieder zur Mitarbeit gezwungen worden. Mein Vater wollte unbedingt, dass ich die Polizeiakademie besuche. Ich hätte dafür entweder in die Provinz XXXXoder in die Provinz XXXX müssen. Da ich damit nicht einverstanden war und wir von Regierungsgegnern bedroht wurden, bin ich geflüchtet.

R: Wurde Ihr Vater bedroht oder wurden Sie bedroht?

P: Die Drohungen hat mein Vater erhalten. In diesen Drohungen wurde ich als ältester Sohn und auch die restliche Familie bedroht. Da mein Vater sehr viel gearbeitet hat, habe ich mich um seine Familie gekümmert. Alle Arbeiten die außerhalb des Hauses zu erledigen waren, musste ich machen. Ich bin selbst zur Schule gegangen und später zur Universität. Ich wollte niemals als Polizist arbeiten. Mich hat es immer interessiert, eine gute Ausbildung zu haben und zu studieren.

R: Das heißt, Ihr Vater konnte sich mit seinem Wunsch, dass Sie eine Polizeiausbildung machen, nicht durchsetzen?

P: Nachdem ich die Schule abgeschlossen habe, wollte mich mein Vater für die Ausbildung in eine Polizeiakademie schicken. Ich habe dies abgelehnt. Er ist sehr böse geworden und er hat mich geschlagen. Als ich ihm erzählt habe, dass ich eine Christin als Lebensgefährtin habe, hat er mit mir gestritten. Er hat mich verstoßen. Ich bin nicht mehr sein Sohn.

R: Sie haben nicht eine Polizeiausbildung gemacht, sondern begonnen, XXXXzu studieren, richtig?

P: Das ist richtig. In Afghanistan ist es üblich, dass man den Vater folgen muss. Ich wollte XXXXstudieren, mein Vater war aber dagegen. In Afghanistan treffen die Väter in jedem Bereich des Lebens die Entscheidung, man darf sich nicht gegen sie stellen.

R: Bedeutet das, dass Sie Afghanistan verlassen haben, weil Sie Ihr Vater zu einer bestimmten Ausbildung zwingen wollte?

P: Abgesehen von den Problemen mit meinem Vater war mein Leben in Gefahr. Wenn ich Polizist geworden wäre, bin ich mir sicher, dass ich nicht lange überlebt hätte, weil die Taliban in gesamt Afghanistan von Tag zu Tag an Macht gewinnen. Ich wollte niemals als Polizist arbeiten.

R: Haben Sie aus diesem Grund Afghanistan verlassen?

P: Ich habe Afghanistan verlassen, weil mein Vater Drohanrufe erhalten hat und die Regierungsgegner mich töten wollten. Ich habe Afghanistan auch aus Angst vor meinem Vater verlassen.

R: Sie haben bei Ihrer Beschwerde unter anderem auch ein Protokoll über Ihren Autounfall vorgelegt. Ich werde dies nun die Dolmetscherin übersetzen lassen.

D: Das Schreiben ist vom Innenministerium und ist gerichtet an eine bestimmte Kommandozentrale: Kommandozentrale XXXX Kabul. In diesem Schreiben wird geschildert, dass am 04.01.1390 (=entspricht:

24.03. 2011) der Sohn von Obstlt. XXXX das Fahrzeug an diesem Tag angegriffen wurde. Es wird weiters angegeben, dass XXXX seinen Vater im Distrikt XXXX besuchen wollte, sein Fahrzeug angeschossen wurde, dass er, der BF, dabei unverletzt blieb. Zuvor erhielt sein Vater Drohanrufe. Es ist ihm, dem Vater, mit dem Tod gedroht worden. Aus diesem Grund wurde auch der Sohn später angegriffen, ist jedoch dabei unverletzt geblieben.

R: Sie sagten zuvor, Sie wurden nur beim ersten Vorfall beschossen.

P: Das war der erste Vorfall.

R: Der erste Vorfall war 2008.

P: Ja, diese Bestätigung bezieht sich auf den Vorfall aus dem Jahre 2008 und wurde später ausgestellt.

R: Sie haben in Ihrer Beschwerdevorlage geschrieben: "Protokoll über meinen Autounfall"

P: Bei der Verfassung dieses Schreibens habe ich angegeben, dass es sich nicht um einen Autounfall gehandelt hatte.

R: Sie haben mir vorhin gesagt, Ihr Auto wurde beschossen, als Sie die Schule verlassen haben, 2008. In diesem von Ihnen vorgelegten Protokoll ist die Rede davon, dass Sie auf den Weg zu Ihrem Vater waren, der selbst angegriffen wurde.

P: Als von mir Dokumente verlangt wurden in Österreich und ich meinen Vater darum gebeten habe, mir Bestätigungen vom Angriff 2008 zu schicken, hat er sich geweigert, mir zu helfen Als meine Mutter dieses Schreiben hat ausstellen lassen, hat sie den Beamten die Probleme geschildert. Ich habe damals die Schule verlassen, wollte nach Hause fahren. Als ich angegriffen wurde und auf mein Auto geschossen wurde. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde mein Vater im Distrikt XXXX verletzt. Mich haben die Regierungsgegner in XXXX erkannt.

R: Wurde dieses Protokoll nach den Angaben Ihrer Mutter erstellt?

P: Meine Mutter hat sich diese Bestätigungen im Jahr 2011 ausstellen lassen. Soweit ich weiß, war der Angriff auf mich dem Innenministerium bekannt.

R: Dieser Bericht bezieht sich auf das Vorkommnis im Jahre 2008 oder auf jenes im Jahre 2011?

P: Diese Bestätigung bezieht sich auf den Angriff vom Jahr 2008. Im Jahr 2011 wurde die Bestätigung ausgestellt. Im Jahr 2011 habe ich Afghanistan verlassen.

R: Das heißt, diese Bestätigung über das, was 2008 vorgefallen ist, ist unrichtig?

P: In diesem Schreiben wird bestätigt, dass ich angegriffen wurde. Das Datum, das angeführt ist, ist das Ausstellungsdatum. Ich habe Ihnen bis jetzt immer die Wahrheit gesagt. Zum Datum habe ich auch meine Mutter gefragt, die zu mir gesagt hat, dass es sich dabei um ein Ausstellungsdatum handeln würde.

R: Wurde Ihr Vater 2008 auch schon verletzt?

P: Das erste Mal, als er verletzt wurde, war es 2008.

R: Wie steht die Verletzung Ihres Vaters im Jahr 2008 mit dem Beschuss Ihres Fahrzeuges im Zusammenhang?

P: Im Jahr 2008, als mein Vater verletzt wurde, wurde ich von seinem Freund kontaktiert. Ich bin damals in den Distrikt XXXX gefahren und wurde von den Regierungsgegnern erkannt.

R: Vorhin sagten Sie, der Vorfall 2008 war beim Verlassen der Schule.

P: Zwei Tage nach meinem Besuch im Distrikt XXXX wurde mein Vater angerufen. Bei diesem Anruf hat man ihm gedroht, das man mich, als seinen ältesten Sohn töten wurde, falls mein Vater den Anforderungen nicht nachkäme Erst nachdem die Personen mich gesehen haben, wurde ich dann zu einem späteren Zeitpunkt, als ich die Schule verlassen wollte, angegriffen. Damals wurde auf mein Auto geschossen. Das war Ende 2008.

R: Sie bleiben dabei, dass sich das von Ihnen vorgelegte Schreiben, auf einen gänzlich anderen Vorfall bezieht, nämlich auf einen heute erstmals geschilderten Vorfall aus dem Jahre 2008?

P: Ja.

R: 2011, beim zweiten Vorfall, wurden Sie da auch beschossen oder war es nur ein Auffahrunfall?

P: Der zweite Angriff ereignete sich ca. sechs bis sieben Monate nach dem ersten Angriff. Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sechs bis sieben Monate nach dem Jahr 2008 war. Damals wollten mir die Regierungsgegner Schaden zufügen. Im Auto saß aber mein Cousin mütterlicherseits gemeinsam mit seinen Freunden. Damals wurde das Auto angefahren, bei diesem Unfall ist mein Cousin schwer verletzt worden.

R: Sie schildern mir jetzt einen Vorfall, den Sie bis jetzt noch nie geschildert haben, ist das richtig?

P: Ich habe niemals von einem Unfall im Jahr 2011 berichtet. Bis zu meiner Ausreise im Jahr 2011 habe ich die Universität besucht. Beim zweiten Angriff, als es zu diesem Auffahrunfall gekommen ist, war mein Cousin mütterlichstes verletzt worden, das Ziel war aber ich. Bei meinen beiden letzten Einvernahmen wurde ich nicht nach Daten oder Jahreszahlen gefragt, ich bin nach meinen Problemen in Afghanistan gefragt worden. Dazu habe ich immer die Wahrheit angegeben.

RV weist daraufhin, dass es entgegen den Protokollen niemals einen Autounfall gegeben hat, bei dem Herr XXXX sich im Auto befunden hat, sondern, er, wie heute ausgeführt, im Jahr 2008 mit Schüssen aus einem Ford Ranger angegriffen wurde. Die Zeitangaben der Niederschrift vom 14.09. der Einvernahme sind unrichtig.

R: Der zweite Vorfall, wo der Cousin angefahren wurde im Auto des Herrn XXXX, war einige Monate nach dem ersten Unfall, ebenfalls unter Beteiligung eines Ford Ranges. Das heißt, der zweite Unfall war spätestens im Jahr 2009. Ist das richtig?

P: Ja.

R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?

P: Ich weiß nicht mehr genau in welchem Monat ich Afghanistan verlassen habe, aber es war das Jahr 2011. Ich bin im August 2011 in Österreich angekommen. Als ich das Land verlassen habe, hatte ich sehr viel Stress, ich habe mir sehr viele Sorgen gemacht. Deshalb kann ich mich an ein genaues Datum nicht erinnern.

R: Hat es nach 2009 oder im Jahre 2009 bis zum Verlassen Ihres Herkunftslandes weitere Vorfälle gegeben?

P: Zu einem Angriff ist es bis zu meiner Ausreise nicht gekommen. Mein Vater hat aber in dieser Zeit immer wieder Drohanrufe erhalten. In dieser Zeit hat mein Vater versucht, mich dazu zu zwingen, die Polizeiakademie zu besuchen. Ich habe mit ihm damals sehr viel diskutiert und gestritten. Aus Angst vor den Drohungen und vor meinem Vater habe ich mich dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen.

R: Das heißt, nach dem zweiten Vorfall mit Ihrem Cousin hat es gegen Sie persönlich keine weiteren Drohungen mehr gegeben?

P: Mein Vater hat die Drohanrufe erhalten. Bei diesen Gesprächen wurde auch mir mit dem Tod gedroht. Einen Angriff gab es aber nicht. Weil ich Angst davor hatte, dass die Personen ihre Drohungen wahrmachen könnten, bin ich geflüchtet.

R: Ihr Vater hat Ihnen von diesen Drohanrufen berichtet, richtig?

P: Wenn mein Vater zu Hause war, hat er diese Anrufe bekommen. Ich war mit ihm im selben Raum, als er mit diesen Personen gesprochen hat. Als dann mein Vater mich zwingen wollte, die Polizeiakademie zu besuchen, konnte ich mir ein Leben in Afghanistan nicht mehr vorstellen. Ich hatte Angst, dass jene Personen, die meinen Vater kontaktiert haben, mich eines Tages töten würden.

R: Über einen Zeitraum von zwei Jahren hat Ihr Vater Drohanrufe bekommen, die sich auch auf Sie bezogen haben. Es ist aber niemals etwas passiert, richtig?

P: Nach dem zweiten Vorfall durfte ich nicht mehr mit dem Auto fahren. Mein Vater war auch nicht damit einverstanden, dass ich die Universität besucht habe. Ich habe ein sehr eingeschränktes Leben geführt. Ich habe ohne meinem Vater davon zu berichten meine Ausreise aus Afghanistan geplant und bin ohne seine Erlaubnis geflüchtet.

R: Es gab keine Bedrohungen über den Zeitraum von zwei Jahren außer den Drohanrufen an den Vater?

P: Ich war sehr vorsichtig, abgesehen von den Drohanrufen gab es sonst keine Angriffe. Die Drohungen sind sehr ernst zu nehmen. Diese Personen hätten zu jeder Zeit diese Drohungen wahrmachen können.

R: Ihr Vater hat diese Drohungen nicht ernst genommen?

P: Ihm ist es gleichgültig. Er hat diesen Personen auch geantwortet, dass wenn sie es schaffen, sie ihre Drohungen wahrmachen sollen. Er sagte sinngemäß: "Macht was ihr wollt".

R: Was meinen Sie mit eingeschränktem Leben? Haben Sie das Haus nicht mehr verlassen?

P: Ich durfte das Haus verlassen, ich habe für zu Hause eingekauft. Mein Vater hat mich aber sehr stark kontrolliert. Er hat mich mehrmals am Tag angerufen und mich nach meinem Aufenthaltsort gefragt.

R: Aber Sie haben das Haus regelmäßig verlassen?

P: Wenn mein Vater zu Hause war, durfte ich das Haus nicht verlassen. Ich war aber auf der Universität angemeldet und bin zum Unterricht gegangen.

Die Rechtsvertreterin des BF beantragte, dem BF aufgrund der ihm unterstellten religiös-politischen Einstellung wegen seiner Lebensgemeinschaft mit einer Christin und seinem unislamischen Verhaltensweisen Asyl zu gewähren, auch drohe dem BF Verfolgung aufgrund der Tätigkeit seines Vaters und der dem BF in diesem Zusammenhang unterstellten poltischen Gesinnung seitens regierunsgfeindlicher Gruppierungen wie auch wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. angegebenen Beweismittel.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF

Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik AFGHANISTAN, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der islamischen Religionsgemeinschaft der Sunniten. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht ein wenig Deutsch.

Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner nunmehrigen Ausreise aus Afghanistan in der Stadt Kabul, wo auch aktuell seine Familienangehörigen (insbesondere die Eltern und seine Geschwister) leben. Er verfügt über 12 Jahre Schulbildung und hat drei Semester XXXX studiert Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers ist gut. Der Vater des BF ist Polizeioffizier im Rang eines XXXX in Kabul.

Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Der BF lebt seit Februar 2013 mit seiner Lebensgefährtin, einer XXXX Staatsbürgerin, im gemeinsamen Haushalt. Der BF nimmt an Wettkämpfen in einem Kampfsportklub teil und spricht ein wenig Deutsch. Er ist nicht legal in das Bundesgebiet eigereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2014 wurden den Parteien aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in AFGHANISTAN zur Kenntnis gebracht und im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Allgemeines:

AFGHANISTAN ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in AFGHANISTAN ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in AFGHANISTAN seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

Aufständische verübten 273 Angriffe und Anschläge, um die Abstimmung zu stören, wie das Verteidigungsministerium am Sonntag mitteilte. Bei der Stichwahl traten Ex-Außenminister XXXX sowie der frühere Finanzminister Ashraf Ghani gegeneinander an. Es handelt sich um den ersten demokratischen Machtwechsel in der Geschichte des Landes.

Nach der von Gewalt überschatteten Stichwahl droht AFGHANISTAN ein wochenlanges politisches Vakuum. Während XXXX die Angaben der Wahlkommission zum Verlauf der Abstimmung anzweifelte, reklamierte sein Gegenkandidat, Ghani, bereits den Sieg für sich.

Am Sonntag trafen im Hauptquartier der Wahlkommission (IEC) in Kabul erste Stimmzettel zur Auszählung ein. Mehr als sieben Millionen Afghanen hatten am Samstag den Angriffen der Taliban getrotzt und einen Nachfolger für Präsident Hamid Karzai gewählt. Die Wahlbeteiligung lag mit rund 60 Prozent weit über den Erwartungen. Frauen stellten nach IEC-Angaben 38 Prozent der Wähler.

XXXX zweifelte dies jedoch an. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Zahl richtig sei, sagte er. Bereits im Vorfeld hatten er und Ghani den Wahlorganisatoren wiederholt vorgeworfen, unfähig und parteiisch zu sein. Nach Schließung der Wahllokale sagte Ghani, er habe offenbar gewonnen. Er berief sich dabei auf eigene Schätzungen. In der ersten Runde Anfang April hatte er 14 Punkte weniger Stimmen erhalten als XXXX, der auf 45 Prozent kam. Für einen Sieg hätte dieser jedoch mehr als 50 Prozent benötigt.

Das vorläufige Wahlergebnis will die IEC wegen der langwierigen Stimmenauszählung und der Überprüfung von Betrugsvorwürfen erst am 2. Juli verkünden. Die Bekanntgabe des Endergebnisses ist für den 22. Juli geplant, die Amtseinführung des neuen Präsidenten soll am 2. August stattfinden.

Vize-Innenminister Mohammad Ajub Salangi teilte mit, Taliban-Kämpfer hätten elf Wählern deren mit Tinte markierten Finger abgeschnitten. Bei Wahlen in AFGHANISTAN wird der rechte Zeigefinger des Wählers mit nicht abwaschbarer Tinte markiert, um eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern. Die Taliban hatten Afghanen mit dem Tode bedroht, sollten sie wählen gehen. Nach Angaben der Regierung wurden 400.000 Sicherheitskräfte eingesetzt, um Wähler und Wahllokale zu schützen.

Die USA, Deutschland und UN-Generalsekretär Ban Ki-moon sprachen angesichts der Wahlbeteiligung von einem ermutigenden Signal. In Kabul und in anderen Städten bildeten sich Schlangen vor Wahllokalen. Aus einigen ländlichen Gegenden berichteten Augenzeugen allerdings, dass Drohungen der Taliban Wahlberechtigte abschreckten. In mehr als 330 Wahllokalen im Land gingen die Wahlzettel aus, die Wahlkommission musste Nachschub liefern. Auch Betrugsvorwürfe wurden laut. Die Wahlbeschwerdekommission (ECC) meldete 275 Beschwerden.

XXXX kritisierten bei Pressekonferenzen nach Schließung der Wahllokale, dass es zu Wahlbetrug gekommen sei. Beide meinten, sie hätten "sehr gut" bei der Abstimmung abgeschnitten. Der scheidende Präsident Karzai gratulierte seinen Landsleuten am Abend dazu, trotz der Gewalt mit einem "starken Herzen" gewählt und AFGHANISTAN "stolz und erfolgreich" gemacht zu haben. Karzai sprach von einem "großen Schritt in Richtung Stabilität und Frieden".

Sollte das Ergebnis knapp ausfallen und Betrugsvorwürfe laut werden, schließen Beobachter nicht aus, dass es zu einem politischen Stillstand und erbitterten Machtkampf mit ethnischen Zügen kommen könnte. Ghani ist Paschtune, XXXX steht der tadschikischen Minderheit näher. Als mahnendes Beispiel dient der Irak, in dem sunnitische Islamisten die Kontrolle über Teile des von einer schiitischen Regierung geführten Landes übernommen haben. Allerdings verlaufen die Gräben zwischen den Bevölkerungsgruppen in AFGHANISTAN nicht so tief wie im Irak.

Auch der Abschluss eines Sicherheitspakts mit den USA würde sich bei einer Verzögerung des Ergebnisses weiter in den Länge ziehen. Dabei drängt die Zeit, denn bis Ende des Jahres wollen sich die internationalen Truppen weitgehend aus AFGHANISTAN zurückziehen. Zahlreiche Anschläge haben Sorgen geschürt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte bis dahin nicht in der Lage sein könnten, selbst für Sicherheit zu sorgen.

Die USA wollen zwar bis 2016 noch knapp 10.000 Soldaten im Land stationiert lassen, um etwa Sicherheitskräfte auszubilden. Doch dazu ist aus ihrer Sicht das bilaterale Abkommen nötig, das die Bedingungen regeln soll. Der scheidende Präsident Karzai, der für eine weitere Amtszeit nicht mehr kandidieren durfte, hatte die Unterzeichnung verweigert. XXXXhaben ihre Zustimmung zugesagt.

(Die Presse, Rund 250 Tote am Wahltag in AFGHANISTAN, vom 15.06.2014)

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - AFGHANISTAN, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN vom Januar 2014, S.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird AFGHANISTAN als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

(IDEA [The International Institute for Democracy and Electoral Assistance]: AFGHANISTAN: "An Electoral Management Body Evolves"; NDI [National Democratic Institute]: "Political Parties in AFGHANISTAN - A Review of the State of Political Parties after the 2009 and 2010 Elections", vom Juni 2011; AREU [AFGHANISTAN Research and Evaluation Unit]: "Women's Economic Empowerment in AFGHANISTAN 2002-2012" vom Juli 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich AFGHANISTAN in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen AFGHANISTANs.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN vom 4. Juni 2013, S. 4)

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012, S. 2)

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 12)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung AFGHANISTANs betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 3. September 2012)

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im AFGHANISTAN-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in AFGHANISTAN vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "AFGHANISTAN: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in AFGHANISTAN" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, AFGHANISTAN vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in AFGHANISTAN auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in AFGHANISTAN beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an AFGHANISTANs Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von AFGHANISTAN, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen AFGHANISTAN und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht AFGHANISTAN, vom Januar 2014, S. 16 f.)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz NANGARHAR verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in AFGHANISTAN and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Sicherheitslage in Kabul

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.

(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:

Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)

Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)

Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)

Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;

http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass AFGHANISTAN weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.

Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt AFGHANISTAN nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 18)

Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, AFGHANISTAN: Update vom 30. September 2013, S. 21)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - AFGHANISTAN, vom Oktober 2012, S. 16)

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in AFGHANISTAN keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - AFGHANISTAN, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit AFGHANISTANs, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in AFGHANISTAN wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in AFGHANISTAN" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.235 Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. Berichten zufolge kommt es vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Jungen als Selbstmordattentäter in der Hoffnung auf einen besseren Status bei den betreffenden regierungsfeindlichen Kräften übergeben. Auch Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei haben Berichten zufolge Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsenen Männern und Kindern, für die afghanische lokale Polizei zwangsrekrutiert.

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BF, aus dem Ergebnis der Verhandlung vom 29.08.2014, resultierend aus seiner Erstbefragung und seiner Einvernahme beim Bundesasylamt, sowie den von ihm vorgelegten Beweismitteln.

2.1. Zur Person des BF

Die Feststellungen zur Identität des BF, zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsregion, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Identität des BF steht mit der für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Familienleben und seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vom 29.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Bestätigungen. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise auf eine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich hervorgekommen.

Bereits das Bundesasylamt qualifizierte das fluchtbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weitere Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich relativ kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

So gab der BF im Rahmen der Ersteinvernahme zunächst an, er werde von den Angehörigen jener Kriminelle, die durch die Tätigkeit seines Vaters eingesperrt wurden, bedroht. Sechs Monate vor seiner Einreise in das Bundegebiet sei er in einen herbeigeführten Autounfall verwickelt worden, zwei Monate später sei sein Cousin, der sich das Auto des BF ausgeborgt hatte bei einem ebenfalls herbeigeführten Autounfall schwer verletzt worden. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BAA präzisierte der BF sein Vorbringen insofern, als er angab, dass er im zweiten Jahr seines XXXX von seinem Vater, der selbst eine Autopanne auf dem Weg in die Arbeit gehabt habe, angerufen worden sei, damit er ihm ein Auto bringe, mit dem der Vater weiter nach XXXX fahren könne. Auf dem Weg zum Vater sei der BF von einem Ranger von hinten angefahren worden, der die Unfallstelle sofort verlassen habe. Die Leute hätten den Unfall beobachtet, dann sei die Polizei gerufen worden. Den Unfall des Cousins drei oder vier Wochen später schilderte der BF gleichlautend wie bei seiner ersten Einvernahme, gestand über Vorhalt jedoch zu, dass er nicht wisse, ob es sich um denselben Fahrer gehandelt habe, er dies jedoch annehme.

In seiner Beschwerde vom 27.09.2011 brachte der BF im Zusammenhang mit der geschilderten Panne seines Vaters "erklärend" vor, dass der Vater auf dem Weg zur Arbeit angegriffen und verletzt worden sei und dabei Schaden an Fahrzeug des Vaters entstanden sei. Der Vater habe ihn dann angerufen und gebeten, nicht zum Vorfallsort zu kommen.

Schließlich legte der BF im Oktober 2011 ein "Protokoll über meinen Autounfall" vor. Dieses in Dari abgefasste Schreiben wurde von der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung übersetzt. Darin wird vom Innenministerium bestätigt, dass am 24.03.2011 das Fahrzeug des Sohns von Obstlt XXXXangegriffen und beschossen wurde, als dieser seinen Vater im Distrikt XXXX besuchen wollte. Der BF sei dabei unverletzt geblieben, der BF sei angegriffen worden, da auch der Vater des BF zuvor mit dem Tode bedroht worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der BF nunmehr, dass er seinen Vaters im Krankenhaus in XXXX habe besuchen wollen. Im Ort XXXX habe sich eine große Menschenmenge versammelt und er sei als ältester Sohn seines Vaters nun bekannt gewesen. Auf ihn sei im Fahrzeug geschossen worden, es wäre ein Entführungsversuch gewesen. Über Vorhalt, dass der BF bisher lediglich über einen herbeigeführten Auffahrunfall ausgesagt habe, erklärte dieser, dass er selbst niemals einen Auffahrunfall gehabt habe, sondern sein Fahrzeug beschossen worden sei, als er die Schule verlassen wollte.

Den diesbezüglichen Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben zum Vorfall sowohl bei Ersteinvernahme als auch vor dem BAA erklärte der BF mit Verständnisschwierigkeiten mit der Dolmetscherinnen und unrichtigen Protokollierungen, die, obwohl der BF darauf aufmerksam machte, nicht korrigiert wurde. Auch in seiner Beschwerde habe er diese Falschprotokollierung wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht geltend machen können.

In Anbetracht der Tatsache, dass der BF einen gezielten Autounfall bereits bei der Ersteinvernahme vorgebracht und zu diesem auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BAA über Nachfrage konkrete und detaillierte Angaben getätigt hat, lassen sich die nunmehrigen Widersprüche nicht plausibel mit unrichtiger bzw. unvollständiger Protokollierung seiner Angaben vor dem Bundesasylamt sowie Verständigungsproblemen mit den Dolmetschern erklären und sind in Anbetracht der erfolgten Rückübersetzung und der unterbliebenen Protokollrüge als Schutzbehauptung für ein nunmehr gesteigertes Fluchtvorbringen (Schussattentat statt Auffahrunfall) zu werten. Im Übrigen blieb der BF selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich und sprach einerseits von einem Schussattentat auf dem Weg zum Vater nach XXXX, für welches er eine Bestätigung des afghanischen Innenministeriums vorlegte, und andererseits wieder von einem solchen auf dem Weg von der Schule zum Auto und konnte zu diesen Widersprüchen keine plausiblen Angaben machen. Ebenso waren die Angaben zum zeitlichen Geschehensablauf in der mündlichen Verhandlung widersprüchlich. Zuerst gab der BF, das Schussattentat auf dem Weg von der Schule zum Auto sei nach dem Vorfall in XXXX gewesen, später gab der BF an, der Vorfall in XXXX sei vor dem Schussattentat gewesen.

Die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wurde auch dadurch in Mitleidenschaft gezogen, dass der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr angab, dass jener einzige Vorfall, als auf ihn bzw. sein Fahrzeug geschossen wurde, sich im Jahr 2008 ereignet habe. Über Vorhalt, dass sich dieser laut dem von ihm vorgelegten Bestätigungsschreiben des Innenministeriums am 24.03.2011 ereignet habe, erklärte der BF, dass es sich bei diesem Datum um das Ausstellungsdatum dieser Urkunde handle, die seine Mutter über sein Ersuchen im Jahr 2011 zwecks Vorlage im Asylverfahren habe ausstellen lassen. Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen der diesbezüglich klare Wortlaut der Urkunde entgegensteht, hat sich der BF nach seinen eigenen Angaben im März 2011 noch in Afghanistan aufgehalten, sodass seine nunmehrige Behauptung damit logisch nicht in Einklang zu bringen ist und keinesfalls eine nachvollziehbare Erklärung für die von ihm auch in zeitlicher Hinsicht massiv veränderten Angaben der fluchtauslösenden Ereignisse ist.

Gerade die Tatsache, dass der BF eine Urkunde zum Beweis seiner Fluchtvorbringens vorlegt, die sich jedoch, was die darin bestätigten Vorkommnisse betrifft, weder mit seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen vor der Behörde erster Instanz noch mit den nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Umständen inhaltlich in Einklang bringen lässt, legt die Vermutung nahe, dass es sich dabei eine konstruierte Fluchtgeschichte und nicht um tatsächlich Erlebtes handelt.

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen die Angaben des Beschwerdeführers sohin gravierende Widersprüche in zentralen Teilen seines Vorbringens auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, da er sich bei näherer Nachfrage hinsichtlich seines zentralen Fluchtvorbringens in weitere Widersprüche verwickelte, weshalb sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten ist. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist. Im Hinblick auf die mehrfachen Hinweise des BF auf einen bestehenden Vater-Sohn Konflikt wegen der Berufswahl des BF erscheint dieser Konflikt dem Bundesverwaltungsgericht als Grund des Verlassens seiner Heimat plausibler, als die völlig widersprüchlichen Varianten der fluchtauslösenden Geschehnisse.

Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines gesamten Vorbringens maßgeblich zu erschüttern.

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe vom BF nicht behauptet wurden noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, konnte daher dahingestellt bleiben.

2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan im Allgemeinen und auf die Sicherheitslage in Kabul im Besonderen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in AFGHANISTAN ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Parteien haben diese Feststellungen auch nicht bestritten. Insofern von der Rechtsvertreterin des BF in der mündlichen Verhandlung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014 verwiesen wird, steht dieser im Wesentlichen im Einklang mit den obigen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

3.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage beim damaligen Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in AFGHANISTAN und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in AFGHANISTAN zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.,

3.2. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben Beweiswürdigung).

Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist.

3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Feinde seines Vaters nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass selbst bei der Annahme, dass die vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung zuletzt präsentierte Variante der fluchtauslösenden Ereignisse, wahr wäre, wovon das Bundesverwaltungsgericht, wie oben ausgeführt jedoch nicht ausgeht, für den BF nichts zu gewinnen wäre. Der BF hat nämlich angegeben, dass sich die einzige ihn direkt treffende Verfolgungshandlung im Jahr 2008 ereignet hätte und danach lediglich seinem Vater wiederholt telefonisch mit dem Tod und auch dem seines Sohnes gedroht worden wäre, es jedoch keine gegen den Vater oder ihn gerichtete Angriffe gegeben habe. In Anbetracht der Tatsache, dass der BF sich erst Mitte 2011 zum Verlassen seiner Heimat entschlossen hat, erscheint es wenig glaubhaft, dass dies aus Furcht vor den Feinden seines Vaters geschehen wäre bzw. diese Furcht wohlbegründet im Sinne der obigen Ausführungen wäre. Der BF hat nämlich nach eigenen Angaben in seiner Heimatstadt Kabul ein "normales" Leben geführt, ging seinem Studium nach und hat sich auch sonst als ältester Sohn um die häuslichen Belange der Familie gekümmert, somit keine Lebensweise gepflegt, die Schluss zuließe, dass er sich vor etwaigen Anschlägen oder sonstigen Angriffen auf seine Person gefürchtet hätte.

Hinsichtlich der von der Rechtsvertreterin des BF ins Treffen geführte Gefahr, dass der BF als Regierungsgegner eine asylrelevanten Verfolgung bei Rückkehr zu befürchten habe, ist zu bemerken, dass dafür - außer der bloßen Behauptung - im gesamten Verfahren keine Hinweise aufgetreten sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Bedrohungen durch eine Mafiabande, deren Mitglieder der Vater verhaftet hätte, und vor dem Bundesverwaltungsgericht nur allgemein eine Bedrohung durch die Feinde seines Vaters behauptet hat.

Dasselbe gilt für die von der Rechtsvertreterin des BF behaupteten drohenden Angriffe und Ausgrenzungen, die der BF bei Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner mittlerweile säkularen Lebensweise bzw. der Tatsache, dass er in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer Christin eingegangen ist, zu befürchten habe. Auch aus den beiden diesbezüglich angeführten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ist nichts zu gewinnen, zumal diese gänzlich andere Lebenssachverhalte betrafen.

So ist jener afghanische Staatsbürger, dem mit dem von der Vertreterin des BF zitierten Erkenntnis des Asylgerichtshofes aus dem Jahr 2012 Asyl gewährt wurde, seine Lebensgemeinschaft mit einer christlich orthodoxen Christin mit ukrainischer Staatsbürgerschaft bereits in Afghanistan eingegangen und hat Afghanistan später gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, dem gemeinsamen Kind und seinen Stiefsöhnen verlassen, wobei eine der der Gründe für das Verlassen des Heimatstaates ua. ein Angriff auf die christliche Lebensgefährtin und Mutter des Kindes des Asylwerbers war.

Der zweite von der Rechtsvertreterin des BF angezogene Fall betraf einen afghanischen Staatsbürger, der bereits als Jugendlicher nach Österreich gekommen war und sich hier zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes 2009 bereits 15 Jahre aufgehalten hatte, weshalb dieser feststellte, dass "die säkulare Lebensführung bereits Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden [ist], er könnte diese nur noch unter beachtlichem Leidensdruck ablegen". Der BF hingegen hat sein bisheriges Leben in seiner Heimat Afghanistan verbracht, diese mit etwa 21 Jahren verlassen und lebt erst seit drei Jahren in Österreich, weshalb eine Vergleichbarkeit oder Ähnlichkeit der Fälle nicht gegeben ist.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in AFGHANISTAN unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum Kabul betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar" ist (vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht vom Jänner 2014). Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E).

Hinsichtlich der in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Eine Rückkehr nach Afghanistan kommt demnach zufolge den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Zudem verfügt er über eine zwölfjährige Schulbildung und hat drei Semester XXXX studiert. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise sein gesamtes Leben in der Stadt Kabul verbracht, wo seine Familienangehörigen nach wie vor in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt. Kabul ist mit dem Flugzeug erreichbar. Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer, einem jungen gesunden Mann mit sehr guter Schulausbildung im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre, zumal er in Kabul über ein hinreichendes familiäres Netz verfügt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder mit seiner Familie zusammenleben kann und diese ihn unterstützen kann, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann.

Insofern der BF geltend gemacht hat, dass ihn sein Vater "verstoßen" habe, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der BF mit keiner familiären Unterstützung im Falle seiner Rückkehr zu rechnen hat. Zum einem hat der BF auch angegeben, dass er den Kontakt zum Vater abgebrochen habe, zum anderen hat der BF angegeben, das sein Vater immer gegen seine Ausreise war, sodass vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass sein Vater eine Rückkehr des BF nach Afghanistan begrüßen würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der Vater des BF trotz anderer Berufsvorstellungen für seinen Sohn, dessen Wunsch zu studieren letztlich respektiert und auch finanziert hat. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der BF auch über weitere verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan verfügt, auch wenn er derzeit keinen Kontakt zu diesen Verwandten hat. Einer seiner Onkel väterlicherseits, der zum Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls in Kabul wohnhaft war, hat immerhin die vom BF mit $ 15.500,-

angegebenen Kosten seiner Ausreise getragen, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch über die Kernfamilie hinausgehende unterstützungswillige Verwandte in Afghanistan verfügt.

Zumal die Sicherheitslage in der Stadt Kabul im Landesvergleich als relativ sicher bezeichnet werden kann, erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von

Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).

Im Hinblick auf die Tatsache, dass der BF seit Februar 2013 in Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden XXXX Staatsangehörigen lebt, war im Sinne der obigen Ausführungen zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon angesichts der relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit August 2011) nicht erkennbar. So hat der BF nach der vorliegenden Aktenlage seinen ersten Sprachkurs im Frühjahr 2013 absolviert und spricht nach Absolvierung von zwei weiteren Kursen nur ein wenig Deutsch. Seit Oktober 2013 ist der BF Mitglied in einem Fitness- und Kampfsportcenter und nimmt dort an Wettkämpfen in Rahmen des Mixed Martial Arts-Verbandes teil. Weitergehende integrative Bemühungen oder Umstände konnten nicht festgestellt werden. So hat der BF bis zur Aufnahme seiner Lebensgemeinschaft von der Grundversorgung gelebt, seit Februar 2013 unterstützt ihn seine Lebensgefährtin finanziell.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Das Gewicht des dreijährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist noch dadurch gemindert, als dieser nur insofern legal ist, indem er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützt.

Weiters ist der BF seine Lebensgemeinschaft vor etwa eineinhalb Jahren, somit zu einem Zeitpunkt eingegangen zu welchem der Antrag auf Internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits abgelehnt wurde und sich der Beschwerdeführer daher seines ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste.

Dieser wie dargestellt noch relativ geringen Integration hierorts steht eine zeitlebens bis zur Ausreise im August 2011 bestehende familiäre, soziale und ökonomische Verbindung des BF zu seiner Heimat gegenüber, die sich auch in dort noch ansässigen Verwandten äußert.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. dazu die Erk. des VwGH vom 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220, und vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0267). Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, wobei die gegenständlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht auf diese bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützt, wobei in wesentlichen Punkten die Tatfrage im Vordergrund stand.

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